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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 01.04.2026 2026.GSI.24

1. April 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·3,274 Wörter·~16 min·9

Zusammenfassung

Ausgleichszahlungen bei Nichterfüllung der ärztlichen Weiterbildungsleistung für das Jahr 2024

Volltext

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2026.GSI.24 / ang Beschwerdeentscheid vom 1. April 2026 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsamt des Kantons Bern, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bem 8 Vorinstanz betreffend Ausgleichszahlung für das Jahr 2024 (Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2025) 1/10 mailto:info.ra.gsi@be.ch http://www.be.ch/gsi

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.24 I. Sachverhalt 1. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 setzte das Gesundheitsamt des Kantons Bern (GA; fortan: Vorinstanz) gegenüber der A. ___ (fortan: Beschwerdeführerin) den Weiterbildungsquotient für das Jahr 2024 gemäss Art. 105 Abs. 1 SpVG auf CHF 1'570799.00 fest.1 2 2. Per E-Mail vom 1. September 2025, 10. Oktober 2025 und 7. November 2025 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass die Spitaldatenerhebung im Jahr 2025 das erste Mal auf der neuen SpiGes Plattform des Bundes laufe und nicht mehr wie bis anhin auf SDEP BE. Die über die SpiGes Plattform gelieferten Daten seien unvollständig und infolge diverser Faktoren beständen deutliche Verzerrungen, die eine verlässliche Auswertung und Nutzung der Daten für die Berechnung der im Jahr 2024 zu erbringenden ärztlichen Weiterbildungsleistungen verhin­ dere. Die Vorinstanz habe aus diesen Gründen beschlossen, die Daten des Jahres 2023 für die Berechnung der zu erbringenden ärztlichen Weiterbildungsleistungen zu verwenden.3 3. In der Fachapplikation ProForm, über welche die Meldung wie auch die Abgeltung der ärztlichen Weiterbildung erfolgt, sind für das Jahr 2024 die OKP -Erlöse der Beschwerdeführerin des Jahres 2023 hinterlegt. Diese betragen für den Versorgungsbereich Rehabilitation CHF 22'986707.40 und für den Versorgungsbereich Spital CHF 5'806'207.26. Weiter hat die Be­ schwerdeführerin gemäss der Fachapplikation ProForm im Jahr 2024 Weiterbildungsleistungen im Versorgungsbereich Rehaklinik im Umfang von 5.68 VZÄ (Vollzeitäquivalenten) sowie für den Versorgungsbereich Spital im Umfang von 3.28 VZÄ erbracht. 4 5 6 7 4. Am 18. Dezember 2025 verfügte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin, diese werde verpflichtet, für das Jahr 2024 eine Ausgleichszahlung von CHF 90'360.00 zu leisten. 5. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2026 bei der Gesund­ heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be­ antragt sie sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Soll-Weiterbildungsstellen (14.63 VZÄ) seien auf die Versorgungsbereiche Spital und Rehabilitation entsprechend deren OKP-Erlöse aufzuteilen. Dies entspreche für den Versorgungsbereich Rehabilitation 11.79 VZÄ und für den Versorgungsbereich Spital 2.84 VZÄ. Weiter sei die Ausgleichszahlung gestützt auf diese Aufteilung neu festzusetzen. 1 Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) 2 Verfügung vom 30. Oktober 2023 über den Weiterbildungsquotienten für das Jahr 2024 (Vorakten) 3 E-Mails der Vorinstanz vom 1. September 2026, 10. Oktober 2026 und vom 7. November 2026 (Vorakten) 4https://www.gsi.be.ch/de/start/dienstleistungen/berufe/aus-und-weiterbildung/aus-und-weiterbildung.html (letztmals aufgerufen am 16. März 2026) 5 Obligatorische Krankenpflegeversicherung 6 OKP-Erlös gemäss Fachapplikation ProForm (Vorakten) 7 OKP-Erlös gemäss Fachapplikation ProForm (Vorakten) 2/10 https://www.gsi.be.ch/de/start/dienstleistungen/berufe/aus-und-weiterbildung/aus-und-weiterbildung.html(letztmals

