1/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi
Referenz: 2023.GSI.3224 / vb, mbo Beschwerdeentscheid vom 13. März 2024 in der Beschwerdesache
A.___ Beschwerdeführer
gegen
B.___ Vorinstanz
betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2023)
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2/13 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im laufenden Asylverfahren und wird seit dem 10. August 2022 vom B.___ (B.___, fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Vom 8. November 2022 bis zum 21. Februar 2023 war der Beschwerdeführer in der Kollektivunterkunft C.___ in einem Zweierzimmer untergebracht. Seit dem 22. Februar 2023 lebt er allein in einem Zweierzimmer in der Kollektivunterkunft D.___.2 3. Aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode war der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2022 bis am 3. September 2023 in der Psychiatrie E.___ in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung.3 4. Ende Juni 2023 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtere und dass er unter Kopf- und Bauchschmerzen sowie unter Schlafproblemen leide.4 5. Am 21. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer ein Erstgespräch bei F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, wahr. Im psychologischen Bericht vom 21. Juli 2023 (fortan: psychologischer Bericht) hat der Psychologe festgehalten, dass die Suche des Beschwerdeführers nach einer individuellen Wohnung unterstützt werden sollte, da dies für seine psychische Gesundheit sehr wichtig sei.5 6. Am 24. Juli 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mündlich ein Gesuch um Wechsel in eine individuelle Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit.6 7. Der behandelnde Hausarzt G.___(H.___) hat den Beschwerdeführer aufgrund vermehrt vorkommender Migräne-Anfälle an die Neurologin I.___ überwiesen.7 Am 20. September 2023 und 20. Oktober 2023 hat der Beschwerdeführer zwei Termine bei I.___ zur neurologischen Beurteilung wahrgenommen.8 In der neurologischen Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 (nachfolgend: neurologische Stellungnahme) hält I.___ fest, dass aus medizinischen Gründen die Unterbringungssituation des Beschwerdeführers verbessert werden sollte, idealerweise alleine in einer
1 Angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023 2 Angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023 3 Überweisungsbericht ambulante Behandlung der Psychiatrie E.___ vom 2. November 2023 (Beschwerdebeilage) 4 Angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023 5 Psychologischer Bericht von F.___ vom 21. Juli 2023 (Beschwerdebeilage) 6 Angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023 7 Angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023; vgl. Neurologische Beurteilung mit EEG & NVUS von I.___ vom 20. September 2023 / 20. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage), Adressatenfeld und Anrede 8 Neurologische Beurteilung mit EEG & NVUS von I.___ vom 20. September 2023 / 20. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage)
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3/13 Wohnung, damit er sich wegen Migräne zurückziehen könne (kein Lärm, kein Licht, keine sonstigen Störungen).9 8. Mit Gastroskopiebericht der J.___ vom 28. September 2023 (fortan: Gastroskopiebericht) hat Dr. med. K.___ die beim Beschwerdeführer durchgeführte Gastroskopie und die Untersuchungsergebnisse dokumentiert.10 9. Mit Überweisungsbericht, datiert vom 2. August 2023 (recte: 2. November 202311), hat die Psychiatrie E.___ den Beschwerdeführer auf dessen Wunsch an Dr. phil. F.___ zur weiteren ambulanten Behandlung überwiesen (fortan: Überweisungsbericht), bei welchem er am 21. Juli 2023 bereits ein Erstgespräch hatte.12 10. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023 um Wechsel in eine individuelle Unterkunft mit Verweis auf die fehlende besondere Verletzlichkeit gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG13 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV14 ab.15 11. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 9. November 2023 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine individuelle Unterkunft zu gewähren. 12. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,16 holte mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2023 bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. Dezember 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 13. Am 12. Februar 2024 befand sich der Beschwerdeführer beim L.___ in Abklärung unter Einbezug früherer medizinischer Berichte. 14. Mit E-Mail vom 27. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer der Rechtsabteilung den Gesundheitsbericht von Dr. med. M.___ vom 19. Februar 2024 betreffend die Abklärung vom
