Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 15.05.2014 100 2013 152

15. Mai 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,663 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

Baubewilligung - Errichtung zweier Silos (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 2. April 2013 - RA Nr. 110/2012/79) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2013.152U KEP/KOM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Mai 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Kocher A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerin gegen 1. B.________ 2. C.________ Beschwerdegegner 1 und Einwohnergemeinde D.________ Baubewilligungsbehörde Beschwerdegegnerin 2 sowie Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baubewilligung; Errichtung zweier Silos (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 2. April 2013; RA Nr. 110/2012/79)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 2 Sachverhalt: A. C.________ und B.________ bewirtschaften gemeinsam zwei Bauernhöfe in der Einwohnergemeinde (EG) D.________ (E.________ und F.________). Das Bauernhaus im Weiler E.________ liegt auf der Parzelle D.________ Gbbl. Nr. 1________. Durch eine Gemeindestrasse abgetrennt, liegt gegenüber dem Bauernhaus die Parzelle Gbbl. Nr. 2________. Auf dieser befindet sich unter anderem eine Betonfläche, welche die darunterliegende Jauchegrube abdeckt. Beide Grundstücke liegen in der Landwirtschaftszone. Am 23. Juli 2010 reichten C.________ und B.________ bei der EG D.________ ein Baugesuch ein für den Ersatz der vier Drahtgittersilos durch zwei Futtersilos auf der genannten Betonfläche auf Parzelle Nr. 2________. Gegen das Baugesuch erhob A.________, Eigentümerin der gegenüber den genannten Grundstücken liegenden Parzelle Nr. 3________, Einsprache. Am 12. Februar 2012 reichten C.________ und B.________ eine Projektänderung ein. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 erteilte die EG D.________ die Baubewilligung. B. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese führte unter anderem einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Mit Entscheid vom 2. April 2013 wies sie das Rechtsmittel ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Mai 2013 beantragt A.________, der Entscheid der BVE vom 2. April 2013 sei aufzuheben und es sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell sei der Entscheid der BVE aufzuheben und die Akten seien zu neuer Beurteilung an den Regierungsstatthalter – subeventuell an die Vorinstanz – zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2013 beantragen C.________ und B.________ die Abweisung der Beschwerde. Die EG D.________ schliesst mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 3 Stellungnahme vom 6. Juni 2013 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, desgleichen die BVE mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2013. Am 11. Oktober 2013 hat die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Gruppe Emmental-Oberaargau, auf Anordnung des Instruktionsrichters einen Fachbericht über die ästhetischen Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Orts- und Landschaftsbild erstattet. Die BVE hat am 29. Oktober 2013 ihren Antrag bestätigt. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 hat A.________ beantragt, der Bericht der OLK vom 11. Oktober 2013 sei aus den Akten zu weisen, und hat ihrerseits weitere Beweisanträge gestellt. Die EG D.________ sowie C.________ und B.________ haben sich am 29. und 30. November 2013 zu den Anträgen von A.________ geäussert. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 hat A.________ dazu Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 4 2. In formeller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Gemeinde zur Beurteilung des Baugesuchs und macht weitere Verfahrensfehler geltend. 