Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 11. Dezember 2014 gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und zum neuen Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (2D_60/2014). 100.2012.177U ARB/GSE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 10. Juli 2014 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2009 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 2. Mai 2012; 100 11 248, 200 11 197)
Sachverhalt: A. Am 2. Dezember 2010 stellten A.________ und B.________ ein Gesuch um Erlass der mit Veranlagungsverfügungen vom 3. November 2010 rechtsbeständig festgesetzten Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2009 in der Höhe von Fr. 8'595.35 bzw. Fr. 757.-- (inkl. Verzugszinsen). Mit Entscheiden vom 9. März 2011 – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) – wies die Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde (EG) C.________ das Erlassgesuch sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch betreffend die direkte Bundessteuer ab. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 8. April 2011 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese hiess die Beschwerde am 2. Mai 2012 gut, während sie den Rekurs abwies. C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 haben A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den abweisenden Entscheid der StRK erhoben und in der Sache folgende Rechtsbegehren gestellt: «1. Der Erlassentscheid vom 2.5.2012 der Steuerrekurskommission sei aufzuheben. 2. Das Verwaltungsgericht habe festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Steuererlass für das Jahr 2009 gegeben sind und die geschuldeten Kantons- /Gemeindesteuern zu erlassen sind. 3. Eventualiter ist die Eröffnung der Steuerveranlagung 2009 als nichtig zu erklären.» Gleichzeitig haben sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Eingaben vom 11. Juni bzw. 12. Juli 2012 je auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekursverfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt von E. 1.2 f. hiernach – einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Steuererlass gegeben und die geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuern zu erlassen seien (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2; vorne Bst. C). Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; VGE 2013/426 vom 28.4.2014 [zur Publ. bestimmt], E. 2.5, 2013/62 vom 15.4.2014 [zur Publ. bestimmt], E. 1.2). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär (vgl. BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 20). Aus der Gesamtheit der Rechtsbegehren und deren Begründung ergibt sich zum einen, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid der StRK nur insofern anfechten, als damit die Verweigerung des Erlasses der Kantons- und Gemeindesteuern bestätigt wurde. Soweit die direkte Bundessteuer betreffend sind sie mit dem Entscheid einverstanden (vgl. auch den Titel der Beschwerde). Zum anderen streben sie entgegen dem Wortlaut nicht die Feststellung der Rechtslage an, sondern den Erlass der entsprechenden Steuern. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 können daher ohne weiteres in ein sich auf den abweisenden Erlassentscheid beschränkendes Leistungsbegehren umgedeutet werden, zumal es unter den gegebenen Umständen an einem Feststellungsinteresse mangeln würde. 1.3 Mit ihrem Eventualbegehren beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Nichtigerklärung der Steuerveranlagung 2009 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3; vorne Bst. C). Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand begrenzt, wobei der angefochtene Akt, das sog. Anfechtungsobjekt, dessen Rahmen vorgibt. Der Streitgegenstand kann mithin nicht über das
hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6). Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war der Erlass der Steuern 2009 (vgl. vorne Bst. A ff., sowie E. 1.2). Die Veranlagungsverfügung ist hingegen unbestrittenermassen rechtsbeständig geworden und kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, zumal die Veranlagung im Erlassverfahren nicht mehr überprüft werden kann (vgl. Art. 240a Abs. 5 StG; hinten E. 4.2). Eine Kassation des rechtsbeständig abgeschlossenen Veranlagungsverfahrens käme sodann nur unter den Voraussetzungen von Art. 40 VRPG (i.V.m. Art. 151 StG) in Frage. Da vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden weder die Verletzung von wesentlichen Verfahrensgrundsätzen ersichtlich ist, noch eine offensichtlich nicht zuständige Instanz verfügt hat, fällt damit auch eine Kassation bzw. eine Nichtigerklärung der Steuerveranlagung 2009 von vornherein ausser Betracht. 1.4 Neben dem Erlass von Kantonssteuern ist auch jener der Gemeindesteuer 2009 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde selber zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). – Die EG C.________ hat gestützt auf diese Bestimmung ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Erlassdossier [act. 3A], pag. 54). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, Tagblatt des Grossen Rates, 1999, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG C.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer 2009 zu führen (vgl. VGE 2011/38/39 vom 11.10.2011, E. 2.2 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG C.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen (vgl. auch BVR 2010 S. 401 E. 1.2). 1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Innerhalb des Streitgegenstands wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG) und kann – auch bei gleichbleibendem Ergebnis – die Begründung der Vorinstanz durch seine eigene ersetzen (sog. Substitution der Motive; vgl. statt vieler BVR 2013 S. 521 E. 2.4 mit Hinweisen).
