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Bern Verwaltungsgericht 20.01.2014 100 2013 143

20. Januar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,548 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Baupolizei - Futtersilo - nachträgliche Baubewilligung und Wiederherstellung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 25. März 2013 - RA Nr. 110/2013/5) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2013.143U KEP/BII//RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Januar 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli und Keller Gerichtsschreiber Bischof A.___ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.___ Baupolizeibehörde Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; Futtersilo; nachträgliche Baubewilligung und Wiederherstellung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 25. März 2013; RA Nr. 110/2013/5)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2014, Nr. 100.2013.143U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.___ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle B.___ Gbbl. Nr. 1___. Nordwestlich grenzt diese an die bewaldete Parzelle B.___ Gbbl. Nr. 2____, welche im Eigentum der Schwellenkorporation C.___ steht. Am 14. Oktober 2011 stellte die Einwohnergemeinde (EG) B.___ anlässlich einer Begehung der Parzelle Nr. 1___ fest, dass auf dem Grundstück ohne Baubewilligung ein Futtersilo errichtet worden war. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 17. Oktober 2011 forderte die EG B.___ A.___ auf, bis zum 30. November 2011 das Silo zu entfernen, die Betonplatte zurückzubauen und fachgerecht zu entsorgen sowie den Platz der Umgebung entsprechend zu gestalten. Gleichzeitig wies sie ihn auf die Möglichkeit hin, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Am 8. November 2011 ersuchte A.___ um eine nachträgliche Baubewilligung für die Betonplatte und das Silo. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 verweigerte der Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung und wies A.___ unter Androhung der Ersatzvornahme an, innert drei Monaten ab Rechtskraft der Verfügung die Betonplatte zurückzubauen und fachgerecht zu entsorgen, das Silo zu entfernen sowie den Platz der Umgebung entsprechend zu gestalten. B. Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters reichte A.___ am 31. Dezember 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. März 2013 abwies. C. Am 24. April 2013 hat A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der BVE sei aufzuheben und die nachträgliche Baubewilligung für das Futtersilo sei zu erteilen, eventuell seien die Akten an den Regierungsstatthalter zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2014, Nr. 100.2013.143U, Seite 3 Die EG B.___ verzichtet mit Schreiben vom 28. Mai 2013 auf eine Stellungnahme. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. In formeller Hinsicht ist umstritten, ob im vorinstanzlichen Verfahren der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im nachträglichen Baubewilligungsverfahren die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 24. September 2012 sowie die ihm mit dieser Verfügung zur Kenntnis gegebene Stellungnahme der Gemeinde vom 8. Februar 2012 nicht erhalten, weshalb er sich hierzu nicht habe äussern können. In seiner Beschwerde an die BVE habe er deshalb eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die BVE habe diese anerkannt und ihm die Verfügung des Regierungsstatthalters sowie die Stellungnahme der Gemeinde zugestellt. Dabei habe sie ihn zwar auf die Möglichkeit hingewiesen, zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2014, Nr. 100.2013.143U, Seite 4 den beiden Eingaben Stellung nehmen zu können, ihm hierzu aber keine Frist angesetzt. Bereits nach zwei Wochen habe sie ihren Entscheid gefällt, ohne seine Stellungnahme abzuwarten. Er sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Als juristischer Laie habe er nicht wissen können, bis wann eine Stellungnahme einzureichen ist. Die BVE hätte ihm deshalb eine kurze Frist ansetzen oder zumindest nachfragen müssen, ob er sich zur Sache äussern wolle. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie seinen Gehörsanspruch verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei (Beschwerde, Art. 1). 