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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 11.09.2024 2023.GSI.2896

11. September 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·5,308 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe: Rückerstattung Sozialhilfe

Volltext

1/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi

Referenz: 2023.GSI.2896 / ang, mbi Beschwerdeentscheid vom 11. September 2024 in der Beschwerdesache

A.___, Beschwerdeführerin

gegen

B.___, Vorinstanz

betreffend Rückerstattung Asylsozialhilfe (Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2023)

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2/15 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist schutzbedürftig ohne Aufenthaltsbewilligung (Schutzstatus S).1 2. Die Beschwerdeführerin wird seit dem 5. Mai 2022 von der B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.2 3. Am 5. Mai 2022 hat die Beschwerdeführerin einen Sozialhilfeantrag ausgefüllt. Darin deklarierte sie ein Barvermögen von EUR 11’000.00 sowie ein Kontoguthaben in Höhe von UAH 150’000.00 mit dem Vermerk «kein Zugriff Firmenkonto».3 4. Im Rahmen eines Gesprächs am 18. August 2023 mit der Vorinstanz erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Guthaben auf dem Bankkonto habe UAH 303’155.80 betragen. Zudem habe sie bei der Einreise in die Schweiz UAH 150’000.00 Barvermögen gehabt.4 5. Mit Verfügung vom 22. September 2023 hat die Vorinstanz Folgendes verfügt: 1. A.___ hat das Vermögen in Bar von Euro 11’000.00, das Vermögen in Bar von UHA [sic] 150’000.00 und das Vermögen von UHA [sic] 303’155.79 auf dem Auslandskonto ___ abzüglich den Vermögensfreibetrag von CHF 1’000.00 (5 angemeldete Personen auf Sozialhilfeantrag 05. Mai 2023) der B.___ zurückzuerstatten. 2. Die Rückerstattung erfolgt in Raten entsprechend der Rückerstattungsvereinbarung vom 18. August 2023.5 Der von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichneten Rückerstattungsvereinbarung vom 18. August 2023, auf die in Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 22. September 2023 verwiesen wird, ist Folgendes zu entnehmen: Dieser Betrag [CHF 24’885.40] ist somit in Raten in Höhe von je 110.40 CHF zu begleichen. Es folgen 223 [sic!] weitere Raten in Höhe von CHF 110.40. Die 225. [sic!] und letzte Rate beträgt CHF 45.40. Die erste Zahlung von CHF 110.40 ist am 01. Oktober 2023 fällig. Die Raten werden direkt über die monatliche Unterstützung abgezogen.6

1 Vgl. Kopie Ausweis für Schutzbedürftige (Vorakten) 2 Vgl. Berechnung Rückzahlung vom 22. September 2023 (Vorakten) 3 Sozialhilfeantrag vom 5. Mai 2022 (Vorakten) 4 Aktennotiz vom 18. August 2023 (Vorakten) 5 Verfügung vom 22. September 2023 (Vorakten) 6 Rückerstattungsvereinbarung vom 18. August 2023 (Vorakten)

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3/15 6. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 hat die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. September 2023 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie die Aufhebung der Verfügung. 7. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,7 ersuchte die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2023, eine Beschwerdevernehmlassung und die Vorakten einzureichen. 8. Per 1. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern von der Asylsozialhilfe abgelöst.8 9. Mit Eingabe vom 20. November 2023 reichte die Vorinstanz eine Beschwerdevernehmlassung sowie die Vorakten ein. In der Beschwerdevernehmlassung beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 10. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 hat die Rechtsabteilung die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz aufgefordert, zu verschiedenen Punkten Stellung zu nehmen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Dokumente und Übersetzungen bereits eingereichter Dokumente nachzureichen. 11. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 hat die Vorinstanz eine Stellungnahme eingereicht. 12. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Stellungnahme vom 20. Juni 2024 geäussert und die geforderten Dokumente nachgereicht. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 SAFG9). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 57

7 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 8 Vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 5. Juni 2024 9 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1). Es handelt sich um die Förderung der Integration und die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen, die

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4/15 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2023. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 20. Oktober 2023 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG10 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SAFG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2023. Darin hat die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin eine Rückerstattung von CHF 24’885.40, zahlbar in 225 monatlichen Raten in Höhe von CHF 110.40 sowie einer Rate in Höhe von CHF 45.40, verfügt. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung von CHF 24’885.40, zahlbar in 226 monatlichen Raten, verpflichtet hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Allgemeines 3.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV11). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV12). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG13 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV14 und SHV15).

