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Bern Verwaltungsgericht 19.05.2014 100 2012 342

19. Mai 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·11,456 Wörter·~57 min·6

Zusammenfassung

Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 31. August 2012 - 32.14-09.22) | Nutzungspläne

Volltext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 17. Februar 2015 nicht eingetreten (1C_316/2014). 100.2012.342U KEP/BII/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Mai 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiber Bischof Miteigentümergemeinschaft A.________, bestehend aus: 1. B.________ 2. C.________ 3. D.________ 4. E.________ 5. F.________ 6. G.________ 7. H.________ 8. I.________ 9. J.________ 10. K.________ 11. L.________ 12. M.________ 13. N.________ 14. O.________ 15. P.________ alle vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Spiez handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 2 und Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern betreffend Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 31. August 2012; 32.14-09.22) Sachverhalt: A. Das Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG; BSG 704.1) verpflichtet die Gemeinden, Uferschutzpläne zu erstellen. Nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens legte die Einwohnergemeinde (EG) Spiez am 15. Juli 2003 die Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) zur Vorprüfung vor. Dieses erachtete in seinem Vorprüfungsbericht vom 30. September 2003 unter anderem den im Bereich Tellergut nicht direkt dem Ufer entlang führenden Uferweg als nicht genehmigungsfähig. Die EG Spiez überarbeitete daraufhin die Uferschutzplanung und legte diese vom 15. März bis zum 13. April 2004 öffentlich auf. Gegen die Planung erhoben neben anderen B.________, C.________, D.________, E.________, F._______, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und R.________ (nachfolgend: Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft A.________) als Eigentümerinnen und Eigentümer der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Spiez Gbbl. Nr. 1___ Einsprache. Nach Durchführung der Einigungsverhandlungen beschlossen die Stimmberechtigten der EG Spiez am 17. Juni 2007 die Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West, umfassend den Überbauungsplan, die Überbauungsvorschriften, das Realisierungsprogramm sowie den technischen Bericht. Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 genehmigte das AGR die Uferschutzplanung und wies die dagegen gerichteten Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 3 B. Gegen die Genehmigungsverfügung des AGR reichten die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft A.________ am 11. Februar 2009 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) ein. Diese führte am 19. April 2011 einen Augenschein durch. Mit Beschwerdeentscheid vom 31. August 2012 erkannte die JGK – soweit hier interessierend – Folgendes: «1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des AGR vom 12. Januar 2009 wird aufgehoben, soweit sie den durch den Wald verlaufenden Uferweg im nordwestlichen Teil der Parzelle Nr. 1___ genehmigt […]. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. 2.1 Die Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West wird nicht genehmigt, soweit der Uferweg im nordwestlichen Teil der Parzelle Nr. 1___ durch den Wald verläuft. […]» C. Gegen den Entscheid der JGK haben die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft A.________ am 3. Oktober 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: « 1. Der Beschwerdeentscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 31. August 2012 sei aufzuheben, soweit er die Genehmigungsverfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 12. Januar 2009 betreffend die Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West bestätigt und den ausserhalb des bewaldeten Teils des Uferabschnittes Tellergut auf der Parzelle Nr. 1___ genehmigt. 2. Die Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West sei zur Neuplanung einer ufernahen Linienführung im Abschnitt Tellergut gemäss Mitwirkungsvorlage 2002 der Gemeinde Spiez an die Vorinstanz bzw. an die Einwohnergemeinde Spiez zurückzuweisen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –» Die EG Spiez beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2012, die Beschwerde sei abzuweisen. Die JGK schliesst mit Vernehmlassung vom 9. November 2012 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 hat der Instruktionsrichter die Mitglieder der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 4 Miteigentümergemeinschaft A.________ aufgefordert, die Beschwerdelegitimation von R.________ oder dessen Rechtsnachfolge näher zu begründen. Sie haben dazu mit Eingaben vom 31. Mai und 6. Juni 2013 Stellung genommen. Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten vorgängig zur Person und zu den Fragen äussern konnten, hat der Instruktionsrichter am 19. Juni 2013 Christoph Käsermann (kbp GmbH, Bern) beauftragt, ein Gutachten zur Frage der Schutzwürdigkeit des vom Uferweg betroffenen Uferbereichs aus Sicht des Naturschutzes zu erstatten. Die Verfahrensbeteiligten haben zum Gutachten vom 2. September 2013 Stellung genommen. Die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft A.________ haben zudem beantragt, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 1.2.1 Die Beschwerdeführenden 1-11 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid deshalb besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). R.________, der gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 1-11 am 3. Oktober 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob, hatte seinen Miteigentumsanteil an der Parzelle Nr. 1___ am 16. August 2010 den Beschwerdeführenden 12-15 geschenkt (Schenkungsvertrag vom 2.8.2010 [act. 9B], insb. Ziff. I/2 und II; Grundbucheintrag vom 16.8.2010). Beim Anhängigmachen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war R.________ demnach nicht mehr Miteigentümer des hier in Frage stehenden Grundstücks (vgl. Art. 16 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 16 N. 9). Auf entsprechende Nachfrage des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 5 Instruktionsrichters hin hat er denn auch ausdrücklich festgehalten, dass sein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weggefallen sei (Stellungnahme vom 31.5.2013 [act. 7], S. 1). Folglich wäre auf die Beschwerde von R.________ mangels schützenswerten Interesses nicht einzutreten (Art. 20a Abs. 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 79 N. 11 i.V.m. Art. 65 N. 30 und Art. 51 N. 12; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 91). 1.2.2 Die Beschwerdeführenden 12-15 haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, als Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger anstelle von R.________ in den Prozess eintreten zu wollen (Stellungnahme vom 31.5.2013 [act. 7], S. 1). Ob ein solcher Eintritt zulässig ist, bestimmt sich nach den Vorschriften zur Rechtsnachfolge bzw. zum Parteiwechsel (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 13 N. 12), wobei Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VRPG hierbei die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) für sinngemäss anwendbar erklärt. Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO anstelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (sog. Parteiwechsel infolge Einzelrechtsnachfolge; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 13 N. 16 f., auch zum Folgenden). Während der Hängigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens erklärten die neuen Miteigentümerinnen und Miteigentümer zwar keinen Prozesseintritt. Der Parteiwechsel im Sinn von Art. 83 Abs. 1 ZPO bleibt indes während des gesamten Prozesses und damit bis spätestens zur Rechtskraft des Urteils möglich (Daniel Schwander, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 83 N. 18), weshalb die Bestimmung instanzenübergreifend zu verstehen ist. Die Beschwerdeführenden konnten folglich auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Prozesseintritt erklären. Es liegt damit ein gültiger Parteiwechsel vor und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist auch insoweit einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht zudem eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2013 S. 5 E. 5.6, 2010 S. 411 E. 1.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 9). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 6 Zurückhaltung ist sodann ebenfalls geboten, wenn die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (BGE 136 II 539 E. 3.2 am Ende; BVR 1995 S. 286 E. 1b; VGE 2010/468 vom 27.6.2011, E. 1.3 [bestätigt durch BGer 1C_370/2011 vom 9.12.2011, in BVR 2012 S. 178]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3). 2. 2.1 Die Uferschutzplanung betrifft das südliche Ufer des Thunersees, wobei die Gemeinde das von der Planung betroffene Gebiet in insgesamt elf Abschnitte eingeteilt hat. Die hier in Frage stehende Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West (nachfolgend auch: Uferschutzplanung Nr. 8) betrifft den südöstlichen Ortsteil von Einigen sowie einen Teil des südöstlich von Einigen liegenden Tellerguts. Bestandteil der Uferschutzplanung bildet ein Uferweg. Dieser soll im überbauten Teil von Einigen in einem Abstand von etwa 40-70 m zum Ufer entlang der Dorfstrasse und des Pfrundwegs verlaufen. Am Ortsende soll der Weg zum Ufer hinunterführen und im Tellergut fortan direkt dem Ufer entlang führen, um schliesslich in den bereits rechtskräftig genehmigten und ebenfalls unmittelbar dem Ufer entlang verlaufenden Uferweg der Uferschutzplanung Nr. 7 Tellergut Ost-Längmaad-Weidli (nachfolgend: Uferschutzplanung Nr. 7) zu münden (vgl. zum Ganzen Überbauungsplan 1:1'000 vom 30.6.2007, Vorakten AGR [act. 4F; nachfolgend: Überbauungsplan]). 