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Bern Verwaltungsgericht 04.03.2014 100 2012 188

4. März 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,937 Wörter·~20 min·6

Zusammenfassung

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2006 und 2007 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 2. Mai 2012 - 100 10 281 - 100 10 282 - 200 10 218 - 200 10 219) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Volltext

100.2012.188/189U BUC/BCL/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2014 a.o. Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Büchi A.___ AG Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2006 und 2007 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 2. Mai 2012; 100 10 281; 100 10 282; 200 10 218; 200 10 219)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nrn. 100.2012.188/ 189U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.___ AG bezweckt den Betrieb von Restaurants und Pubs. Hauptaktionärin und Präsidentin des Verwaltungsrats ist B.________, einziges weiteres (und ebenfalls einzelzeichnungsberechtigtes) Verwaltungsratsmitglied ist C.________. Am 10. November 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis … (Steuerverwaltung), die A.___ AG gestützt auf die Ergebnisse einer am 5. Mai 2009 durchgeführten Buchprüfung abweichend von ihrer Selbstdeklaration bei den Kantonsund Gemeindesteuern auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 9'800.-- (2006) bzw. Fr. 27'400.-- (2007) und bei der direkten Bundessteuer auf einen solchen von Fr. 11'000.-- (2006) bzw. Fr. 28'600.-- (2007). Die Abweichungen beruhten auf Aufrechnungen beim Gewinn aufgrund verdeckter Gewinnausschüttungen sowie einer Aufrechnung für handelsrechtlich nicht ordnungsgemäss verbuchte Abschreibungen. Weiter wurden Verzugszinsen erhoben und Mahngebühren auferlegt. Die dagegen gerichteten Einsprachen wies die Steuerverwaltung am 10. März 2010 ab. B. Am 4. April 2010 gelangte die A.___ AG mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 2. Mai 2012 abwies, soweit sie darauf eintrat. C. Am 6. Juni 2012 hat die A.___ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide der StRK erhoben, mit den folgenden Rechtsbegehren: «1. Es sei auf die Beschwerde einzutreten und diese gutzuheissen. 2. Der Entscheid der Steuerrekurskommission sei aufzuheben. 3. Es seien alle Akten die von uns eingereicht wurden beizuziehen. 4. Es wird um eine Stellungnahme von der Steuerverwaltung ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nrn. 100.2012.188/ 189U, Seite 3 5. Es sei eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen an die Beschwerdeführerin und dessen Vertretung auszurichten und die Rückerstattung des Vorschusses anzuordnen. 6. Zurückweisung an die Vorinstanzen zur Neu-Beurteilung. 7. Es sei ein Kostenerlass für unsere Eingabe anzuordnen. 8. Es sind die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen.» Am 13. Juni 2012 hat der (damalige) Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen am 5. Juli 2012 bzw. am 6. August 2012 je auf Abweisung der Beschwerden. Am 13. Juli 2012 hat die Beschwerdeführerin unaufgefordert Unterlagen eingereicht, die bereits aktenkundig sind. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nrn. 100.2012.188/ 189U, Seite 4 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen; denn es handelt sich um zwei verschiedene Steuern, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (BGE 130 II 509 E. 8.3). – Vorliegend sind die Gewinnsteuern der Jahre 2006 und 2007 umstritten. Da die massgeblichen Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich nicht nur die Vereinigung der Verfahren (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. C), sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit in einer Urteilsschrift. 1.3 Die Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steuerersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Zu Recht nicht (mehr) strittig sind vorliegend die von der Steuerverwaltung erhobenen Verzugszinsen und Mahngebühren sowie die Höhe des steuerbaren Kapitals (vgl. angefochtene Entscheide, E. 4 ff.). Strittig geblieben sind hingegen die Reingewinne der Steuerjahre 2006 und 2007 in Bezug auf verschiedene von der Steuerverwaltung vorgenommene und von der StRK bestätigte Aufrechnungen. 