Ausrichtung der Sozialhilfe, die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze, die angemessene Betreuung der dem Kanton zugewiesenen Personen, die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung dieser Personen, die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen sowie mit Berufs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstellen, die Koordination der Freiwilligenarbeit (Art. 9 Abs. 2 Bst. a-g SAFG). 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 12 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 13 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 14 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 15 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111)

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5/15 3.1.2 Das SAFG regelt unter anderem die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). 3.1.3 In der Asylsozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Subsidiarität in der Asylsozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 17 SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Sozialhilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden. 3.2 Rückerstattung von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe 3.2.1 Die Rückerstattung von Asylsozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG (Art. 26 SAFG). Damit wird für die Rückerstattung integral auf das SHG und somit auch auf die entsprechenden Bestimmungen der SHV verwiesen. Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinien16 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen. Damit ist auch das gesamte Kapitel E (Rückerstattung) der SKOS-Richtlinien zwingend zu berücksichtigen. 3.2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Beim Bezug von Leistungen, auf die kein Anspruch besteht, ist unabhängig von einer Pflichtverletzung oder einem Verschulden der betroffenen Person der Rückerstattungsgrund des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe erfüllt.17 So sind auch Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeorgans ohne Rechtsgrund ausgerichtet werden, wegen unrechtmässigen Bezugs grundsätzlich rückerstattungspflichtig.18 Der Sozialdienst ist verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen

16 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 17 BVR 2008/266 E. 3.2 18 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung

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6/15 für die Rückerstattung erfüllt sind. Er trifft diesfalls mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Art. 44 Abs. 3 SHG). 3.2.3 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde bzw. der regionale Partner – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet.19 Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Art. 11c SHV). Die Härtefallregelung umschreibt Tatbestände, die sich auch allesamt über eine Zumutbarkeitsprüfung, wie sie das Verhältnismässigkeitsprinzip jedem staatlichen Handeln vorschreibt (Art. 5 Abs. 2 BV), erfassen liessen.20 3.2.4 Ob Billigkeitsgründe einen Verzicht rechtfertigen, ist in Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Hinsichtlich der Annahme eines Härtefalles sind nicht ausschliesslich finanzielle, sondern auch persönliche, die einzelne Person betreffende Kriterien zu berücksichtigen, beispielsweise ob jemand über eine längere Zeitspanne nicht-entlohnte Arbeit, namentlich Betreuungsarbeit gegenüber Kindern oder anderen Angehörigen, geleistet hat.21 Ob es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der betroffenen Person angezeigt ist, auf der Bezahlung der Rückforderung zu bestehen, steht in engem Zusammenhang mit den Rückerstattungsmodalitäten. Die Rückerstattung stellt namentlich dann keine Härte dar, wenn Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.22 Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen.23 3.2.5 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Dabei sind die Grundsätze von Art. 36 Abs. 2 SHG zu beachten (Art. 44b Abs. 1 SHG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SHG darf die Leistungskürzung den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehlbare Person selber treffen. Das heisst, das absolute physische Existenzminimum, welches die zum (Über-)Leben unerlässlichen Mittel (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Versorgung) umfasst,

19 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200.2014.6 vom 16. April 2014 E. 2.4 m.w.H. 20 Coullery/Mewes, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 782 N. 128 21 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) vom 2. November 2011 an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Erläuterungen zu Art. 11c, S. 9 f. 22 BVR 2008/266 E. 4.3 23 Urteil des Verwaltungsgerichts Kanton Bern 100.2021.59 vom 15. Dezember 2021 E. 4.6.2