2.2 Die im Miteigentum der Beschwerdeführenden stehende Parzelle Nr. 1___ umfasst das gesamte Tellergut. Von der Uferschutzplanung Nr. 8 betroffen ist eine an das Ortsende von Einigen und an den See grenzende Fläche von ca. 50-60 m auf 250 m. Gleich anschliessend an das Ortsende von Einigen dehnt sich direkt dem Ufer entlang ein rund 110 m langer und 10 m breiter Waldstreifen aus. Etwa in der Mitte der Fläche in einem Abstand von rund 17 m zum Seeufer befindet sich die Liegenschaft S.________ 2___. Östlich davon direkt am Ufer steht ein Bootshaus (S.________ 3___). Südlich und südöstlich des Bootshauses befinden sich verschiedene natürliche Standorte, durch die ein privater Uferpfad führt (vgl. zum Ganzen Überbauungsplan; Technischer Bericht vom September 2007, Vorakten AGR [act. 4F; nachfolgend: Technischer Bericht], Ziff. 2.2 am Ende). 2.3 Der von der Gemeinde ursprünglich im Tellergut vorgesehene und dem AGR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 7 zur Vorprüfung eingereichte Uferweg verlief in einem Abstand von 50-90 m zum Ufer hinter dem Waldstreifen, der Liegenschaft S.________ 2___ sowie dem Bootshaus und den natürlichen Standorten hindurch. Der Uferbereich sollte mit verschiedenen Massnahmen aufgewertet und renaturiert werden (vgl. Überbauungsplan 1:1'000 vom 26.6.2003, Vorakten AGR [act. 4I], Register «Vorprüfung» [nachfolgend: Überbauungsplan Vorprüfung]; Realisierungsprogramm vom Juni 2003, Massnahmeblatt 4, Vorakten AGR [act. 4I], Register «Vorprüfung»). Der vom AGR genehmigte Weg führt im ganzen Bereich auf dem bestehenden Pfad direkt dem Ufer entlang; einzig das Bootshaus wird landseitig umgangen (Überbauungsplan; Technischer Bericht, Ziff. 2.3.4). 2.4 Im vorinstanzlichen Verfahren verweigerte die JGK die Genehmigung der Uferschutzplanung Nr. 8, soweit der Uferweg durch den Waldstreifen am Seeufer verläuft (vorne Bst. B). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bleibt die nachfolgende Wegführung bis zur Mündung in den Uferweg der Uferschutzplanung Nr. 7 streitig. Die Beschwerdeführenden wehren sich dabei gegen den direkt am Ufer verlaufenden Weg und verlangen, diesen gemäss der Mitwirkungsvorlage 2002, mithin gemäss der dem AGR zur Vorprüfung eingereichten Uferschutzplanung zu führen (vorne Bst. C). 3. Umstritten sind zunächst verschiedene verfahrensrechtliche Fragen. 3.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden sind die für das Planungs- und Plangenehmigungsverfahren zuständigen Behörden beim Entscheid über die Wegführung in unzulässiger Weise beeinflusst worden. 3.1.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sich der ehemalige Direktor der JGK, Alt-Regierungsrat Werner Luginbühl, während seiner Amtszeit der Gemeinde und dem AGR gegenüber für eine Wegführung direkt dem Ufer entlang ausgesprochen habe. Daraufhin habe die Gemeinde vom ursprünglich uferfern geplanten Weg abgesehen. Aus dem gleichen Grund habe das AGR die Naturschutzinteressen einseitig und willkürlich zu Gunsten des unmittelbar dem Ufer entlang verlaufenden Wegs gewürdigt. Weiter habe es auf das für die Beurteilung der Naturschutzbelange zuständige Naturschutzinspektorat (NSI; heute: Amt für Landwirtschaft und Natur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 8 [LANAT], Abteilung Naturförderung [ANF]) im Genehmigungsverfahren Druck ausgeübt, damit dieses darauf verzichte, eine uferferne Wegführung zu beantragen. Insgesamt sei das Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht mehr frei und ergebnisoffen geführt worden, weshalb die JGK das Verfahren im Sinn von Art. 40 Abs. 1 VRPG hätte kassieren müssen (Beschwerde, Rz. 19 ff., 30 ff. und 48). 3.1.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden beschlagen die Frage, ob die mit der Planung und der Genehmigung betrauten Behörden bzw. die damit befassten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter infolge der behaupteten Beeinflussung befangen und deshalb ausstandspflichtig waren. Die Ausstandspflicht im kantonalen Verfahren findet ihre Grundlage in Art. 9 VRPG, wobei hier der Ausstandsgrund gemäss Abs. 1 Bst. f zur Diskussion steht. Im kommunalen Verfahren bestimmt sie sich sodann grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 47 f. des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11). Die Ausstandspflicht ergibt sich für Verwaltungsbehörden schliesslich auch aus den in Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) enthaltenen allgemeinen Verfahrensgarantien (eingehend zum Ganzen BVR 2011 S. 15 E. 3 und 4.4.1 mit Hinweisen). Dabei ist namentlich auch den funktionellen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten des konkreten Verwaltungsverfahrens gebührend Rechnung zu tragen (BVR 2011 S. 128 E. 2.2). 3.1.3 Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der JGK war Alt- Regierungsrat Werner Luginbühl nicht mehr Direktionsvorsteher. Dass im vorinstanzlichen Verfahren Personen mitgewirkt haben, die in der Sache voreingenommen und damit ausstandspflichtig im Sinn von Art. 9 Abs. 1 VRPG waren, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde, Rz. 38). Es fragt sich deshalb, ob die JGK eine allfällige Verletzung von Ausstandspflichten durch unzulässige Einflussnahme im Planungs- und Genehmigungsverfahren geheilt hat (vgl. zu den Voraussetzungen hierzu BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 8). So verfügt sie als kantonale Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 33 Abs. 3 Bst. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) wie ihre Vorinstanz über die volle Überprüfungsbefugnis (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]; Art. 66 Bst. c VRPG; BVR 2007 S. 321 E. 3.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./3. Aufl. 2013/2010, Art. 61a N. 4). Auch wurden die Anliegen des Naturschutzes namentlich im Rahmen des vorinstanzlichen Augenscheins nochmals eingehend untersucht, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 9 alle Verfahrensbeteiligten hierzu haben Stellung nehmen können (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 19.4.2011, Vorakten JGK, pag. 73 ff. [nachfolgend: Protokoll Augenschein]). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann die Frage indes offenbleiben. 3.1.4 Der behaupteten Einflussnahme von Alt-Regierungsrat Luginbühl auf die Gemeinde und das AGR liegt der folgende von der JGK bereits eingehend dargelegte und von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, E. 3.3; Beschwerde, Rz. 9 und 33): Am 12. November 2003 kam Alt-Regierungsrat Luginbühl ein erstes Mal mit Vertretern der Gemeinde zur Besprechung der Uferschutzplanung zusammen (E-Mail vom 3.11.2003, Vorakten AGR [act. 4D], act. 2). Ein zweites Treffen fand am 22. November 2005 statt (Einladung vom 14.11.2005, Vorakten AGR [act. 4I], Register «weiteres Vorgehen»). Wie sich aus den internen Akten des AGR ergibt, besprach Alt-Regierungsrat Luginbühl die umstrittene Uferschutzplanung sodann am 15. Dezember 2005 mit dem Amtsvorsteher und dem zuständigen Abteilungsvorsteher des AGR (Protokoll zum «speziellen jour fixe», Vorakten AGR [act. 4D], act. 6). 3.1.5 Wie den Akten zu entnehmen ist, fand das erste Treffen des Direktionsvorstehers mit den Gemeindevertretern vor dem Hintergrund statt, dass das AGR die von der Gemeinde zur Vorprüfung eingereichte Uferschutzplanung am 30. September 2003 im Tellergut als nicht genehmigungsfähig erachtet hatte (E-Mail vom 3.11.2003, Vorakten AGR [act. 4D], act. 2). Das Treffen entstand somit infolge der negativen Beurteilung der Wegführung durch das AGR (vorne Bst. A). Die JGK folgert hieraus zutreffend, dass sich das Amt zu diesem Zeitpunkt bereits eine Meinung zum Uferweg gebildet und diese der Gemeinde im Vorprüfungsbericht mitgeteilt hatte (Vernehmlassung vom 9.11.2012 [act. 4], S. 1). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Direktionsvorsteher die Entscheidfindung des AGR beeinflusst haben kann. Letzteres bestreitet eine Beeinflussung denn auch ausdrücklich (Stellungnahme vom 5.12.2011, Vorakten JGK, pag. 160). Daran ändert auch die «jour-fixe»- Unterredung von Alt-Regierungsrat Luginbühl mit dem AGR nichts. An dieser Sitzung informierte dieser den Amtsvorsteher und den zuständigen Abteilungsvorsteher unter anderem über das Treffen mit Vertretern der EG Spiez vom 22. November 2005. Dabei führte er zwar aus, er lasse bei der die gleiche Gemeinde betreffenden Uferschutzplanung Nr. 4 Spiez-Faulensee offen, wie er eine allfällige Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid beurteilen würde (Protokoll zum «speziellen jour