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.24 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde. 8 7. Die Vorinstanz teilte am 19. März 2026 auf Nachfrage der Rechtsabteilung mit, für die Beschwerdeführerin ergäben sich gemäss den SpiGes-Daten im Jahr 2024 OKP-Erlöse von CHF 26'181'900.93 für den Versorgungsbereich Rehabilitation respektive CHF 5'263'679.09 für den Versorgungsbereich Spital. Die Daten für das Jahr 2024 seien jedoch weiterhin mangelhaft. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden En/vägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2025. Diese Verfügung ist gemäss Art. 137 Abs. 2 SpVG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 5. Ja­ nuar 2026 zuständig. 9 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde­ führung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre­ ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 8 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/10

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.24 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2025. Darin hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung im Umfang von CHF 90'360.00 verpflichtet. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Verfügung sowie die Neuberechnung der Ausgleichszahlung. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die angefoch­ tene Verfügung rechtmässig ist. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Die in der Spitalversorgung tätigen Leistungserbringer beteiligen sich an der durch das MedBG10 anerkannten ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung, wenn sie solches Personal beschäftigen (Art. 104 SpVG). Das Gesundheitsamt legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Weiterbildungsleistung in Form eines Weiterbildungsquotienten fest (Art. 105 Abs. 1 SpVG und Art. 31 Abs. 1 SpW11). Für die Versorgungsbereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation sowie für das Universitätsspital werden je separate Weiterbildungsquo­ tienten festgelegt (Art. 105 Abs. 2 SpVG und Art. 31 Abs. 1 SpW). Gemäss den Übergangsbestim­ mungen Art. T1-1 SpW teilt das Gesundheitsamt abweichend von Art. 31 Abs. 1 SpW dem Leis­ tungserbringer für die Rechnungsjahre 2023 und 2024 die zu erbringende Weiterbildungsleistung in Form des Weiterbildungsquotienten mit, der für alle Versorgungsbereiche gilt. Der für einen Versor­ gungsbereich massgebende Weiterbildungsquotient bestimmt sich aus den Gesamteinnahmen aller Leistungserbringer aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Vorjahres geteilt durch die Summe der in diesem Jahr effektiv erbrachten Weiterbildungsleistung in Vollzeitäquivalenten (Art. 105 Abs. 3 SpVG). Die zu erbringende Weiterbildungsleistung in Vollzeitäquivalenten berechnet sich aus den Einnahmen des Leistungserbringers, die er im Rechnungsjahr aus der obligatorischen Kranken­ pflegeversicherung erzielt hat, geteilt durch den Weiterbildungsquotienten des Vorjahres (vgl. Art. 105 Abs. 4 SpVG i.V.m. Art. 31b Abs. 2 SpW). Das Gesundheitsamt teilt dem Leistungserbringer acht Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres für jeden Versorgungsbereich in Form von Vollzeitäqui­ valenten die Weiterbildungsleistung mit, die er im betreffenden Rechnungsjahr zu erbringen gehabt hat (Art. 31b Abs. 1 SpW). Der Leistungserbringer meldet dem Gesundheitsamt am Ende des Rech­ nungsjahres die in diesem Jahr effektiv erbrachte Weiterbildungsleistung in Vollzeitäquivalenten (Art. 105a Abs. 1 SpVG und Art. 31a Abs. 1 SpW). 3.2 Das Gesundheitsamt entrichtet dem Leistungserbringer eine Abgeltung für die im Rech­ nungsjahr erbrachte Weiterbildungsleistung (Art. 105a Abs. 2 SpVG und Art. 31c Abs. 1 SpW). Die Abgeltung erfolgt in Forni einer Pauschale pro Jahr und Vollzeitäquivalent, die vom Regierungsrat 1° Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) " Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpW; BSG 812.112) 4/10

