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Bern Verwaltungsgericht 23.01.2014 100 2012 473

23. Januar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,177 Wörter·~26 min·10

Zusammenfassung

Verkehrsmassnahme - Einführung Blaue Zone mit Parkverbot ausserhalb markierter Parkfelder (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 23. November 2012 - vbv 27-2012) | Verkehr

Volltext

100.2012.473U DAM/BII//RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiber Bischof Spiegel-Leist Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. B.___, Präsidentin Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Köniz handelnd durch die Direktion Planung und Verkehr, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Verkehrsmassnahme; Einführung Blaue Zone mit Parkverbot ausserhalb markierter Parkfelder (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 23. November 2012; vbv 27-2012)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Einwohnergemeinde (EG) Köniz, Direktion Planung und Verkehr, Abteilung Verkehr und Unterhalt, verfügte am 4. Mai 2011 folgende Verkehrsmassnahme: « Spiegel, oberer Spiegel - Parkieren mit Parkscheibe (Blaue Zone), mit Parkscheibe 3095 Spiegel unbeschränkt - Parkieren verboten ausserhalb markierter Parkfelder Die Zone beinhaltet die Quartierstrassen Jennershausweg (Einm. Spiegelstrasse- Ortsende), Ahornweg, Nussbaumweg, Kastanienweg, Föhrenweg, Eichenweg, Holderweg, Steingrubenweg (Spiegelstrasse-Holderweg), Kieferweg, Arvenweg, Dählenweg, Balsigerrain. Chaumontweg, Jurablickstrasse, Haselweg, Erlenweg, Hochstrasse, Grünenbodenweg (Chaumontweg-Ortsende), Schweizerhausweg, Hasenbrunnenweg (Chaumontweg-Ortsende), Bellevuestrasse (Spiegelstrasse- Wendeplatz), Lochgutweg, Burdiweg, Gurtenweg (Lochgutweg-Bellevuestrasse), Bergstrasse, Gurtengartenstrasse. Aufhebungen: - Verfügung vom 4. Februar 1981, Parkieren verboten, Ahornweg/beidseitig - Verfügung vom 26. Januar 1983, Parkieren verboten, Jennershausweg, Stapfenstrasse-Waldeingang - Verfügung vom 14. März 2003, Parkieren verboten, Erlenweg, ganze Länge beidseitig, jeweils Montag und Donnerstag, 08.00 bis 16.00 Uhr Diese Verkehrsmassnahmen treten mit dem Aufstellen bzw. Entfernen der Signale in Kraft. […]» Die Verfügung wurde am 11. und 13. Mai 2011 im Anzeiger Region Bern publiziert. Dagegen erhob neben anderen der Spiegel-Leist Beschwerde beim Gemeinderat der EG Köniz. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. April 2012 ab. B. Gegen den Entscheid der EG Köniz erhob der Spiegel-Leist am 8. Mai 2012 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Am 31. Juli 2012 führte der Regierungsstatthalter unter Mitwirkung der Parteien eine Instruktionsverhandlung mit Augenschein durch. Mit Entscheid vom 23. November 2012 wies er die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters hat der Spiegel-Leist am 24. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: « 1.1 Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 23. November 2012 sei aufzuheben und die Verfügung der Einwohnergemeinde Köniz vom 4. Mai 2011 betreffend eine Verkehrsmassnahme für das Gebiet Spiegel/Oberer Spiegel sei insoweit abzuändern, als auf die Markierung von Parkfeldern verzichtet und die Signalisation 'Parkieren verboten ausserhalb markierter Parkfelder' gestrichen wird. 1.2 Eventualiter: Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 23. November 2012 sei aufzuheben und die Verfügung der Einwohnergemeinde Köniz vom 4. Mai 2011 betreffend eine Verkehrsmassnahme für das Gebiet Spiegel/Oberer Spiegel sei insoweit abzuändern, als die Markierung von Parkfeldern sowie die Signalisation 'Parkieren verboten ausserhalb markierter Parkfelder' auf folgende Strassen beschränkt wird: Jennershausweg, Bellevuestrasse, Lochgutweg, Burdiweg, Gurtenweg, Bergstrasse. 1.3 Subeventualiter: Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 23. November 2012 sei aufzuheben und die Verfügung der Einwohnergemeinde Köniz vom 4. Mai 2011 betreffend eine Verkehrsmassnahme für das Gebiet Spiegel/Oberer Spiegel sei insoweit abzuändern, als auf die Signalisation 'Parkieren verboten ausserhalb markierter Parkfelder' verzichtet wird und die Markierung von Parkfeldern auf jene Stellen beschränkt wird, an denen heute bereits weisse Parkfelder markiert sind.» Die EG Köniz beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Regierungsstatthalter verzichtet mit Schreiben vom 12. Februar 2013 auf eine Vernehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 4 1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen und daher formell beschwert. Für die materielle Beschwer wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (statt vieler BGE 136 II 281 E. 2.2; BVR 2013 S. 343 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 8 sowie Art. 65 N. 9 und 26). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) organisiert. Nach der Rechtsprechung können partei- und prozessfähige Verbände in eigenem Namen Beschwerde führen, wenn eine Verfügung die Mehrzahl oder wenigstens eine grosse Anzahl der Verbandsmitglieder betrifft, diese selber Parteirechte ausüben könnten und der Verband überdies nach seinen Statuten zur Wahrung der betroffenen Interessen seiner Mitglieder befugt ist (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; BGE 136 II 539 E. 1.1; BVR 1997 S. 565 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 79 N. 4 und Art. 65 N. 15; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 227 ff.). Gemäss Art. 2 seiner Statuten vom 15. Mai 2008 (act. 3A; nachfolgend: Statuten) erstreckt sich das Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers unter anderem auf das Gebiet Spiegel. Nach Art. 3 Abs. 1 der Statuten bezweckt der Beschwerdeführer die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Quartierbevölkerung, insbesondere die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und Privaten (Bst. a) sowie die Förderung von Massnahmen zum Schutz und zur Gestaltung von Ortsbild, Landschaft und Umwelt, mit dem Ziel, die Lebensqualität für die Bevölkerung zu sichern und zu steigern (Bst. c). Zu den dauernden Hauptaufgaben gehört insbesondere auch die Wahrung der Quartierinteressen in den Bereichen Verkehr, Strassenunterhalt, Beleuchtung usw. (Art. 3 Abs. 2 der Statuten). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vorgesehene Markierung von blauen Parkfeldern, da diese die Verkehrssicherheit beeinträchtigten und die Lärm- und Luftbelastung verstärkten (Beschwerde, Ziff. III/A/2.1). Wie der Regierungsstatthalter zutreffend festgestellt hat, ist eine grosse Anzahl der Vereinsmitglieder als Quartierbewohnerinnen und -bewohner von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 5 umstrittenen Verkehrsmassnahme bzw. vom vorinstanzlichen Entscheid betroffen; diese könnten selber Parteirechte ausüben (angefochtener Entscheid, E. II/3; vgl. auch die zahlreichen Privateinsprachen im gemeindeinternen Beschwerdeverfahren, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 5B]). Die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen zu bejahen und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Gerichts ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (BGE 139 II 145 E. 5, 136 II 539 E. 3.2, auch zum Folgenden; BGer 2A.194/2006 vom 3.11.2006, in ZBGR 2008 S. 107 E. 3.2, 1C_310/2009 vom 17.3.2010, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; VGE 2012/69 vom 28.2.2013, E. 4.2; Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 76 f. und 115 f.). Auch auferlegt sich das Verwaltungsgericht insoweit eine gewisse Zurückhaltung, als die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (VGE 2010/468 vom 27.6.2011, E. 1.3 [bestätigt durch BGer 1C_370/2011 vom 9.12.2011, in BVR 2012 S. 178]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3). 2. 2.1 Wie sich aus der Verfügung vom 4. Mai 2011 ergibt, plant die Gemeinde, im Quartier «Oberer Spiegel» auf den dort bezeichneten Strassen eine sog. «Blaue Zone» einzuführen. Innerhalb dieser Zone soll mit der allgemeinen Parkscheibe während der zulässigen Dauer auf den hierfür markierten Parkfeldern parkiert werden dürfen. Inhaberinnen und Inhaber der Parkscheibe «3095 Spiegel» dürfen ihre Fahrzeuge unbeschränkt parkieren (vorne Bst. A). – Der Beschwerdeführer beanstandet die Blaue

