Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 16. Juli 2014 abgewiesen (BGer 8C_75/2014). 100.2013.159U VBL/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. Dezember 2013 a.O. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Kummler A.___ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für Hausrats- und Haftpflichtversicherungsprämie, Grundbuchauszug und kieferorthopädische Behandlung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 9. April 2013; shbv 116/2012)
Sachverhalt: A. A.___ wird zusammen mit ihren drei Kindern B.___ (geb. 1997), C.___ (geb. 1999) und D.___ (geb. 2006) vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) Bern wirtschaftlich unterstützt. Am 15. November 2012 verfügte die EG Bern Folgendes: «1. Die Kosten für die Haftpflichtversicherungsprämien 2010 gemäss Rechnung vom 10. Juli 2010 im Betrag von Fr. 466.10 werden nicht übernommen. 2. Die Kosten des Grundbuchauszugs vom 3. November 2010 von Fr. 20.00 werden nicht übernommen. 3. Es werden keine Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von B.___ übernommen.» B. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 10. Dezember 2012 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 9. April 2013 wies die stellvertretende Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab. C. Hiergegen hat A.___ am 10. Mai 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Die Verfügung vom 15.11.2012 der Stadt Bern, Sozialamt und der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 09.04.2013, Ziffer 1, seien aufzuheben. 2. Die Stadt Bern, Sozialamt, sei anzuweisen, die Kosten für die Haftpflichtversicherungsprämie 2010 gemäss Rechnung vom 10. Juli 2010 im Umfang von CHF 466.10 zu übernehmen. 3. Die Stadt Bern, Sozialamt, sei anzuweisen, die Kosten des Grundbuchauszugs vom 03.11.2011 von CHF 20.00 zu übernehmen. 4. Die Stadt Bern, Sozialamt, sei anzuweisen, die durch die Versicherung nicht gedeckten Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von B.___ von CHF 1'261.00 zu übernehmen. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die gesamten Verteidigungskosten, die der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz entstanden sind, gemäss eingereichter Kostennote vom 17.04.2013 an die Vorinstanz, vollumfänglich zu bezahlen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Weiter hat sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.
Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2013 an seinem Entscheid festgehalten, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie nicht Stellung bezogen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter dem Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des Entscheids der stellvertretenden Regierungsstatthalterin vom 9. April 2013 auch diejenige der Verfügung der EG Bern vom 15. November 2012. Da ihrer Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt voller Devolutiveffekt zugekommen und dessen Entscheid an die Stelle der erwähnten Verfügung getreten ist, ist Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ausschliesslich der Entscheid der stellvertretenden Regierungsstatthalterin. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3 Strittig ist, ob die Gemeinde folgende (einmaligen) Kosten zu übernehmen hat: - Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämie für die Zeit von 1. September 2010 bis 31. August 2011 im Betrag von Fr. 466.10 (vgl. Rechnung Mobiliar vom 10.7.2010 [unpag. Vorakten EG Bern, linke Lasche]) - Kosten für den Grundbuchauszug vom 3. November 2010 von Fr. 20.-- (unpag. Vorakten EG Bern, graues Mäppchen; vgl. auch Rechnung des Grundbuchamts Bern-Mittelland vom 4.11.2010 [unpag. Vorakten EG Bern, linke Lasche])
- durch die Versicherung nicht abgedeckter Anteil der Kosten für die kieferorthopädische Behandlung der Tochter B.___ in der Höhe von Fr. 1'261.-- (vgl. Beilagen 6-9 zur Beschwerde vom 10.12.2012, Vorakten RSA [act. 4A]; Beschwerde, S. 6). Der Streitwert beträgt damit weniger als Fr. 20'000.--, weshalb der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Nach Art. 23 Abs. 1 SHG hat jede bedürftige Person Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind im Rahmen des SHG die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich. Soweit vorliegend Sachverhalte betroffen sind, welche sich bis Ende 2011 ereignet haben, sind die Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08 massgebend (Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111] in der Fassung vom 1.7.2009 [BAG 09-73]), für Sachverhalte ab Januar 2012 jene mit dem weiteren Nachtrag 12/10 (Art. 8 SHV in der Fassung vom 2.11.2011 [BAG 11-132]; vgl. BVR 2013 S. 463 E. 3.3, 2013 S. 45 E. 5.1). Die hier interessierenden Ziffern der SKOS-Richtlinien haben durch den Nachtrag 12/10 keine Änderung erfahren. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL], Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen (SIL), aus (minimalen) Integrationszulagen oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS- Richtlinien A.6). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen).