9 Neurologische Stellungnahme von I.___ vom 20. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage) 10 Gastroskopiebericht der J.___ vom 28. September 2023 (Beschwerdebeilage) 11 Vgl. Überweisungsbericht der Psychiatrie E.___, Zeitstempel auf S. 2 (Kopfzeile) 12 Überweisungsbericht ambulante Behandlung der Psychiatrie E.___ vom 2. November 2023 (Beschwerdebeilage) 13 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 14 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 15 Angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023 16 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)
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4/13 12. Februar 2024 (fortan: Gesundheitsbericht) ein. Darin empfiehlt der Psychiater aus medizinischen Gründen eine Unterbringung in einer reizarmen und stressfreien Umgebung, damit die psychosomatischen Beschwerden des Beschwerdeführers weniger oder nicht mehr getriggert werden.17 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2023. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 9. November 2023 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Vorbehalt von Ziff. 2.2 bis 2.3 der Erwägungen, einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2023. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt hat. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er müsse auf seine Ernährung achten, das ihm zur Verfügung gestellte Budget für die Ernährung reiche nicht aus und er habe mit der Vorinstanz betreffend die Erhöhung des aktuellen Budgets keine Lösung finden können,
17 Gesundheitsbericht von Dr. med. M.___ vom 19. Februar 2024
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5/13 ist mangels Streitgegenstand nicht darauf einzutreten. Das Sozialhilfebudget bildet nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2023 und liegt damit ausserhalb des Streitgegenstands. 2.3 Ebenfalls nicht einzutreten und vorliegend nicht zu hören sind die Rügen des Beschwerdeführers betreffend den A2-Deutschkurs und die damit verbundenen Kosten. Über eine allfällige Kostenübernahme des A2-Deutschkurses wurde in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2023 nicht entschieden und diese ist damit ebenfalls nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Personen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen werden bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren18 und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Ausnahmetatbestand «besonders verletzliche Personen» (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 3.2 Besonderes verletzliche Personen Art. 45 Abs. 1 SAFV präzisiert den Ausnahmetatbestand «besonders verletzliche Personen» von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen
18 Vgl. Beschwerde vom 23. Oktober 2023; angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023
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6/13 in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt.19 Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hinsichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.20 Das Verwaltungsgericht hat es in einem Fall für zumutbar erachtet, dass ein Ehepaar nach einem negativen Asylentscheid – d.h. das Ehepaar hatte lediglich Anspruch auf Nothilfeleistungen – in einer Kollektivunterkunft untergebracht wurde; dies obwohl die Ehefrau unter anderem an Angst und depressiver Störung litt, wobei eine akute Suizidalität nicht ausgeschlossen werden konnte und ein hohes Risiko einer weiteren psychischen Dekompensation bestand. Die Ehefrau war deshalb mehrmals in stationärer Behandlung und ihr behandelnder Psychiater hielt eine Unterbringung ausserhalb der Familie für unzumutbar.21 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Umzug in eine Kollektivunterkunft nichts an der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin ändere und dem Bedürfnis nach Ruhe und Schonung in der Kollektivunterkunft in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen werde: Einmal durch die Art der Kollektivunterkunft, die sich als ehemaliges Hotel in einer ländlichen Umgebung vergleichsweise freundlich zeige. Sodann sei die Privatsphäre gewährleistet, indem ein Familienzimmer zur Verfügung gestellt werde, welches im Idealfall als