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7/15 ist auf jeden Fall zu gewährleisten.24 Die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des Grundbedarfs).25 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 22. September 2023 aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Sozialhilfeantrag ein Barvermögen in Höhe von EUR 11’000.00 und ein Vermögen auf einem Auslandskonto in Höhe von UAH 150’000.00 angegeben. Dieses Vermögen sei weder bei der Anmeldung noch in den folgenden Monaten bei der Budgetberechnung berücksichtigt worden. Der Vermögensfreibetrag läge in der Asylsozialhilfe bei CHF 200.00 pro Person, maximal bei CHF 1’000.00 pro Familie. Am 18. August 2023 habe ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden. Die Vorinstanz habe anhand der nachgereichten Bankdokumente festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Auslandskonto Nr. ___ (fortan: Notariatskonto) Zugriff gehabt habe. Sie habe sich Geld von diesem Konto auf ihre Kreditkarte geladen, mit der sie ausschliesslich Ausgaben in der Schweiz getätigt habe. Zudem habe der Saldo des Notariatskontos am 1. Mai 2022 UAH 303’155.79 betragen und sei somit nicht mit der Angabe im Sozialhilfeantrag übereinstimmend. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin ihre Angaben im Sozialhilfeantrag korrigiert. Neben dem Barvermögen von EUR 11’000.00 habe sie ebenfalls UAH 150’000.00 in bar bei der Einreise in der Schweiz mit sich geführt und der Kontostand des Notariatskonto habe bei Einreise UAH 303’155.79 betragen. Diese Beträge seien zurückzuerstatten. 4.2 In ihrer Beschwerde vom 20. Oktober 2023 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei weder von den Mitarbeitenden der Vorinstanz noch von einer anderen zuständigen Stelle informiert worden, dass die Asylsozialhilfe zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuerstatten sei.26 Sie sei Notarin. Notare, Rechtsanwälte, Privatdetektive und andere ihnen gleichgestellte Personen, die ihre berufliche Tätigkeit auf der Grundlage eines Patents ausüben würden, seien in der Ukraine gesetzlich verpflichtet, eine juristische Person in einer der vorgeschriebenen Formen zu gründen, wie beispielsweise ein Büro, eine Kanzlei oder eine Beratungsfirma.27 Sie habe das Notariatskonto speziell für die Verwaltung finanzieller Transaktionen im Zusammenhang mit ihren notariellen Aufgaben eröffnet. Dies würde die Verwaltung von Treuhandkonten, die Zahlung von Gebühren und Notargebühren, Beiträge an die

24 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 20. Dezember 2000 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), Erläuterungen zu Art. 36, S. 22; vgl. auch Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision) vom 8. Mai 2019 zu Art. 23 S. 28 25 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.4. Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstützung 26 Beschwerde vom 20. Oktober 2023 S. 2 27 Beschwerde vom 20. Oktober 2023 S. 4

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8/15 Steuerkammer, Mitarbeitergehälter, Steuern, Zahlungen an Auftragnehmer, Mieten, Vorsorgeleistungen und anderes einschliessen.28 Das angegebene Notariatskonto sei nicht ihr privates Konto, sondern das Konto eines Notariats, also einer juristischen Person. Sie habe als Privatperson keinen Zugriff darauf, es diene ausschliesslich geschäftlichen Zwecken. Von Mai 2022 bis März 2023 seien Gelder auf dem Notariatskonto für verschiedene betriebliche Ausgaben verwendet worden, darunter Mietkosten für Archivräume, Zahlungen an Auftragnehmer, Mietzahlungen, Versorgungsleistungen und andere geschäftliche Aufwendungen. Im Mai 2023 habe sich noch UAH 20.39, sprich CHF 0.50, auf dem Konto befunden. Die Forderung, Steuern, Miete und Löhne in der Ukraine zu zahlen und gleichzeitig denselben Betrag zurückzuerstatten, sei rechtlich sowohl unsinnig als auch absurd.29 Schliesslich könne das Vermögen einer juristischen Person nur nach derer Liquidation und somit nach Begleichung der Schulden der juristischen Person berücksichtigt werden. Für sie sei die Liquidation äusserst unerwünscht, da sie beabsichtige, ihre Tätigkeit als Notarin nach dem Ende des Kriegs aktiv fortzusetzen.30 Die Massnahme der Zwangsliquidation würde gegen das geltende Konkurs- und Betreibungsrecht verstossen. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr nicht, wie im Kanton Bern vorgeschrieben, ein Vermögensfreibetrag von CHF 8’000.00 pro erwachsenes Familienmitglied und CHF 2’000.00 pro minderjähriges Kind gewährt worden sei.31 4.3 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 20. November 2023 nicht zu den Rügen in der Beschwerde. In der Stellungnahme vom 5. Juni 2024 weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin per 1. November 2023 von der Asylsozialhilfe abgelöst worden sei. Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei ihr Fehler, dass sie die angegebenen Vermögenswerte nicht umgehend im Budget angerechnet habe. Sie habe die Sozialhilfebudgets aufgrund der Ausnahmesituation nach Kriegsausbruch und der hohen Anzahl neuer Klientinnen und Klienten erst im Folgejahr im Rahmen der internen Revision überprüfen können. 4.4 In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2024 erklärt die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, sie lebe zurzeit von monatlichen Überweisungen ihres Ehemannes in Höhe von CHF 2’300.00 zwecks Begleichung der Miete, der Krankenkassenprämien und der Lebensmittelkosten. Auf die Frage, wie hoch ihr derzeitiges Vermögen inkl. Anteile an juristischen Personen sei, gibt die Beschwerdeführerin an, sie würden über kein gemeinsames Vermögen verfügen. Auf die Frage nach der Höhe des Vermögens ihres Ehemannes gibt die Beschwerdeführerin an, sie könne keine Informationen über die Einkünfte ihres Ehemannes vorlegen, da ein Ehevertrag bestünde, welcher es ihr untersage, von ihm Auskunft über seine Einkünfte zu verlangen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, ihr Vermögen in der Ukraine bestehe aus einer Wohnung und einem Grundstück inkl. Haus. Sie habe seit ihrer An-

