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Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 19.02.2016 400.06-15

19. Februar 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion·PDF·3,777 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Entzug der Lehrbefugnis

Volltext

Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Direction de l’instruction publique du canton de Berne

Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon +41 31 633 84 31 Telefax +41 31 633 84 62 www.erz.be.ch

4800.600.400.06/15 (713001)

Entscheid

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 1. Juli 2015 (Entzug der Lehrbefugnis) A____, vertreten durch Fürsprecher Beschwerdeführer gegen Universität Bern, Universitätsleitung, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern

19. Februar 2016

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Ausgangslage 1. A____ wurde 2008 an der Universität Zürich habilitiert. Mit dem Wechsel an die Universität Bern wurde er 2010 umhabilitiert. Er arbeitet als Forschungsgruppenleiter an der Kinderklinik (Inselspital Bern) im Departement Klinische Forschung. Im Januar 2014 wurde durch den Integritätsbeauftragten der Universität Bern ein Untersuchungsausschuss beauftragt, Unregelmässigkeiten bei Publikationen von A____ zu untersuchen. Im Bericht vom 8. Dezember 2014 kam der Untersuchungsausschuss zum Schluss, dass A____ in mehreren Fällen gegen die wissenschaftliche Integrität verstossen hat. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 entzog die Universitätsleitung der Universität Bern A____ die Lehrbefugnis wegen schwerer Verstösse gegen die wissenschaftliche Integrität. 2. Gegen diese Verfügung erhob A____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 22. Juli 2015 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und A____ sei die Lehrbefugnis im bisherigen Umfang zu belassen. 3. Die Universitätsleitung nahm am 16. September 2015 zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 nahm der ehemalige Integrationsbeauftragte und Mitglied des Untersuchungsausschusses B____ im Namen des Untersuchungsausschusses Stellung insbesondere zum Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Integrität und zur Qualifikation der Mitglieder des Untersuchungsausschusses zur Beurteilung von Westernblots. 5. Am 26. November 2015 reichte A____ Bemerkungen ein. Er hielt an seiner Beschwerde fest. 6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Januar 2015 wurde den Parteien der Entscheid der Erziehungsdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1 Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit der Erziehungsdirektion Gemäss Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG; BSG 436.11) kann gegen Verfügungen der Universitätsleitung Beschwerde bei der Erziehungsdirektion erhoben werden. Die Erziehungsdirektion ist deshalb zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zuständig.

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1.2 Anfechtungsobjekt 1.2.1 Entzug der Lehrbefugnis als Verfügung Anfechtungsobjekt ist die vom Rektor unterzeichnete Verfügung vom 1. Juli 2015 der Universitätsleitung über den Entzug der Lehrbefugnis. Die Lehrbefugnis wird in den Habilitationsreglementen der verschiedenen Fakultäten venia docendi oder venia legendi genannt (abrufbar unter www.rechtsdienst.unibe.ch → Rechtssammlung der Universität Bern → Studium → Habilitationsreglemente; zuletzt besucht am 16. Februar 2016). Nach der Rechtsprechung wird die (Nicht-) Verleihung des Titels "Privatdozent" (inklusive der dazugehörigen venia legendi) auf Grund der Vergleichbarkeit dieses Titels mit anderen Diplomen (z. B. Doktorat) als Verwaltungsverfügung qualifiziert (Markus Müller, Das besondere Rechtsverhältnis, Bern 2003, S. 100 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Analog muss der Entzug der Lehrbefugnis ebenfalls eine Verfügung und somit ein genügendes Anfechtungsobjekt darstellen. Die Universitätsleitung entscheidet über die Anordnung von Sanktionen respektive von weiteren Massnahmen, wenn sie zum Schluss gelangt, dass die Vorwürfe betreffend Verstösse gegen die wissenschaftliche Integrität ganz oder teilweise begründet sind (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Reglements vom 27. März 2007 über die wissenschaftliche Integrität; abrufbar unter www.rechtsdienst.unibe.ch → Rechtssammlung der Universität Bern → Reglemente, Richtlinien, Weisungen der Universitätsleitung → wissenschaftliche Integrität; zuletzt besucht am 16. Februar 2016). Die Sanktionen beziehungsweise Massnahmen ergeben sich im Fall von Universitätsangestellten aus der Universitäts- und Personalgesetzgebung, im Fall von Studierenden aus der Universitätsgesetzgebung (Art. 15 Abs. 2 des Reglements). Ob die Universitätsleitung für den Erlass der vorliegenden Verfügung zuständig war, ist nachfolgend zu prüfen. 1.2.2 Rechtliche Grundlagen zum Entzug der Lehrbefugnis Die Universität verleiht (a) Bachelor- und Mastertitel sowie Lizenziate und Diplome, (b) Doktorate, (c) die Habilitation (Art. 4 Abs. 1 UniG). Sie kann im Universitätsstatut weitere Titel schaffen (Art. 4 Abs. 3 UniG). Sie entzieht einen Titel (a) bei Erwerb durch Täuschung oder Irrtum oder (b) bei Begehung einer schweren Straftat in Ausübung der wissenschaftlichen Tätigkeit (Art. 4 Abs. 4 UniG). Der Senat schafft weitere Titel und entzieht Titel (Art. 36 Abs. 1 Bst. q und r UniG). Der Senat entzieht Titel, die durch Täuschung erworben oder irrtümlich verliehen worden sind (Art. 69 Abs. 1 des Statuts vom 7. Juni 2011 der Universität Bern [UniSt; BSG 436.111.2]). Er kann namentlich den Titel entziehen, wenn die Trägerin oder der Träger in krasser Weise gegen die Regeln der wissenschaftlichen Lauterkeit verstossen hat, indem sie oder er (a) Forschungsergebnisse Dritter ohne Angabe der Quellen verwendet und damit als eigene ausgegeben hat (Plagiat) oder (b) Forschungsergebnisse durch bewusst tatsachenwidrige Darstellung der Forschungsabläufe gefälscht hat (Wissenschaftsbetrug) (Art. 69 Abs. 2 UniSt). Überdies entzieht er den Titel, wenn die Trägerin oder der Träger in Ausübung der wissenschaftlichen Tätigkeit eine schwere Straftat begangen hat (Art. 69 Abs. 3 UniSt). Die Universitätsleitung erteilt die Lehrbefugnis und verleiht Titel, soweit die Universitätsgesetzgebung dies vorsieht (Art. 36 Abs. 1 Bst. n UniG). Das Fakultätskollegium verleiht

