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Bern Verwaltungsgericht 16.12.2013 100 2012 426

16. Dezember 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,802 Wörter·~29 min·6

Zusammenfassung

Sozialhilfe - Verweigerung wirtschaftliche Hilfe infolge Anrechnung Konkubinatsbeitrag (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 25. Oktober 2012 - SHBV 9/2012) | Sozialhilfe

Volltext

100.2012.426U publiziert in BVR 2014 S. 162 HER/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Herzog und Steinmann Gerichtsschreiberin Marti A.___ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Verband Regionaler Sozialdienst B.___ und Umgebung vertreten durch den Regionalen Sozialdienst B.___ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare sowie C.___ Beigeladene betreffend Sozialhilfe; Verweigerung wirtschaftliche Hilfe infolge Anrechnung Konkubinatsbeitrag (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 25. Oktober 2012; SHBV 9/2012)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.___ (geb. ...1955) wohnt seit dem 1. September 1996 mit C.___ (geb. ….1949) in der Liegenschaft am ...weg 3 in B.___. Nachdem er wegen einer rezidivierenden depressiven Störung arbeitsunfähig geworden war, bezog er vorerst Taggeldleistungen der Krankenversicherung und danach Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Per Ende Juli 2012 wurde er ausgesteuert. Am 19. Juni 2012 ersuchte A.___ den Verband Regionaler Sozialdienst B.___ und Umgebung um wirtschaftliche Hilfe. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 wies dieser, handelnd durch den Regionalen Sozialdienst B.___ (nachfolgend: Sozialdienst), das Gesuch ab. Zur Begründung führte er aus, dass A.___ mit C.___ in einer stabilen Konkubinatsbeziehung lebe. Unter Berücksichtigung des Konkubinatsbeitrags, den C.___ aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse A.___ leisten könne, sei dieser nicht bedürftig. B. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 2. August 2012 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Oberaargau. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2012 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab. C. Hiergegen hat A.___, nunmehr anwaltlich vertreten, am 26. November 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramtes des Verwaltungskreises Oberaargau vom 25. Oktober 2012 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um wirtschaftliche Sozialhilfe vom 19. Juni 2012 sei gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab August 2012 wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren. Eventualiter: Die Sache sei zu einem neuen Entscheid an den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau zurückzuweisen. Subeventualiter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 3 Die Sache sei zu einem neuen Entscheid an den Regionalen Sozialdienst B.___ zurückzuweisen. 3. Es sei dem Gesuchsteller für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Anwältin. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -» Am 29. Oktober 2012 ist A.___ an den Sozialdienst gelangt und hat ihn darüber informiert, dass er anfangs November 2012 obdachlos sein werde, worauf ihn der Sozialdienst wirtschaftlich unterstützt hat. Auf Nachfrage des Sozialdienstes hin bestätigte er am 27. November 2012, noch immer bei C.___ wohnhaft zu sein. Hierauf forderte der Sozialdienst mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 die Unterstützungsleistungen für November 2012 in der Höhe von Fr. 1‘197.70 zurück. Auch hiergegen hat A.___ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt erhoben. Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat dieses Beschwerdeverfahren (SHBV 1/2013) mit Blick auf das vorliegende Verfahren sistiert. Das Regierungsstatthalteramt hat mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Der Verband Regionaler Sozialdienst B.___ und Umgebung hat mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2012 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat er keinen Antrag gestellt. Mit Verfügung vom 12. März 2013 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin ..., …, als amtliche Anwältin beigeordnet. Gleichzeitig hat sie C.___ von Amtes wegen zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Äusserung eingeräumt. Mit Eingabe vom 3. April 2013 beantragt C.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Von der Gelegenheit, die Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung im Licht dieser Eingabe zu ergänzen, haben der Verband Regionaler Sozialdienst B.___ und Umgebung am 18. April 2013 und das Regierungsstatthalteramt am 22. April 2013 Gebrauch gemacht. Sie halten an ihren Anträgen fest. A.___ hält mit Schlussbemerkungen vom 8. Mai 2013 an seinen Rechtsbegehren fest. C.___ hat auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren ist der Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.___ und Umgebung, dem die Wohngemeinde des Beschwerdeführers angeschlossen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Organisationsreglements für den Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.