2.1 Die BVE hat dazu Folgendes erwogen: Als sogenannte kleine Gemeinde, der nicht die volle Bewilligungskompetenz übertragen worden sei, beschränke sich deren Zuständigkeit auf Bauvorhaben mit geringem Koordinationsaufwand, d.h. auf Bauvorhaben, die neben der Baubewilligung nicht mehr erfordern als unter anderem den Entscheid über die Zonenkonformität einer Baute ausserhalb der Bauzone oder eine Ausnahme nach Art. 26 oder 28 BauG (Art. 33 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. i und k erster Halbsatz des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Ausgeschlossen sei die Bewilligungszuständigkeit, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei oder die Baukosten eine Million Franken übersteigen würden (Art. 9 Abs. 2 BewD). Im vorliegenden Fall seien weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Ausnahmebewilligung nötig gewesen, sondern einzig eine Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) über die Zonenkonformität einer Baute ausserhalb der Bauzone (angefochtener Entscheid, E. 2b). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG geltend, dass die Gemeinde nicht zuständig sei, wenn wie im vorliegenden Fall wesentliche öffentliche Interessen betroffen seien (vgl. Beschwerde, S. 24 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegner 1 weder ein Ausnahmegesuch gestellt haben noch für ihr Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung benötigen (vgl. hinten E. 4.6). Insofern kann auf die korrekten, in E. 2.1 hiervor wiedergegebenen Ausführungen der BVE verwiesen werden. 2.3 Die Beschwerdeführerin meint, dass aufgrund der Betroffenheit von Landschafts- und Ortsbildschutzinteressen der Koordinationsaufwand der Baubewilligungsbehörde steige, da gemäss Art. 22 BewD ein Bericht der OLK eingeholt werden müsse, was einem Amtsbericht gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) entspreche. Damit handle es sich nicht mehr um ein Bauvorhaben mit geringem Koordinationsaufwand und die Bewilligungszuständigkeit der EG D.________ als sog. kleine Gemeinde entfalle (vgl. Beschwerde, S. 25 f.). Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Art. 22

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 5 Abs. 1 BewD verpflichtet die Baubewilligungsbehörde, bei Bedenken oder Einwänden der in dieser Bestimmung genannten Art, die nicht offensichtlich unbegründet sind, die zuständige kantonale Fachstelle zu konsultieren. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass das nötige Fachwissen Eingang in den Bewilligungsentscheid findet. An der Zuständigkeit ändert diese Bestimmung indes nichts. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den gestützt auf Art. 22 Abs. 1 BewD eingeholten Berichten denn auch nicht um Amtsberichte im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. a KoG (vgl. Heidi Walther Zbinden, Amtsberichte im Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2002, S. 163 ff, 167 und 169 f.). Wie sich aus Art. 2a Abs. 2 BauG ergibt, der die Koordination im Baubewilligungsverfahren der kleinen Gemeinde regelt, lässt die Notwendigkeit eines geringen Koordinationsaufwands deren Bewilligungszuständigkeit nicht dahinfallen. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern das Bauvorhaben wegen der Konsultation der OLK einen grösseren Koordinationsaufwand erfordern sollte als der kleinen Gemeinde gemäss Art. 33 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BewD überbunden ist. Die Gemeinde war damit die zuständige Bewilligungsbehörde. 2.4 Da das strittige Bauvorhaben keiner Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG bedarf, zielt auch die Rüge des Verfahrensfehlers aufgrund eines fehlenden, nicht begründeten und nicht publizierten Ausnahmegesuchs ins Leere (vgl. Beschwerde, S. 22). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, die Baubewilligung bzw. den Entscheid der BVE gestützt auf Art. 40 VRPG von Amtes wegen aufzuheben (vgl. Beschwerde, S. 26); weder Abs. 1 (Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze) noch Abs. 2 (offensichtliche Unzuständigkeit der Gemeinde; vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor) bieten dazu eine Grundlage. 