2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht der Parteien eines Gerichtsverfahrens, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie den Entscheid des Gerichts tatsächlich zu beeinflussen vermögen (BGE 138 I 484 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 I 98 E. 2.1, wo das Bundesgericht offenlässt, ob Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch in Verwaltungsverfahren gewährleistet). Diese Vorgaben gelten im Kanton Bern gestützt auf Art. 21 ff. VRPG und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) in Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren entsprechend (BVR 2009 S. 328 E. 2.4; VGE 2012/69 vom 28.2.2013, E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die BVE setzt sich in ihrem Entscheid nicht mit der Frage auseinander, ob im nachträglichen Baubewilligungsverfahren der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Am 8. März 2013 stellte sie dem Beschwerdeführer indes die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 24. September 2012 und die Stellungnahme der Gemeinde vom 8. Februar 2012 zu. Sie führte dazu aus, der Beschwerdeführer bestreite, die beiden Aktenstücke erhalten zu haben. Diese seien gemäss der in Frage stehenden Verfügung des Regierungsstatthalters mit A-Post versandt worden. Um sicherzustellen, dass dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan werde, stelle sie ihm die Dokumente erneut zu, wobei es ihm freistehe, dazu Stellung zu nehmen (Vorakten BVE [act. 3A], pag. 26 f. Ziff. 1). Die BVE hielt den Nachweis für die Zustellung der erwähnten Dokumente nicht als erbracht (vgl. zur Beweislast bei der Zustellung von uneingeschriebenen Sendungen Art. 44 Abs. 1 und 2 VRPG; BVR 2002 S. 385 E. 3e; BGE 129 I 8 E. 2.2;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2014, Nr. 100.2013.143U, Seite 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 41 N. 3 und Art. 44 N. 12). Eine über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügende Rechtsmittelbehörde – wie hier die BVE (vgl. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 BauG; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 49 N. 4) – kann denn auch die durch eine nicht zugestellte Parteieingabe verursachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich heilen, indem sie der betroffenen Partei die Eingabe ihrerseits zustellt (eingehend zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2, insb. E. 2.6). – Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass die BVE eine allfällige Gehörsverletzung nicht hätte heilen dürfen, wiegt doch die Verletzung nicht besonders schwer. Auch bringt der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht vor, die Vorinstanz hätte die Heilung des Verfahrensfehlers bei der Kostenliquidation berücksichtigen müssen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9 und 16). Ob der Regierungsstatthalter den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt hat, braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Umstritten und im Folgenden zu beurteilen bleibt, ob die BVE ihrerseits den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie diesem keine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme setzte. 2.4 Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es Aufgabe des Gerichts – und nach dem in E. 2.2 Gesagten auch der Verwaltungsjustizbehörden –, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (vgl. Art. 69 Abs. 3 VRPG für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren sowie Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 3 VRPG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme angesetzt werden. Schliesslich können Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt werden, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen. Tut dies eine Partei nicht, darf angenommen werden, die Partei hätte auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch VGE 2010/40 vom 6.7.2010, E. 4.3.2). Dabei ist der Partei nach der Zustellung der Vernehmlassung eine gewisse Zeit zur Wahrnehmung des Replikrechts zu belassen, bevor der Entscheid gefällt wird. Die Ausübung dieses Rechts darf nicht verhindert werden, indem der Entscheid so rasch ergeht, dass eine Stellungnahme trotz Zustellung einer neuen Eingabe nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann. Von einer rechtsuchenden Person kann insbesondere nicht erwartet werden, dass sie innert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2014, Nr. 100.2013.143U, Seite 6 weniger Tage reagiert, wenn sie Unterlagen, die von den Verfahrensbeteiligten eingereicht bzw. zu den Akten genommen werden, ohne Frist zur Stellungnahme lediglich zur Kenntnisnahme erhält (BGer 1B_407/2012 vom 21.9.2012, E. 2.2, 2C_794/2008 vom 14.4.2009, E. 3). In einer etwas allgemeineren Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (BGer 6B_629/2010 vom 25.11.2010, E. 3.3.2; vgl. auch BGer 1B_407/2012 vom 21.9.2012, E. 2.2 und 3). 