___ und Umgebung vom 6. November 2003 inkl. Teilrevision vom 1. November 2011 [genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 17.12.2003 bzw. 12.1.2012]). 1.3 Ein schutzwürdiges Interesse an der Verfahrensbeteiligung hat im Verfahren betreffend Festlegung eines Konkubinatsbeitrags auch die Person, bei welcher der Beschwerdeführer wohnt; sie kann ihre Interessen als Beigeladene wahrnehmen (vgl. BVR 2006 S. 366 E. 1.3). 1.4 Strittig ist, ob und – wenn ja – inwieweit Einkommen und Vermögen der Beigeladenen, in deren Haushalt der Beschwerdeführer lebt, in dessen Sozialhilfebudget berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere liegt im Streit, ob dem Beschwerdeführer ab August 2012 ein Konkubinatsbeitrag von Fr. 773.65 (Einkommensüberschuss der Beigeladenen) und ab September 2012 ein zusätzlicher Konkubinatsbeitrag von Fr. 773.35 (Vermögensverzehr der Beigeladenen) als Einnahmen angerechnet werden dürfen. Massgebend für die Höhe des Streitwerts ist die mutmassliche monatliche Unterstützung, welche dem Beschwerdeführer zustünde, wenn der umstrittene Konkubinatsbeitrag nicht angerechnet würde. Da es sich grundsätzlich um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt, beträgt der Streitwert gemäss Art. 92 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) das Zwanzigfache der einjährigen Leistung. Damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 5 ist die Grenze für die einzelrichterliche Zuständigkeit von Fr. 20'000.-- überschritten und die Kammer zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV, BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Abs. 2). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Vorliegender Streit betrifft die Frage, ob dem Beschwerdeführer ab August 2012 Sozialhilfeleistungen auszurichten sind. Es ist daher die im Kanton Bern seit dem 1. Januar 2012 gültige Fassung der Richtlinien vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10 massgebend (Art. 8 SHV in der Fassung vom 2.11.2011 [BAG 11-132, 12-9]; vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.1). 3. 3.1 Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 6 Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG). Die Sozialhilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden. Dazu gehören auch freiwillige Leistungen Dritter, weil bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen von den faktischen Verhältnissen auszugehen ist. Allerdings sind freiwillige Leistungen Dritter nur in dem Ausmass als Einkommen in die Berechnung mit einzubeziehen, als sie tatsächlich ausgerichtet werden oder aufgrund von Zusicherungen ohne weiteres erhältlich sind; nicht anrechenbar sind solche Leistungen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und bei einer Anrechnung entfallen würden. Im Ausmass, in dem freiwillige Leistungen Dritter der Sozialhilfebezügerin oder dem Sozialhilfebezüger anrechenbar sind, sind Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen (vgl. VGE 2012/392 vom 16.10.2013, E. 4.1 [nicht rechtskräftig, zur Publ. bestimmt]; BVR 2006 S. 22 E. 3.1, 2000 S. 229 E. 4b/aa). 3.2 Die Beigeladene ist mit dem Beschwerdeführer weder verwandt noch verheiratet. Sie hat ihm gegenüber demnach keinerlei Unterhalts- oder Beistandspflichten (vgl. E. 4.1). Es ist weiter unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der Beigeladenen keine Leistungen bezieht, die unter dem Titel von freiwilligen Leistungen Dritter im Sinn des Subsidiaritätsprinzips die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ausschliessen würden. Die Beigeladene ist ausdrücklich nicht bereit, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen; auch für die Zukunft hat sie keine Absicht bekundet, sich finanziell zu engagieren (vgl. act. 14). Hieran ändert nichts, dass die Beigeladene dem Beschwerdeführer ausnahmsweise einzelne Krankenkassenprämien und eine Arztrechnung bezahlt hat. Sie hat ihm die Prämien für die Krankenkasse lediglich «bevorschusst», damit er den Versicherungsschutz nicht verliert (Beschwerdebeilage [BB] 49 und act. 7). Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob und inwiefern die wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Beigeladenen dennoch berücksichtigt werden dürfen. 4. 4.1 Zwischen zwei Personen, die – wie hier – ausserhalb einer Ehe oder registrierten Partnerschaft in gemeinsamem Haushalt leben, bestehen keine gesetzliche Unterhalts- oder Beistandspflichten (BGE 106 II 1 E. 2). Die Betroffenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 7 bilden rechtlich nur eine – gegebenenfalls besondere (Konkubinat) – Form einer Wohnund Lebensgemeinschaft. Dessen ungeachtet gebieten es der Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 23 Abs. 2 SHG) und jener der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger wirtschaftlicher Hilfe (Art. 31 Abs. 2 Bst. a SHG; Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV), die wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Wohnpartnerinnen oder -partner unter Umständen zu berücksichtigen. Bei Wohn- und Lebensgemeinschaften steht die Anrechnung eines Beitrags an die Haushaltführung