100.2012.362-366/368/370/372-379U STE/BER/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. September 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger 100.2012.362 A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer 1 100.2012.363 B1.________ und B2.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende 2 100.2012.364 C1.________ und C2.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 2 100.2012.365 1. D1.________ 2. D2.________ 3. D3.________ alle vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende 4 100.2012.366 Erbengemeinschaft E.________, bestehend aus: 1. E1.________ 2. E2.________ 3. E3.________ 4. E4.________ alle vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende 5 100.2012.368 Verein F.________ handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführer 6 100.2012.370 1. G1.________ 2. Erbengemeinschaft G2.________, bestehend aus: 2.1. G3.________ 2.2. G4.________ 2.3. G5.________ 2.4. G6.________ 2.5. G7.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 3 100.2012.372 1. H1.________ 2. H2.________ und H3.________ 3. H4.________ und H5.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwältin … Beschwerdeführende 8 100.2012.373 I.________ Beschwerdeführerin 9 100.2012.374 J1.________ und J2.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende 10 100.2012.375 1. K1.________ 2. K2.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende 11 100.2012.376 L.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin 12
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 4 100.2012.377 M1.________ und M2.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende 13 100.2012.378 N1.________ und N2.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende 14 100.2012.379 O.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin 15 gegen Regierungsrat des Kantons Bern vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern und als weitere Beteiligte Einwohnergemeinde Wohlen handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen b. Bern betreffend See- und Flussufer; ersatzweiser Erlass der Uferschutzplanung «Wohlensee - Inselrainbucht»; Überbauungsordnung mit Baubewilligung (RRB 1293 vom 5. September 2012)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 5 Sachverhalt: A. Am 17. September 1991 beschlossen die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde (EG) Wohlen den Uferschutzplan Wohlensee, den die damalige Baudirektion des Kantons Bern am 13. August 1993 mit gewissen Ergänzungen genehmigte. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess der Regierungsrat am 9. August 1995 teilweise gut. Er hob die Genehmigungsverfügung auf, soweit sie den Uferweg im Abschnitt B (Inselrain - Thalmatt) auf den Parzellen der privaten Beschwerdeführenden sowie im Konfliktbereich mit Ufervegetation und Wald betraf, und wies die Sache an die EG Wohlen zurück mit dem Auftrag, eine detaillierte Planung des grundsätzlich dem Wasser entlang führenden Uferwegs auszuarbeiten (Regierungsratsbeschluss [RRB] 1990). Mit Urteil vom 28. April 1997 stützte das Verwaltungsgericht diesen Entscheid grundsätzlich, behielt aber eine umfassende Interessenabwägung aufgrund des noch auszuarbeitenden Detailprojekts vor. Dementsprechend hiess es die Beschwerden verschiedener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie mehrerer Vereinigungen teilweise gut und wies die Akten an die EG Wohlen zurück, mit dem Auftrag, die Uferwegplanung in diesem Sinn neu an die Hand zu nehmen (Verfahren 19596-19601). B. Zwar nahm die Gemeinde die Arbeiten in der Folge wieder auf, führte sie aber nicht erfolgreich zu Ende. Nachdem der Gemeinderat von Wohlen dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 18. Januar 2006 mitgeteilt hatte, er sehe sich ausser Stand, innerhalb der von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) gesetzten Frist (15.3.2006) eine eigene Lösung für die Uferwegführung im Abschnitt Inselrain - Thalmatt zu erarbeiten, sprach der Regierungsrat den für den ersatzweisen Erlass der Uferschutzplanung erforderlichen Kredit und legte die Aufgabenteilung unter den involvierten kantonalen Amtsstellen fest (RRB 1572 vom 23.8.2006). Vom 17. November bis 17. De-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 6 zember 2008 fand die erste öffentliche Auflage der vom Kanton erarbeiteten Uferschutzplanung statt. Es gingen namentlich Einsprachen der Beschwerdeführenden ein. Nach zusätzlichen Variantenstudien und Kostenabklärungen änderte das federführende AGR die Wegführung leicht ab, sodass insbesondere keine Stufen und Treppen mehr notwendig sind. Im Anschluss an die zweite öffentliche Auflage vom 17. November bis 17. Dezember 2010, in deren Rahmen wiederum zahlreiche Einsprachen eingingen, wurde der Uferschutzplan nochmals geringfügig angepasst. Mit Entscheid vom 5. September 2012 erliess der Regierungsrat ersatzweise für die EG Wohlen eine Ergänzung der kommunalen Uferschutzplanung Wohlensee im Bereich der Inselrainbucht. Die Einsprachen der Beschwerdeführenden wies er ab (RRB 1293). C. Gegen den RRB vom 5. September 2012 haben u.a. folgende Personen und hat folgende Vereinigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben: A.________ am 17. Oktober 2012 mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.362): «Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1293 vom 05. September 2012 sei mit Ausnahme der Ziff. 11 (Parteikosten) aufzuheben. Eventuell: 1. Der Uferweg sei vom Grundstück Nr. 1___ weg auf den heute bereits aufgelandeten Teil des Seegrundstücks zu verlegen, subeventuell auf dem Grundstück Nr. 1___ direkt an der Ufer- resp. Wasserlinie zu führen. 2. Im Überbauungsplan seien auf dem Grundstück Nr. 1___ die Uferschutzzone Gebiet ‹Aufwertung›, die Signatur ‹Aufwertung von Grünflächen› und die Signatur ‹Förderung von Ufergehölz› zu streichen. 3. Aus dem Landerwerbsplan seien die Landerwerbsflächen auf dem Grundstück Nr. 1___ zu entfernen. 4. Die Bepflanzung ‹Förderung von Ufergehölz› sei auf eine Höhe von 3 m zu beschränken und locker auszuführen. 5. Die im Überbauungsplan vorgesehene Sichtschutzwand sei zu streichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 7 6. Die Befahrbarkeit des Sees im Uferbereich und der Bestand der Bootsplätze und des Bootsstegs seien tatsächlich und rechtlich sicherzustellen. Alles unter Kostenfolge» B1.________ und B2.________ am 17. Oktober 2012 mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.363): «Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1293 vom 05. September 2012 sei mit Ausnahme der Ziff. 11 (Parteikosten) aufzuheben. Eventuell: 1. Der Uferweg sei auf dem Grundstück Nr. 2___ unmittelbar an die westliche Parzellengrenze (heutiges Seeufer) zu verlegen und dementsprechend sei die Uferschutzzone Gebiet ‹Aufwertung› anzupassen. 2. Aus dem Landerwerbsplan sei die Fläche ‹Landerwerb Uferschutzzone› auf dem Grundstück Nr. 2___ zwischen dem Weg und dem Seeufer zu entfernen. 3. Die Bepflanzung ‹Förderung von Ufergehölz› und ‹Förderung von Grossseggen› sei auf eine Höhe von 3 m zu beschränken und locker auszuführen. 4. Die Befahrbarkeit des Sees im Uferbereich und der Bestand des Bootsplatzes seien tatsächlich und rechtlich sicherzustellen. Alles unter Kostenfolge» C1.________ und C2.________ am 17. Oktober 2012 mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.364): «Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1293 vom 05. September 2012 sei mit Ausnahme der Ziff. 11 (Parteikosten) aufzuheben. Eventuell: 1. Das Dispositiv C.2 sei unter dem Titel ‹Anpassungen der Auflagedokumente› wie folgt zu ergänzen: ‹Überbauungsplan Uferweg mit Begleitmassnahmen Blatt 1 von 7: Für die Führung des Steges vor dem Bootshaus auf Wohlen Gbbl. Nr. 3___ gilt der Plan in der Fassung 2. Auflage Einspracheverhandlung vom 05.05.2011.› 2. Der Landerwerbsplan Blatt 1 2. Auflage sei der Planänderung des Überbauungsplanes gemäss Fassung vom 05.05.2011 in der Weise anzupassen, dass die Südwestecke des Grundstücks Nr. 3___ nicht vom Landerwerbsplan erfasst wird. 3. Der Uferweg sei auf dem Grundstück Nr. 3___ nördlich des Bootshauses unmittelbar an das heutige Seeufer auf den bestehenden Trampelpfad zu verlegen. 4. Die Uferschutzzone Gebiet ‹Aufwertung› sei auf dem Grundstück Nr. 3___ zu streichen. 5. Entlang dem Uferweg sei ein fester Zaun mit abschliessbarem Tor zu erstellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 8 6. Die Befahrbarkeit des Bootshauses mit Booten sei tatsächlich und rechtlich sicherzustellen. Alles unter Kostenfolge» D1.________, D2.________ und D3.________ am 17. Oktober 2012 mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.365): «Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1293 vom 05. September 2012 sei mit Ausnahme der Ziff. 11 (Parteikosten) aufzuheben. Eventuell: 1. Der Uferweg sei auf dem Grundstück Nr. 4___ unmittelbar an die westliche Parzellengrenze (heutiges Seeufer) zu verlegen und dementsprechend sei die Uferschutzzone Gebiet ‹Aufwertung› anzupassen. Oberhalb des geplanten Uferwegs sei die Uferschutzzone ‹Aufwertung› auf einen durchgehenden Streifen von ca. 2 m Breite zu reduzieren. 2. Aus dem Landerwerbsplan sei die Fläche ‹Landerwerb Uferschutzzone› auf dem Grundstück Nr. 4___ zwischen dem Weg und dem Seeufer zu entfernen. 3. Die Bepflanzung ‹Förderung von Ufergehölz› und ‹Förderung von Grossseggen› sei auf eine Höhe von 2 m zu beschränken und locker auszuführen. 4. Die im Überbauungsplan vorgesehene Sichtschutzwand sei zu streichen. 5. Zum Sichtschutz der Privatsphäre sei das bestehende Terrain östlich der geplanten Wegführung angemessen aufzuschütten und der Aussichts- und Ruheplatz vor dem Haus 5___ zu verlegen. 6. Die Befahrbarkeit des Sees im Uferbereich und der Bestand der Bootsplätze seien tatsächlich und rechtlich sicherzustellen. Alles unter Kostenfolge» E1.________, E2.________, E3.________ und E4.________ am 17. Oktober 2012 mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.366): «Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1293 vom 05. September 2012 sei mit Ausnahme der Ziff. 11 (Parteikosten) aufzuheben. Eventuell: 1. Der Uferweg sei auf dem Grundstück Nr. 6___ unmittelbar an die westliche Parzellengrenze (heutiges Seeufer) zu verlegen und dementsprechend seien die Uferschutzzone Gebiet ‹Aufwertung› und ‹Aufwertung von Grünflächen› anzupassen. 2. Aus dem Landerwerbsplan sei die Fläche ‹Landerwerb Uferschutzzone› auf dem Grundstück Nr. 6___ zwischen dem Weg und dem Seeufer zu entfernen. 3. Die Bepflanzung ‹Förderung von Ufergehölz› zwischen dem Uferweg und dem Ufer sei auf eine Höhe von 3 m zu beschränken und locker auszuführen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 9 4. Die im Überbauungsplan vorgesehene Sichtschutzwand sei zu streichen. 5. Die Befahrbarkeit des Sees im Uferbereich und der Bestand der Bootsplätze und des Bootsstegs seien tatsächlich und rechtlich sicherzustellen. Alles unter Kostenfolge» Der Verein F.________ am 16. Oktober 2012 (Postaufgabe: 15.10.2012) mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.368): «1. Es sei auf jeden Bau und auf Bepflanzungen in der nach nationalem Recht geschützten Seefläche und dem dazugehörigen Seegrund zu verzichten. 2. Es sei auf den Neubau des geplanten Uferweges Teilstück Ey-Inselrain-Hofenstrasse in unmittelbarer Nähe zum Wasservogelschutzgebiet von nationaler Bedeutung zu verzichten.» G1.________ sowie die Mitglieder der Erbengemeinschaft G2.________, d.h. G3.________, G4.________, G5.________, G6.________ und G7.________, am 17. Oktober 2012 mit dem folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.370): «Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 5. September 2012 sei mit Ausnahme der Parteikosten G.