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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 13.03.2024 2023.GSI.3201

13. März 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·5,916 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe: Gesuch um Zulage für Pflege Tochter sowie Gesuch um situationsbedingte Leistungen

Volltext

1/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi

Referenz: 2023.GSI.3201 / vb Beschwerdeentscheid vom 13. März 2024 in der Beschwerdesache

A.___ und B.___ Beschwerdeführende

gegen

C.___ Vorinstanz

betreffend Gesuch um Zulage für Pflege Tochter sowie Gesuch um situationsbedingte Leistungen (Verfügungen der Vorinstanz vom 3. November 2023 und 8. November 2023)

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2/16 I. Sachverhalt 1. A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführende) werden gemeinsam mit ihren fünf Kindern seit dem 12. Dezember 2017 vom C.___ (C.___; fortan: Vorinstanz) mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt.1 2. Die Beschwerdeführenden stellten unbekannten Datums bei der Vorinstanz mündlich das Gesuch, zusätzlich zum Grundbedarf einen Lohn für die Pflege ihrer Tochter D.___ zu erhalten.2 Ausserdem stellten sie unbekannten Datums mündlich das Gesuch, dass zusätzlich zum Grundbedarf die monatlichen Kosten von CHF 79.00 für ein Libero Abonnement für den Schulweg ihrer Tochter E.___ als situationsbedingte Leistungen übernommen werden.3 3. Mit Verfügung vom 3. November 2023 beurteilte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um finanzielle Zulage für die Pflege ihrer Tochter wie folgt4: 1. Ihr Gesuch um Gewährung einer CHF 100.00 übersteigenden monatlichen Zulage für die Pflege Ihrer Tochter wird abgewiesen. 2. Die für Ihre Tochter gewährte Hilflosenentschädigung wird bei der Bemessung des Grundbedarfs wie bisher als Einnahme angerechnet. 4. Mit Verfügung vom 8. November 2023 beurteilte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um situationsbedingte Leistungen folgendermassen5: 1. Ihr Gesuch um Kostenübernahme der monatlichen Auslagen für das Libero Abonnement in der Höhe von CHF 79.00 wird abgewiesen. 5. Gegen diese beiden Verfügungen haben die Beschwerdeführenden am 24. November 2023 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragen sie, dass die Einnahmen aus der Hilflosenentschädigung als Einkommen zu taxieren seien und ein Einkommensfreibetrag in angemessener Höhe zu gewähren sei. Ferner stellen die Beschwerdeführenden den Antrag, es seien von der Vorinstanz – wie bis im Sommer 2023 – die Kosten des Libero Abonnements in der Höhe von CHF 79.00 als situationsbedingte Kosten zu übernehmen.6

1 Verfügungen vom 3. November 2023 und 8. November 2023 (Beschwerdebeilagen), Aufenthaltsausweis B (Vorakten), Sozialhilfebudget (Vorakten) 2 Schreiben der Vorinstanz vom 15. Januar 2024 (Akten GSI), vgl. E-Mail vom 2. August 2023 (Vorakten), vgl. E-Mail vom 25. Oktober 2023 (Vorakten) 3 Schreiben der Vorinstanz vom 15. Januar 2024 (Akten GSI), vgl. E-Mail vom 15. August 2023 (Vorakten), vgl. Fallführungseintrag vom 16. August 2023 (Vorakten), vgl. E-Mail vom 16. August 2023 (Vorakten), vgl. Gesprächsnotiz vom 23. August 2023 (Vorakten), vgl. E-Mail vom 25. Oktober 2023 (Vorakten) 4 Verfügung vom 3. November 2023 (Beschwerdebeilage) 5 Verfügung vom 8. November 2023 (Beschwerdebeilage) 6 Beschwerdeeingaben vom 24. November 2023 (Akten GSI)

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3/16 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,7 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.8 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 12. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde.9 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG10). Diese Verfügung ist gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten sind die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 3. November 2023 und 8. November 2023. Die GSI ist damit zur Beurteilung der Beschwerde vom 24. November 2023 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der beiden Verfügungen. Sie sind damit ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.

7 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 8 Instruktionsverfügungen vom 27. November 2023, 7. Dezember 2023, 5. Januar 2024, 17. Januar 2024 (Akten GSI) 9 Beschwerdevernehmlassung vom 12. Dezember 2023 (Akten GSI) 10 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl-und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1)