28 Beschwerde vom 20. Oktober 2023 S. 4 29 Beschwerde vom 20. Oktober 2023 S. 5 30 Beschwerde vom 20. Oktober 2023 S. 6 31 Beschwerde vom 20. Oktober 2023 S. 3

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9/15 kunft in der Schweiz keine anderen Einkünfte erhalten und verfüge über keine zusätzlichen Einkommensquellen, Immobilien oder Vermögenswerte, die ihren finanziellen Status beeinflussen könnten. Die Beschwerdeführerin bestätigt sodann, bei Einreise in die Schweiz, abgesehen von den Barvermögen von EUR 11’000.00 und UAH 150’000.00 sowie dem Vermögen auf ihrem Notariatskonto von UAH 303’155.79, keine weiteren Vermögenswerte gehabt zu haben. Ihr Ehemann habe bei seiner Rückkehr in die Ukraine am 3. Mai 2022 einen Betrag in Hrywnja (UAH) mitgenommen, da er zu diesem Zeitpunkt keine bezahlte Arbeit gehabt und finanzielle Unterstützung benötigt habe. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sich das Auto weiterhin in ihrem Besitz befinde, jedoch ihrem Ehemann als Sicherheit für seine finanzielle Unterstützung für ihren Aufenthalt sowie den Aufenthalt ihrer Kinder überlassen worden sei. Ergänzend führt die Beschwerdeführerin aus, sie seien am 13. März 2022 auf Einladung einer Lehrerfamilie in die Schweiz gekommen. Damals habe die Schweiz noch keine endgültige Entscheidung über das Verfahren zur Aufnahme der Kriegsflüchtlinge der Ukraine getroffen. Die Einschulung der Kinder sei noch unklar gewesen, jedoch habe die X.___ ihren beiden Töchtern ab dem 14. März 2022 den Schulbesuch angeboten. Die Vorinstanz habe sie darüber informiert, dass die Schulkosten nicht übernommen würden, jedoch nicht darüber, dass die Kinder nicht berechtigt seien, diese Schule zu besuchen. Nach Abschluss des Schuljahres 2022 habe ihre ältere Tochter in die staatliche Schule gewechselt. Der Gedanke an einem Schulwechsel in einem neuen Land ohne Sprachkenntnisse habe aber bei der jüngeren Tochter Stress und Tränen verursacht. Die EUR 11’000.00 habe sie für die Ausbildung ihrer Kinder in der Schweiz ausgegeben. Dies könne sie durch bezahlte Schulrechnungen belegen. 5. Würdigung Die Beschwerdeführerin fällt als Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung in den Geltungsbereich des SAFG. Sie lebt zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern und mit ihren Eltern in einem Fünfpersonenhaushalt. Sie wurde seit Mai 2022 bis Ende Oktober 2023 von der Vorinstanz mit Asylsozialhilfe unterstützt.32 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen hat. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Folge dessen rückerstattungspflichtig ist. 5.1 Unrechtmässiger Bezug von Asylsozialhilfe 5.1.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz ein Barvermögen von EUR 11’000.00 und UAH 150’000.00 bei sich hatte. Dies entspricht gemäss der nicht beanstandeten Umrechnung der Vorinstanz einem Barvermögen in Höhe von CHF 16’121.65