3. 3.1 Das Bauernhaus E.________ der Beschwerdegegner 1 liegt am südwestlichen Rand des Weilers E.________, südlich von D.________. Nordwestlich und nordöstlich wird das Grundstück von den Gemeindestrassen F.________ und E.________ begrenzt. Gegenüber dem Bauernhaus, getrennt durch die etwa 3,6 m breite Gemeindestrasse F.________, liegt unter einer Betonfläche die zum Hof gehörende Jauchegrube. Das Haus der Beschwerdeführerin liegt ebenfalls gegenüber dem Bauernhaus, getrennt durch die Gemeindestrasse E.________ (vgl. Situationsplan

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 6 vom 12.2.2012, Akten Gemeinde [act. 3C], act. 6.2; Bst. A hiervor). – Die BVE hatte sich bereits im Jahr 2003 mit einem ähnlichen Vorhaben der Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner 1 zu befassen. Das damalige Projekt sah drei Hochsilos südwestlich der Jauchegrube vor, in einem Abstand von rund 3,6 m parallel zur Gemeindestrasse F.________. Der Durchmesser der Silos war mit 3,5 m und die Höhe mit 10 m projektiert. Aus Gründen des Ortsbild- und Denkmalschutzes – wozu die OLK in einem Bericht Stellung genommen hatte – verweigerte die BVE damals dem Vorhaben die Bewilligung. Damals lagen der Weiler E.________ und das Baugrundstück gemäss Zonenplan der Gemeinde innerhalb des Ortsbildschutzperimeters und der Hof der Beschwerdegegner 1 war als erhaltenswerter Bau mit Situationswert bezeichnet (vgl. zum Ganzen den Entscheid BVE vom 8.8.2003, Akten BVE zum Verfahren 110/2002/46 [act. 3B], pag. 95 ff., insb. E. 4 f. S. 7 ff. und Situationsplan im Anhang zum Entscheid; Auszug aus dem Zonenplan 1:5'000 vom 22.12.1993 [nachgeführt bis 1998], Akten Gemeinde [act. 3C], act. 7). In der Zwischenzeit hat die Gemeinde eine Ortsplanungsrevision durchgeführt. Es sind keine Ortsbildschutzgebiete mehr vorgesehen und der Hof der Beschwerdegegner 1 ist nicht mehr als erhaltenswerter Bau mit Situationswert im Bauinventar aufgeführt (Baureglement der EG D.________ vom … 2010 [GBR]; Zonenplan 1:5'000 vom 10.5.2010 [nachgeführt bis 20.7.2011], Akten Gemeinde [act. 3C], act. 7; Stellungnahme der Gemeinde vom 6.6.2013, act. 5, S. 2). Auch das zu beurteilende Vorhaben hat sich geändert: Nun ist vorgesehen, dass zwei Silos auf der Jauchegrube gebaut werden, in einem Abstand von 10,5 m parallel zur Gemeindestrasse F.________ und mit einem Durchmesser von 3,5 m sowie einer Höhe von 9,2 m (vgl. Situationsplan vom 12.2.2012, Akten Gemeinde [act. 3C], act. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung der Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). Daneben muss das Bauvorhaben auch die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts einhalten (Art. 22 Abs. 3 RPG; BGE 132 II 10 E. 2.7; E. 4 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 7 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der einschlägigen Bestimmungen zum Ortsbild- und Landschaftsschutz. 4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die sog. negative ästhetische Generalklausel im Sinn eines allgemeinen überall geltenden Beeinträchtigungsverbots dar. Art. 10 Abs. 1 Bst. b BauG verlangt darüber hinaus, dass auf besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften in besonderem Masse Rücksicht genommen wird. Dies ungeachtet dessen, ob die Landschaft in ein Inventar aufgenommen worden ist (BVR 2006 S. 385 E. 5.2). Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die – im Sinn von Spezialnormen – über die kantonalen Vorschriften des allgemeinen Ortsbildund Landschaftsschutzes und des besonderen Landschaftsschutzes hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 Bst. c BauG; Art. 12 Abs. 4 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Solche (kommunalen) Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben (zum Ganzen BVR 2009 S. 328 E. 5.