2. 2.1 Der erstinstanzliche Erlassentscheid ist nach Inkrafttreten des revidierten Steuererlassrechts auf den 1. Januar 2011 gefällt worden, so dass nach den allgemeinen Prinzipien und gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die geltenden Fassungen von Art. 240 ff. StG und Art. 34 ff. der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733) anwendbar sind (vgl. VGE 2010/81 vom 24.2.2011, E. 3; vgl. auch BVR 2008 S. 481 E. 3.1.1). 2.2 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen grundsätzlich die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG). 2.3 Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 BEZV). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies im Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG). 2.4 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). In diesem Sinn ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann. 2.5 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden sind verheiratet und haben zwei Kinder, die beide – soweit aus den Akten ersichtlich – noch nicht erwerbstätig sind. Die ganze Familie wohnt in einer 4-Zimmer-Wohnung in C.________. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2009 als ... bei einem Unternehmen in C.________ angestellt, während seine Frau den Haushalt führte. Heute bezieht die Familie Sozialhilfe, eine Rente sowie eine Arbeitslosenentschädigung. Die Steuerverwaltung der EG C.________ hat den Beschwerdeführenden im Veranlagungsverfahren betreffend die Steuern 2009 unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung und des Lebensaufwands eine Einkommensaufrechnung im Umfang von Fr. 50'196.-- angedroht. Die Beschwerdeführenden haben (stillschweigend) auf eine Stellungnahme verzichtet, weshalb sie androhungsgemäss auf ein Einkommen von rund Fr. 98'155.-- veranlagt worden sind (steuerbares Einkommen: Fr. 51'089.--). Diese Verfügung ist mangels Einsprache rechtsbeständig geworden (vgl. angefochtener Entscheid Bst. A; Erlassdossier [act. 3A], pag. 44, 47 und 60 f.). 3.2 Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls wird von keiner Seite angezweifelt. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob ein gesetzlicher Ausschlussgrund nach Art. 240c StG vorliegt. 3.3 Gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG ist von einem Steuererlass ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rückstellungen vornimmt. Bliebe ein solches Verhalten beim Entscheid über den Steuererlass unberücksichtigt, würde dies zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber all jenen Steuerpflichtigen führen, welche ihre Lebenshaltung eingeschränkt haben, um die notwendigen Rückstellungen zur Bezahlung der Steuern vorzunehmen. Allerdings ist das Vorliegen dieses Ausschlussgrunds nicht schon dann zu bejahen,
wenn es den betroffenen Personen zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, die offengebliebene Steuerschuld zu tilgen bzw. Geld anzusparen, um die später zugestellte Steuerrechnung zu begleichen. Vielmehr ergibt sich aus der historischen und systematischen Auslegung von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG klar, dass nach Sinn und Zweck dieses Ausschlussgrunds dessen Annahme – wie bereits unter Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV (Fassung vom 18.10.2000 [BAG 00-101], in Kraft bis 31.12.2010 [BAG 10-49]) – ein vorwerfbares Verhalten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht voraussetzt. Auf ein solches ist grundsätzlich nur dann zu schliessen, wenn das Nichtbezahlen der Steuern angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten der steuerpflichtigen Person unverständlich erscheint und ihr dementsprechend ein geradezu leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln vorzuwerfen ist. Dies ist in aller Regel nur dann der Fall, wenn ihre verfügbaren Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern deutlich bzw. wesentlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen haben (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.3, 2010 S. 401 E. 3.1). 