3. Strittig ist zunächst, ob die Gemeinde der – anerkanntermassen bedürftigen – Beschwerdeführerin die Übernahme der Hausrats- und Haftpflichtversicherungsprämie für die Versicherungsperiode vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 in der Höhe von Fr. 466.10 verweigern durfte. 3.1 Die fragliche Rechnung datiert vom 10. Juli 2010, war am 1. September 2010 fällig und wurde am 13. September 2010 durch die Beschwerdeführerin bezahlt (vgl. Rechnung [Versicherung] vom 10.7.2010 sowie Bankauszug vom 30.9.2010 [unpag. Vorakten EG Bern, linke Lasche]). Ausser Frage steht, dass die Prämien für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung grundsätzlich als SIL zu übernehmen sind (vgl. SKOS-Richtlinien C.I.8). Nach Auffassung der Vorinstanzen sind vorliegend allerdings die Voraussetzungen für eine solche Übernahme in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe am 15. September 2010 das Gesuch um Sozialhilfe gestellt und sei damit zum Zeitpunkt, als die Kosten angefallen sind, noch nicht bedürftig gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.4). Massgebend sei ausschliesslich das Rechnungsdatum. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei auf das Zahlungsdatum abzustellen, zumal die Kosten erst dann tatsächlich angefallen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits auf dem Sozialdienst angemeldet und entsprechend bedürftig gewesen (vgl. Beschwerde, S. 4). 3.2 Gemäss dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die zuständige Behörde hat für die Beseitigung der Notlage zu sorgen, wobei die Mittel ausreichend und rechtzeitig zur Verfügung stehen müssen. Sozialhilfeleistungen werden demnach nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält bzw. droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3, 2006 S. 29 E. 2.1; SKOS-Richtlinien A.4.2; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 74). Die Sozialhilfe erstreckt sich nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb eine Sozialhilfe beziehende Person grundsätzlich nicht verlangen kann, dass ihr Sozialhilfeleistungen rückwirkend ausgerichtet werden, auch wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten. Sozialhilfeleistungen sind demnach grundsätzlich für die Zeit ab Einreichung eines Gesuchs geschuldet (vgl. VGE 2011/231 vom 6.10.2011, E. 2, 2009/343 vom 28.4.2010, E. 2.1 ff.). Ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen besteht nur, wenn die Sozialhilfe trotz entsprechenden Antrags nicht rechtzeitig gewährt worden ist. Auch für die Tilgung bestehender Schulden wird in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt, denn die Sozialhilfe will die Bedürftigen unterstützen, nicht deren Gläubigerinnen und Gläubiger (vgl. Art. 30 Abs. 4 SHG; BVR 1998 S. 179 E. 5b; Felix Wolffers, a.a.O., S. 152 und 164, auch zum Folgenden). Schulden werden ausnahmsweise vom Sozialdienst übernommen, wenn sie auf säumiges Verhalten der Behörden zurückzuführen sind oder sonst wichtige
Gründe für die Übernahme sprechen, z.B. zur Begleichung von Mietzinsausständen, um das Mietverhältnis zu retten (vgl. BGE 136 I 12 E. 7.1.3; BVR 2002 S. 34 E. 4a; vgl. auch etwa VGE 23468 vom 18.3.2009, E. 4.1.1, 23412 vom 22.1.2009, E. 4.1, auch zum Folgenden). Einen weitergehenden Anspruch verleihen weder Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] noch Art. 29 der Kantonsverfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] oder Art. 23 Abs. 1 SHG. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Intake-Protokoll vom 7. Oktober 2010 am 15. September 2010 um Sozialhilfe ersucht; das schriftliche Gesuch datiert vom 23. September 2010 (vgl. unpag. Vorakten EG Bern, grünes Mäppchen). Wirtschaftliche Sozialhilfe wurde ihr unbestrittenermassen ab 15. September 2010 ausgerichtet; den Mietzins und die Krankenkassenprämie betreffend erhielt sie bereits per 1. September 2010 finanzielle Unterstützung (vgl. Intake-Protokoll vom 7.10.2010; angefochtener Entscheid, E. 1). Die Vorinstanz hat den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung somit zu Recht auf den 15. September 2010 festgesetzt, zumal die Beschwerdeführerin dies nicht bestreitet. Zwar weist sie darauf hin, sie sei am 13. September 2010, als sie die fragliche Versicherungsprämie bezahlt hat, bereits auf dem Sozialdienst angemeldet und entsprechend bedürftig gewesen. Abgesehen davon, dass