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./3. Aufl. 2013/2010, Art. 9/10 N. 1, 4 und 13, je mit Hinweisen). Wo die Gemeinde eigene, selbständige Normen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie auch bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit andern Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre (BVR 2012 S. 20 E. 3.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 9/10 N. 5 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.2 Das GBR enthält insbesondere folgende Bestimmung zur Gestaltung von Bauten und Anlagen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 8 Art. 8 1. Allgemeine Gestaltungsvorschriften 1 D.________ weist ein Ortsbild von nationaler Bedeutung auf. Entsprechend sind Bauten und Anlagen, die Umgebungsgestaltung, Reklamen, Anschriften und Anlagen für die Energiegewinnung sowie den Fernseh- und Rundfunkempfang (Parabolspiegel) so zu gestalten, dass diese hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Volumen, Lage, Proportion, Dach-, Kamin- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl) sowie in der Detailgestaltung (betrachtet vom öffentlichen Raum resp. Aussichtslagen aus) zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes (bestehende Gliederungen von Häusern, Plätzen ...) gewahrt bleibt (Art. 9 und 10 BauG). 2 […] Diese kommunale Norm geht in ihrem Regelungsgehalt und in ihrer Regelungsdichte über Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu. Sie enthält nicht bloss ein Beeinträchtigungsverbot, sondern eine sog. positive ästhetische Generalklausel (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 9/10 N. 4). Art. 8 Abs. 1 GBR führt sowohl Art. 9 als auch Art. 10 BauG aus (vgl. Klammer am Ende des Absatzes). Inwiefern der Regelungsgehalt auch über den besonderen Landschaftsschutz von Art. 10 Abs. 1 Bst. b BauG hinausgeht, kann mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen offenbleiben. – Art. 8 Abs. 1 GBR nimmt Bezug auf den Umstand, dass das Ortsbild von D.________ als Kleinstadt ins Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgenommen worden ist (Art. 1 i.V.m. Anhang zur Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]; ISOS-Eintrag D.________ einsehbar unter: <http://map.geo.admin.ch>, Rubriken «Bevölkerung und Wirtschaft», «Gesellschaft, Kultur», «Bundesinventar ISOS»). Dies wird mit dem einleitenden Satz «D.________ weist ein Ortsbild von nationaler Bedeutung auf» und der anschliessenden Wendung, wonach Bauten und Anlagen «entsprechend» zu gestalten seien, deutlich gemacht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auslegung der Gemeinde – wonach Art. 8 Abs. 1 GBR den Zweck hat, das national bedeutungsvolle Ortsbild zu schützen, und auf ein Bauvorhaben ausserhalb des ISOS-Perimeters deshalb keine Anwendung findet – nichts einzuwenden (vgl. Stellungnahme der Gemeinde vom 6.6.2013, act. 5, S. 2 unten). Den Plangrundlagen und dem Inventarbeschrieb ist zu entnehmen, dass der Weiler E.________ nicht zum national bedeutenden Ortsbild von D.________ zählt (vgl. ISOS-Eintrag D.________, S. 12 ff.). Seit der letzten Ortsplanungsrevision liegt der Weiler E.________ auch nicht mehr in einem Ortsbildschutzgebiet; diese wurden aufgehoben (vgl. E. 3.1 hiervor). Zumal vom strittigen Bauvorhaben aufgrund seiner räumlichen Entfernung keine Einwirkungen auf den inventarisierten Ortsteil zu erwarten sind, ist das Bauvorhaben demnach allein an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 9 der negativen ästhetischen Generalklausel gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG und gegebenenfalls am besonderen Landschaftsschutz nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b BauG zu messen. 