im Budget der unterstützten nicht (voll) erwerbstätigen Person zur Diskussion im Sinn eines Vorteilsausgleichs. Ein weitergehender Einbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Person fällt in Betracht, wenn sie mit der sozialhilfebedürftigen Person in einem stabilen Konkubinat zusammenlebt, weil unter dieser Voraussetzung angenommen werden darf, dass die Partnerin und der Partner einander soweit nötig unterstützen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht bei Paaren, die nicht mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, in ständiger Praxis geschlossen, wenn die Beziehung fünf Jahre angedauert hat. Mit Urteil vom 16. Oktober 2013 hat das Gericht diese Praxis bestätigt und Art. 8 SHV i.V.m. F.5.1 der SKOS-Richtlinien die Anwendung insoweit versagt, als seit der Version mit Nachtrag 12/07 bei Paaren ohne gemeinsame Kinder neu bereits ab zweijährigem Zusammenleben schematisch auf eine stabile Konkubinatsbeziehung samt Fiktion eheähnlicher Unterstützung geschlossen werden darf (vgl. VGE 2012/392 vom 16.10.2013, E. 5-7 [nicht rechtskräftig, zur Publ. bestimmt]). Das Gericht hält mithin an der Fünfjahresfrist fest. Hat das Zusammenleben diese Dauer aber erreicht, greift die Tatsachenvermutung, das Paar bilde ein stabiles Konkubinat mit der Folge, dass eine eheähnliche Solidarität unterstellt werden darf, unabhängig davon, ob die Bereitschaft zur Unterstützung des bedürftigen Partners bzw. der bedürftigen Partnerin besteht (vgl. VGE 2012/392 vom 16.10.2013, E. 4.2 [nicht rechtskräftig, zur Publ. bestimmt]). 4.2 Beweisrechtlich verhält es sich nach dieser Verwaltungsjustizpraxis wie folgt: Beweist die Sozialhilfebehörde, dass ein Paar seit fünf Jahren in gemeinsamem Haushalt lebt (Vermutungsbasis), hat sie die Vermutungsfolge für sich, dass das Konkubinat gefestigt ist mit der Konsequenz, dass die eheähnliche Unterstützung des bzw. der wirtschaftlich unabhängigen Partners bzw. Partnerin unterstellt wird. Es ist an den Betroffenen, den Gegenbeweis zu erbringen, dass gar keine Konkubinatsbeziehung vorliegt oder die Beziehung noch keine fünf Jahre angedauert hat (Entkräftung der Vermutungsbasis). Sie können weiter den Beweis des Gegenteils erbringen, indem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 8 sie die Vermutungsfolge, die Stabilität der Beziehung, widerlegen (VGE 2012/392 vom 16.10.2013, E. 7.2 [nicht rechtskräftig, zur Publ. bestimmt]). 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz auf ein stabiles Konkubinat geschlossen, weil der Beschwerdeführer und die Beigeladene seit nunmehr 16 Jahren als Paar zusammenleben würden (vgl. E. 2.6-2.12 des angefochtenen Entscheids). – Der Beschwerdeführer und die Beigeladene bestreiten, in einer Konkubinatsbeziehung zusammenzuleben. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei gestützt auf einen mündlichen Vertrag als Untermieter und nicht als Konkubinatspartner in die Liegenschaft der Beigeladenen eingezogen und habe dort ein eigenes Zimmer bezogen. Für Miete und Essen habe er monatlich Fr. 2'000.-- bezahlt. In der gemeinsamen Leidenschaft für die E.___zucht könne nicht ein Umstand erblickt werden, der auf ein Konkubinat schliessen lasse. Vielmehr liege eine Zweckgemeinschaft vor, die sich in dieser Tätigkeit erschöpfe. Dass er – als juristischer Laie – von der Beigeladenen als seiner Lebenspartnerin gesprochen habe, lasse keinen anderen Schluss zu. Gegen ein Konkubinat spreche weiter, dass er und die Beigeladene bei der F.___ und den E.___freunden über Einzelmitgliedschaften verfügten. Zudem hätte die Beigeladene den (mündlichen) Mietvertrag nicht per Ende Oktober 2012 gekündigt, wenn ein stabiles Konkubinat vorliegen würde. 4.4 Was ein Konkubinat ist, umschreibt das SHG nicht. Auch findet sich keine allgemeingültige Definition in der schweizerischen Rechtsordnung. Als stabiles Konkubinat ist eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zu verstehen, die sowohl eine geistigseelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (BGE 138 III 156 E. 2.3.3 [Pra 101/2012 Nr. 120]). Diese Praxisformel wurde im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt entwickelt, kann heute indes in der schweizerischen Rechtsordnung als durchgesetzt gelten (überholt erscheint freilich der ausschliessliche Bezug auf heterosexuelle Paare). Das Verwaltungsgericht stellt darauf im Kontext der Sozialhilfe ab (vgl. VGE 2012/392 vom 16.10.2013, E. 6.2.1 und 7.3 f. [nicht rechtskräftig, zur Publ. bestimmt]). 4.5 Aktenkundig ist, dass die Beigeladene und der Beschwerdeführer nicht nur seit 16 Jahren im gleichen Haushalt leben, sondern auch dieselben Interessen pflegen; beide haben einen Hund und widmen sich intensiv der Pflege und der Zucht von E.___.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 9 Der Beschwerdeführer ist Präsident des Vereins …. Er führt eine E.