Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 13.02.2014 abgewiesen (BGer 2C_134/2014). 100.2012.381U VBL/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Universität Bern handelnd durch die Medizinische Fakultät, vertreten durch das Rektorat, Generalsekretariat, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Universität Bern Schanzeneckstrasse 1, Postfach 8573, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen der mündlich-praktischen Prüfungen des 2. Studienjahrs und Ausschluss vom Studium der Human- und Zahnmedizin (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 18. September 2012; B 34/11)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ studiert an der Medizinischen Fakultät der Universität Bern Humanmedizin im Bachelorstudiengang. Am 23. August 2011 absolvierte er die Wiederholungsprüfung der «Mündlichen Praktischen Prüfungen» (MPP) des zweiten Studienjahrs. Mit Verfügung vom 22. September 2011 eröffnete ihm die Universität Bern, dass er im zweiten Studienjahr 50 ECTS-Kreditpunkte erworben und damit die für das Bestehen des Studienjahrs erforderlichen 60 ECTS-Kreditpunkte nicht erreicht habe. Die Leistung von A.________ in der Leistungseinheit MPP wurde auch im zweiten Versuch als Misserfolg gewertet und er erhielt deshalb keine ECTS-Kreditpunkte. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 schloss die Universität Bern A.________ vom Studium der Human- und Zahnmedizin aus, da er die im zweiten Studienjahr erforderlichen 60 ECTS-Kreditpunkte im zweiten und letzten Versuch nicht erreicht habe. B. Gegen die Verfügungen vom 22. September 2011 und 21. Dezember 2011 erhob A.________ am 17. Oktober 2011 bzw. 23. Januar 2012 Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern (nachfolgend: Rekurskommission). Diese vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Rechtsmittel am 18. September 2012 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 25. Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurskommission sowie die Verfügungen der Universität Bern seien aufzuheben und er sei weiterhin zum Studium der Humanund Zahnmedizin an der Universität Bern zuzulassen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Universität Bern und die Rekurskommission beantragen mit Beschwerdeantwort und Vernehmlassung vom 10. Dezember bzw. 23. November 2012 die Abweisung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 3 Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen sie keinen Antrag. Die Universität Bern hat mit ihrer Beschwerdeantwort zudem die Prüfungsprotokolle der MPP-Wiederholungsprüfung vom 23. August 2011 eingereicht. Mit Eingaben vom 6. März sowie 3. und 22. April 2013 halten die Beteiligten an ihren Anträgen fest. Nachdem die Instruktionsrichterin die Universität Bern mit Verfügung vom 8. Mai 2013 aufgefordert hat, sich zum Antrag von A.________ auf Herausgabe der Fragen der MPP-Wiederholungsprüfung vom 23. August 2011 zu äussern bzw. die Prüfungsfragen einzureichen, hat die Universität Bern am 14. Juni 2013 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten gegeben. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 hat die Instruktionsrichterin den Antrag von A.________ auf Herausgabe der Fragen der MPP-Wiederholungsprüfung vom 23. August 2011 abgelehnt, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. A.________ hat am 28. August 2013 seine Schlussbemerkungen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität Bern [UniG; BSG 436.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Infolge des zweimaligen Misserfolgs in den MPP und des damit verbundenen Nichtbestehens des zweiten Studienjahrs wurde er vom Studium der Human- und Zahnmedizin an der Universität Bern ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch VGE 2012/187 vom 20.2.2013, E. 1.2.2 f.). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 4 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt nicht nur die Aufhebung des Beschwerdeentscheids der Rekurskommission, sondern auch der Verfügungen der Universität Bern (vorne Bst. C). Damit übersieht er, dass seinen Beschwerden an die Rekurskommission voller Devolutiveffekt zugekommen ist. Anfechtungsobjekt kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid sein. Soweit die Aufhebung der Verfügungen der Universität Bern vom 22. September und 21. Dezember 2011 beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG; vgl. auch Art. 76 Abs. 4 UniG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es sei ihm verweigert worden, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen (Beschwerde, Art. 4). 