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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 06.12.2018 GEF.2017-1441

6. Dezember 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·6,136 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe: Nichtgewährung von Zulagen und Kürzung Grundbedarf

Volltext

Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne

Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch

Referenz: osm / kr / stm GEF.2017-1441

BESCHWERDEENTSCHEID vom 6. Dezember 2018

in der Beschwerdesache zwischen

A.___, Beschwerdeführer

gegen

Caritas Bern, Eigerplatz 6, Postfach, 3000 Bern 14 Vorinstanz

betreffend die Nichtgewährung von Zulagen und Kürzung Grundbedarf (Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017)

I. Sachverhalt 1. Herr A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ist im Jahr 2015 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz gekommen und hat hier Asyl beantragt. Mit Asylentscheid aus dem Jahr 2016 wurde er als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit kümmerte sich ein Beistand um seine administrativen Angelegenheiten.1 Nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2017 war die Caritas Bern (fortan: Vorinstanz) für ihn zuständig.2

1 Vgl. Schlussbericht des Beistandes vom 10. April 2017, unpaginierte Vorakten, Beilage 1 2 Vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017 http://www.gef.be.ch/

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2. Ab dem 15. August 2016 wohnte der Beschwerdeführer bei einer Pflegefamilie der Stiftung U. Am 17. März 2017 teilte ihm die Stiftung mit, dass er bis Ende März 2017 bei der Pflegefamilie ausziehen müsse, da seine Bereitschaft bzw. momentane Fähigkeit zur Zusammenarbeit nicht ausreiche, um den pädagogischen Aufträgen nachkommen zu können.3 In der Zeit zwischen April bis August 2017 lebte der Beschwerdeführer ohne festen Wohnsitz.4 3. Am 24. April 2017 verwarnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe einer ihrer Angestellten telefonisch gedroht, es gebe gleich einen Todesfall, wenn sie ihm sein Dossier nicht gebe.5 4. Am 19. Juni 2017 drohte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Sozialarbeiterin Frau X. und seines Therapeuten Dr. M., der Vorinstanz. Daraufhin zeigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung bei der Polizei an.6 5. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Hilfswerk F. zu einem obligatorischen Gespräch eingeladen, um sein Sprachniveau abzuklären und nach einem passenden Sprachkurs zu suchen. Der Beschwerdeführer blieb dem Gespräch ohne Abmeldung fern.7 6. Im Juli 2017 versuchte die zuständige Sozialarbeiterin der Vorinstanz, für den Beschwerdeführer einen Platz in einer Notwohnung zu organisieren. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht erreichbar und meldete sich auch nicht.8 7. Am 7. Juli 2017 war der Beschwerdeführer für ein Gespräch bei einem Bildungsinstitut angemeldet. Der Beschwerdeführer nahm den Termin ohne Begründung nicht wahr.9 8. Im September 2017 wurde der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft im Haus des Vereins Y. untergebracht (betreutes Wohnen).10 9. Am 25. Oktober 2017 machte die Vorinstanz bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend den Beschwerdeführer wegen selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens. Mit Schreiben vom 6. November 2017 lehnte

3 Vgl. Abschlussbericht der Stiftung U. vom 30. März 2017, unpaginierte Vorakten, Beilage 2 4 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2018 5 Vgl. Schriftliche Verwarnung der Vorinstanz vom 24. April 2017, unpaginierte Vorakten, Beilage 3 6 Vgl. Gefährdungsmeldung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2017, unpaginierte Vorakten, Beilage 11 7 Vgl. Brief des Hilfswerks F. vom 21. Juni 2017, unpaginierte Vorakten, Beilage 5 8 Vgl. Interner Mailverkehr der Vorinstanz, unpaginierte Vorakten, Beilage 6 9 Vgl. Mailverkehr zwischen der Vorinstanz und dem Hilfswerk F., unpaginierte Vorakten, Beilage 6 10 Vgl. E-Mail der Familie Z. vom 8. Oktober 2017 und Gefährdungsmeldung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2017, unpaginierte Vorakten, Beilagen 7 und 11