4.3 Die BVE wie auch bereits die Gemeinde haben zur Beurteilung des Vorhabens in Bezug auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz auf die Konsultation der OLK verzichtet. Die BVE hat sich im angefochtenen Entscheid auf die Erkenntnisse in Sachen Ortsbild- und Landschaftsschutz aus dem früheren Verfahren Nr. 110/2002/46 abgestützt, namentlich auf den seinerzeit erstatteten (ablehnenden) OLK-Bericht, und das neue Vorhaben unter Berücksichtigung der seither eingetretenen tatsächlichen und insbesondere rechtlichen Änderungen beurteilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin musste die BVE die im früheren Verfahren festgestellte Beeinträchtigungen nicht als erwiesen betrachten, sondern gestützt auf die neue Sach- und Rechtslage entscheiden (vgl. E. 3.1 hiervor). 4.4 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht hat die OLK auf Veranlassung des Instruktionsrichters zu den ästhetischen Auswirkungen des Vorhabens Stellung genommen. Im Bericht vom 11. Oktober 2013 beschreibt sie den Weiler E.________ als südlich von D.________ gelegen, bereits zum Napfvorland gehörend und durch die charakteristische Einzelhofsiedlung geprägt. Entsprechend der im Verlauf des 20. Jahrhunderts leichten Verdichtung durch einzelne nicht bäuerliche Bauten und eine Schulanlage, zeige sich die örtliche Situation disparat und ohne besondere bau- oder siedlungshistorische Qualitäten. Ansätze zu bewusster räumlicher Gestaltung des Strassen- oder Ortsbilds seien nicht zu erkennen. Die älteren Bauten richteten sich bezüglich Stellung nach der Topografie, die jüngeren nach den Platzverhältnissen. Der gestalterische Anspruch der umgebenden Gebäude sei unterdurchschnittlich und die Qualitäten des Gebiets in erster Linie landschaftlich begründet. Nach einer Beschreibung des Bauvorhabens und der Feststellung, dass sich in dessen Umgebung keine bauhistorisch bedeutenden Objekte befinden und das Vorhaben weder innerhalb von Baugruppen des Bauinventars noch innerhalb von qualifizierten Bereichen des ISOS liege, kommt die OLK zum Schluss, dass vom geplanten Bauvorhaben keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Gesamtheit der wahrnehmungsästhetisch wesentlichen Elemente im Ortsbild von E.________ zu erwarten seien. Auch aus Sicht des Landschaftsbildschutzes sei das Bauvorhaben unbedenklich. Solche Silos verursachten in den geplanten Dimensionen heutzutage ästhetisch nur noch in Ausnahmefällen Probleme. Das innere und äussere Ortsbild von E.________ mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 10 seinen unterdurchschnittlichen Qualitäten werde durch die geplanten Silos nicht zusätzlich negativ beeinflusst. Im Vergleich mit den bisherigen etwas provisorisch anmutenden Drahtgittertürmen werde deren Ersatz durch Kunststoffsilos eher zu einer Verbesserung der Hofumgebung führen. Der Silostandort im Bereich des Ökonomieteils entspreche der gängigen Praxis, wobei die Nutzung der bestehenden Substruktion positiv zu werten sei. Zur charaktervollen Bauernhausfront mit dem vorgelagerten Garten bestehe eine deutliche Distanz und der gut proportionierte Baukörper könne aufgrund der beschränkten Höhe der Silos nach wie vor optisch als Ganzheit erfasst werden (Bericht OLK vom 11.10.2013, act. 8A). 4.5 Die OLK geht in ihrem Bericht von den Qualitäten, aber auch den Schwachpunkten der Umgebung aus und begründet nachvollziehbar, weshalb das aktuelle Bauvorhaben aus ästhetischer Sicht unproblematisch ist. Das Verwaltungsgericht vermag die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu teilen, wonach der Bericht der OLK vom 11. Oktober 2013 in sich widersprüchlich sei und im Widerspruch zum früheren Bericht stehe (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.10.2013, act. 11, S. 6 und 8 f.). So lässt sich beiden Berichten entnehmen, dass die Siedlungsentwicklung nicht einheitlich erfolgt ist und sich die neueren von den historischen Siedlungselementen bereits darin unterscheiden, dass die topografische Ausrichtung nicht mehr weiterverfolgt worden