Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 11.04.2014 100 2013 118

11. April 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,944 Wörter·~35 min·6

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. März 2013 - BD 154/12) | Ausländerrecht

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 24.03.2015 abgewiesen (2C_516/2014). 100.2013.118U VBL/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. April 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. März 2013; BD 154/12)

Sachverhalt: A. Der kroatische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1963, reiste am 5. April 1989 als Saisonnier in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit; seit dem Jahr 2000 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. A.________ ist seit März 1989 mit der mittlerweile hier eingebürgerten B.________ verheiratet. Die Eheleute haben zwei Töchter, C.________, geboren am … 1991, und D.________, geboren am … 1997, welche Schweizer Bürgerinnen sind. Nachdem A.________ bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten war, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern am 17. September 2010 in zweiter Instanz wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung unter gleichzeitigem Widerruf des bedingten Vollzugs einer früher wegen eines qualifizierten Strassenverkehrsdelikts verhängten Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Weiter wurde eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet und der Vollzug der Strafe zu deren Gunsten aufgeschoben. Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bei Aufhebung oder Beendigung des Massnahmenvollzugs zu verlassen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 6. Juni 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. März 2013 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 11. April 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. März 2013 (BD 154/12) sei aufzuheben. 2. Es sei die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen und es sei weitergehend auf eine Wegweisung zu verzichten.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Mit Eingabe vom 30. April 2013 hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn der Ausländer sich länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).

2.2 Mit Urteil vom 17. September 2010 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer in zweiter Instanz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, wobei unerheblich ist, dass der Vollzug der Strafe zugunsten der gleichzeitig angeordneten therapeutischen Massnahme aufgeschoben worden ist. Dies anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich (Beschwerde, S. 12). Hingegen erachtet er die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, beide auch zum Folgenden, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 01.01) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 16 E. 2.2.2 [mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: 3.1 Der ursprünglich aus dem heutigen Bosnien-Herzegowina stammende Beschwerdeführer, heute Staatsbürger von Kroatien, reiste am 5. April 1989 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit (Vorakten POM, pag. 51; Beschwerde, S. 4; Beschwerdebeilage [BB] 8); im Jahr 2000 wurde im die Niederlassungsbewilligung erteilt (Vorakten POM, pag. 49). Er ist seit März 1989

mit der hier eingebürgerten B.________ verheiratet, welche ursprünglich ebenfalls aus Bosnien-Herzegowina stammt (vgl. die unbestrittenen Ausführungen in der Urteilsbegründung des Obergerichts vom 17.9.2010 [Vorakten MIDI, pag. 24 ff.; nachfolgend: Urteilsbegründung Obergericht], Ziff. II./1.1; Beschwerde, S. 5, auch zum Folgenden). Das Ehepaar hat zwei Töchter, C.________, geboren am … 1991, und D.________, geboren am … 1997, welche Schweizer Bürgerinnen sind (vgl. Beschwerde, S. 11). Die jüngere Tochter lebt im Haushalt ihrer Eltern; die ältere, welche selber zwei Kinder hat, ist von zu Hause ausgezogen. Der Beschwerdeführer arbeitet seit September 1991 als «…» bei der E.___ AG in F._________ (vgl. Beschwerdebeilage [BB 15]). Er und seine Ehefrau haben im Jahr 2008 eine Eigentumswohnung erworben (vgl. BB 10). Nachdem der Beschwerdeführer früher vereinzelt betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten war (vgl. die unbestritten gebliebenen Ausführungen in Urteilsbegründung Obergericht, Ziff. II./1.1), sind per 11. Februar 2013 auf ihn weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert (vgl. BB 11). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig: Wie aus den Akten hervorgeht, wurde er im Jahr 1993 wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornographie, begangen am 16. Mai 1992, zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt; im Jahr 1999 erfolgte eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (vgl. die unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Urteilsbegründung des Kreisgerichts [Vorakten POM, Beilagen zu Dossier; nachfolgend: Urteilsbegründung Kreisgericht], Ziff. IV./4.1, sowie in Urteilsbegründung Obergericht, Ziff. II./1.2, auch zum Folgenden; vgl. auch Vorakten MIDI, pag. 7). Weiter wurde der Beschwerdeführer in Kroatien wegen sexueller Handlung und Pornografie, begangen am 3. August 2000, zu einer (unbedingten) 5monatigen Gefängnisstrafe verurteilt. Am 8. Februar 2001 erfolgte – wiederum in der Schweiz – eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung eines damals 17-jährigen Jugendlichen, begangen am 10. November 2000, zu einer bedingten 3-monatigen Gefängnisstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren und am 3. Juli 2007 eine solche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), begangen am 21. April 2007, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. auch BB 22; Vorakten MIDI, pag. 5 ff.). Mit Urteilen des Kreisgerichts des damaligen Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 3. Dezember 2009 und des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. September 2010 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung, je begangen am 4. Januar 2008, sowie versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen im Herbst 2007, unter Einbezug des gleichzeitig widerrufenen bedingten Vollzugs der am 3. Juli 2007 verhängten Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zur

Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- an das Opfer des Vorfalls vom 4. Januar 2008 verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zu Gunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme aufgeschoben (vgl. BB 22 f.). 3.3 Gemäss fachärztlichen Berichten konnte beim Beschwerdeführer keine psychische Störung nach ICD-10 festgestellt werden. Er leidet nach Einschätzung der Fachärztinnen und Fachärzte aber an einer akzentuierten Persönlichkeit mit emotional unreifen, passiv-abhängigen und aggressionsgehemmten Anteilen (ICD-10 Z73.1) und neigt zum Verdrängen und Verleugnen belastender Begebenheiten. Die Kriterien einer Pädophilie im engeren Sinn gemäss ICD-10 F654 seien nicht erfüllt; seine sexuellen Handlungen würden eher der «Hebephilie» entsprechen, d.h. er lebe damit homosexuelle Impulse/Neigungen mit Kindern oder Jugendlichen im pubertären Alter aus (vgl. Therapieberichte der Jahre 2009-2013 in BB 17, 18, 20 und 21; vgl. auch psychiatrisches Gutachten vom 7.1.2009 [Vorakten POM, Beilagen zu Dossier; nachfolgend: psychiatrisches Gutachten], S. 20 ff.). Der Beschwerdeführer liess sich deswegen ab Mai 2008 freiwillig am Forensik-Ambulatorium des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern delikts- und störungsspezifisch psychotherapeutisch behandeln; mittlerweile besucht er die psychotherapeutischen Sitzungen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Massnahme (vgl. Therapiebericht vom 16.11.2009 [BB 17], S. 4; Schreiben des FPD vom 18.10.2011 [BB 19]; Beschwerde, S. 8). Seit 2008 wird er (mit vorübergehenden Unterbrüchen) mit dem Antidepressivum Cipralex medikamentös behandelt, dessen Einnahme zugleich eine Reduktion der Libido sowie eine Triebdämpfung zur Folge hat (vgl. Therapiebericht vom 16.11.2009 [BB 17], S. 4 f.). Die ambulante Massnahme wurde am 8. Juni 2011 für maximal fünf Jahre angeordnet, wobei die Vollzugsbehörde regelmässig überprüft, ob sie wegen nicht mehr erfüllter Voraussetzungen aufzuheben ist (Vorakten MIDI, pag. 77 ff.). 4. Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind die Schwere des Verschuldens, das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und die Rückfallgefahr zu berücksichtigen. 4.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab

24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja- Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 4.2 Die POM ist mit Blick auf die massgebliche Rechtsprechung aufgrund des Strafmasses (24 Monate) sowie der Art und Umstände der Delikte unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Strafgerichte in fremdenpolizeilicher Hinsicht von einem erheblichen Verschulden ausgegangen (angefochtener Entscheid, E. 5c). – Hiergegen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts einzuwenden: 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2010 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung, je begangen am 4. Januar 2008, sowie versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen im Herbst 2007, unter Einbezug des gleichzeitig widerrufenen bedingten Vollzugs der am 3. Juli 2007 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Verurteilung lagen die folgenden Vorfälle zugrunde: Am 4. Januar 2008 sprach der Beschwerdeführer das zufällig ausgewählte Opfer (geb. 14.8.1993) in der Stadt Bern auf der Strasse an und lockte es unter einem Vorwand in das Warenhaus …. Dort brachte er den Jugendlichen unter Einsatz eines Messers dazu, sich mit ihm auf die Herrentoilette zu begeben, wo er diesen in der Folge zu aktivem und passivem Oralverkehr sowie versuchtem Analverkehr nötigte (vgl. Urteilsbegründung Obergericht, Ziff. II./2.2). Beim früheren Vorfall vom Herbst 2007 hatte der Beschwerdeführer ohne Erfolg versucht, das ihm ebenfalls unbekannte, auf der Strasse angesprochene Opfer (geb. 26.5.1993) dazu zu bewegen, ihm gegen Geld an einem weniger frequentierten Ort seinen Penis zu zeigen (vgl. Urteilsbegründung Obergericht, Ziff. II/2.1). Die Strafgerichte gingen mit Blick auf den Vorfall vom Januar 2008 insgesamt von einer massiven bzw. sehr erheblichen Verletzung der betroffenen Rechtsgüter sowie angesichts der heimtückischen Vorgehensweise mit mehrfachem Vorzeigen eines Messers gegenüber dem zuletzt eingeschlossenen Opfer von einer hohen kriminellen Energie und einer hohen Verwerflichkeit des Tatvorgehens aus; mit Blick auf den früheren Vorfall zeuge das Verhalten des Beschwerdeführers ebenfalls von einer erheblichen kriminellen Energie. Der Beschwerdeführer habe in beiden Fällen egoistisch gehandelt; es sei ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Lust und seiner sexuellen Phantasien gegangen, wobei

