1/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) [email protected] www.be.ch/gsi
Referenz: 2026.GSI.388 Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2026 in der Beschwerdesache
A.___ Beschwerdeführer
gegen
B.___ Vorinstanz
betreffend Kürzung des Grundbedarfs (Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2026)
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2/9 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist vorläufig aufgenommen1 und wird seit dem 9. Februar 2023 von der B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.2 2. Am 15. Dezember 2025 hat der Beschwerdeführer einen befristeten Arbeitsvertrag auf Abruf abgeschlossen. Dieser sah einen Einsatz auf Abruf ab dem 15. Dezember 2025 im Stundenlohn vor und war bis zum 9. Mai 2026 befristet.3 3. Am 4. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer seinen Arbeitsvertrag per 9. Januar 2026 gekündigt.4 3.1 Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 hat die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes verfügt: 1. Ab 01.03.2026 wird Ihr Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 30 Prozent (ausmachend CHF 215.10 pro hMonat) für 6 Monate gekürzt. 2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Die Verfügung wird Ihnen per Einschreiben zugestellt. 4. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 26. Februar 2026 Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben und beantragt darin sinngemäss, die Sanktion sei zu reduzieren. 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2026 stellte die Rechtsabteilung die aufschiebende Wirkung wieder her. 7. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 27. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. 8. Am 31. März 2026 reichte die Vorinstanz eine Ergänzung zu ihrer Beschwerdevernehmlassung ein.
1 Asylentscheid vom 22. Februar 2024 (Vorakten) 2 Angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2026 3 Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2025 (Vorakten) 4 Kündigungsbestätigung vom 7. Januar 2026 (Beschwerdebeilage 2) 5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)
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3/9 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG6). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2026. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 26. Februar 2026 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2026. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Grundbedarf um 30 % (ausmachend CHF 215.10 pro Monat) für sechs Monate gekürzt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Kürzung und beantragt eine Reduktion der Kürzung. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die durch die Vorinstanz verfügte Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 30 % während sechs Monaten rechtmässig ist.
6 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1)
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4/9 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit wird die wirtschaftliche Hilfe gekürzt (Art. 23 Abs. 1 Bst. e SAFG). 3.2 Der Wortlaut des im vorliegenden Fall anwendbaren Art. 23 SAFG entspricht demjenigen von Art. 36 SHG. Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe verweist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien7 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021. Darüber hinausgehend ist, im Sinn einer Vollzugshilfe, grundsätzlich das BKSE-Handbuch8 anwendbar, wenn es im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisiert.9 Obwohl die SKOS-Richtlinien und das BKSE-Handbuch vorliegend nicht anwendbar sind, können die nachfolgenden Erläuterungen zur Kürzung aufgrund der vergleichbaren Ausgangslagen analog beigezogen werden. 3.3 Mit der Kürzung werden Pflichtverletzungen sanktioniert. Diese können bereits abgeschlossen sein (z.B. Ablehnung einer zumutbaren Stelle, keine oder ungenügende Teilnahme an einer Abklärungs- oder Integrationsmassnahme) oder noch anhalten (z.B. Weigerung Auskunft zu erteilen, Nichtbefolgung von Weisungen). In leichten, begründeten Fällen ist von einer Kürzung abzusehen.10 Eine selbstverschuldete Bedürftigkeit im Sinne von Art. 23 SAFG liegt vor, wenn die unterstützte Person die Verantwortung für sich selbst nicht trägt, die ein verständiger Mensch in der gleichen Lage für sich tragen würde. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.11 Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist.12
7 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 8 Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz- (BKSE-Handbuch) 9 BVR 2021 S. 159, E. 4.3; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.86 vom 7. September 2018 E. 2.1 10 Handbuch BKSE, Stichwort «Kürzungen» Ziff. 1.1 11 Handbuch BKSE, Stichwort «Kürzungen» Ziff. 1.2 12 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 200.16.1048 vom 24. Januar 2017 E. 2.3
