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Bern Verwaltungsgericht 30.10.2013 100 2012 450

30. Oktober 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,603 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Einstellung der Gehaltszahlungen im Rahmen der Amtseinstellung (Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 22. November 2012 - 4800.600.800.05/12 - 603257) | Besoldung/Entschädigung

Volltext

100.2012.450U BUR/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Oktober 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog Verwaltungsrichter Burkhard, Daum und Rolli Gerichtsschreiberin Marti X.___ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Y.___ handelnd durch die Volksschulkommission Beschwerdegegnerin und Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Einstellung der Gehaltszahlungen im Rahmen der Amtseinstellung (Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 22. November 2012; 4800.600.800.05/12; 603257)

Sachverhalt: A. X.___ ist seit 1988 als Lehrer an der Primarschule A.___ in Y.___ tätig. Am 21. September 2012 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern der Volksschulkommission der Einwohnergemeinde (EG) Y.___ mit, dass gegen X.___ eine Strafuntersuchung wegen Pornografie hängig ist. Am 11. Oktober 2012 beantragten die Volksschulkommission und die Schulleiterin Primarstufe A.___ der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ), X.___ sei unter Fortzahlung des Gehalts per sofort im Amt einzustellen. Mit Verfügungen vom 12. und 31. Oktober 2012 stellte die ERZ X.___ zunächst superprovisorisch per sofort, sodann vorsorglich als Lehrer im Amt ein unter Fortzahlung des Gehalts. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Am 17. Oktober 2012 löste die EG Y.___ das Anstellungsverhältnis mit X.___ per 31. Januar 2013 auf. Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten. Mit Verfügung vom 22. November 2012 ordnete die ERZ im Rahmen der Überführung der provisorischen Amtseinstellung in eine ordentliche Massnahme was folgt an: «1. X.___ wird bis zur Auflösung der Anstellung im Amt eingestellt. 2. Die Gehaltszahlungen an X.___ werden ab sofort eingestellt. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. [...]» B. Gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 22. November 2012 hat X.___ am 10. Dezember 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das Gehalt sei ihm bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Januar 2013 auszurichten. Die EG Y.___ hat mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 auf einen Antrag verzichtet. Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Instruktionsrichter hat den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit eingeräumt, sich zur Sache vor dem Hintergrund der (rechtskräftigen) Kündigung zu äussern. Die ERZ hat am 30. Mai 2013 ihren Antrag bestätigt. Die EG Y.___ weist mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 (richtig wohl: 7.6.2013) darauf hin, dass sie die Gehaltsfortzahlung bis zum Kündigungstermin nie in Frage gestellt habe. X.___ hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Er ist daher zur Beschwerde befugt. 1.2 Die ERZ hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) vorläufig im Amt und Gehalt eingestellt. Hierbei handelt es sich nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Praxis nicht um eine Zwischen-, sondern um eine Endverfügung (vgl. BVR 1999 S. 145 E. 1b; VGE 22460 vom 23.9.2005, E. 1.2, 21991 vom 5.10.2004, E. 1.3; ferner hinten E. 2.8; vgl. aber für das bundesgerichtliche Verfahren auch BGer 8C_12/2012 vom 30.5.2012, E. 3.3 zu Art. 15 des Personalgesetzes vom 16. September 2004; PG; BSG 153.01). Deren Anfechtung setzt somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG voraus. 1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die EG Y.___ hat am 17. Oktober 2012 unter Hinweis auf das Strafverfahren wegen Pornografie (Kinderpornografie) das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aus triftigen Gründen im Sinn von Art. 10 Abs. 1 LAG unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten per 31. Januar 2013 (Ende Schulsemester) aufgelöst. Die Kündigungsverfügung blieb unangefochten. Die ERZ hat am 22. November 2012 die gegen den Beschwerdeführer verfügte Amtseinstellung bis zur Auflösung der Anstellung bestätigt (Ziff. 1) und zusätzlich die Gehaltszahlungen ab sofort eingestellt (Ziff. 2; vorne Bst. A). – Nicht umstritten ist die