Viererzimmer zur Alleinbenützung mit integriertem Bad/WC ausgestattet sei. Die Beschwerdeführerin sei so dem Betrieb und den übrigen Bewohnerinnen oder Bewohnern nicht andauernd ausgesetzt, sondern könne sich jederzeit in ihren abgeschlossenen Raum zurückziehen.22 Daraus ergibt sich, dass die Gefahr einer psychischen Dekompensation oder eine bestehende Suizidalität für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der angestammten Wohnung begründet. Hingegen müssen insbesondere die medizinische Versorgung und ein genügender Rückzugsraum gesichert sein. 23 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In ihrer Verfügung vom 27. Oktober 2023 bringt die Vorinstanz sinngemäss hervor, eine spezifische individuelle Verletzlichkeit des Beschwerdeführers, die einen Verbleib in der Kollektivunter-
19 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 20 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 21 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4U vom 12. Dezember 2019 E. 2.4 und E.4.2 22 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4U vom 12. Dezember 2019, E. 4.4 23 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4U vom 12. Dezember 2019 E. 4.5
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7/13 kunft unzumutbar machen würde, sei nicht nachgewiesen, weshalb sie seinem Gesuch nicht nachkommen könne. Die Vorinstanz macht geltend, dass dem Beschwerdeführer in seinem aktuellen Zimmer genügend Rückzugsmöglichkeiten, wie sie im neurologischen Gutachten vom 20. Oktober 2023 erwähnt würden, zur Verfügung stünden. Ferner könne auch gestützt auf den kurzen psychologischen Bericht vom 21. Juli 2023 keine Bewilligung für eine eigene Wohnung erteilt werden. Für eine Überprüfung der Unterbringung in einer eigenen Wohnung bedürfte es eines ausführlicheren Berichts von einem Psychologen oder einem Psychiater, bei welchem der Beschwerdeführer während mehreren Terminen in Behandlung sei.24 Aus dem nachträglich eingereichten Überweisungsbericht vom 2. November 2023 gehe nicht hervor, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aus psychologischer Sicht (z.B. aufgrund eines Traumas) nicht zumutbar sei.25 4.2 In seiner Beschwerde vom 9. November 2023 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seit ungefähr einem Jahr verschiedene gesundheitliche Probleme, weshalb er in einer eigenen Wohnung leben möchte. Er wolle zu seiner alten Gesundheit zurückkehren und sich ganz auf seine Zukunft konzentrieren. Er habe der Vorinstanz zu unterschiedlichen Terminen medizinische Berichte vorgelegt und um Unterstützung in diesem Problem gebeten. Leider sei seine Anfrage mit verschiedenen Begründungen zu diesem Thema abgelehnt worden. Er sei mit den meisten Behauptungen der Vorinstanz nicht einverstanden und die Vorinstanz hätte sich bis anhin nie um seine gesundheitlichen Probleme gekümmert. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Lebensbedingungen in der Kollektivunterkunft seien für ihn unzureichend. Er wolle nicht so krank bleiben wie aktuell oder dass es noch schlimmer werde. Er möchte vollkommen gesund und nicht von Medikamenten abhängig sein.26 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer leidet an gesundheitlichen Problemen, namentlich an einer depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung, Bauch- und Kopfschmerzen sowie an einer Migräne.27 Angesichts des gesundheitlichen Zustands ist der Beschwerdeführer grundsätzlich als verletzlich einzuschätzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).28 Zur Beurteilung, ob eine spezifische individuelle Verletz-
24 Angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2024 25 Beschwerdevernehmlassung vom 22. Dezember 2023 26 Beschwerde vom 9. November 2023 27 Vgl. Beschwerde vom 9. November 2023; angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023; Überweisungsbericht der Psychiatrie E.___ vom 2. November 2023; Neurologische Beurteilung von I.___ vom 20. September 2023 / 20. Oktober 2023; Psychologischer Bericht vom 21. Juli 2023 von F.___; Gastroskopiebericht der J.___ vom 28. September 2023 28 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4U vom 12. Dezember 2019 E. 4.1