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 10 fixe», Vorakten AGR [act. 4D], act. 6, auch zum Folgenden). Daraus kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden jedoch nicht geschlossen werden, dass sich der Direktionsvorsteher bei der hier in Frage stehenden Uferschutzplanung Nr. 8 für eine Wegführung entschieden und die Amtsvorsteher entsprechend beeinflusst hatte (Beschwerde, Rz. 36). Dies – wie die JGK zutreffend bemerkt (Vernehmlassung vom 9.11.2012 [act. 4], S. 2) – umso weniger, als anlässlich der Sitzung vom 15. Dezember 2005 beschlossen wurde, beim NSI eine weitere Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Uferbereichs einzuverlangen. Schliesslich lässt auch bei der Würdigung der Naturschutzinteressen in der Genehmigungsverfügung nichts auf eine Voreingenommenheit der zuständigen Mitarbeitenden des AGR schliessen, wie die Beschwerdeführenden vorbringen. Dass die JGK die vom AGR genehmigte Wegführung im Bereich des Waldstreifens aufgehoben hat, spricht im Übrigen gerade für eine unvoreingenommene Beurteilung durch die JGK und gegen das Vorliegen von Absprachen. 3.1.6 Alt-Regierungsrat Luginbühl schlug dem Gemeinderat mit E-Mail vom 3. November 2003 vor, an der Sitzung vom 12. November 2003 die von der Gemeinde erarbeite und die vom AGR geforderte Wegführung sowie allfällige Kompromisslösungen zu diskutieren (Vorakten AGR [act. 4D], act. 2). Auch die zweite Unterredung am 22. November 2005 betraf die beiden Wegführungen, wobei die Gemeindevertreter den Direktionsvorsteher namentlich auf die widersprüchlichen Ansichten der kantonalen Behörden zur Schutzfunktion des Waldstreifens und die damit einhergehenden Probleme bei der Wegführung hinwiesen. Weiter teilten sie ihm ihr Anliegen mit, die gewählte Wegführung müsse einer Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz standhalten (Protokoll zum «speziellen jour fixe», Vorakten AGR [act. 4D], act. 6). Die Gemeinde hielt hierzu im vorinstanzlichen Verfahren fest, dass es sich bei den Treffen mit Alt-Regierungsrat Luginbühl um informelle Gespräche gehandelt habe, an denen angesichts der Zuständigkeit des AGR nichts beschlossen oder zugesichert worden sei (Stellungnahme vom 9.12.2011, Vorakten JGK, pag. 161 f., S. 1). Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beeinflussung der Gemeindevertreter durch den Direktionsvorsteher zeige sich daran, dass die Gemeinde in einem Schreiben vom 7. April 2006 an die Beschwerdeführenden ausführte, «aufgrund der Stellungnahme der JGK» am unmittelbar dem Ufer entlang führenden Weg festhalten zu wollen (Vorakten AGR [act. 4H], Register 3, Unterregister 3; Beschwerde, Rz. 20 ff.). Die Gemeinde hatte den Beschwerdeführenden jedoch bereits am 4. Mai 2006 unter Hinweis auf die unglücklich gewählte Formulierung schriftlich mitgeteilt, dass das AGR anlässlich der Vorprüfung eine rückwärtige Wegführung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 11 abgelehnt habe (Vorakten AGR [act. 4H], Register 3, Unterregister 3). Auch im späteren Verfahrenslauf führte sie mehrfach aus, die uferferne Wegführung aufgrund des negativen Vorprüfungsberichts des AGR verworfen zu haben (vgl. Botschaft des Grossen Gemeinderates zur Urnenabstimmung vom 15.-17.6.2007, Vorakten AGR [act. 4H], Register 4, S. 4 Ziff. 5; Beschwerdeantwort vom 18.3.2009, Vorakten JGK, pag. 34 ff., Ziff. 2.2.1 Bst. c; Beschwerdeantwort, S. 2 Bst. c und S. 7 f., auch zum Folgenden). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weist sie zudem darauf hin, dass die Gemeindebehörden und -angestellten gemeinhin von «Stellungnahmen des Kantons» sprächen und jeweils nicht exakt zwischen AGR und JGK unterschieden, was nachvollziehbar ist, ist doch auf dem amtlichen Briefkopf des AGR – so auch im Vorprüfungsbericht vom 30. September 2003 (Vorakten AGR [act. 4I], Register «Vorprüfung») – neben dem AGR auch die JGK aufgeführt, deren Amt es ist. Aus der von der Gemeinde verwendeten Formulierung kann deshalb nicht auf deren Voreingenommenheit geschlossen werden. Diese hat denn auch mehrmals ausdrücklich bestritten, von Alt-Regierungsrat Luginbühl in ihrem Planungsentscheid beeinflusst worden zu sein (Schreiben vom 4.5.2006, Vorakten AGR [act. 4H], Register 3, Unterregister 3; Stellungnahme vom 9.12.2011, Vorakten JGK, pag. 161 f. S. 1; Beschwerdeantwort, S. 7 f., auch zum Folgenden). Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass sich die Gemeinde in erster Linie aufgrund des Vorprüfungsberichts des AGR für den direkt dem Ufer entlang verlaufenden Weg entschied, nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden, dient die Vorprüfung doch unter anderem gerade dazu, auf nicht genehmigungsfähige Planungen hinzuweisen (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 59 N. 1; vgl. auch hinten E. 4.3). Diese verfahrensrechtliche Besonderheit ist nach dem in E. 3.1.2 Gesagten bei der Frage der Ausstandspflicht zu berücksichtigen. 3.1.7 Das Vorbringen, das AGR habe Druck auf das NSI ausgeübt, begründen die Beschwerdeführenden mit den Ausführungen des Vertreters der ANF anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins. Dieser hatte zu Protokoll gegeben, er habe im Fachbericht vom 10. Januar 2006 ursprünglich eine uferferne Wegführung beantragen wollen. Nachdem sein Vorgesetzter vom AGR kontaktiert worden sei, habe ihn dieser angewiesen, auf einen ausdrücklichen Antrag zu verzichten (Protokoll Augenschein, pag. 80, Votum …; vgl. auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fassungen des Fachberichts vom 10.1.2006, Vorakten JGK, pag. 112 ff.). Das AGR bestreitet, Druck auf das NSI ausgeübt zu haben. Es habe dieses lediglich um eine eindeutige Stellungnahme zu den Naturschutzinteressen ersucht, was der üblichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 12 Vorgehensweise im Genehmigungsverfahren entspreche (Stellungnahme vom 25.7.2011, Vorakten JGK, pag. 141). – Den Akten ist zu entnehmen, dass das AGR – wohl aufgrund des an der Sitzung vom 15. Dezember 2005 ergangenen Beschlusses (vgl. vorne E. 3.1.5) – das NSI mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 ersuchte, auf Grundlage der vorhandenen Fachberichte und Gutachten nochmals zu beurteilen, ob dem direkt dem Ufer entlang führenden Weg Naturschutzinteressen entgegenstünden (Vorakten AGR [act. 4I], Register «weiteres Vorgehen», sowie Vorakten JGK, pag. 142). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, entspricht es doch Art. 8 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1), dass die Leitbehörde – hier das AGR – mit den betroffenen Stellen ein Bereinigungsgespräch durchführt, wenn sie deren Beurteilung aufgrund der Interessenabwägung oder aus anderen rechtlichen Gründen nicht teilt oder sie Widersprüche unter den Amtsberichten feststellt. Zwar ist aktenkundig, dass der zuständige Sachbearbeiter des NSI den ursprünglich vorgesehenen Antrag auf eine uferferne Wegführung aufgrund einer Weisung seines Vorgesetzten abänderte. Der JGK ist indes darin zuzustimmen, dass sich allein hieraus nicht auf eine Einflussnahme des AGR schliessen lässt, handelt es sich doch lediglich um einen Vorgang innerhalb des NSI (angefochtener Entscheid, E. 3.4.2 S. 11). Daran ändert auch der dem Fachbericht vom 10. Januar 2006 nachgereichte Fachbericht vom 13. Januar 2006 nichts (Vorakten AGR [act. 4H], Register 2 [nachfolgend: Fachbericht Naturschutz vom 13.1.2006). Zwar ist denkbar, dass das AGR das NSI vorgängig telefonisch gebeten hatte, den Fachbericht vom 10. Januar 2006 zu ergänzen und entsprechend der Anfrage vom 21. Dezember 2005 mitzuteilen, ob gegen einen direkt dem Ufer entlang verlaufenden Weg aus Sicht des Naturschutzes «Killerkriterien» bestünden. Auch dies stellt jedoch keine unzulässige Einflussnahme in die Entscheidfindung des NSI dar, sondern vielmehr eine nicht zu beanstandende Klärung im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Bereinigungsgesprächs. Im Übrigen hielt der zuständige Sachbearbeiter des NSI fest, im Fachbericht vom 10. Januar 2006 lediglich den (formellen) Antrag abgeändert zu haben, nicht jedoch die fachliche Beurteilung (Schlussbemerkungen vom 8.6.2010, Vorakten JGK, pag. 110). Dem abgeänderten Bericht kommt in der Sache demnach im Wesentlichen das gleiche Gewicht zu wie dem ursprünglichen. 3.1.8 Zusammenfassend ist die JGK zu Recht zum Schluss gekommen, dass Alt- Regierungsrat Luginbühl im Planungs- und Genehmigungsverfahren weder das AGR noch die Gemeinde unzulässig beeinflusste. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführenden, das AGR habe Druck auf das NSI ausgeübt. Es besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 13 damit kein Grund, das Verfahren im Sinn von Art. 40 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen aufzuheben. 3.2 Die Beschwerdeführenden kritisieren weiter, dass die aufgrund des Vorprüfungsberichts überarbeitete Uferschutzplanung dem NSI erst im Genehmigungsverfahren zur Beurteilung unterbreitet wurde und nicht bereits im Rahmen der Überarbeitung. Hierdurch fehlte es in den Auflageakten an einer Beurteilung des direkt dem Ufer entlang verlaufenden Wegs aus Sicht des Naturschutzes, weshalb diese geeignet gewesen seien, die Beschwerdeführenden über die Auswirkungen der Wegführung auf die Natur zu täuschen (Beschwerde, Rz. 12). – Die Überarbeitung der Planung aufgrund des Vorprüfungsberichts ist Sache der Gemeinde; eine Pflicht, die in die Vorprüfung involvierten Fachstellen über das Ergebnis der Überarbeitung zu informieren, besteht nicht (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 3.4.3). Daran ändert nichts, dass sich das NSI über die ohne Rücksprache erfolgte Änderung der Wegführung erstaunt zeigte (Fachbericht Naturschutz vom 7.6.2004, Vorakten AGR [act. 4I], Register «Auflage/Einsprache» [nachfolgend: Fachbericht Naturschutz vom 7.6.2004]). Abgesehen davon legen die Beschwerdeführenden nicht näher dar, inwiefern sie durch den beanstandeten Verfahrensablauf tatsächlich getäuscht worden sind oder ihnen hierdurch anderweitig ein Nachteil entstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. 3.3 Die Beschwerdeführenden sind sodann der Ansicht, das AGR habe im Rahmen der raumplanungsrechtlichen Interessenabwägung seine Kompetenzen als Leitbehörde im Sinn von Art. 6 ff. KoG überschritten sowie die Koordinationspflicht verletzt (Beschwerde, Rz. 40 ff.), insbesondere indem es über die vom NSI geforderte Ausnahmebewilligung für die Beseitigung von Ufervegetation hinweggesehen habe (vgl. Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451] i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Satz 1 der Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 [NSchV; BSG 426.111]). Im Genehmigungsverfahren obliegt die Interessenabwägung dem AGR als Leitbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 KoG; vgl. auch Fachbericht Naturschutz vom 10.1.2006, Vorakten AGR [act. 4H], Register 2 [nachfolgend: Fachbericht Naturschutz vom 10.1.2006], Ziff. 1.5). Hierzu hatte dieses bei den zuständigen Behörden die nötigen Amtsberichte mit Anträgen und Auskünfte einzuholen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a KoG). Amtsberichte stellen Beweismittel dar und unterliegen als solche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. auch Art. 157 ZPO). Die Leitbehörde hat ihnen deshalb nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 14 ihrer eigenen, freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht beizumessen (BVR 2009 S. 385 E. 4.3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 2a N. 6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 8, sowie Heidi Walther Zbinden, Amtsberichte im Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2002 S. 163 ff., 164 und 170, je auch zum Folgenden). Die Leitbehörde ist somit nicht an die Berichte gebunden und kann – wenn auch nur aus triftigen Gründen und nach vorgängiger Durchführung eines Bereinigungsgesprächs – davon abweichen (vgl. für das Baubewilligungsverfahren die ausdrückliche Regelung in Art. 35 Abs. 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). – Das AGR berücksichtigte die Berichte des NSI bei der Interessenabwägung und führte aufgrund der unterschiedlichen Ansichten zur Gewichtung der Naturschutzinteressen ein Bereinigungsgespräch mit dem NSI durch (Genehmigungsverfügung vom 12.1.2009, Vorakten AGR [act. 4G], S. 5 und 7; vorne E. 3.1.7). Dass es im Gegensatz zum NSI eine Ausnahmebewilligung für die Beseitigung von Ufervegetation für nicht erforderlich erachtete, ist mit Blick auf das in E. 5.2.4 Gesagte nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt, inwiefern das AGR seine gesetzlichen Pflichten als Leitbehörde verletzt haben soll. 3.4 Die Beschwerdeführenden sehen schliesslich die in Art. 2 RPG umschriebene Planungspflicht verletzt, da die JGK die Uferschutzplanung Nr. 8 teilweise genehmigt hat, eine umfassende Planung jedoch den Einbezug des gesamten Uferbereichs gebiete. Die Vorinstanz hätte deshalb ihrer Ansicht nach die Genehmigung für den gesamten durch das betroffene Gebiet des Tellerguts verlaufenden Uferweg verweigern müssen (Beschwerde, Rz. 44 ff.). – Der Grundsatz der umfassenden Planung kann einer Teilgenehmigung bzw. teilweisen Nichtgenehmigung entgegenstehen. Letztere sind jedoch zulässig, wenn zwischen genehmigten und nicht genehmigten Anordnungen kein Zusammenhang besteht (Alexander Ruch, in Kommentar RPG, 1999, Art. 26 N. 18; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 26 N. 11, je mit Hinweis auf RR 10.12.1986, in BVR 1987 S. 181 E. 8; vgl. auch BVR 2001 S. 563 E. 2d sowie VGE 2013/92 vom 12.2.2014, E. 3.1). Inwieweit die nicht genehmigte Wegführung im Bereich des Waldstreifens nicht unabhängig vom hier noch zu prüfenden Uferweg geplant werden kann, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden führt die teilweise Genehmigung auch nicht zu einer «mosaikartigen» Planung, können die Interessen am Naturschutz im Bereich des Waldstreifens und ausserhalb desselben doch durchaus unterschiedlich bewertet werden. Die JGK hat denn auch sachliche Gründe zur unterschiedlichen Gewichtung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 15 vorgetragen (angefochtener Entscheid, E. 9.3.1 f.). Eine Verletzung der Planungspflicht durch die JGK ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. 4. In der Sache ist umstritten, ob der von der JGK bestätigte Teil des Uferwegs ab Ende des Waldstreifens bis zur Einmündung in den Uferweg der Uferschutzplanung Nr. 7 direkt dem Ufer entlang geführt werden darf. 4.1 Art. 4 SFG sieht für die Linienführung des Uferwegs Folgendes vor: 1 […] 2 Der Uferweg muss durchgehend sein und in der Regel unmittelbar dem Ufer entlang führen. 3 Wo besondere Verhältnisse, wie die Möglichkeit einer wesentlichen Kosteneinsparung, andere wichtige öffentliche Interessen oder überwiegende private Interessen es rechtfertigen, kann der Weg ufernah geführt werden. 4 Wo der Weg ufernah geführt wird, sind mit Stichwegen öffentliche Bereiche am Ufer zu erschliessen und bestehende Durchblicke auf das Wasser zu erhalten. 5 Auf einen ufernahen Weg nach Absatz 3 kann für Streckenabschnitte verzichtet werden, wenn eine attraktivere Wegführung möglich ist, wenn dies aus topographischen Gründen nötig ist oder wenn die Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft es erfordert. Am Ende dieser Wegführung ist die Verbindung zu den Uferwegen nach den Absätzen 2 und 3 sicherzustellen. 6 […] 4.2 Art. 4 SFG schafft drei Kategorien von Uferwegen (vgl. Reto Camenzind, Zur Änderung des See- und Flussufergesetzes, in KPG-Bulletin 1/2002 S. 2 ff., 4). Die erste Kategorie bilden Wege, die direkt dem Ufer entlang führen (Art. 4 Abs. 2 SFG). Liegen besondere Verhältnisse vor, besteht die Möglichkeit, die Wege ufernah zu führen (Art. 4 Abs. 3 SFG), wobei der Zugang und die Sicht auf das Gewässer anderweitig sicherzustellen sind (Art. 4 Abs. 4 SFG; sog. Kompensationsmassnahmen; vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Gesetz über See- und Flussufer [Änderung], in Tagblatt des Grossen Rates 2000, Beilage 39, Ziff. 1 und 3.2 f.). Schliesslich kann der Weg ausserhalb des ufernahen Bereichs geführt werden, wenn die in Art. 4 Abs. 5 SFG ausdrücklich vorbehaltenen öffentlichen Interessen überwiegen (vgl. BGer 17.12.1986, in BVR 1987 S. 165 E. 3e/dd; BGer 20.6.1984, in BVR 1985 S. 37 E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 16 4.3 Als ufernah im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG gelten gemäss Art. 2a Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juni 1983 über See- und Flussufer (SFV; BSG 704.111) Wege, die in einem Bereich von etwa 50 Metern vom Ufer verlaufen. Als Kompensationsmassnahme müssen zudem unter anderem in Abständen von rund 300 m Stichwege angelegt werden (Art. 4 Abs. 4 SFG i.V.m. Art. 2a Abs. 2 Satz 2 SFV). – Der von den Beschwerdeführenden geforderte Weg würde nach dem in E. 2.3 Gesagten in einem Abstand von 50-90 m vom Ufer entfernt und damit ausserhalb des für ufernahe Wege zulässigen Bereichs verlaufen. Wie schon das AGR anlässlich der Vorprüfung ausführte, fehlen zudem die nötigen Stichwege (vgl. Überbauungsplan Vorprüfung; Vorprüfungsbericht vom 30.9.2003, Vorakten AGR [act. 4I], Register «Vorprüfung», S. 3; Fachbericht SFG des AGR vom 24.9.2003, Vorakten AGR [act. 4I], Register «Amtsberichte»). Die beantragte rückwärtige Wegführung findet deshalb in Art. 4 Abs. 3 und 4 SFG keine rechtliche Grundlage. Ob der Uferweg wegen überwiegender Interessen des Naturschutzes oder aufgrund von privaten Interessen dennoch rückwärtig geführt werden muss, ist folglich im Licht von Art. 4 Abs. 5 SFG zu prüfen. Die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 5 SFG für eine uferferne Wegführung entsprechen dabei im Wesentlichen denjenigen des bis zum 30. April 2001 gültig gewesenen Art. 4 Abs. 2 SFG (GS 1982 S. 182 ff., 183), weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung anwendbar bleibt. Da hier eine ufernahe Wegführung ausser Frage steht, kann schliesslich offenbleiben, ob die öffentlichen Interessen, namentlich die Naturschutzinteressen gemäss Art. 4 Abs. 3 SFG i.V.m. Art. 2a Abs. 4 SFV, im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 und 4 SFG anders zu gewichten sind als in jenem von Art. 4 Abs. 5 SFG (eingehend zum Ganzen VGE 2010/424/429 vom 18.9.2013, E. 4.2 und 6.4.1 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig]). 5. Umstritten ist, ob dem unmittelbar dem Ufer entlang führenden Weg Naturschutzinteressen entgegenstehen. 5.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 17 Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher nach Art. 18 Abs. 1ter NHG für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen. 5.2 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das Wegprojekt schutzwürdige Biotope beeinträchtigt. 5.2.1 Während der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet (Art. 18a Abs. 1 NHG), sorgen die Kantone für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 18b Abs. 1 NHG). – Das hier in Frage stehende Gebiet ist vom Bundesrat nicht als Biotop von nationaler Bedeutung bezeichnet worden. Es steht demnach die Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Biotops von regionaler oder lokaler Bedeutung in Frage, wobei schutzwürdige Gebiete und Objekte gemäss Art. 8 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992 (BSG 426.11; nachfolgend: NSchG) als lokal bedeutend gelten, solange der Kanton nichts anderes bestimmt hat. Ob es sich bei einem bestimmten Lebensraum um ein schützenswertes Biotop im Sinn von Art. 18 Abs. 1bis NHG i.V.m. Art. 18b Abs. 1 NHG handelt, richtet sich dabei in erster Linie nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) und den dort angeführten Artenlisten (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 NSchG i.V.m. Art. 2 der Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 [NSchV; BSG 426.111] sowie Art. 7 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdgesetz, JSG; SR 922.0] i.V.m. Art. 20 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz [JWG; BSG 922.11]). Biotope werden danach namentlich auf Grund der durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1 zur NHV, der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Art. 20 NHV sowie der vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlassenen oder anerkannten sog. Roten Listen der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten als schützenswert bezeichnet (Art. 14 Abs. 3 Bst. a, b und d NHV). Da die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Biotops spezifisches Fachwissen voraussetzt, muss für die Bewertung eines Lebensraums darüber hinaus auf die einschlägige Fachliteratur oder auf Gutachten abgestellt werden (zum Ganzen BGer 1A.173/2001 vom 26.4.2002, in ZBl 2003 S. 166 und URP 2002 S. 468 E. 4.4, 1A.29/2003 vom 9.7.2003, E. 5.2;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 18 Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, N. 581; Christoph Fisch, Neuerungen im Natur- und Heimatschutz, in URP 2001 S. 1117 ff., 1118 f.; Hans Maurer, in Kommentar NHG, 1997, Art. 18b N. 16 ff., je mit Hinweisen). 