Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 30.12.2013 abgewiesen (BGer 2C_1060/2013). 100.2013.126U BUR/BDE/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. November 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Burkhard Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2013; BD 196/12)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2013, Nr. 100.2013.126U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der kamerunische Staatsangehörige A.________, geboren am _________, reiste am 29. August 2008 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 31. Juli 2009 abwies. Am 15. Mai 2010 heiratete er die Schweizer Bürgerin C.___, worauf ihm gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seit dem 1. November 2010 ist der gemeinsame Haushalt des Ehepaars aufgehoben. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 19. März 2013 geschieden. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. Juni 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. März 2013 abwies und A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 30. April 2013 ansetzte. C. Hiergegen hat A.________ am 18. April 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des MIP seien aufzuheben und das MIP sei gerichtlich anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern resp. ihm sei eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2013, Nr. 100.2013.126U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids der POM auch diejenige der Verfügung des MIP vom 14. Mai 2012. Da seiner Beschwerde an die POM voller Devolutiveffekt zugekommen und deren Entscheid an die Stelle der erwähnten Verfügung getreten ist, ist Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ausschliesslich der Entscheid der POM. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Als Rechtsfehler bei der Ermessensausübung gelten die Ermessensüberschreitung und unterschreitung sowie der Ermessensmissbrauch. Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. dazu BVR 2010 S. 481 E. 1.2, S. 1 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 7 und Art. 66 N. 21).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2013, Nr. 100.2013.126U, Seite 4 2. Der Beschwerdeführer verlangt, die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu verlängern. Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, worüber die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung). 3. 3.1 Die Ehe des Beschwerdeführers ist definitiv gescheitert. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch der Ehegattin bzw. des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Bst. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dient dazu, «schwer wiegende Härtefälle» zu vermeiden (BVR 2010 S. 481 E. 5.1). – Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft bloss fünfeinhalb Monate bestanden hat (15.5.2010 bis 1.11.2010), weshalb ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG von vornherein ausser Betracht fällt. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Auffassung, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes und der erheblich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2013, Nr. 100.2013.126U, Seite 5 erschwerten Wiedereingliederung in seinem Heimatland ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Diesbezüglich gehen er und die POM davon aus, dass die geltend gemachten Gründe unter dem Gesichtspunkt der ermessensweisen Bewilligungsverlängerung zu prüfen sind. Dabei verkennen sie, dass diese Vorbringen wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG darstellen können, weshalb sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf diese einen Rechtsanspruch vermittelnde Bestimmung berufen kann (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). In Anwendung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG) prüft das Verwaltungsgericht daher im Folgenden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe im Licht von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. 3.2 Wichtige Gründe liegen gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vor, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder (alternativ) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f. auch zum Folgenden; vgl. auch Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass ein persönlicher nachehelicher Härtefall gemäss gesetzlicher Konzeption eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Kein wichtiger persönlicher Grund liegt vor, wenn für die betroffene Person das Leben in der Schweiz bloss einfacher wäre. 3.3 Der Beschwerdeführer führt zunächst an, dass er gesundheitliche Probleme habe, die in Kamerun nicht ausreichend behandelt werden könnten. Er leide häufig unter heftigen Kopfschmerzen und an Depressionen; zudem befinde er sich zurzeit in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2013, Nr. 100.2013.126U, Seite 6 medizinischer Behandlung betreffend die Abklärung seines ernstzunehmenden Herzleidens. 3.3.1 Medizinische Gründe können einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG darstellen, wenn die betroffene Person beweist, dass sie an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der während einer langen Zeitspanne dauernde Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich ziehen könnte. Dass das Gesundheitssystem im Herkunftsland der betroffenen Person nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung allenfalls einem höheren Standard entspricht, begründet noch keinen Härtefall. Ebenso kann die ausländische Person, die bei der ersten Einreise in die Schweiz bereits an einem ernstlichen Gesundheitsschaden leidet, sich nicht einzig auf diesen medizinischen Grund stützen, um eine Ausnahme zu verlangen (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 200 E. 5.3 [Pra 92/2003 Nr. 25]; BGer 2C_268/2013 vom 21.6.2013, E. 3.4, 2C_65/2012 vom 22.3.2013 [zur Publikation bestimmt], E.6; VGE 2012/281 vom 30.4.2013, E. 3.4, 2012/193 vom 26.2.2013 [noch nicht rechtskräftig], E. 4.5.1). 