2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 VRPG). Er umfasst unter anderem das Recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 5 auf Akteneinsicht (vgl. auch Art. 23 VRPG), welches im Zusammenhang mit Prüfungsentscheiden gebietet, dass an der Prüfung gescheiterten Kandidatinnen und Kandidaten auf Verlangen Einsicht in ihre Prüfungsakte gegeben werden muss, ansonsten ihnen verunmöglicht wird, ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid geeignet zu begründen bzw. darüber zu entscheiden, ob sie überhaupt ein solches erheben wollen. Im Sinn einer transparenten Prüfungsbewertung ist ihnen auf Verlangen grundsätzlich in sämtliche für den negativen Prüfungsentscheid wesentliche Akten Einsicht zu gewähren. Das Akteneinsichtsrecht umfasst neben der Befugnis, sich Notizen zu machen, auch die Möglichkeit, bei der Behörde gegen Entgelt Kopien herstellen zu lassen (BVR 2012 S. 152 E. 2.3.1, S. 326 E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer verlangte erstmals mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2012 Einsicht «in sämtliche MPP-Unterlagen» (vgl. unpag. Vorakten sowie Replik vom 6.6.2012, Art. 11). Er bestreitet nicht, dass die Universität Bern ihm in der Folge mehrmals angeboten hat, beim Prüfungsleiter Einsicht in die gesamten Prüfungsunterlagen zu nehmen, er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschwerdeantwort vom 12.3.2012, S. 8, 12 und Duplik vom 9.7.2012, S. 6, beide in unpag. Vorakten). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Universität Bern schliesslich die Prüfungsunterlagen eingereicht und der Beschwerdeführer hat Gelegenheit erhalten, sich hierzu umfassend zu äussern (vgl. act. 5A, 10, 19 und 23). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Universität Bern verpflichtet gewesen wäre, die Prüfungsunterlagen dem Rechtsvertreter zuzusenden (vgl. Replik vom 6.6.2012, Art. 11); eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls nicht vor (vgl. VGE 2012/49 vom 5.11.2012, E. 3.3). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Protokollierung der MPP vom 23. August 2011 sei ungenügend, weshalb eine Rekonstruktion und verlässliche Beurteilung des Prüfungsablaufs nicht möglich sei (Beschwerde, Art. 4; Schlussbemerkungen, Ziff. 6). 3.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 UniG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität (UniV; BSG 436.111.1) erlassen die Fakultäten Studien- und Promotionsreglemente. Diese enthalten u.a. Bestimmungen über die Struktur des Studiums und die Prüfungen (Art. 33 Abs. 2 Bst. b und d UniV;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 6 vgl. auch Art. 43 und 44 des Statuts vom 11. Juni 2011 der Universität Bern [Universitätsstatut; UniSt; BSG 436.111.2]). Bei jeder mündlichen oder mündlichpraktischen Prüfung des streitbetroffenen Studiengangs muss durch eine Protokollführung sichergestellt werden, dass der Verlauf der Prüfung nachträglich rekonstruiert werden kann (Art. 37 Abs. 2 des Reglements vom 7. Juli 2010 über das Studium und die Leistungskontrollen für die Bachelorstudiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Bern [RSL B Med/RSL B Dent Med] i.V.m. Art. 17 Abs. 5 des Studienplans vom 20. Oktober 2010 für die Bachelorstudiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Bern [B Med/B Dent Med]). Mündliche Prüfungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Fragen oder Themen ausreichend weit gefasst sind und die möglichen Antworten je nach Verlauf des Prüfungsgesprächs entsprechend vielgestaltig sein können. Daher muss nicht jeder mündlichen Prüfung ein schriftlicher Fragenkatalog zu Grunde liegen, die Gestaltung des Prüfungsgesprächs würde zu stark eingeschränkt. Vielmehr hat das Protokoll den Zweck, den Sachverhalt bzw. den konkreten Prüfungsablauf beweismässig zu sichern. Die Expertinnen oder Experten müssen den Prüfungsverlauf zumindest in groben Zügen nachzeichnen können. Für die beschwerdeführende Person bzw. die Beschwerdeinstanz muss nachvollziehbar sein, welche Prüfungsfragen gestellt, wie diese von der Kandidatin oder dem Kandidaten beantwortet wurden und welches die korrekten, von der Expertin oder dem Experten erwarteten Antworten gewesen wären. Die Prüfungskommission muss somit auch Monate nach Durchführung einer mündlichen Prüfung in der Lage sein, die Schwächen der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erbrachten Leistung und deren Auswirkung auf das gesamte Prüfungsergebnis mit hinreichender Klarheit zu bezeichnen. Die Begründung braucht sich indes nicht allein aus den Prüfungsprotokollen zu erschliessen. Es genügt, wenn die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsbewertung nachträglich, allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren durch das Einholen von Stellungnahmen der Prüfungsexpertinnen bzw. -experten, hergestellt wird (vgl. zum Ganzen BVR 2012 S. 326 E. 4.1 und E. 4.2.2, S. 165 [VGE 2010/138 vom 8.4.2011, bestätigt durch BGer 2D_25/2011 vom 21.11.2011], nicht publ. E. 5.4.1; RR 21.10.2009, in BVR 2010 S. 13 E. 7.3.3; vgl. auch BGer 2D_34/2012 vom 26.10.2012, E. 2.1). 