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 6 Zone mit unbeschränkter Parkdauer für Inhaberinnen und Inhaber der Parkscheibe «3095 Spiegel» nicht. Er wehrt sich indes gegen die Markierung von Parkfeldern innerhalb der Zone und verlangt, dass in diesem Gebiet die allgemeinen Parkierungsregeln gelten sollen (Beschwerde, Ziff. III/A/2.2 und III/B/1.2). 2.2 Nach Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen, wobei sie diese Befugnis – wie hier – unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde den Gemeinden übertragen können (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Die geplante Parkierordnung stellt eine den ruhenden Verkehr betreffende Verkehrsbeschränkung bzw. -anordnung dar. Weil der Verkehr damit nicht gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG total gesperrt wird, geht es – wie der Regierungsstatthalter zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. III/1 S. 6) – um eine sog. funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 2.1; VGE 2012/69 vom 28.2.2013, E. 2.1.2; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, N. 72). 2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 SVG müssen Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. Für das hier in Frage stehende Parkierregime bedeutet dies Folgendes: Die Blaue Zone ist zu signalisieren (Signale «Parkieren mit Parkscheibe» und «Ende des Parkierens mit Parkscheibe» gemäss Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 Ziff. 4.18 und 4.19 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21] sowie Zonensignal gemäss Art. 2a Abs. 1 und Anhang 2 Ziff. 2.59.1 SSV). Die zulässige Parkzeit innerhalb der Zone ergibt sich aus Art. 48 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1 SSV. Die unbeschränkte Parkdauer für Inhaberinnen und Inhaber der Parkscheibe «3095 Spiegel» kann sodann als Ausnahme von signalisierten Vorschriften auf einer Zusatztafel vermerkt werden (Art. 1 Abs. 5, Art. 17 Abs. 1 und Art. 63 SSV; vgl. etwa BGE 131 IV 138 E. 2.1; BGer 6B_316/2008 vom 4.7.2008, E. 2.1 und 2.3; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 des Ausführungsreglements der EG Köniz vom 10. März 1993 über die Benützung der öffentlichen Parkplätze). Innerhalb der Zone darf unter Beachtung der maximalen Parkzeit grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln von Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 19 f. der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 7 SR 741.11) parkiert werden. Soll – wie dies die Gemeinde vorsieht – in der Zone nur an bestimmten Stellen parkiert werden dürfen, sind diese durch ununterbrochene Linien als Parkfelder zu markieren (vgl. Art. 79 Abs. 1-1ter SSV; vgl. zum Ganzen auch Arbeitshilfe Parkierung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 10.8.2010 [abrufbar unter: <http://www.bve.be.ch>, Rubriken «Strassen», «Signalisation & Markierung», «Grundsätzliches», «Hinweissignalisationen»; nachfolgend: Arbeitshilfe Parkierung], S. 5 f. Ziff. 4 f.). 2.4 Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies die Behörde oder das Bundesamt angeordnet hat, wobei das Verfahren nach Artikel 107 SSV zu beachten ist (Art. 101 Abs. 2 SSV). Gemäss Art. 107 Abs. 1 Satz 1 SSV sind örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG), die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, von der Behörde oder vom Bundesamt zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Die Anbringung der Markierungen und bestimmter, im Einzelnen bezeichneter Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 3 SSV). Gegen sie ist die Einsprache gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV zulässig, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird (BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 3.4; vgl. auch René Schaffhauser, a.a.O., N. 157). – Den Ausführungen der Gemeinde zufolge will diese das Parkierregime in zwei Schritten verwirklichen, indem sie zunächst die Blaue Zone im Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 SSV verfügt und anschliessend die einzelnen Parkfelder im Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 3 SSV ohne Verfügung markiert. Dabei kommt dem zusammen mit der Verfügung vom 4. Mai 2011 öffentlich aufgelegten Plan des Quartiers Oberer Spiegel, in dem neben dem Perimeter der Blauen Zone auch einzelne Parkfelder eingezeichnet sind, nach Angaben der Gemeinde keine rechtliche Verbindlichkeit zu (Situationsplan 1:1'000 [Blaue Zone, Markierung] vom 8.4.2011, Vorakten Gemeinde [act. 5C], Register 9 [nachfolgend: Situationsplan]). Die Gemeinde führt dazu aus, sie habe den Plan zur Visualisierung des betroffenen Perimeters erstellt, wobei die eingezeichneten Parkfelder erst beispielhaften Charakter hätten. Die definitiven Standorte werde sie in einem späteren separaten Schritt festlegen und im Quartier vormarkieren, wobei