________ in Ziff. C.11a aufzuheben und es seien die kantonale Überbauungsordnung (UeO) ‹Wohlensee-Inselrainbucht› (Ersatzvornahme) und die Baubewilligung nach Art. 88 Abs. 6 BauG nicht zu genehmigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» H1.________, H2.________ und H3.________ sowie H4.________ und H5.________ am 17. Oktober 2012 mit folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.372): «1. Bst. C. Ziff. 1, 2 und 4 des Gesamtentscheides des Regierungsrates vom 5. September 2012 seien aufzuheben. Der Uferschutzplanung ‹Wohlensee-Inselrainbucht› sei die Genehmigung zu verweigern und die Bewilligungen seien nicht zu erteilen. 2. Eventualiter seien Bst. C. Ziff. 1, 2 und 4 des Gesamtentscheids des Regierungsrates vom 5. September 2012 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen. – unter Kostenfolge –» I.________ am 17. Oktober 2012 mit folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.373):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 10 «1. Bst. C. Ziff. 1, 2 und 4 (samt den Unterziffern) des Gesamtentscheides des Regierungsrates vom 5. September 2012 seien aufzuheben. Der Uferschutzplanung ‹Wohlensee-Inselrainbucht› sei die Genehmigung zu verweigern und die Bewilligungen seien nicht zu erteilen. 2. Eventualiter seien Bst. C. Ziff. 1, 2 und 4 des Gesamtentscheids des Regierungsrates vom 5. September 2012 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der vorgebrachten Rügen an den Regierungsrat zurückzuweisen. – unter Kostenfolge –» K1.________ und K2.________ (Verfahren 100.2012.375) sowie … (verstorben) und L.________ (Verfahren 100.2012.376) am 17. Oktober 2012, J1.________ und J2.________ (Verfahren 100.2012.374), M1.________ und M2.________ (Verfahren 100.2012.377), N1.________ und N2.________ (Verfahren 100.2012.378) sowie O.________ (Verfahren 100.2012.379) am 18. Oktober 2012 je mit folgenden Rechtsbegehren: Sachanträge 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 1293 vom 5. September 2012 betreffend den Erlass des Uferschutzplans «Wohlensee-Inselrainbucht» sowie die Erteilung der Gesamtbaubewilligung seien aufzuheben. 2. Auf die Erstellung eines Uferweges auf der Parzelle der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführenden bzw. auf den Parzellen Wohlen-Gbbl. Nrn. 7___ und 8___ [Verfahren 100.2012.375] sei zu verzichten. 3. Eventualiter (zu Ziff. 2): Die Planungsvorlage sei zur Überarbeitung und zu weitergehenden Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, den Uferschutzplan «Wohlensee- Inselrainbucht» dahingehend abzuändern, dass der Uferweg vollständig hinter der Parzelle der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführenden bzw. den Parzellen Wohlen-Gbbl. Nrn. 7___ und 8___ verläuft. 4. Subeventualiter (zu Ziff. 2 und 3): Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Der Regierungsrat – vertreten durch die JGK – stellt mit Vernehmlassungen vom 28. Februar 2013 den Antrag, die Verfahren seien, soweit sinnvoll, zu vereinigen. Weiter beantragt er, in den Verfahren 100.2012.362-366, 100.2012.370 und 100.2012.372-379 seien die Beschwerden abzuweisen, im Verfahren 100.2012.368 sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die EG Wohlen hat mit Eingabe vom 15. November 2012 auf eine Stellungnahme verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 11 Mit Ausnahme von I.________ (Verfahren 100.2012.373), die sich nicht mehr hat vernehmen lassen, haben alle Beschwerdeführenden eine Replik eingereicht und an ihren Begehren festgehalten. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 hat die JGK darauf verzichtet, sich zu den Repliken zu äussern. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 haben die Beschwerdeführenden 7 (Verfahren 100.2012.370) den Antrag gestellt, der Bericht Ökologie mit Planbeilage vom 16. November 2010 (nachfolgend: Bericht Ökologie) sei (wegen Befangenheit des Autors) aus den Akten zu weisen und es sei ein neuer Bericht in Auftrag zu geben. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2013 beantragt die JGK, auf diesen Antrag sei nicht einzutreten. Dazu haben sich die Antragstellenden am 19. August 2013 nochmals geäussert. Mit Verfügungen vom 3. Juni 2014 hat die Instruktionsrichterin den Parteien von verschiedenen Aktenergänzungen Kenntnis gegeben und ihnen Gelegenheit eingeräumt, Ablehnungsgründe gegen die vorgesehenen Gutachterinnen der Schweizerischen Vogelwarte Sempach geltend zu machen sowie Korrekturwünsche oder Ergänzungsfragen zum Entwurf des den Gutachterinnen vorzulegenden Fragenkatalogs einzureichen. Weiter hat sie den Antrag der Beschwerdeführenden 7, der Bericht Ökologie sei aus den Akten zu weisen, vorläufig abgewiesen. Mit Verfügungen vom 5. September 2014 hat die Instruktionsrichterin die Expertinnen der Schweizerischen Vogelwarte Sempach beauftragt, bis zum 31. Dezember 2014 den (ergänzten) Fragenkatalog zu beantworten. Am 18. Dezember 2014 haben die Gutachterinnen ihr «Gutachten Uferschutzplanung Wohlensee - Inselrainbucht» eingereicht. Dazu haben sämtliche Beschwerdeführenden sowie die JGK Stellung genommen. Eine Delegation des Verwaltungsgerichts hat sodann folgende Augenscheins- und Instruktionsverhandlungen durchgeführt: Am 22. August 2014 auf der Parzelle Nr. 3___ (Beschwerdeführende 3); am 17. Oktober 2014 auf den Parzellen Nrn. 7___ und 8___ (Beschwerdeführende 11) sowie auf der Parzelle Nr. 9___ (Beschwerdeführerin 12); am 4. März 2015 auf der Parzelle Nr. 6___ (Beschwerdeführende 5) und auf der Parzelle Nr. 10___ (Beschwerdeführende 8); am 24. November 2015 auf der Parzelle Nr. 11___ (Beschwerdeführerin 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 12 Mit Verfügung vom 24. August 2016 hat die Instruktionsrichterin der JGK verschiedene Fragen betreffend die geplanten Schilfschutzlahnungen und seeseitigen Anpflanzungen gestellt, welche diese am 15. November 2016 beantwortet hat. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 hat die Instruktionsrichterin die Verfahren 100.2012.374-379 vereinigt. Am 24. April 2017 (Verfahren 100.2012.374-379) und am 5. Mai 2017 (Verfahren 100.2012.372 und 373) haben auf Antrag der entsprechenden beschwerdeführenden Parteien öffentliche mündliche Schlussverhandlungen mit Parteivorträgen gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) stattgefunden. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden 7 am 21. April 2017, der Beschwerdeführer 6 am 23. April 2017, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführenden 2-5 am 17. Mai 2017 sowie die JGK am 19. Mai 2017 Schlussbemerkungen eingereicht. Erwägungen: Inhaltsübersicht 1. Eintreten/Kognition/Vereinigung 2. Ausgangslage 3. Ersatzvornahme 3.1 Vorgehen des Regierungsrats 3.2 Massgebendes Verfahren (Überbauungsordnung als Baubewilligung) 3.3 Umfang der Ersatzvornahme 3.4 Androhung der Ersatzvornahme 4. Formelle Mängel der Überbauungsordnung 4.1 Fehlende Unterschriften im Baugesuch 4.2 Falsche Profilierung 4.3 Fehlende Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG 4.4 Fehlende Rodungsbewilligung 4.5 Ungenügende Schlagbewilligung 5. Anwendbares Recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 13 6. See- und Flussuferrichtplan 7. Geplante Wegführung 8. Ufernahe Varianten 9. Verzicht auf ufernahe Wegführung 9.1 Attraktivere Variante 9.2 Topografie 10. Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes 10.1 Befangenheit Berichtverfasser Ökologie 10.2 Geplante Massnahmen 10.3 Beurteilung durch die Fachbehörden 10.4 Wasser- und Zugvögel 10.5 Biotopschutz 10.6 Bauen im Gewässerraum / Beseitigung von Ufervegetation 10.7 Landschaftsschutz 10.8 Zwischenergebnis 11. Rechtsgleichheit 12. Weitere öffentliche Interessen 12.1 Gefahrenkarte 12.2 Nachhaltigkeit 13. Beurteilung der öffentlichen Interessen 14. Private Interessen 14.1 Eigentumsgarantie 14.2 Umfang des Enteignungsrechts 14.3 Verstösse gegen Verhaltensregeln 15. Parzellenspezifische Beeinträchtigungen 15.1 Verfahren 100.2012.364 (Parzelle Nr. 3___) 15.2 Verfahren 100.2012.372 (Parzelle Nr. 10___) 15.3 Verfahren 100.2012.365 (Parzelle Nr. 4___) 15.4 Verfahren 100.2012.363 (Parzelle Nr. 2___) 15.5 Verfahren 100.2012.366 (Parzelle Nr. 6___) 15.6 Verfahren 100.2012.362 (Parzelle Nr. 1___) 15.7 Verfahren 100.2012.370 (zu Parzelle Nr. 12___) 15.8 Verfahren 100.2012.374 (Parzelle Nr. 13___) 15.9 Verfahren 100.2012.373 (Parzelle Nr. 11___) 15.10 Verfahren 100.2012.377 (Parzelle Nr. 14___) 15.11 Verfahren 100.2012.379 (Parzelle Nr. 15___)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 14 15.12 Verfahren 100.2012.378 (Parzelle Nr. 16___) 15.13 Verfahren 100.2012.370 (zu Parzelle Nr. 17___) 15.14 Verfahren 100.2012.376 (Parzelle Nr. 9___) 15.15 Verfahren 100.2012.375 (Parzellen Nrn. 7___ und 8___) 16. Zusammenfassung/Gesamtinteressenabwägung 17. Ergebnis und Kosten 1. Eintreten/Kognition/Vereinigung 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Bei Plänen und zugehörigen Vorschriften kann grundsätzlich nur Beschwerde erheben, wer im Plangebiet oder daran angrenzend Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken besitzt und durch den Plan in seinen schutzwürdigen Interessen als Eigentümerin bzw. Eigentümer, Nachbarin bzw. Nachbar, Mieterin bzw. Mieter oder Pächterin bzw. Pächter aktuell betroffen ist. Dabei liegt das schutzwürdige Interesse darin, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, sodass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Beschwerde betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbeschwerde ab (Art. 61a Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 60 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]); zum Ganzen BGE 141 II 50 E. 2.1, 137 II 30 E. 2.2.2 f.; BVR 2013 S. 343 E. 4.1 f., 2011 S. 498 E. 2.3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4. Aufl. 2013/2017, Art. 60 N. 3 Bst. b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 15 1.2.1 Der Beschwerdeführer 1, die Beschwerdeführerinnen 9, 12 und 15 sowie die Beschwerdeführenden 2-5, 7, 8, 10, 13 und 14 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Bewohnerinnen und Bewohner von vom Uferweg betroffenen Parzellen bzw. Liegenschaften durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin 11 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Eigentümerin der Parzellen Wohlen Gbbl. Nrn. 7___ und 8___ durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Der Vater der Beschwerdeführerin 11 ist nicht (mehr) Eigentümer einer vom Uferweg betroffenen Parzelle. Jedoch bewohnt er angeblich zeitweise den Bungalow (Gebäude Nr. 18___a) auf der Parzelle Nr. 7___. Ob der sporadische Aufenthalt in einer Liegenschaft ausreicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen, ist fraglich, zumal gemäss den Ausführungen der JGK aufgrund der bekannten Akten kein zum Wohnen bewilligter Bungalow auf den Parzellen Nrn. 7___ und 8___ besteht (vgl. Vernehmlassung JGK vom 28.2.2013 Ziff. 2). Da jedenfalls die Beschwerdeführerin 11 zur Beschwerde befugt und diese ohnehin zu behandeln ist, muss über die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 11 nicht abschliessend entschieden werden. 