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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 22.02.2022 2021.GSI.7

22. Februar 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·4,386 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Ausfallentschädigung im Bereich familienergänzende Kinderbetreuung infolge der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)

Volltext

1/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi

Referenz: 2021.GSI.7 / ang, kr Beschwerdeentscheid vom 22. Februar 2022 in der Beschwerdesache

A.___, B.___, [Adresse] Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz

betreffend Ausfallentschädigung im Bereich familienergänzende Kinderbetreuung für entgangene Betreuungsbeiträge infolge der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020)

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I. Sachverhalt 1. Im Frühjahr 2020 baten das Amt für Integration und Soziales (AIS, fortan: Vorinstanz) und das Kantonale Jugendamt (KJA) Eltern, die Kinder in einer Institution der familienergänzenden Kinderbetreuung betreuen liessen, in einem Schreiben, ihre Kinder wenn möglich privat zu betreuen. Gleichzeitig wurden die Eltern gebeten, die Rechnungen weiterhin zu bezahlen, auch wenn sie ihre Kinder privat betreuen.1 2. Bei der Spielgruppe B.___ handelt es sich um eine Einzelfirma, deren alleinige Inhaberin und Geschäftsführerin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ist.2 Als private Institution der familienergänzenden Kinderbetreuung ist sie berechtigt, Finanzhilfe zu beantragen. 3. Die Beschwerdeführerin reichte fristgerecht vor dem 17. Juli 2020 (vgl. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung) bei der Vorinstanz über die Online- Plattform «KiBon» ein Gesuch um Ausfallentschädigung in der Höhe von CHF 6’395.40 ein. 4. Gestützt auf dieses Gesuch verfügte die Vorinstanz am 15. September 2020 was folgt: 1. Der Anspruch auf eine Ausfallsentschädigung ist gegeben. 2. Unter Vorbehalt einer späteren Korrektur wird die Ausfallentschädigung festgesetzt auf 6'395.40 Franken. 3. Eine Auszahlung oder Rückforderung der Differenz zu den bereits überwiesenen 11'968.55 Franken erfolgt erst im Anschluss an die definitive Verfügung. Die Vorinstanz wies u.a. darauf hin, dass sie nur unter Vorbehalt einer späteren Korrektur über das Gesuch der Beschwerdeführerin entscheide könne, da aktuell noch nicht alle entscheidrelevanten Unterlagen vorlägen. Die definitive Verfügung mit allfälligen Korrekturen erfolge später. 5. Nach Vorlage sämtlicher Dokumente durch die Beschwerdeführerin verfügte die Vorinstanz am 16. Dezember 2020 die folgende Schlussabrechnung: 1. Es wird Ihnen eine Ausfallentschädigung von 6'018.95 Franken gewährt. 2. Ziffer 2 der Verfügung vom 15.09.2020 betreffend Ausfallentschädigung im Bereich familienergänzende Kinderbetreuung für entgangene Betreuungsbeiträge infolge der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) wird aufgehoben.

1 Vgl. Musterschreiben «Kinderbetreuung: Information für Eltern» vom Frühjahr 2020 2 Vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2021 (Ergänzung zur Beschwerde vom 4. Januar 2021)

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3/14 3. Unter Berücksichtigung der Vorfinanzierung haben Sie 5'949.60 Franken zurückzuerstatten. Ein entsprechender Einzahlungsschein folgt mit separater Post. 6. Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2020 hat die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2021 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, die Schlussabrechnung bzw. die angefochtene Verfügung sei dahingehend zu ändern, als dass die Ausfallentschädigung auf CHF 11'971.80 und nicht CHF 9'852.05 festzusetzen sei. 7. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete,3 die Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2021 zurückwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Verfügung nachzureichen. Mit gleicher Instruktionsverfügung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen, in welcher Rechtsform die Spielgruppe B.___ organisiert ist und wer handlungs- bzw. zeichnungsberechtigt ist. 8. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 nach und stellte klar, dass sie alleinige Inhaberin der Spielgruppe B.___ sei. 9. Das Rechtsamt stellte mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2021 fest, dass die Beschwerde innert Frist verbessert wurde, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 10. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. Februar 2021 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. 11. Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das Generalsekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Beschwerdeentscheiden erfolgt daher neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI4 i.V.m. Art. 14a DelDV GSI5). Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

3 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121), Version in Kraft bis 31. Juli 2021 4 Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121), Version in Kraft seit 1. August 2021 5 Direktionsverordnung vom 17. Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2)

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4/14 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020. Diese Verfügung ist gemäss Art. 60 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG6 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 4. Januar 2021 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.