sie dies nicht weiter belegt, macht sie aber nicht geltend, sie habe ihr Gesuch um Sozialhilfe – entgegen den Feststellungen der Vorinstanz – bereits vor dem 15. September 2010 gestellt; ebenso wenig bringt sie vor, es hätte ihr bereits vor diesem Zeitpunkt die volle wirtschaftliche Hilfe (inkl. Grundbedarf) zugestanden. Die Beschwerdeführerin war demzufolge ab dem 15. September 2010 unterstützungsberechtigt (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Es entspricht den unbestrittenen sozialhilferechtlichen Grundsätzen gemäss E. 3.2 hiervor, die Übernahme der Versicherungsprämie in zeitlicher Hinsicht davon abhängig zu machen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als die Kosten angefallen sind, bereits bedürftig war. Unklar ist allerdings, welcher Zeitpunkt – Rechnungs- oder Fälligkeitsdatum bzw. Zahlungszeitpunkt – massgebend ist. Hierzu geben weder die SKOS-Richtlinien noch das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) bzw. die Unterstützungsrichtlinien der EG Bern eine Antwort. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden; die strittige Prämie wurde vor Beginn der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (15.9.2010; vgl. E. 3.3 hiervor) sowohl in Rechnung gestellt (1.7.2010) und fällig (1.9.2010) als auch beglichen (13.9.2010, vgl. E. 3.1 hiervor). Die Gemeinde hat die Versicherungsprämie somit zu Recht nicht übernommen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die strittige Rechnung bloss zwei Tage vor Unterstützungsbeginn bezahlt hat; sie muss sich mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entgegenhalten lassen, dass sie trotz angespannter finanzieller Verhältnisse offenbar in der Lage war, die Rechnung zu bezahlen (vgl.
dazu auch sogleich E. 3.5). Dass für die Anrechenbarkeit der Versicherungsprämie die versicherte Zeitspanne massgebend wäre, macht die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht nicht mehr ausdrücklich geltend; bei der Kostenübernahme auf den zukünftigen (oder vergangenen) Zeitraum abzustellen, auf den sich die Rechnung bezieht, ist gerade im Interesse der unterstützten Person weder praktikabel noch sachgerecht (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 3.4). 3.5 Die Gemeinde hätte die in Frage stehende Versicherungsprämie schliesslich auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt «Schuld» übernehmen müssen: Die Versicherungsprämie wurde am 13. September 2010 bezahlt. Es lag damit bei Unterstützungsbeginn keine Schuld (mehr) vor, die vom Sozialdienst hätte beglichen werden müssen, um eine neue Notlage zu verhindern. Die Beschwerdeführerin hat durch die Bezahlung der Versicherungsprämie den gegebenenfalls drohenden Nachteil vielmehr bereits selber abgewendet; entsprechend bestand für die Gemeinde kein Anlass, den bereits bezahlten Betrag ausnahmsweise als Schuld anzurechnen. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, dass sie mit der Bezahlung der Rechnung nicht noch länger hätte zuwarten können. Dass der Beschwerdeführerin dadurch offenbar anderweitig (Mietzins-)Schulden entstanden sind, ändert daran nichts, zumal sie nicht geltend macht, dass bei Nichtbezahlung der neuen Schulden eine Notlage gedroht hätte bzw. drohen würde, so dass eine Schuldensanierung ausnahmsweise geboten wäre. 3.6 Zusammenfassend ist damit nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die Übernahme der Versicherungsprämie im Betrag von Fr. 466.10 verweigert hat. 4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Gemeinde hätte zu Unrecht die Gebühren von Fr. 20.-- für den Grundbuchauszug vom 3. November 2010 nicht übernommen. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin einer Liegenschaft, in der sie selber eine Wohnung mietet (vgl. Mietvertrag vom März 2002 [unpag. Vorakten EG Bern, grünes Mäppchen]). Nachdem im Rahmen der Bedürftigkeitsabklärung ursprünglich Unklarheit über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse bestanden hatte, reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Grundbuchauszug ein (vgl. etwa Zusammenarbeitsvertrag vom 24./25.11.2010 [unpag. Vorakten EG Bern, blaues Mäppchen]; Gesprächsnotizen vom 24.9.2010 bis 3.12.2010 [unpag. Vorakten EG Bern, transparentes Mäppchen]). Nach Auffassung der Vorinstanzen handelt es sich bei der dafür angefallenen Gebühr von Fr. 20.-- um eine alltägliche Verbrauchsaufwendung, welche im GBL enthalten ist. Im Übrigen treffe die
