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Bern Verwaltungsgericht 10.03.2014 100 2013 198

10. März 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,348 Wörter·~22 min·6

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Mai 2013 - BD 280/11) | Ausländerrecht

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 28. Oktober 2014 abgewiesen (2C_397/2014). 100.2013.198U MUT/KUN/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. März 2014 Verwaltungsrichter Müller, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Kummler 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Mai 2013; BD 280/11)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2014, Nr. 100.2013.198U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die am … 1960 geborene A.________, Staatsbürgerin von Kamerun, reiste am 8. September 2004 in die Schweiz ein und heiratete am 1. Oktober 2004 den Schweizer Staatsangehörigen B.________. Gestützt auf die Ehe erhielt sie zunächst eine Aufenthaltsbewilligung; im September 2009 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 21. September 2010 verurteilte das Kreisgericht des damaligen Gerichtskreises VII Bern-Laupen A.________ wegen mengenmässig qualifizierter sowie teilweise gewerbsmässig begangener Betäubungsmitteldelikte unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 149 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Mit Verfügung vom 15. September 2011 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 17. Oktober 2011 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde am 10. Mai 2013 ab und setzte eine Ausreisefrist auf den 23. Juni 2013 an. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 12. Juni 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde; die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2014, Nr. 100.2013.198U, Seite 3 Am 19. September 2013 haben die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2014, Nr. 100.2013.198U, Seite 4 ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1; VGE 2013/58 vom 18.8.2013, E. 3.1 [bestätigt mit BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013]). 2.2 Am 21. September 2010 verurteilte das Kreisgericht VIII Bern-Laupen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert sowie teilweise gewerbsmässig begangen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 149 Tagen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Vorakten POM, Strafakten). Damit hat die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt. Dies anerkennen die Beschwerdeführenden ausdrücklich (vgl. Beschwerde, S. 5). Hingegen erachten sie die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. im Einzelnen BGE 139 I 31 E. 2.31, 16 E. 2.2.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 01.01) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 [mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). 3. Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind die Schwere des Verschuldens, das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und die Rückfallgefahr zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2014, Nr. 100.2013.198U, Seite 5 3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht liegt bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall ein sehr schwerwiegender Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung vor (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend wegen nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer zwar nicht direkt anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 21. September 2010 wegen mengenmässig qualifizierter sowie teilweise gewerbsmässig begangener Betäubungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Sie hatte insgesamt 666,7 Gramm Kokaingemisch gekauft bzw. verkauft (Urteilsbegründung des Strafgerichts [Vorakten POM, Strafakten; nachfolgend: Urteilsbegründung], Ziff. II./7). Während sie zunächst vom 9. September 2004 bis im Jahr 2008 eher sporadisch Kokaingemisch an einen einzelnen Abnehmer verkauft hatte, veräusserte sie von Juni bis November 2009 gewerbsmässig Kokain an zahlreiche Abnehmerinnen und Abnehmer (vgl. Urteilsbegründung, Ziff. II./7 und III./3). Wie die POM zutreffend erwogen hat, hat die Beschwerdeführerin hiermit ein erhebliches Verschulden auf sich geladen (vgl. angefochtener Entscheid, E. II./3a.aa). Der Beschwerdeführerin ist insbesondere anzulasten, dass die von ihr in Verkehr gesetzte Menge reinen Kokains von insgesamt 185,35 Gramm den Grenzwert eines mengenmässig schweren Falls (18 Gramm; vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a mit Hinweisen) um mehr als das Zehnfache überschreitet (vgl. auch Urteilsbegründung, Ziff. III./2). Zudem fällt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch wesentlich ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz (8.9.2004) mit dem Drogenhandel begann (9.9.2004) und diesen in der Folge – wenn auch zunächst nur in kleinerem Rahmen – über mehr als fünf Jahre hinweg bis zu ihrer Verhaftung im November 2009 betrieb. Die Vorinstanz ist unter diesen Umständen zu Recht von einer jahrelangen Delinquenz ausgegangen, welche mit der gewerbsmässigen Begehung im Jahr 2009