6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

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5/14 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.7 2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausfallentschädigung zu Recht auf CHF 6'018.95 festgesetzt und die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Vorfinanzierung zur Rückerstattung von CHF 5'949.60 verpflichtet hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung Die Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung hat zum Ziel, die durch die Bekämpfung des Coronavirus im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung entstandenen wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, eine nachhaltige Schädigung der Institutionen zu verhindern und so zum Erhalt des Betreuungsangebots beizutragen.8 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen diejenigen der Kantone und Gemeinden im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung.9 Sie kommen nur so weit zum Tragen, als nicht bereits andere Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung zur Anwendung kommen.10 Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sind Kindertagesstätten, Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung und Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; Kindertagesstätten wiederum werden definiert als Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen.11 Die Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung sieht als Unterstützungsmassnahmen Ausfallentschädigungen für Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung vor.12 Institutionen, die von der öffentlichen Hand betrieben werden, erhalten keine Ent-

7 Vgl. Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 72 N. 12 ff. sowie Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 ff. 8 Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 9 Art. 1 Abs. 2 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 10 Art. 1 Abs. 3 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 11 Art. 2 Bst. a und b Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 12 Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung

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6/14 schädigungen.13 Die Ausfallentschädigung deckt 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern, wobei Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten und allfällige weitere Leistungen des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus von der Ausfallentschädigung in Abzug zu bringen sind.14 Die Institutionen, die Ausfallentschädigungen geltend machen, müssen die von den Eltern bezahlten Beiträge für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020 nicht in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen zurückerstatten.15 3.2 Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 17. Juni 2020 Gestützt auf Art. 5 Abs. 5 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung hat das BSV Richtlinien über die Einzelheiten, wie Gesuchs-, Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten erlassen. Auch diese Richtlinien sehen unter Punkt 2 die Subsidiarität der Ausfallentschädigung vor. So sind die Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten (Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsausfallentschädigung) von der Ausfallentschädigung abzuziehen.16 Allfällige bereits von Kanton und/oder Gemeinden oder Dritten ausbezahlte Entschädigungen für entgangene Elternbeiträge müssen bei der Auszahlung der Ausfallentschädigung abgezogen werden, wodurch Überentschädigungen vermieden werden.17 3.3 CKKBV18 Die kantonalbernische CKKBV regelt grundsätzlich das Gleiche wie die Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung, wobei, im Gegensatz zur Bundesverordnung, keine Beschränkung auf private Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung vorgesehen ist.19 Das Subsidiaritätsprinzip gilt auch gemäss der kantonalen Gesetzgebung; so erfolgen Leistungen nach der CKKBV subsidiär zu Leistungen des Bundes, des Kantons oder Dritter.20 Die CKKBV sieht zudem in Art. 10 vor, dass die Vorinstanz die zuständige Behörde für die Antragstellung um Ausfallentschädigung ist. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In der Verfügung vom 16. Dezember 2020 nennt die Vorinstanz zunächst die massgebenden rechtlichen Grundlagen. Sodann führt sie aus, dass die Gewährung der Ausfallentschädigung für entgangene Betreuungsbeiträge subsidiär zu anderen Massnahmen des Bundes im Zusammen-