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4/16 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt bilden vorliegend die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 3. November 2023 und 8. November 2023. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführenden für die Pflege ihrer Tochter D.___ ein Einkommensfreibetrag (EFB) und für den Schulweg ihrer Tochter E.___ situationsbedingte Leistungen (SIL) von CHF 79.00 pro Monat für das Libero Abonnement auszurichten sind. 3. Finanzielle Zulage für die Pflege der Tochter (Einkommensfreibetrag) 3.1 Argumentation der Verfahrensbeteiligten 3.1.1 Die Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, dass ihre Tochter D.___ seit der Geburt schwer behindert sei. Sie könne keine alltäglichen Verrichtungen wie Aufstehen, Anziehen, Waschen usw. selbstständig vornehmen und werde durch eine Magensonde ernährt. Aufgrund ihrer starken Behinderung erhalte die Tochter von der Invalidenversicherung (IV) eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und einen Intensivpflegezuschlag der obersten Stufe. Als Eltern würden sich die Beschwerdeführenden die Pflege und Betreuung unter sich aufteilen. Der anerkannt hohe Pflegebedarf habe zur Folge, dass eine Arbeitstätigkeit für eine der beiden Beschwerdeführenden nicht möglich sei. Die IV bezahle für die Betreuung zu Hause – je nach Anzahl der Nächte im F.___ 11 – rund CHF 40'000.00 pro Jahr. Dieser Betrag werde im Sozialhilfebudget als Einnahme verbucht und entlaste die Sozialhilfe beträchtlich. Die Beschwerdeführenden würden mit ihrer Betreuung wesentlich zu dieser Entlastung beitragen. Der Beitrag sei praktisch gesehen ihr «Ersatz-Einkommen». Für die intensive Pflege ihrer Tochter werde den Beschwerdeführenden monatlich je CHF 100.00 als Integrationszulage ausgerichtet. Die Beschwerdeführenden halten weiter fest, dass die IV-Leistungen mit ca. CHF 40'000.00 pro Jahr eine erhebliche Einnahme darstellen würden. Sie verweisen auf Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien12, wonach auf Erwerbseinkommen auf dem ersten Arbeitsmarkt ein Freibetrag gewährt werde. Es könnten aber auch Ausnahmen vorgesehen werden. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden würden die aufwändige Pflege und die hohen IV-Leistungen eine solche Ausnahme legitimieren. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, dass die SKOS gemäss Aussagen «der SKOS Mitarbeiters» (sic!) gegenüber einer früheren Mitarbeiterin der Vorinstanz befürworte, dass eine besondere Pflegetätigkeit (auch gegenüber einem eigenen Kind) als Arbeitsverhältnis ausgestaltet werden könne. Sofern dies sozialversicherungsrechtlich korrekt gemacht werde, handle «es sich dann

11 Die F.___ hat die Aufgabe, körperlich und mehrfach beeinträchtigte Kinder und Jugendliche in pädagogischer, therapeutischer und schulerischer Hinsicht zu fördern sowie beeinträchtigte Erwachsene zu fördern und zu begleiten. Zu diesem Zweck übernimmt die F.___ die Trägerschaft für eine besondere Volksschule mit Internatsangebot für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbeeinträchtigung sowie Wohngruppen mit Ateliers für Erwachsene mit Körper- und Mehrfachbeeinträchtigung (Online-Registerauszug der F.___, zuletzt abgerufen am 15. Februar 2024 unter https://be.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug F.___) 12 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (fortan: SKOS-Richtlinien)

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5/16 um ein Erwerbseinkommen, das zu einem EFB um (sic!) Umfang der geleisteten Arbeit gewährt werden sollte». Aus Sicht der SKOS-Richtlinien würde jedenfalls nichts dagegen sprechen.13 Im Weiteren führen die Beschwerdeführenden aus, dass die wertvolle Arbeit pflegender Angehöriger heute breit anerkannt werde. Müsste sie durch Fachleute geleistet und bezahlt werden, könnte sie nie in gleicher Menge und Qualität zum Wohl der behinderten Person geleistet werden. Wäre ihre Tochter in einem Heim, würden dem Gemeinwesen zudem wesentlich höhere Ausgaben anfallen und die Beschwerdeführenden könnten ihre berufliche Integration angehen. Sobald ihre Tochter volljährig werde, stünden ihr alle Leistungen der IV zu und sie könnte mit diesen Leistungen die Beschwerdeführenden anstellen, sofern sie zu Hause wohne. Die IV anerkenne dieses Modell. Die Vorinstanz habe es aber abgelehnt, die Anstellung durch die Beschwerdeführenden zu organisieren.14 3.1.2 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe kein Lohn für die Pflege der Tochter ausbezahlt werden könne. Für eine solche Zahlung fehle es im Bereich des Sozialhilferechts an einer gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerdeführenden würden für die Pflege ihrer Tochter stattdessen monatlich eine Integrationszulage von je CHF 100.00 erhalten. Hilflosenentschädigungen würden ausgerichtet, damit sich eine unterstützte Person die für sie notwendige Hilfe finanzieren könne. Grundsätzlich handle es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Einnahme, die bei der Bedarfsrechnung der Sozialhilfe im Familienbudget zu berücksichtigen sei. Sozialhilfeleistungen würden entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip nur ausgerichtet, wenn der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nicht durch andere Mittel wie beispielsweise eine Hilflosenentschädigung gedeckt sei. Die Hilflosenentschädigung dürfe bei der Bemessung nur dann nicht als Einnahme berücksichtigt werden, wenn damit Hilfe von Dritten eingekauft werde. Soweit die notwendige Hilfe – wie im Fall der Beschwerdeführenden – durch sozialhilfebedürftige Personen im gleichen Haushalt erbracht werde, sei die Entschädigung als Einnahme der Unterstützungseinheit zu betrachten. Festzuhalten sei jedoch, dass externe Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung entstehen würden, mindestens in der Höhe der angerechneten Hilflosenentschädigungseinnahme übernommen werden könnten (z.B. Kosten, die entstünden, wenn das Kind an einem Wochenende pro Monat zur Entlastung der Familie extern betreut werde). Zudem würden im Budget der unterstützenden, pflegenden Personen je eine Integrationszulage als Honorierung für die Pflegeleistung gewährt.15 Soweit die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde die Ausrichtung eines Einkommensfreibetrags geltend machen würden, setze Art. 8d SHV16 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus. Es fehle in der SHV an einer Ausnahmeregelung, welche eine Ausrichtung eines Einkommensfreibetrags bei fehlender Erwerbstätigkeit vorsehe.17

