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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 01.10.2024 2024.GSI.880

1. Oktober 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·2,389 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe: Wechsel regionaler Partner (Organisationswechsel)

Volltext

1/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi

Referenz: 2024.GSI.880 / ang Beschwerdeentscheid vom 1. Oktober 2024 in der Beschwerdesache A.___ und B.___, Beschwerdeführende 1 und 2 C.___ Beschwerdeführerin 3 D.___ Beschwerdeführerin 4 E.___, F.___ und G.___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) Beschwerdeführende 5 bis 7

gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz

betreffend Gesuch um Organisationswechsel (Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2024)

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2/8 I. Sachverhalt 1. B.___ und A.___, deren volljähigen Töchter C.___ und D.___ sowie die drei minderjährigen Söhne E.___, F.___ und G.___ (nachfolgend: Beschwerdeführende) werden von der H.___ mit Asylsozialhilfe unterstützt. 2. Seit dem 2. September 2023 haben die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz in I.___.1 3. Am 5. April 2024 stellten die Beschwerdeführenden beim Amt für Integration und Soziales (AIS; nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Organisationswechsel von der derzeit zuständigen H.___ zum J.___.2 4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Organisationswechsel ab.3 5. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 15. Mai 2024 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragen sie, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2024 sei aufzuheben und ihr Gesuch um Organisationswechsel gutzuheissen. 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 3. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuweisen. 7. Mit Eingabe vom 7. August 2024 hat die Gemeinde I.___, einen Abklärungsbericht betreffend Kindesschutz vom 7. August 2024 eingereicht. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

1 Vgl. angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2024 2 Gesuch um Organisationswechsel vom 5. April 2024 (Vorakten) 3 Angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2024 (Beschwerdebeilage) 4 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)

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3/8 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2024. Diese Verfügung ist gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG5 bei der GSI anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 15. Mai 2024 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG6). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2024. Darin hat die Vorinstanz das Gesuch um Organisationswechsel abgelehnt. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Organisationswechsel zu Recht abgewiesen hat. 3. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 34 SAFG weist die zuständige Stelle der GSI (die Vorinstanz7) den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG zu. Sie sorgt dabei für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen. Art. 34 SAFG regelt die Erstzuweisung. Weder das SAFG noch die SAFV8 geben eine Antwort auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Organisationswechsel nach einem Umzug in eine

5 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Art. 10 Abs. 1 Bst. d OrV GSI 8 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111)

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4/8 andere Region zu gewähren ist. Die GSI hat im Beschwerdeentscheid Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 eine Lückenfüllung vorgenommen.9 Gemäss den Ausführungen in diesem Beschwerdeentscheid ist eine durchgehende Fallführung zentral und ein Organisationswechsel bildet die Ausnahme. Für den Entscheid, ob ein Organisationswechsel angezeigt ist oder nicht, sind insbesondere Gründe, die die Fallführung oder die Erreichung der Integrationsziele erschweren oder verunmöglichen, relevant. Ausschlaggebend für die Gewährung eines Organisationswechsels sind insbesondere folgende fachlichen Indikationen: - Erreichbarkeit des regionalen Partners: Nach dem Umzug in einen neuen Perimeter muss die Erreichbarkeit des Standorts des regionalen Partners weiterhin innerhalb vertretbarer Zeit möglich sein. - Notwendigkeit regionaler Verankerung und Vernetzung des regionalen Partners: Wenn für die Integrationsförderung und Fallführung eine enge Betreuung erforderlich ist (meist mit Fokus auf die soziale Integration) und dabei wichtig ist, dass der fallführende regionale Partner regional verankert und vernetzt ist (Kenntnis von lokalen Angeboten). - Andere fachliche Gründe: Wichtig ist die Abgrenzung fachlicher von anderen Gründen, so sind persönliche Präferenzen kein Grund für einen Organisationswechsel. Der Wechsel der fallführenden Stelle muss die Ziele der Fallführung wesentlich unterstützen. Ziele der Fallführung sind die nachhaltige sprachliche, berufliche und soziale Integration sowie wirtschaftliche Unabhängigkeit, beispielsweise auch im Falle einer Neugründung einer Familie. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Gesuch vom 5. April 2024 um Organisationswechsel mit der Notwendigkeit der regionalen Verankerung und Vernetzung sowie die Erreichbarkeit des regionalen Partners. Für die Integrationsförderung und die Fallführung seien Kenntnisse von lokalen und kostenlosen Angeboten erforderlich. Die Reise verursache grosse Kosten und sei zeitaufwändig. Beides würde sich bei einem Wechsel verringern. 4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2024 aus, die Strecke vom Wohnort der Beschwerdeführenden bis zur Geschäftsstelle des derzeit zuständigen regionalen Partners sei mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossen. Die Reisedauer betrage weniger als eine Stunde. Es gebe keine bekannten besonderen Gründe, welche die An- und Rückreise unverhältnismässig erschweren würden. Die Reise sei entsprechend zumutbar. Weiter würden die Beschwerdeführenden nicht begründen, weshalb eine besonders enge Betreuung oder gute Kenntnisse von lokalen Angeboten nötig