2.1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 85 Abs. 1 StG; Art. 57 DBG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Für die Bestimmung des Reingewinns von juristischen Personen ist vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs auszugehen (Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG), womit das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ausdrücklich festgeschrieben wird. Es besagt, dass Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nrn. 100.2012.188/ 189U, Seite 5 winnermittlung bilden, wenn bei ihrer Errichtung nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (statt vieler BVR 2012 S. 58 E. 3.3.6 mit Verweis auf 2008 S. 181 E. 3.1; BGE 133 I 19 E. 6.3; BGer 2C_533/2012 und 2C_534/2012 vom 19.2.2013, E. 3.2.1, 2C_515/2010 vom 13.9.2011, in StE 2011 B 23.41 Nr. 5 E. 2, auch zum Folgenden). Während die Bewertungsvorschriften des Handelsrechts Höchstbewertungsvorschriften sind, die primär zum Schutz der Gläubigerschaft verhindern sollen, dass die Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens zu günstig ausgewiesen wird, bezwecken die steuerrechtlichen Korrekturvorschriften, dass die Ertrags- und Vermögenslage entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht zu ungünstig dargestellt wird. Ausgehend vom handelsrechtlich korrekt ausgewiesenen Reingewinn kennt das Steuerrecht verschiedene Tatbestände, die zu solchen steuerlichen Erfolgskorrekturen führen. So werden zum ausgewiesenen Gewinn insbesondere sämtliche der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge hinzugerechnet (Art. 85 Abs. 2 Bst. b und c StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b und c DBG; vgl. zum Ganzen etwa VGE 2011/395/396 vom 2.9.2013 E. 2.1). 2.2 Zum steuerbaren Reingewinn gehören Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaberinnen und -inhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Der Grundtatbestand solcher geldwerter Leistungen ist immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) die Aktionärin oder der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der Dritten unter gleichen Bedingungen nicht gewährt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (vgl. BGE 131 II 593 E. 5.1; BGer 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16.7.2013, E. 3.1, 2C_272/2011 vom 5.12.2011, E. 3.2.1, 2C_265/2009 vom 1.9.2009, in StE 2010 B 72.13.22 Nr. 52 E. 2.1, je mit Hinweisen; VGE 2011/395/396 vom 2.9.2013, E. 2.2, 21866 vom 9.1.2007, in StE 2007 B 72.13.22 Nr. 47 E. 3.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 58 N. 95 ff.). 2.3 Ob eine Leistung der Gesellschaft an die Anteilsinhaberin oder den Anteilsinhaber gerade aufgrund dieser Eigenschaft erfolgt ist und gegenüber einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nrn. 100.2012.188/ 189U, Seite 6 Drittperson nicht erbracht worden wäre, sodass sie als eine steuerbare Zuwendung gelten muss, beurteilt sich anhand eines Drittvergleichs. Dabei ist unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls und vom Standpunkt der jeweiligen steuerpflichtigen Person aus zu prüfen, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einer Drittperson abgeschlossen worden wäre, die mit der Gesellschaft nicht verbunden ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.2 mit Hinweisen; VGE 2011/395/396 vom 2.9.2013, E. 2.3, 2010/366/367 vom 13.9.2011, E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20 N. 142, Art. 58 N. 98; Markus Reich, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 20 DBG N. 47). 2.4 Als geldwerte Leistungen gelten auch Ertragsverzichte zugunsten einer Aktionärin oder eines Aktionärs oder einer diesen nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinns führen. Solche Ertragsverzichte liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt der Aktionärin bzw. dem Aktionär oder nahestehenden Personen zufliessen, wobei diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (vgl. BGer 2C_272/2011 vom 5.12.2011, E. 3.3.1 mit Hinweisen; VGE 2011/395/396 vom 2.9.2013, E. 2.4). 