ist (vgl. Bericht OLK vom 11.10.2013, act. 8A, sowie Bericht OLK vom 5.7.2002, Akten BVE zum Verfahren 110/2002/46 [act. 3B], pag. 44-46, auch zum Folgenden). Weiter ist nachvollziehbar, dass durch die erheblich grössere Distanz der Hochsilos, deren Verschiebung und deren etwas geringere Höhe das Bauernhaus optisch nicht mehr bedrängt wird, wie dies am früheren Projekt kritisiert wurde. Dass mit nunmehr zwei statt drei Silos in rund doppelter Distanz zum Bauernhaus die im früheren Bericht beschriebene Gassensituation nicht mehr erwähnt wird, leuchtet genauso ein wie die Einschätzung, dass mit den geplanten Silos gegenüber den provisorischen Drahtgittertürmen eine aufgeräumtere Hofumgebung entstehen wird (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 27.9.2012, Fotodokumentation, Vorakten BVE [act. 3A], insb. pag. 63, 65 sowie die unpag. Fotobeilage der Beschwerdeführerin zwischen pag. 66 und 67). Im aktuellen Bericht wird eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausdrücklich verneint; im früheren Bericht fehlte ein entsprechender Hinweis. Einzig am Augenschein vom 2. September 2002 hat der OLK-Vertreter von einer Beeinträchtigung des (Orts- und) Landschaftsbilds gesprochen, allerdings ohne diese Meinung zu begründen. Vielmehr hat er die Sicht auf den Hof und von aussen auf den Weiler als Grund für seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 11 Einschätzung erwähnt, was wiederum deutlich macht, dass der Situationswert des damals noch erhaltenswerten Gebäudes bei der Beurteilung im Fokus stand (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 27.8.2002, Akten BVE zum Verfahren 110/2002/46 [act. 3B], pag. 59, Votum I.________). Dass der Landschaft eine besondere Schutzwürdigkeit zukommt, ergibt sich daraus ebenso wenig wie die Annahme, die Landschaft werde durch die Silobauten beeinträchtigt. Wenn die OLK in ihrem aktuellen Bericht schliesslich feststellt, dass der Weiler E.________ über ein unterdurchschnittliches inneres und äusseres Ortsbild verfüge, setzt sie sich damit nicht in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 GBR (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.10.2013, act. 11, S. 6 f.; vgl. E. 4.2 hiervor). 4.6 Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass die Unterschiede zwischen dem aktuellen und dem früheren Bericht nachvollziehbar sind. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Bericht vom 11. Oktober 2013 sei aus den Akten zu weisen, wird deshalb abgewiesen. Ebenso wenig ist eine Überprüfung des OLK-Berichts durch einen Ausschuss der anderen OLK-Präsidentinnen und -Präsidenten notwendig; der dahingehende Antrag der Beschwerdeführerin wird ebenfalls abgewiesen (vgl. Stellungnahmen vom 31.10.2013 und 13.12.2013, act. 11 Ziff. I und act. 17 Ziff. III/4 S. 5). – Das Gericht hat nach dem Gesagten keinen Grund, von der überzeugenden Fachmeinung der OLK abzuweichen (vgl. BVR 2013 S. 5 E. 5.6, 2010 S. 411 E. 1.5 mit Hinweisen). Die massgebenden Normen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes werden mit dem strittigen Bauvorhaben eingehalten und ein Ausnahmegesuch im Sinn von Art. 26 f. BauG ist nicht erforderlich; auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 15 ff.) braucht nicht eingegangen zu werden. 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Realisierung des Bauvorhabens am vorgesehenen Standort stünden überwiegende Interessen entgegen. 5.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die Zonenkonformität ist in der Verordnung näher umschrieben (Art. 34-38 der Raumplanungsverordnung vom 28.