Einstellung im Amt. Insoweit ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Im Streit liegt lediglich die Einstellung der Gehaltszahlungen an den Beschwerdeführer während der Dauer der Kündigungsfrist. 2.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf Art. 10 Abs. 4 LAG gestützt. Danach kann die ERZ eine Lehrkraft bis zur Auflösung der Anstellung im Amt einstellen, wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist. Sie kann für diese Zeit das Gehalt ganz oder teilweise kürzen. Für die Gehaltseinstellung bildet die Amtseinstellung notwendige Voraussetzung (vgl. BVR 1997 S. 116 E. 4; VGE 21991 vom 5.10.2004, E. 3.1). – Laut der Verfügung handelt es sich bei der Amtseinstellung um eine «Sicherungsmassnahme provisorischer Natur», die dazu diene, im Vorfeld oder während eines Verfahrens auf Auflösung des Anstellungsverhältnisses die störungsfreie Durchführung des Verfahrens sicherzustellen oder Interessen der Öffentlichkeit bis zur Klärung der entsprechenden Umstände oder Vorwürfe zu gewährleisten (vgl. E. 2.1.2 der angefochtenen Verfügung). Für die Zeit der Einstellung könne die ERZ das Gehalt ganz oder teilweise kürzen (vgl. E. 2.2.2 der angefochtenen Verfügung). 2.3 Unbestritten ist, dass die Einstellung im Amt – solange die Kündigung nicht verfügt oder die Kündigungsverfügung nicht rechtskräftig ist – eine spezialgesetzliche vorsorgliche Massnahme bildet (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 27 N. 21). Als vorsorgliche Massnahme bezweckt sie, die weitere Ausübung des Amtes zu einem Zeitpunkt zu unterbinden, in dem über das Vorliegen eines Grundes, der Anlass zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses geben könnte, noch keine Gewissheit besteht (vgl. BVR 1999 S. 145 E. 5b; VGE 23249 vom 26.5.2008, E. 2.5). Die Einstellung im Amt bewirkt, dass das Anstellungsverhältnis zwar weiter bestehen bleibt, die betroffene Lehrkraft aber vorerst nicht mehr unterrichten darf und im Ungewissen darüber ist, ob das Anstellungsverhältnis aufgelöst wird. Die Amtseinstellung regelt nichts endgültig und präjudiziert den Ausgang des Verfahrens auf Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht (vgl. BVR 1999 S. 145 E. 5c mit Hinweis). Für deren Anordnung gelten herabgesetzte Beweisanforderungen. Es genügt, wenn ein begründeter, ernsthafter Verdacht für eine Gefährdung des Wohles der Schule und insbesondere der Schülerinnen und Schüler besteht. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen soll sofort gehandelt werden können, auch auf Gefahr hin, dass sich die Massnahme später als ungerechtfertigt erweist (BVR 1999 S. 145 E. 3b, 1997 S. 116 E. 3). 2.4 Wird die Amtseinstellung unter Einstellung des Gehalts wie hier erst nach Eintritt der Rechtskraft der Kündigungsverfügung angeordnet (vgl. vorne E. 2.1), kann von einer «Sicherungsmassnahme provisorischer Natur», wie die ERZ die Massnahme qualifiziert, nicht mehr gesprochen werden. Es stellt sich somit die Frage, ob die Einstellung im Amt unter Einstellung des Gehalts auch in diesem Zeitpunkt noch