13 Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 14 Art. 4 Abs. 4 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 15 Art. 4 Abs. 3 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 16 Richtlinien des BSV vom 17. Juni 2020 zur Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 17 Richtlinien des BSV vom 17. Juni 2020 zur Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung, Ziffer 2, S. 1 f. und Ziffer 4.5, S. 5 18 Verordnung vom 22. April 2020 über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung (CKKBV; BSG 101.6) 19 Vgl. Art. 2 CKKBV 20 Art. 9 CKKBV

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7/14 hang mit den wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus, insbesondere Kurzarbeitsund Corona-Erwerbsausfallentschädigungen, erfolge. Die Vorinstanz hält weiter fest, sie habe mit Verfügung vom 15. September 2020 den Anspruch auf eine Ausfallentschädigung im Grundsatz bejaht und unter Vorbehalt einer späteren Korrektur auf CHF 6'395.40 festgesetzt. Mittlerweile habe sie das Gesuch der Beschwerdeführerin abschliessend beurteilen können. Es ergebe sich ein Anspruch auf Ausfallentschädigung im Umfang von CHF 6'018.95. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das Total der entgangenen Elternbeiträge in kiBon (CHF 11'867.40) nicht mit dem entsprechenden Wert im Excel-Dokument21 (CHF 9'852.05) übereinstimme. Die Berechnung der Ausfallentschädigung stütze sich auf den automatisch berechneten Wert im Excel-Dokument (CHF 9'852.05). In ihrem Gesuch nenne die Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 5'289.10 als voraussichtliche Kurzarbeitsentschädigung respektive CHF 184.90 als voraussichtliche Corona- Erwerbsersatzentschädigung. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2020 seien schliesslich insgesamt CHF 3'833.10 an sie geleistet worden. Zur Berechnung der Ausfallentschädigung werde dieser Betrag (CHF 3'833.10) vom Total der entgangenen Elternbeiträge gemäss Excel-Dokument (CHF 9'852.05) abgezogen. Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin im Sinne einer Vorfinanzierung im Kontext der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus bereits CHF 11'968.55 überwiesen. Aus der der Beschwerdeführerin effektiv zustehenden Ausfallsentschädigung und der Vorausfinanzierung ergebe sich ein Saldo von CHF 5'949.60 zu Gunsten der Vorinstanz. 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, ihr sei der gesamte Elternbetrag von CHF 11'971.80 zu gewähren und nicht nur ein Betrag von CHF 9'852.05. Sie führt aus, sie habe in ihrem ersten Gesuch vom 12. Juli 2020 (Excel-Liste) in der Spalte «Vertraglich vereinbarte Betreuungstage» und in der Spalte «Kosten für die vereinbarten Betreuungstage» nur die effektiven Tage berechnet und nicht den vollen Monat (1 Tag = CHF 52.20). Sie verstehe nicht, weshalb auch die ganzen Monate März und Mai berechnet würden, da ja ab 1. März 2020 bis 16. März und ab 7. Mai 2020 die Kita normal geöffnet gewesen sei. In der neuen Excel-Liste vom 8. Dezember 2020 sei von ihr verlangt worden, dass diese korrigiert werden müsse. Dadurch würden die Kosten der Spalte «Total entgangene Elternbeiträge» zu ihren Ungunsten geändert. Sie hätte bereits bei ihrem ersten Gesuch vom 12. Juli 2020 darauf aufmerksam gemacht werden müssen. Zwischenzeitlich habe sie den Eltern die Beiträge bereits zurücker-

21 Excel-Dokument für privat betriebene Kitas zur Erfassung der Angaben für die Gesuchseinreichung, am 8. Dezember 2020 von der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz übermittelt.

