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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 24.11.2022 2022.GSI.2473

24. November 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·4,583 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe: Rückerstattung Sozialhilfe

Volltext

1/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi

Referenz: 2021.GSI.2473 / stm, mes Beschwerdeentscheid vom 24. November 2022 in der Beschwerdesache

A.___, Beschwerdeführerin

gegen

B.___, Vorinstanz

betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2021)

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2/13 I. Sachverhalt 1. A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ist seit dem 26. Juni 2018 vorläufig in der Schweiz aufgenommen.1 Bis am 30. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der C.___ und daraufhin vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2021 von der B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.2 2. Mit Verfügung vom 16. September 2021 stellt die Vorinstanz fest, dass sie bei der Dossierüberprüfung festgestellt habe, dass D.___, der Ehemann der Beschwerdeführerin (fortan: Ehemann), seit dem 1. August 2020 ein Einkommen erziele, welches die Kosten der Beschwerdeführerin teilweise zu decken vermöge. Fälschlicherweise habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin die vollen Sozialhilfeleistungen ausbezahlt, ohne einen Konkubinatsbeitrag abzuziehen. Aufgrund dessen verfügte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin werde verpflichtet, die unrechtsmässig bezogene Leistung im Umfang von CHF 7’473.80 zurückzubezahlen. 3. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2021 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2021 und den Erlass oder zumindest die Kürzung des Rückerstattungsbetrags. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 16. November 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 5. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2022 forderte die Rechtsabteilung die Vorinstanz auf, sich dazu zu äussern, weshalb für die Beschwerdeführerin ein Konkubinatsbeitrag angerechnet worden sei, anstatt das Ehepaar als Unterstützungseinheit zu betrachten. Weiter wurde die Vorinstanz aufgefordert, allenfalls eine entsprechend korrigierte Berechnung vorzunehmen. 6. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2022 hielt die Vorinstanz fest, dass sie fälschlicherweise nicht von einer Unterstützungseinheit ausgegangen sei und stattdessen einen Konkubinatsbeitrag angerechnet habe. Bei der Übernahme des Dossiers der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz habe dieses lediglich die Beschwerdeführerin beinhaltet und aufgrund seines Aufenthaltsstatus

1 Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer, Vorakten 2 Sozialhilfeantrag vom 27. Mai 2021, Vorakten 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)

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3/13 sei die Zuständigkeit für den Ehemann nicht bei der Vorinstanz, sondern der Gemeinde gewesen. Der Aufforderung, das Budget der Beschwerdeführerin als Unterstützungseinheit zu berechnen, kam die Vorinstanz nicht nach. 7. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 SAFG4). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2021. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 4. Oktober 2021 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG5 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SAFG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.

4 Es handelt sich um die Förderung der Integration und die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen, die Ausrichtung der Sozialhilfe, die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze, die angemessene Betreuung der dem Kanton zugewiesenen Personen, die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung dieser Personen, die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von Beschäftigungs - und Integrationsmassnahmen sowie mit Berufs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstellen, die Koordination der Freiwilligenarbeit (Art. 9 Abs. 2 Bst. a-g SAFG). 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

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4/13 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2021. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung von Total CHF 7’473.80 verpflichtete. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Allgemeines Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG6 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV7, SADV8 und SHV9). Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Person für einen Zweipersonenhaushalt pauschal CHF 533.00 (Art. 2 SADV i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV).

6 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 7 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 8 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 9 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111)