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die KESB die Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer ab, da eine Beistandschaft bei Involvierung eines Sozialdienstes und Urteilsfähigkeit des Klienten keinen Mehrwert biete.11 10. Mit Einschreiben vom 26. Oktober 2017 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, sie und die Familie Z bis spätestens 17. November 2017 über seinen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort zu informieren. Zudem räumte sie ihm innert derselben Frist die Möglichkeit ein zur Stellungnahme, weshalb er ihre Weisungen nicht beachte und keine Kooperation gegenüber Institutionen zeige. Schliesslich forderte sie ihn zur Mitteilung der seit dem 19. Oktober 2017 unternommenen Integrationsbemühungen auf. Die Vorinstanz behielt sich die Kürzung seines Grundbedarfs um 15% sowie die Nichtgewährung der Integrationszulage für die Dauer von 12 Monaten vor, falls er dieser Mahnung nicht nachkommen sollte.12 Der Beschwerdeführer reagierte nicht. In der Beschwerde bestritt er die Zustellung der Mahnung und des rechtlichen Gehörs, da er sich seit Ende Oktober nicht mehr im Haus des Vereins Y. aufhalte und deshalb dort auch keine gültige Postadresse mehr habe.13 11. Mit Schreiben vom 10. November 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Hilfswerk F. wiederum zu einer obligatorischen Sprachstandabklärung am 20. November 2017 eingeladen.14 Auch diesen Termin nahm der Beschwerdeführer ohne Entschuldigung nicht wahr. 12. Am 7. Dezember 2017 hat die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer folgende Verfügung erlassen: 1. Ihr Anteil des Grundbedarfs wird ab Budget Dezember 2017 um 15% (112.15 CHF) gekürzt. 2. Die Integrationszulage von CHF 100.00 wird nicht gewährt. 3. Die Kürzung gilt für die Dauer von 12 Monaten 4. Auf Ersuchen von Herrn A.___ wird nach 6 Monaten die Aufhebung der Sanktion geprüft. 13. Am 21. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017 beantragt. 14. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,15 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wies es die Vorinstanz darauf hin, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017 bis zum

11 Vgl. Gefährdungsmeldung vom 25. Oktober 2017 und Brief der KESB vom 6. November 2017, unpaginierte Vorakten, Beilage 11 12 Vgl. Mahnung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2017, unpaginierte Vorakten, Beilage 10 13 Vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017 und Beschwerde vom 21. Dezember 2017 14 Vgl. Brief des Hilfswerks F. vom 10. November 2017, unpaginierte Vorakten, Beilage 5 15 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121)

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Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der Sache nicht vollzogen werden darf. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2018 sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Für die Sozialhilfeunterstützung und Integration von anerkannten, dem Kanton Bern zugewiesenen Flüchtlingen ist die GEF zuständig (Art. 80 Abs. 1 AsylG16 i.V.m. Art. 46b Abs. 1 SHG17). Mittels Leistungsvertrag hat die GEF die Sicherstellung der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge unter anderem an die Vorinstanz übertragen. Im Rahmen der übertragenen Kompetenzen ist die Vorinstanz gemäss Art. 46c SHG verfügungsberechtigt. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017. Diese Verfügung ist gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG18 bei der GEF anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 10 SHG i.V.m. Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu.

16 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 17 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 18 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21)

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2. Streitgegenstand Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 angeordnete Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (fortan: GBL) um 15% (CHF 112.15) und die Nichtgewährung der Integrationszulage von CHF 100.00 während 12 Monaten rechtmässig ist.

3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV19). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV20). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als Bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt (Art. 29 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den GBL und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Die SKOS-Richtlinien21 in der Fassung der vierten übergearbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV22). 3.2 Unterstützte Personen haben Pflichten, welche sich aus den Zielsetzungen der Sozialhilfe ergeben und in der kantonalen Gesetzgebung festgehalten sind. Diese beruhen insbesondere auf dem Grundgedanken von Leistung und Gegenleistung sowie auf dem Subsidiaritätsprinzip.23 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (vgl. Art. 28 Abs. 1 SHG). Ebenso sind sie verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen, das zum Vermeiden, Beheben

19 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 20 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 21 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe 22 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 23 Vgl. SKOS-Richtlinien, A.5-3

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oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren und eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen (Art. 28 Abs. 2 Bst. a-c SHG). 3.3 Bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit wird die wirtschaftliche Hilfe gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden (Art. 36 Abs. 1 SHG).24 Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren (Art. 36 Abs. 2 SHG). Unter dem absolut nötigen Existenzbedarf ist das absolute physische Existenzminimum zu verstehen, welches die zum Leben unerlässlichen Mittel umfasst.25 Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt zudem, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird. Zudem muss die Auflage zumutbar sein. Schliesslich ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erforderlich, dass Leistungskürzungen und -einstellungen zeitlich befristet werden.26 Gemäss den SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 30 Prozent gekürzt und können Zulagen für Leistungen gekürzt bzw. gestrichen werden; weitergehende Kürzungen des Grundbedarfs bedeuten einen Eingriff in das absolute Existenzminimum und sind deshalb unzulässig. Das Ausmass des Fehlverhaltens ist bei der Bestimmung des Kürzungsumfangs zu beachten. Die maximale Kürzung von 30 Prozent des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen, wobei Kürzungen von 20 Prozent und mehr in jedem Fall auf maximal 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen sind.27 3.4 Eine Pflichtverletzung ist namentlich dann gegeben, wenn die sozialhilfebeziehende Person ihre Mitwirkungspflichten verletzt, Weisungen des Sozialdienstes nicht befolgt, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche nicht selber vorkehrt, eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder an einer geeigneten lntegrationsmassnahme nicht teilnimmt (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a - c SHG e contrario). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). 3.5 Bevor eine Leistungskürzung als Sanktion angeordnet wird, ist zu prüfen, ob das Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt; ob der betroffenen Person bekannt war, welches Verhalten