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8/14 stattet. Zudem sei das ganze Verfahren der Ausfallentschädigung sehr kompliziert und zum Teil unverständlich gewesen. 4.3 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 20. April 2021 führt die Vorinstanz aus, im entsprechenden Excel-Formular werde wie folgt erläutert, wie die Tabellenblätter ausgefüllt werden müssten: «Die Betreuungsgebühren für die corona-abwesenden Tage werden wie folgt berechnet: Auf Basis der vertraglich vereinbarten Betreuungstage pro Monat und den dafür in Rechnung gestellten Kosten, wird eine durchschnittliche Betreuungsgebühr pro Tag ermittelt. Dieser Wert wird mit dem Total der nicht angebotenen Tage bzw. dem Total der corona-abwesenden Betreuungstage multipliziert. » Zudem werde anhand eines Beispiels im Excel verdeutlicht, wie das Formular auszufüllen sei. Die Institutionen müssten demnach für jedes Kind, für das eine Rückerstattung beantragt werde, für die Monate März, April, Mai und Juni in der Spalte G alle vertraglich vereinbarten Betreuungstage des entsprechenden Monats erfassen. Dazu müssten in der Spalte H die monatlichen Vollkosten der Betreuung für das entsprechende Kind angegeben werden. Das von der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2020 eingereichte Excel erfülle diese Vorgaben nicht. So habe die Beschwerdeführerin in den Tabellenblättern der Monate März und Mai in der Spalte G jeweils nicht die Betreuungstage des ganzen Monats erfasst, sondern nur für den Zeitraum, in dem Ausfallentschädigungen finanziert worden seien (17. März bis 31. März 2020 resp. 1. Mai bis 16. Mai 2020). Zudem habe sie in der Spalte H nicht die Vollkosten für den jeweiligen Monat angegeben, sondern im März und Mai nur die Kosten für den gekürzten Zeitraum. Da die Beschwerdeführerin nicht die Kosten und die Betreuungstage für den ganzen Monat erfasst habe, werde die durchschnittliche Betreuungsgebühr pro Tag nicht korrekt berechnet, d.h. es resultiere eine zu hohe durchschnittliche Betreuungsgebühr pro Tag. Es wäre nicht korrekt, für die Berechnung der Ausfallentschädigung auf das Excel-Dokument vom 12. Juli 2020 abzustellen. Zudem hätten im Gesuch Angaben zu den Verpflegungskosten und allfälligen Subventionen sowie Informationen zur Aufteilung der Kurzarbeitsentschädigung gefehlt. Aufgrund der verschiedenen Probleme habe sie das Gesuch der Beschwerdeführerin in der provisorischen Verfügung vom 15. September 2020 erst unter Vorbehalt beurteilen können. Sie habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Ausfallentschädigung unter Vorbehalt einer späteren Korrektur verfügt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt signalisiert worden, dass bereits eine detaillierte Prüfung ihrer Angaben stattgefunden habe und diese korrekt und endgültig seien. Nach diversen Mailwechseln und Telefongesprächen habe am 8. Dezember 2020 ein Excel- Formular vorgelegen, dass die Vorgaben erfüllt habe. Auch alle weiteren Fragen hätten geklärt wer-

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9/14 den können. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 habe das Gesuch dann definitiv beurteilt werden können. Die mit dieser Verfügung definitiv gewährte Ausfallentschädigung in der Höhe von CHF 6’018.95 ergebe sich aus dem Total der entgangenen Elternbeiträge gemäss Excel vom 8. Dezember 2020 (CHF 9'852.05) abzüglich der Leistungen der Kurzarbeitsentschädigung (CHF 3’833.10). Schliesslich sei es nicht zulässig, die Rückerstattung der Elternbeiträge von der Höhe der Ausfallentschädigung abhängig zu machen, vielmehr sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Eltern die Elternbeiträge für nicht mehr angebotene oder coronabedingt nicht mehr genutzte Betreuung zurückzuerstatten (Art. 7 Abs. 1 CKKBV) bzw. den Eltern die bezahlten Beiträge für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020 nicht in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen zurückerstatten (Art. 4 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung des Bundes). 5. Würdigung 5.1 Nach dem Geschriebenen ergibt sich zusammenfassend was folgt: Private Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung erhalten Ausfallentschädigungen, um die durch die Bekämpfung des Coronavirus entstandenen wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, eine nachhaltige Schädigung der Institutionen zu verhindern und zum Erhalt des Betreuungsangebots beizutragen.22 Die Ausfallentschädigungen decken 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern, wobei Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten und allfällige weitere Leistungen des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus von der Ausfallentschädigung in Abzug zu bringen sind.23 Die Institutionen, die Ausfallentschädigungen geltend machen, müssen die von den Eltern bezahlten Beiträge für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020 nicht in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen zurückerstatten.24 5.2 Die entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern werden gemäss den (der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden) Erläuterungen im massgeblichen Excel-Dokument25 wie folgt berechnet: Zunächst wird auf Basis der vertraglich vereinbarten Betreuungstage pro Monat und den dafür in Rechnung gestellten Kosten die durchschnittliche Betreuungsgebühr pro Tag ermittelt. Hierzu werden die gesamten Kosten, die den Eltern pro Kind und Monat in Rechnung gestellt werden, durch die vertraglich vereinbarten Betreuungstage pro Monat geteilt:

22 Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 23 Art. 4 Abs. 4 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 24 Art. 4 Abs. 3 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung 25 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 10. Februar 2021 S. 1 sowie Fn. 1

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Die so ermittelte durchschnittliche Betreuungsgebühr pro Tag wird anschliessend mit dem Total der nicht angebotenen Tage bzw. dem Total der corona-abwesenden Betreuungstage multipliziert. Die Institutionen mussten demnach im Excel-Dokument für jedes Kind, für das eine Rückerstattung beantragt wurde, für die Monate März, April, Mai und Juni in der Spalte G alle vertraglich vereinbarten Betreuungstage des entsprechenden Monats erfassen sowie in der Spalte H die monatlichen Vollkosten der Betreuung für das entsprechende Kind angeben. Wird die Tabelle jedoch nur für einen Teil des Monats ausgefüllt, können die durchschnittliche Betreuungsgebühr pro Tag sowie schliesslich die entgangenen Elternbeiträge und die Ausfallentschädigung nicht korrekt berechnet werden. 5.3 Entgegen dieser Berechnungsweise hatte die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Gesuch vom 12. Juli 2020 in der Spalte G nicht die Betreuungstage für den ganzen Monat erfasst, sondern lediglich die Betreuungstage für den Zeitraum, in dem Ausfallentschädigungen finanziert wurden (17. März bis 31. März 2020 sowie 1. Mai bis 16. Mai 2020), angegeben. Aus dieser Berechnungsweise ergaben sich durchschnittliche Kosten von pauschal CHF 52.20 pro Kind und Tag. Ebenfalls führte die Beschwerdeführerin in der Spalte H «Kosten für vereinbarte Betreuungstage (Betreuung und Verpflegung)» der Tabellenblätter März, April und Mai nicht die Vollkosten für den jeweiligen Monat, sondern im März und Mai lediglich die Kosten für den gekürzten Zeitraum auf. Auf Aufforderung der Vorinstanz, die Tabellenblätter März und Mai für den gesamten Monat auszufüllen und sich zu den fehlenden Verpflegungskosten sowie den Subventionen zu äussern, füllte die Beschwerdeführerin die Tabellenblätter März, Mai und April neu aus und reichte am 8. Dezember 2020 das korrigierte Excel-Dokument ein. Wird anhand des Excel-Dokuments vom 8. Dezember 2020 die durchschnittliche Betreuungsgebühr pro Kind und Tag berechnet, resultieren für jedes Kind individuelle Ansätze, die unter dem ursprünglich von der Beschwerdeführerin angegebenen Pauschalbetrag von CHF 52.20 pro Kind und Tag liegen. Bei einer gleichbleibenden Anzahl «Betreuungstage corona-abwesend» müssen folglich die gesamten entgangenen Elternbeiträge im Vergleich zum Excel-Dokument vom 12. Juli 2020 tiefer ausfallen. Mit anderen Worten werden die entgangenen Elternbeiträge im Excel-Dokument vom 12. Juli 2020 zu hoch ausgewiesen und entsprechen nicht den effektiven Ausfällen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die entgangenen Elternbeiträge und die darauf basierende Ausfallentschädigung gestützt auf das Excel-Dokument vom 8. Dezember 2020 festgesetzt. Nachfolgend ist somit auf das Excel-Dokument vom 8. Dezember 2020 und insbesondere das Total der entgangenen Elternbeiträge in der Höhe von CHF 9'852.05 abzustellen.