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2014, Nr. 100.2013.198U, Seite 6 ihren Höhepunkt fand. Inwiefern die POM diesbezüglich – wie geltend gemacht – den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll (vgl. Beschwerde, S. 5 f.), ist nicht ersichtlich: Der Deliktszeitraum von September 2004 bis November 2009 ergibt sich ohne weiteres aus dem Strafurteil; ausserdem sind auch die von September 2004 bis im Jahr 2008 verübten Delikte durchaus in die strafrechtliche Beurteilung eingeflossen (vgl. Dispositiv des Strafurteils [Vorakten POM, Strafakten], Ziff. I./11; Urteilsbegründung, Ziff. II./7 f. und III./2). Anzulasten ist der Beschwerdeführerin überdies, dass sie aus vorwiegend finanziellen Motiven gehandelt und mithin keine persönliche Notlage von einigem Gewicht, wie etwa eigene Drogenabhängigkeit, den Einstieg in den Drogenhandel begünstigt hat (vgl. auch Urteilsbegründung, Ziff. IV./2; Vorakten POM, pag. 33). Bei dieser Sachlage ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass das verhängte Strafmass unter der im Rahmen der «Reneja-Praxis» massgeblichen Grenze von 24 Monaten liegt (Beschwerde, S. 5; E. 3.1 hiervor). Wie die POM zutreffend erwogen hat, kommt es der Zweijahresgrenze nahe und spricht damit eher für als gegen die Schwere des Verschuldens; im Übrigen stellt diese «Zweijahresregel» ohnehin keine fixe Grenze dar, welche weder unternoch überschritten werden dürfte (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4). Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist sodann auch unerheblich, dass das Strafgericht im Rahmen der Strafzumessung von einem «knapp mittelschweren Verschulden» ausgegangen ist (Urteilsbegründung, Ziff. IV./3) bzw. anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung gar unter anderem von «keinem schweren Verschulden» gesprochen haben soll (vgl. Beschwerde, S. 5). Die Begehung qualifizierter Betäubungsmitteldelikte wiegt bereits an sich schwer, unabhängig davon, ob im Rahmen der Strafzumessung auch strafmildernde Umstände zu berücksichtigen waren. Zudem ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit Blick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie die mit diesem zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bei der ausländerrechtlichen Wegweisung eine strenge Praxis verfolgt. Demgemäss wird das Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Personen, die sich – wie die Beschwerdeführerin – einer schweren Betäubungsmitteldelinquenz schuldig gemacht haben, als bedeutend eingestuft (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_640/2013 vom 25.11.2013, E. 2.3; BVR 2008 S. 193 E. 6.2.1). Mit der POM ist damit mit Blick auf das Strafmass (21 Monate) sowie die konkreten Tatumstände von einem erheblichen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2014, Nr. 100.2013.198U, Seite 7 3.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; statt vieler VGE 2013/107 vom 26.9.2013, E. 3.3). – Die Beschwerdeführerin hatte unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz zu delinquieren begonnen und den Drogenhandel anschliessend – zuletzt sogar gewerbsmässig – über mehr als fünf Jahre hinweg bis zu ihrer Verhaftung im November 2009 weitergeführt (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat sie damit wiederholt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen (angefochtener Entscheid, E. II./3a.bb); ausserdem ist hinsichtlich der Schwere der begangenen Straftaten eine «Aggravierungstendenz» in ihrem deliktischen Verhalten gegeben. Auch wenn die Beschwerdeführerin wegen ihrer Taten nur einmal verurteilt worden ist, ist nicht zu beanstanden, dass die POM davon ausgegangen ist, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der öffentlichen Ordnung dem sicherheitspolitischen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein zusätzliches Gewicht verleiht. 3.4 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.4.1 Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 16 E. 2.2.1). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1; aus der neueren Rechtsprechung z.B. BGer 2C_259/2013 vom 29.7.2013, E. 3.6). 