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Bern Verwaltungsgericht 05.12.2013 100 2013 158

5. Dezember 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,993 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Mistlagerung - Verlegung der Parteikosten (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 12. April 2013 - I2012-020AU) | Kosten

Volltext

100.2013.158U KEP/KOM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichter vom 5. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Kocher A.________ Beschwerdeführer gegen 1. B.___ und C.___ 2. D.___ alle vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegnerschaft und Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde E.___ handelnd durch den Gemeinderat betreffend Mistlagerung; Verlegung der Parteikosten (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 12. April 2013; I2012-020AU)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.158U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ bewirtschaftet auf seinem Grundstück Gbbl. Nr. 1___ in E.___ einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Auf der Nordwestseite des zum Betrieb gehörenden Ökonomiegebäudes am ___weg 3a ist ein Mistlager angelegt. Auf der gleichen Seite grenzen die Parzellen Gbbl. Nr. 2___ von B.___ und C.___ sowie Gbbl. Nr. 3___ von D.___ an das Grundstück von A.________. Im Frühling 2011 beschwerten sich B.___ und C.___ sowie D.___ bei der Einwohnergemeinde (EG) E.___ über die vom Mistlager ausgehenden Geruchsimmissionen. Daraufhin liess die EG E.___ vom beco Berner Wirtschaft einen Fachbericht Immissionsschutz erstellen. Nachdem die in der Zwischenzeit von A.________ ergriffenen Massnahmen zur Verhinderung der Geruchsimmissionen nicht den gewünschten Erfolg brachten, ordnete die EG E.___ mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 an, dass A.________ das Mistlager zu verlegen oder den Mist jeweils vom 1. April bis 30. September in ein Zwischenlager abzutransportieren habe. B. Dagegen erhob A.________ am 20. November 2012 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Diese beteiligte B.___ und C.___ sowie D.___ als Beschwerdegegnerschaft am Verfahren. Mit Entscheid vom 12. April 2013 hiess die VOL die Beschwerde insoweit teilweise gut, als ein allfälliger Abtransport in ein Zwischenlager erst ab dem 1. Mai zu erfolgen habe. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab und auferlegte A.________ nebst der Hälfte der Verfahrenskosten auch die Hälfte der Parteikosten von B.___ und C.___ sowie D.___, ausmachend Fr. 1'099.50. C. Hiergegen hat A.________ am 8. Mai 2013 (Postaufgabe: 10.5.2013) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.158U, Seite 3 «1. Ziff. 3 des Entscheids des Volkswirtschaftsdirektors vom 12. April 2013 sei aufzuheben und die Parteikosten seien wettzuschlagen. 2. Eventualiter sei Ziff. 3 des Entscheids des Volkswirtschaftsdirektors vom 12. April 2013 dahingehend abzuändern, dass die Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft vollumfänglich der Einwohnergemeinde E.___ aufzuerlegen sind. 3. Subeventualiter sei Ziff. 3 des Entscheids des Volkswirtschaftsdirektors vom 12. April 2013 dahingehend abzuändern, dass die Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen sind. - unter Kostenfolge -» B.___ und C.___ sowie D.___ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die VOL mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2013. Die EG E.___ beantragt mit Stellungnahme vom 26. Juni 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Bestätigung des Entscheids der VOL. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Hauptbegehren die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids. Darin werden sowohl ihm als auch der Gemeinde anteilmässig die zu tragenden Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft auferlegt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass er die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids nur soweit beantragt, als er davon beschwert ist. Sein Rechtsbegehren ist entsprechend umzudeuten (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.158U, Seite 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11 und Art. 25 N. 14). 