3.4 Gestützt auf das hiervor Ausgeführte ist bei der Beurteilung des Ausschlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG wie bisher unter Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV zunächst die frei verfügbare Quote des Einkommens zu bestimmen. Hierzu sind den in der fraglichen Steuerperiode erzielten Einkünften die angefallenen, zwingenden Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen, wobei sich letztere in der Regel nach Massgabe der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen bestimmen. Die sich daraus ergebende frei verfügbare Einkommensquote ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu bringen, um abzuschätzen, ob den Betroffenen die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern vorzuwerfen ist. Nur wenn nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eine Einkommensquote zur freien Verfügung verbleibt, die das Begleichen der Steuerforderung ohne weiteres erlaubt hätte, liegt ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln und mithin ein vorwerfbares Verhalten vor, welches es rechtfertigt, den Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG als gegeben zu erachten (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.4 mit Hinweisen). 4. 4.1 Nach Auffassung der StRK sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden im Jahr 2009 wegen der unterlassenen Stellungnahme zur angedrohten Vermögensaufrechnung bzw. der (Teil-)Ermessensveranlagung nicht (mehr) nachvollziehbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). In solchen Fällen finde Art. 240c Abs. 1 Bst. a StG Anwendung, zumal in der fehlenden Mitwirkung eine ernstliche Pflichtverletzung erblickt werden könne. Die Beschwerdeführenden äussern sich im
Wesentlichen zu der von ihnen als Unrecht empfundenen ermessensweisen Einkommensaufrechnung. Sie stellen sich auf den Standpunkt, die unterbliebene Stellungnahme dürfe ihnen nicht entgegengehalten werden. 4.2 Für die Überprüfung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung besteht im Rahmen des Steuererlassverfahrens kein Raum (vgl. Art. 240a Abs. 5 StG). Der Steuererlass ist nicht Teil des Veranlagungsverfahrens, sondern betrifft ausschliesslich den Steuerbezug. Dementsprechend dient das Steuererlassverfahren nicht dazu, nachträglich die materielle Begründetheit der rechtskräftig festgesetzten Steuerforderungen zu überprüfen (vgl. VGE 2011/211/212 vom 30.3.2012, E. 3.3, 2011/38/39 vom 11.10.2011, E. 4.2; Leuch/Kästli/Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 126 bis 293, 2011, Art. 240a N. 9; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 167 N. 3). Mit anderen Worten darf die rechtsbeständige Steuerveranlagung 2009 im vorliegenden Steuererlassverfahren nicht mehr auf ihre Richtigkeit und Stichhaltigkeit hin überprüft werden (vgl. auch vorne E. 1.3). 4.3 Davon ist auch die StRK im Grundsatz ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1; vgl. auch Leuch/Kästli/Langenegger, a.a.O., Art. 240c N. 2). Hingegen erachtete sie die Kriterien von Art. 240c Abs. 1 Bst. a StG als erfüllt. Gestützt auf diese Bestimmung kann von einem Steuererlass namentlich dann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat, sodass eine Beurteilung der damaligen finanziellen Situation nicht mehr möglich ist. Auf den 1. Januar 2011 sind wesentliche Teile des Erlassrechts von der BEZV in das Steuergesetz überführt worden. Die Art. 240c Abs. 1 Bst. a StG entsprechende Verordnungsbestimmung (aArt. 45 Bst. a) enthielt das Kriterium der fehlenden Beurteilbarkeit der damaligen finanziellen Situation nicht; dafür wurde dort beispielshaft aufgezählt, was unter einer ernstlichen Pflichtverletzung zu verstehen ist («Nichteinreichen der Steuererklärung oder einverlangter Belege»). Trotz redaktionellen Anpassungen waren mit der Überführung von Verordnungsrecht in das Steuergesetz keine materiellen Änderungen beabsichtigt (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Ob die mit dem Randtitel «Ausschluss- und Nichteintretensgründe» versehene Regelung in Art. 240c Abs. 1 Bst. a StG ein Rückkommen auf eine rechtskräftige Veranlagung unter gewissen Umständen ausnahmsweise ermöglichen soll (so Leuch/Kästli/Langenegger, a.a.O., Art. 240c N. 2 am Ende), ist insbesondere mit Blick auf das klare Überprüfungsverbot in Art. 240a Abs. 5 StG fraglich, kann hier jedoch offenbleiben. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, ob diese Bestimmung in den (seltenen) Fällen zum Tragen kommt und einen Steuererlass auszuschliessen vermag, in denen eine zufolge ernstlicher Pflichtverletzungen nach Ermessen veranlagte steuerpflichtige Person grundsätzlich alle Erlassvoraussetzungen erfüllen würde. –