angeordnet werden kann. – Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (vgl. BGE 139 III 78 E. 4.3, 138 II 440 E. 13; BVR 2013 S. 173 E. 4.3, 120 E. 3.4). 2.5 Art. 10 Abs. 4 LAG lautet wie folgt: Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Lehrkraft bis zur Auflösung der Anstellung im Amt einstellen. Sie kann für diese Zeit das Gehalt ganz oder teilweise kürzen. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass es sich bei der Einstellung im Amt um eine vorläufige Sofortmassnahme im Hinblick auf die Auflösung der Anstellung handelt (BVR 1997 S. 116 E. 3). Die Massnahme ist insofern vorläufiger Natur, als sie die ERZ nur bis zur «Auflösung der Anstellung» anordnen kann. Unter diesem Begriff kann zum einen die Kündigung des Anstellungsverhältnisses oder zum anderen dessen effektive Beendigung verstanden werden. Für die erste Lesart spricht, dass das LAG den Begriff «Auflösung» gleichbedeutend mit «Kündigung» verwendet. So bestimmt Art. 9 LAG, dass das Anstellungsverhältnis durch Auflösung, Ablauf der Anstellungsdauer, Rücktritt oder Tod beendet wird. Art. 10 LAG mit dem Randtitel «Auflösung» regelt die Einzelheiten der Kündigung. Die Einstellung im Amt kann allerdings anerkanntermassen über den Kündigungszeitpunkt hinaus wirken. Als vorsorgliche Massnahme hat sie denn auch solange Bestand, als im Hauptverfahren über die Auflösung des Anstellungsverhältnisses entschieden ist, sei es, dass sich die Auflösung der Anstellung als gerechtfertigt erweist, sei es, dass sie sich als ungerechtfertigt erweist (VGE 23249 vom 26.5.2008, E. 2). Somit ist die Einstellung im Amt (mit oder ohne Einstellung des Gehalts) jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft der Kündigung möglich (vgl. BVR 1999 S. 145 E. 4b). Ob sie über diesen Zeitpunkt hinaus auch bis zur effektiven Beendigung des Anstellungsverhältnisses angeordnet werden kann, ist dem Gesetzestext nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Der Sinngehalt der Norm muss daher mit Hilfe weiterer Auslegungselemente ergründet werden. 2.6 Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich was folgt: 2.6.1 Die Einstellung im Amt (mit Entzug oder Kürzung des Gehalts) stellte ursprünglich eine Disziplinarmassnahme dar (vgl. aArt. 39 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210] in der ursprünglichen Fassung [GS 1992 S. 80 ff.]; ferner Vortrag der Erziehungsdirektion betreffend das VSG, in Tagblatt des

