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Bern Verwaltungsgericht 25.03.2014 100 2013 188

25. März 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,569 Wörter·~18 min·8

Zusammenfassung

Spitalhaftung - Rechtsverweigerung | Staatshaftung

Volltext

100.2013.188U BUC/FRP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. März 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident a.o. Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli, Müller und Rolli Gerichtsschreiber Freudiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen B.___ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin betreffend Spitalhaftung; Rechtsverweigerung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2014, Nr. 100.2013.188U, Seite 2 Sachverhalt: A. Nach einer Kontrolle im D.___-Spital am 6. April 2009 wurde A.________ (geb. ….1989) wegen Verdachts auf Ovarialzysten beidseits von Dr. C.___, Beleg- Ärztin am E.___-Spital, am 4. August und 8. Oktober 2009 ambulant gynäkologisch behandelt. Bei einer weiteren Untersuchung am 19. Oktober 2009 im D.___-Spital wurde bei A.________ eine rund 20 cm grosse Ovarialzyste diagnostiziert, welche sie am 21. Oktober 2009 operativ entfernen liess. Am 18. Dezember 2009 unterzog sich A.________ erneut einem gynäkologischen Eingriff im D.___-Spital. B. Am 17. Dezember 2012 gelangte A.________ mit einem Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung an die B.___ AG als Rechtsnachfolgerin der vormaligen E.___-Spital AG und machte geltend, die gynäkologischen Behandlungen durch Dr. C.___ im E.___-Spital seien nicht fachgerecht erfolgt. Insbesondere stelle sich die Frage, ob Dr. C.___ nicht eine Ultraschall- oder CT-Untersuchung hätte vornehmen bzw. veranlassen müssen, was im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gutachterlich zu klären sei. Nachdem ein längerer Briefwechsel zu keiner Einigung geführt hatte, gelangte A.________ am 23. April 2013 mit einem förmlichen Gesuch um Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung an die B.___ AG. Für den Fall, dass diese ihre Funktion als Behörde verneine, ersuchte sie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Zuständigkeit. Die B.___ AG verwies mit Schreiben vom 14. Mai 2013 auf die bisherigen Ausführungen ihrer Haftpflichtversicherung vom 16. Januar 2013, wonach sie mangels Behördeneigenschaft keine «Nichtzuständigkeits-Verfügung» erlassen könne. C. Im Schreiben der B.___ AG vom 14. Mai 2013 erblickte A.________ eine Verfügung im Sinn von Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), gegen die sie am 3. Juni 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hat. Sie beantragt, die Verfügung sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2014, Nr. 100.2013.188U, Seite 3 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die B.___ AG für den widerrechtlich zugefügten Schaden haftbar zu machen und unter Nachklagevorbehalt zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 1'000.-- und eine Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen. Die B.___ AG stellt mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2013 das Hauptbegehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. D. Am 27. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht dem Obergericht des Kantons Bern die Angelegenheit im Rahmen eines Meinungsaustauschs unterbreitet und vorläufig die Ansicht vertreten, für die Beurteilung der Streitigkeit seien nicht die Verwaltungs(justiz)behörden, sondern die Zivilgerichte zuständig. Das Obergericht hat dem Verwaltungsgericht am 30. Januar 2014 mitgeteilt, es schliesse sich dieser Meinung an. Den Parteien wurde daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. A.________ hat am 12. Februar 2014 mitgeteilt, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Die B.___ AG hat mit Eingabe vom 20. Februar 2014 die gestellten Rechtsbegehren bestätigt. Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRPG beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen, soweit kein Ausschlussgrund gemäss Art. 75-77 VRPG gegeben ist. Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch gegen die in Art. 75 VRPG genannten Angelegenheiten, so z.B. Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen und Entscheide darüber (Bst. d; vgl. BVR 2013 S. 582 E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 75 N. 1). – Hauptsache der vorliegenden Streitigkeit bildet einerseits die geltend gemachte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2014, Nr. 100.2013.188U, Seite 4 Verantwortlichkeit der B.___ AG aufgrund fehlerhafter gynäkologischer Behandlung. Andererseits liegt die Frage des hierfür einzuschlagenden Rechtswegs im Streit (vgl. vorne Bst. C und D). Damit ist die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltungs(justiz)behörden und Zivilgerichten angesprochen, welche von Amtes wegen in einem Kompetenzkonfliktverfahren zu klären ist (Art. 3 Abs. 4 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 8 N. 1). Erachtet der Regierungsrat oder das Verwaltungsgericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Obergericht die bernischen Zivil- oder Strafgerichte für zuständig und liegt wie hier kein Fall von Art. 7 VRPG vor, so sind die Akten zusammen mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzustellen (Art. 8 Abs. 1 VRPG). 1.2 Bei Kompetenzkonflikten nach Art. 8 VRPG urteilt das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Das Verwaltungsgericht und das Obergericht halten im Meinungsaustausch aus folgenden Gründen übereinstimmend dafür, dass die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt: 2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) kann jeder Kanton eigene Haftungsbestimmungen aufstellen für Schäden, die Beamtinnen und Beamte oder öffentliche Angestellte in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen. Für gewerbliche Verrichtungen können die privatrechtlichen Haftungsbestimmungen nach Art. 41 ff. OR jedoch nicht durch kantonale Gesetze geändert werden (Art. 61 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) haften öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben. – Die Behandlung von Patientinnen und Patienten in einem öffentlichen Spital oder in öffentlichem Auftrag gilt nach der Rechtsprechung nicht als gewerbliche Verrichtung, sondern als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, so dass für Ansprüche aus fehlerhafter Behandlung die öffentlich-rechtliche Haftungsordnung im betreffenden Kanton anwendbar ist. Handelt ein Spital – auch wenn es privatrechtlich organisiert ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2014, Nr. 100.2013.188U, Seite 5 – als Teil der staatlichen Leistungsverwaltung, sind Haftungsansprüche aus dieser Tätigkeit grundsätzlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 1.1, 1991 S. 462 E. 2; BGE 132 III 359 nicht publ. E. 2.2 [BGer 4C.178/2005 vom 20.12.2005], 115 Ib 175 E. 2). 2.2 Entscheidend ist demnach, ob die gynäkologische Behandlung, welche die Beschwerdeführerin am 4. August und 8. Oktober 2009 bei Dr. C.___ in Anspruch genommen hat und die nach ihrer Auffassung haftungsbegründend ist, unmittelbar in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt ist. Trifft dies zu und hat sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung ereignet, ist für Ansprüche aus fehlerhafter Behandlung oder mangelhafter Aufklärung die öffentlich-rechtliche Haftungsordnung anwendbar (Art. 104a i.V.m. Art. 101 Abs. 1 PG). Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind diesfalls an die B.___ AG zu richten. Diese erlässt eine Verfügung, welche der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegt (vgl. Art. 104a Abs. 1 und 2 PG i.V.m. Art. 74 ff. VRPG). Sind die Handlungen demgegenüber als private Tätigkeiten zu qualifizieren, unterstehen sie der Zivilgerichtsbarkeit. – Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass das E.___-Spital der B.___ AG im Bereich der Gynäkologie gemäss der Spitalliste in der Versorgungsplanung berücksichtigt worden und damit Trägerin der öffentlichen Aufgabe sei, die Bevölkerung mit Spitalleistungen zu versorgen. Die B.___ AG geht demgegenüber davon aus, die Spitalliste gelte nur für stationäre Leistungen. Sie habe ambulante Leistungen erbracht und mit der Behandlung der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Aufgaben erfüllt. 