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5/9 3.4 Die Kürzung darf nur die fehlbare Person treffen und muss verhältnismässig sein. Die verfassungsmässig garantierte Nothilfe muss gewährleistet bleiben (Art. 23 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf kann um 5 % bis maximal 30 % gekürzt werden. Die maximale Kürzung von 30 % des Grundbedarfs ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verhalten zulässig. Die Kürzung muss dem Fehlverhalten der unterstützten Person angemessen und somit verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen. So kann ein bestimmtes Verhalten je nach Umständen bei einer unterstützten Person eine leichte Pflichtverletzung darstellen, während es bei einer anderen Person als mittlere Pflichtverletzung einzustufen ist.13 Kürzungen müssen zeitlich befristet sein. Die Dauer der Kürzung erfolgt je nach Fehlverhalten der unterstützten Person. Sie kann während maximal zwölf Monaten angeordnet werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist die Kürzung in jedem Fall auf maximal sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen.14 Beim Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer stellt der maximale Kürzungsumfang eine massive Einschränkung des Lebensunterhalts dar.15 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Arbeitsstelle nicht aus fehlender Motivation oder mangelnder Mitwirkung gekündigt habe. Sein Ziel sei es, durch eine Ausbildung eine nachhaltige berufliche Integration zu erreichen und langfristig finanziell unabhängig zu werden. Bereits vor Beginn der Tätigkeit habe er aktiv nach einer Ausbildungsstelle gesucht und an einem Probearbeiten sowie an einem Eignungstest teilgenommen. Aktuell bemühe er sich weiterhin intensiv um eine Ausbildungsstelle. Bei der gekündigten Stelle habe es sich um eine Arbeit auf Abruf ohne garantierte Arbeitsstunden gehandelt. Er habe festgestellt, dass die Einsatzstunden sehr gering gewesen seien und kein stabiles Einkommen ermöglicht hätten. In dieser Situation habe er habe sich entschieden, seine Bemühungen auf die Suche nach einer Ausbildungsstelle zu konzentrieren. Dass er die Kündigung nicht vorgängig mit seiner Jobcoach abgesprochen habe, sei ein Fehler seinerseits, den er sehr bedaure. Es sei jedoch nicht seine Absicht gewesen, die Mitwirkungspflicht zu verletzen, sondern, seine berufliche Zukunft nachhaltig zu sichern. Aus seiner Sicht sei eine Kürzung von 30 % während sechs Monaten unverhältnismässig, weshalb er um eine Reduktion der Sanktion bitte. Er versichere, dass er weiterhin aktiv an seiner beruflichen Integration arbeiten und seine Pflichten gegenüber der Vorinstanz ernst nehmen werde.16
13 Handbuch BKSE, Stichwort «Kürzungen», Ziff. 3 14 Handbuch BKSE, Stichwort «Kürzungen», Ziff. 4 15 Handbuch BKSE, Stichwort «Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer», Ziff. 4 16 Beschwerde vom 26. Februar 2026
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6/9 4.2 Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer auf eine enge und verlässliche Anleitung sowie auf klare Strukturen angewiesen sei, um arbeitsmarktlich Fuss zu fassen. Er habe wiederholt Phasen eingeschränkter Mitwirkung gezeigt und Massnahmen zur Stabilisierung seines Integrationsverlaufs nur teilweise umgesetzt. Am 15. Dezember 2025 habe der Beschwerdeführer eine befristete Arbeit auf Abruf angetreten. Diese Stelle habe ihm den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt, den Erwerb notwendiger beruflicher Routine sowie die Stärkung seiner Belastbarkeit ermöglicht. Weder aus gesundheitlicher Sicht noch aufgrund der Tätigkeit selbst hätten sich Gründe ergeben, welche die Aufnahme dieser Arbeit unzumutbar erscheinen liessen. Am 7. Januar 2026 habe der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis eigenmächtig und ohne vorgängige Rücksprache mit der Vorinstanz gekündigt. Zudem sei die Kündigung ohne eine Anschlusslösung erfolgt. Erst nachträglich habe der Beschwerdeführer erklärt, dass der Stundenlohn sowie die Einsatzzeiten unzureichend gewesen seien und er sich stattdessen stärker auf die Suche nach einer Ausbildungsstelle konzentrieren wolle. Diese Begründung vermöge die Kündigung jedoch nicht zu rechtfertigen. Der Lohn habe im üblichen Bereich gelegen und die Arbeitsinhalte hätten dem Profil des Beschwerdeführers entsprochen. Es hätten keinerlei Hinweise bestanden, dass die Arbeit den Beschwerdeführer überfordert hätte. Zudem gehöre es zu den Mitwirkungspflichten, allfällige Herausforderungen zunächst mit der Vorinstanz zu besprechen, anstatt eigenmächtig eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu beenden. Zudem sei die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung derzeit nicht realistisch. Eine Schnupperlehre im März 2026 sei zwar positiv zu würdigen, stelle aber keine tragfähige Alternative zu einer laufenden Erwerbstätigkeit dar. Die selbständige Kündigung der Arbeitsstelle ohne Absprache mit der Vorinstanz stelle eine klare und erhebliche Pflichtverletzung dar. Die Sanktion sei verhältnismässig und entspreche der Schwere der Pflichtverletzung. Zudem sei sie geeignet und erforderlich, um die zukünftige Mitwirkung des Beschwerdeführers sicherzustellen und seine arbeitsmarktliche Integration weiterhin zu fördern.17 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 15. Dezember 2025 einen bis zum 9. Mai 2026 befristeten Arbeitsvertrag auf Abruf.18 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diesen Arbeitsvertrag ohne vorgängige Absprache mit der Vorinstanz per 9. Januar 2026 gekündigt hat.19 5.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber der Vorinstanz an, dass das Einkommen zu niedrig sei, um finanziell unabhängig zu werden. Zudem habe er die Arbeit als körperlich zu anspruchsvoll empfunden.20 Im Rahmen der Beschwerde hat der Beschwerdeführer geäussert, dass die Einsatzstunden sehr gering gewesen seien und kein stabiles Einkommen