24 Vgl. auch SKOS-Richtlinien, A.8–1 ff. 25 Vgl. VGE 100.2009.128 vom 19. November 2009 E. 4.1 26 Vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2001: Vortrag des Regierungsrats zum SHG, Beilage 16, S. 22; VGE 100.2009.128 vom 19. November 2009 E. 4.4 27 SKOS-Richtlinien, A.6.–3 und A.8–4

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erwartet wird und dass die Nichtbefolgung zu einer Kürzung führen kann; und ob die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen kann.28

4. Argumentation der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Vorinstanz bringt vor, der Beschwerdeführer habe vom Beginn der Zusammenarbeit an keine Kooperation gezeigt und ihre Weisungen nicht beachtet. Wegen seines unpassenden Verhaltens und aufgrund von Konflikten habe die Pflegefamilie der sozialpädagogischen Stiftung U. ihn trotz intensiver Bemühungen der zuständigen Stellen nicht mehr betreuen können. Er habe die Familie verlassen und sei nicht bereit gewesen, eine Lösung zu finden und sein Verhalten zu ändern. Bis zum Zeitpunkt der Verfügung habe er seine persönlichen Gegenstände nicht abgeholt.29 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Vorwurf der fehlenden Kooperation und des Nichtbeachtens von Weisungen sei lediglich eine Anschuldigung, welche nicht mit einem Beispiel begründet werde. Der Aufenthalt in der Wohngemeinschaft sei nicht nur wegen ihm unglücklich verlaufen. Die Pflegefamilie sei gemäss Internetauftritt ein begleitetes und betreutes Wohnen. Er habe der Sozialarbeiterin der Vorinstanz (Frau X.) erklärt, dass er in einer Familie und nicht einer WG habe leben wollen. Die Verantwortlichen in der Wohngemeinschaft (Ehepaar Z.) hätten ihm nach einigen Streitigkeiten den Schlüssel weggenommen und ihn des Hauses verwiesen. Herr Z. habe ihm monatlich ein kleines Sackgeld ausbezahlt. Dieses habe Herr Z. behalten, als der Beschwerdeführer nicht mehr in der Wohngemeinschaft gewohnt habe. Für die Wohngemeinschaft habe der Beschwerdeführer auch Arbeiten erledigt, die ihm nicht entlöhnt worden seien. Er habe die Garage aufgeräumt und sei ein Wochenende beschäftigt gewesen, was jedoch nicht als positives Beispiel aufgeführt werde. Er habe einem Aufenthalt in der Wohngemeinschaft zugestimmt, um nicht mehr auf der Strasse zu leben. Er habe sich in der Wohngemeinschaft jedoch nicht aufgehoben gefühlt und habe daher nach den Streitigkeiten nicht mehr dorthin zurückzukehren wollen, was er auch offen kommuniziert habe. Da er nach der Wohngemeinschaft wieder obdachlos geworden sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, seine Sachen abzuholen und diese an einem neuen Ort unterzubringen.30 4.2 Weiter macht die Vorinstanz geltend, sie habe den Beschwerdeführer mehrmals für eine Sprachstandabklärung beim Hilfswerk F. angemeldet, er habe jedoch die schriftlich und per SMS mitgeteilten Termine nicht wahrgenommen und keine Sprachkurse besucht. Am 7. Juli

28 SKOS-Richtlinien, A.8–3 29 Verfügung vom 7. Dezember 2018, S. 1, Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2018, S. 1 30 Beschwerde vom 21. Dezember 2017, S. 1 f.