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8/13 lichkeit vorliegt, sind nachfolgend in einem ersten Schritt der der Beschwerdeinstanz vorliegende psychologische Bericht, der Gastroskopiebericht, die neurologische Stellungnahme sowie der Überweisungsbericht zu würdigen. Anschliessend sind die Umstände zu beleuchten, die zu einer spezifischen individuellen Verletzlichkeit führen und damit eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumutbar machen könnten. 5.2 Im psychologischen Bericht vom 21. Juli 2023 hält F.___ fest, dass der Beschwerdeführer für ein Erstgespräch bei ihm gewesen sei. Ein weiteres Gespräch sei wegen der Kapazität aktuell leider nicht möglich. Als Diagnose wurde eine starke depressive Phase festgehalten. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er stark unter der Wohnsituation leide, welche sein psychisches Leiden entscheidend verstärke. Der Psychologe bittet die Vorinstanz, den Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Wohnung, wo er allein wohnen könne, zu unterstützen. Dies sei für seine psychische Gesundheit sehr wichtig.29 5.3 Der Gastroskopiebericht vom 28. September 2023 geht zunächst auf die Indikation der Untersuchung ein. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er seit einem Jahr unter Stuhlunregelmässigkeiten und linksseitigen Bauchkrämpfen leide. Er habe auch Blut und Schleim im Stuhl. Anfang Jahr sei es zu einem Gewichtsverlust von 14kg gekommen, welcher sich seither stabilisiert habe. Die behandelnde Ärztin hat die durchgeführte Gastroskopie wie folgt beurteilt: «endoskopisch höchstens diskrete Gastritis, DD Helicobacter pylori oder NSAID-bedingt, ansonsten makroskopisch unauffällige Ösophago-Gastro-Duodenoskopie». Makroskopisch sei keine Erklärung für die Beschwerden zu finden. Differenzialdiagnostisch denke sie aufgrund deutlich erniedrigten Pankreaselastase im Stuhl an eine exokrine Pankreasinsuffizienz, auch wenn die Ursache unklar sei.30 5.4 In der neurologischen Beurteilung vom 20. September 2023 / 20. Oktober 2023 wird dem Beschwerdeführer ein Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerz (MÜKS/MOH) und als Nebendiagnose eine mittelgradige depressive Episode (posttraumatische Belastungsstörung) diagnostiziert. Bezüglich der Untersuchung vom 20. September 2023 ist der neurologischen Beurteilung zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer habe von seiner schwierigen Situation mit psychosozialer Belastung berichtet. Er befinde sich seit 14 Monaten in der Schweiz und die Ungewissheit, ob er in der Schweiz bleiben könne, belaste ihn sehr. Seit diesem Zeitraum leide er an Kopfschmerzen und er habe schon diverse Medikamente ausprobiert. Die Kopfschmerzen würden jeden Tag auftreten und er würde praktisch auch jeden Tag Schmerzmittel einnehmen. Es bestehe vor allem eine Lärm-, und weniger eine Lichtempfindlichkeit mit klopfendem Schmerzcharakter holozephal. Das Hinlegen in einem ruhigen dunklen Raum würde die Beschwerden lindern. Täglich nehme der Beschwerdeführer zwei bis drei Stück Minalgin ein, bei Bedarf Imigran Nasenspray. Als Zusatzuntersuchungen wurde ein Neurovaskulärer Ultraschall (NVUS) und eine Elektroenzephalographie (EEG)
29 Psychologischer Bericht von F.___ vom 21. Juli 2023 (Beschwerdebeilage) 30 Gastroskopiebericht der J.___ vom 28. September 2023 (Beschwerdebeilage)
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9/13 durchgeführt. Der Neurostatus und der NVUS seien normal. Die leichten Dysrhythmien im EEG seien typisch bei Migräne und nicht pathologisch. Bezüglich der MÜKS habe die behandelnde Ärztin einen Kopfschmerz-Kalender abgegeben und erklärt, dass die 10/20 Regel31 nicht verletzt werden sollte. Als Prophylaxe sei eine tägliche Vitamin B2 Therapie abgeben worden. Bezüglich Unterbringung sei es wünschenswert, wenn auf die exazerbierte Migräne Rücksicht genommen und eine Rückzugsmöglichkeit in einem ruhigen dunklen Raum ermöglicht werden könnte. Am Verlaufstermin vom 20. Oktober 2023 habe sich ergeben, dass es dem Beschwerdeführer nicht gut gehe. Dem Kalender sei zu entnehmen, dass er an 20/30 Tagen Schmerzmittel eingenommen habe. Das Vitamin B2 habe bisher nicht geholfen. Neu habe der Beschwerdeführer das Medikament Seroquel erhalten. Der Verlauf werde als unerfreulich und Nachweis eines MÜKS beurteilt. Neben einer Medikamententherapie sei auch auf die Unterbringung im Hinblick auf die Migräne zu schauen.32 In der neurologischen Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 hält I.