13 Beschwerde vom 24. November 2023 (Akten GSI) 14 Beschwerde vom 24. November 2023 (Akten GSI) 15 Verfügung vom 3. November 2023 (Beschwerdebeilage) 16 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 17 Beschwerdevernehmlassung vom 12. Dezember 2023 (Akten GSI)

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6/16 3.2 Rechtliche Grundlagen 3.2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV18). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV19). Das Recht auf Sozialhilfeleistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status.20 Personen, die sich gestützt auf das AsylG21 in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 81 AslyG). Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 80a i.V.m. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung ist die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 AsylV 222). Im Kanton Bern gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich die Bestimmungen des SAFG (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylG23). 3.2.2 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen (Art. 27 Abs. 1 SAFG). Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe (Art. 27 Abs. 2 SAFG). 3.2.3 Die individuelle Sozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 22 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information erbracht (Art. 29 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe richtet sich nach den SKOS-Richtlinien24 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen (Art. 31 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 SHV). Darüber hinausgehend ist, im Sinn einer Vollzugshilfe, grundsätzlich das BKSE-Handbuch25 anwendbar, wenn es

18 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 19 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 20 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.138U vom 3. November 2022 E. 3.2 21 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 22 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312) 23 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9. Dezember 2019 (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 24 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 25 Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz- (BKSE-Handbuch)

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7/16 im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisiert.26 3.2.4 Jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausübt, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen (Art. 8d Abs. 1 SHV). Die Höhe dieses Freibetrags hängt vom Beschäftigungsgrad ab und beträgt zwischen CHF 200.00 bis 600.00 pro Monat (Art. 8d Abs. 2 SHV). Jede bedürftige Person, die eine Berufslehre absolviert, hat ebenfalls Anspruch auf die Anrechnung eines monatlichen Einkommensfreibetrags in der Höhe von CHF 300.00 (Art. 8e SHV). 3.2.5 Ein Anspruch auf eine Integrationszulage hat demgegenüber jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, sofern sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht. Die Integrationszulage für Nichterwerbstätige beträgt monatlich CHF 100.00 (Art. 8a Abs. 2 SHV). 3.3 Würdigung 3.3.1 Die Gewährung eines Einkommensfreibetrags setzt eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Art. 8d SHV) oder eine Berufslehre (Art. 8e SHV) voraus. Die Beschwerdeführenden gehen keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt und auch keiner Berufslehre nach und machen dies auch nicht geltend. Sie stellen vielmehr darauf ab, dass gestützt auf Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien Ausnahmen vom Erfordernis der Erwerbstätigkeit vorgesehen werden könnten. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass in ihrem Fall aufgrund der aufwändigen Pflege und der hohen IV-Leistungen (rund CHF 40'000.00 pro Jahr) eine solche Ausnahme legitimiert sei.27 3.3.2 Im Unterschied zu Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien enthält Art. 8d SHV keine Ausnahmebestimmung, wonach ein Einkommensfreibetrag auch ohne die Erzielung eines Erwerbseinkommens auf dem ersten Arbeitsmarkt gewährt werden könnte. Die SKOS-Richtlinien sind nur anwendbar, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV). Vorliegend sieht die SHV indes dahingehend eine andere Regelung vor, als dass sie keine Ausnahmeregelung kennt. Damit geht Art. 8d SHV der Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien vor und es besteht, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, gestützt auf Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien keine Anspruchsgrundlage für einen Einkommensfreibetrag ohne die Erzielung eines Erwerbseinkommens. Vor diesem Hintergrund verfangen auch die von den Beschwerdeführenden sinngemäss zitierten Aussagen eines SKOS-Mitarbeiters gegenüber einer ehemaligen Mitarbeiterin der Vorinstanz, wonach aus Sicht der SKOS nichts gegen eine Ausnahme für die besondere Pflegetätigkeit gegenüber einem eigenen Kind sprechen