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2017 sei er zu einem Sprachkurs angemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe diesen per SMS mitgeteilten Termin ohne Begründung nicht wahrgenommen.31 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe aufgrund seiner Obdachlosigkeit die Einladung für die Sprachkurse nicht erhalten oder sei zu spät informiert worden. Ende Juli, bzw. anfangs August 2017 habe er zwei Termine im BFF für Sprachförderung wahrgenommen, was jedoch nicht als positives Beispiel für seine Kooperation genannt werde.32 4.3 Sodann bringt die Vorinstanz vor, der Beschwerdeführer habe von April bis August 2017 ohne festen Wohnsitz gelebt und alle durch seine Sozialarbeiterin organisierten Angebote und Wohnmöglichkeiten abgelehnt.33 Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Vorbringen der Vorinstanz seien keine kooperationsrelevanten Argumente, sondern würden seine schwierige Zusammenarbeit mit der Vorinstanz wiederspiegeln. Seine eigenen Entscheidungen seien wenig berücksichtigt worden, oft sei er im Zugzwang aufgrund äusserer Bedingungen gewesen. Ausgeschlagene Angebote würden ihm als unkooperativ zur Last gelegt, was er jedoch nicht sei.34 4.4 Weiter macht die Vorinstanz geltend, am 29. August 2017 habe sie einen Termin bei der Wohngemeinschaft organisiert, und der Beschwerdeführer habe eine Woche dort schnuppern können. Nach einer Woche habe die Familie Z. eine Zusage erteilt. Der Beschwerdeführer habe sein Einverständnis gegeben. Er sei über die Hausordnung informiert worden. Bereits im ersten Monat habe der Beschwerdeführer jedoch gegen die Hausordnung verstossen und habe nicht mit der Familie Z. kooperiert. Auf die Weisungen der Familie Z. habe er keine Reaktion gezeigt. Er sei oft der Wohngemeinschaft ferngeblieben und erst in der Nacht aufgetaucht, was die Bewohner gestört habe. Er habe sich bei der Wohngemeinschaft nicht für die Mahlzeiten abgemeldet und Kosten verursacht. Er habe sein Zimmer nicht aufgeräumt und ohne Erlaubnis im Zimmer Mahlzeiten verzehrt. Er habe den Abfall unter dem Bett versteckt. Aufgrund dieses Verhaltens sei ein Standortgespräch geführt worden. Der Beschwerdeführer habe am 29. September 2017 eine schriftliche Einladung für den Termin am 19. Oktober 2017 erhalten. Herr Z. habe ihn nochmals auf den Termin hingewiesen. Trotzdem habe er am selben Tag einen Termin mit seiner Psychologin abgemacht und den Termin kurzfristig absagen wollen. Seine Sozialarbeiterin habe ihm sodann telefonisch mitgeteilt, dass der Termin nicht verschoben werden könne. Am 19. Oktober 2017 habe er eine mündliche Weisung erhalten. Er sei aufgefordert worden, folgende Punkte zu erfüllen: • Teilnahme an einer Arbeitsintegration (mit Vereinbarung)

31 Verfügung vom 7. Dezember 2018 S. 1, Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2018, S. 1 f. 32 Beschwerde vom 21. Dezember 2017, S. 2 33 Verfügung vom 7. Dezember 2018, S. 1, Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2018, S. 2 34 Beschwerde vom 21. Dezember 2017

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• Teilnahme an der Sprachstandabklärung am 25. Oktober beim Hilfswerk F. • Rechtzeitige Ab- und Anmeldung bei der Wohngemeinschaft • Einhalten der Hausordnung und Befolgen der Hinweise der Familie Z. • Regelmässige Einnahme der Medikamente • Aufbau einer Tagesstruktur • Einhaltung von Terminen und pünktliches und regelmässiges Erscheinen zum Praktikum.35 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Abwesenheiten der Familie Z. mitgeteilt. Ein Wochenende habe er sich nicht abgemeldet. Es erscheine ihm unverhältnismässig, diese Abwesenheiten als unkooperatives Verhalten gegenüber dem Sozialdienst zu werten. Die Art und Weise seiner Freizeitgestaltung habe wenig mit der Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst zu tun. Ebenso seien die Argumente betreffend Essen und Unordnung auf dem Zimmer nicht nachvollziehbar. Mit 18 Jahren müsse er keine Begründung für sein intimes Verhalten liefern bzw. könne dieses Verhalten nicht als Argument für seine fehlende Kooperation gegenüber der Vorinstanz angeführt werden. Den Termin am 19. Oktober 2018 habe er wahrgenommen. Frau Dr. O. habe am 25. August 2017 Frau X. mitgeteilt, dass er eine posttraumatische Belastungsstörung habe. Bis zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeeinreichung sei er in seiner Therapie nicht unterstützt worden, was sich auch darin widerspiegle, dass er am 19. Oktober 2017 unter Androhung von Sanktionen einen Termin bei der Vorinstanz hätte wahrnehmen sollen statt zu seiner Psychologin zu gehen. Seine Kooperation habe er über längere Zeit auch zeigen wollen, indem er mehrmals bei der Vorinstanz vorbeigegangen, jedoch von Frau X. rausgeschmissen worden sei. Ihm sei anerboten worden, einen Termin in zwei Wochen abzumachen.36 4.5 Schliesslich bringt die Vorinstanz vor, sie habe den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2017 gemahnt und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer habe Zeit bis am 17. November 2017 gehabt, seine Sichtweise schriftlich oder mündlich darzustellen. Er habe jedoch nicht reagiert.37 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, seit den Streitigkeiten in der Wohngemeinschaft Ende Oktober 2017 halte er sich nicht mehr in der Wohngemeinschaft auf, weshalb er auch keine gültige Postadresse mehr habe. Die Zustellung der Mahnung und des rechtlichen Gehörs seien nicht möglich gewesen und deshalb habe er auch nicht reagieren können.38