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5/13 3.2 Rückerstattung von Asylsozialhilfe 3.2.1 Vorliegend ist die Rückerstattung von Asylsozialhilfe zu beurteilen. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des SHG (Art. 26 SAFG). Damit wird für die Rückerstattung integral auf das SHG und somit auch auf die entsprechenden Bestimmungen der SHV verwiesen. Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinien10 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen. Damit ist vorliegend auch das gesamte Kapitel E (Rückerstattung) der SKOS-Richtlinien zwingend zu berücksichtigen. 3.2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Beim Bezug von Leistungen, auf die kein Anspruch besteht, ist unabhängig von einer Pflichtverletzung oder einem Verschulden der betroffenen Person der Rückerstattungsgrund des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 5 SHG) erfüllt.11 So sind auch Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeorgans ohne Rechtsgrund ausgerichtet werden, wegen unrechtmässigem Bezug grundsätzlich rückerstattungspflichtig.12 Wenn das Sozialhilfeorgan die Falschauszahlung zu einem Zeitpunkt bemerkt, in dem die Bereicherung nicht mehr besteht, ist beim Entscheid zur Rückforderung zu berücksichtigen, ob die begünstigte Person bei der Verwendung der falsch ausbezahlten Gelder gutgläubig war. Von Gutgläubigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn unredliches, moralisch verwerfliches Handeln ausgeschlossen werden kann. Sind diese Kriterien erfüllt, sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht gegeben.13 3.2.3 Der Sozialdienst ist verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt sind. Er trifft diesfalls mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Art. 44 Abs. 3 SHG). Voraussetzung für den Erlass einer Rückerstattungsverfügung resp. für den Abschluss einer Rückerstattungsvereinbarung, ist, dass die Sozialhilfebehörde nebst den Vorliegen eines Rückerstattungsgrunds stets auch allfällige Befreiungsgründe – namentlich der Verzicht auf eine Rückerstattung in Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen – prüft.14 Nach der gesetzlichen Verfahrensregelung sind somit im Fall,

10 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 11 BVR 2008/266 E. 3.2 12 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 13 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b 14 BVR 2008/266 E. 4.3

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6/13 dass es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, die verschiedenen Aspekte der Rückforderung – Rückforderungsgrund, Verzicht auf Rückerstattung und Rückerstattungsmodalitäten – in der Regel in ein und demselben Verfahren zu prüfen, welches in eine Verfügung ausmündet.15 3.2.4 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Art. 11c SHV). Entgegen der «kann»-Formulierung des Art. 43 Abs. 3 SHG handelt es sich nicht um einen Ermessenstatbestand.16 Die Härtefall-Regelung umschreibt Tatbestände, die sich auch allesamt über eine Zumutbarkeitsprüfung, wie sie das Verhältnismässigkeitsprinzip jedem staatlichen Handeln vorschreibt (Art. 5 Abs. 2 BV), erfassen liessen.17 3.2.5 Ob Billigkeitsgründe einen Verzicht rechtfertigen, ist in Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Hinsichtlich der Annahme eines Härtefalles sind nicht ausschliesslich finanzielle, sondern auch persönliche, die einzelne Person betreffende Kriterien zu berücksichtigen, beispielsweise ob jemand über eine längere Zeitspanne nicht-entlohnte Arbeit, namentlich Betreuungsarbeit gegenüber Kindern oder anderen Angehörigen, geleistet hat.18 Ob es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der betroffenen Person angezeigt ist, auf der Bezahlung der Rückforderung zu bestehen, steht in engem Zusammenhang mit den Rückerstattungsmodalitäten. Die Rückerstattung stellt namentlich dann keine Härte dar, wenn Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.19 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In ihrer Verfügung vom 16. September 2021 führt die Vorinstanz aus, sie habe die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2021 mit Asylsozialhilfe unterstützt. Bei der Dossierüberprüfung habe sie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenwohne, der seit August 2020 ein Einkommen erziele, mit dem er zu ihrem Unterhalt beitragen könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zwar bereits am 11. November 2020 diverse Unterlagen, unter anderem seine Lohnabrechnungen vom August und Oktober 2020, eingereicht. Aus den Lohnabrechnungen sei ersichtlich gewesen, dass das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin ausreiche, um einen Teil ihrer Kosten zu decken. In der Folge habe die Vorinstanz aber fälschlicherweise

15 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Erläuterungen zu Art. 11c, S. 9 f. 16 BVR 2008/266 E. 5.2 17 Coullery/Mewes, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 782 N. 128 18 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Erläuterungen zu Art. 11c, S. 9 f. 19 BVR 2008/266 E. 4.3