Obwohl die Beschwerdeführenden in ihrer Steuererklärung alle ihnen wesentlich erscheinenden Faktoren genannt hatten, auf deren Korrektheit und Vollständigkeit sie noch heute verweisen (vgl. Beschwerde S. 3 f.), vermutete die Steuerverwaltung zusätzliches nicht deklariertes Einkommen. Sie gab den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 2. September 2010 Gelegenheit, zur Berechnung der Vermögensentwicklung bzw. der Lebenshaltungskosten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Fehlbetrag ohne gegenteiligen Nachweis als steuerbares Einkommen aufgerechnet würde (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 3A], pag. 60). Die Beschwerdeführenden verzichteten auf eine Stellungnahme und haben die damit verbunden negativen Folgen zu tragen (vgl. vorne E. 4.2 und hinten E. 5.3). Ihr Stillschweigen stellt jedoch keine (ernstliche) Pflichtverletzung im Sinn von Art. 240c Abs. 1 Bst. a StG dar. Für die vorliegenden Gegebenheiten fällt dieser Ausschlussgrund damit von vornherein ausser Betracht. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG erfüllt sind. Gemäss Veranlagungsverfügung haben die Beschwerdeführenden im Jahr 2009 ein Nettoerwerbseinkommen aus Haupterwerbstätigkeit von Fr. 47'959.-- sowie weitere steuerbare Einkünfte von Fr. 50'196.-- erzielt (vgl. Erlassdossier [act. 3A], pag. 47 und 50). 5.2 Diesen Einnahmen von insgesamt Fr. 98'155.-- ist das damalige betreibungsrechtliche Existenzminimum gegenüberzustellen. Dieses bestimmt sich aufgrund des im Steuerjahr 2009 gültigen Kreisschreibens Nr. B3 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. März 2001 (nachfolgend: KS B3). Zum monatlichen Grundbetrag für Ehegatten (Fr. 1'550.--) ist jener für zwei über 12-jährige Kinder (Fr. 1'000.--) hinzuzurechnen (vgl. Ziffer I der Beilage 1 zum KS B3), ausmachend Fr. 30'600.-- pro Jahr. Gemäss Mietvertrag betrug der Mietzins für die 4-Zimmer-Wohnung (inkl. Nebenkosten) sowie für den zugunsten der Beschwerdeführenden mitberücksichtigten Parkplatz pro Jahr insgesamt Fr. 17'460.-- (vgl. Erlassdossier [act. 3A], pag. 37). Die Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung beliefen sich unter Berücksichtigung der gewährten Prämienverbilligungen auf jährlich insgesamt Fr. 8'000.-- (vgl. Steuererklärung 2009, Erlassdossier [act. 3A], pag. 16). Die Fahrkosten für den damals noch berufstätigen Beschwerdeführer wurden mit Fr. 700.-- pro Jahr deklariert (vgl. Steuererklärung 2009, Erlassdossier [act. 3A], pag. 18). Für die berufsbedingte Verpflegung kann zugunsten der Beschwerdeführenden ein täglicher Betrag von Fr. 10.-- für insgesamt 220 Arbeitstage, pro Jahr somit Fr. 2'200.--, berücksichtigt werden (vgl. Steuererklärung 2009, Erlassdossier [act. 3A], pag. 18; Ziffer II 4b der Beilage 1 zum KS B3). Insgesamt
betrug der so berechnete betreibungsrechtliche Zwangsbedarf der Beschwerdeführenden im Jahr 2009 demnach Fr. 58'960.-- und setzte sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Grundbeträge Fr. 30'600.-- Miete inkl. Nebenkosten Fr. 17'460.-- Krankenkasse Fr. 8'000.-- Fahrkosten Fr. 700.-- Auswärtige Verpflegung Fr. 2'200.-- ----------------- Total Fr. 58'960.-- 5.3 Werden diesem jährlichen Zwangsbedarf von Fr. 58'960.-- die Nettoeinkünfte von Fr. 98'155.-- gemäss rechtsbeständiger Veranlagungsverfügung gegenübergestellt, so resultiert für das Jahr 2009 eine frei verfügbare Einkommensquote von Fr. 39'195.--. Demgegenüber beliefen sich die gesamten Steuerforderungen 2009 inkl. direkte Bundessteuer auf Fr. 9'352.35 (vgl. Erlassdossier [act. 3A], pag. 44 und 46), womit die freie Einkommensquote über das Vierfache des geschuldeten Steuerbetrags ausmachte und ohne weiteres zu dessen Begleichung gereicht hätte. Bei diesen Einkommensverhältnissen (vgl. dazu vorne E. 3.1 und 4.2 f.), wäre es den Beschwerdeführenden möglich gewesen, die in Rechnung gestellten Steuern zu begleichen bzw. hierfür Rückstellungen zu bilden. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Steuererlasses gestützt auf Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG erfüllt. Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als rechtmässig. Die Beschwerde ist soweit das Hauptbegehren betreffend als unbegründet abzuweisen; auf das Eventualbegehren ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.3). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig. Das Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigt vorliegend jedoch den Verzicht auf das Erheben von Verfahrenskosten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.