1.3 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren einzig der Parteikostenersatz zu Gunsten der Beschwerdegegnerschaft, soweit er dem Beschwerdeführer auferlegt worden ist. 2.1 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG; sog. Unterliegerprinzip; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 12). 2.2 Im Verwaltungsverfahren, dem Verfahren auf Erlass einer Verfügung, gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird (Art. 12 Abs. 1 VRPG). Dabei wird ein Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeinwesen, vertreten von der verfügenden Behörde, und einer oder mehreren Personen einseitig und verbindlich festgelegt. Die Personen, deren Rechtsbeziehungen zum Gemeinwesen die Behörde regelt, sind die Adressatinnen und Adressaten der Verfügung. Sie sind von der Verfügung direkt betroffen und haben Parteistellung (BVR 2010 S. 129 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 5; Hans Rudolf Trüeb, Rechtsschutz gegen Luftverunreinigung und Lärm, Diss. Zürich 1990, S. 133 f.). Von einem regelungsbedürftigen Rechtsverhältnis können auch Nichtadressatinnen und Nichtadressaten betroffen sein, sofern sie besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.158U, Seite 5 Art. 12 N. 6, auch zum Folgenden). Die Legitimation zur Teilnahme als Partei am Verwaltungsverfahren entspricht der Befugnis zur Anfechtung der zu erlassenden Verfügung (sog. Beschwerdebefugnis; Hans Rudolf Trüeb, a.a.O., S. 136). 2.3 Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will (Art. 12 Abs. 2 Bst. a VRPG). Nebst der beschwerdeführenden Partei kann (als Gegenpartei) ebenfalls Parteirechte ausüben, wer selber beschwerdeberechtigt gewesen wäre, wenn die Vorinstanz gegenteilig verfügt hätte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 17, Art. 65 N. 11). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerschaft im Verfahren vor der Gemeinde nicht als Partei in Erscheinung getreten sei und ihr deshalb für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren auch im Nachhinein kein Parteistatus zuerkannt werden könne (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 1). 3.1 Bei der Beschwerdegegnerschaft handelt es sich um Nachbarinnen und Nachbarn des Beschwerdeführers. Deren Hausfassaden sind nach unbestrittener Feststellung der VOL 6.20 m vom nächstgelegenen Punkt des Mistlagers entfernt (angefochtener Entscheid, E. 4.c/bb), womit sie von den beanstandeten Geruchsimmissionen mehr als jedermann betroffen sind (Laurent Pfeiffer, in Commentaire LPE, 2011, Art. 54 N. 56; BGer 1A.108/2004 vom 17.11.2004, in URP 2005 S. 243 E. 2.4; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Mit ihren Beanstandungen haben sie das Verwaltungsverfahren in Gang gebracht. Im weiteren Verlauf sind sie von der Gemeinde in das Verfahren miteinbezogen worden. So wurden ihnen die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zugestellt und so wurden sie auch selber zu Stellungnahmen aufgefordert. Mit Schreiben vom 16. Juni 2012 haben sie sowohl zu den Ausführungen des Beschwerdeführers als auch zur Wirksamkeit der gegen die Geruchsimmissionen ergriffenen Massnahmen Stellung genommen und zudem noch einmal ihre Beanstandung der Immissionen bestätigt. Sie haben damit von ihren Rechten so weit nötig Gebrauch gemacht und sind ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen (vgl. dazu die Vorakten der Gemeinde, act. 4B). Die Befugnis, einschränkende Anordnungen zu verlangen, ergibt sich im Übrigen unabhängig von der Parteistellung im kantonalen Verfahren bereits aus dem verfahrensrechtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.158U, Seite 6 geschützten Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, soweit diese den Betroffenen einen Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen bietet. Die betroffenen Personen haben damit nicht bloss die Stellung eines Anzeigers, sondern besitzen einen Anspruch auf Erlass einer Verfügung (BGE 126 II 300 E. 2.c, mit Hinweisen; BGer 1C_165/2009 vom 3.11.2009, E. 2.3, 1A.108/2004 vom 17.11.2004, in URP 2005 S. 243 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerschaft ist somit im Verwaltungsverfahren vor der Gemeinde als Nichtadressatin Partei gewesen und wäre beschwerdeberechtigt gewesen, wenn die Gemeinde nicht in ihrem Sinn verfügt hätte. 