3.2 Die MPP-Wiederholungsprüfung vom 23. August 2011 bestand aus acht Prüfungsposten à acht Minuten. Pro Prüfungsteil konnten maximal vier Punkte erreicht werden (vgl. Stellungnahme der Universität Bern vom 14.6.2013 [act. 19], auch zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 7 Folgenden). Nach Angaben der Universität Bern handelt es sich bei den MPP um freie mündliche Prüfungen, in denen ein bis zwei Themen in einem freien Gespräch mit den Studierenden diskutiert werden. Die Prüfungsfragen ergeben sich aus der Gesprächssituation und sind nicht vorformuliert, da in dieser Prüfungsform auf die Antworten eingegangen werden soll. Die Universität Bern hat mit ihrer Beschwerdeantwort (act. 5) die Protokolle der MPP-Wiederholungsprüfung vom 23. August 2011 zu den Akten gereicht; in der Stellungnahme vom 14. Juni 2013 erläutern sodann die jeweiligen Examinatorinnen und Examinatoren den Ablauf der einzelnen Prüfungsteile sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers (act. 19). 3.3 Aus den handschriftlichen Protokollen ist ersichtlich, zu welchen Themen der Beschwerdeführer befragt wurde; teilweise sind die Fragen sowie die Antworten des Beschwerdeführers stichwortartig aufgeführt. Mit Gut- sowie Plus- und Minuszeichen wurden die Antworten des Beschwerdeführers gekennzeichnet; zudem finden sich stichwortartige Hinweise zum jeweiligen Prüfungsverlauf (z.B. «ungenau, viel Nachfragen»; «weiss es nicht, mit Hilfe kommt‘s»; «Kandidat war ein bisschen verwirrt; musste ihm anfangs alles rausziehen. Am Schluss hat er sich verbessert»). Aus den Ausführungen der Examinatorinnen und Examinatoren zu den Prüfungsprotokollen bzw. Bewertungen gehen sodann die Prüfungsfragen, deren Reihenfolge sowie die Antworten des Beschwerdeführers detailliert hervor. Die Experten legen zudem dar, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die jeweilige Punktzahl vergeben wurde. – Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus diesen Unterlagen der Prüfungsablauf in genügender Weise nachvollziehbar. Aus den handschriftlichen Notizen und den ergänzenden Ausführungen der Examinatorinnen und Examinatoren können die Leistungen des Beschwerdeführers hinreichend nachvollzogen werden. Insbesondere wird deutlich, dass der Beschwerdeführer in vielen Bereichen Wissenslücken hatte und wiederholt Hilfeleistungen benötigte, was viel Zeit in Anspruch nahm und bei einigen Teilprüfungen auf Kosten weiterer Fragen ging, die nicht mehr gestellt werden konnten. Der Prüfungsverlauf sowie die Bewertung sind damit ausreichend transparent und nachvollziehbar (vgl. auch BVR 2012 S. 152 E. 4.2; VGE 2012/49 vom 5.11.2012, E. 6), zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der detaillierten Erläuterungen der Examinatorinnen und Examinatoren nicht bestreitet und nicht substantiiert vorbringt, weshalb der Prüfungsverlauf trotz dieser Unterlagen nicht nachvollziehbar sein soll (vgl. Schlussbemerkungen, Ziff. 6). Die Rüge der ungenügenden Protokollierung erweist sich damit als unbegründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 8 4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Bewertung seiner MPP-Wiederholungsprüfung und die festgelegte Bestehensgrenze (Beschwerde, Art. 4; Schlussbemerkungen, Ziff. 6). 4.1 Hinsichtlich der Bestehensgrenze begründet er seine Rüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert und setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 3.2) nicht auseinander. Ob die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen genügt, ist daher fraglich (vgl. BVR 2012 S. 326 [VGE 2011/70 vom 18.10.2011], nicht publ. E. 1.2.3, 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15), kann aber dahingestellt bleiben: Das Verwaltungsgericht erachtet die Ausführungen der Universität Bern zur Bestehensgrenze als schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11; Beschwerdeantwort vom 12.3.2012, S. 9 f., in unpag. Vorakten). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestehensgrenze rechtsfehlerhaft festgesetzt worden wäre. 4.2 Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, weshalb die Bewertung seiner MPP-Wiederholungsprüfung rechtsfehlerhaft sein soll. Nach Einsicht in die Prüfungsprotokolle und die Erläuterungen der Examinatorinnen und Examinatoren (vgl. vorne E. 3) war für ihn ersichtlich, aus welchen Gründen ihm die jeweilige Punktezahl vergeben wurde. Er hätte in der Folge im Rahmen seiner Schlussbemerkungen Gelegenheit gehabt, sich mit diesen Beurteilungen auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb die Bewertungen aus seiner Sicht willkürlich seien. Darauf hat er verzichtet. Die Ausführungen der Examinatorinnen und Examinatoren sind nachvollziehbar und es besteht kein Anlass, sie in Zweifel zu ziehen, zumal sich der Beschwerdeführer damit überhaupt nicht auseinandersetzt. Aus den Protokollen und den Erläuterungen in der Stellungnahme vom 14. Juni 2013 geht hervor, dass sich die Examinatorinnen und Examinatoren bei der Begründung der Leistungsbewertungen nicht von unsachlichen Überlegungen haben leiten lassen. Das Prüfungsergebnis bzw. dessen Ermittlung hält daher der Rechtskontrolle stand. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Universität Bern in ihrer Verfügung vom 22. September 2011 somit zu Recht von einem Misserfolg des Beschwerdeführers in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 9 der MPP-Wiederholungsprüfung des zweiten Studienjahrs ausgegangen. Der angefochtene Entscheid ist insofern nicht zu beanstanden. 5. Steht fest, dass die MPP-Wiederholungsprüfung vom 23. August 2011 zu Recht als Misserfolg gewertet wurde, stellt sich die Rechtslage im Licht der unbestrittenen Sachverhaltselemente wie folgt dar: 5.1 Der Bachelorstudiengang Humanmedizin umfasst studentische Leistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten, aufgeteilt in drei Studienjahre zu je 60 ECTS-Punkten (Art. 13 Abs. 2 RSL B Med/RSL B Dent Med; Art. 5 Abs. 2 Studienplan B Med/B Dent Med). Die Vergabe von ECTS-Punkten erfolgt für in den Studienplänen definierte Leistungseinheiten; für ungenügende Leistungen werden keine ECTS-Punkte vergeben (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 RSL B Med/RSL B Dent Med). Art. 27 Abs. 1 RSL B Med/RSL B Dent Med bestimmt, dass nicht bestandene Leistungskontrollen des ersten und zweiten Studienjahrs einmal wiederholt werden können. Der Übertritt in das nächste Studienjahr kann in der Regel erst erfolgen, wenn alle 60 ECTS-Punkte des vorhergehenden Jahres erworben worden sind (Art. 28 Abs. 1 RSL B Med/RSL B Dent Med). Bei zweimaligem Nichtbestehen einer Leistungskontrolle gemäss Art. 27 RSL B Med/RSL B Dent Med wird die oder der Studierende vom Studium der Human- und Zahnmedizin ausgeschlossen (Art. 39 RSL B Med/RSL B Dent Med). Bei Krankheit, Unfall oder anderen wichtigen Verhinderungsgründen kann die Prüfung unterbrochen oder abgebrochen werden (vgl. Art. 35 RSL B Med/RSL B Dent Med). – Per 1. Januar 2011 wechselte die Prüfungshoheit vom Bund auf die einzelnen medizinischen Fakultäten. Zuvor fanden die Prüfungen unter der Hoheit des Bundesamts für Gesundheit (BAG) statt. 5.2 Der Beschwerdeführer hat im Herbst 2007 das Bachelor-Studium der Humanund Zahnmedizin an der Universität Bern begonnen. Im akademischen Jahr 2009/10 legte er (damals noch unter der Hoheit des BAG) zum ersten Mal die Prüfungen des zweiten Studienjahrs ab. Da er ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds zwei Teile der MPP nicht absolvierte, wurde ihm mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. Juni 2010 eröffnet, dass ihm der «Ausweis nicht erteilt» werde (vgl. unpag. Vorakten). Das zweite Studienjahr wiederholte der Beschwerdeführer im Jahr 2010/11,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 10 wobei er sich für den vierten Teil der MPP des zweiten Studienjahrs mit Arztzeugnis vom 15. April 2011 abmeldete. Die ganze MPP galt deshalb als erlaubterweise abgebrochen und zählte nicht als gültiger Versuch bzw. Misserfolg (vgl. unpag. Vorakten). Am 23. August 2011 absolvierte er die vollständige MPP- Wiederholungsprüfung, wobei er 14 Punkte erzielte. Da die Bestehensgrenze bei 17 Punkten lag, wurde die Prüfung als Misserfolg gewertet und dem Beschwerdeführer ausserdem keine ECTS-Kreditpunkte angerechnet. Mit Verfügung vom 22. September 2011 eröffnete die Universität Bern dem Beschwerdeführer, dass seine im zweiten Versuch abgelegte MPP des zweiten Studienjahrs als Misserfolg gewertet werde und er mit total 50 erworbenen ECTS-Kreditpunkten das Studienjahr nicht bestanden habe. Insofern hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 zu Recht vom Studium ausgeschlossen (vgl. Art. 39 RSL B Med/RSL B Dent Med; vorne E. 5.1). Zu prüfen bleibt, ob sich der Ausschluss aus Gründen des Vertrauensschutzes als unrechtmässig erweist und der Beschwerdeführer die MPP des zweiten Studienjahrs deshalb ein weiteres Mal wiederholen kann. 6. 