Grossen Rates 1991, Beilage 44, S. 14). Die ERZ konnte eine Lehrkraft, gegen die ein (Disziplinar-)Verfahren hängig war, für die Dauer des Verfahrens im Amt einstellen und die Besoldung ganz oder teilweise kürzen (vgl. aArt. 40 Abs. 2 VSG). Mit dem Inkrafttreten des LAG wurden das Amtsdauersystem und das Disziplinarrecht abgeschafft (vgl. Vortrag der Erziehungsdirektion betreffend das LAG, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 41, S. 7; ferner Vortrag der Finanzdirektion betreffend die Totalrevision des Beamtengesetzes, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 19, S. 7). Die Einstellung im Amt (mit oder ohne Kürzung des Gehalts) wandelte sich damit von einer disziplinarischen zu einer administrativen Sicherungsmassnahme. Ihre Rechtsgrundlage findet sich seither in Art. 10 Abs. 4 LAG. Hinweise, die darauf schliessen liessen, die Amtseinstellung erschöpfe sich im vorsorglichen Rechtsschutz und sei nach Rechtskraft der Kündigung nicht mehr möglich, finden sich in den Materialien keine. Kommt hinzu, dass die Zuständigkeit, eine Lehrkraft unter den gegebenen Umständen vom Schuldienst zu entfernen, bei der ERZ liegt, die gegenüber den Gemeinden (Anstellungsbehörden) die Verbands- oder Organisationsaufsicht ausübt. Es geht um die Aufsicht des Kantons über den durch die Gemeinden besorgten Vollzug von kantonalem Verwaltungsrecht, insbesondere des Lehreranstellungsrechts (vgl. allgemein zur Aufsicht Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 101 N. 6; Christoph Auer/Ueli Friederich, Aufgabe und Rolle der verwaltungsinternen Justiz nach Inkrafttreten der Rechtsweggarantie, in Herzog/Feller [Hrsg.], Bernische Verwaltungsgerichtsbarkeit in Geschichte und Gegenwart, 2010, S. 367 ff., 387). Vor diesem Hintergrund kommt der Einstellung im Amt (mit oder ohne Einstellung des Gehalts) auch eine aufsichtsrechtliche Funktion zu. Dieses Interventionsrecht ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht auf den vorsorglichen Rechtsschutz beschränkt. 2.6.2 Das Lehreranstellungsrecht wurde mit der Änderung vom 25. September 2005, in Kraft seit 1. August 2007, enger an das allgemeine Personalrecht des Kantons angelehnt. Seither ist es möglich, Lehrkräften aus wichtigen Gründen fristlos zu kündigen (Art. 1 Abs. 2 LAG i.V.m. Art. 26 PG; ferner Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des LAG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 25 [nachfolgend: Vortrag zur Änderung des LAG], S. 13); ebenso ist die Freistellung der Lehrkraft nach erfolgter ordentlicher Kündigung möglich, wenn es im öffentlichen Interesse liegt (Art. 1 Abs. 2 LAG i.V.m. Art. 25 Abs. 3 PG). Von dieser Änderung blieb die Einstellung im Amt unberührt. In den Materialien zu Art. 10 LAG wird denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Einstellung im Amt «weiterhin Absatz 4 (und nicht die entsprechende Bestimmung des Personalgesetzes)» gelte (Vortrag zur Änderung des LAG, S. 13). Der Anwendungsbereich dieses Instituts hat sich folglich – ungeachtet der Harmonisierung des LAG mit dem PG – nicht verändert.

2.7 Dass sich die Einstellung im Amt nicht im vorsorglichen Rechtsschutz erschöpft, legt auch der Sicherungszweck der Massnahme nahe. Sie will insbesondere eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern vermeiden, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 LAG ergibt. Dieses öffentliche Interesse verlangt, dass die ERZ eine Lehrkraft bis zur effektiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Schuldienst entfernen können muss. Spricht eine Anstellungsbehörde – wie hier – die ordentliche Kündigung aus, ohne die Lehrkraft auch freizustellen, hiesse dies, dass die Lehrkraft bis zur effektiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeiten müsste oder dürfte. Gerade für diesen Fall ist unabdingbar, der ERZ ein Interventionsrecht einzuräumen. Aber auch für den Fall, dass erst nach Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Kündigung erstmals Vorwürfe gegen eine Lehrkraft erhoben würden, die eine sofortige Amtseinstellung erfordern, kann es sich rechtfertigen, dass die ERZ im Rahmen der ihr zukommenden Verbands- oder Organisationsaufsicht (vgl. vorne E. 2.6.1) interveniert und die Lehrkraft aus dem Schuldienst entfernt. 2.8 Die Einstellung im Amt (mit Einstellung oder Kürzung des Gehalts) erschöpft sich somit nicht im vorsorglichen Rechtsschutz. Sie bildet zwar in erster Linie eine spezialgesetzliche vorsorgliche Massnahme, die sowohl vor als auch während eines Verfahrens auf Kündigung des Anstellungsverhältnisses angeordnet werden kann. Art. 10 Abs. 4 LAG erlaubt der ERZ die Einstellung im Amt aber auch noch nach Eintritt der Rechtskraft der Kündigung bis zur effektiven Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Ihr kommt insoweit endgültiger Charakter zu. – Durfte die ERZ den Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Amt einstellen, ist sie grundsätzlich auch befugt, das Gehalt vollständig oder teilweise einzustellen. Ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde am 23. November 2012 das Gehalt in der Höhe von Fr. 6'374.35 für den Monat November 2012 ausbezahlt (vgl. Kontoauszug des Lohnsparkontos per 30.11.2012 [act. 8A]). Die Gehaltseinstellung betrifft damit nur noch die Monatslöhne Dezember 2012 und Januar 2013 (vgl. act. 10). 3.2 Sind die Voraussetzungen für die Amtseinstellung erfüllt, kann die ERZ das Gehalt vollständig oder teilweise einstellen. Die vollständige oder teilweise Einstellung des Gehalts bezweckt, die finanziellen Interessen des Kantons zu wahren (vgl. BVR 2008 S. 433 E. 1.1.3 betreffend der vollständigen oder teilweisen Gehaltseinstellung nach Art. 15 PG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 LAG werden die Gehälter, Zulagen, Vergünstigungen und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, die auf Grund der Bestimmungen des LAG in der Volksschule anfallen, einschliesslich der