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7/13 weiterhin die monatlichen Sozialhilfeleistungen ausbezahlt, ohne einen Konkubinatsbeitrag zu berechnen und vom Budget der Beschwerdeführerin abzuziehen. Bei einem Gespräch am 14. Juli 2021 sei die Beschwerdeführerin über die Sachlage informiert worden und schliesslich auf ihren Wunsch hin per 1. August 2021 von der Sozialhilfe abgelöst worden. In Rahmen eines Gesprächs am 9. September 2021 sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Beschwerdeführerin sei informiert worden, dass ihr im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Juli 2021 durch das fehlende Anrechnen des Konkubinatsbeitrages Schulden in der Höhe von CHF 7'473.80 entstanden seien, die sie nun zurückzuerstatten habe. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführerin eine Ratenzahlungsvereinbarung angeboten worden, welche sie aber nicht habe unterschreiben wollen. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 4. Oktober 2021 aus, dass sie und ihr Ehemann im Jahr 2016 offiziell als Ehepaar anerkannt worden seien. Im Juli 2020 habe sie der Vorinstanz mitgeteilt, sie sei verheiratet und im November 2020 habe sie die Lohnabrechnungen ihres Ehemanns sowie dessen Arbeitsvertrag der Vorinstanz eingereicht. In der Folge habe die für sie zuständige Sachbearbeiterin innerhalb eines Jahres viermal gewechselt und sie habe ihre Situation stets neu erläutern müssen. Im Juli 2021 sei die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe abgelöst worden, da ihr Ehemann seine Berufslehre beendet und dank einer Festanstellung nunmehr für beide aufkommen könne. Daraufhin habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mitgeteilt, keine Kenntnis von ihrer Ehe und der finanziellen Selbständigkeit ihres Ehemannes gehabt zu haben und habe am 16. September 2021 die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen in Höhe von CHF 7'473.80 verfügt. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie sei ihrer Verpflichtung gemäss Art. 20 SAFG, der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, nachgekommen. Weder sie noch ihren Ehemann treffe ein Verschulden daran, dass ihr angeblich zu Unrecht Leistungen ausbezahlt worden seien. Der Fehler liege vielmehr in der mangelhaften Kommunikation und Organisation der Vorinstanz. Weiter habe die Beschwerdeführerin stark unter der Situation gelitten, weshalb es nicht gerecht sei, wenn sie nun den gesamten Betrag zurückzahlen müsse. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 16. November 2021, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Übernahme des Dossiers der Beschwerdeführerin eine EBA-Lehre absolviert. Per 1. August 2020 habe der Ehemann in eine Festanstellung gewechselt und entsprechend einen höheren Lohn erzielt. Dies sei der Vorinstanz zunächst nicht bewusst gewesen. Mit der Reorganisation der internen Struktur der Vorinstanz sei ab Februar 2021 eine neue fallführende Person für die Beschwerdeführerin zuständig gewesen. Diese habe die Beschwerdeführerin am 25. März 2021 aufgefordert, die Lohnabrechnungen ihres Ehemanns monatlich der Vorinstanz einzureichen. Bei der jährlichen Dossierüberprüfung habe die Beschwerdeführerin weitere Lohnabrechnungen einiger Monate eingereicht, woraufhin sich herausgestellt habe, dass der Ehe-