3.2 Da die Beschwerdegegnerschaft bereits im Verwaltungsverfahren Parteirechte ausgeübt hat, bot ihr die VOL mit Verfügung vom 23. November 2012 zu Recht Gelegenheit mitzuteilen, ob sie auch im Beschwerdeverfahren Parteirechte ausüben wolle (Akten der VOL, pag. 12), was die Beschwerdegegnerschaft spätestens mit der fristgerechten Beschwerdeantwort bestätigt hat. Die Rüge der fehlenden Parteistellung erweist sich damit als unbegründet. 4. 4.1 Für den Fall, dass der Beschwerdegegnerschaft doch korrekterweise die Parteistellung eingeräumt worden sei, macht der Beschwerdeführer eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung der Gemeinde geltend: Dadurch, dass die Beschwerdegegnerschaft in der Verfügung vom 29. Oktober 2012 nicht als Partei aufgeführt worden sei, habe er nicht um das zusätzliche Kostenrisiko wissen können. Daraus dürfe ihm kein Nachteil entstehen, weshalb die Parteikosten entweder der Gemeinde (Eventualbegehren) oder dem Staat (Subeventualbegehren) aufzuerlegen seien. – Nach Art. 44 Abs. 6 VRPG darf aus mangelhafter Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen. Als mangelhaft gilt auch die unvollständige Eröffnung von Verwaltungsakten. Unvollständig ist sie insbesondere dann, wenn notwendige Elemente einer Verfügung weggelassen werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 25). In Art. 52 Abs. 1 Bst. e VRPG sind die Adressatin oder der Adressat als notwendiger Verfügungsinhalt erwähnt, andere Verfahrensbeteiligte hingegen nicht. Adressat war im Verfahren vor der Gemeinde einzig der Beschwerdegegner, nur im Verhältnis zwischen ihm und der Gemeinde sind Rechte und Pflichten begründet worden (vgl. E. 2.2). Wenn die Gemeinde also darauf verzichtet hat, die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Verfügung als Partei zu bezeichnen, kann der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.158U, Seite 7 Beschwerdeführer für sich daraus nichts ableiten. Werden andere Verfahrensbeteiligte, die nicht zum Adressatenkreis gehören, nicht genannt, so hat dies auf die Gültigkeit des Verwaltungsaktes keinen Einfluss (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 18). Andere behördliche Fehlleistungen oder besondere Umstände – die nicht bereits im angefochtenen Entscheid berücksichtigt worden wären (vgl. dazu E. 6.b des angefochtenen Entscheids) – macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch keine ersichtlich; auch kann der Beschwerdegegnerschaft kein prozessuales Fehlverhalten vorgeworfen werden. Eine vom Unterliegerprinzip abweichende Teilung oder das Wettschlagen der Parteikosten ist deshalb nicht angezeigt; ebenso wenig die Auflage der gesamten Parteikosten an das Gemeinwesen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; vgl. zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 12 ff.). 4.2 Daran vermag auch die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Eigentumsgarantie nichts zu ändern (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 2). Einen Eingriff in dieses Grundrecht sieht der Beschwerdeführer in der Beschränkung der bisherigen Nutzung des Mistlagers, die im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen bestätigt wurde und unangefochten geblieben ist. Inwiefern die daraus folgende Auferlegung der Parteikosten, die keine Auswirkungen auf die bisherige Nutzung des Mistlagers zeitigt und damit nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie eingreift, unzulässig sein soll, ist nicht ersichtlich (zum Schutzbereich der Eigentumsgarantie vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 63 N. 8 f. und 14). Im Übrigen ergibt sich die Parteistellung der Beschwerdegegnerschaft daraus, dass sie in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Es ging also im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur für den Beschwerdeführer darum, schutzwürdige Interessen zu wahren, sondern auch für die Beschwerdegegnerschaft. 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.158U, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Betrag von Fr. 1'339.75 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerschaft - der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde E.___ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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