6.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 KV). Der Vertrauensschutz verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Auskunft für einen bestimmten Einzelfall aufgrund einer vollständigen und richtigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltslos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig war oder gutgläubig als zuständig erachtet werden durfte, die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennbar war, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden und die Rechtslage sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 132 II 240 E. 3.2.2, 131 II 627 E. 6.1, V 472 E. 5, 129 I 161 E. 4.1; BVR 2013 S. 85 E. 6.1, 2008 S. 563 E. 2.3, 2005 S. 273 E. 3.4, 2004 S. 316 E. 6a, 2000 S. 170 E. 4b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 623 und 627; Beatrice Weber-Dürler,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 11 Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in ZBl 2002 S. 281 ff., 288 ff.; Beatrice Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, in ZBl 1991 S. 1 ff., 10 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht (mehr), dass er die MPP vom 23. August 2011 zum zweiten Mal gültig abgelegt und deshalb gemäss Art. 27 Abs. 1 RSL B Med/RSL B Dent Med grundsätzlich keinen Anspruch auf eine weitere Wiederholungsmöglichkeit hat (vgl. Replik vom 6.3.2013, Art. 12). Nach seiner Auffassung ist ihm aber gestützt auf den Vertrauensschutz abermals Gelegenheit zu geben, die MPP des zweiten Studienjahrs zu absolvieren. Er habe gutgläubig auf die Zusicherung des Prüfungsleiters sowie der Mitarbeitenden der Studienplanung, die MPP wiederholen zu können, vertrauen dürfen und habe gestützt darauf sein Studium fortgesetzt (Beschwerde, Art. 7; Replik, Art. 18). Demgegenüber macht die Universität Bern geltend, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Auskunftserteilung nicht gutgläubig gewesen (Beschwerdeantwort, S. 13). Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen in die behördliche Auskunft nicht zu schützen sei, da er im Zeitraum vom 22. September 2011 (Eröffnung des Prüfungsresultats) bis zum 21. Dezember 2011 (Studiumsausschluss) keine nachteiligen Dispositionen getroffen habe (angefochtener Entscheid, E. 4.3); die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes hat sie nicht geprüft. 6.3 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Prüfungsresultats an Mitarbeitende der Studienplanung sowie an den Prüfungsleiter wandte und ihm diese auf Anfrage hin die (falsche) Auskunft erteilten, er habe noch einen Versuch für die MPP des zweiten Studienjahrs (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1; Beschwerdeantwort, S. 8; dazu sogleich E. 6.4). Die Universität Bern ging zu jenem Zeitpunkt irrtümlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Prüfungsversuchs im Jahr 2009/10 unter der Hoheit des BAG ein Arztzeugnis eingereicht hatte und dieser Versuch daher nicht zählte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9). Nach Eingang eines anonymen Schreibens am 26. September 2011, in dem die Universität Bern auf den Irrtum aufmerksam gemacht wurde, nahm diese Abklärungen beim BAG vor. Seit dem 14. Oktober 2011 hatte sie Kenntnis davon, dass der erste Versuch der MPP im Jahr 2009/10 rechtskräftig als Misserfolg gewertet worden war; weitere Nachfragen beim BAG in dieser Sache erfolgten am 1. Dezember 2011 (E-Mail vom 12./14.10.2011 und 1.12.2011, in unpag. Vorakten). Gestützt auf die aus diesen Abklärungen gewonnen Erkenntnisse verfügte die Universität Bern am 21. Dezember 2011 den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium der Human-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 12 und Zahnmedizin wegen Nichterreichens der erforderlichen 60 ECTS-Punkte im zweiten und letzten Versuch. 6.4 Vertrauensgrundlage bilden die – unbestrittenermassen falschen und reglementswidrigen (vgl. vorne E. 5) – mündlichen Auskünfte der Studienplanung bzw. die anfangs Oktober 2011 vom Prüfungsleiter erteilte Information, der Beschwerdeführer könne die MPP nochmals wiederholen. Die Aussage des zur Auskunft zuständigen Prüfungsleiters war grundsätzlich geeignet, beim Beschwerdeführer das Vertrauen zu begründen, einen weiteren Prüfungsversuch zu haben, zumal der Beschwerdeführer auf der Kandidatenliste 2011/12 für die MPP des zweiten Studienjahrs erneut aufgeführt war (vgl. Beschwerdebeilage 5 in unpag. Vorakten) und der Studiumsausschluss nicht unmittelbar nach Vorliegen des negativen Prüfungsresultats erfolgte (vgl. BVGer A-3595/2009 vom 8.12.2009, E. 5.3). Die Universität Bern kann sich nicht