2.3 Mit Teilrevision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 21. Dezember 2007 (AS 2008 S. 2049) begründete der Bundesgesetzgeber ein neues System der Spitalfinanzierung. Die neue Spitalfinanzierung war durch die Kantone bis Ende 2011 umzusetzen (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007, und hierzu Bernhard Rütsche, Datenschutzrechtliche Aufsicht über die Spitäler nach Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung, Gutachten im Auftrag der Vereinigung «Die schweizerischen Datenschutzbeauftragten», 2012, S. 3). In diesem Zusammenhang stehen im Kanton Bern die auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretene (dringliche) Einführungsverordnung vom 2. November 2011 zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EV KVG; BSG 842.111.2) sowie die gleichzeitig erfolgte Änderung der Spitalversorgungsverordnung vom 30. November

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2014, Nr. 100.2013.188U, Seite 6 2005 (aSpVV [BAG 06-10; zur Revision: BAG 11-130]; vgl. zum Ganzen BGE 138 II 398 E. 2 [Pra 102/2013 Nr. 12 S. 85]; BVR 2013 S. 251 E. 3.3). Seit dem 1. Januar 2014 sind sodann das neue Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) sowie die ebenfalls totalrevidierte Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV; BSG 812.112) in Kraft. Die angeblich haftungsbegründende Behandlung durch Dr. C.___ im E.___-Spital erfolgte allerdings vor dem 1. Januar 2012 bzw. noch unter der Herrschaft des alten Systems der Spitalfinanzierung: Danach erliess der Regierungsrat gestützt auf die Versorgungsplanung die kantonale Spitalliste nach den Bestimmungen des KVG (Art. 6 des Spitalversorgungsgesetzes vom 5. Juni 2005 [aSpVG; BAG 05-106]). In die Spitalliste wurden jene Leistungserbringer aufgenommen, welche für die Sicherstellung der Versorgung notwendig waren. Die Aufnahme in die Spitalliste berechtigte die Leistungserbringer, Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im aufgeführten Fachbereich zu erbringen (vgl. Art. 35 ff. KVG). Die Aufnahme eines Leistungserbringers in die Spitalliste liess jedoch noch nicht darauf schliessen, der Kanton Bern habe mit ihm einen Leistungsvertrag vereinbart bzw. finanziere den Leistungserbringer mit (vgl. Art. 3 Abs. 1 aSpVV in seiner ursprünglichen Fassung vom 30. November 2005; Vortrag des Regierungsrats betreffend das Spitalversorgungsgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 6, S. 5, 12; Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung], in BBl 2004 S. 5551 ff., 5575; Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern [GEF] betr. altrechtlicher Spitalversorgungsverordnung [aSpVV], S. 4). Vielmehr schloss der Kanton zusätzlich mit einzelnen Leistungserbringern Leistungsverträge ab, welche jene zur Erbringung von Spitalleistungen in einem bestimmten Umfang verpflichteten (vgl. Art. 16 ff. aSpVG). Auf der Grundlage dieser Verträge leistete er Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten der Leistungserbringer (vgl. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 aSpVG). Im Umfang ihrer Pflicht zur Erbringung von Spitalleistungen, für welche sie vom Kanton entschädigt wurden, erfüllten die Leistungserbringer öffentliche Aufgaben (BVR 2013 S. 251 E. 3.3). 2.4 Unbestritten ist vorliegend vorab die Passivlegitimation der B.___ AG als Rechtsnachfolgerin der vormaligen E.___-Spital AG (vgl. vorne Bst. B und Handelsregisterauszug, einsehbar unter: ˂http://www.zefix.ch˃). Sodann besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die strittigen Spitalhaftungsansprüche der Beschwerdeführerin gegen Dr. C.___ persönlich richten würden, zumal auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2014, Nr. 100.2013.188U, Seite 7 Parteien nichts Entsprechendes vorbringen. Die damalige E.___-Spital AG war ein privatrechtlich organisiertes Spital, das keine Beiträge der öffentlichen Hand erhielt. Es war jedoch auf der im Zeitpunkt der streitbetroffenen medizinischen Behandlungen in Kraft stehenden, seit dem 1. Januar 2005 gültigen Spitalliste aufgeführt (Art. 1 und 3 sowie Anhang 1 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 3937 über die Spital- und Pflegeheimlisten vom 22.12.2004 [ListenRRB; act. 9A]; für die B.