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.24 durch Verordnung festgelegt wird. Er berücksichtigt dabei insbesondere die ärztlichen Fachrichtungen, bei denen eine Unterversorgung besteht (Art. 105a Abs. 3 SpVG und Art. 31c Abs. 1 SpW). Bis Ende 2024 hat die Abgeltung gemäss Art. 31c Abs. 1 SpW pro Jahr und Vollzeitäquivalent 15'000 Franken für Weiterbildungen in nicht unterversorgten ärztlichen Fachrichtungen, 50'000 Franken für Weiterbil­ dungen in unterversorgten ärztlichen Fachrichtungen und 15'000 Franken für pharmazeutische Wei­ terbildungen betragen (Art. 31c Abs. 2 SpW'2). Seit der Teilrevision der SpW vom 15. Oktober 2025, die rückwirkend per 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, gelten höhere Ansätze für die Abgeltung der Weiterbildungsleistung: Die Abgeltung beträgt pro Jahr und Vollzeitäquivalent 30'000 Franken für Wei­ terbildungen in nicht unterversorgten ärztlichen Fachrichtungen, 65'000 Franken für Weiterbildungen in unterversorgten ärztlichen Fachrichtungen und 30'000 Franken für pharmazeutische Weiterbildun­ gen (Art. 31c Abs. 2 SpW). Es gibt keine Übergangsbestimmungen bezüglich der Anwendung des neuen Art. 31c Abs. 2 SpW. Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vollständig im Jahr 2024 verwirklicht hat und abgeschlossen ist. Demzufolge sind — was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird — vorliegend die in Art. 31c Abs. 2 SpW festgesetzten Pauschalen für die Abgeltung massgebend, die in diesem Zeitpunkt, also bis Ende 2024 Geltung hatten. 3.3 Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung zu leisten, sofern er die aufgrund des Weiterbildungsquotienten im Rechnungsjahr zu erbringende Weiterbildungsleistung nicht vorweisen kann und der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegte Toleranzwert überschritten wird (Art. 105b Abs. 1 SpVG). Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu leisten, wenn die erbrachte Weiterbildungsleistung nach Art. 31a SpW mehr als fünf Prozent unter der Weiterbildungsleistung liegt, die er nach Art. 31b SpW zu er­ bringen gehabt hat (Art. 31d Abs. 1 SpW). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. T1-2 SpW hat der Leistungserbringer abweichend von Art. 31d Abs. 1 SpW eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn die erbrachte Weiterbildungsleistung nach Art. 31a SpW für das Rechnungsjahr 2024 mehr als 20 Prozent unter der Weiterbildungsleistung liegt, die er nach Art. 31b SpW zu erbringen gehabt hat. Der Toleranzbereich beträgt demnach für das Rechnungsjahr 2024 20 Prozent. Die Höhe der Aus­ gleichszahlung entspricht der Differenz zwischen der potenziellen Abgeltung für die aufgrund des Wei­ terbildungsquotienten zu erbringende Weiterbildungsleistung und der effektiven Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Weiterbildungsleistung (Art. 105b Abs. 2 SpVG und Art. 31d Abs. 2 SpW). Die Höhe der Ausgleichszahlung soll so festgesetzt werden, dass damit die Differenz zwischen der geforderten und der durch einen Leistungserbringer effektiv erbrachten Weiterbildungsleistung abge- 12 Version in Kraft von 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 5/10