___ schliesslich fest, dass beim Beschwerdeführer eine exazerbierte Migräne und ein Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerz diagnostiziert worden sei und aus medizinischen Gründen die Unterbringungssituation verbessert werden sollte. Idealerweise sollte sich der Beschwerdeführer alleine in einer Wohnung aufhalten können, damit er sich wegen der Migräne zurückziehen könne und keinem Lärm, keinem Licht oder sonstigen Störungen ausgesetzt sei.33 5.5 Im Überweisungsbericht vom 2. November 2023 werden dem Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Bei Behandlungsbeginn habe der Beschwerdeführer unter Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen, Kopfschmerzen und Verdauungsstörungen sowie Appetitlosigkeit gelitten. Er habe auch stark unter seinen Wohnumständen in der Kollektivunterkunft gelitten und habe sich von den Schweizer Behörden ungerecht behandelt gefühlt. Nachdem eine zusätzliche schlaffördernde und antidepressive Medikation installiert worden sei, habe sich sein Zustand leicht stabilisiert. Der Beschwerdeführer habe sich dann aufgrund der erreichten Zustandsverbesserung sowie aus Angst vor einer Medikamentenabhängigkeit – entgegen der ärztlichen Empfehlung – dazu entschieden, die Medikamente abzusetzen. Es habe eine interne Sozialberatung stattgefunden, welche der Beschwerdeführer aber nicht habe weiterführen wollen. Er habe sich ein Attest gewünscht, um in der Kollektivunterkunft ein Einzelzimmer zu erhalten, welches in Absprache mit der Vorinstanz jedoch habe abgelehnt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe den Wechsel zu einem N.__sprachigen Therapeuten gewünscht, weshalb die Behandlung
31 Die 10-20 Regel zum Vermeiden und Erkennen von Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz lautet: Schmerzmittel und spezifische Migränemittel sollten maximal an 10 Tagen pro Monat verwendet werden. 20 von 30 Tagen sollten also frei von deren Einnahme sein (zuletzt abgerufen am 7. Februar 202 unter https://schmerzklinik.de/die-10-20-regelin-der-migraene-und-kopfschmerztherapie/) 32 Neurologische Beurteilung mit EEG & NVUS von I.___ vom 20. September 2023 (Beschwerdebeilage) 33 Neurologische Stellungnahme von I.___ vom 20. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage)
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10/13 im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen worden sei. Im September 2023 habe sich der Beschwerdeführer erneut beim Notfalldienst gemeldet und ihm sei Quetiapin verordnet worden. Für weitere Behandlungstermine habe der Beschwerdeführer keinen Bedarf geäussert.34 5.6 Der Gesundheitsbericht vom 19. Februar 2024 hält fest, dass beim Beschwerdeführer eine psychosomatische Störung des Nervensystems und der Verdauungsorgane bestehe, welche sehr stark von Umgebungsfaktoren beeinflusst werden könnte. Insbesondere würde er unter psychischen Beeinträchtigungen in Form erhöhter Reizbarkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Überforderungsgefühlen leiden. Seine Stressregulation sei eingeschränkt und es würden körperliche Einschränkungen in Form von Schulter- und Nackenschmerzen bestehen. Damit die psychosomatischen Beschwerden weniger oder nicht mehr getriggert würden, empfehle sich aus medizinischen Gründen eine Unterbringung in einer reizarmen und stressfreien Umgebung. 5.7 Es ist zunächst festzuhalten, dass der psychologische Bericht äusserst knapp gehalten ist und fast ausschliesslich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers basiert, die dieser im Rahmen des Erstgesprächs gegenüber F.___ gemacht hat. Aus dem psychologischen Bericht, der im Grunde genommen eine «Bitte» des Psychologen darstellt, geht nicht hervor, weshalb der Wechsel in eine Individualunterkunft für die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers sehr wichtig sein sollte bzw. inwiefern sich der Verbleib in der Kollektivunterkunft negativ (aggravierend und gesundheitshemmend) auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken könnte. Aus dem im Recht liegenden Gastroskopiebericht und dem Überweisungsbericht vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese keinerlei Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Wohnsituation machen. Aus dem Gastroskopiebericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die gastroenterologischen Beschwerden (Stuhlunregelmässigkeiten mit linksseitigen Bauchkrämpfen) des Beschwerdeführers dessen Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar erscheinen lassen sollten. Weder dem Gastroskopiebericht noch einem anderen ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf eine besondere Ernährung angewiesen wäre und diese durch die Kollektivunterkunft nicht gewährleistet werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer dennoch sinngemäss geltend macht, die Platzierung in der Kollektivunterkunft sei aufgrund seiner speziellen Ernährung unzumutbar, ist dem Gastroskopiebericht zu entnehmen, dass – soweit eine exokrine Pankreasinsuffizienz vorliegt – eine Substitutionstherapie mit Creon empfohlen wird.35 Aus dem Überweisungsbericht ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie mittelgraddigen depressiven Episode und entgegen der medizinischen Empfehlung seiner Ärzte, die ihm verschriebenen Medikamente abge-