9 Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 E. 4

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5/8 seien. Zudem habe der derzeit zuständige regionale Partner die Möglichkeit, weitere Integrationsangebote ausserhalb des eigenen Perimeters zu prüfen, sofern dies im Einzelfall angezeigt sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden keinen Organisationswechsel rechtfertigen. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2024 vor, dass sie aufgrund ihres Status sowie der fehlenden finanziellen Ressourcen kaum Möglichkeiten hätten, an Massnahmen im Bereich der sozialen Integration teilzunehmen. Daher seien sie auf kostenlose Angebote der Region angewiesen. Sie seien überzeugt, dass der für ihren Wohnort zuständige regionale Partner weitaus besser regional und lokal vernetzt sei als der derzeit zuständige regionale Partner. Die Ungewissheit über den Ausgang ihres seit zwei Jahre hängigen Asylverfahrens beschäftige die Familie sehr und sei emotional für alle sehr herausfordernd. Dies habe dazu geführt, dass seit November 2023 eine Kindesschutzabklärung durchgeführt werde. 4.4 In der Beschwerdevernehmlassung vom 3. Juli 2024 führt die Vorinstanz aus, dass es im Kompetenzbereich des zuständigen regionalen Partners liege, auch ausserhalb des Perimeters Integrationsangebote zu prüfen, welche eine niederschwellige Tagesstruktur ermöglichen. Dass sich der derzeit zuständige regionale Partner ausserhalb des Perimeters über Angebote informiere und diese vermittele, sei Bestandteil der Fallführung. Kostenlose Angebote könnten von der KESB oder vom anderen regionalen Partner empfohlen werden. Wenn begleitende Angebote indiziert und notwendig seien, könnten diese gegebenenfalls über die Asylsozialhilfe finanziert werden. Weiter ändere ein Organisationswechsel nichts an der von den Beschwerdeführenden erwähnten belastenden Tatsache, dass sie seit zwei Jahre auf ihren Asylentscheid warten. 5. Würdigung 5.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie, bestehend aus Mutter und Vater, deren zwei zwischenzeitlich volljährigen Töchter sowie deren drei minderjährigen Söhne im Alter von 8, 16 und 17 Jahren.10 Die Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz in I.___.11 Die Gemeinde I.___ gehört zum Verwaltungskreis M.___ (Art. 12 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 39a Abs. 3 OrG12 und Anhang 2 zum OrG) und damit zum Perimeter, für den das J.___ zuständig ist.13 Die Beschwerdeführenden sind somit aus dem Zuständigkeitsperimeter der H.___ weggezogen. Ein Umzug in einen anderen Perimeter hat grundsätzlich keinen Wechsel der zuständigen Organisation zur Folge (vgl. Erwägung 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob bei den Beschwerdeführenden besondere Umstände vorliegen, weshalb ausnahmsweise ein Wechsel der zuständigen Organisation angezeigt ist. Hierfür

10 Vgl. Abklärungsbericht vom 7. August 2024, Ziff. 1.1. 11 Vgl. angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2024 12 Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01) 13 Vgl. Art. 6 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SAFV und https://www.asyl.sites.be.ch/de/start/integration/regionalepartner-und-partner-fuer-unbegleitete-minderjaehrige.html (letztmals aufgerufen am 13. August 2024) https://www.asyl.sites.be.ch/de/start/integration/regionale-partner-und-partner-fuer-unbegleitete-minderjaehrige.html https://www.asyl.sites.be.ch/de/start/integration/regionale-partner-und-partner-fuer-unbegleitete-minderjaehrige.html