17 Beschwerdevernehmlassung vom 2. März 2026 18 Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2025 (Vorakten) 19 Kündigungsbestätigung vom 7. Januar 2026 20 Angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2026
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7/9 ermöglicht hätten.21 Der Beschwerdeführer hat die befristete Stelle gekündigt, obwohl er noch keine Anschlusslösung hatte. Daran vermögen weder die vom 23. bis 27. März 2026 absolvierte Schnupperlehre noch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Absicht, sich künftig vollumfänglich um eine Ausbildungsstelle zu bemühen, etwas zu ändern. Sodann liegen keine Gründe vor, und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, wonach die Arbeitsstelle nicht zumutbar gewesen sei. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sofern die von ihm angeführten Einsatzstunden tatsächlich in dem behaupteten geringen Umfang lagen, trotz Arbeit über ausreichend zeitliche Ressourcen verfügt hätte, um sich um eine anderweitige Arbeitsstelle beziehungsweise eine Ausbildungsstelle zu bemühen. Der Beschwerdeführer hat somit eine zumutbare Arbeitsstelle gekündigt, obwohl er wusste, dass er seinen Lebensunterhalt nicht anderweitig finanzieren kann. Damit hat der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit zweifellos selbstverschuldet, was eine Pflichtverletzung darstellt. Nach dem Geschriebenen hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten einen Kürzungsgrund nach Art. 23 Abs. 1 Bst. e SAFG gesetzt. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die vorinstanzlich verfügte Kürzung rechtmässig ist. 5.3 Die Kürzung im Umfang von 30 % liegt innerhalb des zulässigen Kürzungsrahmens von 5 % bis 30 %. Mit einer zeitlichen Befristung von sechs Monaten liegt die entsprechende Kürzung gerade noch innerhalb des zeitlichen Rahmens von maximal sechs Monaten. Auch trifft die Kürzung nur den Beschwerdeführer als fehlbare Person. Die verfassungsmässig garantierte Nothilfe beträgt pro Person in einem Einpersonenhaushalt CHF 10.00 pro Tag.22 Der Beschwerdeführer erhält einen Grundbedarf von CHF 717.00 pro Monat (Art. 23 Abs. 2 SAFV23 i.V.m. Art. 2 SADV24). Dem Beschwerdeführer stünden unter Berücksichtigung einer Kürzung seines Grundbedarfs von 30 % monatlich CHF 501.90 zur Verfügung. Insofern würde durch die Kürzung der verfassungsmässig garantierte Nothilfeanspruch nicht verletzt. Fraglich ist indes, ob der Umfang und die Dauer der Kürzung verhältnismässig sind. 5.4 Der Beschwerdeführer hat damit eine zumutbare Arbeitsstelle gekündigt. Grund für die Kündigung war die zu geringe Anzahl Arbeitsstunden, welche kein stabiles Einkommen ermöglichten und der Wunsch des Beschwerdeführers sich auf die Suche nach einer Ausbildungsstelle zu konzentrieren. Wie bereits ausgeführt, vermag dies keine Kündigung einer Stelle zu rechtfertigen. Die Kündigung eines Arbeitsvertrags ohne Anschlusslösung ist als schwerwiegendes Fehlverhalten zu qualifizieren. Die verfügte Kürzung vom 30 % während sechs Monaten entspricht der maximal zulässigen Kürzung und ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verhalten zulässig. Nach dem Geschriebenen handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoss. Da die gekündete Stelle befristet war, wird der
21 Beschwerde vom 26. Februar 2026 22 Art. 9 Abs. 2 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 20. Mai 2020 (EV AIG und AsylG; BSG 122.201) 23 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 24 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1)
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8/9 Kürzungsumfang leicht reduziert auf 25 % des Grundbedarfs (ausmachend CHF 179.25) während sechs Monaten zu reduzieren. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2026 aufzuheben und die verfügte Kürzung von 30 % während sechs Monaten auf 25 % des Grundbedarfs während sechs Monaten zu reduzieren. Damit wird grundsätzlich dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese minimale Reduktion der Sanktion nicht vollständig dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht, obwohl er diesen nicht beziffert hat. Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist grossmehrheitlich unterliegend. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV25). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer grossmehrheitlich unterliegend. Das minimale Unterliegen der Vorinstanz rechtfertigt indes keine Kostenausschreidung. Der Beschwerdeführer wird damit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat er aber keine Verfahrenskosten zu tragen.26 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 26 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023, E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360
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9/9 III. Entscheid¨ 1. Die Beschwerde vom 26. Februar 2026 wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025 aufgehoben. 2. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers wird ab Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids für sechs Monate um 25 % (ausmachend CHF 179.25 pro Monat) gekürzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben
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Pierre Alain Schnegg Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.