Beschwerdeführerin auch eine Mitwirkungspflicht, weshalb sie für die in Frage stehenden, geringen Kosten aufzukommen habe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.4). Die Beschwerdeführerin hält ihrerseits dafür, der GBL sei nach den SKOS- Richtlinien einzig zur Sicherung des «soziokulturellen Existenzminimums» vorgesehen. Die hier in Frage stehenden Kosten habe die Gemeinde aufgrund ihrer Verwaltungsarbeiten selber verursacht (vgl. Beschwerde, S. 5). 4.2 Der Auffassung der Vorinstanzen ist beizupflichten: Der GBL ist ein nach Haushaltsgrösse und Haushaltszusammensetzung abgestufter Pauschalbetrag, der verschiedene Ausgabepositionen umfasst (vgl. für eine vollständige Auflistung der Ausgabenpositionen SKOS-Richtlinien B.2.1). Es ist vorliegend weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich, weshalb die Gebühr von Fr. 20.-- nicht aus dem GBL zu bestreiten, sondern als eigene Ausgabeposition anzurechnen wäre. Wie die Vorinstanzen zu Recht ausführen, ist die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Abklärung ihrer Bedürftigkeit zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 28 Abs. 1 SHG). Es ist ihr zumutbar, die im Zusammenhang mit ihrer Gesuchstellung bzw. der Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse anfallenden Kosten selber aus dem GBL zu tragen, zumal der in Frage stehende Betrag gering ist und in der allgemeinen Pauschale für die Lebensführung ausdrücklich eine gewisse Reserve für gelegentliche «übrige» Ausgaben eingebaut ist. Unbestritten ist, dass der Grundbuchauszug zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und damit zur Beurteilung ihres Gesuchs um Sozialhilfe erforderlich war. Der angefochtene Entscheid ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Gemeinde die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung der Tochter B.___ im Betrag von Fr. 1'261.-- zu Recht nicht übernommen hat. 5.1 Die Vorinstanzen verweigerten die Kostenübernahme gestützt auf die Unterstützungsrichtlinie «Zahnarzt» der EG Bern (vgl. Beilage zu Beschwerdeantwort vom 20.12.2012 [Vorakten RSA]), welche für die Voraussetzungen einer Kostengutsprache für kieferorthopädische Behandlungen auf die städtische Verordnung vom 18. September 2002 über den Schulzahnmedizinischen Dienst (Schulzahnmedizinverordnung, SZMDV; SSSB 430.51) verweist. Aus der vertrauenszahnärztlichen Beurteilung, welche nicht zu beanstanden sei, gehe hervor, dass bei der Tochter B.___ die schulzahnärztlichen Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung nicht erfüllt seien; die Behandlungskosten seien entsprechend auch im Rahmen der Sozialhilfe nicht zu übernehmen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.6 f.). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Gemeinde hätte nicht nach
ihren eigenen Richtlinien bzw. den Kriterien gemäss SZMDV vorgehen dürfen. Es seien vorliegend ausschliesslich die SKOS-Richtlinien massgebend, wonach die Kosten sämtlicher «nötiger» Zahnbehandlungen vom Sozialdienst zu übernehmen seien. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Es sei einerseits davon auszugehen, dass der behandelnde Zahnarzt überhaupt nur notwendige Behandlungen durchführe. Andererseits habe die fragliche Behandlung bereits im Jahr 2007 begonnen, als die Beschwerdeführerin noch nicht bedürftig gewesen sei. Die Behandlung sei schon nur deshalb erforderlich (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). 5.2 Zum sozialen Existenzminimum gehört auch eine angemessene Gesundheitsversorgung, wobei diese auch zahnärztliche Behandlungen umfasst (vgl. SKOS-Richtlinien A.6.1; BVR 2003 S. 361 E. 3; VGE 2011/99 vom 27.6.2011, E. 2.2, auch zum Folgenden). Die Sozialhilfebehörden sind nach den SKOS-Richtlinien grundsätzlich verpflichtet, die Kosten nötiger Zahnbehandlungen zu übernehmen, soweit kein Versicherungsschutz besteht (vgl. auch SKOS-Richtlinien B.4.1 f.; vgl. auch Felix Wolffers, a.a.O., S. 146). In Bezug auf die einzelnen Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten von Zahnbehandlungen durch das Gemeinwesen ist zwischen Notfällen und anderen, nicht akuten Behandlungen (Sanierungen) zu unterscheiden (vgl. SKOS-Richtlinien H.2; BVR 2003 S. 361 E. 3.1 f.; VGE 2011/99 vom 27.6.2011, E. 2.2.1. f., auch zum Folgenden). Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden (v.a. Modelguss). Das Gemeinwesen kommt nur dann für eine zahnärztliche Behandlung einer bedürftigen Person auf, wenn die Behandlung notwendig sowie einfach, wirtschaftlich, zweck- und verhältnismässig ist. 5.3 Bei der kieferorthopädischen Behandlung von B.___ handelt es sich unbestrittenermassen nicht um eine Notfallbehandlung. Zu klären ist deshalb, wann kieferorthopädische Behandlungen an Kindern als «nötig» im Sinn der SKOS gelten. Zum Kriterium der Notwendigkeit sowie zur Kostenübernahme bei kieferorthopädischen Behandlungen von Kindern und Jugendlichen enthalten die SKOS-Richtlinien keine näheren Ausführungen. Gemäss der Unterstützungsrichtlinie der EG Bern sind kieferorthopädische Behandlungen bedürftiger Kindergarten- und Schulkinder mit Wohnsitz in der EG Bern während deren obligatorischen Schulzeit vom Sozialdienst zu übernehmen, sofern die Kriterien nach der Schwerebewertungsliste gemäss Ziffer 4 des Anhangs der SZMDV erfüllt sind (Ziff. 6.1). Dieser Anhang regelt im Anwendungsbereich der SZMDV die Modalitäten der Behandlungskostenbeiträge an Kinder von Eltern «in schwierigen finanziellen Verhältnissen» (vgl. Art. 15 Abs. 1 SZMDV). Ziffer 4 des Anhangs nennt die schwerwiegenden, die Gesundheit beeinträchtigenden Anomalien, die eine Kostenbeteiligung rechtfertigen. Für Kinder
bedürftiger Eltern richtet sich die Kostengutsprache gemäss Art. 15 Abs. 2 SZMDV «nach den Richtlinien der Sozialhilfe». Es kann somit festgestellt werden: Indem die Gemeinde in der Unterstützungsrichtlinie auf die Schwerebewertungsliste der SZMDV verweist, orientiert sich ihre Praxis an der Regelung, die im Rahmen der Schulzahnpflege für die Beteiligung der EG Bern an Behandlungskosten bei (nicht bedürftigen) Kindern in schwierigen finanziellen Verhältnissen gilt. Insofern sind bedürftige Kinder gleichgestellt mit Kindern in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Ob Art. 15 Abs. 2 SZMDV tatsächlich – wie die Vorinstanz ausführt (angefochtener Entscheid, E. 5.6) – auf die städtischen Unterstützungsrichtlinien verweist und diese «zwingend anwendbar» sind, ist fraglich (Art. 15 Abs. 2 SZMDV könnte auch als blosser Verweis auf die SKOS-Richtlinien bzw. allgemein auf das Sozialhilferecht verstanden werden), kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber dahingestellt bleiben. 5.4 Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde für die Frage, ob die Zahnbehandlungskosten von B.___ vom Sozialdienst zu bezahlen sind, an diese schulzahnärztlichen Kriterien für eine Kostenbeteiligung angeknüpft hat: Nach den SKOS-Richtlinien bzw. der Rechtsprechung sind wie erwähnt (E. 5.2 hiervor) «nötige» Zahnbehandlungskosten vom Sozialdienst zu übernehmen. Inwiefern es mit dieser Vorgabe nicht vereinbar sein soll, auf die schulzahnmedizinischen Kriterien und damit im Ergebnis darauf abzustellen, ob eine schwerwiegende Fehlstellung vorliegt, welche die Gesundheit beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht. Es erscheint sachgerecht, die Erforderlichkeit einer Zahnstellungskorrektur davon abhängig zu machen, ob ohne Behandlung eine gesundheitliche Beeinträchtigung droht oder nicht. Dass der Katalog gemäss Ziffer 4 des Anhangs der SZDMV unvollständig oder übertrieben streng wäre, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und es bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Insofern ist das Vorgehen der Gemeinde weder rechtswidrig noch willkürlich (vgl. Beschwerde, S. 6). Daran ändert nichts, dass der behandelnde Zahnarzt die strittige Zahnkorrektur überhaupt durchgeführt hat. Kieferorthopädische Behandlungen können aus zahnärztlicher Sicht durchaus indiziert sein, ohne dass es darum geht, einer eigentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. -gefährdung entgegenzuwirken. Weiter wird die Behandlung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht medizinisch notwendig, weil sie bereits vor Unterstützungsbeginn angefangen worden war. 5.5 Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, sind die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung vorliegend nicht erfüllt: Nach übereinstimmender Einschätzung der Vertrauenszahnärztin Dr. med. dent. E.___ und des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. F.___ liegt bei B.___ keine schwerwiegende, die Gesundheit beeinträchtigende Anomalie im Sinn der Schwerebewertungsliste vor (vgl.