35 Verfügung vom 7. Dezember 2018, S. 1 f., Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2018, S. 2 36 Beschwerde vom 21. Dezember 2017, S. 2 37 Verfügung vom 7. Dezember 2018, S. 2, Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2018, S. 2 38 Beschwerde vom 21. Dezember 2017, S. 2

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4.6 Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei von Frau X. mitgeteilt worden, dass sie ihn in sein Heimatland oder in eine Klinik senden werde. Er sei bei den Gesprächen erniedrigt und bedroht worden. Seine Termine in den psychiatrischen Diensten nehme er regelmässig wahr, was seinen Willen zur gesundheitlichen Integration aufzeige. Seine Hauptprobleme seien die Obdachlosigkeit und seine schwierige psychische Situation.39

5. Würdigung 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer eine Pflichtverletzung begangen hat und deshalb ein Kürzungsgrund vorliegt (vgl. Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 SHG sowie Erwägungen 3.2 – 3.4 hievor). 5.1.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Sanktionierung des Beschwerdeführers zusammenfassend folgendes Fehlverhalten an: - mangelhafte bzw. fehlende Kooperation, - Nichtbeachtung der Weisungen der Sozialarbeitenden, - Verunmöglichung einer Betreuung in der Pflegefamilie durch unpassendes Verhalten, - fehlende Bereitschaft, eine Lösung zu finden und das Verhalten zu verbessern, - persönliche Gegenstände nicht abgeholt, - Verpassen verschiedener Termine (Sprachstandabklärung, Sprachkurse, etc.), - Ablehnung verschiedener Wohnangebote und -möglichkeiten, - regelmässiger Verstoss gegen die Hausordnung der Wohngemeinschaft, - Nichtbeachten der mündlichen Weisung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2017, - keine Reaktion auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs am 26. Oktober 2017. 5.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das ihm vorgeworfene Fehlverhalten grundsätzlich nicht, führt aber mehrere Rechtfertigungsgründe auf: So sei die Vorinstanz für den unglücklichen Verlauf des Aufenthalts in der Wohngemeinschaft mitverantwortlich, da sie ihm ein begleitetes und betreutes Wohnen angeboten habe, obwohl er bei einer Pflegefamilie habe wohnen wollen. Seine eigenen Entscheidungen seien wenig berücksichtigt worden. Die Probleme mit den Pflegefamilien seien gegenseitig gewesen. Die Art und Weise seiner Freizeitgestaltung könne nicht als Argument einer mangelhaften Kooperation mit dem Sozialdienst verwendet werden. Mit 18 Jahren müsse er sein intimes Verhalten nicht rechtfertigen. Positives Verhalten

39 Beschwerde vom 21. Dezember 2017, S. 2

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werde nicht gewürdigt. Die Mahnung und das rechtliche Gehör hätten ihm aufgrund seiner Obdachlosigkeit nicht zugestellt werden können. Die Vorinstanz habe ihn in seiner Therapie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht unterstützt. Schliesslich habe ihm die Vorinstanz die Entsendung in sein Heimatland oder in eine Klinik in Aussicht gestellt, und ihn bei den Gesprächen erniedrigt und bedroht. 5.1.3 Betreffend den Vorwurf, die Vorinstanz sei zu wenig auf seine Wünsche eingegangen, ist Folgendes festzuhalten: Die Sozialhilfe wird nach dem Grundsatz der Subsidiarität ausgerichtet (Art. 9 Abs. 1 SHG). Subsidiarität in der individuellen Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG). Demnach obliegt es primär dem Beschwerdeführer, eine passende Wohnung zu finden. Diesbezügliche Bemühungen sind vorliegend jedoch nicht erkennbar. Vielmehr wurde die Suche nach einer passenden Wohnsituation bzw. Platzierung stets von den Behörden wahrgenommen. Sodann werden die Wünsche und Anliegen der bedürftigen Person zwar nach Möglichkeit berücksichtigt, jedoch hat die bedürftige Person keinen Anspruch auf eine optimale Lösung, die all ihre Wünsche abdeckt. Aus den Akten geht hervor, dass sich das Finden einer angemessenen Wohnsituation für den Beschwerdeführer aufgrund seines unsteten Verhaltens als sehr schwierig gestaltete.40 Dennoch ist die Vorinstanz so weit als möglich auf seine Wünsche und Bedürfnisse eingegangen und hat ihm mehrere angemessene Vorschläge (im Fall der Wohngemeinschaft mit einer vorgängigen Schnupperwoche) unterbreitet. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht darauf berufen, die Vorinstanz sei zu wenig auf seine Wünsche eingegangen. 5.1.4 Die Probleme mit den Pflegefamilien sowie die Nichtbeachtung der Hausordnung und der mündlichen Weisung vom 19. Oktober 2017 bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht. In seiner Beschwerde gesteht sogar er teilweise zu, die Hausordnung nicht eingehalten zu haben. Er bestreitet auch nicht, am 19. Oktober 2017 eine mündliche Weisung der Vorinstanz erhalten zu haben. Diese Weisung bezieht sich wiederum grösstenteils auf die Einhaltung der Hausordnung in der Wohngemeinschaft.41 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Rechtfertigung jedoch auf seine Volljährigkeit und das Recht auf autonome Gestaltung seiner Freizeit. Diese Vorbringen vermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass er – wie alle anderen auch – die Hausordnung hätte einhalten und die Weisung der Vorinstanz hätte befolgen müssen, sich jedoch ganz bewusst über beides hinweg gesetzt und damit seine Pflichten verletzt hat. Zudem hätte der Beschwerdeführer von sich aus aktiv um eine Klärung der Konflikte und