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 12 Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Als Voraussetzung für eine Bewilligungserteilung hält Art. 34 Abs. 4 RPV unter anderem fest, dass der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen (Bst. b). Ob ein Bauvorhaben am vorgesehenen Standort zulässig ist, ergibt sich aus dem Ergebnis einer gesamthaften Abwägung der in Frage stehenden Interessen (BGer 1A.154/2002 vom 22.1.2003, in ZBl 2004 S. 107, E. 4.3, und in BR 2004 S. 114; BVR 2011 S. 163 E. 4.2, 2006 S. 385 E. 3.1). Lenkender Massstab der in Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV verlangten Interessenabwägung bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss den Art. 1 und 3 RPG, wobei die Anliegen des Landschaftsschutzes und der Erhaltung von genügend Flächen an geeignetem Kulturland von besonderer Bedeutung sind (BGer 1A.154/2002 vom 22.1.2003, in ZBl 2004 S. 107, E. 5.1, 1C_565/2008 vom 19.6.2009, E. 4.2.2; BVR 2011 S. 163 E. 4.2, je mit Hinweisen). Dementsprechend sollen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht an Standorten gebaut werden, die eine maschinelle Bewirtschaftung erschweren oder sonstwie die landwirtschaftlichen Arbeiten behindern. Ebenso soll auf bereits erschlossene Bodenflächen, möglichst in einer bestehenden Baugruppe zurückgegriffen werden, um den Verlust an Kulturland und den Einfluss auf das Ortsund Landschaftsbild begrenzt zu halten (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 80 N. 16 Bst. a und b). Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch allfällige Alternativstandorte zu prüfen und miteinzubeziehen (BGer 1C_574/2011 vom 20.9.2012, E. 3.1; BVR 2005 S. 456 E. 5.3.3). 5.2 Das AGR hat in seiner Verfügung vom 30. April 2012 und in seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 10. Juli 2012 die Zonenkonformität des Bauvorhabens deshalb bejaht, weil Silobauten notwendige landwirtschaftliche Zweckbauten darstellten und für den geplanten Standort sowohl betriebliche als auch ökologische Interessen sprächen, denen nur geringfügige raumplanerische Interessen entgegenstehen würden (vgl. Akten Gemeinde [act. 3C], act. 5.5, sowie Vorakten BVE [act. 3A], pag. 38). Die BVE hat die Zonenkonformität bestätigt und die Ausführungen des AGR insbesondere dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdegegner 1 beim alternativen Silostandort in ihren baulichen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt würden. Als Alternative zum geplanten Standort hat die BVE, wie auch bereits das AGR, die Möglichkeit miteinbezogen, die beiden Silos hinter dem Stall im Bereich des bereits bestehenden kleineren Silos für das Schweinefutter aufzustellen (angefochtener Entscheid, E. 4i; Stellungnahme des AGR vom 10.7.2012, Vorakten BVE [act. 3A], pag. 38).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 13 5.3 Bei den geplanten Silos handelt es sich um landwirtschaftliche Zweckbauten. Dass sie für den Betrieb notwendig sind, ist nicht bestritten. Sie sollen auf einer bereits versiegelten Fläche innerhalb einer bestehenden Siedlung erbaut werden, in die bestehende Baugruppe funktionell und räumlich integriert. Das bestehende Kulturland bleibt vollumfänglich erhalten. Das Bauvorhaben hält die massgeblichen Ästhetikvorschriften ein (vgl. vorne E. 4). Es steht damit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung im Einklang. Zwar ist anzuerkennen, dass die Silos am vorgeschlagenen Alternativstandort hinter dem Stall weniger in Erscheinung treten würden, da sie teilweise vom Gebäude abgedeckt wären. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Silos am geplanten Standort das nach der erfolgten Ortsplanungsrevision nicht mehr im gleichen Masse geschützte Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (vgl. E. 4.6 hiervor) und die Silos auch am Alternativstandort sichtbar wären. Zudem sprechen betriebliche und finanzielle Gründe gegen den Alternativstandort: Die Beschwerdeführer haben nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der eingeengten Situation zwischen zwei Gemeindestrassen eine allfällige künftige Betriebsentwicklung im Bereich des Alternativstandorts erfolgen müsste. Konkret wurde die Möglichkeit eines Laufstalls erwähnt. Ausserdem müsste eine grössere Distanz bis zum Stalleingang zurückgelegt werden (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 27.9.2012, Vorakten BVE [act. 3A], pag. 57 f.). Damit die Silos am Alternativstandort aufgestellt werden könnten, wären zudem zusätzliche Bauarbeiten nötig. Die BVE hat unter Berücksichtigung der Offerte der Firma G.