26 BVR 2021 S. 159, E. 4.3; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.86U vom 7. September 2018 E. 2.1 27 Beschwerde vom 24. November 2023 (Akten GSI)

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8/16 würde, nicht. Ausserdem bezogen sich diese zitierten Aussagen, soweit dies aus der Beschwerdeschrift entnommen werden kann, auf ein sozialversicherungsrechtlich ausgestaltetes Arbeitsverhältnis, welches bei den Beschwerdeführenden nicht vorliegt (vgl. Ziff. 3.3.4 und 3.3.5 der Erwägungen). 3.3.3 Selbst wenn vorliegend den Ausführungen der Beschwerdeführenden gefolgt und – ungeachtet von Art. 8d SHV – auf die Ausnahmebestimmung in Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien abgestellt werden könnte, lassen die Beschwerdeführenden in ihrer Argumentation ausser Betracht, dass gemäss den Erläuterungen zu Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien auf Ersatzeinkommen kein Einkommensfreibetrag gewährt wird, da es an der erwarteten Arbeitsleistung fehlt.28 Ferner geht anhand eines Praxisbeispiels der SKOS, in welchem ein Ehepaar zusammen mit seinen zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und von der Sozialhilfe unterstützt wird, hervor, dass – wenn ein gesundheitlich stark beeinträchtigtes Kind von der IV eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag erhält und die Pflege und Betreuung von den Eltern übernommen wird – den pflegenden Elternteilen für ihre Bemühungen eine angemessene Integrationszulage gewährt werden kann, obschon sie dadurch keinen Beitrag für die eigene soziale oder berufliche Integration leisten.29 Aus den Erläuterungen zu Ziff. C.6.7 der SKOS-Richtlinien betreffend die Integrationszulage für Nichterwerbstätige ist alsdann zu entnehmen, dass mit dieser unbezahlte Leistungen, die zwar eine individuelle Anstrengung von unterstützten Personen darstellen, aber für deren Integration nicht förderlich sein würden, grundsätzlich nicht mit einer Integrationszulage abgegolten werden könnten, es sei denn, es handle sich um die Pflege eines nahen Angehörigen.30 Ein Einkommensfreibetrag für die durch die Eltern übernommene Pflege und Betreuung eines stark beeinträchtigten Kindes, welches von der IV eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag bezieht, ist insofern auch gestützt auf die SKOS-Richtlinien ausgeschlossen. Für die Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen bzw. des eigenen Kindes kann ausschliesslich eine Integrationszulage gewährt werden. Eine solche wird den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz im maximalen Umfang von monatlich je CHF 100.00 gewährt.31 3.3.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihre Tochter könne sie ab Volljährigkeit anstellen, wodurch die Beschwerdeführenden ein Erwerbseinkommen erzielen würden und gestützt worauf ihnen ein Einkommensfreibetrag zu gewähren sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrer minderjährigen Tochter angestellt sind und dadurch für ihre pflegerischen und betreuenden Leistungen auch nicht entlöhnt werden respektive ein Erwerbseinkommen erzielen. Der Umstand, dass diese Möglichkeit einer Anstellung ab Volljährigkeit der Tochter nach Angaben der Beschwerdeführenden eines Tages bestehen und dies und von

28 Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien, Erläuterungen b 29 Christoph Hostettler, «Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?», in: ZESO 4/20, S. 9 30 Ziff. C.6.7 der SKOS-Richtlinien, Erläuterungen c 31 Sozialhilfebudget (Vorakten)