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8/13 mann seit August 2020 ein konstantes Einkommen erziele, mit dem er zum Unterhalt der Beschwerdeführerin hätte beitragen können. Damit der Beschwerdeführerin keine weiteren Schulden entstehen, sei ihr für den Juli 2021 kein Budget ausbezahlt worden. 5. Würdigung 5.1 Die Beschwerdeführerin fällt als vorläufig Aufgenommene in den Geltungsbereich des SAFG.20 Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, hatte sie Anspruch auf Asylsozialhilfe.21 Bis zur Übertragung des Dossiers Ende Juni 2020 an die Vorinstanz war die C.___ für die Beschwerdeführerin zuständig. Dem Übertragungsbericht der C.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist und mit ihrem Ehemann gemeinsam einen Haushalt führt.22 Zum Zeitpunkt der Übertragung des Dossiers an die Vorinstanz absolvierte der Ehemann eine Lehre und konnte sich mit seinem Lohn nicht am Unterhalt der Beschwerdeführerin beteiligen.23 Im Juli 2020 schloss der Ehemann seine Lehre erfolgreich ab und erhielt daraufhin im August 2020 eine Festanstellung. Gemäss den Lohnabrechnungen in den Vorakten betrug sein Bruttolohn ab diesem Zeitpunkt monatlich brutto CHF 4'400.00.24 Von der Festanstellung des Ehemanns der Beschwerdeführerin erlangte die Vorinstanz spätestens im November 2020 Kenntnis.25 Die Vorinstanz unterliess es aber, die Sozialhilfeleistungen der Beschwerdeführerin entsprechend anzupassen und bezahlte ihr vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 die volle Asylsozialhilfe aus. Die Vorinstanz rechnete der Beschwerdeführerin deshalb in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. September 2021 rückwirkend einen Konkubinatsbeitrag an. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2022 hielt sie jedoch fest, dass sie fälschlicherweise nicht von einer Unterstützungseinheit ausgegangen sei. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, in welcher Form, Konkubinatsbeitrag oder Unterstützungseinheit, das Einkommen des Ehemannes hätte berücksichtigt werden müssen. 5.2 Bei verheirateten Paaren, die gemeinsam einen Haushalt führen, wird grundsätzlich kein Konkubinatsbeitrag des nicht unterstützen Ehepartners an die sozialhilferechtliche Unterstützungsleistung des anderen Ehepartners angerechnet, sondern das Ehepaar als Unterstützungseinheit betrachtet. Das heisst, ihr Anspruch auf Sozialhilfe ist gemeinsam – unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben beider Ehepartner – zu beurteilen.26 Im Unterschied zur Beurteilung als Unterstützungseinheit wird bei Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages das «erweiterte SKOS-Budget» des nicht unterstützten Partners berücksichtigt. Das heisst, das Einkommen der nicht unterstützten Person

20 Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG 21 Art. 18 Abs. 1 SAFG 22 Übertragungsbericht C.___ Ziff. 3.5.4., Vorakten 23 Undatiertes Gesuchsformular wirtschaftliche Asylsozialhilfe/Sozialhilfe, Vorakten 24 Lohnabrechnungen im Anhang des E-Mails der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 11. November 2022, Vorakten 25 E-Mail der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 11. November 2022 mit Auszug Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen des Ehemannes im Anhang, Vorakten 26 SKOS-Richtlinien, Kapitel C.2. Anspruchsvoraussetzungen – Erläuterungen Bst. b

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9/13 wird angemessen und nicht vollumfänglich berücksichtigt.27 Bei der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags wird die unterstützte Person daher in aller Regel leicht besser gestellt, als wenn von einer Unterstützungseinheit ausgegangen wird. Vorliegend führt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann einen gemeinsamen Haushalt. Demzufolge hätte die Vorinstanz für die Berechnung ihres Anspruchs auf Asylsozialhilfe von einer Unterstützungseinheit ausgehen müssen. Der Aufforderung der Rechtsabteilung, das Budget der Beschwerdeführerin als Unterstützungseinheit zu berechnen, ist die Vorinstanz jedoch nicht nachgekommen. Da die Beschwerdeführerin mit dem Abzug des Konkubinatsbeitrags gegenüber einer Budgetberechnung als Unterstützungseinheit nicht schlechter gestellt ist und die Differenz, wenn überhaupt, sehr klein wäre, ist vorliegend auf eine Berechnung als Unterstützungseinheit zu verzichten und nachfolgend auf die Budgetberechnung mit Konkubinatsbeitrag abzustellen. 5.3 Die Differenz zwischen dem Budget mit Abzug des Konkubinatsbeitrags und der von der Vorinstanz vom 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 fälschlicherweise voll ausbezahlten Asylsozialhilfe beträgt CHF 7'473.80. Dieser Betrag ergibt sich nachvollziehbar aus den Vorakten und wird von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich bestritten. Auch dass die Auszahlung von insgesamt CHF 7'473.80 ohne rechtliche Grundlage erfolgte und damit unabhängig von einem Verschulden der Beschwerdeführerin unter den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe fällt, ist unbestritten.28 Vorliegend strittig ist aber, ob die Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 7'473.80 rückerstattungspflichtig wird. 5.4 Eine ohne Rechtsgrund ausgerichtete Falschauszahlung ist grundsätzlich rückerstattungspflichtig.29 Bei der Beurteilung der Rückerstattungspflicht einer Falschauszahlung ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin noch bereichert ist, respektive ob sie bei der Verwendung der Gelder gutgläubig war.30 Seitens der Vorinstanz ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von den Falschauszahlungen nicht mehr bereichert ist und es liegen auch keine entsprechenden Hinweise vor. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei der Verwendung der falsch ausbezahlten Gelder gutgläubig war. Gemäss Art. 20 Abs. 2 SAFG sind Personen, die Asylsozialhilfe beziehen, verpflichtet, der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin reichte der Vorinstanz am 11. November 2020 einen Auszug des Arbeitsvertrages ihres Ehemannes sowie die Lohnabrechnungen der Monate Juli, August und Oktober 2020 ein, aus denen hervorgeht,