___-Hotline und kümmert sich um die Betreuung und Weitervermittlung von Findeltieren (vgl. BB 8). Die Beigeladene unterstützt ihn bei dieser Tätigkeit. Die beiden teilen nicht nur gemeinsame Interessen, sondern verfügen auch über eine gemeinsame Tagesstruktur (gemeinsames Essen, gemeinsames Spazierengehen mit den Hunden). Hierin sind Umstände zu erblicken, die – wie die Vorinstanz überzeugend ausführt (vgl. E. 2.11 des angefochtenen Entscheids) – für eine Konkubinatsbeziehung sprechen. Eine blosse Zweckgemeinschaft, die sich in den gemeinsamen Interessen für die Hunde und die E.___ erschöpft, macht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ein Zusammenleben und eine gemeinsame Tagesstruktur nicht erforderlich. Für eine Konkubinatsbeziehung spricht auch, dass die Beigeladene mit dem Beschwerdeführer keinen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat die Beigeladene mehrfach als seine Lebenspartnerin bezeichnet, die Beigeladene den Beschwerdeführer als ihren Lebenspartner (vgl. Schreiben der Beigeladenen an den Beschwerdegegner vom 13.7.2012, Vorakten Sozialdienst [Register 7]). Im Schreiben an den Sozialdienst vom 18. Juni 2012 hält die Beigeladene gar ausdrücklich fest, dass sie seit dem 1. September 1996 mit dem Beschwerdeführer ein Konkubinatsverhältnis pflege (Vorakten Sozialdienst [Register 7]). Selbst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist an einer Stelle nicht – wie behauptet – von einer blossen Zweckgemeinschaft, sondern von einem «lockeren Konkubinat» die Rede (vgl. S. 4). Die Argumentation, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene als juristische Laien den Begriffen «Lebenspartnerin» bzw. «Lebenspartner» eine andere Bedeutung beimessen würden, ist unbehelflich. Diese Begriffe sind allgemein gebräuchlich und drücken gerade im Laiengebrauch eine Paarbeziehung aus. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene am 18. Juni 2012 einen Konkubinatsvertrag abgeschlossen haben (Vorakten RSA, act. 7A). Dass dieser auf Druck des Sozialdiensts zu Stande gekommen ist, erscheint nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene seit mehr als 16 Jahren als Paar zusammenleben, weshalb der Sozialdienst die Vermutungsfolge für sich hat, dass das Konkubinat gefestigt ist. Aus der Kündigung des Mietverhältnisses (vgl. Kündigung vom 30.7.2012, Vorakten RSA, act. 5A) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Umstand, dass die Beigeladene den Beschwerdeführer trotz Kündigung weiterhin bei sich wohnen lässt, bestätigt eine gefestigte Konkubinatsbeziehung vielmehr. Zudem unterstützt die Beigeladene den Beschwerdeführer auch in weiteren Angelegenheiten. So hat sie ihn zum Erstgespräch beim Sozialdienst begleitet und ihm einzelne Krankenkassenprämien bevorschusst,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 10 damit er des Versicherungsschutzes nicht verlustig geht (vgl. vorne E. 3.2). Dies zeigt, dass sie ihm beisteht. Auch wenn der Beschwerdeführer und die Beigeladene in den 16 Jahren ihres Zusammenlebens finanziell unabhängig waren und Einzelmitgliedschaften eingegangen sind (vgl. BB 11 und 13), kann nicht abgeleitet werden, es bestünde keine stabile Konkubinatsbeziehung. In Würdigung aller Umstände vermögen der Beschwerdeführer und die Beigeladene nicht zu beweisen, dass eine reine Zweckgemeinschaft und damit kein Konkubinat vorliegt; sie können auch nicht den Beweis dafür erbringen, dass die Konkubinatsbeziehung nicht stabil ist. Der Regierungsstatthalter hat somit zu Recht auf ein stabiles Konkubinat geschlossen. Da sich der massgebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt, werden die gestellten Beweisanträge abgewiesen. Weitere Erkenntnisse sind nicht zu erwarten. 5. 5.1 Liegt ein stabiles Konkubinat vor, dürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Konkubinatspartnerin oder des nicht unterstützten Konkubinatspartners in angemessener Weise berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 4.1). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist ein Gesamtbudget dann zu erstellen, wenn ein Paar zusammen mit gemeinsamen Kindern lebt. Denn in solchen Fällen drängt sich im Licht des erforderlichen Zusammenwirkens beider gegenüber dem Kind je unterhaltspflichtiger Elternteile eine gemeinsame Betrachtung geradezu auf. In den übrigen Fällen familienähnlicher Gemeinschaften ist demgegenüber ein individuelles Budget für die bedürftige Person zu erstellen (BVR 2006 S. 22 E. 4.3; VGE 22360 vom 19.3.2007, E. 5.1, 21845 vom 11.5.2004, E. 3.4; gleich auch die SKOS-Richtlinien F.5.1). Generell gilt es unter Rechtsgleichheitsaspekten zu verhindern, dass ein Konkubinatspaar, das sozialhilferechtlich unterstützt wird, besser gestellt wird als ein verheiratetes (oder registriertes) Paar (BGE 136 I 129 E. 6.3 [Pra 99/2010 Nr. 107]; BGer 8C_356/2011 vom 17.8.2011, E. 3.2.1, 2P.386/1997 vom 24.8.1998, in FZR 1998 S. 396 E. 3d). Umgekehrt setzt das der Rechtsgleichheitsgarantie inhärente Differenzierungsgebot einer Gleichstellung mit Ehepaaren aber Grenzen im Fall, dass nur eine Person unterstützt wird (vgl. die Nachweise auf entsprechende kantonale Praxen bei Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011 [Richtlinien], S. 398 f.; dies., Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in Christoph Häfeli [Hrsg.], Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 11 schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 146 ff.). Dies ergibt sich daraus, dass das Konkubinat nicht wie die Ehe eine Wirtschaftsgemeinschaft, d.h. eine Erwerbs- und Verbrauchs-Einheit bildet (vgl. VGE 2012/392 vom 16.10.2013, E. 6.1 mit Hinweis [nicht rechtskräftig, zur Publ. bestimmt]). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt denn auch die Zulässigkeit einer differenzierten Betrachtungsweise (vgl. BGE 136 I 129 E. 6.2 [Pra 99/2010 Nr. 107]). Vor diesem Hintergrund setzt das Verwaltungsgericht für das Budget der Person, die nicht selbst Sozialhilfeleistungen bezieht, nicht den gleichen Massstab an wie für das Unterstützungsbudget der bedürftigen Person, deren Lebensunterhalt der Staat finanziert. Vielmehr ist bei der Festlegung des zumutbaren Beitrags ihren Aufwendungen für allfällige Schulden, Weiterbildungs- und Autokosten usw. Rechnung zu tragen. Wer wenig verdient und selber am Rande der Bedürftigkeit lebt, kann keinen oder höchstens einen bescheidenen Beitrag zur Unterstützung der Partnerin oder des Partners leisten (VGE 22360 vom 19.3.2007, E. 6.2; vgl. auch BVR 2006 S. 22 E. 5.2.1 und VGE 2012/392 vom 16.10.2013 E. 8 [nicht rechtskräftig, zur Publ. bestimmt] betreffend Festlegung des zumutbaren Haushaltbeitrags). 5.2 Der Sozialdienst hat zur Ermittlung des Konkubinatsbeitrags ein Budget für den Beschwerdeführer und ein sog. erweitertes Budget für die Beigeladene erstellt (in Vorakten RSA, act. 1A). Den der Beigeladenen zugestandenen Lebensbedarf hat er auf Fr. 2'724.15 festgesetzt, ihre Einnahmen auf Fr. 3'497.80. Den daraus resultierenden Einkommensüberschuss von Fr. 773.65 hat er nebst der dem Beschwerdeführer zukommenden Arbeitslosenunterstützung von Fr. 2'097.45 in dessen Budget für den Monat August 2012 als Einnahmen eingestellt. Diesen Einnahmen von insgesamt Fr. 2'871.10 stehen Ausgaben von Fr. 1'447.-- und eine minimale Integrationszulage von Fr. 100.-- gegenüber. Seit September 2012 stehen dem Beschwerdeführer keine Arbeitslosengelder mehr zu. Der Sozialdienst hat im Budget, das ab diesem Monat gilt, nebst dem Konkubinatsbeitrag von Fr. 773.65 (Einkommensüberschuss) einen weiteren Konkubinatsbeitrag von Fr. 773.35 als Einnahme eingestellt. Dieser Beitrag rechtfertigt sich nach Auffassung des Sozialdiensts aufgrund des Vermögens der Beigeladenen. Der monatliche Unterstützungsbeitrag, den die Beigeladene dem Beschwerdeführer leisten soll, beläuft sich somit ab September 2012 auf Fr. 1'547.--. Dies hat der Regierungsstatthalter nicht beanstandet, ob zu Recht, ist nachfolgend zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 12 5.3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es sei nicht zulässig, die Arbeitslosenunterstützung für den Monat Juli 2012 im Budget August 2012 zu berücksichtigen. Der Sozialdienst wendet ein, es entspreche der gängigen Praxis, dass mit dem Verdienst des Vormonats der Lebensunterhalt des aktuellen Monats bestritten werden müsse. – Im Sozialhilfebudget sind die verfügbaren Einkommen den anrechenbaren Ausgaben gegenüberzustellen. Zu den sozialhilferechtlich relevanten Einkünften zählen nebst dem Erwerbseinkommen auch laufend eingehende Leistungen wie AHV- und IV-Renten, Arbeitslosenunterstützung oder andere Versicherungstaggelder (BGE 138 V 386 E. 4.2; Claudia Hänzi, Richtlinien, S. 388 f.). Gemäss Abrechnung Juli 2012 der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern sind dem Beschwerdeführer anfangs August 2012 Taggelder in der Höhe von Fr. 1'918.60 (Netto) ausbezahlt worden (BB 4). Da die Auszahlung anfangs August 2012 erfolgt ist, können die Gelder nur zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Monat August 2012 dienen. Der Sozialdienst hat die Arbeitslosenunterstützung daher zu Recht im Budget August 2012 berücksichtigt. Mit dieser Zahlung vermochte der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Monat August 2012 mit eigenen Mitteln zu bestreiten, stellt er doch das Budget betragsmässig nicht in Frage. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. – Der Beschwerdeführer hält im Übrigen die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beigeladenen für unstatthaft. 5.4 Die Beigeladene bringt mit Blick auf ihre Einkommenssituation vor, als Witwe mit einem Renteneinkommen von Fr. 3'497.80 könne sie den Beschwerdeführer nicht unterstützen. Das für sie erstellte Budget, das von einem monatlichen Einkommensüberschuss von Fr. 773.65 ausgehe, nehme auf ihre effektiven Ausgaben nicht Rücksicht. Diverse Kosten, wie insbesondere jene im Zusammenhang mit ihren beiden Autos und jene für das Heizöl, den Kaminfeger, den Strom und das Wasser, seien nicht berücksichtigt worden (vgl. Kostenzusammenstellung vom 8.7.2012, act. 14B). Sie sei von Existenzängsten geplagt. 