40 Vgl. etwa Schlussbericht des Beistandes vom 10. April 2017, Ziff. 1.2, unpaginierte Vorakten Dokument 1, Abschlussbericht der Stiftung U. vom 30. März 2017, unpaginierte Vorakten, Beilage 2 41 Vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017, S. 2

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Verbesserung der Kooperation mit den Pflegefamilien bemüht sein müssen, was er nicht getan hat. Auch insoweit ist ihm eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. 5.1.5 Betreffend die geltend gemachte Erniedrigung und Bedrohung durch Frau X. ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 24 SHG achten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste sowie die Empfängerinnen und Empfänger der Sozialhilfe gegenseitig die Menschenwürde und die persönliche Integrität. Der Beschwerdeführer gibt an, Frau X. habe ihm mitgeteilt, dass sie ihn in sein Heimatland oder in eine Klinik senden werde. Er sei bei den Gesprächen bedroht und erniedrigt worden. Diese Aussagen sind nicht weiter belegt, jegliche aktenkundige Hinweise auf ein entsprechendes fehlerhaftes Verhalten von Frau X. fehlen. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass sich Frau X. für den Beschwerdeführer eingesetzt und immer wieder eine passende Lösung gesucht hatte. Falls sich der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz in seiner Menschenwürde beeinträchtigt gefühlt haben sollte, wäre überdies eine zeitnahe und differenziertere Reaktion zu erwarten gewesen, beispielsweise eine entsprechende Mitteilung an den Leiter oder die Leiterin der Vorinstanz oder aber die Beschreitung des Rechtswegs. Indem der Beschwerdeführer erst am Schluss seiner Beschwerde kurz auf die angebliche Bedrohung und Erniedrigung hingewiesen hat, erscheint seine Aussage tendenziell wenig glaubwürdig und scheint eher der weiteren Rechtfertigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens zu dienen. Aus diesen Gründen ist an dieser Stelle nicht weiter auf den Vorwurf der Erniedrigung und Bedrohung durch die Vorinstanz einzugehen. 5.1.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe seine persönlichen Sachen nicht abholen können und Einladungen für Sprachkurse und andere Informationen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, weil er obdachlos gewesen sei, ist folgendes festzuhalten: Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Obdachlosigkeit zweimal selber verschuldet hatte, weil er sich nicht in den Pflegefamilien eingliedern konnte.42 Zudem hätte er trotz seiner Obdachlosigkeit versuchen müssen, seine Sachen an einem geeigneten Ort zu deponieren. Nötigenfalls hätte er auch die Vorinstanz um Unterstützung bitten können. Zumindest was die Sprachkurse betrifft, war er gemäss den (unbestrittenen) Angaben der Vorinstanz nicht nur schriftlich, sondern auch per SMS informiert worden.43 Den Vorakten ist jedoch zu entnehmen, dass er auch telefonisch nicht oder nur schwer erreichbar war (so musste im Juli 2017 ein Zimmer mangels telefonischer Erreichbarkeit des Beschwerdeführers weitergegeben werden).44 Ist eine zu unterstützende Person nicht erreichbar, kann der Sozialdienst seine Aufgaben nicht erfüllen oder wird zumindest in der Erfüllung der Aufgaben erheblich behindert. Der Beschwerdeführer hätte demnach seine Erreichbarkeit gegenüber der Vorinstanz sicherstellen müssen.