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.24 gölten wird. Dabei bleibt der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegte Toleranzwert Vorbehal­ ten.13 Demnach ist mit der potenziellen Abgeltung jene Abgeltung gemeint, die eine Leistungserbrin­ gerin erhalten würde, wenn sie den Toleranzwert gerade noch einhält und nicht die zu erbringenden Weiterbildungsleistung gemäss Art. 31b Abs. 1 SpW. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die angefochtene Verfügung weiche von der üblichen Praxis ab, da die Soll-Weiterbildungsstellen nicht auf die Versorgungsbereiche Spital und Rehabilitation aufgeteilt sei. In der Verfügung betreffend Ausgleichszahlung für das Jahr 2023 sei diese Aufteilung vorgenommen worden. Gleiches treffe auch für das Jahr 2024 zu. Eine Zusammen­ fassung der beiden Bereiche führe zu einer verzerrten Darstellung, welche vom Gesetzgeber bereits erkannt und entsprechend korrigiert worden sei. Die Anpassung sei seither in den Verfügungen be­ treffend Weiterbildungsquotienten ab dem Jahr 2025 wiederzufinden. Weiter sei die Praxisänderung nicht zulässig, da die gesetzlichen Grundlagen seit dem Jahr 2023 keine Änderungen erfahren hätten. Zudem entbehre die Berechnung in der Verfügung jeder Logik, wenn der Gesamt-OKP-Erlös, also die OKP-Erlöse der Rehabilitation inklusive der OKP-Erlöse für den Bereich Spital, für die Berechnung der Soll-Weiterbildungsstellen in VZÄ vollständig der Rehabilitation zugerechnet würden. 4.2 Die Vorinstanz führt in der Beschwerdevernehmlassung aus, dass für das Jahr 2024 für den Versorgungsbereich Rehabilitation 14.63 VZÄ und für den Versorgungsbereich Spital 3.70 VZÄ ge­ mäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten OKP-Daten verfügt worden sei. Nach Überprü­ fung der erbrachten Weiterbildungsleistungen sei nur im Versorgungsbereich Rehabilitation eine Unterschreitung der Weiterbildungsleistung festgestellt worden, da die 14.63 VZÄ unter Berücksichtigung des Toleranzwertes von 20% nicht erfüllt worden seien. Im Versorgungsbereich Spital hingegen sei die verfügte Weiterbildungsleistung von 3.70 VZÄ erfüllt worden und löse damit keine Ausgleichszah­ lung aus. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin eine nochmalige Aufteilung der Weiterbildungsleistung im Rehabilitationsbereich verlange. Gegenüber dem Vorjahr habe in Bezug auf die verfügten Weiterbildungsleistungen keine Praxisänderungen stattgefunden, es sei vielmehr für beide Versorgungsbereiche eine separate Anzahl Soll-Weiterbildungsstellen erlassen worden. Die Tatsache, dass beim Versorgungsbereich Spital keine Ausgleichszahlung verfügt worden sei, stelle keine Praxisänderung dar, sondern zeige auf, dass der Leistungserbringer in diesem Versorgungsbe­ reich die Vorgabe erfüllt habe. 13 Vortrag der GSI zum Gesundheitsgesetz (GesG) (Änderung) vom 18. August 2021, Erläuterungen zu Art. 105b Abs. 2 SpVG, S. 12 6/10

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.24 5. Würdigung 5.1 Vorliegend strittig sind die Weiterbildungsleistungen, die die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 hätte erbringen müssen. Die zu erbringende Weiterbildungsleistung berechnet sich aus den Einnahmen der Leistungserbringerin, die sie im Rechnungsjahr aus der obligatorischen Krankenpfle­ geversicherung erzielt hat, geteilt durch den Weiterbildungsquotienten (Art. 31b Abs. 1 SpW). 5.2 Am 30. Oktober 2023 setzte die Vorinstanz den Weiterbildungsquotient für das Jahr 2024 mittels Verfügung auf CHF 1'570799.00 fest. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft er­ wachsen. 14 5.3 Bezüglich der Einnahmen der Beschwerdeführerin, die sie im Rechnungsjahr aus der obli­ gatorischen Krankenpflegeversicherung erzielt hat (OKP-Erlös), ist festzuhalten, dass die Vorinstanz für die Berechnung hilfsweise die OKP-Erlöse des Jahres 2023 beigezogen hat anstelle jener des Jahres 2024. Grund hierfür war, dass die Spitaldatenerhebung neu erstmals auf einer Plattform des Bundes vorgenommen wurde und die Daten für das Jahr 2024 nicht belastbar waren. Die Beschwer­ deführerin hat in ihrer Beschwerde nicht beanstandet, dass sich die Vorinstanz für die Berechnung der zu erbringenden Weiterbildungsleistung auf die Datengrundlage des Vorjahres 2023 gestützt hat. Der OKP-Erlös der Beschwerdeführerin fiel im Versorgungsbereich Rehabilitation im Jahr 2024 höher aus als im Jahr 2023. Die Berechnung der zu erbringenden Weiterbildungsleistung mit dem tieferen OKP- Erlös des Jahres 2023 ist gegenüber der Berechnung mit dem höheren OKP-Erlös des Jahres 2024 für die Beschwerdeführerin von Vorteil. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hilfs­ weise die Daten des Jahres 2023 beigezogen hat. Für die nachfolgende Berechnung der Weiterbil­ dungsleistungen, die die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 hätte erbringen müssen, ist demnach von folgenden Daten für die Versorgungsbereiche Rehabilitation und Spital auszugehen: Der OKP-Erlös im Versorgungsbereich Rehabilitation hat CHF 22'986'707.40 betragen. Der OKP-Erlös im Versor­ gungsbereich Spital hat CHF 5'806'207.26 betragen. Die Berechnungen der zu erbringenden Wei­ terbildungsleistungen sind getrennt nach den von der Beschwerdeführerin angebotenen Versorgungs­ bereichen Rehabilitation und Spital vorzunehmen (Art. 31 Abs. 1 SpW). 15 16 5.3.1 Die Soll-Weiterbildungsstellen in VZÄ, das heisst, die im betreffenden Rechnungsjahr zu er­ bringende Weiterbildungsleistung, für den Versorgungsbereich Rehabilitation ergeben sich aus den Einnahmen der Beschwerdeführerin, die sie im Rechnungsjahr aus der obligatorischen Krankenpfle­ geversicherung erzielt hat, geteilt durch den Weiterbildungsquotienten (vgl. Art. 31b Abs. 2 SpW). Demnach betragen die Soll-Weiterbildungsstellen im Jahr 2024 14.63 VZÄ (CHF 22'986'707.40 / CHF 1'570'799.00 ). Der Toleranzwert für das Jahr 2024 beträgt 20 % (Art. 105b Abs. 1 SpVG i.V.m. 17 18 14 Verfügung vom 30. Oktober 2023 über den Weiterbildungsquotienten für das Jahr 2024 (Vorakten) 15 Vgl. E-Mails der Vorinstanz vom 1. September 2026, 10. Oktober 2026 und vom 7. November 2026 (Vorakten) 16 Vgl. OKP-Erlös gemäss Fachapplikation ProForm (Vorakten) 17 OKP-Erlös gemäss Fachapplikation ProForm (Vorakten) 18 Vgl. Verfügung vom 30. Oktober 2023 über den Weiterbildungsquotienten für das Jahr 2024 (Vorakten) 7/10