27 SKOS-Richtlinien, Kapitel D.4.3. Konkubinatsbeitrag – Erläuterungen Bst. b und c; SKOS-Richtlinien, Praxishilfe Erweitertes SKOS-Budget vom September 2020 28 Art. 40 Abs. 5 SHG; vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 29 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 30 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b

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10/13 dass ihr Ehemann ab dem August 2022 einen Lohn erzielte, mit dem er in den entsprechenden Monaten zu ihrem Unterhalt hätte beitragen können.31 Gemäss der Berechnung der Vorinstanz beläuft sich der zu Unrecht ausbezahlte Betrag für die Monate September und Oktober 2020 auf total CHF 1'629.25.32 Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erst im November 2020 über den seit Lehrabschluss höheren Lohn ihres Ehemanns informierte, kam sie ihrer Mitwirkungspflicht verspätet nach. Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin nicht bewusst war, dass für ihren Anspruch auf Sozialhilfe das Einkommen ihres Ehemannes eine Rolle spielt.33 Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich somit zwar keine Absicht zu unterstellen, trotzdem ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 20 Abs. 2 SAFG nicht respektive erst verspätet nachgekommen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin für die Monate September und Oktober 2020 eine vollständige Rückerstattung der Falschauszahlung im Gesamtumfang von CHF 1'629.25 aufzuerlegen. Seit November 2020 hingegen präsentierte sich die Situation wie folgt: Die Vorinstanz hat trotz Wissen über die geänderten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin weiterhin die vollen monatlichen Sozialhilfeleistungen ausbezahlt, ohne einen Konkubinatsbeitrag vom Budget der Beschwerdeführerin abzuziehen. Dieses Versäumnis kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Es liegt letztlich in der Verantwortung der Vorinstanz, genau und korrekt zu arbeiten und die Beschwerdeführerin durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorinstanz keine Fehler bei der Berechnung ihres Sozialhilfeanspruchs unterlaufen. Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie die fehlende Berücksichtigung des Lohnes ihres Ehemannes nicht bemerkt hat, zumal sie auch Fehler der Vorinstanz nicht moniert hat, die zu ihrem Nachteil waren. So hat die Vorinstanz in der Zeit von September 2020 bis Juli 2021 fälschlicherweise die Prämien der Haftpflicht- und Hausratsversicherung der Beschwerdeführerin nicht übernommen und ihr einen zu tiefen Mietzins (CHF 318.00 anstelle von CHF 485.00) ausbezahlt.34 Angesichts dieser Umstände können der Beschwerdeführerin keine Vorwürfe gemacht werden, dass sie die zu hohen Auszahlungen aus Bösgläubigkeit nicht als Falschauszahlungen bemerkt und gemeldet hat. Die Beschwerdeführerin erweist sich damit hinsichtlich der Falschauszahlungen ab November 2020 als gutgläubig, womit die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Falschauszahlung für diesen Zeitraum nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin wird damit für die zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen der Monate November 2020 bis Juli 2021 im Umfang von CHF 5’844.55 nicht rückerstattungspflichtig. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.5 Nach dem Geschriebenen wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich für den Betrag von CHF 1'629.25 rückerstattungspflichtig. Für diesen Betrag ist im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls ein