er sich hätte rechtsgetreu verhalten können (vgl. Urteilsbegründung Obergericht, Ziff. IV.1, und Urteilsbegründung Kreisgericht, Ziff. IV./3). Aus diesen Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer mit seinen Taten eine schwere Schuld auf sich geladen hat. Anders als er meint (vgl. Beschwerde, S. 14), ist es durchaus zulässig, im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens das öffentliche Interesse an der Fernhaltung anhand der im Strafverfahren berücksichtigten Umstände bzw. den darin gewonnenen Erkenntnisse zu konkretisieren. 4.2.2 Dem Beschwerdeführer hilft nicht, dass bei der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten auch der widerrufene bedingte Vollzug der früher wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) verhängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 90.-mitberücksichtigt ist (vgl. Beschwerde, S. 10 und 12 f.; E. 3.2 hiervor). Ihm ist zwar beizupflichten, dass hinsichtlich des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe einzelne unterjährige Freiheitsstrafen nicht zusammengezählt werden dürfen (vgl. E. 2.1 hiervor). Wird aber – so wie hier – eine früher ausgesprochene, bedingte Strafe widerrufen und zusammen mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet, ist mit Blick auf den fraglichen Widerrufsgrund das mit der Gesamtfreiheitsstrafe verhängte Strafmass ausschlaggebend (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 6.2.2). Es ist ausserdem auch das strassenverkehrsdeliktische Handeln des Beschwerdeführers keineswegs zu bagatellisieren. Im Übrigen wiegt bei einer knapp unter zwei Jahren liegenden Freiheitsstrafe das Verschulden nicht automatisch leichter; die sog. «Zweijahresregel» gibt keine feste Grenze vor (vgl. statt vieler BGE 139 I 145 E. 2.3). Angesichts der erheblichen Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Integrität seiner Opfer, die sich noch im Kindes- bzw. Jugendalter befanden, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das Verschulden zudem auch nicht deshalb zu relativieren, weil dieser nach der Tat alles Mögliche getan habe, um das begangene Unrecht wiedergutzumachen (Therapie, Bezahlung der Verfahrenskosten und der Genugtuung an den Privatkläger; vgl. Beschwerde, S. 6 und 13 ff.). Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer die Taten anfangs und zum Teil bis zum Schluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens bestritten hat, was – selbst bei freiwilligem Therapieantritt – nicht gerade von Reue und Einsicht zeugt (vgl. Urteilsbegründung Kreisgericht, Ziff. IV./4.2). Die POM geht damit zu Recht von einem erheblichen Verschulden und insofern von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme aus. 4.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person

von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; VGE 2013/58 vom 15.8.2013, E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013]). 4.3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers erschwerend ins Gewicht fallen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die aus dem Strafregister gelöschten Vorstrafen dürften nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Beschwerde, S. 7 und 10 ff.). Dieser Einwand ist unbehelflich: Zwar darf ein Bewilligungswiderruf nicht gestützt auf ein gelöschtes Strafurteil verfügt werden (Art. 369 Abs. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Im Rahmen der Interessensabwägung ist es den Fremdenpolizeibehörden nach der Rechtsprechung aber nicht verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind, auch nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen; dies gilt namentlich für Daten, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gaben. Weit zurückliegenden Straftaten kommt allerdings in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zu, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (grundlegend BGer 2C_477/2008 vom 24.2.2009, E. 3.2.1 f.; diese Praxis bestätigend etwa BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013, E. 2, 2C_389/2011 vom 22.12.2011, E. 3.3, 2C_711/2011 vom 27.3.2012, E. 5.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1). 4.3.2 Im Licht dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch die (im Strafregister gelöschten) Vorstrafen des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung miteinbezogen hat (vgl. hierzu BB 22 f.). Diese verdeutlichen insbesondere, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ein gravierendes und langjähriges Problem mit seiner Sexualität hat. Er hat wiederholt in diesem Bereich delinquiert und die ausgesprochenen Strafen konnten ihn offenbar nicht von weiteren Taten abhalten. Zwar sind ihm vor allem die dem zuletzt ergangenen Strafurteil zugrunde liegenden Taten anzulasten. Aber auch die zuvor begangenen sind keineswegs geringfügig, wie der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint (vgl. Beschwerde, S. 12 f.). Sie zeugen vielmehr ebenfalls von einer inakzeptablen Geringschätzung der (schweizerischen) Rechtsordnung, zumal sich darunter immerhin auch mehrmonatige Gefängnisstrafen wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen befinden. Dass zwischen den einzelnen Verurteilungen zum Teil längere deliktsfreie Zeitspannen liegen, vermag hieran nichts zu ändern (vgl. Beschwerde, S. 13). Das Verhalten des Beschwerdeführers mit insgesamt drei in der Schweiz ausgesprochenen Verurteilungen wegen Sexualdelikten sowie zwei Verurteilungen wegen qualifizierter