1.3 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (Art. 79 Abs. 2 VRPG). Im Zeitpunkt der ersten öffentlichen Auflage war noch das Baugesetz in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung anwendbar (BAG 94-76; in Kraft vom 1.1.1995 bis 31.8.2009). Danach waren private Organisationen in Form einer juristischen Person zur Einsprache und zur Beschwerde befugt, soweit die Wahrung von Anliegen des BauG nach den Statuten zu ihren dauernden Hauptaufgaben gehörte und soweit sie zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens mindestens fünf Jahre bestanden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. aArt. 35 Abs. 2 Bst. b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 16 und Art. 61a Abs. 2 Bst. a BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 23a). Der Beschwerdeführer 6 ist mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen und daher formell beschwert. Er ist als Verein organisiert und demnach eine private Organisation in Form einer juristischen Person im Sinn von aArt. 35 Abs. 2 Bst. b BauG. Im Zeitpunkt der ersten öffentlichen Auflage des Uferschutzplans vom 17. November bis 17. Dezember 2008 (vorne Bst. B) bestand der Verein seit über fünf Jahren. Gemäss Art. 2 seiner Statuten vom 23. Juni 1982 (mit Änderung vom 17.6.1985; vgl. act. 18A in Dossier 100.2012.368) bezweckt der Beschwerdeführer 6 die Erhaltung des Wohlensees als See, dessen Wasserfläche nicht durch weitere grössere Auflandungen beeinträchtigt werden soll (Bst. a), die Erhaltung seiner Fauna und Flora (Bst. b), die Erhaltung seiner natürlichen und naturnahen Ufer, die landschaftsgerechte Gestaltung gestörter Uferpartien und bestehender Auflandungen sowie den Schutz der Ufer vor Beeinträchtigungen durch private und öffentliche Einrichtungen und Anlagen (Bst. c) und den Schutz des Sees und seiner Umgebung vor übermässigen Luft- und Lärmimmissionen und den Folgen eines überbordenden Erholungstourismus, der den Erholungswert der Seenlandschaft beeinträchtigt (Bst. d). Der Verein ist bestrebt, den Wohlensee in verantwortbarem Rahmen für umweltfreundliche Wassersportarten und für die Sportfischerei offen zu halten (Bst. e). Im Rahmen seiner Interessen verfolgt er die Ziele der schweizerischen Natur- und Landschaftsschutzgesetze, des bernischen Baugesetzes und des Baureglements der Gemeinde Wohlen (Bst. f). – Nach Art. 54 BauG i.V.m. dem Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) zählen Anliegen rund um den Schutz des Wohlensees zu denjenigen des Baugesetzes. Der Beschwerdeführer 6 ist folglich zur Beschwerde befugt. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer 6 geltend macht, die bloss 30-tägige Beschwerdefrist sei in einer derart umfangreichen Angelegenheit unzumutbar und der RRB sei absichtlich in der offiziellen Ferienzeit eröffnet worden, ist Folgendes festzuhalten: Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 81 Abs. 1 VRPG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche durch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 17 Rechtsmittelbehörde nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art 81 N. 1). Bei gesetzlichen Fristen hat der Gesetzgeber die Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Interessen an einer festen oder variablen Zeitspanne für Prozesshandlungen vorweggenommen und zugunsten der Unveränderbarkeit entschieden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 1). Auch wenn diese Frist in Einzelfällen sehr kurz erscheinen mag, steht es den Behörden nicht zu, sie zu verlängern. Der RRB wurde entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 6 nicht während der Schulferien, sondern in der Woche davor eröffnet. Im Übrigen wäre auch eine Eröffnung während der Schulferien zulässig gewesen, bestehen doch diesbezüglich keine entgegenstehenden Vorschriften. 1.5 Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) verlangt, dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsieht, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, wobei eine volle Überprüfung – d.h. sowohl eine Rechts- als auch eine Angemessenheitskontrolle – zu gewährleisten ist (Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG). Da das Verwaltungsgericht in Bezug auf Uferschutzpläne gemäss SFG, welche der Regierungsrat als Ersatzvornahme erlässt (vgl. dazu auch hinten E. 3.1.1), einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist, hat es demnach den angefochtenen Entscheid sowohl auf Rechtsverletzungen als auch auf Unangemessenheit hin zu überprüfen. Dabei hat es allerdings zu berücksichtigen, dass dem Regierungsrat als Planungsbehörde – wie den Gemeinden bei ihren Planungen – ein erhebliches Planungsermessen zusteht und er selber darüber zu befinden hat, welche von mehreren gesetzmässigen und zweckmässigen Lösungen er wählen will. Es kann auch im Rahmen der vollen Überprüfungsbefugnis nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelbehörde sein, sein eigenes Ermessen an die Stelle des rechtmässig ausgeübten Planungsermessens der Planungsbehörde zu stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 327 E. 1.3; BGE 135 II 286 E. 5.2, 127 II 238 E. 3b/aa). Zudem auferlegt sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 18 wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.6 Da die Beschwerden den gleichen Gegenstand betreffen, sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahren – soweit nicht bereits geschehen (vgl. vorne Bst. C) – zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). 2. Ausgangslage 2.1 Nach Art. 1 SFG schützen Kanton und Gemeinden die Uferlandschaft und sorgen für öffentlichen Zugang zu See- und Flussufern (vgl. auch Art. 54 Abs. 2 Bst. c und d BauG). Zu diesem Zweck verlangt das SFG den Erlass von Uferschutzplänen für die vom Gesetz erfassten Gewässer, so u.a. den Wohlensee (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SFG). Ein Kernstück des SFG ist die Anlage eines Uferwegs (Art. 3 Abs. 1 Bst. b SFG). Das Gesetz folgt damit dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG, wonach der öffentliche Zugang und die Begehung der See- und Flussufer erleichtert werden sollen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 11 N. 19). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SFG legt der Uferschutzplan nebst dem Uferweg namentlich eine Uferschutzzone im unüberbauten Gebiet und Baubeschränkungen im überbauten Gebiet, allgemein benützbare Freiflächen für Erholung und Sport sowie Massnahmen zur Erhaltung naturnaher Uferlandschaften und zu ihrer Wiederherstellung fest. 2.2 Die Gemeindeversammlung der EG Wohlen beschloss am 17. September 1991 den Uferschutzplan Wohlensee und gab im Uferabschnitt B (Inselrain - Thalmatt) der Variante «ufernahe Wegführung» den Vorzug vor der Variante «Hofenstrasse» (RRB 1990 vom 9.8.1995 [nachfolgend: RRB 1990] S. 13 f. E. 4b). Der kommunale Uferschutzplan bezeichnet im Übrigen namentlich die Uferschutzzone, das überbaute Gebiet mit Baubeschränkungen sowie die zur Entfernung vorgesehenen Störobjekte. Die Genehmigungsverfügung der damaligen Baudirektion (heute: Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern [BVE]) vom 13. August 1993 hob der Regierungsrat in der Folge auf, soweit sie den Uferweg im Abschnitt B (Inselrain - Thalmatt) auf den Parzellen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 19 privaten Beschwerdeführenden sowie im Konfliktbereich mit Ufervegetation und Wald betraf (vgl. vorne Bst. A). Er wies die Sache zur Ausarbeitung einer detaillierten Planung des Uferwegs «im Sinne der Erwägungen» an die Gemeinde zurück. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Regierungsrat die ufernahe Wegführung, wie die Gemeinde sie geplant hatte, dem Grundsatz nach für genehmigungsfähig erachtete. Er kam zum Schluss, dass weder die mit dem Uferweg verbundenen Eingriffe in das private Grundeigentum noch die geltend gemachten naturschützerischen Überlegungen die Verlegung des Uferwegs auf die Hofenstrasse und den Kappelenring rechtfertigten. Allerdings sei der Plan insofern mangelhaft und unvollständig, als die Linienführung des Uferwegs nicht genau festgelegt werde, weshalb sie auch nicht abschliessend beurteilt werden könne. Der Regierungsrat wies die Gemeinde an, die Hangrutschgefahr an den kritischen Stellen eingehender zu untersuchen, eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug der Rodung von Ufervegetation und Wald vorzunehmen und den Uferweg detailgenau in den Plan einzuzeichnen (RRB 1990 S. 42 E. 8). Mit Urteil vom 28. April 1997 stützte das Verwaltungsgericht diesen Entscheid im Grundsatz. Es bestätigte, dass die Interessen des Vogelschutzes eine ufernahe Wegführung nicht grundsätzlich ausschlössen und auch sonst keine anderen Gründe ersichtlich seien, die eine solche Wegführung zum vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte aufgrund eines Detailprojekts, verhinderten. Allerdings bleibe eine umfassende Interessenabwägung vorbehalten; sollten insgesamt überwiegende Interessen gegen eine ufernahe Wegführung sprechen, müsste allenfalls doch darauf verzichtet werden (VGE 19596-19601 vom 28.4.1997 E. 3e; vgl. vorne Bst. A). Da die Gemeinde die verbleibenden Planungsarbeiten anschliessend nicht zu Ende führte, erliess der Regierungsrat mit RRB 1293 vom 5. September 2012 ersatzweise die hier umstrittene Ergänzung der kommunalen Uferschutzplanung Wohlensee im Bereich der Inselrainbucht (vgl. vorne Bst. B). Er beschränkte sich dabei nicht auf die Detailplanung des Uferwegs im engeren Sinn, sondern ordnete zusätzlich eine Reihe begleitender Massnahmen an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 20 3. Ersatzvornahme 3.1 Vorgehen des Regierungsrats 3.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 SFG in der ursprünglichen, bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (GS 1982 S. 182 ff.; nachfolgend: aArt. 8 SFG) war der Regierungsrat zum ersatzweisen Erlass von Uferschutzplänen zuständig, wenn eine Gemeinde ihrer Verpflichtung nicht innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des SFG nachgekommen war. Im Rahmen der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Revision des VRPG vom 10. April 2008 erfuhren auch Bestimmungen des SFG Änderungen (BAG 08-109). So sieht Art. 8 Abs. 1 SFG in der geltenden Fassung vor, dass der Regierungsrat die zuständige Stelle der JGK nötigenfalls ermächtigen kann, die Uferschutzpläne ersatzweise zu erlassen. Mit dieser Neuerung soll der zweistufige Instanzenzug gewährleistet werden: Der Rechtsmittelweg führt neu vom AGR an die JGK und anschliessend an das Verwaltungsgericht (Vortrag des Regierungsrats betreffend das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Änderung], in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 11, S. 31 f.; Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 41). Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des VRPG vom 10. April 2008 sieht vor, dass bei Inkrafttreten dieser Änderung hängige Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde zu Ende geführt werden. Das oder die weiteren Rechtsmittel und die Zulässigkeit eines an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beurteilen sich nach dem neuen Recht. Entscheidend für die Zuständigkeit zum ersatzweisen Erlass des Uferschutzplans ist demnach, wann das Planerlassverfahren anhängig gemacht wurde (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 327 [VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013] nicht publ. E. 3.2; VGE 2010/428 vom 18.9.2013 E. 2). Die hier noch umstrittene Ergänzung des Uferschutzplans wurde erstmals vom 17. November bis 17. Dezember 2008 öffentlich aufgelegt (vorne Bst. B). Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss das Planerlassverfahren als hängig gelten. Der Regierungsrat war somit zur ersatzweisen Ergänzung der Uferschutzplanung «Inselrain - Thalmatt» zuständig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 21 (vgl. auch Herzog/Daum, a.a.O., S. 28). Dass die Uferwegplanung dadurch dem Beschluss der Stimmberechtigten der EG Wohlen, welche für deren Erlass an sich zuständig gewesen wären (vgl. Art. 5 Abs. 2 SFG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 BauG), entzogen wurde, trifft zu, ist aber gesetzlich vorgesehen und deshalb nicht zu beanstanden. Folglich kann die Gemeinde auch nicht über die mit der Uferwegplanung verbundenen Kosten entscheiden. Da das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid sowohl auf Rechtsverletzungen als auch auf Unangemessenheit hin überprüft (vgl. vorne E. 1.5), fehlt es bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Regierungsrats zur Ersatzvornahme – entgegen den Ausführungen mehrerer Beschwerdeführender – auch nicht an einer Rechtsmittelinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis. 3.1.2 Die Zuständigkeit des Regierungsrats zur Ersatzvornahme bedeutet nicht, dass dessen Mitglieder persönlich hätten Sachverhaltsfeststellungen treffen oder an Augenscheinen teilnehmen müssen. Nach Art. 4 Abs. 2 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) handelt in einem koordinierten Verfahren, in dem der Regierungsrat Leitbehörde ist, bis zum Gesamtentscheid vielmehr die in der Sache zuständige Direktion. Gemäss Art. 21 Abs. 1 und Art. 29 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. g der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverordnung JGK, OrV JGK; BSG 152.221.131) erfüllt die JGK Aufgaben auf dem Gebiet der Raumplanung und der Baupolizei. Die Geschäfte im Bereich der Raumplanung besorgt das AGR, soweit sie nicht einer andern Verwaltungsstelle übertragen sind (Art. 12 Bst. d OrV JGK). Anders als etwa die Instruktion von Beschwerdeverfahren für den Regierungsrat oder die Direktion, die dem Rechtsamt JGK übertragen ist (Art. 14 Abs. 1 Bst. a OrV JGK), ist die Vorbereitung eines RRB über die Ersatzvornahme einer kommunalen Uferschutzplanung an keine andere Verwaltungsstelle delegiert. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das AGR im Namen der JGK das Verfahren für den Regierungsrat instruiert und sämtliche für die Entscheidfindung notwendigen Handlungen und Abklärungen vorgenommen hat. Entgegen der Ansicht mehrerer Beschwerdeführender war persönliches Handeln des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 22 Vorstehers der JGK im Instruktionsstadium des Verfahrens nicht erforderlich und wurde durch sein Fehlen an den Augenscheinen ihr rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. BGer 1C_554/2015 vom 2.5.2016 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 81 E. 5c). 3.1.3 Soweit Beschwerdeführende geltend machen, es sei nicht bekannt, welche Unterlagen dem Regierungsrat für den Entscheid vorlagen und deren Edition beantragen, ist Folgendes festzuhalten: Dem Regierungsrat standen einerseits die Auflageakten zur Verfügung, welche den Beschwerdeführenden bekannt sind, und andererseits die übrigen Vorakten, in welche die Beschwerdeführenden jederzeit hätten Einsicht nehmen können. Diese gesamten Vorakten hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 eingeholt. Ob ein Mitberichtsverfahren durchgeführt wurde, ist fraglich; ein solches war jedenfalls nicht zwingend erforderlich (vgl. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren [VMV; BSG 152.025]). Sollte ein solches stattgefunden haben, wären die Mitberichte der anderen Direktionen – soweit sie nicht ohnehin vertraulich sind (vgl. Art. 25a VMV) – verwaltungsinterne Akten, die dem (verfahrensrechtlichen) Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG nicht unterliegen (vgl. BVR 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4; BGer 1C_159/2014 vom 10.10.2014, in ZBl 2015 S. 323 E. 4.3). Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. Das Gleiche gilt für die geforderte Herausgabe verwaltungsinterner Besprechungsnotizen betreffend ein Gespräch zwischen Vertretungen des Jagdinspektorats (JI) und des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 14. Dezember 2006, sollten solche Notizen tatsächlich existieren (vgl. Vorakten, Ordner 1 Vorakten 1997-2006 Ersatzvornahme – MW [act. 6A], Register Ökologie [JI, BAFU] BehiG). Die im RRB (S. 23 E. 2.7) erwähnte Stellungnahme des BAFU vom 4. Dezember 2006 bezieht sich auf einen zu Beginn der Planung durch das AGR eingeholten Amtsbericht des JI vom 28. November 2006 (vgl. Vorakten, Ordner 1 Vorakten 1997- 2006 Ersatzvornahme – MW [act. 6A], Register Ökologie [JI, BAFU] BehiG). Einzige Grundlage dieses Amtsberichts war noch der «Bericht ökologische Grundlagen zum geplanten Uferweg Inselrainbucht, ARGE Uferweg Inselrain, November 2006», d.h. eine frühere Fassung des letztlich als Entscheidgrundlage dienenden Berichts Ökologie; Überbauungspläne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 23 und -vorschriften waren – anders als für die (definitiven) Amtsberichte vom 3. Juli 2008 (1. öffentliche Auflage, Amts- und Fachberichte pag. 32/9a f., nachfolgend: Amtsbericht JI 2008) und 30. Oktober 2010 (2. öffentliche Auflage, Ämterkonsultation Fach- und Amtsberichte pag. 30/5, nachfolgend: Amtsbericht JI 2010) – noch nicht vorhanden. Das BAFU nimmt zu diesem Amtsbericht in zwei Sätzen kurz Stellung. Anschliessend hat das JI die in Zusammenarbeit mit dem BAFU definierten Schutzmassnahmen im Amtsbericht vom 14. Dezember 2006 aufgelistet (vgl. Vorakten, Ordner 1 Vorakten 1997-2006 Ersatzvornahme – MW [act. 6A], Register Ökologie [JI, BAFU] BehiG). Sowohl die Amtsberichte des JI als auch die Stellungnahme des BAFU befinden sich in den Vorakten. Öffentlich aufgelegt wurden hingegen nur die für das letztlich aufgelegte Projekt relevanten (definitiven) Amtsberichte des JI (2008 bzw. 2010). Die Zustimmung des BAFU war weder erforderlich (vgl. hinten E. 10.4.13) noch Grundlage des RRB. Anders als verschiedene Beschwerdeführende meinen, musste die Stellungnahme des BAFU folglich weder öffentlich aufgelegt noch den nachmaligen Einsprechenden zugestellt werden. Im Übrigen hätten diese die Akten und damit auch die Stellungnahme jederzeit einsehen können. Der Regierungsrat hat ihr rechtliches Gehör nach dem Gesagten nicht verletzt. Aber selbst wenn man eine Gehörsverletzung bejahen wollte, würde es sich nicht rechtfertigen, den Regierungsratsbeschluss deshalb aufzuheben, da diese jedenfalls nicht besonders schwer wäre und praxisgemäss geheilt werden könnte, zumal dem Verwaltungsgericht die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie dem Regierungsrat (vgl. vorne E. 1.5) und die Beschwerdeführenden ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnten (vgl. statt vieler BGE 129 I 129 E. 2.2.3; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, je mit Hinweisen). 3.1.4 Der Regierungsrat berät Geschäfte auf der Grundlage des Antrags der Vorsteherin oder des Vorstehers der Fachdirektion (Art. 50 Abs. 1 Bst. a OrG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation des Regierungsrates [Organisationsverordnung RR, OrV RR; BSG 152.11]); es ist nicht möglich, dass ein Amt direkt dem Regierungsrat als Kollegialbehörde Antrag stellt. Die Vermutung mehrerer Beschwerdeführender, der Regierungsrat habe seinen Entscheid lediglich gestützt auf eine Zusammenfassung des vorbereitenden Amtes getroffen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 24 ist zudem durch nichts belegt. Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Soweit Beschwerdeführende weiter in allgemeiner Form geltend machen, es sei klar, dass die kantonsinternen Stellen und die vom Kanton beauftragten und bezahlten externen Fachleute ihre Berichte und Stellungnahmen im Sinn des ausgearbeiteten Projekts abgegeben hätten, und eine Beurteilung von unabhängiger Seite verlangen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist systemimmanent, dass sich kantonale Ämter zu Angelegenheiten anderer kantonaler Verwaltungsbehörden äussern müssen. Für eine funktionierende Verwaltung ist es unabdingbar, dass Ämter in der Lage sind, aus ihrer jeweiligen fachlichen Optik unabhängig von anderen Verwaltungsbehörden zu handeln. Allein aus dem Umstand, dass sich verwaltungsinterne Stellen zum Projekt geäussert haben, kann demnach nicht auf eine voreingenommene oder unrichtige Beurteilung geschlossen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen nicht und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Externe Gutachterinnen und Gutachter können im Übrigen für ein falsches Gutachten bestraft werden (vgl. Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Auch deshalb ist davon auszugehen, dass sie ihre Gutachten, gleichgültig von wem sie bezahlt werden, nach bestem Wissen und Gewissen verfassen. 3.2 Massgebendes Verfahren (Überbauungsordnung als Baubewilligung) 3.2.1 Einige Beschwerdeführende machen geltend, der Regierungsrat hätte den Uferschutzplan nicht im Verfahren der kantonalen Überbauungsordnung (ÜO) erlassen dürfen, da die Voraussetzungen nach Art. 102 BauG nicht erfüllt seien. Im Weiteren dürfe der Uferschutzplan den Uferweg nicht mit der Genauigkeit der Baubewilligung festlegen. Es fehle eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Das Vorgehen des Regierungsrats bedeute zudem eine Verletzung der Gemeindeautonomie. 3.2.2 Der Regierungsrat erlässt den Uferschutzplan ersatzweise im Verfahren der kantonalen ÜO (aArt. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 SFG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 der See- und Flussuferverordnung vom 29. Juni 1983 [SFV; BSG 704.111]). Dieses Verfahren ist somit spezialgesetzlich vorgeschrieben. Unter welchen allgemeinen Voraussetzungen ansonsten eine kanto-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 25 nale ÜO erlassen werden kann (vgl. Art. 102 Abs. 1 BauG sowie Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 102 N. 2), ist für das vorliegende Planungsverfahren nicht von Bedeutung (BVR 2014 S. 327 [VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013] nicht publ. E. 3.2). 3.2.3 Das Verwaltungsgericht hat die Frage regelmässig offengelassen, ob sich private Beschwerdeführende überhaupt auf die Gemeindeautonomie berufen dürfen (vgl. BVR 2014 S. 327 [VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013] nicht publ. E. 3.3, 2001 S. 168 E. 6b mit Hinweisen; anders JTA 2010/114 vom 19.11.2012 E. 1.3; zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung vgl. BGE 134 II 217 nicht publ. E. 8.2; BGer 1C_247/2007 vom 11.3.2008 E. 3.2, 1A.194/1P.572/1P.576/1P.578/2006 vom 14.3.2007, in ZBl 2008 S. 284 E. 2.3; neuerdings auch BGE 143 II 120 E. 7.1, 141 I 36 E. 1.2.4). Auch vorliegend besteht kein Anlass, diese Frage abschliessend zu beantworten, da die Beschwerdeführenden ohnehin nichts aus dieser Rüge ableiten könnten: Gemäss Art. 88 Abs. 6 BauG gilt die ÜO als Baubewilligung, soweit sie das Bauvorhaben mit der Genauigkeit der Baubewilligung festlegt. Dasselbe bestimmte Art. 1 Abs. 4 BauG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (BAG 94-76; nachfolgend: aArt. 1 Abs. 4 BauG; vgl. auch Art. 45 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; Art. 122b der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Die Baubewilligung kann somit im Verfahren der (kommunalen) ÜO erteilt werden (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1 N. 30 und Art. 88/89 N. 7a). Der Regierungsrat erlässt den Uferschutzplan wie dargelegt ersatzweise im Verfahren der kantonalen ÜO. Eine kantonale ÜO hat dieselben Rechtswirkungen wie eine kommunale ÜO (Art. 102 Abs. 2 BauG); sie gilt unter den vorgenannten Voraussetzungen somit ebenfalls als Baubewilligung (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 102 N. 4). Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der hier umstrittenen Planung um eine kantonale oder kommunale ÜO handelt, war der Regierungsrat somit befugt, die Uferschutzplanung im Rahmen der Ersatzvornahme mit der Genauigkeit einer Baubewilligung zu erlassen. Entgegen der Ansicht mehrerer Beschwerdeführender hat er die bestehende kommunale Uferschutzplanung aus dem Jahr 1991 auch nicht aufgehoben, sondern lediglich ergänzt. Diese Ergänzung war notwendig, weil die Gemeinde dem gesetzlichen Auftrag, im Rahmen der Uferschutz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 26 planung einen Uferweg festzulegen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b SFG), nicht rechtsgenüglich nachgekommen war (vgl. vorne Bst. B und E. 2.2). Abgesehen davon, dass die Motive des Gemeinderats der EG Wohlen für die Einstellung der Planungsarbeiten nicht relevant sind, trifft es entgegen den Ausführungen verschiedener Beschwerdeführender nicht zu, dass er die Uferwegplanung deshalb nicht weiter führte, weil er zur Überzeugung gelangt war, dass keine verfassungs- und gesetzeskonforme Lösung möglich sei. Vielmehr erachtete er die Realisierung der damals zur Diskussion stehenden Uferwegvarianten – insbesondere aufgrund der berührten Privatinteressen – letztlich als unrealistisch bzw. nicht sinnvoll (vgl. Schreiben des Gemeinderats an die JGK vom 20.9.2005 und 18.1.2006, in unpag. Vorakten, Ordner 1 Vorakten 1997-2006 Ersatzvornahme – MW [act. 6A]). Der Regierungsrat war somit ohne weiteres befugt, anstelle der Gemeinde zu planen und die ÜO mit der Wirkung einer Baubewilligung auszustatten. Sein Vorgehen verletzt die Gemeindeautonomie demnach nicht. Dass sowohl aArt. 1 Abs. 4 BauG als auch Art. 88 Abs. 6 BauG später als die Seeund Flussufergesetzgebung in Kraft getreten sind (vgl. BAG 94-76 bzw. 09- 64), ändert nichts an diesem Ergebnis. Aus dem SFG und der SFV geht hervor, dass die Uferschutzplanung mit den planungsrechtlichen Instrumenten der Baugesetzgebung erfolgt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die aus der Verweisung in Art. 20 Abs. 3 SFV folgende Anwendbarkeit der genannten, später in Kraft getretenen Bestimmungen des Baugesetzes ausgeschlossen werden sollte. Es handelt sich vielmehr um einen sog. dynamischen Verweis, also einen Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung der entsprechenden Bestimmungen der Baugesetzgebung (BVR 2014 S. 327 [VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013] nicht publ. E. 3.3; BGer 1C_829/2013 vom 1.5.2014 E. 2.3; vgl. zum Begriff BVR 2013 S. 151 E. 5.2, 2010 S. 507 E. 2.1). 3.3 Umfang der Ersatzvornahme 3.3.1 Verschiedene Beschwerdeführende machen geltend, die Ersatzvornahme des Regierungsrats gehe über die Festlegung des Uferwegs hinaus und sei in diesem Umfang unzulässig. Denn die Uferschutzplanung der Gemeinde sei, abgesehen von der detaillierten Planung des Uferwegs, abschliessend und rechtskräftig genehmigt. Jedenfalls dürften mit der Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 27 satzvornahme nur Gegenstände geregelt werden, welche ihre Grundlage im SFG hätten. Nicht darunter fielen beispielsweise Massnahmen für den Vogelschutz, ein Fahrverbot für die Schifffahrt oder die Kündigung von Schiffsliegeplätzen. Zudem müsse sich die Ersatzvornahme auf den Erlass von Uferschutzplänen beschränken; die Realisierung von Massnahmen aus dem Uferschutzplan falle nicht darunter. 3.3.2 Gegenstand der vom Regierungsrat anstelle der Gemeinde vorzunehmenden Ergänzung der Uferschutzplanung bildete der im Detail und unter Abklärung sowie Abwägung aller Interessen festzulegende Uferweg im Abschnitt B (Inselrain - Thalmatt). Umstritten ist, ob und inwieweit der Regierungsrat befugt war, mittels der Ersatzvornahme nicht nur die Linienführung des Uferwegs festzulegen, sondern zusätzlich Massnahmen anzuordnen. 3.3.3 Uferschutzpläne werden in einem koordinierten Verfahren (für ÜO) erlassen und beinhalten mindestens die in Art. 3 Abs. 1 SFG genannten Gegenstände. Art. 3 Abs. 1 SFG regelt den Inhalt der Uferschutzpläne jedoch nicht abschliessend. Diese können vielmehr alles enthalten, was Gegenstand einer ÜO sein kann (VGE 2010/428 vom 18.9.2013 E. 8.3, 21284 vom 3.12.2001 E. 3a; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 11 N. 20). Der Regierungsrat war für die hier umstrittene Ersatzvornahme jedoch beschränkt auf die Ergänzung der kommunalen Planung, die keine verbindliche Regelung des Uferwegs enthielt (vgl. vorne E. 2.2). In diesem Rahmen durfte er sämtliche Festlegungen treffen, welche die Gemeinde auch hätte treffen dürfen. Da die konkrete Wegführung einer umfassenden Interessenabwägung standhalten muss, ist eine möglichst schonende Planung erforderlich, die so weit möglich Rücksicht auf entgegenstehende öffentliche und private Interessen nimmt (Interessenausgleich) oder allenfalls Ersatz bietet. Flankierende Massnahmen, die in direktem Zusammenhang mit Beeinträchtigungen durch den Weg stehen, können helfen, diesen Ausgleich zu realisieren. So ist es möglich, dass eine Uferwegführung ohne begleitende Massnahmen unzulässig, dieselbe Uferwegführung mit Massnahmen jedoch zulässig ist. Es trifft deshalb – entgegen der Ansicht verschiedener Beschwerdeführender – nicht zu, dass der Regierungsrat mit der Ersatzvornahme nur noch die genaue Uferwegführung festlegen durfte. Vielmehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 28 war er gehalten, mit der Wegführung einhergehende Beeinträchtigungen mit ausgleichenden Massnahmen zu mildern. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb nur Massnahmen auf der Grundlage des SFG erlaubt sein sollten, zumal dort die möglichen Massnahmen nicht abschliessend genannt werden. Ob die angeordneten Massnahmen im Einzelnen rechtmässig sind, bleibt zu klären; im Grundsatz ist nichts gegen sie einzuwenden. 3.3.4 Entgegen der Ansicht mehrerer Beschwerdeführender hat der Regierungsrat nicht bereits über die Planung hinaus Massnahmen des Uferschutzplans verwirklicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 SFG). Keine der geplanten Massnahmen ist bereits ausgeführt. Der Widerruf der Bewilligungen für die Schiffsliegeplätze muss von der zuständigen Stelle unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erst noch angeordnet werden (vgl. RRB S. 234 Auflage Ziff. 2.1.2; hinten E. 10.4.8 f.). Er kann anschliessend auf dem vorgesehenen Rechtsmittelweg angefochten werden. Dass den Beschwerdeführenden eine Beschwerdeinstanz und die erste verfügende Instanz «entzogen» würden, trifft demnach ebenso wenig zu wie die Behauptung, dass der Regierungsrat in diesem Punkt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt habe. Welche Schiffsliegeplätze bei Rechtskraft der Planung aufgehoben werden sollen, kann den Plänen entnommen werden, und die Gründe werden im Erläuterungsbericht dargelegt (S. 21 Ziff. 6.1.3 und S. 29 Ziff. 6.6.2). 3.3.5 Die Frage, wie die Verwirklichung des Uferschutzplans finanziert wird, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 7 nicht Gegenstand des Planungsverfahrens (vgl. auch VGE 19596-19601 vom 28.4.1997 E. 2b). Ob eine Finanzierung der geplanten Massnahmen über den Renaturierungsfonds zulässig ist oder nicht, spielt demnach für die Rechtmässigkeit der Planung keine Rolle. Der Regierungsrat hat, indem er sich mit diesem Argument der Beschwerdeführenden 7 nicht auseinandergesetzt hat, ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. 3.4 Androhung der Ersatzvornahme 3.4.1 Mehrere Beschwerdeführende machen geltend, der Regierungsrat hätte der Gemeinde die Ersatzvornahme vorgängig androhen müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 29 3.4.2 Nach Art. 8 Abs. 1 SFG sind die Uferschutzpläne innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes von den Gemeinden zu erlassen. Andernfalls erlässt sie ersatzweise der Regierungsrat (aArt. 8 Abs. 1 SFG). Diese gesetzliche Frist ist im Juni 1987 abgelaufen. Für die Ersatzvornahme bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen. Namentlich sah aArt. 8 Abs. 1 SFG nicht vor, dass der Ersatzvornahme eine Androhung vorausgehen müsste (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 SFG). Eine solche wäre auch nur dann sinnvoll, wenn die Gemeinde – innerhalb einer behördlich festzusetzenden Frist – noch selber handeln könnte, wie das für die Ersatzvornahme bei Nicht-Verwirklichung einer Massnahme des Uferschutzplans nach Art. 8 Abs. 3 SFG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 SFV oder bei Nicht- Anpassung von Vorschriften oder Plänen nach Art. 65 Abs. 2 Bst. b und c BauG der Fall ist. Bei einer abgelaufenen gesetzlichen Frist besteht diese Möglichkeit nicht. 3.4.3 Im Übrigen ist der Regierungsrat nicht unmittelbar nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Ersatzvornahme geschritten. Vielmehr hat die JGK der Gemeinde mit Schreiben vom 1. Februar 2005 mitgeteilt, sie erwarte bis Anfang 2006 einen vollständigen, von der Gemeinde beschlossenen und genehmigungsfähigen Uferschutzplan. Am 23. Dezember 2005 hat sie der Gemeinde sodann Frist zum Einreichen eines vorprüfungsreifen Uferwegprojekts bis zum 15. März bzw. 28. April 2006 gesetzt und ihr mitgeteilt, falls ein solches bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliege, werde sie dem Regierungsrat die Ersatzvornahme für die Uferwegplanung im Inselrain beantragen. Am 18. Januar 2006 liess der Gemeinderat der EG Wohlen die JGK wissen, er lehne eine ufernahe Wegführung weiterhin ab und erachte auch die Aufarbeitung der zusätzlichen Variante «Wald - Hofenstrasse» nicht als sinnvoll, sei sich jedoch bewusst, dass der Vorsteher der JGK dem Regierungsrat die Ersatzvornahme für die Uferwegplanung beantragen werde (sämtliche Schreiben in unpag. Vorakten, Ordner 1 Vorakten 1997-2006 Ersatzvornahme – MW [act. 6A]). Entgegen den Behauptungen mehrerer Beschwerdeführender wurde die Ersatzvornahme somit unter Fristansetzung angedroht und war sich die Gemeinde bewusst, dass der Regierungsrat aufgrund des Scheiterns ihrer Planung zur Ersatzvornahme schreiten würde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 30 4. Formelle Mängel der Überbauungsordnung 4.1 Fehlende Unterschriften im Baugesuch Soweit mehrere Beschwerdeführende geltend machen, das Baugesuchsformular hätte nicht allein durch Mitarbeitende des AGR unterzeichnet werden dürfen und es fehle die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der BKW als Konzessionärin für die Wasserkraftnutzung am Wohlensee, kann ihnen nicht gefolgt werden. Beim Entscheid des Regierungsrats handelt es sich um eine Planung in der Form einer ÜO (vgl. vorne E. 3.2.3). Dafür ist weder ein unterzeichnetes Baugesuch noch die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Konzessionärinnen und Konzessionäre erforderlich. Dass sich in den Auflageakten dennoch ein Baugesuchsformular befindet, steht im Zusammenhang mit Art. 122b Bst. a BauV, welcher vorschreibt, dass die Gegenstände, die als baubewilligt gelten sollen, soweit nötig vom Überbauungsplan und den Überbauungsvorschriften getrennt wie für ein Baugesuch darzustellen sind (amtliches Formular, Projektpläne, weitere Unterlagen). Obwohl für die Darstellung mithin die Genauigkeit eines Baugesuchs verlangt wird, ist ein förmliches Baugesuch nicht erforderlich. 4.2 Falsche Profilierung In welchen Teilstücken der Weg nach den genehmigten Plänen 2 m breit werden soll anstelle der profilierten 1,2 m, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden, soweit sie diese Rüge vorbringen, auch nicht näher dargelegt. Die Wegbreite beträgt nach den genehmigten Plänen überall 1,2 m. Der Weg wurde demnach richtig profiliert. 4.3 Fehlende Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG 4.3.1 Mehrere Beschwerdeführende machen geltend, für die im Wald verlaufenden Teile des Uferwegs hätte es einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedurft (Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen). 