5.4.1 Der Sozialdienst hat für die Beigeladene ein sog. erweitertes Budget nach Massgabe der «Praxishilfe» H.10 der SKOS-Richtlinien (in der hier massgeblichen Fassung; Ergänzung 12/07) erstellt. In solchen Budgets sind folgende Positionen zu berücksichtigen: Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten (inkl. Nebenkosten), medizinische Grundversorgung (obligatorische Grundversicherung), ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehrende situationsbedingte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 13 Leistungen, eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung, Unterhaltsverpflichtungen, laufende Steuern, Versicherungsprämien für Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung, Schuldentilgung und Zahnbehandlungskosten. Die den Bedarf übersteigenden Einnahmen sollen nach der SKOS-Praxishilfe im Budget des antragstellenden Konkubinatspartners oder der antragstellenden Konkubinatspartnerin voll als Einnahme angerechnet werden. 5.4.2 Die Überprüfung des für die Beigeladene erstellten erweiterten Budgets ergibt was folgt: – Im Grundbetrag für den Lebensunterhalt (GBL), der für einen Haushalt mit zwei Personen Fr. 1'495.-- beträgt, sind – wie der Sozialdienst zu Recht ausführt – insbesondere die Kosten für die laufende Haushaltsführung inkl. Kehrichtgebühren, die Nachrichtenübermittlung (Telefon, Post) sowie die Unterhaltung und Bildung (Radio/TV, Zeitungen) berücksichtigt (vgl. B.2.2 der SKOS-Richtlinien). Den von der Beigeladenen diesbezüglich geltend gemachten Positionen kann daher nicht zusätzlich Rechnung getragen werden. – Für Wohnkosten inkl. Nebenkosten hat der Sozialdienst einen Betrag von Fr. 568.60 berücksichtigt. Dieser Betrag ist zu tief bemessen: Der Beigeladenen steht die Nutzniessung im Sinn von Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) an der bewohnten Liegenschaft zu, die sich im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft C.___ und D.___ befindet (BB 14). Anzurechnen ist somit der Hypothekarzins und als Nebenkosten die offiziellen Gebühren sowie die absolut nötigen Reparaturkosten (vgl. B.3 der SKOS-Richtlininen). Im erweiterten Budget angerechnet wird aber nur derjenige Anteil, der im Budget der unterstützten Person nicht berücksichtigt wird (vgl. H.10 der SKOS-Richtlinien). Der Hypothekarzins beläuft sich monatlich auf Fr. 507.50 (BB 41) und die Nebenkosten auf Fr. 530.30. Darin enthalten sind die vom Sozialdienst nicht in Frage gestellten Kosten für die Gebäude Versicherung Bern (Fr. 283.20 pro Jahr; BB 34), die Liegenschaftssteuer (Fr. 287.65 pro Jahr; Vorakten Sozialdienst [Register 7]), die Kombi- Haushaltversicherung (Fr. 988.40 pro Jahr; BB 33), das Heizöl (Fr. 1'672.80 pro Jahr; BB 26 [kein Beleg]), das Wasser und den Strom (Fr. 2'480.-- pro Jahr; BB 26 [kein Beleg]), den Kaminfeger (Fr. 161.90 pro Jahr; BB 32), die Kontrolle des Handfeuerlöschers (Fr. 98.70 pro Jahr; BB 27), das Entkalken des Boilers (Fr. 450.-- [alle drei Jahre gemäss allgemeiner Erfahrung]; BB 26 [kein Beleg]) und den allgemeinen Gebäudeunterhalt (Fr. 240.10; BB 28-30). Wird der im Budget des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 14 Beschwerdeführers eingestellte Betrag von Fr. 370.-- in Abzug gebracht, bleiben Wohnkosten von monatlich Fr. 667.80. – Bei den ausgewiesenen, bezifferbaren und regelmässig wiederkehrenden situationsbedingten Leistungen muss einerseits dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Beigeladene keine Sozialhilfeleistungen bezieht. Ihr können zur Lebensführung nicht im selben Mass Vorgaben gemacht werden wie Personen, die vom Staat Sozialhilfe beziehen. Andererseits ist gebührend zu berücksichtigen, dass die Beigeladene – ungeachtet des stabilen Konkubinats – nicht in ehelicher Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer lebt und auch insofern Differenzierungen geboten sind (vgl. vorne E. 5.1). Daher sind im erweiterten Budget entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners die Kosten zumindest eines Autos zu berücksichtigen. Insoweit ist die Hälfte der geltend gemachten, betragsmässig vom Sozialdienst nicht in Frage gestellten Kosten für die Fahrzeugsteuer (Fr. 735.-- pro Jahr; act. 14B [kein Beleg]), die Versicherung (Fr. 1'198.60 pro Jahr; BB 40), das Benzin (Fr. 1'750.-- pro Jahr; act. 14B [kein Beleg]) und den Unterhalt (Fr. 3'559.90 pro Jahr; BB 37-39) anzurechnen. Die Kosten für das zweite Auto, das die Beigeladene nicht selbst verwendet, sondern dem Beschwerdeführer gegen ein Entgelt zur Verfügung stellt (vgl. BB 48; act. 14), können hingegen im erweiterten Budget nicht berücksichtigt werden. Anders als beim bedürftigen Beschwerdeführer kann von der Beigeladenen sodann nicht erwartet werden, dass sie die Kosten für die Haustierhaltung aus dem GBL bestreitet. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – erstellt ist, dass die Beigeladene aufgrund der konkreten Tierhaltung, die das übliche Mass überschreitet (Hund, griechische E.___, insbes. drei Zuchtgruppen), effektive Mehrkosten hat. Der dafür geltend gemachte Betrag von monatlich Fr. 150.-- für den Hund ist daher anzurechnen (act. 14B). Auch kann der Beigeladenen eine monatliche Rückstellung für Ferien im Betrag von Fr. 200.-- nicht verwehrt werden. Für Vergabungen und andere Spenden will sie einen Betrag von monatlich Fr. 150.- - beanspruchen. Aktenkundig ist, dass sie im Jahr 2011 Vergabungen in Höhe von monatlich Fr. 65.60 getätigt hat (Fr. 787.