Strassenverkehrsdelikte verleiht damit dem sicherheitspolizeilichen Interesse an seiner Fernhaltung zusätzliches Gewicht. 4.4 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen: 4.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; aus der neueren Rechtsprechung etwa BGer 2C_856/2012 vom 25.3.2013, E. 6.9). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). Dies bedeutet namentlich auch, dass selbst eine aus der Sicht des strafrechtlichen Massnahmenvollzugs positive Entwicklung nicht ausschliesst, dass eine fremdenpolizeiliche Massnahme angeordnet werden kann (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/bb; BGer 2C_501/2011 vom 8.12.2011, E. 3.3). 4.4.2 Die Vorinstanz geht unter Anerkennung der bisher erreichten Therapieerfolge sowie der Behandlungsmotivation des Beschwerdeführers vom Fortbestehen eines gewissen, allerdings aufgrund der Schwere der verübten Delikte nicht hinnehmbaren Risikos aus, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird. Dies insbesondere angesichts des Umstands, dass die Fortführung der ambulanten therapeutischen Massnahme nach wie vor als notwendig erachtet werde und im Übrigen selbst ein erfolgreicher Abschluss der Therapie eine Rückfallgefahr nicht gänzlich auszuschliessen vermöchte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7c). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe aus seinen Fehlern gelernt und lasse es nicht mehr zu einem Rückfall kommen. Indem er sämtliche Risikosituationen vermeide, sich seit 2008 psychotherapeutisch behandeln lasse und insbesondere das triebdämpfende Medikament Cipralex einnehme, sei eine Rückfallgefahr aktuell

ausgeschlossen. Seine Deliktsfreiheit in den letzten Jahren verdeutliche dies eindrücklich (vgl. Beschwerde, S. 9, 10 und 15 ff.). 4.4.3 Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere schwerer Sexualdelikte schuldig gemacht (vgl. E. 3.2 und 4.2 hiervor). Ausserdem hat er durch seine wiederholte Delinquenz gezeigt, dass er über einen längeren Zeitraum nicht willens oder fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, und sich durch die Verurteilungen und Probezeiten auch nicht hat beeindrucken lassen (vgl. E. 4.3 hiervor). Vielmehr musste die im Jahr 2007 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen werden. Die Strafgerichte gingen denn bei der letzten Verurteilung auch von einer hohen Rückfallgefahr aus, dies insbesondere mit Blick auf die Sexualdelinquenz des Beschwerdeführers (vgl. Urteilsbegründung Kreisgericht, Ziff. IV./5 und v.a. 7; Urteilsbegründung Obergericht, Ziff. IV./1 und V.3.1). Nach Einschätzung des Sachverständigen aus dem Jahr 2009, welcher die Rückfallgefahr ebenfalls als hoch beurteilte, werde die Begehung weiterer Sexualdelikte erheblich durch die psychische Störung des Beschwerdeführers begünstigt (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 23 ff., auch zum Folgenden). Diese lasse sich aber grundsätzlich behandeln, sofern sich der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Behandlungsprozess einlasse. Gelinge es, den Zugang zu den abweichenden Trieben herzustellen und Lösungsstrategien für einen legalen Umgang mit diesen zu erarbeiten, könne von einer zumindest deutlichen Reduktion der Rückfallgefahr für qualifizierte Delikte ausgegangen werden. 4.4.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2008 in entsprechender therapeutischer Behandlung (vgl. E. 3.3 hiervor). Im Therapiebericht vom 6. August 2010 (BB 18) wurde zwar grundsätzlich von einer positiven Therapieentwicklung gesprochen; angesichts der bisherigen (damals erst kurzen) Therapiezeit sowie im Verhältnis zur Schwere der bestehenden Störung wurde diese allerdings als bescheiden betrachtet (S. 4 f.). Gemäss Zwischenbericht über den Therapieverlauf vom 15. Juli 2011 (Vorakten POM, Beilagen zu Dossier) sind die Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers für die Rückfallgefahr von Bedeutung, weil sie das Anerkennen von sexuell abweichenden Wünschen, das Erkennen von Risikosituationen und das Erarbeiten von Bewältigungsstrategien verhindern (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer könne seine sexuelle Orientierung «allmählich» akzeptieren, es sei aber noch nicht gelungen, einen «tieferen Zugang zu den mit den Delikten im Zusammenhang stehenden sexuellen Neigungen und aggressiven Tendenzen zu erarbeiten» (S. 2). Im Jahr 2012 wurden wiederum «kleine Fortschritte» verzeichnet; die Deliktsarbeit habe sich aber weiterhin als schwierig gestaltet, insbesondere sei dem Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit den Konsequenzen seiner sexuellen Handlungen für die Opfer noch nicht gelungen (vgl. Therapiebericht vom 16.5.2012 [BB 20], S. 3 f.). Im jüngsten Therapiebericht vom 4. April 2013 (BB 21) wird an den gestellten Diagnosen festgehalten (S. 1 f.); der Beschwerdeführer habe zwar wiederholt angegeben, seine sexuellen Neigungen zu akzeptieren (S. 2), es war aber offenbar nach wie vor schwierig, ihn im therapeutischen Gespräch an die Konsequenzen für seine Opfer heranzuführen (S. 3). Zudem ist von einer erneuten Intensivierung der psychotherapeutischen Gespräche aufgrund der aktuellen psychischen Belastung des Beschwerdeführers durch die drohende Wegweisung die Rede (S. 4). Gestützt auf diese Berichte wurde die ambulante Behandlung bei jährlicher Überprüfung bis heute fortgesetzt (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. auch Schreiben der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 24.5.2012 und 30.5.2012 [Vorakten POM, Beilagen zu Dossier]). Mit der POM (angefochtener Entscheid, E. 7c) sind zwar die bisher erzielten Therapieerfolge, die Behandlungsmotivation sowie der Therapieeinsatz des Beschwerdeführers durchaus anzuerkennen (vgl. hierzu auch Beschwerde, S. 8 f.). Trotz positiver Ansätze ist ein erfolgreicher Therapieabschluss derzeit aber noch nicht absehbar. Die POM hat deshalb zu Recht auf eine fortbestehende Rückfallgefahr geschlossen, zumal diese unmittelbar mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers zusammenhängt und offenbar selbst bei einer erfolgreich abgeschlossenen Behandlung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. E. 4.4.3 hiervor). Dieses Risiko ist angesichts der Schwere der verübten Delikte nach der strengen Bundesgerichtsrechtsprechung nicht hinzunehmen. Im Übrigen ist vorliegend die Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr ohnehin nicht Voraussetzung für die Anordnung einer Wegweisungsmassnahme, sondern es dürfen vielmehr auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. E. 4.4.1 hiervor). 4.4.5 An vorstehender Beurteilung ändert nichts, dass derzeit insbesondere angesichts des aktuellen «Medikamenten-Settings» keine Rückfallgefahr mehr bestehen soll. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich zur Vermeidung weiterer schwerer Straftaten nach wie vor auf die Einnahme des triebdämpfenden Antidepressivums Cipralex angewiesen; aus den Akten geht denn auch hervor, dass die Dosierung je nach seiner psychischen Verfassung angepasst werden muss (vgl. etwa Therapiebericht vom 16.5.2012 [BB 20], S. 2 f.). Diese Umstände verdeutlichen, dass von einer (nachhaltigen) Reduktion bzw. gar Behebung der Rückfallgefahr keine Rede sein kann, zumal das Ausbleiben weiterer Straftaten im Wesentlichen von der konsequenten Einnahme des Medikaments abhängt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer offenbar selbst unter Einnahme von Cipralex Risikosituationen vermeiden muss, so geht er z.B. kaum mehr allein ohne seine Familie in die Stadt (vgl. Beschwerde, S. 9; Therapiebericht vom 4.4.2013 [BB 21], S. 2). Es kann mithin selbst beim derzeitigen «Medikamenten-Setting» eine gewisse Rückfallgefahr nicht von der Hand gewiesen werden. Der Beschwerdeführer kann sich bei dieser Sachlage nicht mit Erfolg auf sein übriges Verhalten seit der letzten Verurteilung berufen (vgl. auch E. 4.2.2 hiervor); dass es seither zu keinen weiteren Delikten gekommen ist, ist auch vor dem Hintergrund des Strafaufschubs zugunsten der therapeutischen Massnahme sowie der drohenden ausländerrechtlichen Bewilligungsverweigerung zu relativieren

(vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2009 Nr. 87]; BGer 2C_768/2011 vom 4.5.2012, E. 4.3). 4.5 Zusammenfassend besteht damit auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts namentlich aufgrund des erheblichen Verschuldens, der wiederholten Straffälligkeit sowie der fortbestehenden Rückfallgefahr ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 5. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 5.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die erst als Kind, Jugendliche oder – wie der Beschwerdeführer – gar Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. So ist bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und erheblichen Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben (BGE 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_1257/2012 vom 18.4.2013, E. 4.2, 2C_267/2013 vom 6.5.2013, E. 2.1; VGE 2011/170 vom 3.1.2012 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], E. 5.1, auch zum Folgenden). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2009/315 vom 13.10.2010 [bestätigt durch BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011], E. 5.1). – Der heute 50-jährige Beschwerdeführer gelangte im Alter von 25 Jahren in die Schweiz. Wie auch die POM zu seinen Gunsten gewürdigt hat, hält er sich damit lange hier auf (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9a, auch zum Folgenden). Die POM hat aber auch zutreffend erwogen, dass die Situation des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen eines «Ausländers zweiter Generation»

vergleichbar ist. Der Beschwerdeführer hat die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz in Ex-Jugoslawien verbracht und dort die obligatorische Schulzeit absolviert (vgl. auch Beschwerde, S. 4). Seine Aufenthaltsdauer ist auch insofern zu relativieren, als er im Alter von 29 Jahren, mithin nur vier Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, erstmals straffällig geworden ist (E. 3.2 hiervor). Ob der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1986 vorübergehend in der Schweiz gelebt hat (vgl. Beschwerde, S. 3 f.), kann dahingestellt bleiben, da diese zusätzliche Aufenthaltsdauer unter den gegebenen Umständen nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen würde. 5.2 Mit Blick auf seine Integration ergibt sich was folgt: Der Beschwerdeführer arbeitet seit mehreren Jahren bei der E.___ AG (vgl. E. 3.1 hiervor), wo er sich offenbar für die Arbeitgeberin wertvolle Fachkenntnisse angeeignet hat (vgl. Beschwerde, S. 8). Im Jahr 2012 wurde er – laut seinen Angaben aus mehr als 160 Mitarbeitenden – zum Mitarbeiter des Jahres gewählt und wurde ihm als Anerkennung des «hervorragenden Beitrages zur Steigerung der Leistung» der Unternehmung der sog. «…-Preis 2012» verliehen (vgl. Beschwerde, S. 7; BB 16). Er besitzt sodann zusammen mit seiner Frau eine mit Fr. 80'000.-- Eigenkapital finanzierte Eigentumswohnung und ist im Betreibungsregister nicht (mehr) verzeichnet (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. auch Urteilsbegründung Obergericht, Ziff. II./1.1); seinen Verpflichtungen aus dem Strafverfahren (Genugtuung, Verfahrenskosten) ist er nachgekommen (vgl. BB 13 und 14; Beschwerde, S. 6). Damit ist zwar seine beruflich-wirtschaftliche Integration (heute) als gelungen zu bezeichnen. Dass der Beschwerdeführer für die Arbeitgeberin nicht leicht zu ersetzen wäre (vgl. Beschwerde, S. 8), begründet aber entgegen seiner Auffassung kein bedeutendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die POM hat weiter zu Recht zu seinen Ungunsten gewürdigt, dass der Beschwerdeführer trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht über besonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher Natur verfügt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9a). Hieran vermögen die Mitgliedschaften des Beschwerdeführers im Verein «….», welchem unter anderem auch Schweizerinnen und Schweizer angehören sollen, sowie in der katholischen Kirchgemeinde … nichts zu ändern (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Wohl trifft zwar zu, dass ihm die dort geknüpften Kontakte wichtig sind (vgl. Beschwerde, S. 5). Es ist aber weder näher dargelegt noch erkennbar, inwiefern es sich hierbei um vertiefte, über die normale Integration hinausgehende soziale Verbindungen handeln sollte, deren Abbruch ihn besonders hart treffen sollte. Im Gegenteil räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass bei ihm in sozialer Hinsicht seine Familie im Vordergrund stehe (vgl. Beschwerde, S. 6). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 7) hat die Vorinstanz seine Integration angesichts der wiederholten Delinquenz in einem äusserst sensiblen Bereich (Sexualdelikte gegenüber Kindern und Jugendlichen) zu Recht wesentlich relativiert, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein

wichtiger Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24.10.2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Nach dem Gesagten ist die Auffassung der Vorinstanz, beim Beschwerdeführer könne trotz langer Aufenthaltsdauer insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden, nicht zu beanstanden. 5.3 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungsmassnahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie. 5.3.1 In Bezug auf seine soziale und berufliche (Wieder-)Eingliederung in Kroatien bringt der Beschwerdeführer vor, die POM habe verkannt, dass er zu seinem heutigen Heimatland Kroatien kaum einen Bezug habe und mithin in ein ihm fremdes Land ausreisen müsste. Er habe früher hauptsächlich im Staatsgebiet des heutigen Bosnien- Herzegowina gelebt, dessen Bürger er bis 1992 gewesen sei. Nach Kroatien sei er erst im Jahr 1985 infolge der vorkriegsähnlichen Unruhen übergesiedelt (vgl. Beschwerde, S. 3 f. und 17). – Entgegen seiner Auffassung kann der Beschwerdeführer aus seiner ursprünglich bosnischen Herkunft (vgl. BB 8) nichts zu seinen Gunsten ableiten: Denn es dürften sich zunächst die beiden aneinandergrenzenden Staaten Bosnien- Herzegowina und Kroatien, welche beide bis 1992 Teil der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien waren, in kultureller und sozialer Hinsicht jedenfalls ähnlich sein. Der Beschwerdeführer hat die gesamte Kindheit und Jugend und damit einen sehr prägenden Teil seines bisherigen Lebens im Staatsgebiet des heutigen Bosnien- Herzegowina verbracht. Es ist damit anzunehmen, dass er mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten dieser Region nach wie vor vertraut ist, zumal auch seine Schweizer Ehefrau ursprünglich aus demselben Kulturraum stammt (vgl. E. 3.1 hiervor); entsprechend dürften ihm auch die kroatischen Verhältnisse nicht völlig unbekannt sein. Inwiefern aus seiner ursprünglich bosnischen Herkunft auf eine gewisse Vertrautheit mit den Gepflogenheiten seiner neuen Heimat geschlossen werden kann, kann aber letztlich offenbleiben. Denn wie die POM zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer auch durchaus Bezüge zu Kroatien. Er hat, wie er selber einräumt, auch dort jedenfalls vorübergehend gelebt; zudem hat er sich von der Schweiz aus verschiedentlich ferienhalber in Kroatien aufgehalten (vgl. Beschwerde, S. 4). Er gehört sodann dem … Verein «…» an und hatte offenbar, bevor er hier eine Eigentumswohnung erworben hat, zusammen mit seiner Ehefrau in Kroatien eine Ferienwohnung kaufen wollen (Beschwerde, S. 4 f.). Entgegen seiner Auffassung verdeutlichen diese Umstände durchaus, dass ihm sein Heimatland nicht gänzlich fremd sein kann (vgl. Beschwerde, S. 5). Weiter wohnen in Kroatien immerhin seine wenn auch betagten Schwiegereltern (vgl. Beschwerde, S. 4) und kann er damit auf ein gewisses familiäres Umfeld zurückgreifen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb er dort im Alter von 50 Jahren nicht sollte neue Beziehungen aufbauen können. Schliesslich stehen der Rückkehr nach Kroatien unbestrittenermassen keine