3.4.2 Es ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft am 23. April 2010 strafrechtlich nicht mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2014, Nr. 100.2013.198U, Seite 8 in Erscheinung getreten ist (vgl. Beschwerde, S. 6). Wie die POM richtig festgestellt hat, ist das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin aber vor dem Hintergrund des Strafverfahrens, der verhängten zweijährigen Probezeit sowie des drohenden Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu relativieren (vgl. angefochtener Entscheid, E. II./3a.cc). Klagloses Verhalten wird in der Probezeit allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspanne (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_586/2013 vom 3.12.2013, E. 3.2.1). Dasselbe gilt für die Beteuerungen, die Taten zu bereuen und sich künftig gesetzeskonform zu verhalten (Beschwerde, S. 6). Im Übrigen zeigte sich die Beschwerdeführerin im Strafverfahren keineswegs kooperativ und einsichtig; anfangs und teilweise bis zum Schluss des Strafverfahrens hat sie die Taten bzw. gewisse Vorgänge bestritten und nur zugegeben, was ihr einwandfrei nachgewiesen werden konnte (vgl. Urteilsbegründung, Ziff. II./6, IV./3 und 5). Die Vorinstanz hat weiter zu Recht auf die lange Dauer der Delinquenz hingewiesen, welche im Jahr 2009 mit dem gewerbsmässigen Drogenhandel ihren Höhepunkt erreicht, aber bereits sechs Jahre zuvor begonnen hat. Die anhaltende, immer erheblicher gewordene Straffälligkeit und der unfreiwillige Ausstieg aus dem Drogengeschäft zeigen, das die Beschwerdeführerin über eine lange Zeitspanne hinweg nicht gewillt war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Die POM hat bei dieser Ausgangslage zu Recht ein gewisses Risiko, dass die Beschwerdeführerin erneut straffällig wird, bejaht. Dieses Risiko ist angesichts der Schwere der verübten Delikte nicht hinzunehmen (vgl. E. 3.4.1 hiervor, auch zum Folgenden). Soweit die Beschwerdeführenden hiergegen einwenden, es sei der Beschwerdeführerin aus strafrechtlicher Sicht eine günstige Legalprognose gestellt und darum nur eine zweijährige Probezeit angesetzt worden (vgl. Beschwerde, S. 6), verkennen sie, dass ausländerrechtlich ein strengerer Beurteilungsmassstab anzulegen ist als im Strafverfahren. Die Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Rückfallgefahr ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Übrigen dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. 3.5 Zusammenfassend ist die POM damit zu Recht aufgrund des erheblichen Verschuldens, der langjährigen Delinquenz sowie der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz ausgegangen (angefochtener Entscheid, E. II./3a.dd).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2014, Nr. 100.2013.198U, Seite 9 4. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bzw. ihrem Ehemann drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 4.1 Die heute 53-jährige Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit rund neuneinhalb Jahren in der Schweiz auf. Wie bereits die POM zutreffend gewürdigt hat, kann diese Aufenthaltsdauer – wenn auch nicht als bloss kurz – nicht als «ausgesprochen lang» bezeichnet werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. II./3b.aa). Es ist zudem auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst im Alter von knapp 44 Jahren in die Schweiz gelangt ist. Sie hat mehr als vier Fünftel ihres Lebens – darunter ihre Kindheit und Jugend sowie einen grossen Teil des Erwachsenenlebens – nicht hierzulande verbracht. Ihre Situation ist damit insbesondere nicht mit derjenigen einer ausländischen Person vergleichbar, welche bereits hier geboren oder als Kind bzw. Jugendliche in die Schweiz eingereist ist und ihr gesamtes bisheriges Leben oder einen grossen Teil davon hier verbracht hat. Auch bei einer solchen Person ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1). Dies gilt vorliegend umso mehr. Kommt hinzu, dass die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer mehr als fünf Jahre dauernden Delinquenz sowie der in Haft verbrachten Zeitdauer zu relativieren ist; ebenso reduziert sich die anrechenbare Aufenthaltsdauer um die Zeit, welche die Beschwerdeführerin kraft aufschiebender Wirkung der gegen die Fernhaltemassnahme ergriffenen Rechtsmittel hier verbringt (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Die POM hat damit der bisherigen Aufenthaltsdauer insgesamt zu Recht kein besonderes Gewicht beigemessen (angefochtener Entscheid, E. II./3b.aa), was im Übrigen auch die Beschwerdeführenden selber nicht substantiiert beanstanden. 4.2 Der Aufenthaltsdauer kommt umso weniger Bedeutung zu, als auch die Integration der Beschwerdeführerin in die hiesigen Verhältnisse nicht gelungen ist: Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthalts in der Schweiz nebst dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2014, Nr. 100.2013.198U, Seite 10 Drogenhandel zunächst als Prostituierte finanzielle Einnahmen erzielt; zudem soll sie ihren Ehemann, welcher als Hauswart tätig ist, unterstützt und ausserdem in Kamerun hier nicht mehr verwertbare Brockenhausware vertrieben haben (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 36; Vorakten POM, pag. 34 und Strafakten, pag. 627). Auch unter Berücksichtigung des vor Verwaltungsgericht eingereichten Arbeitsvertrags vom September 2013 betreffend ihre Teilzeit-Anstellung als Mitarbeiterin bei … in Bern (Firmenzweck gemäss Handelsregister: «…»; vgl. act. 7A) kann von einer gefestigten beruflichen Situation keine Rede sein, wie bereits die POM festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. II./3b.aa). Daran vermag der Einwand, die Stellensuche gestalte sich für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters, der Hautfarbe sowie der fehlenden Deutschkenntnisse äusserst schwierig, nichts zu ändern; zudem sind auch die Beteuerungen, die Stellensuche intensivieren bzw. trotz Absagen unbeirrt weiterführen zu wollen, unbehelflich (Beschwerde, S. 7). Die arbeitsmarktliche Situation dürfte sich für die Beschwerdeführerin nicht wesentlich schlechter darstellen als für viele andere ausländische Personen; es müsste daher faktisch auf das Kriterium der (beruflichen) Integration verzichtet werden, würde man insoweit den geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Stellensuche Rechnung tragen wollen. Die Beschwerdeführerin verfügt sodann in der Schweiz anerkanntermassen über keine nennenswerten ausserhäuslichen bzw. -familiären Kontakte (vgl. Vorakten POM, pag. 33); es ist deshalb mit der POM auch in sozialer Hinsicht von fehlender Integration auszugehen. Die Vorinstanz führt ausserdem zu Recht an, dass auch die wiederholte Straffälligkeit der Beschwerdeführerin wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration spricht, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24.10.2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Die Beschwerdeführerin ist schliesslich auch mehrfach betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Vorakten POM, Beilage 2 zur Eingabe vom 28.9.2012), was die POM zu Recht ebenfalls zu ihrem Nachteil gewürdigt hat. Dass die – nur schlecht Deutsch sprechende – Beschwerdeführerin immerhin über Französischkenntnisse verfügt (vgl. Beschwerde, S. 7), ist zwar grundsätzlich positiv zu werten; unter den gegebenen Umständen kann sie daraus aber nichts Wesentliches zu ihren Gunsten ableiten. Auch in dieser Hinsicht sind die Ausführungen der POM somit nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführenden selber scheinen dies im Übrigen jedenfalls im Ergebnis anzuerkennen, räumen sie doch ein, dass die Integration der Beschwerdeführerin «besser» sein könnte (vgl. Beschwerde, S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2014, Nr. 100.2013.198U, Seite 11 4.3 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungsmassnahmen auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie bzw. ihren Ehemann: 4.3.1 Was die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun betrifft, geht die POM von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten aus. – Diese Ausführungen sind zu Recht unbestritten geblieben: Mit der POM ist davon auszugehen, dass die erst im Alter von fast 44 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin mit der Sprache und Kultur ihres Heimatlands nach wie vor bestens vertraut sein dürfte (vgl. angefochtener Entscheid, E. II./3b.bb; vgl. auch E. 4.1 hiervor). In Kamerun leben zwei ihrer vier Kinder (geb. 1988 und 1992), zwei Geschwister sowie ihre Mutter, welche die Beschwerdeführerin regelmässig besucht (Vorakten POM, pag. 34; Vorakten EG Bern, pag. 36). Hinsichtlich der sozialen Wiedereingliederung besteht somit eine persönliche und familiäre Verbundenheit, an welche die Beschwerdeführerin anknüpfen kann. Sie hat schliesslich in ihrem Heimatland während sechs Jahren die Schule besucht, eine Ausbildung als Schneiderin abgeschlossen und in der Folge selbständig auf diesem Beruf gearbeitet (vgl. Vorakten POM, pag. 34 und Strafakten, pag. 673). Es erscheint damit auch eine berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Kamerun ohne weiteres möglich. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit verschiedentlich von ihrem in England lebenden, erwachsenen Sohn mit grösseren finanziellen Beträgen unterstützt; sie kann demnach wohl auch insoweit auf Unterstützung zählen (vgl. Vorakten POM, Strafakten, pag. 673 f.). Der Rückkehr nach Kamerun stehen damit keine Hindernisse entgegen. 4.3.2 In familiärer Hinsicht steht einzig die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Schweizer Ehemann zur Diskussion; andere familiäre Beziehungen in der Schweiz sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Zu den im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung den Eheleuten drohenden Nachteilen ist Folgendes festzuhalten: Ein Eingriff in das konventions- und verfassungsgeschützte Familienleben liegt in dieser Hinsicht nur dann vor, wenn dem Beschwerdeführer seinerseits eine Ausreise nach Kamerun nicht zumutbar wäre und die Fernhaltemassnahme deshalb faktisch zur Trennung der Eheleute führen würde (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. auch etwa BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 2C_983/2012 vom 5.9.2013, E. 2.1 f., auch zum Folgenden). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend mit Blick auf das Ergebnis des Verfahrens offenbleiben, denn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts ist statthaft, wenn er sich insgesamt als verhältnismässig erweist. Für den Fall, dass nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2014, Nr. 100.2013.198U, Seite 12 die Beschwerdeführerin, nicht aber der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen würde, hat die POM zutreffend erkannt, dass mit der Fernhaltemassnahme eine erhebliche Beeinträchtigung der ehelichen Beziehung verbunden wäre, zumal diese nur in beschränktem Rahmen mit Hilfe der herkömmlichen Kommunikationsmittel und allenfalls gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten werden könnte (angefochtener Entscheid, E. II./3b.cc). Es besteht demnach in dieser Hinsicht grundsätzlich ein bedeutendes privates Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Anders als die Beschwerdeführenden zu meinen scheinen (Beschwerde, S. 7), hat die POM dieses Interesse aber zu Recht relativiert: Die Beschwerdeführerin hat bereits vor dem Eheschluss mit dem Beschwerdeführer (Oktober 2004) zu delinquieren begonnen; ihr straffälliges Verhalten zog sich in der Folge über Jahre hinweg, bis sie im November 2009 verhaftet wurde. Es konnte damit auch die Ehe die Beschwerdeführerin nicht davon abhalten, kontinuierlich straffällig zu werden; im Gegenteil gingen die Delinquenz der Beschwerdeführerin und ihre Ehe in zeitlicher Hinsicht miteinander einher. Die Beschwerdeführerin musste unter diesen Umständen von Beginn an damit rechnen, das Eheleben nicht auf Dauer in der Schweiz leben zu können, und sie hat sich die drohende Trennung von ihrem Ehemann insoweit selber zuzuschreiben. Ihr privates Interesse, künftig nicht von diesem getrennt leben zu müssen, vermag daher nicht entscheidend zu gewichten. Weiter kann die Ehedauer von rund neuneinhalb Jahren wenn auch nicht mehr als bloss kurz, so auch nicht als ausserordentlich lang bezeichnet werden; die Ehe ist zudem kinderlos geblieben. Sie vermag daher keine besonders ausgeprägte familiäre Beziehung zur Schweiz zu begründen. Auch wenn die Bedeutung der Ehe demnach in verschiedener Hinsicht zu relativieren ist, ist aber dennoch anzuerkennen, dass diese insgesamt ein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz darstellt. 4.4 Auf privater Seite fällt damit zwar die Ehe als nicht unerhebliches Interesse ins Gewicht. Aus der Aufenthaltsdauer sowie der Integration kann die Beschwerdeführerin dagegen nichts zu ihren Gunsten ableiten, und es stehen auch der Rückkehr und Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland keine Hindernisse entgegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2014, Nr. 100.2013.198U, Seite 13 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat unmittelbar nach ihrer Einreise mit dem Drogenhandel begonnen und in der Folge bis zu ihrer Verhaftung über einen Zeitraum von gut fünf Jahren insgesamt 666,7 Gramm Kokaingemisch gehandelt. Zuletzt hat sie den Drogenhandel sogar gewerbsmässig betrieben. Sie wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, was ihr erhebliches Verschulden zum Ausdruck bringt. Die schwerwiegende Straffälligkeit der Beschwerdeführerin begründet ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung. Es kann zudem auch ein gewisses Risiko, dass sie erneut strafffällig wird, nicht ausgeschlossen werden; ein solches Risiko muss angesichts der erheblichen Straffälligkeit der Beschwerdeführerin nicht hingenommen werden. Die Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Sie kann sich insgesamt nicht auf eine lange Aufenthaltsdauer berufen; zudem ist die Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht nur wegen ihrer erheblichen Straffälligkeit, sondern auch in wirtschaftlich-beruflicher und sozialer Hinsicht nicht gelungen. Mit Blick auf die Ehe der Beschwerdeführenden sind mit der Fernhaltemassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden. Diese sind angesichts der massiven Straffälligkeit der Beschwerdeführerin aber hinzunehmen. Ins Gewicht fällt hier, dass auch die Ehe die Beschwerdeführerin nicht von ihrer jahrelangen Delinquenz abhalten konnte. Weiter kann die Ehedauer mit neuneinhalb Jahren nicht als besonders lang bezeichnet werden und ist die Ehe kinderlos geblieben; deren Bedeutung ist daher auch insoweit zu relativieren. Die Rückkehr nach Kamerun ist der Beschwerdeführerin schliesslich ohne weiteres zumutbar. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz erweist somit auch mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Soweit die Beschwerdeführenden im Übrigen rügen, die POM habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. Beschwerde, S. 4 und 8), kann ihnen nicht gefolgt werden, zumal die POM richtigerweise nicht nach freiem Ermessen vorgegangen ist, da vorliegend keine Ermessensbewilligung zur Diskussion steht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2014, Nr. 100.2013.198U, Seite 14 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 22. April 2014. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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