___ AG gilt diese Spitalliste auch heute noch [zum Ganzen Erläuterungen zur Spitalliste 2012, einsehbar unter: ˂http://www.gef.be.ch>, Rubriken «Gesundheit/Spitalversorgung/Spitäler/Spitalliste», insb. S. 3 Anm. 2]). Gemäss dieser Spitalliste bestehen Leistungsaufträge namentlich in den Bereichen Intensivpflegestation (IPS), Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie sowie im Bereich des permanenten Notfalldienstes. 2.5 Ob nach altem Recht ein privatrechtlich organisiertes Spital ohne Beiträge der öffentlichen Hand bereits dann unmittelbar mit einer öffentlichen Aufgabe betraut wurde, wenn es – wie die damalige E.___-Spital AG – zwar auf der Spitalliste aufgeführt war und Spitalleistungen im Rahmen der entsprechenden Leistungsaufträge erbrachte, jedoch keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton abgeschlossen hatte, erscheint zweifelhaft und wird in der Literatur teilweise ausdrücklich verneint (so etwa Bernhard Rütsche, a.a.O., S. 29). Die Frage kann jedoch mit Blick auf die Art der streitbetroffenen gynäkologischen Behandlungen offenbleiben: Am 4. August 2009 nahm Dr. C.___ mehrere Abklärungen und Untersuchungen vor und verschrieb der Beschwerdeführerin die Empfängnisverhütungspille «Minerva 35». Am 8. Oktober 2009 erschien die Beschwerdeführerin zur Pillennachkontrolle. Diese Behandlungen erfolgten ambulant, was von keiner Seite in Zweifel gezogen wird (vgl. Beschwerdebeilagen 3-5 [act. 1B]; Beschwerdeantwortbeilagen 5 [act. 4A]). Die in der Spitalliste genannten Leistungsaufträge umfassen aber allein die Erbringung stationärer Spitalleistungen. Ambulante gynäkologische Leistungen sind demgegenüber nicht Teil der in der Spitalliste genannten Leistungsaufträge (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG; Art. 1 ListenRRB [act. 9A]). Aus der Aufnahme der damaligen E.___-Spital AG in die Spitalliste kann hier nicht auf das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe im Bereich der Erbringung ambulanter Spitalleistungen geschlossen werden. Zu prüfen bleibt, ob die damalige E.___-Spital AG im ambulanten Bereich auf andere Weise unmittelbar mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde. 2.6 Gemäss Art. 1 Abs. 2 Satz 2 aSpVV werden zusätzlich zur stationären Versorgung in der Regel Leistungen der teilstationären oder ambulanten Versorgung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2014, Nr. 100.2013.188U, Seite 8 erbracht. Daraus folgt, dass unter Umständen auch das Erbringen ambulanter Spitalleistungen eine öffentliche Aufgabe darstellen kann (vgl. Bernhard Rütsche, a.a.O., S. 33). Erforderlich hierfür ist jedoch, dass mit dem betreffenden Leistungserbringer ein entsprechender Leistungsvertrag über die Erbringung ambulanter Spitalleistungen abgeschlossen wurde: Dementsprechend sah Art. 23 Abs. 2 Bst. b aSpVV in seiner ursprünglichen Fassung vom 30. November 2005 (in Kraft bis 31.12.2011) die Möglichkeit vor, dass im Leistungsvertrag zusätzlich medizinische, pflegerische, therapeutische oder medizinischtechnische Leistungen für Patientinnen und Patienten des teilstationären und ambulanten Bereichs vereinbart werden können. Gemäss den nicht bestrittenen und überzeugenden Ausführungen der B.___ AG bestand aber im hier massgeblichen Zeitraum kein entsprechender Leistungsvertrag für ambulante gynäkologische Spitalleistungen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 23). Die streitbetroffenen Behandlungen erfolgten demnach nicht in unmittelbarer Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinn von Art. 101 Abs. 1 PG. 2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin nicht in unmittelbarer Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt ist und damit für die Beurteilung der vorliegenden Spitalhaftung nicht die Verwaltungs(justiz)behörden zuständig sind, sondern die Zivilgerichte. 3. Zu befinden ist bei diesem Ergebnis über die vor Verwaltungsgericht hängige Rechtsverweigerungsbeschwerde (Hauptantrag der Beschwerdeführerin, vgl. vorne Bst. C). – Die B.___ AG beantragt, es sei mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts bzw. Rechtsschutzinteresses darauf nicht einzutreten (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 21; Stellungnahme vom 20.2.2014, Rz. 7 f.). 