die Möglichkeit bestehen werde, die einzelnen Felder im Einspracheverfahren nach Art. 106 SSV auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. III/8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 8 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG dürfen funktionelle Verkehrsanordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser in der genannten Bestimmung enthaltene «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Gleiches ergibt sich aus Art. 107 Abs. 5 SSV (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; VGE 2012/213 vom 22.3.2013, E. 2.4; BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 3.1; Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 56, 77, 79 und 111; René Schaffhauser, a.a.O., N. 41). 3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Gemeinde den im Situationsplan eingezeichneten Parkfeldern keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zumessen will, seien deren Lage und Anzahl doch für die Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit der Verkehrsmassnahme entscheidend (Beschwerde, Ziff. III/B/5). Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als das Vorgehen der Gemeinde nicht ganz unproblematisch ist: Die Parkfelder bilden eine zwingende Voraussetzung zur Verwirklichung des angestrebten Parkierregimes, weshalb sich ihre Anzahl und Lage auf die konkrete Tragweite der Massnahme auswirken kann (vgl. in diesem Sinn VGE 2009/282 vom 6.1.2010, E. 2.3). Dabei lässt sich die Zweiteilung des Verfahrens – anders als die Gemeinde anzunehmen scheint (Beschwerdeentscheid vom 4.4.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 5B], E. 6) – nicht direkt auf das Urteil 2A.70/2007 des Bundesgerichts vom 9. November 2007 stützen. Die dortigen Ausführungen zur Markierung von Parkplätzen nach Erlass einer funktionellen Verkehrsmassnahme beziehen sich nicht etwa auf die im Rahmen der Massnahme zu markierenden Parkplätze, sondern auf einen in der Anordnung enthaltenen und im Wesentlichen Art. 107 Abs. 5 Satz 2 SSV entsprechenden Änderungsvorbehalt (vgl. BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, Bst. A, E. 3.3 am Ende und E. 3.4; für das kantonale Verfahren VGer SZ 917/06 vom 30.11.2006, Bst. A, E. 4.2). Wie sich aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 9 den nachfolgenden Erwägungen ergibt, lässt sich die konkrete Tragweite des hier umstrittenen Parkierregimes jedoch vorab unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden Gestaltungsspielraums sowie der Tatsache, dass die Gemeinde mit dem Regime keine Parkplatzknappheit schaffen will, auch ohne Kenntnis der genauen Lage und Anzahl der Parkfelder beurteilen. Gegen die einzelnen Parkfelder in der Blauen Zone können die Quartierbewohnerinnen und -bewohner wie dargelegt im Einspracheverfahren gemäss Art. 106 SSV vorgehen und deren Rechtmässigkeit namentlich auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 3 Abs. 4 SVG in Frage stellen (vorne E. 2.4; vgl. auch Entscheid des Bundesrats vom 12.4.1989, in VPB 54/1990 Nr. 9 E. 4a). Insgesamt ist der Rechtsschutz der Betroffenen damit in allen Teilen gewährleistet und nicht ersichtlich, inwieweit sie durch das Vorgehen der Gemeinde in ihren Rechten beschnitten werden. 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Markierung von Parkfeldern in der geplanten Blauen Zone im Oberen Spiegel im öffentlichen Interesse liegt. 4.1 Die Gemeinde hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum öffentlichen Interesse ausgeführt, sie wolle im gesamten Quartier eine einheitliche Parkierordnung schaffen und regeln, wo auf den teilweise engen und sich an Hanglage befindenden Strassen parkiert werden dürfe. Hierdurch solle das wilde Parkieren in den Quartierstrassen unterbunden und die Durchfahrt für die grösseren Fahrzeuge der Abfallentsorgung, des Strassenunterhalts, der Schneeräumung, der Feuerwehr und der Sanität erleichtert werden. Weiter würden bei der Festlegung der einzelnen Parkfelder die einschlägigen Vorschriften (Breite, Abstand zu Einfahrten usw.) beachtet, wodurch die Verkehrssicherheit verbessert werde (Beschwerdeantwort, Ziff. III/6). 