I Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2026.GSI.246 / tsa Beschwerdeentscheid vom 25. Februar 2026 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen Amt für Integration und Soziales, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Leistungsgutsprache nach BLG (Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2025) 1/6 mailto:info.ra.gsi@be.ch http://www.be.ch/gsi
Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.246 I. Sachverhalt 1. Mit Verfügung vom 21. August 2025 hiess das Amt für Integration und Soziales (AIS; nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch von A.(nachfolgend: Beschwerdeführer) um Leistungs gutsprache wie folgt gut: 1. Das Gesuch von A. __ vom 19.07.2024 um Leistungsgutsprache nach BLG wird im folgenden Umfang gutgeheissen: a. keine Leistungsstunden für A-Leistungen b. maximal 12.86 Leistungsstunden pro Monat beziehungsweise 154.32 Leistungsstunden pro Jahr für B-Leistungen C. maximal 34.31 Leistungsständen pro Monat beziehungsweise 441.72 Leistungsstunden pro Jahr für C-Leistungen 2. Das AIS finanziert höchstens 47.17 Leistungsstunden durch Angehörige der gesuchstellenden Person erbrachte Leistungsstunden pro Monat bzw. 566.04 Leistungsstunden pro Jahr. 3. Die Leistungsgutsprache gilt damit ab dem 01.08.2025. 4. Es werden keine Gebühren erhoben. 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2025 Beschwerde bei der GSI und beantragte Folgendes: In jedem Lebensbereich und in Jedem Ziel seien ergänzende administrative A-Leistungen zu berück sichtigen. Unsere Hinweise / Stellungnahmen seien zu beachten und miteinzubeziehen. Das Erhaltungsziel 2 fehlt in der Verfügung. In der Begründung führt der Beschwerdeführer ergänzend aus: «Ich kann mit den verfügten 3 Stunden pro Woche B-Qualifikation keinen Leistungserbringer finden, der mich bei nachfolgenden wesentlichen Aufgaben begleitet und anlernt, damit ich diese zukünftig so weit wie möglich selbst ausführen kann. Ich benötige dafür A-Leistungen von insgesamt mindestens 7 Stunden pro Woche (aufgeteilt auf alle Lebensberieche /Ziele), anfänglich eher mehr.» Zusammen mit der Begründung sind die unklaren Anträge des Beschwerdeführers dahingehend auszulegen, dass er anstelle der im Lebensbereich Wohnen zugesprochenen drei Leistungsstunden der B-Qualifikation A-Leistun gen von insgesamt mindestens sieben Leistungsstunden pro Woche benötige. 3. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 verfügte die Vorinstanz eine neue Leistungsgutspra che. Die neue Leistungsgutsprache lautet wie folgt: 1. Das Gesuch von A. __ vom 19.07.2024 um Leistungsgutsprache nach BLG wird im folgenden Um fang gutgeheissen; 2/6
Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.246 d. maximal 30 Leistungsstunden pro Monat beziehungsweise 360 pro Jahr für A-Leistungen e. keine Leistungsstunden für B-Leistungen f. maximal 34.31 Leistungsstunden pro Monat beziehungsweise 441.72 Leistungsstunden pro Jahr für C-Leistungen 2. Das AIS finanziert höchstens 64.31 Leistungsstunden durch Angehörige der gesuchstellenden Person erbrachte Leistungsstunden pro Monat bzw. 771.72 Leistungsstunden pro Jahr. 3. Die Leistungsgutsprache gilt rückwirkend ab dem 01.08.2025. 4. Diese Verfügung ersetzt diejenige vom 21.08.2025. 5. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Gegen diese neue Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2026 Beschwerde bei der GSI und beantragt Folgendes: In der Pflege und allgemeinen Hilfeleistung besteht eine Unterdeckunq bei den C-Leistungen. Auf der Basis der effektiven Stunden von 2024 fehlen 5 h/Woche oder 19.52 h/Monat. Die benötigte Dipl. Pflegefachkraft HF für die Teamführung & Qualitätssicherung fehlt. Hierfür braucht es zusätzliche A-Leistungen von 7.5 h/Woche oder 32.5 h/Monat. Der benötigte Sozialarbeiter für die Unterstützung von A.___könnte knapp mit den verfügten A-Leis tungen finanziert werden. Herfür braucht es zusätzliche A-Leistungen von 1 h/Woche oder 4.33 h/Monat. Der benötige Dienstleister für die administrativen Arbeiten fehlt. Hierfür braucht es zusätzliche A-Leistungen von 8 h/Woche oder 34.67 h/Monat. Auf die weiteren Inhalte der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden En/vägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2025. Diese Verfügung ist gemäss Art. 58 BLGi i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 30. Januar 2026 zustän dig. 1 Gesetz vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG; BSG 860.3) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/6
Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.246 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefühmng befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Verfügungen der Vorinstanz können mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der GSI angefochten werden (Art. 67 VRPG). Die Frist beginnt unter Vorbehalt der Zustellfiktion am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 41 i.V.m. Art. 44 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die betref fende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). 1.4 Eine rechtsgültige Eröffnung bedingt, dass die Verfügung in den Machtbereich des Adressa ten gelangt ist (sog. Empfangstheorie). Die tatsächliche inhaltliche Kenntnisnahme ist hierfür nicht er forderlich. Die Beweislast der Eröffnung trägt die Behörde. Gelingt es ihr nicht, das Datum der Zustel lung zu belegen, ist für die Fristberechnung von den Angaben des Adressaten auszugehen, sofern diese glaubhaft erscheinen.3 Die Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde gemäss dem Zustellnachweis am 8. Oktober 2025 als eingeschriebene Sendung4 aufgegeben und konnte am 10. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer oder einer anderen berechtigten Person persönlich zugestellt werden. Durch die persönliche Entgegennahme ist die Verfügung vom 8. Oktober 2025 am 10. Oktober 2025 in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt und damit rechtsgültig eröffnet worden. 1.5 Die dreissigtägige Frist hat demnach am Tag nach der Zustellung, d.h. am 11. Oktober 2025 zu laufen begonnen (Art. 41 i.V.m. Art. 44 VRPG) und ist am 10. November 2025 abgelaufen (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Bei der Rechtsmittelfrist von Art. 67 VRPG handelt es sich um eine gesetzliche Ver wirkungsfrist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG).5 Die Beschwerde vom 30. Ja nuar 2026 wurde am 30. Januar 2026 der schweizerischen Post übergeben. Damit ist die Beschwerde vom 30. Januar 2026 offensichtlich verspätet eingereicht worden. 1.6 Ist eine Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt die Beschwerdebe hörde gemäss Art. 69 Abs. 1 VRPG keinen Schriftenwechsel durch. Offensichtlich unzulässig ist eine Beschwerde, wenn eine Prozessvoraussetzung ohne Zweifel nicht erfüllt ist und eine Verbesserung der Eingabe äusser Betracht fällt oder daran nichts ändert. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte in solchen Fällen keinen Einfluss auf den bereits feststehenden Verfahrensausgang und würde eine leere Fonnalität bedeuten.' Vorliegend wurde die Beschwerde mehr als zwei Monate nach Frist ablauf eingereicht, weshalb die Prozessvoraussetzung der Fristwahrung (Art. 67 VRPG) ohne Zweifel nicht gegeben ist. 3 Müller, Bemische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 100 4 Sendungsnummer: 98.34.106160.00188292 5 Merkll/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 43 N. 1 und Art. 67 N. 3 6 Ruth Herzog, in: Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 69 N. 10 4/6
Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.246 1.7 Nach dem Geschriebenen ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 30. Januar 2026 ist nicht einzutreten. 2. Kosten 2.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Ven/valtungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV7). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend wird auf die Er hebung von Verfahrenskosten verzichtet, da das Beschwerdeverfahren bis anhin nur wenig Aufwand verursacht hat. 2.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsven/valtung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 5/6
Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.246 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 30. Januar 2026 ist am 2. Februar 2026 bei der Gesundheits-, So zial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) eingegangen. 2. Eine Kopie der Beschwerde geht an die Vorinstanz. 3. Auf die Beschwerde vom 30. Januar 2026 wird nicht eingetreten. 4. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier Kopie an: B. , per A-Post Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtiiche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 6/6