sprachlichen Schwierigkeiten entgegen und es sind auch in beruflicher oder wirtschaftlicher Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse für eine (Wieder- )Eingliederung ersichtlich. Dem Beschwerdeführer dürfte in diesem Zusammenhang seine langjährige Berufstätigkeit bei der E.___ AG zu Gute kommen; ausserdem hat die POM zu Recht darauf hingewiesen, dass der – mittlerweile per 1. Juli 2013 erfolgte – EU-Beitritt Kroatiens seine Rückkehr insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht noch erleichtern dürfte. Auch wenn die Integration in Kroatien für den Beschwerdeführer nicht einfach sein dürfte, ist die POM damit zulässigerweise davon ausgegangen, dass es ihm bei entsprechenden Anstrengungen möglich sein wird, in seiner Heimat Fuss zu fassen. 5.3.2 Wie die POM in familiärer Hinsicht zutreffend erkannt hat, fällt zunächst die Beziehung des Beschwerdeführers zur volljährigen Tochter C.________ sowie zu den beiden Enkelkindern nicht in den konventions- bzw. verfassungsmässigen Schutzbereich des Ehe- und Familienlebens (vgl. angefochtener Entscheid, E. 11b; vgl. auch Beschwerde, S. 11 und 18). Denn diese gehören nicht der Kernfamilie des Beschwerdeführers an; zudem liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (vgl. hierzu etwa BGE 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGer 2C_408/2013 vom 15.11.2013, E. 4.4, 2C_1/2013 vom 16.1.2013, E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er unterstütze seine ältere Tochter finanziell; nur so könne diese vor der Sozialhilfeabhängigkeit bewahrt werden (vgl. Beschwerde, S. 6, 11 und 18; BB 9). Ein gewichtiges privates Interesse vermag diese Unterstützung indes nicht zu begründen, zumal die Bedürftigkeit von C.________ gegebenenfalls auch anderweitig aufgefangen werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich seine Enkelkinder betreut, wenn seine Tochter und die Ehefrau gleichzeitig arbeiten (vgl. Beschwerde, S. 5). 5.3.3 Die Beziehungen zur jüngeren Tochter D.________ und zur Ehefrau sind von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. Der POM ist beizupflichten, dass insbesondere der von Geburt an hier lebenden, (noch) minderjährigen Tochter D.________ und deshalb auch deren Mutter, welche beide Schweizer Bürgerinnen sind, eine Nachfolge nach Kroatien wohl nicht ohne weiteres zumutbar wäre (angefochtener Entscheid, E. 11b). Die Entfernungsmassnahme wäre daher mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden, da soweit ersichtlich von einem intakten Eheleben sowie einer guten Vater-Tochter-Beziehung auszugehen ist. Was den Beschwerdeführer selber angeht, hat er sich diese Konsequenz jedoch selber zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung der Ehefrau und Tochter gegenüber nicht von wiederholtem deliktischen Verhalten abhalten können. Sein Interesse, nicht von der Familie getrennt zu werden, vermag daher von vornherein nicht entscheidend zu gewichten (BGer 2C_814/2011 vom 16.12.2011, E. 2.2; BVR