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6/8 ist in einem ersten Schritt die Notwendigkeit regionaler Verankerung und Vernetzung des regionalen Partners zu prüfen. Zu diesem Zweck ist der Abklärungsberichts betreffend Kindesschutz vom 7. August 2024 beizuziehen. 5.2 Aus dem 16 Seiten umfassenden Abklärungsbericht vom 7. August 2024 geht zusammengefasst hervor, dass die Situation der Beschwerdeführenden besorgniserregend und wenig stabil sei. Alle Familienmitglieder seien schwer traumatisiert. Die Familie benötige Unterstützung, um eine gewisse Stabilität zu finden. Die fehlende Tages- und Freizeitstruktur sei für die Familie eine grosse Belastung. Der Zugang zu kostengünstigen Angeboten werde erschwert, da sich der derzeit zuständige regionale Partner in der Region nicht gut auskenne. Der Beschwerdeführer 5 zeige eine depressive Symptomatik und ein Risikoverhalten (Aggressivität und oppositionelles Verhalten gegenüber anderen sowie Bezugspersonen). Der Beschwerdeführer 6 zeige selbst- und fremdgefährdendes Verhalten sowie ein problematisches Konsumverhalten, weshalb er eng therapeutisch unterstützt werde. Die Beschwerdeführenden 5 und 6 würden mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen kämpfen und seien auf der Suche nach einer eigenen Identität. Die Beschwerdeführerin 4 sei sehr frustriert. Sie könne ihrem Drang, die Sprache zu lernen, nicht genügend nachkommen, da ihr kein Sprachkurs finanziert werde. Sie lerne zuhause, aber ihr fehle das Lernmaterial. Die Eltern seien sehr offen, reflektiert und bemüht. Sie seien dankbar für die Unterstützung. Die Beschwerdeführenden 3 bis 6 hätten keinen Anspruch mehr auf eine Schulbildung oder einen Deutschkurs. Die sozialpädagogische Familienbegleitung habe sich für die Teilnahme am 10. Schuljahr eingesetzt. Die Teilnahme sei jedoch für Jugendliche mit Aufenthaltsstatus N nur möglich, wenn es noch freie Plätze habe. Zudem könne der derzeitige regionale Partner nicht für die Kosten aufkommen. Ein Verein habe sich bereit erklärt, für die Kosten aufzukommen. Ob eine Teilnahme zustande komme, sei derzeit noch offen. Für die Bewältigung des familiären Alltags mit den Beschwerdeführenden 5 und 6 sei eine Unterstützung in erzieherischen Themen mit Jugendlichen im Pubertätsalter gewünscht und erforderlich.14 5.3 Gestützt auf den detaillierten, nachvollziehbaren und schlüssigen Abklärungsbericht ist davon auszugehen, dass aufgrund der Fallkomplexität eine sehr enge Betreuung der Beschwerdeführenden durch einen regional verankerten und vernetzten regionalen Partner erforderlich ist. Selbst wenn es theoretisch stets möglich wäre, dass ein regionaler Partner eine Familie aus Distanz betreut, kann die fehlende regionale Verankerung und Vernetzung bei einem besonders engen Betreuungsbedarf nur teilweise sowie nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand und – wie die Vorinstanz zu Recht schreibt – nur mit Einholung von Informationen des für diesen Perimeter zuständigen regionalen Partners und anderen Behörden ausgeglichen werden. Weiter ist, insbesondere wenn andere (regionale) Behörden involviert sind, wie vorliegend die KESB und der Sozialdienst sowie eine allfällige noch zu ernennende Beistandsperson, bei fehlender regionaler Verankerung von einem Zusatzaufwand für

14 Abklärungsbericht vom 7. August 2024

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7/8 alle Beteiligten auszugehen. Nach dem Geschriebenen ist aufgrund der erforderlichen engen Betreuung die regionale Verankerung und Vernetzung des regionalen Partners (Kenntnis von lokalen Angeboten) notwendig. Somit sind Gründe, die die Fallführung erschweren, gegeben und folglich ein Organisationswechsel angezeigt. 5.4 Die Beschwerde vom 15. Mai 2024 ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2024 ist aufzuheben, das Gesuch um Organisationswechsel ist gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug des Organisationswechsels innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids sicherzustellen. Das Dispositiv des vorliegenden Entscheids ist dem abgebenden und dem übernehmenden regionalen Partner zuzustellen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV15). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend ist die Vorinstanz unterliegend. Sie ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, ihr werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

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8/8 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 15. Mai 2024 wird gutgeheissen und die Verfügung vom 8. Mai 2024 aufgehoben. 2. Das Gesuch um Organisationswechsel wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, den Vollzug des Organisationswechsels innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids sicherzustellen. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführende, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier

Kopie des Dispositivs an: ‒ H.___, per A-Post Plus ‒ J.___, per A-Post Plus

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Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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