32 Vgl. Berechnung Rückzahlung vom 22. September 2023 (Vorakten) und Stellungnahme Vorinstanz vom 5. Juni 2024

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10/15 (CHF 11’290.60 + CHF 4’831.05).33 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 20. Oktober 2023 beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die gesamte Rückerstattung sei zu verzichten. Eine Begründung, weshalb auf die Rückerstattung der beiden Barvermögen zu verzichten sei, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Erst in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Barvermögen und gibt an, die EUR 11’000.00 für die Schulbildung, insbesondere für die Kosten der X.___ ihrer Kinder ausgegeben sowie einen Teil der UAH 150’000.00 ihrem Ehemann für die Heimreise überlassen zu haben. Bezüglich der angeblichen Ausgaben für die Schulbildung in Höhe von EUR 11’000.00 ist festzuhalten, dass diese, selbst wenn sie dem Zweck der Sozialhilfe entsprochen hätte, eine deutliche Besserstellung der wirtschaftlich unterstützten Person gegenüber nicht unterstützten Personen, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, zur Folge gehabt hätte und sie sich nicht in bescheidenem Umfang bewegen.34 Im Übrigen sind die angeblichen Schulausgaben nicht belegt. Dem Kontoauszug des Privatkontos in der Schweiz sind lediglich Zahlungen im Umfang von rund CHF 1’000.00 an die X.___ zu entnehmen. Andere Belege liegen nicht vor. Weiter ist auch die nachgelieferte Behauptung, der Ehemann habe einen Teil des Barvermögens von UAH 150’000.00 bei seiner Heimreise mitgenommen, weder beziffert noch in irgendeiner Form belegt. Demnach hätte das Barvermögen von EUR 11’000.00 und UAH 150’000.00 im Sinne des Subsidiaritätsprinzips ohne Weiteres als Vermögen im Budget der Beschwerdeführerin angerechnet werden müssen (vgl. Art. 17 SAFG). 5.1.2 Weiter betrug das Vermögen auf dem Notariatskonto der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz unbestritten UAH 303’155.79 respektive umgerechnet CHF 9’763.75.35 Die Beschwerdeführerin gibt an, das Konto gehöre nicht ihr, sondern einer juristischen Person, weshalb das Konto ausschliesslich für die Kosten des Notariats verwendet werden dürfe und sie darauf keinen Zugriff habe. Aus dem eingereichten Kontoauszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Vermögen teilweise für Mietzahlungen und Versorgungsleistungen in der Ukraine verwendet hat. Weiter ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Mai 2022 Überweisungen im Umfang von insgesamt UAH 44’649.87 respektive CHF 1’438.04 vom Notariatskonto auf ihre Kreditkarte tätigte. Die Kreditkarte nutzte die Beschwerdeführerin, wie aus der Kreditkartenabrechnung hervorgeht, ausschliesslich für Einkäufe oder Barbezüge in der Schweiz.36 Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Angabe – stets Zugriff auf das Notariatskonto hatte und dieses auch für persönliche Zwe-

33 Berechnung Rückzahlung vom 22. September 2023 (Vorakten) 34 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.107 vom 20. September 2018 E. 3.2 und Nr. 100.2021.188 vom 13. Mai 2022 E. 3.4.2 35 Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2024 36 Kreditkartenabrechnung (Vorakten)