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9/16 der IV anerkannt würde, vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – vorliegend keine Gewährung eines Einkommensfreibetrags zu begründen. 3.3.5 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die wertvolle Arbeit pflegender Angehöriger werde heute breit anerkannt und inzwischen biete beispielsweise die Spitex die Möglichkeit an, pflegende Angehörige anzustellen, ist ebenfalls festzuhalten, dass eine solche Anstellung der Beschwerdeführenden zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt nicht vorliegt. Entsprechend erzielen die Beschwerdeführenden kein Erwerbseinkommen auf dem ersten Arbeitsmarkt, sodass ein Einkommensfreibetrag gewährt werden könnte. 3.3.6 Den Beschwerdeführenden ist insofern zuzustimmen, dass dem Gemeinwesen wohl höhere Ausgaben anfielen, würde ihre Tochter in einem Heim betreut werden. Nichtsdestotrotz besteht gestützt auf den vorliegend anwendbaren Art. 8d SHV kein Ermessensspielraum, um den Beschwerdeführenden für die Pflege und Betreuung ihrer Tochter zu Hause einen Einkommensfreibetrag zu gewähren und als Berechnungsgrundlage die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag der IV heranzuziehen. Art. 8d SHV setzt – wie bereits erwähnt – zwingend ein Erwerbseinkommen auf dem ersten Arbeitsmarkt voraus und enthält keine Ausnahmebestimmung. Die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag stellen Sozialversicherungsleistungen für die Tochter dar, aber kein von den Beschwerdeführenden erzieltes Erwerbseinkommen. 3.3.7 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerdeschrift sodann fest, dass infolge des anerkannt hohen Pflegebedarfs für ihre Tochter die Arbeitstätigkeit für eine der beiden Beschwerdeführenden nicht möglich sei. Damit anerkennen die Beschwerdeführenden selber, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für mindestens für eine der beiden möglich wäre, wodurch ein Erwerbseinkommen auf dem ersten Arbeitsmarkt erzielt und im Hinblick auf die Gewährung eines Einkommensfreibetrags die Voraussetzung nach Art. 8d SHV erfüllt werden könnte. Anstelle eines 100%-Arbeitspensums wäre es auch denkbar, dass beide Beschwerdeführenden im Rahmen eines Teilzeitpensums einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen und dadurch beide die Voraussetzungen für einen Einkommensfreibetrag nach Art. 8d SHV erfüllen könnten. 3.3.8 Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Beschwerdeführenden keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Einkommensfreibetrags für die Pflege und Betreuung ihrer Tochter D.___ haben. 3.3.9 Es gilt an dieser Stelle indes in Erinnerung zu rufen, dass die Flüchtlingssozialhilfe nicht nur die wirtschaftliche Hilfe, sondern auch die persönliche Hilfe umfasst (Art. 22 SHG). Demgemäss sind die Beschwerdeführenden auch in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information zu unterstützen (Art. 29 SHG). Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, die Vorinstanz lehne es ab, eine Anstellung der Beschwerdeführenden (sei dies über eine Spitex- Organisation oder bei Volljährigkeit der Tochter über diese selbst) zu organisieren. Diesbezüglich ist

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10/16 die Vorinstanz auf ihre Pflicht zur Leistung von persönlicher Hilfe hinzuweisen. Entsprechend wären die Beschwerdeführenden in ihrem Vorhaben von der Vorinstanz beratend, betreuend, vermittelnd und/oder informativ zu unterstützen, sollten sich diese beispielsweise über eine Spitex-Organisation anstellen lassen wollen. Im Rahmen der persönlichen Hilfe erscheint vorliegend zudem die Einrichtung einer Familienbegleitung als angezeigt, die die Familie im Hinblick auf entlastende / unterstützende Massnahmen betreffend die Pflege der Tochter berät und unterstützt (z.B. IV-Assistenzbeitrag, Betreuungsgutschrift, Abklärung behindertengerechte Wohnverhältnisse). 4. Situationsbedingte Leistungen (SIL) 4.1 Argumentation der Verfahrensbeteiligten 4.1.1 Betreffend die angefochtene Verfügung vom 8. November 2023 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, es gelte der Grundsatz, dass der obligatorische Schulbesuch nichts kosten dürfe. Da die Vorinstanz in den vorangegangenen Jahren die Kosten für das Libero Abonnement übernommen habe, seien die Beschwerdeführenden davon ausgegangen, dass der Schulweg von der Sozialhilfe als situationsbedingte Kosten selbstverständlich übernommen würde. Der Schulweg von ca. 5 km sei zu lang, um mit dem Fahrrad zurückgelegt zu werden, insbesondere bei schlechtem Wetter und im Winter. Da ihre Tochter zum Mittagessen nach Hause komme, betrage der tägliche Schulweg 20 km. Die Gemeinde G.___ sei in Bezug auf den zumutbaren Schulweg von F.___ nach G.___ nicht strikt. Gemäss Art. 12 der Benützungsordnung Schulbus Gemeinde G.___32 übernehme die Gemeinde jeweils 20% des Libero Abonnements. Alle Schulkollegen und Schulkolleginnen ihrer Tochter würden den öffentlichen Verkehr benutzen, um den Schulweg zurückzulegen. Wenn ihre Tochter als einzige nicht mitmache, würde sie von einem nicht unwichtigen sozialen Zusammenhang ausgeschlossen. Die Kosten für das Abonnement seien angesichts des Betrags für den Grundbedarf nicht tragbar. Dies umso mehr, als dass ihre zweite Tochter nächstes Jahr ebenfalls in G.___ zur Schule gehen werde.33 4.1.2 Die Vorinstanz hält dem zusammengefasst entgegen, dass die Kosten für das Libero Abonnement nicht übernommen werden könnten. Verkehrszulagen inklusive Halbtax Abonnemente (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa) seien grundsätzlich im Grundbedarf enthalten. Zusätzlich ausgewiesene, regelmässige oder auch einmalige Fahrkosten im Zusammenhang mit der Berufsausübung, mit Freiwilligenarbeit, der Teilnahme an Programmen und Kursen, Arztbesuchen usw. würden nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen, die vorliegend nicht erfüllt seien. Nicht erfüllt sei namentlich das Kriterium, dass der Schulweg für die Tochter der Beschwerdeführenden ohne die