31 E-Mail der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 11. November 2022 mit Auszug Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen des Ehemannes im Anhang, Vorakten 32 Schuldenberechnung, Vorakten 33 Vgl. E-Mail Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin, Vorakten 34 Vgl. dazu die ausbezahlten Budgets mit den korrigierten Budgets, Vorakten

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11/13 Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG vorliegt und auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise zu verzichten ist. Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (Art. 11c Abs. 1 Bst. a SHV), die Integration gefährdet (Bst. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig (Bst. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Bst. d). 5.5.1 Da die Beschwerdeführerin nicht mehr von der Vorinstanz sozialhilferechtlich unterstützt wird, ist eine Verrechnung nicht möglich. Vorliegend kommen daher insbesondere die Varianten der Unbilligkeit (Bst. c) und Unverhältnismässigkeit (Bst. d) in Frage. Die persönliche und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin präsentiert sich wie folgt: Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann, welcher mit seinem Einkommen von monatlich brutto CHF 4'400.00 für den Unterhalt des Ehepaares aufkommen muss. Aufgrund dieser knappen finanziellen Verhältnissen wäre eine einmalige Zahlung nicht zumutbar. Eine Rückerstattung innerhalb eines Jahres, das heisst mittels zehn Raten à CHF 150.00 und einer Rate à 129.25, hingegen stellt zwar für die Beschwerdeführerin eine deutlich spürbare finanzielle Einbusse dar, scheint aber noch tragbar und ist in zeitlicher Hinsicht angemessen begrenzt. Mit diesen Rückerstattungsmodalitäten ist die Rückerstattung sowohl in zeitlicher als auch finanzieller Hinsicht weder unverhältnismässig noch unbillig. Es liegt somit kein Härtefall vor und die Beschwerdeführerin wird im Umfang von CHF 1'629.25 rückerstattungspflichtig. Die Beschwerde ist somit im Umfang von CHF 1'629.25 abzuweisen. 5.5.2 Die erste Rate wird 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides fällig. Die darauffolgenden Raten werden jeweils per Ende eines Monates fällig. Die Vorinstanz ist aufzufordern, die Raten in Rechnung zu stellen. 6. Ergebnis Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rückerstattungsbetrag ist auf CHF 1'629.25 zu reduzieren und in zehn Raten à CHF 150.00 und einer Rate à 129.25 zu begleichen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV35). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne

35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

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12/13 von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kostenpflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens.36 7.2 Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin insoweit, als dass der Rückerstattungsbetrag von CHF 7’473.80 auf CHF 1'629.25 reduziert wird. Die Beschwerdeführerin obsiegt damit im Umfang von rund 80 % und wird im Umkehrschluss grundsätzlich im Umfang von 20 % kostenpflichtig. Praxisgemäss ist bei Beschwerdeverfahren im Bereich der Asylsozialhilfe in der Regel auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und in solchen Verfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG jeweils von einem «besonderen Grund» auszugehen.37 Entsprechend sind vorliegend von der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.3 Der zu 80 % unterliegenden Vorinstanz sind als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG entsprechend Verfahrenskosten im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen, da sie vorliegend in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.4 Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1'800.00 und zu 80 %, ausmachend CHF 1’200.00, der Vorinstanz aufzuerlegen. 7.5 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

36 Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 108 N. 4 37 Vgl. Beschwerdeentscheid 2021.GSI.1370 vom 23. August 2021

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13/13 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 4. Oktober 2021 wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2021 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin wird für den Betrag von CHF 1'629.25 rückerstattungspflichtig. Dieser Betrag ist in zehn Raten à CHF 150.00 und einer Rate à 129.25 zu begleichen. Die erste Rate wird 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides fällig. Die darauffolgenden Raten werden jeweils per Ende eines Monates fällig. Die Vorinstanz wird aufgefordert, die Raten jeweils in Rechnung zu stellen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’500.00, werden zu 80 %, ausmachend CHF 1’200.00, der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. Die weiteren Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben

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Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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