3.1 Das Verwaltungsgericht ist ungeachtet des vorne in E. 2 Ausgeführten zur Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass seine Zuständigkeit gegeben wäre, falls die B.___ AG die von der Beschwerdeführerin (eventuell) verlangte Nichteintretensverfügung erlassen und gegen diese Beschwerde erhoben worden wäre, oder die B.___ AG womöglich zu Unrecht nicht entsprechend verfügt hat (vgl. Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und Ar. 75 Bst. d [im Umkehrschluss] VRPG; vgl. vorne E. 1.1 und 2.2). Ob der Nichterlass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2014, Nr. 100.2013.188U, Seite 9 einer Verfügung tatsächlich eine Rechtsverweigerung darstellt, ist Gegenstand der Begründetheit der Rechtsverweigerungsbeschwerde. 3.2 Die Beschwerdeführerin hatte jedenfalls im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ein schutzwürdiges Interesse an der (hier fristgerechten) Anfechtung der geltend gemachten Verweigerung der B.___ AG, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten oder zumindest eine Verfügung über die (fehlende) Zuständigkeit zu erlassen (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Fraglich ist indes, ob sie auch im Urteilszeitpunkt noch über ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde verfügt, verneint doch das Verwaltungsgericht mit dem vorliegenden Urteil in Übereinstimmung mit dem Obergericht die Zuständigkeit der Verwaltungs(justiz)behörden zur Beurteilung der Spitalhaftungsansprüche und bejaht diejenige der Zivilgerichte. Fällt im Verlauf des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ob die allfällige Gegenstandslosigkeit bereits mit dem vorliegenden Zuständigkeitsurteil oder aber erst mit dem förmlichen (Kompetenz-)Entscheid des Obergerichts eintritt, erscheint nicht eindeutig, zumal erst letzterer anfechtbar sein dürfte (vgl. hinten E. 5). Die Frage kann allerdings mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 3.3 Die damalige E.___-Spital AG erhielt als Privatspital keine Beiträge der öffentlichen Hand (vgl. vorne E. 2.4). Zwar war sie auf der (bereits) im fraglichen Zeitraum in Kraft stehenden Spitalliste aufgeführt; soweit eine solche Erwähnung aber überhaupt auf die (unmittelbare) Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben schliessen lässt, gilt dies jedenfalls nicht in Bezug auf die vorliegend interessierenden ambulanten Spitalleistungen (dazu vorne E. 2.5 f.). Ob insoweit Konstellationen denkbar sind, in denen der B.___ AG Verfügungskompetenz zukommt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG) – und sei es nur zur förmlichen Erledigung der Haftungsbegehren wegen fehlender Zuständigkeit –, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn soweit dies nicht der Fall ist, wäre die erhobene Rüge der Rechtsverweigerung ohnehin unbegründet. Selbst wenn demgegenüber der B.___ AG die Kompetenz zum Erlass einer Nichteintretensverfügung zuerkannt würde, wäre der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Ergebnis kein Erfolg beschieden: Zwar liegt eine (formelle) Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlassen will oder die Sache nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Art. 29 Abs. 1 der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2014, Nr. 100.2013.188U, Seite 10 Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 49 Abs. 2 VRPG; BGE 135 I 6 E. 2.1; BVR 2011 S. 564 E. 2.2). Damit wäre die B.___ AG aber nur anzuweisen, wegen fehlender Zuständigkeit zur Beurteilung der Spitalhaftungsbegehren eine Nichteintretensverfügung zu erlassen; zu einer von der Beschwerdeführerin in der Sache anbegehrten (Neu-)Beurteilung nach Rückweisung der Sache durch die B.___ AG kann es nach dem Gesagten von vornherein nicht kommen. Eine Verfügung über die fehlende Zuständigkeit der B.___ AG wäre wiederum beim Verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. vorne E. 2.2 und 3.1), wobei dieses bereits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens den Kompetenzkonflikt bereinigt bzw. die Zuständigkeit der Verwaltungs(justiz)behörden zur Beurteilung der Spitalhaftungsbegehren verneint. Durch ein gegebenenfalls zu Unrecht nicht verfügtes Nichteintreten auf ihre Begehren erleidet die Beschwerdeführerin demnach keinerlei Rechtsnachteile. Vielmehr würde eine Rückweisung an die B.