5.2.2 Im Bereich des geplanten unmittelbar dem Ufer entlang verlaufenden Wegs liegen die folgenden, aus Sicht des Biotopschutzes näher zu prüfenden Standorte: Gleich anschliessend an den Waldstreifen, nördlich des Wohnhauses wächst auf der Böschung eine Wiese (Fotodokumentation des Augenscheins vom 19.4.2011, Vorakten JGK, pag. 84 ff. [nachfolgend: Fotodokumentation], Bild Nr. 7). Eine weitere Wiese liegt zwischen dem Wohn- und dem Bootshaus (Fotodokumentation, Bild Nr. 8). Südlich des Bootshauses führt eine etwa 25 m lange und 3-5 m breite Feuchtstelle den Hang hinunter (Fotodokumentation, Bild Nr. 8). Östlich davon findet sich eine weitere Feuchtstelle, die mit Schilf bewachsen ist (Fotodokumentation, Bilder Nrn. 8, 11 und 13-15). Südöstlich des Bootshauses wächst eine Hecke auf der Ufermauer (Fotodokumentation, Bilder Nrn. 12-15). Zwischen der Hecke und dem Schilfgebiet liegt schliesslich eine Wiese (Fotodokumentation, Bilder Nrn. 14 und 15; zur gesamten Situation Christoph Käsermann, Gutachten vom 2.9.2013 betreffend Ufervegetation, Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West [act. 15A; nachfolgend: Gutachten Käsermann], Anhang 2). 5.2.3 Der im verwaltungsgerichtlichen Instruktionsverfahren beauftragte Gutachter hatte zu beurteilen, ob der Uferweg im hier interessierenden Gebiet schützenswerte Biotope im Sinn von Art. 18 Abs. 1bis NHG tangiert. Er hält zunächst fest, dass der projektierte Uferweg vollständig in den Uferbereich gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG zu liegen kommt (Gutachten Käsermann, Ziff. 2.2). Der Weg würde jedoch lediglich im Gebiet der zwischen der Hecke und dem Schilfgebiet liegenden Wiese ein schutzwürdiges Biotop tangieren. Der dortige subatlantische Halbtrockenrasen könne aufgrund seiner Artenvielfalt und Seltenheit im lokalen Kontext als schutzwürdig bezeichnet werden und würde durch den geplanten Weg im untersten, etwas beschatteten Abschnitt direkt entlang der Hecke auf 3-4 m leicht beeinträchtigt, da der Hang etwas angeschnitten werden müsste (Ziff. 2.3/3 des Gutachtens). Ebenfalls lokal schützenswert sei der Schilfbestand. Indes würde der 1,5 m breite Uferweg den Bestand voraussichtlich nicht direkt tangieren, da er zwischen diesem und der Uferhecke hindurch verlaufe und dort die schmalste Stelle 2,5 m betrage (Ziff. 2.1, 2.3/1 und 3 des Gutachtens). Die zweite, mit einem Fragment der Spierstaudenflur bewachsene Feuchtstelle enthalte mit einer Gelben Schwertlilie zwar eine national

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 19 geschützte Pflanzenart; ihr Standort wäre durch das Wegprojekt indes nicht beeinträchtigt. Die Feuchtstelle selbst sei weder besonders schützenswert noch sollte sie durch den Uferweg beeinträchtigt werden (Ziff. 2.3/2 und 2.4 des Gutachtens). Schliesslich stelle die Hecke entlang der Ufermauer ein lokales Strukturelement dar und diene einigen Tierarten als Lebensraum. Aus botanischer Sicht sei eine besondere Schutzwürdigkeit jedoch nicht erkennbar (Ziff. 2.3/4 des Gutachtens). 5.2.4 Die Beschwerdeführenden waren ursprünglich der Ansicht, dass es sich beim Schilfbestand, der Spierstaudenflur-Feuchtstelle sowie der Hecke auf der Ufermauer um Ufervegetation handle, weshalb der Uferweg einer Ausnahmebewilligung der ANF bedürfe (Beschwerde, Rz. 54 ff.). Ufervegetation, also Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich, darf gemäss Art. 21 Abs. 1 NHG weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Die zuständige kantonale Behörde kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen (Art. 22 Abs. 2 NHG). Der Schutz der Ufervegetation geht weiter als der allgemeine Biotopschutz nach Art. 18 NHG (vgl. vorne E. 5.1 und 5.2.1), indem Art. 21 NHG die Ufervegetation von Bundesrechts wegen und unabhängig von deren Bedeutung schützt (BVR 2009 S. 401 E. 3.3; Peter M. Keller, Umwelt- und Energierecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 593 ff., N. 49; Hans-Peter Jenni, in Kommentar NHG, Art. 21 N. 1). – Das Gutachten Käsermann hatte sich auch zur Frage der Ufervegetation zu äussern und kommt zum Schluss, dass namentlich die beiden Feuchtstandorte keine Ufervegetation darstellen (Ziff. 2.1 und 3 des Gutachtens; vgl. zur Definition der Ufervegetation Leuthold/Lussi/Klötzli, Ufervegetation und Uferbereich nach NHG, Begriffserklärung, 1997 [abrufbar unter <http://www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Dokumentation», «Publikationen»], S. 15; BGE 110 Ib 117 E. 3; BGer 1C_378/2009 vom 14.1.2010, E. 3.2). Die Beschwerdeführenden erachten die Schlussfolgerungen des Gutachtens in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 als nachvollziehbar (act. 20, Ziff. 2). Hinzu kommt, dass lediglich die Beseitigung der Ufervegetation, d.h. ein Eingriff, wie er in Art. 21 Abs. 1 NHG verboten wird, Gegenstand der Bewilligung ist. Bei weniger weitgehenden Eingriffen ist dagegen nur der allgemeine Biotopschutz gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG zu beachten (Hans-Peter Jenni, a.a.O., Art. 22 N. 18). Das Gutachten zeigt nachvollziehbar auf, dass keiner der näher untersuchten Standorte vom Uferweg betroffen ist oder gar beseitigt werden müsste, da der Weg an diesen vorbei und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 20 durch diese hindurch führen wird (vgl. Fotodokumentation, Bilder Nrn. 8, 11, 13 und 14). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der projektierte Weg eine Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG benötigt. 5.2.5 Hecken und Feldgehölze sind gemäss Art. 27 Abs. 1 NSchG in ihrem Bestand geschützt. Als Hecken gelten dabei linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen (Art. 28 Abs. 1 NSchG). Der kantonale Schutz von Hecken gilt – wie bei der Ufervegetation der bundesrechtliche Schutz – generell und geht somit weiter als der bundesrechtliche, der sich bloss auf schutzwürdige Hecken und Feldgehölze von einer gewissen Grösse bezieht (eingehend BVR 2002 S. 400 E. 2; Peter M. Keller, a.a.O., N. 47 mit Hinweis auf BGE 133 II 220 E. 2.3 [URP 2007 S. 787]). Das hier zu beurteilende Gewächs auf der Ufermauer stellt ohne weiteres eine Hecke im kantonalrechtlichen Sinn dar. Wie bereits in E. 5.2.4 dargelegt, muss sie für den Uferweg indes nicht beseitigt werden, weshalb ihr Bestand nicht beeinträchtigt und namentlich keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 27 Abs. 2 NSchG notwendig ist. Dass die Hecke durch das Vorhaben anderweitig beeinträchtigt werden könnte, ist mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten Käsermann nicht erkennbar. 5.2.6 Da der Uferweg lediglich an der Spierstaudenflur-Feuchtstelle vorbei verlaufen wird, dürfte auch die an diesem Standort wachsende und gemäss Art. 20 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Anhang 2 NHV als seltene Pflanze geschützte Gelbe Schwertlilie aller Voraussicht nach nicht zu Schaden kommen (vgl. Gutachten Käsermann, Ziff. 2.4 Abb. 3). Sollte sich bei der konkreten Projektierung des Uferwegs herausstellen, dass dieser die Lilie im Sinn des Artenschutzes gefährdet, bestünde zudem die Möglichkeit einer Verpflanzung (Gutachten Käsermann, Ziff. 2.4), wobei in der hierfür notwendigen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV gegebenenfalls weitere Schutz- oder Ersatzmassnahmen vorgesehen werden könnten. 5.2.7 Vom Uferweg tangiert wird nach dem Gutachten Käsermann lediglich der schützenswerte Halbtrockenrasen zwischen Schilfgebiet und Uferhecke, wobei dieser gemäss Überbauungsplan lediglich am nördlichen Ende von der Uferschutzplanung Nr. 8 umfasst wird und im Übrigen in der Uferschutzplanung Nr. 7 liegt. Soweit die JGK in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 die Schutzwürdigkeit des Halbtrockenrasens aufgrund dessen Kleinräumigkeit bezweifelt (act. 19, Ziff. 3), ist ihr entgegenzuhalten, dass auch kleinflächige Biotope lokal bedeutend sein können; dies umso mehr, wenn sie – wie hier – selten sind (vgl. Hans Maurer, a.a.O., Art. 18b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 21 N. 19). Weiter weist die JGK zwar zutreffend darauf hin, dass in der Wiese keine (potentiell) gefährdeten Pflanzenarten vorkommen. Wie aus dem Gutachten hervorgeht, bietet sie jedoch vermutlich zahlreichen Insekten und damit auch geschützten Tierarten im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Bst. b NHV Lebensraum (vgl. Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Anhang 3 NHV). Dass der 1,5 m breite Uferweg die Wiese am unteren Hangende tangiert, ist mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse ebenfalls nachvollziehbar (Fotodokumentation, Bilder Nrn. 12 und 13; vgl. zur Wegbreite Art. 10 Abs. 3 der Überbauungsvorschriften vom September 2007, Vorakten AGR [act. 4F; nachfolgend: Überbauungsvorschriften]). Wie die JGK zutreffend ausführt, ist die Wiese gemäss Gutachten in diesem Bereich zwar weniger schützenswert (Ziff. 2.3/3 S. 10 des Gutachtens, auch zum Folgenden). Das ändert indes nichts daran, dass der Uferweg die Wiese leicht beeinträchtigt. 