Beitragsgesuch für B.___ mit Befund der Vertrauenszahnärztin [unpag. Vorakten EG Bern, blaues Mäppchen]). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Ebenso wenig bringt sie vor oder bestehen aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür, dass die bei B.___ diagnostizierte Anomalie eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit sich bringt bzw. bringen könnte, die eine Übernahme der Kosten durch die Gemeinde auch ausserhalb der Schwerebewertungsliste rechtfertigen würde. Insofern ist der Einwand, die Vertrauenszahnärztin habe sich nicht zur Frage nach der Notwendigkeit der Zahnbehandlung geäussert, unbehelflich (vgl. Beschwerde, S. 5). Es besteht unter diesen Umständen kein Anlass, die beiden zahnärztlichen Beurteilungen in Zweifel zu ziehen. Nach dem Gesagten ist es somit nicht rechtsfehlerhaft, dass die Gemeinde die bei B.___ vorliegende Anomalie nicht als schwerwiegend und die Behandlung insofern nicht als nötig im Sinn der SKOS erachtet hat. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe die Verfügung der Gemeinde vom 15. November 2012 zu Unrecht nicht auf Unangemessenheit hin überprüft (Beschwerde, S. 5), übersieht sie, dass die Gemeinde bei der Frage, ob die Behandlungskosten zu übernehmen sind, nicht Ermessen ausgeübt, sondern die SKOS-Richtlinien ausgelegt hat. Dabei kommt ihr kein Spielraum zu, welcher der Angemessenheitskontrolle unterläge (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 20 und 24). 5.6 Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid somit auch in Bezug auf die Nichtübernahme der Zahnbehandlungskosten der Rechtskontrolle stand. 6. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 53 SHG); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher insoweit gegenstandslos. Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Sie hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt gestellt. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung ihres Grundbedarfs notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 6 f.). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3, 125 II 265 E. 4b; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). Im Bereich der Sozialhilfe ist nach der Rechtsprechung die sachliche Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen daher besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1 mit Hinweisen). 6.2 Angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ist ohne weiteres von deren Prozessarmut auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Es besteht zu den hier strittigen Punkten im Kanton Bern weder eine ausdrückliche sozialhilferechtliche Regelung noch kann auf eine gefestigte Gerichtspraxis zurückgegriffen werden. Auch erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters als sachlich geboten, zumal sich vorliegend nebst sachverhaltlichen Würdigungsfragen auch Rechtsfragen stellen, denen die Beschwerdeführerin als juristische Laiin auf sich gestellt nicht gewachsen wäre. Soweit es nicht gegenstandslos ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gutzuheissen und der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Fürsprecher … als amtlicher Anwalt beizuordnen. 6.3 Die Kostennote von Rechtsanwalt … vom 22. November 2013 gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der der Nachzahlungspflicht unterliegende tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'855.85, zuzüglich Fr. 58.10 Auslagen und Fr. 233.10 MWSt (8 % von Fr. 2'913.95), insgesamt Fr. 3'147.05, festzusetzen. Die amtliche Entschädigung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 12.4167 Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2'483.35 (12.4167 x 200.--) zuzüglich Fr. 58.10 Auslagen und Fr. 203.30 MWSt (8 % von Fr. 2'541.45), insgesamt Fr. 2'744.75, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandlos ist. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'147.05 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'744.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.