3.3.2 Hinsichtlich des behaupteten Herzleidens geht aus dem aktenkundigen Arztbericht vom 31. August 2012 hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Besonderheit der Herzmuskulatur leide, welche zu Bewusstseinsstörungen führen könne (Vorakten POM, pag. 28); eine genaue Diagnose findet sich im Arztbericht jedoch nicht. Der Beschwerdeführer hat den sowohl im vorinstanzlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Aussicht gestellten Bericht eines Kardiologen nicht eingereicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 8; Art. 20 VRPG). Es ist somit offen, ob die geltend gemachten Herzprobleme überhaupt eine weitere Behandlung erfordern. Selbst wenn es sich so verhalten würde, wäre aber nicht dargetan, dass das Herzleiden erst in der Schweiz aufgetreten ist und der Beschwerdeführer einer medizinischen Behandlung bedarf, die im Heimatland nicht erhältlich ist. Es ist somit nicht erstellt, dass die Herzprobleme einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, zumal Kamerun, insbesondere die Hauptstadt Yaoundé, welche der Beschwerdeführer als seinen letzten afrikanischen Wohnsitz angegeben hat (Vorakten MIP, pag. 14 und 18), über ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem verfügt (vgl. BVGer D-1974/2009 vom 12.5.2009, E. 5.3.5, E-6840/2007 vom 16. 2.2009 E. 6.3.3). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2013, Nr. 100.2013.126U, Seite 7 genügende medizinische Versorgung im Heimatland als gewährleistet erscheint und sein Herzleiden, soweit erforderlich, auch in Kamerun behandelt werden könnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3b/cc). 3.3.3 Mit der POM ist weiter einig zu gehen, dass es sich bei den vorgebrachten Kopfschmerzen und depressiven Zuständen nicht um schwerwiegende gesundheitliche Probleme handelt. Die im Arztbericht vom 31. August 2012 (Vorakten POM, pag. 28) beschriebenen Probleme stellen keine gravierenden Leiden dar, die die Leistungsfähigkeit für normal anstrengende Arbeiten nicht einschränken. Sie können auch in Kamerun behandelt werden. Dass der medizinische Versorgungsgrad in Kamerun nicht gleich hoch ist wie derjenige in der Schweiz, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. vorne E. 3.3.1). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich seinen aktuellen Gesundheitszustand nicht dokumentiert und nicht dargelegt, weshalb er auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen und ihm eine Wegweisung in sein Heimatland nicht zuzumuten sei. 3.3.4 Nach dem Gesagten liegen keine gesundheitlichen Probleme vor, die einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG begründen und die Rückkehr in die Heimat in Frage stellen könnten. 3.4 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine soziale Wiedereingliederung in Kamerun sei erheblich erschwert. Seine Ausführungen hierzu bleiben jedoch vage und unsubstantiiert. Soweit er in diesem Zusammenhang auf die Umstände seiner Ausreise aus Kamerun verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass das BFM dieses Vorbringen als unglaubhaft bezeichnete (vgl. Vorakten MIP, pag. 42), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile aufgrund seiner politischen Anschauung zu befürchten hat. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, hat der heute knapp 36-jährige Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo er seinen Lebensunterhalt als Händler und Grundstückmakler bestritt und mehrere Läden besass (vgl. Vorakten MIP, pag. 19). Neben seiner Lebensgefährtin und zwei gemeinsamen Kindern leben in Kamerun auch seine Eltern und neun Geschwister (vgl. Vorakten MIP, pag. 20); der Beschwerdeführer kann damit auf ein grosses soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, was ihm die Reintegration erleichtern wird. Aufgrund der eher kurzen Anwesenheit in der Schweiz ist zudem davon auszugehen, dass er sowohl mit der Sprache wie auch den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten Kameruns nach wie vor bestens vertraut ist. Insgesamt sollte es dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2013, Nr. 100.2013.126U, Seite 8 Beschwerdeführer daher ohne weiteres möglich sein, sich gesellschaftlich und wirtschaftlich in seinem Heimatland wieder zu integrieren. Allein der Umstand, dass das Leben in der Schweiz einfacher ist, stellt keinen wichtigen persönlichen Grund dar (vgl. vorne E. 3.2). Es kann sodann nicht von einer engen Beziehung zur Schweiz gesprochen werden: Dass der Beschwerdeführer hier einer Erwerbstätigkeit nachgeht, in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und die schweizerische Rechtsordnung weitgehend beachtet (vgl. aber Strafanzeigen vom 19.2.2011 in Vorakten MIP, pag. 110-113), entspricht einer normalen Integration, wie sie von einem Ausländer nach dieser Aufenthaltsdauer erwartet werden kann und genügt für sich allein nicht, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen (vgl. BGer 2C_803/2010 vom 14.6.2011, E. 2.3.4, 2C_521/2010 vom 30.11.2010, E. 2.3.2; vgl. auch BVR 2013 S. 73 E. 3.4). Auch der Umstand, dass er gut französisch spricht, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, zumal es sich dabei um seine zweite Muttersprache handelt und daher keinen Aufschluss über das Mass seiner Integration gibt. Enge soziale Beziehungen zu in der Schweiz wohnhaften Personen sind weder dargetan noch ersichtlich. Von einer überdurchschnittlichen Integration, die bei einer Ausreise aus der Schweiz zu einer eigentlichen Entwurzelung führen würde, kann somit nicht gesprochen werden. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich insgesamt nicht von derjenigen zahlreicher anderer Ausländerinnen und Ausländer, die nach dem Scheitern ihrer weniger als drei Jahre dauernden Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr haben. 3.5 Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG abzugeben. Weitere Gründe, welche ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). ̶ Die Vorinstanz hat unter Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2013, Nr. 100.2013.126U, Seite 9 Argumentation des Beschwerdeführers vermag die zutreffenden Erwägungen der POM nicht in Frage zu stellen. Er bringt nichts vor, was durch das Verwaltungsgericht nicht bereits unter dem Titel der Anspruchsbewilligung zu prüfen ist. Es kann daher auf das in E. 2 und 3 Ausgeführte verwiesen werden. Unter den gegebenen Umständen liegt insbesondere auch kein allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG vor (dazu BVR 2013 S. 73 E. 3.4), zumal im Rahmen der Ermessensausübung nach Verneinung eines Anspruchs gemäss Art. 50 AuG ohnehin andere Gründe im Vordergrund stehen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2). Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft, an deren weiteren Verbleib aus Sicht des schweizerischen Arbeitsmarkts ein besonderes Interesse besteht. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Kriterien berücksichtigt und nachvollziehbar bewertet. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung (auch) nicht ermessensweise verlängert hat. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2013, Nr. 100.2013.126U, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 30. Dezember 2013. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.