5.2.8 Die Beschwerdeführenden weisen zutreffend darauf hin, dass das Gutachten Käsermann bei der Auseinandersetzung mit der Schutzwürdigkeit des Uferbereichs das Hauptaugenmerk auf die Aspekte Flora und Vegetation legt (Stellungnahme vom 4.10.2013 [act. 20], Ziff. 4 S. 3; Ziff. 2 S. 5 des Gutachtens). Die faunistischen Gesichtspunkte wurden jedoch bereits von den Vertretern des NSI bzw. der ANF und des kantonalen Jagdinspektorats (JI) in ihren Fachberichten sowie am vorinstanzlichen Augenschein erörtert. Zudem hatte die Gemeinde bei der UNA Atelier für Naturschutz und Umweltfragen AG (UNA AG) ein Gutachten in Auftrag gegeben, das unter anderem die Tierwelt im von der Planung betroffenen Gebiet eingehend untersucht (UNA AG, Uferschutzplanung Einigen, Naturschutzgutachten Tellergut, Oktober 2004, Vorakten AGR [act. 4H], Register 5 [nachfolgend: UNA-Gutachten]) und auf welches das Gutachten Käsermann verschiedentlich Bezug nimmt (vgl. Ziff. 1.1 sowie 2.3/1-3). Soweit die Beschwerdeführenden dieses Gutachten bemängeln (Beschwerde, Rz. 15 mit Verweis auf Schreiben vom 29.11.2004, Vorakten AGR [act. 4H], Register 3, Unterregister 3, Ziff. 1 und 3), kann ihnen nicht gefolgt werden: So ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das UNA-Gutachten ungenügend mit den damals bereits vorhandenen Gutachten und Stellungnahmen der Fachbehörden auseinandersetzt. Zum einen waren die damaligen Fachmeinungen zur Tierwelt vergleichsweise allgemein gehalten, wobei das NSI ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, die Tierwelt vertieft zu kartieren (Fachbericht Naturschutz vom 7.6.2004, S. 1). Zum anderen betreffen die Beurteilungen zumeist den hier nicht mehr interessierenden Waldstreifen (vgl. Dr. Arthur Kirchhofer, Seeuferweg Einigen, Renaturierungspotential im SFG-Perimeter, Bericht im Auftrag der Gemeinde Spiez,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 22 Oktober 1997, Vorakten AGR [act. 4H], Register 4 [nachfolgend: Gutachten Kirchhofer], S. 5; Stellungnahme des Berner Vogelschutzes [BVS], Vorakten AGR [act. 4H], Register 6; Fachbericht Naturschutz vom 7.6.2004, S. 2). Zwar nahm auch die UNA AG keine eigene Kartierung der Vogelwelt vor. Sie untersuchte indes, welche Vogelarten möglicherweise im fraglichen Gebiet vorkommen und ob allfällige Brutplätze dem Uferweg entgegenstehen (UNA-Gutachten, Ziff. 4.1). Schliesslich vermag auch die allgemein gehaltene Kritik des NSI am UNA-Gutachten dessen fachliche Bedeutung nicht zu schmälern, zumal dieses namentlich nicht darlegt und auch nicht erkennbar ist, weshalb sich die Aussagen im UNA-Gutachten lediglich auf die Bau-, nicht aber auf die Betriebsphase des Uferwegs beziehen sollten (Fachbericht Naturschutz vom 10.1.2006, Ziff. 1.2.2 f.). Insgesamt besteht damit kein Grund, das UNA-Gutachten zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets nicht heranzuzuziehen. 5.2.9 Das UNA-Gutachten hält zur Tierwelt fest, dass im fraglichen Gebiet verschiedene Vogelarten vorkommen, aus Sicht des Vogelschutzes jedoch nichts gegen den unmittelbar dem Ufer entlang projektierten Uferweg spreche (Ziff. 4.4 des Gutachtens). Weiter sei im Gebiet mit Blick auf die vorkommenden Ressourcen mit zum Teil gefährdeten Reptilien- und Amphibienarten zu rechnen, wobei der projektierte Uferweg mögliche Lebensräume von Reptilien tangiere. Eine sorgfältig geplante Wegführung, die bei der Wahl der Linienführung und bei der Ausgestaltung des Uferwegs und seiner direkten Umgebung auf diese Ressourcen Rücksicht nimmt, würde das Vorkommen der Tiere indes kaum beeinträchtigen (Ziff. 5.4 des Gutachtens). Anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins wiesen die Vertreter der ANF und des JI darauf hin, dass der Uferbereich des Tellerguts angesichts der starken Überbauung des Thunerseeufers aus Sicht der Biodiversität von hoher Bedeutung sei. Die Beeinträchtigung der Tierwelt hänge vor allem davon ab, wie oft der projektierte Uferweg künftig begangen werde. Bei reger Nutzung würden namentlich Vögel von ihren Brutplätzen und Eidechsen von den sonnigen Plätzen auf dem Weg vertrieben (Protokoll Augenschein, pag. 76 f., je Voten … und …). Beide Fachbehörden weisen sodann darauf hin, dass insbesondere Lärm sowie freilaufende Hunde die Tierpopulationen stören könnten. Das NSI ist zudem der Ansicht, dass der Uferweg zu einer Fragmentierung der Lebensräume der Reptilien und Amphibien führen werde (Fachbericht Naturschutz vom 10.1.2006, Ziff. 1.2.3; Fachbericht des JI vom 11.6.2011, Vorakten JGK, pag. 116; vgl. auch Stellungnahme des BVS, Vorakten AGR [act. 4H], Register 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 23 5.2.10 Die Ausführungen der Fachleute zeigen zunächst, dass mit einer sorgfältig gewählten Wegführung die Lebensräume für Tiere kaum beeinträchtigt werden. Wie die JGK zutreffend ausgeführt hat, ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der 1,5 m breite, als Wanderweg ausgestaltete und ohne Hart- bzw. mit Naturbelag befestigte Uferweg die Lebensräume fragmentiert (angefochtener Entscheid, E. 9.2.2, auch zum Folgenden; vgl. zur Ausgestaltung des Uferwegs Art. 10 Abs. 3 der Überbauungsvorschriften; Realisierungsprogramm vom September 2007, Massnahmeblatt 1, Vorakten AGR [act. 4F]). Für die Tierarten im betroffenen Gebiet nicht unproblematisch ist nach dem Gesagten indes die öffentliche Zugänglichkeit des Uferwegs. Zwar ist der JGK darin beizupflichten, dass das Tellergut angesichts des Wohn- und Bootshauses sowie des bestehenden Uferpfads für die Tierpopulationen bereits heute kein störungsfreies Gebiet darstellen dürfte. Es steht jedoch ausser Frage, dass der Uferbereich nach der Fertigstellung des Uferwegs weitaus mehr begangen werden wird. Den Beschwerdeführenden ist darin zuzustimmen, dass namentlich Lärm sowie freilaufende Hunde zu einer vermehrten Störung der Tierwelt führen können (Beschwerde, Rz. 73). 5.2.11 Aus dem bisher Gesagten geht hervor, dass der geplante Uferweg den am südöstlichen Ende des Planungsperimeters liegenden Halbtrockenrasen leicht tangiert. Sodann wird der durch den Uferweg ermöglichte öffentliche Zugang zum Uferbereich aller Voraussicht nach zu einer Störung der dort lebenden Tierwelt führen. Anders als die JGK erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 8.4 S. 20 am Ende sowie E. 9.3.1), wird der Uferweg somit schützenswerte Biotope im Sinn von Art. 18 Abs. 1ter NHG beeinträchtigen. 5.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die durch den Uferweg verursachte Beeinträchtigung von schutzwürdigen Biotopen vermeiden lässt. 5.3.1 Technische Eingriffe in ein schutzwürdiges Biotop im Sinn von Art. 18 Abs. 1ter NHG sind nur dann zulässig, wenn sie standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen (Art. 14 Abs. 6 Satz 1 NHV). Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Art. 14 Abs. 3 NHV insbesondere die in Art. 14 Abs. 6 Bst. a-d NHV genannten Kriterien massgebend. Aus Sicht der See- und Flussufergesetzgebung ist vom Grundsatz eines unmittelbar dem Ufer entlang führenden Wegs dann abzuweichen, wenn überwiegende Interessen des Naturschutzes dieser Linienführung entgegenstehen (Art. 4 Abs. 2 und 5 SFG; VGE 18685 vom 4.7.1994, E. 3b mit Hinweis auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 24 RR 22.12.1982, in BVR 1983 S. 272 E. 3a; BGer 20.6.1984, in BVR 1985 S. 37 E. 2b sowie BGer 18.3.1991, in ZBl 1991 S. 278 E. 5). Das Interesse am Uferweg und die entgegenstehenden Naturschutzinteressen sind damit im Rahmen von Art. 4 Abs. 5 SFG im Wesentlichen gleich gegeneinander abzuwägen wie das Interesse am – hier durch den Uferweg verursachten – technischen Eingriff und die diesem entgegenstehenden Naturschutzinteressen im Rahmen von Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 NHV. 5.3.2 Die JGK hat zutreffend ausgeführt, dass der Uferweg aufgrund seiner Bestimmung im Allgemeinen standortgebunden ist (angefochtener Entscheid, E. 9.1; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden führt die Möglichkeit der ufernahen Wegführung gemäss Art. 4 Abs. 3 und 4 SFG sowie der uferfernen Wegführung nach Art. 4 Abs. 5 SFG nicht dazu, dass die Standortgebundenheit des direkt dem Ufer entlang führenden Wegs zu relativieren wäre (Beschwerde, Rz. 60 ff.). Welche Wegvariante zu wählen ist bzw. ob überwiegende Interessen für einen ufernahen Weg sprechen, ist vielmehr eine Frage des SFG (VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013, E. 4.2.2 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig]). Weiter ist die Realisierung eines Uferwegs in einem formellgesetzlichen kantonalen Erlass (Art. 4 SFG) vorgeschrieben und entspricht auch einem in Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG verankerten Planungsgrundsatz. Es besteht daher ein allgemeines öffentliches Interesse an einem unmittelbar dem Ufer entlang führenden Weg. Dieses Interesse wiegt grundsätzlich schwer (BGE 118 Ia 394 E. 3a; BGer 1.3.1999, in BVR 1999 S. 301 E. 4b; BVR 1995 S. 286 E. 4a und 5c/aa; VGE 22978 vom 27.3.2008 [bestätigt durch BGer 1C_210/2008 vom 26.6.2008], E. 3.4.1; VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013, E. 6.5 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig]). Was die Naturschutzinteressen betrifft, so ist den Beschwerdeführenden zunächst darin zuzustimmen, dass dem Erhalt naturnaher Landschaften ebenfalls hohes Gewicht zukommt (Art. 3 Abs. 2 Bst. d RPG; Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. d SFG; Beschwerde, Rz. 77). Enthält das fragliche Gebiet – wie hier (vorne E. 5.2.1 und 5.2.7) – schutzwürdige Biotope von lediglich lokaler Bedeutung, wiegen die Schutzinteressen indessen grundsätzlich weniger schwer als bei Biotopen von nationaler oder regionaler Bedeutung (Hans Maurer, a.a.O., Art. 18b N. 19). Wie aus den Stellungnahmen der Sachverständigen einhellig hervorgeht, wäre aus Sicht des Naturschutzes ein ausserhalb des Uferbereichs verlaufender Weg vorzuziehen, da so weder Biotope tangiert noch die in diesen lebenden Tierarten gestört würden. Auch seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 25 störungsarme und strukturreiche Geländekammern wie der Uferbereich des Tellerguts am Thunersee ziemlich selten und sollten deshalb geschont werden (Gutachten Käsermann, Ziff. 3 [persönliche Anmerkung]; Fachbericht des JI vom 11.6.2011, Vorakten JGK, pag. 116; Fachberichte Naturschutz vom 7.6.2004 sowie vom 10.1.2006, Ziff. 1.5; Protokoll Augenschein, pag. 80, Voten … und …). Die vorangegangenen Erwägungen haben indes auch gezeigt, dass der Uferweg angesichts der Wegführung sowie der Beschaffenheit des Oberflächenbelags den Uferbereich lediglich leicht beeinträchtigen wird. Sollte sich bei der Prüfung der konkreten Ausgestaltung des Wegs im Baubewilligungsverfahren herausstellen, dass dieser den Uferbereich dennoch stärker stören wird, sind weitere Massnahmen denkbar, so etwa die Verpflanzung der geschützten Gelben Schwertlilie. Gewichtiger erscheint demgegenüber die Störung der Tierwelt infolge des künftigen Betriebs auf dem Uferweg. Mit Blick auf die Fachmeinungen ist indes davon auszugehen, dass diese Störungen den direkt dem Ufer entlang führenden Weg nicht verunmöglichen (UNA-Gutachten, Ziff. 5.4; Fachbericht Naturschutz vom 13.1.2006, auch zum Folgenden); dies umso weniger, als die Beeinträchtigung mit geeigneten Schutzmassnahmen verringert werden kann (vgl. hinten E. 5.4). 