Kosten für die zentrale Auszahlung der Gehälter durch den Kanton, im Rahmen eines Lastenausgleichssystems nach dem Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt. Bei der Frage, ob die Einstellung im Amt mit einer Kürzung der Einstellung der Gehaltszahlungen zu verbinden ist, kommt der ERZ ein Ermessensspielraum zu. Das Verwaltungsgericht ist nur befugt einzugreifen, wenn die Direktion ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, d.h. missbraucht oder über- bzw. unterschritten hat (vgl. Art. 80 Bst. b VRPG; BVR 1999 S. 145 E. 6c mit Hinweisen). Art. 10 Abs. 4 LAG enthält keine Kriterien für den Entscheid über die Gehaltseinstellung. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum eidgenössischen Personalrecht hat das Verwaltungsgericht aber festgehalten, eine Gehaltseinstellung sei nur zulässig, wenn hinsichtlich der Amtseinstellung ernsthafte Hinweise für ein Verschulden der Lehrkraft vorliegen oder davon auszugehen ist, dass die Lehrkraft dem Gemeinwesen einen Schaden verursacht hat (BVR 1999 S. 145 E. 6c/aa; VGE 23249 vom 26.5.2008, E. 3.1, 21991 vom 5.10.2004, E. 3.1). Diese Voraussetzungen sind zwar auf den vorsorglichen Zweck der Einstellung im Amt zugeschnitten. Sie sind sinngemäss aber auch anwendbar, wenn die Amtseinstellung wie im vorliegenden Fall endgültigen Charakter hat. Die Gehaltseinstellung oder -kürzung darf die betroffene Person zudem nicht in eine Notlage bringen (BVR 1999 S. 145 E. 6c/aa). Dabei ist es in erster Linie Sache der betroffenen Person, die Notlage im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu belegen (VGE 23249 vom 26.5.2008, E. 3.3). 3.3 Dass den Beschwerdeführer bezüglich der Amtseinstellung ein Verschulden trifft, ist unbestritten. Er hat denn auch weder die Kündigungsverfügung angefochten noch die im Strafverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten (vgl. Gesprächsprotokoll vom 10.10.2012, in Vorakten ERZ). Der Beschwerdeführer macht aber eine Notlage geltend. Er bringt vor, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf kein Vermögen zurückgreifen könne, da er derzeit seine Steuerschulden abbezahle. Seine monatlichen Ausgaben beliefen sich auf Fr. 4'503.25, wovon er Fr. 1'875.-- für die Sanierung seiner Steuerschulden einsetze (vgl. act. 8A). – Die ERZ wendet ein, dass eine finanzielle Notlage praxisgemäss nur dann vorliege, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum tangiert werde. Bei der Ermittlung dieses Existenzminimums könne der für die Sanierung der Steuerschulden geltend gemachte Betrag nicht berücksichtigt werden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über Vermögenswerte, die es ihm erlaubten, seine Auslagen für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 zu decken. 3.4 Dass die ERZ das Bestehen einer Notlage erst dann bejaht, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum tangiert wird, ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat bezüglich der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten finanziellen Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erkannt, dass von der