42 Vgl Ziffern 2 und 10 zum Sachverhalt hievor; Abschlussbericht der Stiftung U. vom 30. März 2017, unpaginierte Vorakten, Beilage 2; E-Mail der Familie Z. vom 8. Oktober 2017, unpaginierte Vorakten, Beilage 7 43 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2018 44 Interner Mailverkehr der Vorinstanz, unpaginierte Vorakten, Beilage 6

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Eine Möglichkeit wäre etwa gewesen, regelmässig bei der Vorinstanz vorbei zu schauen und seine Post dort abzuholen. Die fehlende Erreichbarkeit ist auch eine Form der Verweigerung der Kooperation. Indem der Beschwerdeführer regelmässig weder per Post noch telefonisch zu erreichen war, hat er seine Mitwirkungspflichten verletzt. 5.1.7 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer ein mehrfaches Fehlverhalten (ungenügende Kooperation, generelle Rücksichtslosigkeit gegenüber Abmachungen, Regeln, Behörden oder den Pflegefamilien, regelmässiges Missachten von Regeln, Mahnungen und Weisungen sowie fehlender Verbesserungswille) vorzuwerfen. Dabei handelt es sich um insgesamt schwer wiegende Pflichtverletzungen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 SHG. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wobei es sich um blosse Schutzbehauptungen handelt, vermögen die Pflichtverletzungen nicht zu rechtfertigen.

5.2 Angemessenheit der Kürzung 5.2.1 Vorliegend ordnet die Vorinstanz eine Kürzung des GBL um 15% (CHF 112.15) und die Nichtgewährung der Integrationszulage von CHF 100.00 während 12 Monaten an. Es ist zu prüfen, ob die konkrete Ausgestaltung der Kürzung und das entsprechende Vorgehen der Vorinstanz angemessen sind. Praxisgemäss auferlegt sich die GEF bei der Angemessenheitskontrolle eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, da diese naturgemäss über eine grössere sachliche Nähe zur Streitsache verfügt. 5.2.2 Die Vorinstanz bewegt sich mit ihrer Kürzung im zulässigen Rahmen. Zeitlich ist die Sanktion auf das Maximum von zwölf Monaten befristet. Unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzungen erscheint die Kürzung als angemessen. Die Vorinstanz gibt dem Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit, dass die Aufhebung der Sanktion auf sein Ersuchen hin nach 6 Monaten überprüft wird, obwohl die Kürzung weniger als 20 Prozent beträgt. Die Kürzung des Grundbedarfs betrifft zudem richtigerweise nur die fehlbare Person selbst. Daher ist die vorgenommene Kürzung rechtens. 5.2.3 Zum Vorgehen der Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten. Der Beschwerdeführer erhielt am 19. Oktober 2017 von der Vorinstanz eine mündliche Weisung und wurde aufgefordert, die Pflichten, deren Nichterfüllung den Grund für die vorliegende Sanktion darstellt, zu erfüllen. Am 26. Oktober 2017 schickte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer per Einschreiben eine Mahnung. Darin wurde er auch über die Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen informiert und es wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt.

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Der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Versands der Mahnung vom 26. Oktober 2017 befand sich nach wie vor an der Adresse der Wohngemeinschaft, weil der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 ZGB45). Dass der Beschwerdeführer vorher die Wohngemeinschaft aus eigenem Antrieb verlassen hatte, ändert nichts daran, zumal es Sache des Beschwerdeführers ist, den Kontakt mit der Vorinstanz sicherzustellen (vgl. E. 5.1.6 hievor). Auf der eingeschrieben gesendeten Mahnung vom 26. Oktober 2017 steht richtigerweise die Adresse der Wohngemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat die Post zwar offenbar nicht abgeholt. Aufgrund der Zustellfiktion gilt die Sendung jedoch am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 44 Abs. 3 VRPG).46 Zumal der Beschwerdeführer nach seinem Verhalten mit entsprechender Post rechnen musste, hat die Vorinstanz die Mahnung dem Beschwerdeführer korrekt zugestellt und eröffnet und ihm damit auch das rechtliche Gehör rechtzeitig gewährt. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden: Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör gewährt, und er wurde gemahnt. Die Kürzung wurde vorgängig angedroht und ist zeitlich befristet. Damit hält die Sanktion der Vorinstanz auch der Verhältnismässigkeitsprüfung stand. 5.2.4 Zusätzlich zur Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers um 15 Prozent während zwölf Monaten wird während derselben Zeitdauer die Integrationszulage nicht mehr gewährt. Die Vorinstanz stützt sich diesbezüglich auf die gleichen Standpunkte wie bei der Kürzung des Grundbedarfs. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind Leistungen, die über den absolut nötigen Existenzbedarf hinausgehen – dies trifft auf die Integrationszulage zu – einer vollständigen oder teilweisen Kürzung grundsätzlich zugänglich.47 Liegt der Grund für die Nichtgewährung der Integrationszulagen in einem die Pflichten verletzenden Verhalten, so hat eine Kürzung des Grundbetrages gemäss Artikel 36 SHG und Kapitel A.8 der SKOS-Richtlinien zu erfolgen.48 Im Umkehrschluss bewirkt dies, dass bei einer Kürzung des Grundbedarfs infolge einer Pflichtverletzung auch die lntegrationszulagen gekürzt oder gestrichen werden können.49 Hierbei ist auch Art. 36 Abs. 2 SHG zu beachten, wonach die Kürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein muss, der absolut nötige Existenzbedarf nicht berührt werden und die Kürzung nur die fehlbare Person selber treffen darf.