-- pro Jahr gemäss Steuererklärung, Vorakten Sozialdienst [Register 7]). Ob ein höherer Betrag im erweiterten Budget berücksichtigt werden könnte, kann mit Blick auf das Ergebnis dahingestellt bleiben (vgl. E. 5.4.3). Nicht bestritten oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Frage gestellt sind folgende Budgetposten: medizinische Grundversorgung mitsamt der Pauschale für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 15 Franchise und den Selbstbehalt der obligatorischen Grundversicherung von insgesamt Fr. 514.20.--, Zahnbehandlung von Fr. 60.--, Steuern von Fr. 412.70, persönlicher AHV-Beitrag von Fr. 105.10 und Zulage von Fr. 100.--. Das erweiterte Budget präsentiert sich damit wie folgt: Fr.-- pro Jahr Fr.-- pro Quartal Fr.-- pro Monat Grundbetrag für den Lebensunterhalt (GBL) 747.50 Wohnkosten Hypothekarzins 1'522.50 507.50 Nebenkosten: Gebäude Versicherung Bern Liegenschaftssteuer Kombi-Haushaltsversicherung Heizöl Wasser/Strom Kaminfeger Service Feuerlöscher Boiler (450.00 : 3) Unterhalt (Kleinmaterial) 283.20 287.65 988.40 1'672.80 2'480.00 161.90 98.70 150.00 240.10 23.60 24.00 82.40 139.40 206.70 13.50 8.20 12.50 20.00 Budget des Beschwerdeführers - 370.00 667.80 Medizinische Grundversorgung KVG VVG Pauschale für Franchise und Selbstbehalte 346.40 67.80 100.00 514.20 Steuern Direkte Bundessteuer Kantons- und Gemeindesteuer 175.65 4'777.45 14.60 398.10 412.70 Situationsbedingte Leistungen Persönlicher AHV-Beitrag 315.20 105.10 Zahnbehandlungskosten 60.00 Auto Fahrzeugsteuer (735.00 : 2) Versicherung (1'198.60 : 2) Benzin (1'750.00 : 2) Unterhalt (3'559.90 : 2) 367.50 599.30 875.00 1'779.95 30.60 49.90 72.90 148.30

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 16 301.70 Haustierhaltung 150.00 Ferien Vergabungen 787.00 200.00 65.60 Zulage 100.00 Total 3'324.60 5.4.3 Den Lebenshaltungskosten der Beigeladenen von Fr. 3'324.60 stehen Einnahmen von monatlich Fr. 3'497.80.-- gegenüber. Sie setzen sich aus der Altersrente von monatlich Fr. 632.90 (sog. Quartalsrente beträgt Fr. 1'898.80), der Witwenrente von Fr. 1'856.-- und der Pension des verstorbenen Ehemanns von Fr. 1'008.90 zusammen. Der Beigeladenen bleibt somit ein Überschuss von monatlich Fr. 173.20. Ein solch geringfügiger Überschuss rechtfertigt die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags nicht. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob Ersatzeinkommen wie Rentenleistungen überhaupt ohne weiteres als anrechenbare Einkünfte im erweiterten Budget der nicht unterstützten Person aufgenommen werden dürfen (vgl. die Hinweise bei Claudia Hänzi, Richtlinien, S. 400 f.). 5.5 Zu prüfen bleibt, unter welchen Voraussetzungen die nicht sozialhilfeabhängige Konkubinatspartnerin ihr Vermögen für den bedürftigen Partner zu verzehren oder zu belasten hat. Ein solcher Fall lag dem Verwaltungsgericht – soweit ersichtlich – noch nicht zur Beurteilung vor. Wegleitend muss in diesem Zusammenhang das der Rechtsgleichheitsgarantie inhärente Differenzierungsgebot sein, denn je nach Art des Vermögens, das belastet oder aufgelöst werden soll, bestehen tatsächliche und rechtliche Unterschiede, die der Gleichstellung mit Ehepaaren Grenzen setzen (vgl. vorne E. 5.1). Je nach Situation sind auch weitere grundrechtlich geschützte Rechte, wie insbesondere die Eigentumsgarantie zu beachten (Art. 24 KV, Art. 26 BV). – Laut der «Praxishilfe» H.10 der SKOS-Richtlinien in der hier massgebenden Fassung 12/07 ist der nicht unterstützten Person der EL-Vermögensfreibetrag zu belassen. Wenn ihr Vermögen diesen Wert übersteigt, besteht laut der Praxishilfe «kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe». 5.5.1 Die Vermögensverhältnisse der Beigeladenen stellen sich wie folgt dar: Die Beigeladene liess sich per 1. Januar 2011 frühpensionieren und von der SwissLife AG eine Kapitalleistung von Fr. 27'001.10 ausbezahlen (Abrechnung der Swiss Life AG vom 8.12.2010, Vorakten Sozialdienst [Register 7]). Sie verfügt über zwei Mitgliedersparkonten bei der Raiffeisenbank. Am 30. Dezember 2011 wiesen das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 17 Mitgliedersparkonto PLUS (CH…) einen Saldo von Fr. 44'073.95 und das Mitgliedersparkonto (CH…) einen solchen von Fr. 22'081.25 aus (Kontoauszüge, Vorakten Sozialdienst [Register 7]). Am 14. Dezember 2012 beliefen sich das Guthaben des Mitgliedersparkontos PLUS auf Fr. 35'281.75 (BB 42) und jenes des Mitgliedersparkontos auf Fr. 281.25 (BB 43). Das Vermögen verringerte sich, da die Beigeladene verschiedene Investitionen tätigte: Sie liess den Speicherofen (Fr. 2'613.50; BB 36), die Ölpumpe (Fr. 1'268.80; BB 35), den Backofen (Fr. 3'757.--; BB 45) und den Kühlschrank (Fr. 249.--; BB 31) ersetzen sowie den Tumbler reparieren (Fr. 226.--; BB 45). Nach eigenen Angaben der Beigeladenen stehen weitere Investitionen wie der Ersatz der Küche, die Verkabelung der Aussenbeleuchtung und das Streichen der Fassade an. Weiter hat die Beigeladene ihrer Tochter einen Erbvorbezug von Fr. 10'000.-- gewährt (act. 5). 