___ AG zum Erlass einer Nichteintretensverfügung bei gleichzeitiger Überweisung der Akten an das Obergericht offensichtlich einen prozessualen Leerlauf darstellen und zu unnötigen Weiterungen führen, was mit den (dem Anspruch auf förmliches Nichteintreten gleichgestellten) Interessen an einer beförderlichen Streiterledigung und prozessökonomischen Verfahrensführung nicht zu vereinbaren wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführerin auch im Kostenpunkt keine Nachteile entstehen (vgl. hinten E. 4.2; vgl. zum Ganzen auch BVR 2013 S. 173 nicht publ. E. 2.4 [VGE 2012/173 vom 6.12.2012], 2012 S. 481 E. 2.5, 2011 S. 564 E. 3.1, 2010 S. 128 E. 2; VGE 2012/460 vom 7.11.2013, E. 2.3; Christoph Bürki, Verwaltungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie, Diss. Bern 2011, S. 115 ff., 313 ff., 317 f.). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit das Verfahren diesbezüglich nicht ohnehin als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. vorne E. 3.2). 4. 4.1 Zusammenfassend ist die Zuständigkeit der Verwaltungs(justiz)behörden zur Beurteilung der strittigen Spitalhaftungsansprüche zu verneinen und diejenige der Zivilgerichte zu bejahen. Demnach sind nach Art. 8 Abs. 1 VRPG die Akten zum Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzustellen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit das Verfahren diesbezüglich nicht als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2014, Nr. 100.2013.188U, Seite 11 4.2 Nach konstanter Praxis sind im Kompetenzkonfliktverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 8 N. 9, Art. 107 N. 7). Hinsichtlich der Parteikosten finden sinngemäss die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren Anwendung. Demnach besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG; BVR 2012 S. 567 E. 4.2, 2007 S. 371 E. 4). Der Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde kommt nur untergeordnete Bedeutung zu, wurde die Rüge doch einzig im Zusammenhang mit der als Hauptsache strittigen Rechtswegzuständigkeit erhoben (vgl. vorne E. 1.1). Es rechtfertigt sich damit nicht, für diesen Teilaspekt Verfahrenskosten zu erheben oder Parteikosten zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 sowie Art. 110 VRPG). 5. Ziff. 1 und 2 des vorliegenden Urteils stellen (wohl) erst im Verbund mit dem noch zu fällenden Entscheid des Obergerichts einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) dar. Erst der obergerichtliche Entscheid dürfte demnach zusammen mit dem vorliegenden Erkenntnis über die Zuständigkeit anfechtbar sein (vgl. BVR 2010 S. 97 E. 4; VGE 2013/53 vom 8.5.2013, E. 4.2; BGE 133 IV 288 E. 2.2 [Pra 97/2008 Nr. 70 S. 457]; vgl. aber auch BGE 136 I 80 E. 1.2; ferner Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 8 N. 7). Ziff. 3 und 4 des vorliegenden Urteils unterliegen demgegenüber grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]; BGE 133 III 462 E. 2.1). Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-liegt (vgl. Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BGG; vgl. vorne Bst. C), ist dieses Rechtsmittel jedoch nur dann gegeben, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, was eigens zu begründen ist (Art. 74 Abs. 2 Bst. a, Art. 42 Abs. 2 BGG). Andernfalls kann gegen das vorliegende Urteil bloss subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG geführt werden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2014, Nr. 100.2013.188U, Seite 12 1. Die Zuständigkeit der Verwaltungs(justiz)behörden wird verneint, diejenige der Zivilgerichte bejaht. 2. Die Akten werden zur weiteren Behandlung an das Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet. 3. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren diesbezüglich nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - dem Obergericht des Kantons Bern (zusammen mit den Akten) Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziff. 3 und 4 dieses Urteils kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

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