34 Überweisungsbericht ambulante Behandlung der Psychiatrie E.___ vom 2. November 2023 (Beschwerdebeilage) 35 Gastroskopiebericht der J.___ vom 28. September 2023 (Beschwerdebeilage)
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11/13 setzt hat. Inwiefern ein Wechsel von der Kollektivunterkunft in eine eigene Wohnung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessern sollte, kann dem Überweisungsbericht nicht entnommen werden. 5.8 Einzig die neurologische Stellungnahme, die neurologische Beurteilung und der Gesundheitsbericht machen Angaben dazu, inwiefern die Wohnsituation einen Einfluss auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat. Gemäss der neurologischen Beurteilung und der daraus folgenden Stellungnahme sollte aus medizinischen Gründen die Unterbringung dahingehend verbessert werden, als dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Migräne zurückziehen könne (kein Lärm, kein Licht, keine sonstigen Störungen), idealerweise indem er alleine in einer eigenen Wohnung lebt. Gleichermassen empfiehlt auch der Gesundheitsbericht eine Unterbringung in einer reizarmen und stressfreien Umgebung. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Kollektivunterkunft in einem Zweierzimmer lebt, welches ihm aktuell zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.36 Er verfügt dadurch über eine ausreichende Rückzugsmöglichkeit, die ihn vor stressigen Situationen und Störungen durch andere Bewohnerinnen und Bewohnern schützt und es ihm während einer Migräne ermöglicht, bestimmte Reize wie die Licht- sowie Lärmverhältnisse im Zimmer nach Belieben anzupassen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen, nicht durch die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft ausgelöst wurden, sondern auf einen Medikamenten-Übergebrauch zurückzuführen sind.37 Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die medizinische und psychiatrische / psychologische Versorgung des Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft jederzeit gewährleistet ist und ihm eine Behandlung der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und mittelgradigen depressiven Episode unabhängig von einem Wechsel in eine Individualunterkunft jederzeit zur Verfügung steht. Wie dem Überweisungsbericht zu entnehmen ist, hat sich der Beschwerdeführer, trotz Abraten seiner Ärzte, für ein Absetzen der schlaffördernden und antidepressiven Medikation entschieden.38 Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern ein Wechsel in eine Individualunterkunft den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessern sollte. 5.9 Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung des __-jährigen Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft D.___ in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der räumlichen Verhältnisse (Rückzugsmöglichkeit in einem Zweierzimmer, unabhängig davon, ob dieses alleine oder zu zweit bewohnt wird) sowie der vorhandenen medizinischen und psychiatrischen / psychologischen
36 Angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023 37 Neurologische Beurteilung mit EEG & NVUS der I.___ vom 20. September 2023 (Beschwerdebeilage) 38 Überweisungsbericht ambulante Behandlung der Psychiatrie E.___ vom 2. November 2023 (Beschwerdebeilage)
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12/13 Versorgung als zumutbar, mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2023 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 9. November 2023 ist daher abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV39). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.40 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
39 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 40 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360
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13/13 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 9. November 2023 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben
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Pierre Alain Schnegg Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.