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.24 Art. 31d Abs. 1 und Art. T1-2 SpW). Demnach betragen die mindestens zu erbringenden Weiterbil­ dungsleistungen im Jahr 2024 11.70 VZÄ (80 % der Soll-Weiterbildungsstellen von 14.63 VZÄ). Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2024 gemäss der Fachapplikation ProForm Weiterbildungsleistungen im Umfang von 5.68 VZÄ erbracht. Damit hat sie den Toleranzwert überschritten, weshalb sie in An­ wendung von Art. 105b Abs. 1 SpVG für den Versorgungsbereich Rehabilitation eine Ausgleichszah­ lung leisten muss. 5.3.2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen der potenziellen Abgel­ tung für die aufgrund des Weiterbildungsquotienten zu erbringenden Weiterbildungsleistung und der effektiven Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachten Weiterbildungsleistung (Art. 105b Abs. 2 SpVG und Art. 31d Abs. 2 SpW). Die Beschwerdeführerin hat Weiterbildungsleistungen im Umfang von 5.68 VZÄ erbracht. Bei einer Abgeltung von CHF 15'000.00 pro VZÄ (vgl. Art. 13c Abs. 1 Bst. a SpW ) hätte sie damit Anspruch auf eine Abgeltung in Höhe von CHF 85'200.00 (CHF 15'000.00*5.68 VZÄ) gehabt. Die potenzielle Abgeltung entspricht der Abgeltung für die mindes­ tens zu erbringenden Weiterbildungsleistungen und beträgt CHF 175'560.00 (CHF 15'000.00*11.70 VZÄ). Die Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen der potenziel­ len Abgeltung (CHF 175'560.00) und der effektiven Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachten Weiterbildungsleistungen (CHF 85'200.00) und beträgt demnach CHF 90'360.00. 19 5.3.3 Analog zur Berechnung für den Versorgungsbereich Rehabilitation ergeben sich die Soll­ Weiterbildungsstellen in VZÄ für den Versorgungsbereich Spital aus dem OKP-Erlös geteilt durch den Weiterbildungsquotienten (vgl. Art. 31b Abs. 2 SpW), ausmachend 3.7 VZÄ (CHF 5'806'207.26 °/CHF T570799.00 ). Der Toleranzwert für das Jahr 2024 beträgt 20 % (Art. 105b Abs. 1 SpVG i.V.m. Art. 31d Abs. 1 und Art. T1-2 SpW). Demnach betragen die mindes­ tens zu erbringenden Weiterbildungsleistungen 2.96 VZÄ (80 % der Soll-Weiterbildungsstellen von 3.7 VZÄ). Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2024 gemäss der Fachapplikation ProForm Weiterbil­ dungsleistungen im Umfang von 3.28 VZÄ erbracht. Damit hat sie den Toleranzwert für den Versor­ gungsbereich Spital nicht überschritten, weshalb sie keine Ausgleichszahlung für diesen Versorgungs­ bereich leisten muss (Art. 105b Abs. 1 SpVG). 2 21 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angefochtene Verfügung weiche von der üblichen Praxis ab, da die Soll-Weiterbildungsstellen nicht auf die Versorgungsbereiche Spital und Rehabilita­ tion aufgeteilt sei. In der Verfügung betreffend Ausgleichszahlung für das Jahr 2023 sei diese Auftei­ lung vorgenommen worden. Zudem entbehre die Berechnung in der Verfügung jeder Logik, wenn der 19 Version in Kraft von 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 20 OKP-Erlös gemäss Fachapplikation ProForm (Vorakten) 21 Verfügung vom 30. Oktober 2023 über den Weiterbildungsquotienten für das Jahr 2024 (Vorakten) 8/10