2013 S. 543 E. 5.3.1). Wie die POM zu Recht anerkannt hat, hätte die Entfernungsmassnahme jedoch für die Ehefrau und insbesondere die Tochter D.________ weitreichende Folgen. Auch das Kindeswohl begründet grundsätzlich ein bedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die POM hat dieses Interesse allerdings richtigerweise in verschiedener Hinsicht relativiert: Zunächst kann das Familienleben in einem gewissen Rahmen auch über die Grenzen hinweg – etwa besuchsweise oder mittels der üblichen modernen Kommunikationsmittel – weiterhin gepflegt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2013/48 vom 5.11.2013, E. 5.3.2). Aufgrund der Akten ist sodann davon auszugehen, dass die Ehefrau bereits seit langem von der Straffälligkeit ihres Ehemanns wusste (vgl. die unbestrittenen Ausführungen in Urteilsbegründung Obergericht, Ziff. II./1.2.1 ff. und 3.1; psychiatrisches Gutachten, S. 10 f.; vgl. auch Beschwerde, S. 18, auch zum Folgenden). Sie hat diesen auch dabei unterstützt, dass die Kinder von den Straftaten ihres Vaters nichts erfahren. Sie musste damit ohne weiteres damit rechnen, dass die Beziehung nicht auf Dauer in der Schweiz gelebt werden kann; insoweit fällt ihre langjährige Ehe mit dem Beschwerdeführer nicht massgeblich ins Gewicht (vgl. zur Bedeutung des privaten Interesse bei einem Eheschluss im Wissen um die Straffälligkeit des ausländischen Ehegatten: BGE 139 I 145 E. 2.4 und 3.6, 120 Ib 6 E. 4c; BGer 2C_270/2013 vom 30.5.2013, E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2009/458 vom 8.11.2010, E. 4.3.3; EGMR 2.8.2001 i.S. Boultif gegen Schweiz, Ziff. 48 [54273/00]). Schliesslich gilt es im Zusammenhang mit dem Kindeswohl zu berücksichtigen, dass D.________ im … dieses Jahres 17 Jahre alt wird und damit nahe an der Grenze zur Volljährigkeit ist. In diesem Alter ist sie nicht mehr im gleichen Ausmass wie früher auf ihren Vater als Bezugsperson angewiesen, zumal ihre Ablösung vom Elternhaus altersgemäss relativ weit fortgeschritten sein dürfte. Ihre Beziehung zur Mutter ist von der Entfernungsmassnahme nicht betroffen und sie wird auch nicht aus den hiesigen Strukturen herausgerissen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). Selbst wenn die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien insbesondere sie hart treffen mag, erscheint seine Anwesenheit für ihre weitere Entwicklung damit jedenfalls nicht unabdingbar und kann in diesem Alter die Beziehung über Besuche und mittels der üblichen Kommunikationsmittel ohne weiteres gepflegt werden. 5.4 Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz mit Blick auf dessen lange Aufenthaltsdauer und die Beziehungen zur Ehefrau und zur Tochter D.________ – auch wenn diese zu relativeren sind – von einigem Gewicht. Demgegenüber kommt der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz keine entscheidende Bedeutung zu und es stehen auch der Rückkehr und Wiedereingliederung in sein Heimatland keine bedeutenden Hindernisse entgegen.

6. Eine Gesamtschau der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer ist wiederholt insbesondere wegen Sexualdelikten straffällig geworden. Im Jahr 2010 wurde er wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind sowie sexueller Nötigung unter Berücksichtigung des widerrufenen bedingten Vollzugs einer früheren Verurteilung wegen eines qualifizierten Strassenverkehrsdelikts zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, was sein erhebliches Verschulden zum Ausdruck bringt. Die schwerwiegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die damit manifestierte kriminelle Energie begründen ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Auch wenn der Beschwerdeführer die für die Sexualstraftaten (mit- )ursächlichen psychischen Störungen seit einigen Jahren therapeutisch und medikamentös behandeln lässt, ist nach wie vor von einer Rückfallgefahr auszugehen, welche angesichts der erheblichen Straffälligkeit nicht hingenommen werden muss. Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben vor diesem Hintergrund zurückzustehen: Für seinen Verbleib in der Schweiz spricht einerseits seine lange Aufenthaltsdauer. Allerdings ist dieser Umstand angesichts der insgesamt nicht gelungenen Integration zu relativieren. In familiärer Hinsicht sind mit der Fernhaltemassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden. Diese sind aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers aber hinzunehmen. Von Bedeutung ist hier, dass die Ehefrau seit langem um seine Straffälligkeit gewusst hat. Hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern fällt nur das Verhältnis zur jüngeren ins Gewicht. Diese ist jedoch in absehbarer Zeit volljährig; sie ist demnach nicht mehr im gleichen Umfang wie früher auf die Betreuung durch beide Elternteile angewiesen. Durch die Fernhaltemassnahme verbleiben ihr das gewohnte Umfeld sowie die Beziehung zur Mutter erhalten. Der familiäre Kontakt kann schliesslich auch vom Ausland aus aufrechterhalten werden. Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. 13 Abs. 1 BV stehen einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung somit nicht entgegen. Die Rückkehr nach Kroatien ist dem Beschwerdeführer trotz langer Abwesenheit zumutbar, zumal ihm die dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten vertraut sein dürften, keine sprachlichen Schwierigkeiten bestehen und er in der Lage sein sollte, dort beruflich Fuss zu fassen und neue Kontakte zu knüpfen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt, dass die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Parteiverhörs sowie Befragung seiner

Ehefrau und der Tochter C.________ als Zeuginnen wird abgewiesen. Der rechtserhebliche Sachverhalt steht aufgrund der Akten mit hinreichender Klarheit fest und es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche Beweismassnahmen hätten zu einem anderen Beweisergebnis führen bzw. den Entscheid beeinflussen sollen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9). Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit im ambulanten Massnahmenvollzug nach Art. 63 StGB (E. 3.2 f. hiervor). Das MIP hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 VZAE angeordnet, der Beschwerdeführer habe die Schweiz (erst) bei Aufhebung oder Beendigung des Massnahmenvollzugs zu verlassen (Bst. A hiervor). Obschon fraglich ist, ob die angeführte Verordnungsbestimmung in Bezug auf ambulante Massnahmen mit den Zielsetzungen des AuG vereinbar ist, hat das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage keine Ausreisefrist anzusetzen (vgl. auch BVR 2008 S. 193 E. 8; VGE 2010/84 vom 23.8.2012, E. 6, 23409 vom 13.2.2009, E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2013 118 — Bern Verwaltungsgericht 11.04.2014 100 2013 118 — Swissrulings