32 Benützungsordnung Schulbus Gemeinde G.___ vom 1. Februar 2021 (abrufbar unter https://www.G.___.ch/de) 33 Beschwerde vom 24. November 2023 (Akten GSI)

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11/16 Benützung des öffentlichen Verkehrs unzumutbar sei. Die Beurteilung, ob der Schulweg ohne Benutzung des öffentlichen Verkehrs zumutbar sei, liege in der Zuständigkeit der Gemeinde. In Art. 4 Abs. 2 der Benützungsverordnung Schulbus Gemeinde G.___ sei festgehalten, dass ein Schulweg bis zu 10 km mit dem Velo zumutbar sei. Da der Schulweg der Tochter der Beschwerdeführenden weniger als 10 km betrage, könnten die Kosten für ein Libero Abonnement nicht als situationsbedingte Kosten von der Sozialhilfe übernommen werden, sondern müssten aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt beglichen werden, in welchem Verkehrsauslagen enthalten seien. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass das Argument der Beschwerdeführenden, wonach das Abonnement von der früher zuständigen Sozialarbeiterin übernommen worden sei, nicht verfange, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.34 Die Schule sei für die älteste Tochter der Beschwerdeführenden auch ohne Nutzung des öffentlichen Verkehrs problemlos erreichbar. Auch werde sie nicht von sozialen Kontakten ausgeschlossen, welche massgebend während des Unterrichts und in den Pausen stattfinden würden.35 4.2 Rechtliche Grundlagen 4.2.1 Wie bereits in Ziff. 3.2.3 der Erwägungen erwähnt, deckt die wirtschaftliche Hilfe der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Der GBL umfasst insbesondere Verkehrsauslagen für den örtlichen Nahverkehr, d.h. Billette für Bahn, Tram, Bus, Halbtax und Velo-Ersatzteile.36 Unter öffentlichem Nahverkehr werden Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz verstanden.37 Der im GBL enthaltene Betrag für Verkehrsauslagen beträgt 6.1% des GBL.38 Zusätzliche, ausgewiesene, regelmässige oder auch einmalige Fahrkosten im Zusammenhang mit der Berufsausübung, mit Freiwilligenarbeit, der Teilnahme an Programmen und Kursen usw. werden unter bestimmten Voraussetzungen ‒ als situationsbedingte Leistungen (SIL) ‒ gesondert übernommen.39 Da Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz bereits im GBL berücksichtigt sind, ist bei der Übernahme von Abonnementen, die den Nahverkehr abdecken, grundsätzlich nur die Differenz zum im GBL enthaltenen Betrag für Verkehrsauslagen zu gewähren, also der Betrag, welcher 6.1% des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt übersteigt.40 4.2.2 SIL haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person (Art. 8i Abs. 1 SHV). Die SIL müssen stets in einem angemessenen

34 Verfügung vom 8. November 2023 (Beschwerdebeilage) 35 Beschwerdevernehmlassung vom 12. Dezember 2023 (Akten GSI) 36 Ziff. C.3.1 der SKOS-Richtlinien und Erläuterung a 37 Handbuch BKSE, Stichwort «Verkehrsauslagen», Ziff. 1 38 SKOS-Warenkorb, Dispositionen, Positionen und Richtgrössen (abrufbar unter https://skos.ch/skos-richtlinien/ praxishilfen/merkblaetter-und-empfehlungen 39 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.86U vom 7. September 2018 E. 2.2; Handbuch BKSE, Stichwort «Verkehrsauslagen», Zusammenfassung 40 Handbuch BKSE, Stichwort «Verkehrsauslagen», Ziff. 1