4.2 Dass die Strassenverhältnisse im Oberen Spiegel vergleichsweise eng und teilweise unübersichtlich sind, ist aus dem Situationsplan und der Fotodokumentation des im kommunalen Beschwerdeverfahren durchgeführten Augenscheins ersichtlich (vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 27.10.2011, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 5B; nachfolgend: Fotodokumentation Augenschein], Fotos Nrn. 1-3, 7, 9-11, 14-17, 19 und 22). Es leuchtet deshalb ein, dass sich die Durchfahrt mit grösseren Fahrzeugen an diesen Stellen als schwierig oder gar unmöglich erweisen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 10 kann, wenn dort gleichzeitig Fahrzeuge parkiert werden. Dass es im Quartier nicht unproblematisch ist zu parkieren, zeigt sich denn auch daran, dass bereits heute an verschiedenen Orten einzelne Parkfelder sowie Parkverbotslinien am Fahrbahnrand markiert und auf bestimmte Tage beschränkte Parkverbote signalisiert sind (vgl. Fotodokumentation Augenschein, Fotos Nrn. 7, 8, 12, 13, 15, 16, 18, 21 und 24; Fotodokumentation vom 29./30.4.2012, Beilage 5 zur Beschwerde vom 8.5.2012 [nachfolgend: Fotodokumentation Beschwerde], Fotos Nrn. 1, 7, 15, 19, 20, 22, 25-27, 29, 30 und 56; vgl. auch Beschwerdeantwort, Ziff. III/3.5 am Ende). Dabei ist der Gemeinde darin zuzustimmen, dass die Zulässigkeit der Verkehrsmassnahme nicht davon abhängen kann, ob bzw. in welchem Ausmass die Durchfahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste aufgrund falsch parkierter Fahrzeuge in der Vergangenheit tatsächlich erschwert oder verunmöglicht wurde, wie der Beschwerdeführer meint (Beschwerdeantwort, Ziff. III/6.9; Beschwerde, Ziff. III/B/3.3). Vielmehr liegt bereits die Sicherung oder Erleichterung der Durchfahrt für solche Fahrzeuge im öffentlichen Interesse (vgl. BGer 2A.194/2006 vom 3.11.2006, in ZBGR 2008 S. 107 E. 4.3). Die für die Feuerwehr und den Strassendienst verantwortlichen kommunalen Stellen weisen in diesem Zusammenhang denn auch darauf hin, dass für einen genügenden Brandschutz bzw. einen effizienten Reinigungs- und Winterdienst die freie Durchfahrt der Dienstfahrzeuge unverzichtbar sei, weshalb in Bereichen mit engen Strassenverhältnissen die Parkierungsmöglichkeiten deutlich zu markieren und zu begrenzen seien (vgl. Stellungnahmen der Abteilung Sicherheit vom 30.9.2011 sowie des Dienstzweigs Unterhalt vom 11.10.2011, je unpag. Vorakten Gemeinde, act. 5B). 4.3 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die Gemeinde begründe die Markierung von Parkfeldern nur zum Schein mit der Sicherstellung der Durchfahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste. Tatsächlich wolle sie damit erreichen, dass auf bestimmten engen Strassen und Sackgassen, welche die Fahrzeuge der Kehrichtabfuhr nach der Markierung von Parkfeldern nicht mehr befahren könnten, die Abfuhr eingestellt werde (Beschwerde, Ziff. III/B/3.2). Wie aus den Akten hervorgeht, beabsichtigt die Gemeinde, an den für die Kehrichtlastwagen schwer befahrbaren Strassen im Oberen Spiegel – namentlich Strassen, welche die Fahrzeuge rückwärts befahren müssen – nach der Einführung des Parkierregimes zentrale Bereitstellungsorte für den Abfall festzulegen (Beschwerdeantwort, Ziff. III/6.5 f.; Mitteilung des Dienstzweigs Abfallbewirtschaftung und Deponie an die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer am Erlenweg vom 17.5.2011, Vorakten Gemeinde [act. 5C], Register 3). Diese Tatsache ändert indes nichts am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 11 allgemeinen öffentlichen Interesse an einer ungehinderten Durchfahrt für Dienstfahrzeuge im Oberen Spiegel. Dies umso weniger, als die Zufahrt für Fahrzeuge der Feuerwehr und der Sanität auch auf den allenfalls von den zentralen Abfallbereitstellungsorten betroffenen Strassen weiterhin gewährleistet sein muss (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Im Übrigen verfügt die Gemeinde für die Festlegung von zentralen Abfallbereitstellungsorten über eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Abfallreglements der EG Köniz vom 20. August 2001). 4.4 Die Gemeinde will künftig auf die bereits bestehenden lokalen Parkfelder und Parkverbote zugunsten eines einheitlichen und mit den umliegenden Quartieren abgestimmten Parkierregimes im Quartier verzichten (Beschwerdeantwort, Ziff. III/1.2, 4.3, 6.8 und 7.5), was ein verkehrsplanerisches und damit zulässiges öffentliches Interesse darstellt. Dies umso mehr, als die Parkierordnung offenbar mit denjenigen der umliegenden Gemeindequartiere sowie der angrenzenden Quartiere der Stadt Bern abgestimmt werden soll (vgl. hierzu Beschwerdeentscheid vom 4.4.