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.24 Kanton Bern Canton de Berne Gesamt-OKP-Erlös, also die OKP-Erlöse der Rehabilitation inklusive der OKP-Erlöse für den Versor­ gungsbereich Spital, für die Berechnung der Soll-Weiterbildungsstellen in VZÄ vollständig der Reha­ bilitation zugerechnet würden. 5.5 Aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten Verfügungen vom 20. Dezember 2024 be­ treffend Ausgleichszahlung für das Jahr 2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 sowohl im Versorgungsbereich Rehabilitation als auch im Versorgungsbereich Spital nicht genügend Weiterbildungsleistungen erbracht hat und deshalb für beide Versorgungsbereiche eine Ausgleichs­ zahlung leisten musste. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz für das Jahr 2023 zwei Verfügungen, je eine pro Versorgungsbereich, erlassen. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin, wie den voran­ gehenden Erwägungen zu entnehmen ist, im Versorgungsbereich Spital im Jahr 2024 -im Gegensatz zum Versorgungsbereich Rehabilitation — genügen Weiterbildungsleistungen erbracht. Folglich muss sie für das Jahr 2024 keine Ausgleichszahlungen für den Versorgungsbereich Spital leisten. Aus die­ sem Grund hat die Vorinstanz zur Recht für den Versorgungsbereich Spital keine Ausgleichszahlung verfügt und nur eine Verfügung betreffend den Versorgungsbereich Rehabilitation erlassen. Die Vo­ rinstanz hat somit keine Praxisänderung vorgenommen. 5.6 Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass aus der angefochtenen Verfü­ gung nicht eindeutig hervorgeht, um welchen Versorgungsbereich es sich handelt. Jedoch ist in der Fachapplikation ProForm, in die die Beschwerdeführerin Einsicht hat, ohne Weiteres ersichtlich, dass die Vorinstanz die beiden Versorgungsbereiche Spital und Rehabilitation für das Jahr 2024, wie bereits im Jahr 2023, getrennt beurteilt hat. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vo­ rinstanz nicht den «Gesamt-OKP-Erlös» im Versorgungsbereich Rehabilitation berücksichtigt, son­ dern den Erlös von CHF 22'986707.40 und im Versorgungsbereich Spital den Erlös von CHF 5'806'207.26.22 5.7 Nach dem Geschriebenen erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2025 als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 5. Ja­ nuar 2026 ist somit abzuweisen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV ). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, 23 22 OKP-Erlös gemäss Fachapplikation ProForm (Vorakten) 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9/10

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.24 das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegend. Der Beschwerdeführerin sind die gesamten Verfah­ renskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 2'000.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. 6.2 Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstal­ ten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostener­ satz (Art. 104 Abs. 3 Teilsatz 1 VRPG). Die obsiegende Vorinstanz hat demnach keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführerin, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer­ den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10