5.3.3 Laut Gutachten Käsermann lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob das Seeufer im hier interessierenden Bereich früher mit Schilf bewachsen war und eine Verbindung zum höhergelegenen Schilfgebiet bestanden hatte (Ziff. 2.1 S. 8 des Gutachtens). Die Beschwerdeführenden machen geltend, im Uferbereich müsse gestützt auf Art. 21 Abs. 2 NHG sowie Art. 3 Abs. 1 Bst. d SFG wieder Ufervegetation angelegt werden (Beschwerde, Rz. 68; Stellungnahme vom 4.10.2013 [act. 20], Ziff. 2). – Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone gemäss Art. 21 Abs. 2 NHG dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden. Im Rahmen der dem AGR zur Vorprüfung eingereichten Uferschutzplanung war vorgesehen, den Schilfbestand zum See hin zu erweitern, indem die Ufermauer entfernt werden sollte (vgl. Überbauungsplan Vorprüfung; Art. 12 der Überbauungsvorschriften vom Juni 2003 sowie Realisierungsprogramm vom Juni 2003, Massnahmeblatt 4, je Vorakten AGR [act. 4I], Register «Vorprüfung»). Die geplante Erweiterung stützte sich auf das mit Blick auf mögliche Renaturierungsmassnahmen im Perimeter der Uferschutzplanung Nr. 8 erstellte Gutachten Kirchhofer, das als Aufwertungsmassnahme im Tellergut eine Vergrösserung des bestehenden Feuchtgebiets vorschlägt. Die Aufwertung kommt laut Gutachten indes nur richtig zum Tragen, wenn gleichzeitig ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 26 gewisser Schutz vor allzu viel menschlicher Störung gewährleistet ist, weshalb der Uferweg bei einer Realisierung abseits vom Ufer geführt werden sollte (Gutachten Kirchhofer, S. 13 f. und 17; vgl. auch Fachbericht Naturschutz vom 7.6.2004, S. 2). Daraus folgt, dass die vorgeschlagene Revitalisierung nicht mit einem unmittelbar dem Ufer entlang verlaufenden Uferweg vereinbar ist. Die Gemeinde hat sich im Rahmen des Planungsverfahrens für einen solchen Weg entschieden, weshalb die ursprünglich vorgesehene Aufwertungsmassnahme nicht mehr zweckmässig ist. Unter diesen Umständen liegen nicht mehr Verhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 NHG vor, die das Anlegen von Ufervegetation erlauben. Sodann hat der Uferschutzplan neben dem Uferweg auch Massnahmen zur Erhaltung naturnaher Uferlandschaften und zu ihrer Wiederherstellung festzulegen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und d SFG). Die See- und Flussufergesetzgebung verfolgt insoweit eine doppelte Zielsetzung, nämlich den Schutz der Uferlandschaften und die Öffnung der Ufer als Erholungsraum für die Bevölkerung (Art. 1 SFG; Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG). Eine Rangordnung unter diesen Zielen legen weder die bernischen noch die bundesrechtlichen Vorgaben fest. Beide Anliegen werden vielmehr gleich gewertet (VGE 18685 vom 4.7.1994, E. 3b mit den in E. 5.3.1 erwähnten Hinweisen). Wie sich aus der vorangegangenen Erwägung ergibt, beeinträchtigt der geplante Uferweg die schützenswerten natürlichen Standorte im Uferbereich nur am Rand. Sodann finden sich in den Überbauungsvorschriften Massnahmen zum Erhalt der Schutzgebiete, namentlich der hier interessierenden Feuchtstandorte (vgl. Art. 11 f. der Überbauungsvorschriften). Dass in der Uferschutzplanung Nr. 8 darüber hinaus keine Massnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Uferlandschaften im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Bst. d SFG vorgesehen sind, ist namentlich mit Blick auf das in E. 1.3 Gesagte nicht zu bemängeln. 5.3.4 Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, wenn die JGK das Interesse an einem direkt dem Ufer entlang führenden Weg höher gewichtet hat als die damit einhergehende Beeinträchtigung des Uferbereichs. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf den ihrer Ansicht nach veralteten Richtplan zur Uferschutzplanung nichts (Beschwerde, Rz. 78; vgl. See- und Flussuferrichtplan 1:5'000 vom Februar 1985 für das Teilgebiet Region Thun, Vorakten JGK, pag. 103 ff.): Abgesehen davon, dass sich die JGK nur am Rand auf diesen Plan abstützt (vgl. etwa angefochtener Entscheid, E. 4 und 5.1), überwiegen die Uferweg-Interessen die Interessen am Naturschutz namentlich auch unter Berücksichtigung der erst kürzlich erstellten Gutachten zur Schutzwürdigkeit des Uferbereichs. Der vorinstanzliche Entscheid zugunsten des unmittelbar dem Ufer entlang verlaufenden Wegs hält

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 27 deshalb unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung der Rechtskontrolle stand. Dabei ergibt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt vollständig aus den Akten, weshalb kein Grund besteht, dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen. Der dahingehende Antrag der Beschwerdeführenden wird hiermit abgewiesen (Stellungnahme vom 4.10.2013 [act. 20], Ziff. 6). Aus dem gleichen Grund erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein; der entsprechende Antrag wird ebenfalls abgewiesen (Beschwerde, Rz. 29 S. 12 oben). 5.4 Überwiegen die Interessen an einem technischen Eingriff in schützenswerte Biotope, so ist die Verursacherin oder der Verursacher zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 18 Abs. 1ter NHG; Art.14 Abs. 7 NHV). Die JGK scheint davon auszugehen, dass solche Massnahmen gegebenenfalls auch noch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens angeordnet werden können (angefochtener Entscheid, E. 9.2.3). Mit Blick auf die Koordinationspflicht ist indes grundsätzlich bereits auf Stufe Planung über allfällige Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu befinden, ist doch auch in diesem Punkt eine umfassende Abwägung aller Interessen vorausgesetzt und bilden solche Massnahmen integrale Bestandteile eines Vorhabens (BVR 2009 S. 401 E. 4.6 am Ende mit Hinweisen [URP 2009 S. 659]; BGer 1C_156/2012 vom 12.10.2012, in URP 2013 S. 357 E. 6.2.2, auch zum Folgenden). Zwar kann es bei komplexen Vorhaben unumgänglich sein, dass der Grundsatzentscheid über die Zulässigkeit eines Vorhabens vor dem Entscheid über weitere Bewilligungen getroffen werden muss, weil es unmöglich ist, alle Gesichtspunkte, die Gegenstand einer Bewilligung bilden, in einem Entscheid zu behandeln. Ein solches Vorhaben ist hier indes nicht zu beurteilen. Für den Einbezug der erwähnten Massnahmen im Planungsverfahren spricht sodann der Umstand, dass der Uferweg im Bereich des nordwestlichen Waldstreifens auf der Parzelle Nr. 1___ ohnehin neu geplant werden muss (vorne E. 2.4). Es bietet sich deshalb an, die Anordnung der Massnahmen mit dieser Planung zu verknüpfen. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit begründet, als sie die Rückweisung der Sache an die JGK bzw. an die Gemeinde zur Anordnung von Massnahmen im Sinn von Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art.14 Abs. 7 NHV verlangt (Beschwerde, Rz. 81 ff.). Dabei ist es in erster Linie Sache der Gemeinde zu entscheiden, welche der dort vorgesehenen Massnahmen hier in Betracht fallen. Da der Uferbereich vor allem durch den Betrieb auf dem Uferweg beeinträchtigt wird, dürften indes Schutzmassnahmen im Vordergrund stehen (vgl. auch Karl Ludwig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 28 Fahrländer, in Kommentar NHG, 1997, Art. 18 N. 34 f.). Zu denken ist etwa an eine Leinenpflicht oder ein Zutrittsverbot für Hunde auf dem betreffenden Wegstück (vgl. hierzu Art. 35 f. des Gemeindepolizeireglements der EG Spiez vom 3. März 2013 sowie Art. 5, 7 und 8 des kantonalen Hundegesetzes vom 27. März 2012 [BSG 916.31]) oder an ausgeschilderte Hinweise auf die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Aufforderung, den Uferweg nicht zu verlassen. Sollte – wie die Beschwerdeführenden meinen (Beschwerde, Rz. 73) – trotz des gemäss Art. 43 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) geltenden allgemeinen Fahrverbots auf Fuss- und Wanderwegen die Gefahr bestehen, dass auch Radfahrerinnen und -fahrer den Uferweg benutzen, besteht sodann die Möglichkeit, ein Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder zu signalisieren. Schliesslich wird die Gemeinde für Ersatz des durch den Uferweg leicht beeinträchtigten Halbtrockenrasens zu sorgen haben. 5.5 Die Beschwerdeführenden sind schliesslich der Ansicht, dass die bundesrechtlichen Vorschriften zum Gewässerraum dem geplanten Uferweg entgegenstehen (Beschwerde, Rz. 84). Die JGK hat indes unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt, dass der Uferweg, zumal standortgebunden und im öffentlichen Interesse, die Gewässerraum-Vorschriften nicht verletzt (angefochtener Entscheid, E. 11; eingehend zu den einschlägigen Gewässerraum-Vorschriften BGE 139 II 470 E. 4.2 mit Hinweisen, in ZBl 2013 S. 449 und URP 2013 S. 333). Dem ist nichts hinzuzufügen. 6. Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass der geplante Uferweg die Eigentumsgarantie und das Rechtsgleichheitsgebot verletze. 