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 5B], E. 2a ff.; Beschwerdeantwort der Direktion Planung und Verkehr vom 2.8.2011, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 5B], Ziff. III/2 ff.). 4.5 Schliesslich ist der Gemeinde beizupflichten, dass mit dem Anbringen von Parkfeldern, die den einschlägigen Vorschriften entsprechen (Breite, Abstände zu Einfahrten usw.), die Verkehrssicherheit im Quartier erhöht wird (Beschwerdeantwort, Ziff. III/6.10; vgl. zu den Vorschriften namentlich die Schweizer Normen [SN] des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute [VSS] 640 291a «Parkieren, Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen»). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, verschiedene im Situationsplan eingezeichnete Parkfelder beeinträchtigten die Verkehrssicherheit (Beschwerde, Ziff. III/A/3.2 und III/B/3.4/c), ist darauf hinzuweisen, dass den im Plan eingetragenen Feldern nach dem Willen der Gemeinde keine rechtliche Bedeutung zukommt und die Parkfelder erst zu einem späteren Zeitpunkt markiert werden. Die Auswirkungen der einzelnen Parkfelder auf die Verkehrssicherheit wird zu diesem Zeitpunkt zur Diskussion gestellt werden können (vgl. vorne E. 3.2). 4.6 Nach dem Gesagten ist der Regierungsstatthalter zu Recht zum Schluss gekommen, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, die Durchfahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste sicherzustellen (angefochtener Entscheid, E. III/2). Die Vereinheitlichung der Parkierordnung sowie die Erhöhung der Verkehrssicherheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 12 stellen weitere zulässige Interessen für die Anordnung der kommunalen Verkehrsmassnahme dar. Ob die Vermeidung von Lärm und Luftverschmutzung sowie die Unterbindung des Pendlerverkehrs weitere öffentliche Interessen zur Einführung der Verkehrsmassnahme darstellen (vgl. Beschwerde, Ziff. III/B/3.2 S. 9 und 3.4 S. 12), kann offenbleiben. Inwiefern der Regierungsstatthalter den entscheidwesentlichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt haben soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde, Ziff. III/B/3.2 S. 8 und 3.3 S. 11), ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 5. Zu prüfen ist weiter die Verhältnismässigkeit der umstrittenen Verkehrsmassnahme. 5.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zudem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den die Massnahme für die betroffene Person bewirkt, gewahrt werden. Der Eingriff hat deshalb zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer weniger einschneidenden Massnahme erreicht werden könnte (BVR 2013 S. 105 E. 5.1, 2008 S. 360 E. 4.4). Die hier umstrittene Verkehrsanordnung greift zwar nicht in die Grundrechte der Mitglieder des Beschwerdeführers ein, insbesondere nicht in deren Eigentumsgarantie. Auch wenn keine Einschränkung von Grundrechten zur Diskussion steht, ist bei Verkehrsanordnungen auf die Interessen der Anliegerinnen und Anlieger aber billig Rücksicht zu nehmen (Art. 5 Abs. 2 BV; BVR 2008 S. 360 E. 4.2, 2004 S. 363 E. 5.4). Zu beachten ist schliesslich, dass sich die Auswirkungen funktioneller Verkehrsanordnungen nicht ohne weiteres zum vornherein abschätzen lassen (Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 74). In Fällen, in denen sich eine angeordnete Verkehrsmassnahme nicht bewährt oder sich die Verhältnisse nachträglich wesentlich ändern, sind die zuständigen Behörden deshalb verpflichtet, die Anordnung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen oder aufzuheben (vgl. Art. 107 Abs. 5 SSV; BVR 2008 S. 360 E. 4.4.2; VGE 2010/196/197 vom 23.2.2012, E. 8.2). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verkehrsmassnahme eigne sich nicht zur Verwirklichung der damit verfolgten öffentlichen Interessen, kann auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 13 in E. 4 Gesagte verwiesen werden (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. III/2). Unter dem Gesichtswinkel der Eignung ergeben sich keine zusätzlichen Aspekte. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen vielmehr die weiteren Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Beschwerde, Ziff. III/B/3.4). 5.