2.5 Die BVE wies den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hin (vgl. vorne E. 2.3). Dessen Ansicht, die BVE hätte ihm hierzu zusätzlich eine Frist ansetzen müssen, kann nicht gefolgt werden: Am 26. Februar 2013 hatte die BVE dem Beschwerdeführer die zu seiner Beschwerde eingegangenen Vernehmlassungen und Stellungnahmen zur Kenntnis zugestellt und zudem darauf hingewiesen, dass ihr Entscheid voraussichtlich anfangs April 2013 erfolgen werde (Vorakten BVE [act. 3A], pag. 24 f. Ziff. 1 und 2). Im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 8. März 2013 war der Schriftenwechsel somit bereits abgeschlossen und es stand lediglich noch der Entscheid der BVE aus, wobei dieser auf Anfang April 2013 – mithin rund drei Wochen nach Erhalt der Verfügung – in Aussicht gestellt wurde. Wie die BVE zutreffend ausführt (Vernehmlassung vom 8.3.2013, act. 3), musste unter diesen Umständen auch dem Beschwerdeführer als juristischem Laien klar sein, dass er eine allfällige Stellungnahme sofort einreichen oder zumindest um Ansetzung einer entsprechenden Frist ersuchen musste. In der Folge fällte die BVE ihren Entscheid am 25. März 2013 und damit etwa zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung vom 8. März 2013. Der Entscheid erging demnach zwar etwa eine Woche früher als von der BVE angekündigt. Der Beschwerdeführer macht indes nicht geltend, er habe darauf vertraut, eine Stellungnahme noch bis Anfang April 2013 einreichen zu können. Ein Zuwarten bis zu diesem Zeitpunkt wäre denn auch mit dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben nicht zu vereinbaren gewesen (vgl. hierzu etwa BGE 132 I 249 E. 6 [Pra 96/2007 Nr. 64]; BGer 9C_594/2011 vom 24.10.2011, E. 2.2), musste doch dem Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilung der BVE bewusst sein, dass er rasch reagieren muss und bei längerem Zuwarten seine Stellungnahme nicht mehr berücksichtigt werden kann. Dass die Zeitspanne von zwei Wochen zu kurz bemessen wäre, um eine Stellungnahme einzureichen oder zumindest ein Gesuch hierfür zu stellen, ist nicht ersichtlich: Zunächst betrifft die Stellungnahme der Gemeinde hauptsächlich den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2012 im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2014, Nr. 100.2013.143U, Seite 7 Verfahren vor dem Regierungsstatthalter und damit eine Frage, die aufgrund des weiteren Verfahrensverlaufs längst überholt ist (Vorakten Regierungsstatthalter [act. 3B], pag. 12). Die weiteren Ausführungen decken sich sodann im Wesentlichen mit denjenigen in der dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 zugestellten Stellungnahme der Gemeinde vom 24. Januar 2013 zum Verfahren vor der BVE (Vorakten BVE [act. 3A], pag. 18 ff.). Die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 24. September 2012 beinhaltete schliesslich die Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Zustimmung der Schwellenkorporation C.___ zum Näherbau einzureichen, wozu dieser bereits am 13. Dezember 2011 aufgefordert worden war (vgl. Vorakten Regierungsstatthalter [act. 3B], pag. 11, sowie pag. 19 Ziff. 2). Bei dieser Sachlage durfte die BVE vom Beschwerdeführer erwarten, dass er sich innerhalb von etwa zwei Wochen zu den ihm zugestellten Aktenstücken äussert oder wenigstens zu erkennen gibt, dass er eine Stellungnahme einreichen will. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar. Vielmehr ist das Untätigbleiben des Beschwerdeführers als Verzicht auf eine Stellungnahme zu deuten. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 3. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob das Futtersilo nachträglich zu bewilligen ist. 3.1 Die BVE hat die nachträgliche Baubewilligung mit der Begründung verweigert, dass das Silo aufgrund seines Abstands von 30 bzw. 70 cm zur im Eigentum der Schwellenkorporation C.___ stehenden Parzelle Nr. 2____ der Zustimmung zum Näherbau bedürfe. Da die Nachbarin nicht zugestimmt habe und sie als private Grundeigentümerin dazu auch nicht verpflichtet sei, könne die Baute nicht bewilligt werden (angefochtener Entscheid, E. 2b und 2d). – Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, die Schwellenkorporation sei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und an die Grundrechte gebunden. In der Vergangenheit habe sie ihren Mitgliedern ohne weiteres die Zustimmung zum Näherbau erteilt. Er habe als Mitglied der Korporation aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots ebenfalls Anspruch auf Zustimmung (Beschwerde, Art. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Silo den reglementarischen Grenzabstand zur Nachbarparzelle Nr. 2____ verletzt. Die BVE und vor ihr bereits der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2014, Nr. 100.2013.143U, Seite 8 Regierungsstatthalter haben zur Bestimmung des massgebenden Grenzabstands die Empfehlungen des Amts für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben (Bernische Systematische Information Gemeinden [BSIG] Nr. 7/721.0/10.1) herangezogen (angefochtener Entscheid, E. 2b; Verfügung vom 3.12.2012, Vorakten Regierungsstatthalter [act. 3B], pag. 22). Dies ist nicht zu beanstanden, sehen doch weder die gemeinderechtlichen Bestimmungen zum Grenzabstand (Art. 12 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 34 des Baureglements der EG B.___ vom 22. Mai 2008 [GBR]) noch Art. 12 des Dekrets vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13), das beim Fehlen entsprechender kommunaler Bestimmungen zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 BauG; Art. 1 Abs. 2 NBRD; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 7), spezielle Grenzabstandsvorschriften für Silobauten vor (vgl. zur Anwendbarkeit der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 bei fehlenden Abstandsvorschriften Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 11). Auch macht die Gemeinde nicht geltend, für Silobauten eine von den kantonalen Empfehlungen abweichende Praxis zu verfolgen (vgl. BSIG Nr. 7/721.0/10.1, Ziff. 1). Gemäss Anhang I Ziff. 13 der Empfehlungen des AGR gilt für Silobauten der kleine Grenzabstand gemäss kommunalem Baureglement. Nach Art. 39 Abs. 1 GBR beträgt dieser in der Landwirtschaftszone 3 m. – Wie sich aus den Baugesuchsakten ergibt, beläuft sich die Distanz von der Betonplatte des Silos bis zur Nachbarparzelle Nr. 2____ auf 30 cm (Situationsplan 1:500 vom 8.11.2011, Vorakten Regierungsstatthalter [act. 3B], Register 6). Nach Angaben des Beschwerdeführers steht das Silo in einem Abstand von etwa 70 cm zur Nachbarparzelle (Beschwerde vom 31.12.2012, Vorakten BVE [act. 3A], pag. 3). Mit der BVE ist deshalb festzuhalten, dass die Baute den reglementarisch zulässigen Grenzabstand zur Nachbarparzelle deutlich unterschreitet (angefochtener Entscheid, E. 2b). 3.3 Ebenfalls unumstritten ist, dass die nachträgliche Baubewilligung für das Silo der Zustimmung der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 2____ bedarf. Gemäss Art. 34 Abs. 7 GBR ist der Grenzbau unter anderem gestattet, wenn die Nachbarin oder der Nachbar schriftlich zustimmt. Weiter sieht Art. 36 GBR unter dem Titel «Näherbaurecht» – soweit hier interessierend – Folgendes vor: 1 Die Unterschreitung des reglementarischen Grenzabstandes bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26, 27, 28 BauG. Dabei darf der privatrechtliche Minimalabstand gemäss Art. 79 ff EGzZGB in der Regel nicht unterschritten werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2014, Nr. 100.2013.143U, Seite 9 2 Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich und es ist auch die Unterschreitung des zivilrechtlichen Grenzabstandes möglich, falls der betroffene Nachbar dem Vorhaben schriftlich zustimmt. Der Eintrag im Grundbuch ist empfohlen. […] Der privatrechtliche minimale Grenzabstand für das Silo beträgt gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) ebenfalls 3 m. Er darf grundsätzlich auch bei Erteilung einer Ausnahme im Sinn von Art. 26 ff. BauG nicht unterschritten werden (vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 13 Bst. c). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinn von Art. 36 Abs. 1 GBR gegeben sind. Ein Abweichen kommt deshalb lediglich gestützt auf Art. 36 Abs. 2 GBR in Betracht. Demnach ist eine unbeschränkte Unterschreitung der reglementarischen sowie der zivilrechtlichen Abstandsvorschriften zulässig, sofern die vom Näherbau betroffene Nachbarschaft dem Vorhaben schriftlich zustimmt (vgl. auch Art. 34 Abs. 7 GBR sowie Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 12). Eine solche Zustimmung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Allerdings hat die Eigentümerin der Nachbarparzelle die Zustimmung ausdrücklich verweigert und den Rückbau des Silos verlangt (Schreiben vom 21.11.2011, Vorakten Regierungsstatthalter [act. 3B], pag. 8; Schreiben vom 11.1.2012, Vorakten BVE [act. 3A], pag. 22). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schwellenkorporation sei gestützt auf den verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatz (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV) verpflichtet, ihre Zustimmung zum Näherbau zu geben, ergibt sich Folgendes: Wie der Beschwerdeführer zwar zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Schwellenkorporation C.___ um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinn von Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Bst. i des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11). Bei der Wahrnehmung von (öffentlich-rechtlichen) Aufgaben ist sie deshalb grundsätzlich an die Grundrechte gebunden (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV; Art. 27 Abs. 2 KV). Mit Blick auf das Bauvorhaben ist die Korporation indes in erster Linie als private Grundeigentümerin der Nachbarparzelle betroffen, weshalb fraglich ist, ob eine Grundrechtsbindung besteht (verneinend wohl BGer 1C_21/2012 vom 16.5.2012, E. 2.3; eingehend zum Ganzen BGE 129 III 35 E. 5.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 42 N. 1 ff., insb. N. 7). Die Frage kann indes offenbleiben: Zweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, Bauvorhaben vor ihrer Ausführung – im Widerhandlungsfall auch nachträglich (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG) – auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bau- und Planungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2014, Nr. 100.2013.143U, Seite 10 und gewissen weiteren Vorschriften zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 32-44 N. 1). Die für die Unterschreitung des reglementarischen Grenzabstands notwendige Zustimmung der Nachbarschaft bildet dabei als formelle Voraussetzung für die Baubewilligung gemäss Art. 36 Abs. 2 GBR Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften (vgl. auch BGer 1C_21/2012 vom 16.5.2012, E. 2.3). Die Baubewilligungsbehörden haben demnach zu prüfen, ob dem Baugesuch die schriftliche Zustimmungserklärung beiliegt und ob diese rechtsgenügend, mithin ausdrücklich und unmissverständlich (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 12 mit Hinweis auf BVE 23.8.2002, in BVR 2003 S. 254 E. 2c), abgegeben wurde. Liegt keine solche Willensäusserung vor, ist es nicht an den Baubewilligungsbehörden abzuklären, ob die Bauherrschaft eine Zustimmung erwirken kann. Vielmehr ist es Sache der Bauherrschaft, eine Zustimmungserklärung beizubringen. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine schriftliche Zustimmung im Sinn von Art. 36 Abs. 2 GBR vorlegen konnte. Die Voraussetzungen für den Näherbau sind somit nicht gegeben, weshalb die BVE die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung zu Recht geschützt hat. 4. Im Fall des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellung bedeutet eine Eigentumsbeschränkung und ist deshalb nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und nicht Treu und Glauben widerspricht; diese Voraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit Hinweis u.a. auf BVR 2013 S. 85 E. 5.1). – Die BVE hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, das rechtswidrig erstellte Silo halte den gesetzlichen Grenzabstand nicht ein und verstosse damit gegen die baurechtlichen Vorschriften. Zudem greife es massiv in die nachbarrechtlichen Interessen der Schwellenkorporation C.___ ein (angefochtener Entscheid, E. 2c S. 5). Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften sowie das private Interesse der Nachbarschaft am Schutz vor Beeinträchtigungen wegen unzureichender Grenzabstände stellen gewichtige Gründe für eine Wiederherstellung dar (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a sowie Art. 12 N. 8 und Art. 46 N. 9b Bst. d, je mit Hinweisen). Anhaltspunkte, dass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2014, Nr. 100.2013.143U, Seite 11 Beschwerdeführer nicht um die Bewilligungspflicht des Silos wusste und damit hinsichtlich des Baus gutgläubig war, bestehen keine. Zwar hat auch die bösgläubige Bauherrschaft Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft erwachsenen Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c mit Hinweisen). Die BVE hat die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands deshalb zu Recht geschützt. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2014, Nr. 100.2013.143U, Seite 12 - dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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