6.1 Die mit dem Enteignungsrecht zugunsten des Gemeinwesens verbundene strittige Uferwegführung stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Eine solche ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV und Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) nur vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweist (Art. 36 BV und Art. 28 KV). Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 29 Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (statt vieler BGE 135 I 209 E. 3.3.1; BVR 2013 S. 105 E. 5.1; Reto Camenzind, a.a.O., S. 5). 6.2 Dass der Eingriff in die Eigentumsgarantie mit den Bestimmungen des SFG über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt, bestreiten die Beschwerdeführenden nicht. Sie sehen jedoch das öffentliche Interesse am Uferweg durch die entgegenstehenden Naturschutzinteressen bereits erheblich relativiert (Beschwerde, Rz. 87). Wie in E. 5.3.2 dargelegt, wäre ein ausserhalb des Uferbereichs verlaufender Weg aus Sicht des Naturschutzes sicherlich vorzuziehen. Die Naturschutzinteressen sind indes nicht so gewichtig, dass sie das Interesse am Uferweg zu überwiegen vermögen. Zudem lassen sich die negativen Auswirkungen des Wegs auf den Uferbereich vorab durch geeignete Schutzmassnahmen weiter verringern. Die JGK hat somit zu Recht erwogen, dass am geplanten Uferweg auch unter Berücksichtigung der Naturschutzinteressen ein bedeutendes öffentliches Interesse besteht (angefochtener Entscheid, E. 12.2). 6.3 Was die Verhältnismässigkeit des Eigentumseingriffs betrifft, ist zunächst unbestritten, dass der direkt dem Ufer entlang führende Weg geeignet ist, einen öffentlichen Zugang zum Seeufer zu schaffen. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden stellt die dem AGR zur Vorprüfung unterbreitete Wegführung jedoch ein milderes Mittel zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses dar, weshalb der projektierte Uferweg nicht erforderlich sei (Beschwerde, Rz. 88). Eine an sich mildere Massnahme fällt jedoch unter anderem dann ausser Betracht, wenn sie eine geringere Eignung als die ursprünglich gewählte aufweist (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 21 N. 7). Die von den Beschwerdeführenden beantragte Wegführung verläuft in einem Abstand von 50-90 m vom Ufer entfernt und eignet sich damit nicht, dieses öffentlich zugänglich zu machen (vorne E. 2.3). Zur Zumutbarkeit des Eingriffs ist zunächst festzuhalten, dass Eigentumsbeschränkungen, die zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses unvermeidlich sind, hingenommen werden müssen, ausser wenn qualifizierte private Interessen dem entgegenstehen. Dies gilt namentlich für die Beeinträchtigung der Privatsphäre, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 30 sich daraus ergibt, dass Fussgängerinnen und Fussgänger den Uferweg entlang von Privatgrundstücken begehen können. Ein gewisses Mass an Beeinträchtigung lässt sich beim Umsetzen der Anliegen des SFG nicht vermeiden und muss von den Betroffenen zwecks Verwirklichung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Zugänglichkeit der Seeufer in Kauf genommen werden (vgl. BGer 1.3.1999, in BVR 1999 S. 301 E. 4e; VGE 21831 vom 11.3.2004, E. 5.2; VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013, E. 6.5 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig]). – Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie nutzten die Umgebung rund um das Bootshaus als Garten und Erholungsort. Dies wäre nach Erstellung des Uferwegs, der unmittelbar am Bootshaus vorbei führen würde, nicht mehr möglich, da die Ruhe und Abgeschiedenheit verloren ginge (Beschwerde, Rz. 85). Dass der im Bereich des Bootshauses dem bestehenden Uferpfad entlang projektierte Uferweg die Nutzung des Bootshauses sowie der Umgebung erheblich einschränken würde, ist indes nicht ersichtlich: So wird namentlich der Sitzplatz neben dem Bootshaus weiterhin benutzbar sein. Auch bleibt den Beschwerdeführenden der private Zugang zum Wasser erhalten (Fotodokumentation, Bilder Nrn. 8 und 9). Zwar wird der Aufenthaltsort wegen des Uferwegs fraglos an Intimität einbüssen; dies jedoch nicht über das allgemein zu duldende Mass hinaus. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre ist den Beschwerdeführenden demzufolge zuzumuten, zumal – wie die JGK bereits ausführlich dargelegt hat (angefochtener Entscheid, E. 12.4) – bei der bewohnten Liegenschaft S.________ 2___ sowie den weiteren Wohnhäusern auf der Parzelle Nr. 1___ aufgrund ihrer Entfernung zum Ufer mit keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Privatsphäre zu rechnen ist. 6.4 Die Beschwerdeführenden kritisieren schliesslich, im Vergleich zum überbauten Gebiet von Einigen, wo der Weg abseits des Ufers verlaufen soll, sei der Grundsatz eines unmittelbar dem Ufer entlang führenden Wegs im Tellergut übermässig streng angewandt worden, was einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot darstelle (Beschwerde, Rz. 89). – Dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV kommt bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Um vor ihm standzuhalten, genügt es bereits, dass sich eine Planungsmassnahme auf sachliche, vertretbare Gründe stützen kann und dementsprechend nicht willkürlich ist (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 61 N. 19 mit Hinweisen; die bernische Uferschutzplanung betreffend BGer 25.6.1998, in BVR 1999 S. 113 und ZBl 2000 S. 143 E. 4b). Die JGK begründet den Unterschied in der Wegführung mit der vollständigen Überbauung des Uferbereichs in Einigen (angefochtener Entscheid,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 31 E. 13). Inwiefern diese Unterscheidung unsachlich sein soll, ist nicht ersichtlich. So lassen sich die zahlreichen Wohn- und Bootshäuser am Ufer von Einigen kaum mit der weitläufigen und grösstenteils landwirtschaftlich genutzten Parzelle Nr. 1___ vergleichen, bei der sich bis auf die Liegenschaft S.________ 2___ keine der bewohnten Liegenschaften in Ufernähe befindet (vgl. Überbauungsplan). Schliesslich sieht die rechtskräftige Uferschutzplanung Nr. 7 zwar vor, dass der Weg im restlichen Uferbereich der Parzelle ebenfalls direkt dem Ufer entlang verläuft. Angesichts der beträchtlichen Entfernung der Liegenschaften sowie der Abschirmung des Wegs durch den dortigen Wald ist der durch den Weg verursachte Eingriff jedoch als vergleichsweise gering zu bezeichnen. Das Gleichbehandlungsgebot ist deshalb selbst unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführenden durch die Uferschutzplanung Nr. 7 verursachten Beeinträchtigungen nicht verletzt. Die JGK hat eine Ungleichbehandlung im Planungsverfahren somit zu Recht verneint. 6.5 Nach dem Gesagten führt der projektierte Uferweg weder zu einem übermässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden noch verletzt er das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 7. 7.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der JGK vom 31. August 2012 betreffend die Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen- Tellergut West ausserhalb des bewaldeten Teils der Parzelle Nr. 1___ insoweit aufzuheben ist, als die Sache zur Anordnung von zusätzlichen Biotopschutz- und ersatzmassnahmen im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Die Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens bzw. Obsiegens (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 2). Die im Rahmen der Rückweisung von der Gemeinde zu erlassenden Schutz- und Ersatzmassnahmen sind geringfügig und stellen die Rechtmässigkeit des unmittelbar dem Ufer entlang verlaufenden Wegs nicht in Frage. Mit dem Rechtsbegehren, die Sache zur Planung eines uferfernen Wegs zurückzuweisen, dringen die Beschwerdeführenden somit nicht durch (vorne Bst. C). Mit den hier in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 32 Frage stehenden Schutz- und Ersatzmassnahmen setzen sie sich nur ganz am Rand auseinander (Beschwerde, Rz. 81 ff.; Stellungnahme vom 4.10.2013 [act. 20], Ziff. 7/7), was keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Bei dieser Ausgangslage gelten die Beschwerdeführenden deshalb vor dem Verwaltungsgericht als vollständig unterliegend, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Dabei bilden die Kosten für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen nicht Teil der Pauschalgebühr. Die für das Gutachten Käsermann angefallenen Kosten sind daher zusätzlich zu erheben (vgl. Art. 103 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 1). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 bzw. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 7.3 Die Kostenverlegung im Verfahren vor der JGK bleibt unverändert. 8. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handeln sollte (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 31. August 2012 betreffend die Uferschutzplanung Nr. 8 Einigen-Tellergut West ausserhalb des bewaldeten Teils der Parzelle Spiez Gbbl. Nr. 1___ insoweit aufgehoben wird, als die Sache zur Anordnung von zusätzlichen Biotopschutz- und -ersatzmassnahmen im Sinn der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2014, Nr. 100.2012.342U, Seite 33 wägungen an die Gemeinde zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'500.-- und Beweiskosten von Fr. …, insgesamt ausmachend Fr. ..., werden den Beschwerdeführenden auferlegt. b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Parteikosten gesprochen. 3. Die Kostenverlegung im Verfahren vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern bleibt unverändert. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin - der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Umwelt - dem Bundesamt für Raumentwicklung Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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