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11/14 5.4 Es ist nachvollziehbar, dass das Ausfüllen der Excel-Tabellen nicht intuitiv und auf Anhieb verständlich war. Allerdings stand der Beschwerdeführerin direkt im Excel-Dokument ein Beispiel, wie die Excel-Tabellen auszufüllen sind, zur Verfügung. Diesem ist zu entnehmen, dass in den Spalten G bis K die Angaben für den ganzen Monat erfasst werden müssen. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus der Spaltenüberschrift der Spalten G bis K «Total Monat». Die Beschwerdeführerin hätte somit bereits beim Ausfüllen der Excel-Liste vom 12. Juli 2020 wissen können, dass in den Spalten G bis K Angaben für den ganzen Monat zu erfassen sind und hätte beim Ausfüllen ihres Gesuchs vom 12. Juli 2020 nicht zusätzlich darauf hingewiesen werden müssen. Auch bezüglich Berücksichtigung der Verpflegungskosten und Subventionen standen der Beschwerdeführerin Erläuterungen im Excel-Dokument zur Verfügung. Zudem ist der Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2020 zu entnehmen, dass der Vorinstanz noch nicht alle entscheidrelevanten Unterlagen vorlagen, weshalb die Ausfallentschädigung unter Vorbehalt einer späteren Korrektur erst provisorisch auf CHF 6'395.40 festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführerin hätte daher bewusst sein müssen, dass das von ihr am 12. Juli 2020 eingereichte Excel-Dokument noch nicht abschliessend geprüft wurde und allenfalls noch Korrekturen im Excel-Dokument vorzunehmen waren. 5.5 Art. 7 Abs. 1 CKKBV sowie Art. 4 Abs. 3 Covid-19-Verordnung familienergänzender Kinderbetreuung verpflichten die Institutionen, die Ausfallentschädigungen geltend machen, den Eltern die bezahlten Beiträge für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020 nicht in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen zurückzuerstatten. Die entgangenen Elternbeiträge sind dabei für jedes Kind gemäss der oben (Erw. 5.2) beschriebenen Formel zu ermitteln. Sollte die Beschwerdeführerin den Eltern zu viel zurückerstattet haben, müsste sie diesen Betrag von den Eltern zurückfordern. Die Ausfallentschädigung wird auf der Grundlage der effektiv entgangenen Elternbeiträge berechnet. Eine zu hohe Rückerstattung an die Eltern ist nicht massgebend für die Berechnung der Ausfallentschädigung. 5.6 Vorliegend betragen die Elternbeiträge für nicht in Anspruch genommene Betreuungsleistungen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Excel-Formular vom 8. Dezember 2020 CHF 9'852.05. Die Beschwerdeführerin hat von der Vorinstanz im Sinne einer Vorfinanzierung CHF 11'968.55 erhalten, damit sie aufgrund der Massnahmen gegen das Coronavirus nicht in eine existenzielle Notlage gerät. Die Beschwerdeführerin verfügte mit der Vorfinanzierung und den entgangenen Elternbeiträge buchhalterisch über CHF 21'820.6026. Davon musste sie den Eltern die geleisteten Elternbeiträge in Höhe CHF 9'852.05 zurückzahlen. Nach Rückerstattung der Elternbeiträge verblieb der Beschwerdeführerin somit der vorfinanzierte Betrag von CHF 11'968.55.