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12/16 Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 2 SHV). Besteht bezüglich einer SIL eine Auswahl gleichermassen zweckmässiger Angebote, ist die kostengünstigste Leistung zu wählen (Art. 8i Abs. 3 SHV). Bei der Beurteilung, ob SIL gesprochen werden, steht der Behörde ein Ermessen zu.41 In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit einzuhalten.42 4.3 Würdigung 4.3.1 Die Beschwerdeführenden wohnen an der H.___ in F.___.43 Die Tochter E.___ besucht die Oberstufenschule in der Nachbarsortschaft G.___.44 Der Schulweg der Tochter beträgt mit dem Fahrrad ca. 4.7 km und dauert rund 18 Minuten.45 Mit dem öffentlichen Verkehr (Bus bzw. Postauto) entspricht der Schulweg zwei Libero Zonen.46 Die Busfahrt dauert 8 Minuten zuzüglich eines Fusswegs von ca. 14 Minuten.47 Ein Libero Abonnement für zwei Zonen für eine jugendliche Person im Alter zwischen 16-24 Jahre kostet pro Monat CHF 62.00.48 4.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt der Schulweg in die Nachbarsortschaft unter den vom GBL mitumfassten örtlichen Nahverkehr. Daraus ergibt sich, dass ein Libero Abonnement für die Tochter der Beschwerdeführenden aus dem GBL zu bezahlen ist, soweit die Abonnementskosten nicht mehr als 6.1% des GBL ausmachen. Der Grundbedarf von E.___ beträgt CHF 406.15 pro Monat.49 Folglich sind CHF 24.80 (entspricht 6.1% von CHF 406.15) der Abonnementskosten aus dem GBL der Tochter zu bestreiten. Es bleibt nachfolgend somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die restlichen CHF 37.20 für das monatliche Libero Abonnement in Form von SIL zu finanzieren hat. 4.3.3 Es gilt zunächst zu unterscheiden zwischen der Übernahme der Libero Abonnementskosten durch die Vorinstanz im Rahmen der Sozialhilfe und einer allfälligen Übernahme durch den Schulträger nach den Bestimmungen des Volksschulrechts. Bei übermässig langem, gefährlichem usw. Schulweg muss der Schulträger gewährleisten, dass die Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass er Billettkosten erstattet oder einen Schulbus- oder Schultaxidienst einrichtet. Die erforderlichen Massnahmen dürfen für die Eltern keine Kostenfolge haben.50 Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe (Art. 9 SHG) haben die Beschwerdeführenden zunächst beim Schulträger abzuklären, ob und in welchem

41 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. Nr. 100.2022.97U vom 16. November 2022 E. 3.1; vgl. auch Art. 25 SHG und Handbuch BKSE, Stichwort «Situationsbedingte Leistungen (SIL)», Zusammenfassung 42 Handbuch BKSE, Stichwort «Situationsbedingte Leistungen (SIL)», Zusammenfassung 43 Sozialhilfebudget (Vorakten), Verfügung vom 8. November 2023 (Beschwerdebeilage) 44 Beschwerde vom 24. November 2023 (Akten GSI); Fallführungseintrag vom 16. August 2023 (Vorakten) 45 Google Maps, Fahrradweg von F.___ nach Sekundastrufe 1, G.___ (abrufbar unter https://www.google.com/maps) 46 Zonenplan Libero (abrufbar unter https://libero-webshop.ch/home/) 47 Fahrplan SBB, F.___ nach Sekundastrufe 1, G.___ mit dem Postauto Nr.___ (abrufbar unter www.sbb.ch) 48 Libero Preisabfrage für ein monatliches Libero Abonnement für die Zonen __ und __ (zuletzt abgerufen am 20. Februar 2024 unter https://libero-webshop.ch/abo/proposal) 49 Sozialhilfebudget (Vorakten) 50 Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Auflage, Zürich 2017, Art. 19 N. 10