5.5.2 Das Verwaltungsgericht geht vom Sachverhalt aus, wie er sich im Entscheidzeitpunkt darstellt. Die Parteien dürfen im Rahmen des Streitgegenstands solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist (Art. 25 VRPG; vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1 mit Hinweisen). – Aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Unterlagen ergibt sich, dass die Beigeladene am 14. Dezember 2012 noch über ein Vermögen von Fr. 35'563.50 verfügte. Der EL-Vermögensfreibetrag von Fr. 37‘500.-- wird somit nicht mehr erreicht (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Weder der Sozialdienst noch das Regierungsstatthalteramt machen geltend, die getätigten Investitionen und Ausgaben könnten nicht berücksichtigt werden. Vielmehr stellt der Sozialdienst eine Überprüfung des anzurechnenden Konkubinatsbeitrags in Aussicht, sofern dienliche Unterlagen eingereicht würden. Für die Zeit ab Dezember 2012 fällt die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags aus Vermögensverzehr daher ausser Betracht. 5.5.3 Zu prüfen bleibt, wie es sich für die Zeit von September bis November 2012 verhält. Die Vermögensverhältnisse in dieser Zeitspanne sind im Einzelnen nicht aktenkundig. Immerhin ist mit Blick auf die getätigten Investitionen (vgl. E. 5.5.1 hiervor) davon auszugehen, dass sich das Vermögen kontinuierlich reduziert hat. Weiter steht fest, dass ein grosser Teil aus der Altersvorsorge stammt, hat sich die Beigeladene doch eine Kapitalleistung von Fr. 27'001.10 ausbezahlen lassen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 18 vorne E. 5.5.1). Diese Kapitalleistung hat dazu geführt, dass sich ihre monatliche Altersrente reduziert hat (vgl. Abrechnung der Swiss Life AG vom 8.12.2010, Vorakten Sozialdienst [Register 7]). Würde im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers ein Konkubinatsbeitrag aus dem Vermögen der Beigeladenen berücksichtigt, würde dies im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Beigeladene die Kapitalleistung für ihren bedürftigen Konkubinatspartner verwenden müsste. Das Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers, das ein Guthaben von Fr. 100'223.60 aufweist (Kontoauszug vom 4.1.2012, Vorakten Sozialdienst [Register 3]), wird demgegenüber (noch) nicht angetastet (vgl. aber BVR 2013 S. 45 E. 5). Im Fall einer Trennung stünden der Beigeladenen als Konkubinatspartnerin mit Bezug auf dieses Freizügigkeitsguthaben keinerlei Ansprüche zu (vgl. Art. 8 Bst. d des Reglements der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung). Anders verhält es sich bei einer Ehescheidung (vgl. Art. 22 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). Insoweit bestehen in Bezug auf die Altersvorsorge tatsächliche und rechtliche Unterschiede zwischen einem Konkubinat und der Ehe, die eine unterschiedliche Behandlung erforderlich machen. Mit Blick auf die konkreten Umstände ist es der Beigeladenen nicht zuzumuten, die bescheidene Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu verwenden, auch wenn diese nicht zweckgebunden ist. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass die pensionierte Beigeladene in sehr bescheidenen Verhältnissen lebt und ihr ein Vermögensaufbau nicht mehr möglich ist. Fällt die Kapitalleistung als anrechenbares Vermögen ausser Betracht und wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich das Vermögen aufgrund der erwähnten Investitionen (vgl. vorne E. 5.5.1) kontinuierlich verringert hat, ist auch für die Zeit von September bis November 2012 die Anrechnung von Einnahmen im Sozialhilfebudget aus Vermögensverzehr nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. 5.6 Nach dem Erwogenen sind die Einwände des Beschwerdeführers zur Unterstützung im August 2012 unbegründet (vgl. E. 5.3). Dagegen rechtfertigen ab September 2012 weder die Einkommens- noch die Vermögensverhältnisse der Beigeladenen die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags (vgl. E. 5.4 und 5.5). Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid soweit die Unterstützung ab September 2012 betreffend aufzuheben. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer ab September 2012 im erforderlichen Umfang wirtschaftlich zu unterstützen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 19 6. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer im Wesentlichen; sein geringfügiges Unterliegen (Unterstützung August 2012) rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Er hat damit Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenskosten sind dem Beschwerdegegner trotz Unterliegens nicht aufzuerlegen (Art. 53 SHG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 25. Oktober 2012 teilweise aufgehoben und der Beschwerdegegner verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer ab September 2012 wirtschaftliche Hilfe auszurichten. 2. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 4'988.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nr. 100.2012.426U, Seite 20 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner - dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau - der Beigeladenen und mitzuteilen (anonymisiert): - der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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