26 CHF 9'852.05 (entgangene Elternbeiträge) + CHF 11'968.55 (Vorfinanzierung)

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12/14 5.7 Zusätzlich zum vorfinanzierte Betrag von CHF 11'968.55 hat die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern der Beschwerdeführerin eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 3'833.10 ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin wurde damit im Umfang von CHF 3'833.10 in ihrer Lohnzahlungspflicht, der sie in der Regel durch die Einnahmen der Elternbeiträge nachkommt, entlastet. Die Beschwerdeführerin verfügte damit buchhalterisch über CHF 15'801.6527, um die Löhne der Arbeitnehmenden zu bezahlen und weitere Fixkosten zu begleichen. Normalerweise begleicht die Beschwerdeführerin diese Kosten aus den Elternbeiträgen. Die entgangenen Elternbeiträge belaufen sich für die fragliche Periode auf CHF 9'852.05. Mit dem vorfinanzierten Betrag und der Kurzarbeitsentschädigung verfügte die Beschwerdeführerin jedoch buchhalterisch über CHF 15'801.65 und damit über CHF 5'949.6028 mehr als im Normalbetrieb. 5.8 In Anwendung von Art. 4 Abs. 4 Covid-19-Verordnung familienergänzender Kinderbetreuung deckt die Ausfallentschädigung 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern, wobei aufgrund des geltenden Subsidiaritätsprinzips Ersatzleistungen der Sozialversicherung an die Lohnkosten von der Ausfallentschädigung in Abzug zu bringen sind. Konkret bedeutet dies, dass der (vollumfängliche) Ersatz der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern (vorliegend CHF 9'852.05) in erster Linie durch die Sozialversicherungen (Corona-Erwerbsersatz- sowie Kurzarbeitsentschädigung) und erst in zweiter Linie durch die Ausfallentschädigung im Sinne der Covid-19-Verordnung familienergänzender Kinderbetreuung erfolgt. 5.9 In der verfügten Endabrechnung hat die Vorinstanz deshalb von den entgangenen Elternbeiträgen in der Höhe von CHF 9'852.05 die Kurzarbeitsentschädigung von CHF 3'833.10 abgezogen und die definitive Ausfallentschädigung auf CHF 6'018.95 festgelegt. Damit sind die entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern zu 100 Prozent gedeckt29 – wenn auch aus verschiedenen Kassen des Kantons – und die Beschwerdeführerin war letztendlich so gestellt, wie wenn sie die Kita normal hätte betreiben können. Ohne Abzug der Kurzarbeitsentschädigung würde die Beschwerdeführerin über mehr als 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern verfügen und wäre damit übersubventioniert. Um die Lohnkosten der ausgefallenen Mitarbeitenden nicht doppelt zu subventionieren, muss die Kurzarbeitsentschädigung in Abzug gebracht werden. 5.10 Die Vorinstanz hat bei der geleisteten Vorfinanzierung (CHF 11'968.55) bewusst den voraussichtlichen Betrag der Kurzarbeitsentschädigung noch nicht in Abzug gebracht, damit die Beschwerdeführerin genügend finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, um die Betreuungsbeiträge der Eltern zurückzuerstatten und ihre Mitarbeitenden zu entlohnen. Die definitiv festgesetzte Ausfallentschädigung wurde auf CHF 6'018.95 festgesetzt. Die Differenz zur Vorfinanzierung (CHF 11'968.55) beträgt CHF 5'949.60 und ist von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

27 CHF 11'968.55 (Vorfinanzierung) + CHF 3'833.10 (Kurzarbeitsentschädigung) 28 CHF 15'801.65 (Vorfinanzierung und Kurzarbeitsentschädigung) - CHF 9'852.05 (entgangene Elternbeiträge) 29 CHF 6'018.95 (Ausfallentschädigung) + CHF 3'833.10 (Kurzarbeitsentschädigung) = CHF 9'852.05 (entgangene Elternbeiträge)

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13/14 5.11 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz zu Recht in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips die Kurzarbeitsentschädigung von den entgangenen Elternbeiträgen abgezogen und die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des Betrags von CHF 5'949.60 verpflichtet. 6. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV30). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang dieses Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Um die Beschwerdeführerin in dieser anspruchsvollen Zeit nicht zusätzlich finanziell zu belasten, werden die Verfahrenskosten im unteren Bereich angesetzt. Der Beschwerdeführerin sind die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

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III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier

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Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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