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt eine Blaue Zone ohne Parkfelder verbunden mit lokalen Parkverboten eine mildere Massnahme dar (Beschwerde, Ziff. III/B/3.3 S. 10 und 3.5). Eine an sich mildere Massnahme fällt jedoch unter anderem dann ausser Betracht, wenn sie eine geringere Eignung (Zwecktauglichkeit) als die ursprünglich gewählte aufweist (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 21 N. 7). Wie in E. 4.4 dargelegt, verfolgt die Gemeinde mit der hier in Frage stehenden Verkehrsmassnahme unter anderem das Ziel, die Parkierordnung im Quartier zu vereinheitlichen und mit den angrenzenden Quartieren abzustimmen, wozu sich das vom Beschwerdeführer bevorzugte Parkierregime nicht eignet. Ebenso wenig wirkt Letzteres der Gefahr von falsch parkierten Fahrzeugen entgegen, welche die Durchfahrt von Dienstfahrzeugen behindern: Da in einer Blauen Zone ohne Parkfelder weiterhin die allgemeinen Parkierungsregeln gelten (vorne E. 2.3), bliebe die Gefahr regelwidrig parkierter Fahrzeuge bestehen. Aus dem gleichen Grund würde mit dem genannten Regime das Ziel verfehlt, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Im Übrigen steht es weitgehend im Ermessen der Gemeinde, ob sie die genannten öffentlichen Interessen im Quartier weiterhin mit lokalen Parkierbeschränkungen und -verboten oder aber mit einem einheitlichen Regime mit gekennzeichneten Parkfeldern verwirklichen will (vorne E. 1.4 sowie Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 113). Die Gemeinde bringt sachliche Gründe für ihren Entscheid zugunsten des Letzteren vor, weshalb die Erforderlichkeit der Massnahme nicht in Frage steht. 5.4 Der Beschwerdeführer sieht die Interessen seiner Mitglieder beeinträchtigt, weil das neue Parkierregime zu unerwünschtem Mehr- und Suchverkehr im Quartier führen werde. So würden heute Auswärtige vom Parkieren im Oberen Spiegel abgehalten, da sie nicht wüssten, dass im Quartier nach den allgemeinen Verkehrsregeln parkiert werden dürfe. Durch das Markieren von Parkfeldern würden namentlich Quartierfremde, die sich auf den Gurten begeben wollen, im Oberen Spiegel parkieren; dies vornehmlich an den Wochenenden, an denen die Parkdauer nicht beschränkt sei (Beschwerde, Ziff. III/A/3.2). – Nach Ansicht der Gemeinde wird die neue Parkierordnung nicht dazu führen, dass im Oberen Spiegel vermehrt auswärtige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 14 Personen ihre Motorfahrzeuge abstellen (Beschwerdeantwort, Ziff. III/3.3). Dass das Parkierregime namentlich Besucherinnen und Besucher des Naherholungsgebiets Gurten zum Parkieren im Oberen Spiegel veranlassen wird, ist angesichts der werktags tagsüber maximal zulässigen Parkdauer von eineinhalb Stunden – die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch an Samstagen gilt (vgl. Art. 48 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1 SSV) – tatsächlich fraglich. Vielmehr dürfte die Zeitspanne zum Besuch der Freizeitanlagen auf dem Gurten (Parkanlage, Spielpark, Restaurants) für viele Ausfluggäste zu kurz sein. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass das geplante Parkierregime zu einem ins Gewicht fallenden Mehr- und Suchverkehr von auswärtigen Parkplatzbenutzerinnen und -benutzern im Oberen Spiegel führen wird. 5.5 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass es den Anwohnerinnen und Anwohnern sowie deren Gästen künftig verwehrt wäre, vor den Einfahrten zu ihren Liegenschaften zu parkieren. Sodann könnten viele im Situationsplan eingezeichnete Parkfelder aufgrund ihrer Nähe zu privaten Einfahrten oder aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht realisiert werden, weshalb insbesondere an den Wochenenden, wenn viele Anwohnerinnen und Anwohner mit deren Gästen zu Hause verweilten, zu wenig Parkfelder zur Verfügung stehen würden. Die Lage der Parkfelder führe schliesslich dazu, dass ältere und gehbehinderte Personen mehrere hundert Meter Fussweg am Hang in Kauf nehmen müssten, um zu ihren Liegenschaften zu gelangen. Gleiches gelte für Handwerkerinnen und Handwerker sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Spitex (Beschwerde, Ziff. III/A/3.1, III/B/3.4/a und c sowie 3.5). Die Gemeinde geht davon aus, dass die Quartierbewohnerinnen und -bewohner nach der Einführung des neuen Regimes vermehrt auch ihre privaten Abstellflächen benutzen werden, weshalb insgesamt genügend Parkraum vorhanden sein werde (Beschwerdeantwort, Ziff. III/4.2). Wie sich aus den Fotodokumentationen ergibt, verfügen tatsächlich zahlreiche