2.5 Die Steuerbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen (vgl. BGE 138 II 57 E. 7.1, 133 II 153 E. 4.3, 2C_416/2013, 2C_417/2013, 2C_446/2013 und 2C_447/2013 vom 5.11.2013, E. 10.2.2, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1, 2009 S. 465 E. 3 Ingress). Der Behörde obliegt insbesondere der Nachweis dafür, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Person, die damit begründete Vermutung zu entkräften. Gelingt ihr das nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Zu beachten ist ferner die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 164 ff. StG; Art. 123 ff. DBG; Art. 41 ff. StHG). Der aus Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG abgeleitete Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz kommt zum Tragen, wenn die steuerpflichtige Person sachliche Gründe bzw. genügende Tatsachen für die geschäftsmässige Begründetheit eines erfolgswirksam verbuchten Aufwandpostens anführen kann. Wer Zahlungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nrn. 100.2012.188/ 189U, Seite 7 leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind, hat die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, d.h. seine Zahlungen werden als geldwerte Leistungen betrachtet (vgl. zum Ganzen BGer 2C_644/2013 vom 21.10.2013, E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 21866 vom 9.1.2007, in StE 2007 B 72.13.22 Nr. 47 E. 3.2; Brülisauer/Poltera, in Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N. 90; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 58 N. 109). 3. 3.1 Die StRK hat folgende durch die Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnungen bestätigt: 2006 2007 Kanton Bund Kanton Bund Mietwert Wohnung 6'790 7'960 6'790 7'960 Private Nutzung Geschäftsinfrastruktur/ Naturalbezüge 1'470 1'470 6'480 6'480 Privatanteil Fahrzeug 415 415 Unverbuchte Nachträge 13'696 13'696 Total 8'260 9'430 27'381 28'551 Mutmasslich Begünstigte dieser Aufrechnungen waren B.________ und teilweise auch C.________. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass diese Personen in der massgeblichen Zeitspanne einzige Organe und Aktionäre der Gesellschaft waren (vgl. vorne Bst. A) und damit entscheidenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin hatten. Sie bringt aber vor, die Gewinnaufrechnungen für den Mietwert der Wohnung in der Geschäftsliegenschaft (E. 3.2 hiernach), die Naturalbezüge (E. 3.3), die Privatanteile am Geschäftsfahrzeug (E. 3.4) sowie für die unverbuchten Nachträge (E. 3.6) seien unrechtmässig und zu streichen. 3.2 Die Steuerverwaltung ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 und 2007 B.________ die Wohnung in der Geschäftsliegenschaft an der ____strasse .. in D.________ zur Verfügung gestellt und dafür keine Gegenleistung erhalten hat. Sie nahm an, dass diese Leistung einer unabhängigen Drittperson

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nrn. 100.2012.188/ 189U, Seite 8 gegenüber nicht zu den gleichen Bedingungen erbracht worden wäre und qualifizierte sie als verdeckte Gewinnausschüttung. Deshalb rechnete sie der Beschwerdeführerin in den Steuerjahren 2006 und 2007 den Eigenmietwert als Gewinn auf. Die StRK hat diese Aufrechnungen geschützt (vgl. angefochtene Entscheide, E. 10 und 11). – Zu Recht: Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft D.________ Gbbl. Nr. 1__ an der ____strasse .. in D.________ ist, in welcher sich die betreffende Wohnung befindet (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B], pag. 100 f.). Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, die Mitarbeiter der Steuerverwaltung hätten anlässlich der Buchprüfung vom 5. Mai 2009 keine Wohnung vorgefunden, sondern nur ein Büro. Sie macht jedoch zu Recht nicht mehr geltend, B.________ habe entgegen den überzeugenden Erwägungen der StRK (vgl. angefochtene Entscheide, E. 10 Abs. 3) ihren Wohnsitz nicht an der ____strasse .. in D.________. Es ist daher mit der StRK und der Steuerverwaltung als erwiesen zu erachten, dass B.________ in den Jahren 2006 und 2007 in der Liegenschaft ____strasse .. in D.________ wohnte. Gelegentliches Übernachten an einem anderen Ort ändert daran nichts. Dass die Beschwerdeführerin für das Bewohnen von Räumlichkeiten in der Liegenschaft ____strasse .. in D.