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11/15 cke nutzte. Aufgrund dieses Umstands kann vorliegend offenbleiben, ob das Konto, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, einer juristischen Person gehört oder der Beschwerdeführerin. Sollte das Konto tatsächlich einer juristischen Person gehören, müsste – obwohl die Beschwerdeführerin dies bestreitet – davon ausgegangen werden, dass sie Inhaberin der juristischen Person ist und somit trotzdem ein, wenn auch indirekter, Zugriff gegeben ist, wie dies die entsprechenden Überweisungen auf die Kreditkarte zeigen. Somit hätte die Beschwerdeführerin das Guthaben auf dem Notariatskonto für ihren Lebensunterhalt und jenen ihrer Kinder verwenden müssen, das heisst, die Vorinstanz hätte das Vermögen auf dem Notariatskonto von UAH 303’155.80, umgerechnet CHF 9’763.75, Sinne des Subsidiaritätsprinzips als Vermögen im Budget anrechnen müssen. 5.1.3 In der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2023 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Vermögensfreibetrag von CHF 1’000.00. Der von der Beschwerdeführerin geforderte Vermögensfreibetrag von CHF 4’000.00 für Einzelpersonen, CHF 8’000.00 für Ehepaare und CHF 2’000.00 für jedes minderjährige Kind gilt in der ordentlichen Sozialhilfe (vgl. Art. 8n SHV sowie Ziff. D.3.1. der SKOS-Richtlinien37). In der Asylsozialhilfe gilt ein Vermögensfreibetrag von CHF 200.00 pro Person (maximal CHF 1’000.00 pro Familie).38 Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin einen Vermögensfreibetrag von CHF 1’000.00. Dies entspricht einem Vermögensfreibetrag für eine Familie beziehungsweise fünf Personen, die Asylsozialhilfe beziehen. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann, ihren beiden minderjährigen Töchter und ihrer volljährigen Tochter ein. Diese fünf Personen sind auf dem Sozialhilfeantrag aufgeführt.39 Richtig wäre ein Vermögensfreibetrag für vier Personen gewesen, da die volljährige Tochter ein eigenes Budget hat. Vorliegend ist jedoch die grosszügige Auslegung der Vorinstanz und die Gewährung eines Vermögensfreibetrags für fünf Personen respektive eine Familie nicht zu beanstanden. 5.1.4 Nach dem Geschriebenen hätten die Vermögenswerte im Umfang von CHF 25’885.40 abzüglich CHF 1’000.00 Vermögensfreibetrag in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Budget der Beschwerdeführerin angerechnet werden müssen. Dies führte, unabhängig von einem Verschulden der Beschwerdeführerin, zu einem unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von CHF 24’885.40. Dieser Betrag ist grundsätzlich rückerstattungspflichtig (Art. 26 SAFG i.V.m. Art. 40 Abs. 5 SHG). 5.2 Rückerstattungspflicht 5.2.1 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, die zwar keine juristische

37 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 38 Kantonale Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich Ziff. 4.2.4. 39 Sozialhilfeantrag vom 5. Mai 2022 (Vorakten)

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12/15 Laiin ist, jedoch mit dem schweizerischen Recht nicht vollständig vertraut sein dürfte, kein explizites Härtefallgesuch gestellt, allerdings ist aus ihrem fehlenden Einverständnis mit der Rückerstattung von einem impliziten Härtefallgesuch auszugehen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt und aus diesem Grund ganz oder teilweise auf die Rückerstattung zu verzichten ist. 5.2.2 Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz das deklarierte Barvermögen von EUR 11’000.00 sowie das von der Beschwerdeführerin auf UAH 150’000.00 geschätzte Vermögen mit dem Vermerk «kein Zugriff Firmenkonto» auf dem Notariatskonto nicht im Budget berücksichtigt hat. Zumindest die EUR 11’000.00 blieben somit ohne Verschulden der Beschwerdeführerin unberücksichtigt. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin ihrerseits die Angabe des bei der Einreise ebenfalls mitgeführten Barvermögens von UAH 150’000.00 unterlassen sowie bei der (zu tiefen) Angabe des Notariatskontos nicht wahrheitsgetreu vermerkt, sie habe keinen Zugriff darauf.40 Aufgrund dieser Umstände ist vorliegend ein Verzicht auf eine Rückerstattung aufgrund Unbilligkeit nicht angezeigt (Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. c SHV). Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob sich aus Gründen der Unverhältnismässigkeit gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. d SHV ein Verzicht auf die Rückerstattung rechtfertigt. In diesem Zusammenhang sind auch die Zahlungsmodalitäten zu berücksichtigen. 5.2.3 Bezüglich Rückerstattungsmodalitäten verfügte die Vorinstanz, der Betrag von CHF 24’885.40 sei in 225 Raten in Höhe von CHF 110.40 sowie einer Rate in Höhe von CHF 45.40 zu begleichen. Dies entspricht einer Rückerstattungsdauer von 226 Monaten respektive fast 19 Jahren. Eine Rückerstattungsdauer von 19 Jahren erscheint unverhältnismässig lange. Es ist daher zu prüfen, ob mit höheren Rückerstattungsraten und somit mit einer kürzeren Rückerstattungsdauer verhältnismässige Rückerstattungsmodalitäten gefunden werden können. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie verfüge monatlich über einen Betrag von CHF 2’300.00 ihres Ehemannes. Damit begleiche sie die Miete in Höhe von CHF 1’300.00,41 die Krankenkassenprämien, die während des Bezugs der Asylsozialhilfe CHF 482.90 betragen haben und nach Ablösung mindestens gleich hoch oder höher sein dürften,42 sowie die übrigen Lebenshaltungskosten. Damit steht ihr nahezu der gleiche Betrag zur Verfügung wie mit der Unterstützung durch die Vorinstanz.43 Bei einer monatlichen Rückerstattungsrate von CHF 350.00 pro Monat, was rund 15 % der Unterstützung ihres Ehemannes entspricht, beträgt die Rückerstattungsdauer 72 Monate respektive rund 6 Jahre. Dies ist zwar immer noch eine lange Dauer, jedoch ist sie überschaubar und die Höhe der Raten tragbar. Mit