darauf berufen, dass sie aufgrund eines fehlerhaften Datenaustausches mit dem BAG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei; dieser Umstand liegt in ihrem Verantwortlichkeitsbereich und kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden. Hingegen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt den Irrtum der Universität Bern und die Unrichtigkeit der Auskunft nicht hätte erkennen müssen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 657, 682; Beatrice Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, in ZBl 1991 S. 1 ff., 13): Ihm war bekannt, dass eine nicht bestandene (bzw. ohne Arztzeugnis abgebrochene oder nicht angetretene) Leistungskontrolle gemäss Reglement nur einmal wiederholt werden kann (vgl. Beschwerde, Art. 1; Replik, Art. 12; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 4). Entgegen seiner Darstellung (Beschwerde, Art. 3 und 7) musste ihm Ende September 2011 bewusst gewesen sein, dass die Wiederholungsprüfung – trotz angeblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen – als absolviert galt und er demnach keinen regulären Versuch mehr hatte. Er musste insofern mit dem Studiumsausschluss rechnen, was vermutlich auch der Anlass für seine Erkundigungen bei der Studienplanung und dem Prüfungsleiter war. Wie er sein Anliegen gegenüber den Mitarbeitenden der Studienplanung und dem Prüfungsleiter genau vorgebracht hat, ist strittig; insbesondere lässt sich nicht erstellen, ob der Beschwerdeführer seinen zweimaligen Misserfolg in den MPP erwähnt und seine Anfrage somit hinreichend präzisiert hat. Nach Angaben der Universität Bern habe der Prüfungsleiter auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er noch einmal zur Prüfung antreten dürfe, mit «ja» geantwortet und nach zweimaligem Rückfragen des Beschwerdeführers zusätzlich erläutert, «er habe sich ja zweimal mit einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 13 Arztzeugnis abgemeldet»; der Beschwerdeführer habe daraufhin nicht insistiert (Beschwerdeantwort, S. 8). Diese Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich. Es erscheint deshalb fraglich, ob die Auskunft des Prüfungsleiters tatsächlich geeignet war, beim Beschwerdeführer ein schützenswertes Vertrauen darauf zu begründen, noch eine weitere, irreguläre Wiederholungsmöglichkeit beanspruchen zu können; der Beschwerdeführer wusste, dass er die MPP bereits zweimal erfolglos absolviert hatte, ohne ein Arztzeugnis beizubringen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, er sei gutgläubig davon ausgegangen, dass ihm wegen seiner gesundheitlichen Probleme entgegenkommenderweise nochmals eine Wiederholungsprüfung zugestanden werde (Replik, Art. 10), hat er doch weder vor noch nach der Prüfung vom 23. August 2011 solche Probleme erwähnt oder ein Arztzeugnis beigebracht und sich auch in seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2011 nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen während der Prüfung berufen. Insgesamt müssen in Anbetracht der gesamten Umstände erhebliche Zweifel an der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers angebracht werden. Wie es sich letztlich damit verhält, kann indes mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen dahingestellt bleiben. Es erübrigt sich deshalb auch, die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers abzuwarten (vgl. Replik, Art. 10). 6.5 Neben der Vertrauensgrundlage setzt Vertrauensschutz auch eine Vertrauensbetätigung (Disposition) voraus (vgl. vorne E. 6.1). Zwischen Vertrauen und Disposition muss ein Kausalzusammenhang gegeben sein; die Kausalität fehlt, wenn der Adressat sich auch ohne diese Auskunft für die Massnahme entschieden hätte. Als Disposition gelten auch Unterlassungen, wenn angenommen werden kann, die betroffene Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten (BGE 139 V 32 E. 3.2, 137 II 182 E. 3.6.2 f.; BVR 2013 S. 85 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 687; Beatrice Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, in ZBl 1991 S. 1 ff., 15; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 22 N. 15). – Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund der erhaltenen Zusicherung nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen; so habe er sich weiter auf das Medizinstudium konzentriert und keine Alternativen (Studienrichtungswechsel, Erwerbstätigkeit) in Betracht gezogen, obschon er hierfür im September 2011 noch die Möglichkeit gehabt hätte. Hierdurch habe er mindestens ein Jahr für seine Ausbildung oder sein weiteres berufliches Fortkommen verloren (Beschwerde, Art. 6). Nach der Ausschlussverfügung vom 