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13/16 Betrag dieser die Libero Abonnementskosten für den Schulweg der Tochter übernimmt.51 Die Beurteilung, ob ein Schulweg zumutbar ist, liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde.52 Erst wenn die vorliegend vorgelagerten Leistungen nach Volksschulrecht abgeklärt sind bzw. feststehen sollte, dass der Schulträger keinen Beitrag oder nur einen Teilbetrag an die Libero Abonnementskosten leistet, wäre im Rahmen der Sozialhilfe zu prüfen, ob der – durch den Schulträger und den GBL – nicht gedeckte Anteil an den Libero Abonnementskosten durch die Vorinstanz in Form von SIL zu vergüten wäre. 4.3.4 Es wäre in dieser Hinsicht insbesondere vertieft zu prüfen, ob die Tochter der Beschwerdeführenden durch die Übernahme des Libero Abonnements für den Schulweg nicht bessergestellt würde als Kinder aus anderen Familien, die zwar keine Sozialhilfe beziehen, aber ebenfalls mit niedrigem Einkommen auskommen müssen. Zu berücksichtigen wäre zudem, dass es den Beschwerdeführenden – soweit sie geltend machen, der Schulweg sei mit dem Velo nicht zumutbar, auch wenn die Gemeinde den Schulweg als zumutbar beurteilen sollte – aus sozialhilferechtlicher Sicht grundsätzlich freisteht, ihrer Tochter aus dem GBL ein Libero Abonnement zu bezahlen oder in den Wintermonaten bzw. an den Schlechtwettertagen ein Einzelbillett oder eine Tageskarte zu kaufen. Der GBL wird als Pauschalbetrag ausbezahlt und unterstützte Personen haben das Recht, den Pauschalbetrag selbst einzuteilen und die Verantwortung für ihre individuelle Existenzsicherung zu übernehmen. Insbesondere sind unterstützte Personen bei ihrem Ausgabeverhalten nicht an jene Gewichtung gebunden, die den Positionen des SKOS-Warenkorbs entsprechen.53 Vor dem Hintergrund, dass CHF 24.80 der Abonnementskosten bereits im GBL enthalten sind und eine Libero Tageskarte für zwei Zonen CHF 6.00 kostet54, wären bereits vier Schlechtwettertage pro Monat über den GBL abgedeckt. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, ihre Tochter würde von einem nicht unwichtigen sozialen Zusammenhang ausgeschlossen, wenn sie als einzige nicht den öffentlichen Verkehr benutzen könnte, während ihre Schulkolleginnen und Schulkollegen mit dem Bus zur Schule fahren würden, wäre alsdann zu berücksichtigen, dass dies für die Frage betreffend die Übernahme der Libero Abonnementskosten im Rahmen der Sozialhilfe nicht von Relevanz ist. Vor diesem Hintergrund erschiene es fraglich, ob die Libero Abonnementskosten für den Schulweg der Tochter durch die Vorinstanz in Form von SIL zu übernehmen wären, falls durch den Schulträger kein oder nur ein Teilbeitrag übernommen würde. 4.3.5 An der Tatsache, dass die Frage nach der Übernahme der Libero Abonnementskosten zunächst über den Schulträger – als der Sozialhilfe vorgelagerte Leistung – abgeklärt werden muss, vermag die Argumentation der Beschwerdeführenden, wonach die Abonnementskosten durch die Vorinstanz bisher auch übernommen worden seien, nichts zu ändern. Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1

51 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00217 vom 12. Mai 2009 E. 5.2 52 Merkblatt Schulungsort / Schülertransporte der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern von Dezember 2022, Ziff. 3; vgl. Art. 5 und Art. 7 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) 53 Ziff. C.3.1 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung c 54 Preisabfrage Hin- und Rückfahrt von F.___ nach Sekundastrufe 1, G.___ mit dem Postauto Nr.__ (abrufbar unter www.sbb.ch)

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14/16 BV) geht dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) grundsätzlich vor.55 Der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der Vertrauensschutz verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Umständen aber Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens in die Richtigkeit behördlicher Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes behördlichen Handelns.56 Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann in einem konkreten Fall somit gebieten, dass das massgebende Gesetz nicht angewendet wird, obschon eigentlich alle Voraussetzungen dafür erfüllt wären.57 Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann.58 Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz sind vorliegend nicht erfüllt. So haben die Beschwerdeführenden insbesondere keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden könnten (z.B. Kauf eines Monats- oder Jahresabonnements).59 4.3.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des in der Sozialhilfe geltenden Grundsatzes der Subsidiarität zuerst an den Schulträger gelangen müssen zwecks Abklärung, ob und in welchem Betrag eine allfällige Kostenübernahme des Libero Abonnements für den Schulweg ihrer Tochter durch den Schulträger nach den Bestimmungen des Volksschulrechts erfolgt. Die Leistungen des Schulträgers gehen den Leistungen der Sozialhilfe vor. Erst wenn feststehen sollte, dass der Schulträger keinen oder nur einen Teilbetrag der Abonnementskosten übernimmt, ist im Rahmen der Sozialhilfe zu prüfen, ob der – durch den Schulträger und den GBL – nicht gedeckte Anteil durch die Vorinstanz in Form von SIL zu finanzieren ist. 4.3.7 Auch an dieser Stelle ist die Vorinstanz aufgrund ihrer Pflicht zur Leistung von persönlicher Hilfe (Art. 22 i.V.m. Art. 29 SHG) darauf hinzuweisen, dass sie die Beschwerdeführenden bei der Abklärung vorgelagerter Leistungen beim Schulträger beratend, betreuend, vermittelnd und/oder informativ zu unterstützen hat.

55 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St.Gallen 2020, N. 626 56 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 624 57 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 626 58 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 627 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.1 59 Vgl. E-Mail vom 15. August 2023 (Vorakten), in welchem die Tochter der Vorinstanz mitteilt, dass sie momentan ohne Abonnement Bus fahre.

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15/16 5. Ergebnis Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Verfügungen der Vorinstanz vom 3. November 2023 und 8. November 2023 nicht zu beanstanden sind und die Beschwerde folglich abzuweisen ist. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV60). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Begehren nicht durchgedrungen und gelten damit als unterliegend. Sie sind folglich grundsätzlich kostenpflichtig. Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Eine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung ist vorliegend nicht gegeben. Entsprechend sind von den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

60 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

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16/16 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 24. November 2023 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführende, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben

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Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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