________ eine Gegenleistung gefordert oder die Wohnung auch einer Drittperson unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätte, kann gestützt auf die Akten ausgeschlossen werden und ist von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht worden. Damit durften die StRK und die Steuerverwaltung ohne Rechtsverletzung den Ertragsverzicht der Beschwerdeführerin durch die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an der ______strasse .. in D.________ dem Reingewinn 2006 und 2007 aufrechnen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die StRK und die Steuerverwaltung den Ertragsverzicht praxisgemäss gestützt auf die Eigenmietwerte von Fr. 6'790.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 7'960.-- bei der direkten Bundessteuer (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 18 und 35) bemessen haben. Anzumerken bleibt, dass diese eigenmietwertbasierte Aufrechnung nicht etwa bedeutet, dass der Beschwerdeführerin – wie diese anzunehmen scheint – der entsprechende Betrag wegen Eigennutzung bzw. im Sinn einer Naturaleinkunft aufgerechnet würde. Vielmehr bildet, wie ausgeführt, der Eigenmietwert lediglich die Grundlage für die Quantifizierung der geldwerten Leistung, welche sie zu Gunsten von B.________ durch unentgeltliches Überlassen der Wohnung für private Nutzung bzw. Nutzungszwecke erbracht und die Steuerbehörden dem Gewinn 2006 bzw. 2007 aufgerechnet hatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nrn. 100.2012.188/ 189U, Seite 9 3.3 Für Naturalbezüge (Verpflegung) und die private Nutzung der Geschäftsinfrastruktur (Strom, Heizung, Telefon, TV, Radio usw.) hat die Beschwerdeführerin 2006 – abweichend von ihrer Deklaration von Fr. 7'530.-- auf dem Einlageblatt 14 der Steuererklärung – insgesamt Fr. 4'530.-- verbucht (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 24 und 35). Betreffend das Steuerjahr 2007 hat sie Privatanteile für Naturalbezüge und die Nutzung der Geschäftsinfrastruktur weder verbucht noch im Einlageblatt 14 der Steuererklärung angegeben (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 3 und 11). Die Steuerverwaltung ging davon aus, dass die effektiven Naturalbezüge bzw. die private Nutzung der Geschäftsinfrastruktur durch B.________ über den buchhalterisch erfassten Beträgen lagen. Deshalb hat sie den Reingewinn der Beschwerdeführerin um den nach ihrer Beurteilung zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Teil erhöht. Dabei setzte sie die Höhe der Beträge nach Ermessen fest, nachdem die Beschwerdeführerin den schriftlichen Aufforderungen vom 30. Juni und 7. August 2009, einen Verbuchungsnachweis der Naturalbezüge einzureichen, nicht nachgekommen war, sondern sich mit dem Hinweis begnügte, die eingeforderten Unterlagen seien bereits bei den Akten (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 20 ff., 68). Gestützt auf die Pauschalen, welche in Anhang V der Zusatzwegleitungen 2006 und 2007 zum Ausfüllen der Formulare für natürliche Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Zusatzwegleitungen), enthalten sind, hat die Steuerverwaltung dem Reingewinn Fr. 1'470.-- (2006) bzw. Fr. 6'480.-- (2007) aufgerechnet. Dieses Vorgehen hat die StRK zu Recht geschützt (vgl. angefochtene Entscheide, E. 12 f., worauf grundsätzlich verwiesen wird): Sie legt überzeugend dar, dass B.________ ihre Mahlzeiten zumindest teilweise im von der Beschwerdeführerin betriebenen «…» eingenommen und von der dortigen Infrastruktur profitiert haben muss. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, B.________ habe ihre Mahlzeiten mehrheitlich in der – rund 60 km entfernten – Stadt E.________ bei F.________ und G.________ eingenommen, ist nicht glaubhaft. Die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Buchhaltung erweisen sich auch unter Berücksichtigung der Tatsache als zu tief bzw. mangelhaft, dass die ihr gehörende Liegenschaft an der ______strasse .. in D.________ teilweise privat genutzt worden (vgl. vorne E. 3.2) und damit ohne weiteres davon auszugehen ist, dass sie die darauf entfallenden Gebäudeinfrastrukturkosten getragen hatte. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz schriftlicher Aufforderung und Mahnung keine geeigneten Unterlagen eingereicht hatte und deshalb die für die Veranlagung massgebende Höhe der Privatbezüge und der privaten Nutzung der Geschäftsinfrastruktur nicht zuverlässig festgestellt werden konnte, musste die Höhe dieser Steuerfaktoren geschätzt werden. Wenn dabei auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nrn. 100.2012.188/ 189U, Seite 10 Pauschalen gemäss Anhang V der Zusatzwegleitungen abgestellt wird, wie dies die Steuerverwaltung tat und die StRK für richtig befunden hat, so kann nicht gesagt werden, diese Schätzung basiere auf unzweckmässigen Grundlagen oder sei unvorsichtig (vgl. angefochtene Entscheide, E. 13). Jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die befugterweise durch Schätzung bestimmte Höhe der Naturalbezüge und der privaten Nutzung der Geschäftsinfrastruktur von Fr. 6'000.-- (2006) bzw. Fr. 6'480.-- (2007) offensichtlich unrichtig ist (vgl. Art. 191 Abs. 3 i.V.m. Art. 198 Abs. 2 StG, Art. 132 Abs. 3 i.V.m. Art. 142 Abs. 4 DBG, Art. 48 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 StHG; BVR 2008 S. 181 E. 4.2 f.). Die Aufrechnung von Fr. 1'470.- - (2006) bzw. Fr. 6'480.-- (2007) hält der Rechtskontrolle stand. 3.4 Als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten StRK und Steuerverwaltung weiter die Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'385.-- verbuchten Privatanteil für die Benutzung des Geschäftsfahrzeugs und der jährlichen Minimalpauschale für den Privatanteil an den Autokosten gemäss Anhang V der Zusatzwegleitung 2007 von Fr. 1'800.--. – Es ist unbestritten, dass das betreffende Geschäftsfahrzeug nicht ausschliesslich für geschäftliche Zwecke verwendet wurde. Die Beschwerdeführerin verlangt zwar, der von den Vorinstanzen aufgerechnete Privatanteil von Fr. 415.-- sei zu streichen, legt dabei aber nicht dar, inwiefern diese Aufrechnung rechtsfehlerhaft ist. Insbesondere bringt sie nicht vor und weist nicht nach, dass die anteilsmässigen Kosten der effektiven privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs 2007 unter der Mindestpauschale gemäss Anhang V der Zusatzwegleitung 2007 von Fr. 1'800.-- liegt. Die StRK hat überzeugend ausgeführt, dass dem Reingewinn einer Gesellschaft, die ihrer Aktionärin ein Geschäftsfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, pro Jahr praxisgemäss 9,6 % des Kaufpreises, mindestens aber Fr. 1'800.-- aufzurechnen sind, andernfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt (vgl. angefochtene Entscheide, E. 14 f., worauf verwiesen wird; vgl. auch BGer 6B_755/2012 vom 4.7.2013, E. 2.4.1; Ziff. 5 des Merkblatts N 1/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern; Reich/Züger, in Zweifel/ Athanas, a.a.O., Art. 27 N. 10). Aus dem Vorbringen, dass B.________ das Fahrzeug nicht selber gelenkt habe, sondern lediglich mitgefahren sei, kann die Beschwerdeführerin schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil so oder anders eine unentgeltliche Leistung an eine Aktionärin bzw. eine ihr nahestehende Person ausgerichtet wurde, die einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden wäre. Die von StRK und Steuerverwaltung vorgenommene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nrn. 100.2012.188/ 189U, Seite 11 Aufrechnung des Reingewinns 2007 im Umfang von Fr. 415.-- für den Privatanteil am Geschäftsfahrzeug hält der Rechtskontrolle somit stand. 3.5 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass bezüglich der Überlassung der Wohnung in der Geschäftsliegenschaft, der Naturalbezüge bzw. der privaten Nutzung der Geschäftsinfrastruktur sowie des Geschäftsfahrzeugs die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt sind. Sämtliche von der Beschwerdeführerin an B.________ bzw. C.________ ausgerichteten Leistungen stehen in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und wären einer unbeteiligten Drittperson unter den gleichen Bedingungen nicht gewährt worden. Der Charakter der Leistungen war für B.________ als Präsidentin des Verwaltungsrats und C.________ als einziges Verwaltungsratsmitglied ohne weiteres erkennbar. 3.6 StRK und Steuerverwaltung haben dem Reingewinn 2007 der Beschwerdeführerin ferner Fr. 13'696.