21. Dezember 2011 war dem Beschwerdeführer die Haltung der Universität Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 14 bekannt und er musste damit rechnen, dass sich weiterer Aufwand bei Bestätigung des Ausschlusses als unnütz erweisen würde. Dies gilt auch in Bezug auf die vorläufige Zulassung zu den Lehrveranstaltungen des dritten Studienjahrs. Bis zum Ausschluss hat der Beschwerdeführer sein Medizinstudium während dreier Monate fortgesetzt und insofern einen gewissen zeitlichen und finanziellen Aufwand auf sich genommen. Dazu hätte er sich aber in diesem zeitlich begrenzten Umfang so oder so, auch ohne Zusicherung, entschlossen: Der Beschwerdeführer hatte bereits die Verfügung vom 22. September 2011 angefochten und die Neubewertung der MPP vom 23. August 2011 verlangt (vgl. Beschwerde vom 17.10.2011). Dieses Rechtsmittel hielt er auch nach der strittigen Auskunft betreffend Wiederholungsmöglichkeit aufrecht (Eingabe vom 28.11.2011 sowie verbesserte Beschwerde vom 4.1.2012, beides in unpag. Vorakten). Da er damit das Bestehen des zweiten Studienjahrs (ohne weitere Prüfungswiederholung) anstrebte und während des Beschwerdeverfahrens somit ohnehin weiterstudiert hätte, war die strittige Auskunft für die Fortsetzung des Studiums nicht kausal. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seine Anfrage beim Prüfungsleiter anfangs Oktober 2011 nach einer Vorlesung machte (vgl. Beschwerde vom 23.1.2012, Art. 3; Bestätigung B.___ vom 4.1.2012, beides in unpag. Vorakten), womit erstellt ist, dass er sein Medizinstudium bereits vor der Auskunftserteilung wieder aufgenommen hatte. Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde, Art. 6 und 7) kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Ausschluss nicht bereits gleichzeitig mit dem zweiten Misserfolg verfügt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten; diese Verfügung enthielt in keiner Weise eine Zusicherung, trotz Misserfolgs weiterstudieren zu können. 6.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend nicht erfüllt sind; insbesondere fehlt es am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der allenfalls vertrauensbegründenden Auskunft und dem Entschluss des Beschwerdeführers, sein Studium fortzusetzen. Der Beschwerdeführer kann somit aus der unzutreffenden Auskunft der Universität Bern nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV erweist sich daher als unbegründet; die Universität Bern hat den Beschwerdeführer zu Recht vom Studium ausgeschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 15 7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe es unterlassen, den tarifmässigen Parteikostenersatz zu bestimmen. 7.1 Die Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte wird durch Urteil oder Verfügung festgesetzt (Art. 42 Abs. 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Gemäss Art. 42a Abs. 2 KAG hat die amtliche Anwältin bzw. der amtliche Anwalt gegenüber der Klientschaft ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ergibt. Das Honorar gemäss Art. 42a Abs. 2 KAG wird durch Urteil oder Verfügung festgesetzt (Art. 42a Abs. 3 KAG). 7.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt gewährt (angefochtener Entscheid, E. 5). In den Erwägungen hat sie festgehalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei einem Zeitaufwand von 17.5 Stunden und Auslagen von Fr. 134.-- Parteikosten von insgesamt Fr. 5'058.70 geltend mache (angefochtener Entscheid, E. 5). Im Dispositiv führt sie indes lediglich die amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'924.70 (inkl. Auslagen und MWSt) auf. Sie hat es zudem versäumt, die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführer gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) festzuhalten. Das Dispositiv ist demnach offensichtlich unvollständig; insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der tarifmässige Parteikostenersatz für das vorinstanzliche Verfahren ist entsprechend der unbestritten gebliebenen Kostennote vom 18. September 2012 (vgl. unpag. Vorakten) auf Fr. 4'550.--, zuzüglich Fr. 134.-- Auslagen und Fr. 374.70 MWSt (8 % von Fr. 4'684.--), insgesamt Fr. 5'058.70, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Es ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 16 8. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Ergebnis der MPP- Wiederholungsprüfung vom 23. August 2011 korrekt zustande gekommen ist und der Rechtskontrolle standhält. Aus der falschen Auskunft der Universität Bern kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat folglich den Ausschluss vom Studium der Human- und Zahnmedizin aufgrund des zweimaligen Misserfolgs in der MPP des zweiten Studienjahrs zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Parteikostenregelung in Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist jedoch zu ergänzen; in diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat er keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG); die Gutheissung im Kostenpunkt rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Er hat indes auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. – Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 9.2 Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten zu bejahen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sodann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die sich stellenden Fragen rechtfertigten zudem den Beizug eines Anwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 17 Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 9.3 Die Verfahrenskosten, festzusetzen auf insgesamt Fr. 2'500.--, sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote einen Aufwand von 26.25 Stunden auf. Dieser Aufwand übersteigt das gebotene Mass, selbst bei Berücksichtigung der erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Prüfungsprotokolle und dazugehörigen Erläuterungen und dem daraus resultierenden Aufwand für Replik sowie Schlussbemerkungen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war durch sein Auftreten vor der Rekurskommission bereits mit der Sache vertraut, weshalb er im Wesentlichen auf die im vorinstanzlichen Verfahren herausgearbeiteten rechts- und sachverhaltserheblichen Argumente zurückgreifen konnte. Insgesamt ist der gebotene Aufwand mit 22 Stunden zu veranschlagen. Die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer wird zwar nicht verkannt; die Schwierigkeit des Prozesses ist aber höchstens als durchschnittlich einzustufen. Mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 5'500.-- angemessen (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG). Zuzüglich Fr. 148.-- Auslagen und Fr. 451.85 MWSt (8 % von Fr. 5'648.--), ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 6'099.85 festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 22 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 4'400.-- (22 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 148.-- Auslagen und Fr. 363.85 MWSt (8 % von Fr. 4'548.--), insgesamt Fr. 4'911.85, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 18 Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). 10. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeit einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur. Art. 83 Bst. t BGG findet auch Anwendung auf Entscheide über den Ausschluss vom Studium, sofern diese auf einer Fähigkeitsbewertung im vorgenannten Sinn beruhen (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen auch zum Folgenden, 136 I 229 E. 1; BGer 2D_6/2013 vom 19.6.2013, E. 1.1, 2D_67/2011 vom 5.12.2011, E. 2.1, 2C_120/2010 vom 16.12.2010, E. 1.1). Ob der Ausschlussgrund zur Anwendung kommt, hängt vom Gegenstand des angefochtenen Entscheids und nicht von den erhobenen Rügen ab. – Vorliegend steht der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium der Human- und Zahnmedizin infolge zweimaligem Nichtbestehen der MPP in Frage (vgl. vorne E. 1.1). Im Vordergrund steht dabei jedoch die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus Vertrauensschutzgründen eine (weitere) Wiederholungsmöglichkeit für die MPP zu gewähren ist; insoweit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wohl zulässig (vgl. VGE 2010/485 vom 15.6.2011, E. 7; vgl. auch BGer 2D_29/2008 vom 13.6.2008, E. 1.1). Soweit hingegen das Prüfungsergebnis der MPP- Wiederholungsprüfung vom 23. August 2011 strittig ist, steht allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Es wird in der Rechtsmittelbelehrung daher auf beide Rechtsmittel verwiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 19 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Ziffer 4 des Entscheids der Rekurskommission der Universität Bern vom 18. September 2012 wie folgt geändert wird: «4. Für das Verfahren vor der Rekurskommission der Universität Bern wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 5'058.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … vom Kanton Bern eine auf Fr. 3'924.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 6'099.85 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'911.85 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Rekurskommission der Universität Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es das Prüfungsergebnis betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.