40 Sozialhilfeantrag vom 5. Mai 2022 (Vorakten) 41 Beilage zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 6. August 2024 42 Sozialhilfebudget (Vorakten) 43 Vgl. Sozialhilfebudget (Vorakten)

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13/15 den genannten Rückerstattungsmodalitäten ist die Rückerstattung des Betrags von CHF 24’885.40 verhältnismässig. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Besitz ihres Autos (Marke: Lexus, Modell: RX 300, Erstzulassung: Juli 2021, 23’3453 km) ist. Das Fahrzeug hat gemäss einer Weisung der Vorinstanz vom 22. September 2023 einen geschätzten Wert von mindestens CHF 63’424.50.44 Diese Schätzung scheint aufgrund der vorhandenen Angaben plausibel. Selbst wenn dieser Wert in der Zwischenzeit gesunken sein sollte, ist nach einem Vergleich auf autoscout24.ch sowie comparis.ch bei einer pessimistischen Schätzung von einem Mindestwert von CHF 45’000.00 auszugehen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, das Fahrzeug zu verkaufen und den geschuldeten Rückerstattungsbetrag von CHF 24’885.40 in einer einmaligen Zahlung zurückzuerstatten. 5.2.4 An dieser Stelle ist weiter darauf hinzuweisen, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin aufgrund diverser Ungereimtheiten insgesamt undurchsichtig erscheint: So sind auf dem Notariatskonto keine Belastungen für die angeblichen Lohnzahlungen, Steuern und Ähnliches ersichtlich. Es ist daher fraglich, ob das Notariatskonto tatsächlich das einzige Geschäftskonto der Beschwerdeführerin ist. Weiter erstaunt die Angabe der Beschwerdeführerin, gar kein Privatkonto in der Ukraine zu haben.45 Ebenfalls unerklärlich bleibt, weshalb die Beschwerdeführerin und deren minderjährige Kinder nun plötzlich von ihrem Ehemann unterstützt werden können und mit dieser Unterstützung den gesamten Lebensunterhalt in der Schweiz bestreiten können, während sie zuvor Asylsozialhilfe bezogen haben. Es ist somit grundsätzlich in Frage zu stellen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt je bedürftig im Sinne von Art. 18 SAFG war. Aufgrund des Streitgegenstandes, der auf die Prüfung der Rückerstattungspflicht und der Rückerstattungsmodalitäten der CHF 24’885.40 begrenzt ist, können diese Punkte im vorliegenden Entscheid offenbleiben. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Beschwerde vom 20. Oktober 2023 teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 22. September 2023 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird für den Betrag von CHF 24’885.40 rückerstattungspflichtig. Dieser Betrag ist in 71 Raten in Höhe von CHF 350.00 sowie einer Rate in Höhe von 35.50 zu begleichen.

44 Weisung betreffend Auto als Vermögenswert vom 22. September 2023 (Vorakten) 45 Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2024 S. 2

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14/15 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV46). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin bezüglich der Rückerstattungsmodalitäten obsiegend. Der Rückerstattungsbetrag bleibt jedoch unverändert. Damit ist die Beschwerdeführerin lediglich in einem Nebenpunkt obsiegend, sodass sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin wird somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.47 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

46 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 47 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360

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III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 20. Oktober 2023 wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 22. September 2023 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird für den Betrag von CHF 24’885.40 rückerstattungspflichtig. Dieser Betrag ist in 71 monatlichen Raten in Höhe von CHF 350.00 sowie einer Rate in Höhe von 35.50 zu begleichen. Die erste Rate wird 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids fällig. Die darauffolgenden Raten werden jeweils per Ende eines Monats fällig. Die Vorinstanz wird aufgefordert, die Raten jeweils in Rechnung zu stellen. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben

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Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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