4.3.2 Für die Ufer des Wohlensees sind Uferschutzpläne zu erstellen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SFG), welche namentlich einen Uferweg festlegen. Es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 31 besteht mithin eine gesetzliche Planungspflicht. Im Rahmen der erforderlichen (Sonder-)Nutzungsplanung ist zu berücksichtigen, dass der Uferweg streckenweise durch Wald führt und dort nicht zonenkonform ist. Wird für ein Vorhaben – wie hier – ein Sondernutzungsplan erlassen, bedarf es dafür nicht einer separaten Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die erforderliche Interessenabwägung hat vielmehr im Planerlassverfahren stattzufinden (vgl. BGE 113 Ib 371 E. 5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 81 N. 6; Ludwig/Stalder, Öffentliches Baurecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 473 ff., 507 N. 103). Der Regierungsrat war somit nicht verpflichtet, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG einzuholen. 4.4 Fehlende Rodungsbewilligung 4.4.1 Verschiedene Beschwerdeführende machen geltend, es fehle die erforderliche Rodungsbewilligung für die im Wald geplanten Teile des Uferwegs. 4.4.2 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) gilt als Rodung die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Nicht als Rodung gilt die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [Waldverordnung, WaV; SR 921.01]). Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen können bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigen (Art. 52 Abs. 2 Bst. i des Kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 [KWaG; BSG 921.11] i.V.m. Art. 35 Abs. 1 der Kantonalen Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 [KWaV; BSG 921.111]). Als nichtforstliche Kleinbauten gelten namentlich Sport- und Lehrpfade (Art. 35 Abs. 2 Bst. a KWaV). Der Regierungsrat hat den Uferweg mit Sport- und Lehrpfaden verglichen und festgehalten, das Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) als zuständige Fachbehörde erachte die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 35 Abs. 1 KWaV für nichtforstliche Kleinbauten als erfüllt (vgl. RRB S. 22 E. 2.5). Damit sind verschiedene Beschwerdeführende nicht einverstanden. Sie machen geltend, anders als bei Sport- und Lehrpfaden bestehe der Uferweg nicht nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 32 aus einem befestigten Boden, sondern müssten Holz- und Metallkonstruktionen, teilweise mit Unterboden, gebaut werden. Zudem würden neben dem eigentlichen Uferweg Abschrankungen, Abfalleimer, Tafeln usw. erstellt, wodurch Waldboden dauerhaft zweckentfremdet werde. 4.4.3 Der Regierungsrat hat sich für seine Beurteilung auf die Amtsberichte des KAWA gestützt, das den Uferweg als nichtforstliche Kleinbaute im Sinn von Art. 35 KWaV einstufte, die im öffentlichen Interesse liege und standortgebunden sei (vgl. Amtsbericht vom 5.7.2008, 1. öffentliche Auflage, Amts- und Fachberichte pag. 32/12a f., 12b, nachfolgend: Amtsbericht KAWA 2008; Amtsbericht vom 28.10.2010, 2. öffentliche Auflage, Ämterkonsultation Fach- und Amtsberichte pag. 30/2, nachfolgend: Amtsbericht KAWA 2010). Es gibt keinen Grund, an dieser Einschätzung der Fachbehörde zu zweifeln, zumal die dagegen erhobenen Argumente der Beschwerdeführenden nicht überzeugen. Entgegen ihrer Ansicht bestehen auch Sportpfade nicht nur aus einem befestigten Boden, sondern enthalten in der Regel ebenfalls feste Einrichtungen wie z.B. Balken, Turnstangen, Tafeln und Abfalleimer. Ein Uferweg ist insoweit mit ihnen vergleichbar; es handelt sich um eine vergleichsweise geringe Beanspruchung von Waldboden, sodass nichts gegen die Qualifizierung als nichtforstliche Kleinbaute spricht (vgl. BVR 2014 S. 451 E. 5 mit Hinweisen). 4.4.4 Dass der Uferweg selbst als nichtforstliche Kleinbaute nicht bewilligt werden kann, wie verschiedene Beschwerdeführende geltend machen, trifft ebenfalls nicht zu. Sofern sich der geplante Uferweg als SFGkonform erweist, was zu prüfen bleibt, ist er dort, wo er durch Waldareal führt, auf diesen Standort angewiesen, damit eine durchgehende Uferwegführung sichergestellt werden kann, und somit standortgebunden im Sinn von Art. 35 Abs. 1 KWaV (vgl. Amtsbericht KAWA 2008 pag. 12b; Amtsbericht KAWA 2010; BVR 2014 S. 327 [VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013] nicht publ. E. 4.2.2; VGE 2010/428 vom 18.9.2013 E. 6.3.3). Bei der Uferwegführung wurde darauf geachtet, dass grosse Bäume, welche das Gelände stabilisieren, nach Möglichkeit umgangen werden und insgesamt möglichst wenig Bäume gefällt werden müssen (vgl. hinten E. 4.5.3), sodass der Wald seine Schutzfunktion weiterhin erfüllen kann. Im Bereich des Uferwegs wird der Wald als Erholungsraum erhalten bzw. einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 33 weiteren Personenkreis zugänglich gemacht. Als Lebensraum für Pflanzen und Tiere bleibt er auch mit dem Uferweg bestehen, nimmt dieser doch nur eine geringe Fläche in Anspruch und verläuft zum grossen Teil auf bestehenden Trampelpfaden und Wegen. Zudem wurde darauf geachtet, dass der Weg keine Barriere für Kleintiere bildet (vgl. Bericht Ökologie S. 9 f.). Die Wohlfahrtsfunktion wird somit ebenfalls kaum beeinträchtigt. Das Holzen wird teilweise zwar etwas komplizierter, die Leistungsfähigkeit des Waldes ist aber nicht eingeschränkt, sodass auch die Nutzfunktion des Waldes höchstens unwesentlich beeinträchtigt wird. Davon geht auch das KAWA als zuständige Fachbehörde aus, hat es doch die Bewilligung für das Erstellen des Uferwegs im Wald erteilt (vgl. Amtsbericht KAWA 2008 pag. 12c; Amtsbericht KAWA 2010). Folglich beeinträchtigt der Uferweg die grundlegenden Waldfunktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG) höchstens unwesentlich (vgl. BVR 2014 S. 451 E. 6). 4.5 Ungenügende Schlagbewilligung 4.5.1 Das KAWA hat eine generelle Schlagbewilligung für das im Zusammenhang mit dem Uferwegbau notwendige Fällen von einzelnen Bäumen erteilt (Amtsbericht KAWA 2008 pag. 12b f.; Amtsbericht KAWA 2010). Es hat festgehalten, dass vor Baubeginn die zu fällenden Bäume durch eine Vertretung der Waldabteilung 7 zusammen mit der Bauherrschaft und der betroffenen Grundeigentümerschaft bezeichnet werden müssen und im Anschluss die (definitive) Schlagbewilligung erteilt werden könne (vgl. RRB S. 235 Auflage Ziff. 2.1.14). 4.5.2 Mehrere Beschwerdeführende machen geltend, diese Schlagbewilligung sei zu undifferenziert und deshalb nicht zulässig. 4.5.3 Gemäss Art. 21 WaG braucht, wer im Wald Bäume fällen will, eine Bewilligung des Forstdienstes; die Kantone können Ausnahmen vorsehen (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 KWaG und Art. 15 KWaV). Das KAWA hat als zuständige Behörde das Schlagen einzelner Bäume für den Bau des Uferwegs grundsätzlich bewilligt. Dadurch, dass der Weg soweit möglich auf bestehenden Trampelpfaden geführt werden soll, müssen nur einzelne Bäume gefällt werden (vgl. Erläuterungsbericht S. 28 Ziff. 6.5; vgl. auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 34 S. 19 Ziff. 5.4.1 und S. 29 Ziff. 6.7). Die markanten Bäume im Bereich des geplanten Wegs sind in den Plänen eingezeichnet, auch die wenigen, die voraussichtlich gefällt werden müssen (vgl. auch Liste im Amtsbericht KAWA 2008 pag. 12e). Da sich auch in Bezug auf den Baumbestand die Verhältnisse auf den Parzellen laufend ändern (Bäume werden abgeholzt oder durch Winde umgerissen) und vorhersehbar war, dass es bis zum Wegbau geraume Zeit dauern würde, konnte das KAWA zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch nicht abschliessend beurteilen, welche Bäume namentlich aus Sicherheitsgründen letztendlich tatsächlich gefällt werden müssen. Es hat deshalb die Schlagbewilligung nur generell erteilt unter dem Vorbehalt, dass die zu fällenden Bäume im Ausführungszeitpunkt noch konkret bezeichnet werden müssen (sog. Schlaganzeichnung; vgl. Amtsbericht KAWA 2010). An verschiedenen Augenscheinen wurde erläutert und gezeigt, dass die Wegführung mit grösstmöglicher Schonung grosser Bäume geplant wurde. Das Interesse an der Walderhaltung mit dem Ziel, dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG), ist mit diesem Vorgehen grundsätzlich gewahrt. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt, inwiefern der so verstandene Vorbehalt bezüglich der konkreten Situation im Ausführungszeitpunkt nicht zulässig sein sollte. Die konkrete Schlaganzeichnung ist als Bewilligung (Verfügung) anfechtbar, sodass der Rechtsschutz bezüglich der einzelnen zu fällenden Bäume gewährleistet ist (vgl. Hans-Peter Jenni, Vor lauter Bäumen den Wald doch noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, in Schriftenreihe Umwelt Nr. 210, 1993, S. 63). 5. Anwendbares Recht 5.1 Art. 4 SFG sieht für die Linienführung des Uferwegs Folgendes vor: 1 […] 2 Der Uferweg muss durchgehend sein und in der Regel unmittelbar dem Ufer entlang führen. 3 Wo besondere Verhältnisse, wie die Möglichkeit einer wesentlichen Kosteneinsparung, andere wichtige öffentliche Interessen oder über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 35 wiegende private Interessen es rechtfertigen, kann der Weg ufernah geführt werden. 4 Wo der Weg ufernah geführt wird, sind mit Stichwegen öffentliche Bereiche am Ufer zu erschliessen und bestehende Durchblicke auf das Wasser zu erhalten. 5 Auf einen ufernahen Weg nach Absatz 3 kann für Streckenabschnitte verzichtet werden, wenn eine attraktivere Wegführung möglich ist, wenn dies aus topographischen Gründen nötig ist oder wenn die Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft es erfordert. Am Ende dieser Wegführung ist die Verbindung zu den Uferwegen nach den Absätzen 2 und 3 sicherzustellen. 6 […] Diese Bestimmungen wurden mit der Revision des SFG vom 5. September 2000 (BAG 01-18) eingeführt (in Kraft seit 1.5.2001). Vorher lautete Art. 4 Abs. 2 SFG (GS 1982 S. 182 ff., 183; nachfolgend: aArt. 4 Abs. 2 SFG) wie folgt: Der Uferweg muss durchgehend sein und unmittelbar dem Ufer entlang führen, soweit nicht die Topographie oder bestehende Bauten es verunmöglichen, überwiegende Interessen des Natur- und Ortsbildschutzes entgegenstehen oder eine andere Linienführung attraktiver ist. [ …] Unter der Geltung von aArt. 4 Abs. 2 SFG konnte von einer Wegführung unmittelbar dem Ufer entlang somit nur unter sehr strengen Voraussetzungen abgewichen werden. Diese entsprechen den heute in Art. 4 Abs. 5 SFG festgeschriebenen. Mit der Änderung des SFG war eine Flexibilisierung beabsichtigt, um die blockierten Planungen fertig zu stellen, öffentliche, private und Uferweginteressen ausgewogen zu berücksichtigen und den Realisierungskosten ein höheres Gewicht beizumessen. Insbesondere dort, wo das Ufer überbaut ist, sollte der Spielraum für die Wegführung vergrössert werden. Auch nach der neuen Regelung von Art. 4 SFG gilt jedoch der Grundsatz, dass der Uferweg direkt dem Seeufer entlang führen muss. Den Gemeinden sollte es allerdings ermöglicht werden, die Linienführung innerhalb eines als «ufernah» geltenden Abstands zum See freier zu bestimmen, wenn besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG gegeben sind. Insoweit verfügen die Gemeinden somit über Planungsermessen, wobei sie dieses pflichtgemäss, namentlich unter Wahrung der öffentlichen Interessen und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszuüben haben (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 36 Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 N. 11; zum Ganzen BVR 2014 S. 327 E. 6.1 mit Hinweisen insb. auf die Materialien). 5.2 Die EG Wohlen beschloss den Uferschutzplan Wohlensee am 17. September 1991 (vgl. vorne Bst. A) und damit unter der Geltung des aArt. 4 Abs. 2 SFG. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des SFG vom 5. September 2000 werden vom zuständigen Organ der Gemeinde beschlossene Uferschutzpläne, deren Verfahren noch hängig sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt (Art. T1-1 Abs. 2). Ob diese Bestimmung auch in einem Fall wie dem vorliegenden Anwendung findet, in dem Teile einer Uferschutzplanung noch unter der Geltung des alten Rechts aufgehoben und erst viele Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts von der zuständigen Planungsbehörde (hier ersatzweise vom Regierungsrat) neu beschlossen wurden, ist fraglich, kann jedoch mit Blick auf das Folgende offenbleiben: Mit den Übergangsbestimmungen soll vermieden werden, dass Gemeinden entgegen ihrem Willen bereits beschlossene Uferschutzplanungen überarbeiten müssen. Es steht ihnen jedoch frei, die Revision einer bereits genehmigten Uferschutzplanung einzuleiten (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Gesetz über See- und Flussufer [Änderung; nachfolgend: Vortrag SFG], in Tagblatt des Grossen Rates 2000, Beilage 39, S. 5 Ziff. 3.7). Ist es den Gemeinden erlaubt, eine in Anwendung des alten Rechts beschlossene Uferschutzplanung gestützt auf das neue Recht zu revidieren, kann es ihnen nicht verwehrt sein, das neue Recht auf eine bei Inkrafttreten der Rechtsänderung noch nicht abgeschlossene Planung anzuwenden, zumal das neue Recht den Gemeinden mehr Spielraum für die Planung der Uferwege einräumt. Dasselbe muss für den Regierungsrat gelten, welcher ersatzweise für die Gemeinde geplant hat. 6. See- und Flussuferrichtplan Nach Art. 5 Abs. 1 SFG erlässt der Regierungsrat einen Richtplan, der für die Ausarbeitung und Koordination der Uferschutzpläne wegleitend ist, wobei er die Gemeinden sowie die Natur- und Uferschutzorganisationen anhört. Der Richtplan zeigt die Grundzüge der für die Verwirklichung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 37 Zwecks des Gesetzes über See- und Flussufer und für die Koordination unter den Gemeinden wesentlichen Massnahmen (Art. 3 SFV). Gestützt auf diese Bestimmungen hat der Regierungsrat am 26. Februar 1986 den See- und Flussuferrichtplan für das Teilgebiet der Region Bern vom November 1985 genehmigt (nachfolgend: See- und Flussuferrichtplan). Er sieht im hier interessierenden Bereich der Inselrainbucht einen grundsätzlich dem Wasser entlang führenden Uferweg vor, wobei die detaillierte Wegführung unter Berücksichtigung der Abrutschgefahr, der Laichgebiete, des Naturschutzes, der Bootshäuser usw. festzulegen ist (vgl. Plan Nr. 6, Uferabschnitt: 5 R. 35 Inselrain). Der Richtplan wurde nach der am 1. Mai 2001 in Kraft getretenen Änderung des SFG (vgl. vorne E. 5.1) nicht überarbeitet. Eine Überarbeitung war jedoch auch nicht erforderlich. Ob ein Uferweg aufgrund einer wesentlichen Kosteneinsparung oder überwiegender privater Interessen (teilweise) anstatt unmittelbar dem Ufer entlang ufernah geführt werden kann, ist ohnehin im Rahmen der Uferschutzplanung (Erlass des Nutzungsplans) zu prüfen; der Richtplan wäre dazu vom Detaillierungsgrad wie auch vom Inhalt her nicht das geeignete Planungsinstrument. Die Möglichkeit, auf einen unmittelbar dem Ufer entlang führenden Weg aufgrund der Topografie, überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes oder weil eine attraktivere Linienführung möglich ist, zu verzichten, sah allerdings schon aArt. 4 Abs. 2 SFG vor (vgl. vorne E. 5.1) und wurde bei der Erarbeitung der kantonalen See- und Flussuferrichtpläne berücksichtigt (vgl. Vortrag SFG S. 4 f. Ziff. 3.4). Nebst den topografischen Verhältnissen floss folglich namentlich der Vogelschutz als Interesse des Naturschutzes in die Richtplanung ein. Da der Richtplan nach der Aufnahme des Wohlensees (Halenbrücke bis Wohleibrücke) in das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung im Jahr 2001 (vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdgesetz, JSG; SR 922.0] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung [WZVV; SR 922.32]) nicht überarbeitet wurde, trägt er dem daraus fliessenden verstärkten Schutz der Vögel jedoch nicht Rechnung. Dies entgegen Art. 6 Abs. 2 WZVV, welcher bestimmt, dass die Wasser- und Zugvogelreservate bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen sind. Diesem Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 38 stand ist im Rahmen der vorliegenden Uferschutzplanung Rechnung zu tragen. Sollte sich herausstellen, dass die Uferwegführung gemäss Richtplan mit dem verstärkten Schutz der Wasser- und Zugvögel nicht vereinbar ist, wäre zu klären, ob und inwieweit vom Richtplan abgewichen werden kann bzw. muss. Dabei gälte es zu berücksichtigen, dass der Richtplan zwar grundsätzlich behördenverbindlich und damit bei der Nutzungsplanung zu beachten ist (Art. 9 RPG; BVR 2011 S. 411 E. 6.8, 1999 S. 301 E. 5e, auch zum Folgenden), eine umfassende Interessenabwägung aber ein Abweichen vom Richtplan gebieten kann (vgl. Art. 7 Abs. 1 SFV). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt Abweichungen vom Richtplan zu, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind, und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern (BGE 119 Ia 362 E. 4a S. 368). Grössere Abweichungen erfordern eine Anpassung des Richtplans (vgl. Art. 7 Abs. 1 SFV; BGer vom 17.12.1986, in BVR 1987 S. 165 E. 3f/bb mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 11 N. 20 und Art. 57 N. 5; vgl. auch See- und Flussuferrichtplan S. 5 Ziff. 4). Erwiese sich der Richtplaninhalt im vorliegenden Nutzungsplanverfahren jedoch als rechtswidrig oder unmöglich, würde sich ein Planänderungsverfahren erübrigen. 7. Geplante Wegführung 7.1 Der Verlauf des geplanten Uferwegs lässt sich, beginnend im Südosten, wie folgt beschreiben: Der Weg führt, im Anschluss an den rechtskräftig festgelegten und teilweise realisierten Uferweg, über die Parzellen Wohlen Gbbl. Nrn. … auf die Parzelle Nr. 3___ der Beschwerdeführenden 3. Dort verläuft er über einen Steg mit rund 2 m Abstand seeseitig um das Bootshaus (Gebäude Nr. 19___a) herum und anschliessend weiter auf diesem Steg über bewaldetes Festland mit einem gegen Norden hin grösser werdenden Abstand zum See (mittlere Sommerwasserlinie) von ca. 0,5-7 m. Die Distanz zum östlich des Wegs liegenden Wohngebäude (Nr. 19___) beträgt mindestens 15 m. Danach überquert der Weg, teilweise auf einem Steg und durchgehend im Wald, die Parzelle Nr. 10___ der Beschwerdeführenden 8 mit einer Distanz zum Wasser von ca. 2-11 m. Die Distanz zu den östlich des Wegs gelegenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 39 Wohnhäusern auf den Parzellen Nrn. 20___ (Gebäude Nr. 21a___), 22___ (Gebäude Nr. 21b___) und 23___ (Gebäude Nr. 24b___) beträgt mindestens 18 m. Über das anschliessende Grundstück Nr. 4___ der Beschwerdeführenden 4 verläuft der Uferweg mit einer Entfernung zum See von zurzeit ca. 0-2 m. Nach der vorgesehenen Renaturierung des Ufers (Auflandung) wird der Abstand ca. 1,5-3 m betragen. Im südlichsten Parzellenteil ist ein kurzer Steg geplant. Die Distanz zum Wohnhaus (Gebäude Nr. 25___) östlich des Wegs beträgt rund 26 m. Anschliessend führt der Weg auf die Parzelle Nr. 2___ der Beschwerdeführenden 2. Dort beträgt die Entfernung zum See ca. 1,5-2 m (nach der Auflandung bis 2,5 m), diejenige zum Wohnhaus gut 36 m. Weiter führt der Uferweg, mit einer Distanz zum See von ca. 2-7,5 m und einer solchen zum Wohngebäude von rund 23 m, über die Parzelle Nr. 6___ der Beschwerdeführenden 5. Auf der daran angrenzenden Parzelle Nr. 1___ des Beschwerdeführers 1 beträgt der Abstand zum See ca. 4,5-7 m und derjenige zum Wohngebäude östlich des Wegs mindestens 16,5 m. Bei der anschliessenden Parzelle Nr. 12___ der Beschwerdeführenden 7 liegt der Uferweg ca. 2-6 m vom Wasser und ca. 13 m vom geplanten Wohnhaus entfernt. Im nördlichsten Teil der Parzelle ist ein kurzer Steg geplant. Der Weg quert anschliessend die Parzelle Nr. … und kommt auf die Parzelle Nr. 13___ der Beschwerdeführenden 10. Dort beträgt die Entfernung zum See ca. 2-11 m und diejenige zum Wohnhaus 8,5 m. Über die Parzellen Nrn. … führt der Weg sodann auf die Parzelle Nr. 11___ der Beschwerdeführerin 9. Der Abstand zum See beträgt beim Eintritt auf die Parzelle rund 1 m, vergrössert sich gegen Nordwesten hin bis auf 20 m und nimmt im westlichsten Parzellenteil, auf der Höhe des Wohnhauses, wieder ab bis auf 11,5 m. Das südwestlich des Wegs (seeseitig) gelegene Wohnhaus (Gebäude Nr. 26___) befindet sich in einer Distanz von gut 5 m zum Weg. Anschliessend quert der Weg die Parzelle Nr. … und führt auf die Parzelle Nr. 14___ der Beschwerdeführenden 13. Dort beträgt die Entfernung zum See etwa 7,5-8 m und diejenige zum Haus (Gebäude Nr. 27___a) mindestens 14 m. Auf der anschliessenden Parzelle Nr. 15___ der Beschwerdeführerin 15 führt der Uferweg mit einer Distanz von 8-9 m zum See und mindestens 12 m zum Wohnhaus (Gebäude Nr. 27___c) grösstenteils über einen Steg. Dieser Steg führt weiter 9-12 m vom See und mindestens 11 m vom Wohngebäude entfernt über die Parzelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 40 Nr. 16___ der Beschwerdeführenden 14. Die Parzelle Nr. 17___ der Beschwerdeführenden 7 quert der Uferweg wiederum auf dem Steg, mit einem Abstand zum See von ca. 12-15 m und einer Distanz zum nördlich gelegenen Wohnhaus von mindestens 12 m. Anschliessend verläuft der Uferweg über die Parzellen Nrn. … auf die Parzelle Nr. 9___ der Beschwerdeführerin 12. Auch dort wird der Uferweg teilweise über einen Steg geführt. Der Abstand zum See beträgt 7,5 bis etwa 19 m, derjenige zum Wohnhaus (Gebäude Nr. 28___) nördlich des Wegs mindestens 11 m. Schliesslich verläuft der Uferweg über die Parzellen Nrn. 7___ und 8___ der Beschwerdeführenden 11 hinauf auf die Hofenstrasse. Der Abstand zum See beträgt eingangs der Parzelle Nr. 7___ knapp 15 m, wird danach etwas kleiner (knapp 11 m) und nimmt später Richtung Hofenstrasse zu. Dort, wo der Uferweg auf die Hofenstrasse trifft, beträgt die Distanz zum See 32 m. Zum südlich des Wegs seeseitig gelegenen Wohnhaus liegt die Distanz bei mindestens 15 m. 7.2 Der geplante Uferweg verläuft somit entweder direkt am Wasser oder zumindest ufernah, d.h. innerhalb eines Bereichs von 50 m vom Ufer. Der Regierungsrat war bestrebt, mit dieser Wegführung einen Kompromiss zwischen den Zielen des SFG (Zugang zum Ufer), den Anliegen des Naturschutzes (insb. Vogelschutz), den Bedürfnissen der Anwohnerinnen und Anwohner (Schutz der Privatsphäre) und dem Naherholungswert (attraktive Naturlandschaft und Seeblick) zu finden (vgl. Erläuterungsbericht S. 19 Ziff. 5.4.1). Er hat sich auch bemüht, den Weg möglichst behindertengerecht, insbesondere rollstuhlgängig, zu planen. Im Lauf der Planung wurden zahlreiche Anpassungen vorgenommen, um ein möglichst ausgeglichenes Längsgefälle zu erhalten, ohne Treppen und Stufen (vgl. Überbauungspläne der 1. und 2. öffentlichen Auflage). Trotzdem weist der Weg an mehreren Stellen ein Längsgefälle von über 10 % auf (zweimal zwischen 10 und 12 %, dreimal zwischen 13 und 15 %; vgl. Erläuterungsbericht S. 18). Dies hat zur Folge, dass er von Personen in Elektrorollstühlen benützt werden kann, jedoch nicht ohne weiteres von Personen in herkömmlichen Rollstühlen ohne Begleitung. Da jedoch weder die Strassengesetzgebung noch die Baugesetzgebung oder das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 41 SR 151.3) vollständig behindertengerechte Uferwege verlangen, sondern es genügt, wenn diese nach Möglichkeit von Menschen mit Behinderungen benutzt werden können (Art. 22 Abs. 1 BauG und Art. 88 Abs. 1 BauV; BVR 2014 S. 327 E. 6.6), erweist sich die Planung insoweit als gesetzeskonform (vgl. auch RRB S. 69 ff. E. 6). Soweit sich Besprechungsnotizen der Sitzungen mit den Behindertenorganisationen und Stellungnahmen dieser Organisationen nicht bereits in den Vorakten befinden, besteht kein Anlass, diese einzuholen. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 7.3 Bei der Wegführung hat der Regierungsrat zudem den Prozess der natürlichen Verlandung berücksichtigt, welcher gemäss der «Verlandungsstudie Wohlensee Kurzfassung» des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA), des Tiefbauamts des Kantons Bern, OlK II, sowie der BKW vom 21. März 2011 (nachfolgend: Verlandungsstudie; einsehbar unter: <http://www.rowing.ch>, Rubriken «Ruderbetrieb/Wohlensee/Verlandungsstudie Wohlensee») im Bereich der Inselrainbucht als abgeschlossen betrachtet werden kann. Das heisst, dass der weitaus grösste Teil der in den See eingetragenen Sedimente durch diesen Abschnitt hindurch transportiert und in tieferen Bereichen des Sees abgelagert wird (Verlandungsstudie S. 6 sowie Anhang B; RRB S. 28). Dass Beschwerdeführende andere Feststellungen machen, welche auf eine (weiterhin) zunehmende Verlandung hindeuten, könnte damit zusammenhängen, dass sich trotz grundsätzlich abgeschlossener Verlandung ein kleiner Teil der eingetragenen Sedimente als Folge des Längenwachstums des Verlandungskörpers immer noch auf diesem Abschnitt ablagert und die Sohlenlage sich langsam aber stetig erhöht. Ausserdem ändert sich die Geometrie der Sohle laufend, etwa wenn bei Hochwasser Sedimente umgelagert werden und neue Sandbänke und Teilgerinne entstehen (Verlandungsstudie S. 6). Ansonsten verschiebt sich aber die Verlandungsfront der Feinsedimentablagerungen, die zurzeit unterhalb der Wohleibrücke liegt, weiter seeabwärts bis zum Wehr Mühleberg. Ist sie einmal dort angekommen, werden im Stauraum keine Feinsedimente mehr abgelagert, sondern in den Unterlauf der Aare weitertransportiert. Weiterhin möglich bleiben dann noch Sedimentumlagerungen. Die Kiesablagerungen bis zum Staubereich oberhalb des hier interessierenden Abschnitts werden auch dann weiter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 42 wachsen (Verlandungsstudie S. 7 ff.). Es besteht kein begründeter Anlass, an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen in der Verlandungsstudie zu zweifeln bzw. die ergänzenden «detaillierten Dokumente zur wissenschaftlichen Studie» (vgl. Verlandungsstudie S. 1) zu konsultieren, zumal deren Interpretation nicht Sache des Gerichts ist und das Fazit der Fachleute kaum widerlegen könnte (vorne E. 1.5). Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (vgl. auch hinten E. 10.5.8). Aus demselben Grund durfte auch der Regierungsrat auf den Beizug der Unterlagen verzichten. 7.4 Beschwerdeführende machen weiter geltend, im Rahmen der Urteilsberatung vor Bundesgericht über die Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg sei auch die Frage erörtert worden, ob nicht aus Sicherheitsgründen der Pegel des Wohlensees abgesenkt werden könnte. Diese Massnahme würde den Uferverlauf in massivster Weise verändern. Sie beantragen, es sei bei der BKW ein Bericht über eine allfällige Absenkung des Wohlensees einzuholen. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass konkrete Pläne für die Absenkung des Wohlensees bestehen, welche den Uferverlauf in naher Zukunft verändern könnten. Es besteht daher kein Anlass, eine Stellungnahme der BKW zu dieser Frage einzuholen. Dies umso weniger, als die BKW den Betrieb des Kernkraftwerks Mühleberg voraussichtlich Ende 2019 definitiv einstellen wird, sodass ab diesem Zeitpunkt kein Grund für eine Pegelabsenkung mehr besteht. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 8. Ufernahe Varianten Verschiedene Beschwerdeführende machen geltend, die Voraussetzungen für eine (andere) ufernahe Wegführung seien erfüllt. Zum einen könnten Kosten von über 500'000 Franken pro Kilometer Uferweg gespart werden und zum anderen sprächen auch wichtige öffentliche und überwiegende private Interessen dafür. 8.1 Gemäss Art. 4 Abs. 3 SFG kann der Weg ufernah geführt werden, wo besondere Verhältnisse, wie die Möglichkeit einer wesentlichen Kosten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 43 einsparung, andere wichtige öffentliche Interessen oder überwiegende private Interessen es rechtfertigen. Wo der Weg ufernah geführt wird, sind mit Stichwegen öffentliche Bereiche am Ufer zu erschliessen und bestehende Durchblicke auf das Wasser zu erhalten (Art. 4 Abs. 4 SFG). Nach Art. 2a SFV gilt als ufernah ein Bereich von etwa 50 Metern vom Ufer (Abs. 1). Als öffentliche Bereiche gelten allgemein zugängliche Rast- oder Badeplätze, Aussichtspunkte und dergleichen. Stichwege zu öffentlichen Bereichen sind in Abständen von rund 300 Metern anzulegen (Abs. 2). Als wesentliche Kosteneinsparung gelten wenigstens 500'000 Franken pro Kilometer Uferweg (Abs. 3). Als andere öffentliche Interessen gelten insbesondere diejenigen des Natur- oder Landschaftsschutzes oder der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege (Abs. 4). Überwiegende private Interessen können sich namentlich aus der Eigentumsgarantie oder der Wirtschaftsfreiheit ableiten (Abs. 5). 8.2 Mit Blick auf mögliche Kosteneinsparungen sind die zwei meist genannten Wegvarianten (mit je drei Untervarianten) genauer geprüft worden (vgl. RRB S. 51 E. 5.2.3). Es handelt sich dabei zum einen um einen Weg über den Inselrain und die Hofenstrasse (Variante 1) und zum anderen um einen solchen über den Eyweg, den Kappelenring und die Hofenstrasse (Variante 2; vgl. «Kostenvergleich Auflageprojekt 14.11.08 mit Varianten Wegführung via Inselrain und Wegführung via Eyweg» der Emch+Berger AG vom 25.5.2010 [nachfolgend: Kostenvergleich], in Vorakten, Mappe Kostenvergleich Auflageprojekt – Andere Varianten [act. 6G]). Bei den jeweiligen Untervarianten wird unter Optimierung der Baukosten von derselben Wegführung ausgegangen wie bei der entsprechenden Hauptvariante (vgl. Kostenvergleich S. 9). Bei der Variante 1 führt der Weg zuerst – unter landseitiger Umgehung des Bootshauses auf Parzelle Nr. 3___ – ca. 180 m am Ufer entlang, verlässt dann etwa in der Mitte der Parzelle Nr. 10___ das Ufer, führt ab Parzelle Nr. 4___ hinter den Häusern hindurch und mündet anfangs Parzelle Nr. 13___ in den Inselrain, der seinerseits auf die Hofenstrasse hinauf führt, auf der der Weg weiter Richtung Nordwesten verläuft. Ab Mitte der Parzelle Nr. 4___ bis zum nördlichen Ende der Parzelle Nr. 1___, also über rund 100 m, befindet sich dieser Weg knapp nicht mehr innerhalb einer Entfernung von 50 m zum Ufer. Auf Höhe der Parzellen Nrn. … bis auf die Höhe der Liegenschaft auf Parzelle Nr. …, also einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 44 Strecke von rund 300 m, liegt der Weg auf dem Inselrain und auf der Hofenstrasse sodann wesentlich weiter als 50 m vom Ufer entfernt, d.h. zwischen ca. 60 m bis über 80 m. Die Variante 2 führt über den Kappelenring und die Hofenstrasse und entspricht der von der Interessengemeinschaft (IG) Pro Wohlensee vorgeschlagenen Wegführung (vgl. zur detaillierten Route den Überbauungsplan Übersicht Variante Kappelenring/Hofenstrasse, in Vorakten, Mappe Kostenvergleich Auflageprojekt – Andere Varianten [act. 6G]; RRB S. 35 E. 3.3.2). Der Weg über den Kappelenring und die Hofenstrasse verläuft mehrheitlich mit einer Distanz zum Ufer von deutlich mehr als 50 m. Nur ein kurzer Abschnitt auf der Hofenstrasse liegt innerhalb der 50 m, welche nach Art. 2a Abs. 1 SFV noch als ufernaher Bereich gelten. Insgesamt handelt es sich bei dieser Wegführung somit um eine uferferne im Sinn von Art. 4 Abs. 5 SFG (vgl. hinten E. 9). Näher zu prüfen ist hingegen, ob es sich beim Weg gemäss Variante 1 noch um einen ufernahen handelt. 8.3 Die Umschreibung von Art. 2a Abs. 1 SFV, wonach als ufernah ein Bereich von etwa 50 Metern vom Ufer gilt, eröffnet einen gewissen Spielraum. Es liegt auf der Hand, dass eine starre Definition des ufernahen Bereichs nicht sinnvoll ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Festlegung des ufernahen Bereichs in keiner Weise an den von Art. 2a Abs. 1 SFV vorgegebenen 50 m zu orientieren hätte; dieser Abstand ist vielmehr als Grundsatz zu beachten. Der Zusatz «etwa» führt folglich nicht zur Unverbindlichkeit der Distanz von 50 m, sondern soll den Planungsbehörden ermöglichen, aufgrund der konkreten Verhältnisse in beschränktem Mass davon abzuweichen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass das SFG (auch nach der Revision) grundsätzlich einen direkt dem Ufer entlang führenden Weg verlangt. Wie Letzterer soll auch der ufernahe Weg die Zielsetzung des SFG erfüllen, See- und Flussufer der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Bereits eine Distanz von 50 m zum See schränkt die Zugänglichkeit des Ufers jedoch ein, weshalb Art. 4 Abs. 4 SFG für den ufernahen Weg vorschreibt, dass mit Stichwegen öffentliche Bereiche am Ufer zu erschliessen und bestehende Durchblicke auf das Wasser zu erhalten sind. Ein wesentlich weiter als 50 m vom Ufer entfernter Weg würde der Zielsetzung des SFG nicht mehr entsprechen (BVR 2014 S. 327 E. 6.2; VGE 2010/425 vom 18.9.2013 E. 4.3; ausführlicher VGE 2010/424/429
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 45 vom 18.9.2013 E. 4.3 f.). Der Weg gemäss Variante 1 verläuft über rund 100 m in einer Entfernung von etwas mehr als 50 m zum Ufer und über weitere ca. 300 m mit einem Abstand zum Ufer von 60 bis über 80 m. Er überschreitet den Richtwert von 50 m im noch umstrittenen Uferabschnitt folglich auf insgesamt rund 400 m und damit nicht mehr in beschränktem Mass (vgl. BGer 1C_831/2013 und 1C_833/2013 vom 1.5.2014, in BVR 2014 S. 347 E. 4.5; VGE 2010/424/429 vom 18.9.2013 E. 4.5). Die Wegvariante über den Inselrain und die Hofenstrasse ist demnach ebenfalls nicht mehr ufernah im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG i.V.m. Art. 2a Abs. 1 SFV. 8.4 Bei diesem Ergebnis muss nicht mehr geprüft werden, ob besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG, wie die Möglichkeit einer wesentlichen Kosteneinsparung, vorliegen (vgl. BGer 1C_831/2013 und 1C_833/2013 vom 1.5.2014, in BVR 2014 S. 347 E. 5; VGE 2010/424/429 vom 18.9.2013 E. 4.6). Es erübrigt sich somit auch, ein Obergutachten zu den Kosten des Projekts bzw. von Varianten einzuholen. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 8.5 Andere Wegvarianten werden nicht vorgeschlagen und wurden auch nicht ausgearbeitet und auf mögliche Kosteneinsparungen geprüft. Mit Blick auf das Gelände und die Bauten sind Alternativen für ufernahe Wegführungen mit einer wesentlichen Kosteneinsparung im Sinn des Gesetzes auch nicht ersichtlich. Eine solche liesse sich vorab erzielen, wenn der Weg, wie bei den geprüften Varianten 1 und 2, hauptsächlich über bestehende Wege und Strassen geführt werden könnte und sich die Kosten für den Wegbau und allenfalls den Landerwerb dadurch reduzieren liessen. Soweit die vorhandenen Wege und Strassen jedoch in einer Entfernung von mehr als 50 m zum Ufer liegen, kommen sie für eine ufernahe Wegführung nicht in Betracht. Der Eyweg und der Kappelenring liegen im Bereich des geplanten Uferwegs gänzlich in einer Entfernung von mehr als 50 m zum Ufer (vgl. Überbauungsplan Übersicht). Die Hofenstrasse befindet sich, von Osten her betrachtet, erst ab Parzelle Nr. ... weniger als 50 m vom Ufer entfernt. Da die oberhalb der Parzelle Nr. ... liegenden und westlich daran anschliessenden Grundstücke bis zur Parzelle Nr. 17___ stark überbaut sind, besteht keine Möglichkeit, den Weg bereits in diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 46 Bereich oder kurz davor auf die Hofenstrasse hinauf zu führen, jedenfalls nicht ohne sehr grosses Gefälle und Treppen, was wiederum dem Ziel widersprechen würde, den Weg möglichst behindertengerecht zu gestalten (vgl. Überbauungspläne Blätter 3 und 4). Zudem würde sich, selbst wenn sich eine solche Wegführung realisieren liesse, daraus keine Kosteneinsparung von mindestens 500'000 Franken pro Kilometer Uferweg ergeben, wäre das Hinaufführen des Wegs auf die Hofenstrasse an dieser Stelle doch mit aufwändigen Bauarbeiten verbunden und die Ersparnis für das doch relativ kurze (zusätzliche) Teilstück auf der Hofenstrasse nicht allzu gross. Ab der Parzelle Nr. …, also anschliessend an die stark überbau