45 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 46 Vgl. Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 100 f. 47 BVR 2010 S. 129 E. 4.1 und 4.3.2 48 Vgl. Vortrag der GEF an den Regierungsrat vom 27. Oktober 2010 zur Revision der Sozialhilfeverordnung 2011, S. 6 f. 49 Vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.3.2

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Nach dem Gesagten ist die Streichung von Zulagen für zwölf Monate zulässig, wenn die Kürzung des Grundbedarfs rechtmässig ist. Vorliegend hat sich die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Rahmen von 15 Prozent während zwölf Monaten als angemessen erwiesen (vgl. Erwägungen 5.2.1 ff.). Angesichts der schweren Pflichtverletzungen ist auch die befristete Streichung der Zulagen als angebracht und somit als angemessen zu erachten.

5.3 Ergebnis Die Vorinstanz hat zu Recht für zwölf Monate eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 15 Prozent verfügt und die Integrationszulagen nicht gewährt – mit der Möglichkeit, dass die Aufhebung der Sanktion nach 6 Monaten auf Ersuchen des Beschwerdeführers geprüft wird. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Aufschiebende Wirkung Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 10 SHG). Mangels spezialgesetzlicher Regelung des Verfahrens zur Gewährung individueller Sozialhilfe (vgl. Art. 49 ff. SHG) kommt Beschwerden gegen Verfügungen des Sozialdienstes grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Hat ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, so werden mit seinem Einlegen die Wirksamkeit und die Vollziehbarkeit der angeordneten Rechtsfolgen bis zum Entscheid über das Rechtsmittel gehemmt (sog. Suspensiveffekt). Das streitige Rechtsverhältnis bleibt in der Schwebe. Die aufschiebende Wirkung dient dem umfassenden Rechtsschutz. Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtsmässigkeit von Verfügungen justizmässig zu überprüfen, bevor sie verbindlich werden.50 Der verfassungsmässige Anspruch auf Rechtsschutz im Sinne von Art. 26 KV ist grundsätzlich formeller Natur. Eine Verletzung ist auch dann zu beachten, wenn sie nicht explizit gerügt wird. Art. 27 Abs. 2 KV verpflichtet alle Instanzen, sich an die Grundrechte zu halten. Eindeutige und erhebliche Verletzungen des Rechtsschutzes sind deshalb von Amtes wegen zu berücksichtigen.51

50 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 68 N. 1 f.; BVR 2011 S. 508 E. 2.1; BVR 1992 S. 129 E. 6 51 Vgl. Müller, a.a.O., S. 67 insbesondere zum Anspruch auf rechtliches Gehör

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Wird wie vorliegend eine Beschwerde gegen die Kürzungsverfügung eingereicht, kann die Sozialhilfe während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens noch nicht gekürzt werden, es sei denn, der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 68 Abs. 2 VRPG).52 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2017 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Folglich wirkt die Beschwerde vom 21. Dezember 2017 aufschiebend und die Kürzungssanktion in der Verfügung vom 7. Dezember 2017 kann bis zur Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids nicht vollzogen werden. Das Rechtsamt hat die Vorinstanz, wie unter I. Sachverhalt Ziffer 14 erwähnt, mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 bereits darauf hingewiesen.

7. Kosten 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Allerdings werden im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehaltlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten erheben (Art. 53 SHG). Vorliegend sind daher keine Kosten zu erheben. 7.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten ans Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Er hat somit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG hat in der Regel keinen Anspruch auch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4. VRPG). Da sie nicht anwaltlich vertreten ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu einer möglichen Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 1 VRPG).

52 Vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE), abrufbar unter http://handbuch.bernerkonferenz.ch/stichwoerter/, Stichwort: Kürzungen, Version vom 1. Mai 2016, Ziffer 5 http://handbuch.bernerkonferenz.ch/stichwoerter/

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III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen.

IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per Einschreiben - Vorinstanz, per Einschreiben

DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR

Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

GEF.2017-1441 — Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 06.12.2018 GEF.2017-1441 — Swissrulings