Liegenschaften im Oberen Spiegel über Abstellflächen oder Garagen (Fotodokumentation Augenschein, Fotos Nrn. 2-4, 7, 10, 11 und 15; Fotodokumentation Beschwerde, Fotos Nrn. 2, 3, 9, 11-14, 16, 17, 19, 20, 23, 25, 26, 28, 29, 32, 35, 37, 47, 55, 62, 63, 65 und 73). Auch hat die Gemeinde festgehalten, sie beabsichtige mit der neuen Parkierordnung nicht, die Parkiermöglichkeiten im Oberen Spiegel zu verknappen, wobei sie ausdrücklich darauf hinweist, dass sie – sollten sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers wider Erwarten bewahrheiten – die Verkehrsanordnung gemäss Art. 107 Abs. 5 SSV überprüfen und gegebenenfalls anpassen werde (Beschwerdeantwort, Ziff. III/4.2 und 8.4; vgl. vorne E. 5.1). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 15 Gemeinde ist demnach bestrebt, im Quartier genügend Parkierraum zur Verfügung zu stellen. Dabei kommt den im Situationsplan eingetragenen Parkfeldern nach dem in E. 2.3 Gesagten in diesem Verfahren zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Es ist indes nicht ersichtlich, weshalb diejenigen Felder, die nach den Angaben des Beschwerdeführers Einfahrten blockieren oder die Verkehrssicherheit gefährden, durch Verschieben nicht doch im jeweiligen Bereich verwirklicht werden können (vgl. etwa die vom Beschwerdeführer erwähnten Parkfelder am Balsigerrain 21 [Fotodokumentation Beschwerde, Fotos Nrn. 55, 57 und 58] oder am Dählenweg 31 und 33 [Fotodokumentation Beschwerde, Fotos Nrn. 42, 44 und 50]). Es ist deshalb auch nicht zu erwarten, dass die Anwohnerinnen und Anwohner künftig wesentlich weitere Distanzen zu ihren Liegenschaften bewältigen müssen (vgl. auch Beschwerdeantwort, Ziff. III/4.2). Andernfalls hätte es die Gemeinde in der Hand, die gebotenen Korrekturen zu veranlassen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsstatthalter die kommunale Verkehrsmassnahme zu Recht als verhältnismässig erachtet hat. Der vorinstanzliche Entscheid hält auch insoweit der Rechtskontrolle stand. Inwiefern der Regierungsstatthalter in diesem Zusammenhang den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar und ist auch nicht erkennbar (Beschwerde, Ziff. III/B/3.4 S. 12 und 3.5 S. 14). 6. Der Beschwerdeführer verlangt mit seinen Eventualbegehren, dass die Markierung von blauen Parkfeldern auf den Jennershausweg, die Bellevuestrasse, den Lochgutweg, den Burdiweg, den Gurtenweg und die Bergstrasse (Eventualbegehren) oder auf diejenigen Stellen, die bisher mit weissen Parkfeldern markiert waren (Subeventualbegehren), beschränkt werde. – Der Beschwerdeführer begründet nicht näher, weshalb das geplante Parkierregime auf die von ihm bezeichneten Strassen oder Stellen beschränkt werden soll. Wie aus dem Situationsplan hervorgeht, liegen die erwähnten Strassen am westlichen Rand (Jennershausweg) sowie im nordöstlichen Bereich des Zonenperimeters (Bellevuestrasse, Lochgutweg, Burdiweg, Gurtenweg und Bergstrasse). Weisse Parkfelder finden sich etwa auf dem Chaumontweg, Balsigerrain, Steingrubenweg und Ahornweg (Fotodokumentation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 16 Augenschein, Fotos Nrn. 12, 13, 18, 21, 23 und 24; Fotodokumentation Beschwerde, Fotos Nrn. 1, 15 und 56). Die beantragte Beschränkung schliesst demnach zahlreiche zum Teil enge und unübersichtliche Quartierstrassen vom Parkierregime aus (vgl. vorne E. 4.2) und läuft somit den Zielsetzungen der Gemeinde zuwider, die Durchfahrt für Dienstfahrzeuge sicherzustellen und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Wie in E. 4.4 dargelegt, strebt die Gemeinde sodann ein einheitliches Parkierregime im Oberen Spiegel an. Eine Blaue Zone, in der auf gewissen Quartierstrassen nur auf den markierten Parkfeldern, auf anderen hingegen nach den allgemeinen Regeln parkiert werden darf, läuft diesem Interesse entgegen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen alternativen Parkierordnungen sind deshalb nicht geeignet, die von der Gemeinde verfolgten öffentlichen Interessen zu verwirklichen. 7. Der Entscheid des Regierungsstatthalters hält der Rechtskontrolle somit in allen Teilen stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine angefallen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.01.2014, Nr. 100.2012.473U, Seite 17 - dem Bundesamt für Strassen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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