___ AG vom 4. Oktober 2011 mit zusätzlichen Baukosten am Alternativstandort von über Fr. 38'000.-- gerechnet (vgl. Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegner 1 vom 13.10.2011, Akten Gemeinde [act. 3C], act. 3.9). Die Zusatzkosten sind mit Blick auf die in der Offerte beschriebenen baulichen Massnahmen (u.a. Abgrabungen des Terrains, Bodenfläche und Stützwände aus Beton und Versetzen der Zufahrt) nachvollziehbar und von der BVE zu Recht als beträchtlich beurteilt worden. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen alternativen Methoden der Silierung (Siloballen oder Fahrsilo; vgl. Beschwerde, S. 8) halten die Beschwerdegegner 1 für ihren Betrieb für weniger geeignet als die Hochsilos. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als die Beschwerdegegner 1 relativ kleine Mengen von Silage benötigen und die baulichen Gegebenheiten beim Stall keinen Zugang mit dem Traktor ermöglichen (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 27.9.2012, Vorakten BVE [act. 3A], pag. 57 und 66, Voten C.________ und H.________ mit Verweis auf Fotos Nrn. 10 und 11, pag. 60, Antwort von H.________ auf Frage von Rechtsanwalt ...). Kommt hinzu, dass auch die Varianten Siloballen oder Fahrsilo Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 14 zeitigen und insbesondere mit Blick auf die dafür benötigte Bodenfläche aus raumplanerischer Sicht nicht unproblematisch sind. Gegenüber dem geplanten Bauvorhaben sind von den Alternativen keine wesentlichen Vorteile zu erwarten, weshalb auf weitergehende Sachverhaltsabklärungen verzichtet werden konnte (vgl. BGer 1C_648/2013 vom 4.2.2014, E. 4.1). Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte private Interesse an einer unverbauten Aussicht ist schliesslich insofern zu relativieren, als bereits im bisherigen Zustand in den Wintermonaten drei bis vier provisorische Drahtgittersilos die Aussicht beeinträchtigt haben und die geplanten Kunststoffsilos zwar höher, dafür aber schmäler sein werden (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 27.9.2012, Fotos Nrn. 1 und 3, Vorakten BVE [act. 3A], pag. 63). Zudem besteht auch bei einem Grundstück in der Landwirtschaftszone grundsätzlich kein Anspruch auf eine unverbaute Aussicht und muss mit gewissen Beeinträchtigungen durch die zonenkonforme Nutzung gerechnet werden (BGer 1C_574/2011 vom 20.9.2012, E. 3.2). 5.4 Für das geplante Vorhaben sprechen insbesondere betriebliche und finanzielle Gründe. Dagegen sprechen nur bedingt zu berücksichtigende private Interessen an einer unverbauten Aussicht. In Abwägung aller Interessen kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Interessen der Beschwerdegegner 1 an ihren Bedürfnissen entsprechenden landwirtschaftlichen Zweckbauten überwiegen. Das Bauvorhaben ist damit am vorgesehenen Standort zulässig. Die Beschwerde erweist sich auch im Hauptpunkt als unbegründet. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), zuzüglich der Kosten für den Bericht der OLK (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 haben keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ebenso wenig hat die Gemeinde einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.-- und Beweiskosten von Fr. 738.50, ausmachend insgesamt Fr. 3'738.50, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - den Beschwerdegegnern 1 - der Beschwerdegegnerin 2 - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern - dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2013 152 — Bern Verwaltungsgericht 15.05.2014 100 2013 152 — Swissrulings