Rückforderung oder Verrechnung abzusehen ist, wenn die Pflichtigen glaubhaft machen, dass die Rückerstattung eine grosse Härte nach Massgabe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bedeuten würde (vgl. Art. 1 Abs. 2 LAG i.V.m. Art. 64 Abs. 3 PG). Die Einstellung im Gehalt nach Art. 10 Abs. 4 LAG setzt im Gegensatz zur Rückforderung nach Art. 64 PG ernsthafte Hinweise für ein Verschulden bzw. ein Verschulden voraus (vgl. vorne E. 3.2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine grosszügigere Auslegung der Notlage von vornherein nicht. 3.5 Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten monatlichen Ausgaben von Fr. 4'503.25 – wie die ERZ zutreffend feststellt – nicht allesamt berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für den Betrag von Fr. 1'875.--, den der Beschwerdeführer für die Sanierung seiner Steuerschulden verwendet (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.1 [Pra 99/2010 Nr. 25], 126 III 89 E. 3b a.E. [Pra 90/2001 Nr. 66]). Die zu berücksichtigenden Ausgaben liegen somit bei maximal Fr. 2'628.25. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2012 bzw. am 16. Januar 2013 über ein Vermögen von Fr. 8'499.19 verfügte (vgl. Kontoauszug des Lohnsparkontos [Fr. 1'681.65] und des Sparkontos bei der BEKB [Fr. 2'844.75] und des Privatkontos bei der PostFinance [Fr. 3'972.79]; act. 8A). Dem Beschwerdeführer war es demnach möglich, den Lebensunterhalt während der hier interessierenden Zeit (Dezember 2012 und Januar 2013) aus seinem Vermögen zu bestreiten. Die Gehaltseinstellung ist auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden, zumal die Einstellung lediglich zwei Monatsgehälter betrifft. Somit hat die ERZ – unter Berücksichtigung des ihr zukommenden Ermessens – kein Recht verletzt, wenn sie das Vorliegen einer Notlage verneint hat. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt worden, als er in Bezug auf die Gehaltseinstellung nicht angehört worden sei, ergibt sich was folgt: Dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt oder entscheidet, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 Abs. 1 VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die ERZ hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 Gelegenheit gegeben, sich zur «Hauptsache (Einstellung im Amt und Kürzung des Gehalts)» zu äussern. Folglich hat sie ihn ausdrücklich auch auf die Möglichkeit einer Kürzung des Gehalts hingewiesen. Der Beschwerdeführer hatte demnach von der drohenden (gänzlichen oder teilweisen) Kürzung des Gehalts Kenntnis und konnte sich hierzu auch äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 VRPG). 5. Nach Art. 83 Bst. g des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde auf diesem Gebiet unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-- beträgt; vorbehalten sind Fälle, in denen sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Strittig ist die Gehaltseinstellung von zwei Monatslöhnen (Dezember 2012 und Januar 2013). Hierbei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 83 Bst. g BGG. Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr. 15'000.-- nicht, beträgt doch ein Monatsgehalt Fr. 6'374.35 (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Streitwert ist auch dann nicht erreicht, wenn die Gehaltseinstellung zusätzlich zu den beiden Monatslöhnen (Fr. 12'748.70) auch den Anteil des 13. Monatslohns für die Monate November und Dezember 2012 sowie Januar 2013 erfasst (3 x Fr. 531.20). Das Urteil ist deshalb nur für den Fall, dass sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sollten, mit dem Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zu versehen. Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden (Art. 113 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden, sofern sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und Art. 113 ff. BGG geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG erreicht Fr. 15'000.-- nicht.

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