-- für unverbuchte Nachträge zur Erfolgsrechnung aufgerechnet, was die Beschwerdeführerin lediglich pauschal beanstandet. Dabei verkennt sie, dass aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips für die Bestimmung des Reingewinns vom Saldo der Erfolgsrechnung auszugehen ist (Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG, vgl. vorne E. 2.1, 2.5, auch zum Folgenden). Sie muss den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Gewinn grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Es ist ihr gestützt auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt, Aufwand- wie Ertragspositionen geltend zu machen, die nicht in der Handelsbilanz verbucht sind (Brülisauer/Poltera, a.a.O., Art. 58 N. 13-15). Bilanz und Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 wurden am 23. Januar 2009 erstellt (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 8-12). Die im Nachtrag vom 17. März 2009 aufgeführten Positionen «Storno Beleg 1183 „Zinsen‟» sowie «Nachtrag: Abschreibung auf Lg.» in der Höhe von insgesamt Fr. 13'696.-- (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 13) wurden in der Handelsbilanz nicht verbucht und können daher von vornherein nicht als gewinnschmälernde Aufwände berücksichtigt werden. Die Aufrechnung des Reingewinns 2007 der Beschwerdeführerin um Fr. 13'696.-- erfolgte mithin rechtmässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nrn. 100.2012.188/ 189U, Seite 12 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entscheide der StRK, mit welchen diese die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Gewinnaufrechnungen bei den Kantonsund Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 8'260.-- (2006) bzw. Fr. 27'381.-- (2007) und bei der direkten Bundessteuer von Fr. 9'430.-- (2006) bzw. Fr. 28'551.-- (2007) bestätigte, der Rechtskontrolle standhalten. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Buchprüfung vom 5. Mai 2009 habe gar nicht stattgefunden, so ist dies nicht nur aktenwidrig (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 40 ff., 68 f.), sondern auch widersprüchlich (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden, S. 4, wonach die Mitarbeitenden der Steuerverwaltung «keine Wohnung […] sondern nur ein Büro» vorgefunden hätten; dazu auch vorne E. 3.2). Die weiteren Vorbringen und Ausführungen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden wie namentlich die Kritik, welche die Beschwerdeführerin gegen die Einwohnergemeinde D.________ und weitere Behörden anbringt, vermögen die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheide ebenso wenig zu begründen wie die Vorwürfe, die sie gegenüber Privatpersonen und der H.________ Treuhand AG erhebt. Vorliegend ist der Sachverhalt liquid; weitere Instruktionsmassnahmen erübrigen sich, zumal sich die Steuerverwaltung in den Steuerjustizverfahren beteiligt und ihren Standpunkt vorinstanzlich ausführlich dargelegt hat und im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern für die Veranlagungen 2006 und 2007 bedeutsame Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, nicht berücksichtigt worden wären. Soweit die Beschwerdeführerin entsprechende Anträge stellt, werden diese abgewiesen. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf den Antrag, gegen das erwähnte Treuhandunternehmen eine Strafuntersuchung einzuleiten. Die Beschwerden erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Ausführungen zum möglicherweise sinngemäss gestellten Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigen sich, nachdem der (damalige) Abteilungspräsident am 13. Juni 2012 die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass juristischen Personen keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nrn. 100.2012.188/ 189U, Seite 13 (vgl. act. 2), und die Beschwerdeführerin in der Folge den Gerichtskostenvorschuss vorbehaltlos geleistet und die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr geltend gemacht hat. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 bis 3 VRPG; Art. 145 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2006 und 2007 wird abgewiesen. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nrn. 100.2012.188/ 189U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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