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einerseits Bachelor- und Mastertitel sowie Lizenziate, Diplome und Doktorate und stellt andererseits Antrag für die Lehrbefugnis und die Verleihung weiterer Titel (Art. 44 Abs. 1 Bst. e und f UniG). Die Universitätsleitung erteilt auf Antrag der Fakultäten die Lehrbefugnis, wenn die reglementarischen Voraussetzungen der antragstellenden Fakultät erfüllt sind. Die Lehrbefugnis berechtigt zum Führen des Titels "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" (PD) (Art. 63 Abs. 1 UniSt). Die Lehrbefugnis und damit das Recht, den Titel "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" zu führen, kann auf Antrag der zuständigen Fakultät aberkannt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Titels mit der Universität nicht mehr durch Forschung und Lehre verbunden ist (Art. 63 Abs. 2 UniSt). Trägerinnen oder Träger eines auswärtigen Titels einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten oder eines anderen, einer Habilitation gleichwertigen auswärtigen Titels können bei der fakultären Ernennungs-und Habilitationskommission (EHK) ein Gesuch um Umhabilitation stellen (Art. 7 Abs. 1 des Habilitationsreglements vom 21. Januar 2009 der Medizinischen Fakultät der Universität Bern; abrufbar unter www.rechtsdienst.unibe.ch → Rechtssammlung der Universität Bern → Studium → Habilitationsreglemente; zuletzt besucht am 16. Februar 2016; nachfolgend: Habilitationsreglement Medizin). Das Fakultätskollegium entscheidet über die Annahme der Habilitation (Art. 9 Abs. 1 des Habilitationsreglements Medizin). Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Habilitationsreglements Medizin wird die Venia docendi und der Titel "Privatdozent" oder "Privatdozentin" auf Antrag der Fakultät von der Universitätsleitung verliehen. Art. 13 Abs. 1 des Habilitationsreglements Medizin regelt weiter Folgendes: Kommt eine Privatdozentin oder ein Privatdozent nach mehrfacher Aufforderung durch die Fachvertreterin oder den Fachvertreter oder durch die Dekanin oder den Dekan den Lehrverpflichtungen während zweier Jahre nicht nach (schuldhafte Nichteinhaltung von Lehrverpflichtungen), kann die Fakultät Antrag auf Aberkennung des Titels "Privatdozentin" oder "Privatdozent" an den Senat stellen. Dieser Artikel verweist auf Art. 15 Abs. 2 des UniSt vom 17. Dezember 1997 (BAG 98-11), welcher gleich lautete wie Art. 63 des aktuellen UniSt. 1.2.3 Argumente der Parteien Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nicht die Universitätsleitung die Lehrbefugnis hätte entziehen dürfen. Die Verbindung zwischen Habilitation, Lehrbefugnis und Privatdozent ergebe sich aus der Gesetzgebung nicht eindeutig. Aus der Gesetzgebung sei nur ersichtlich, dass die Habilitation einen Titel darstelle und die Lehrbefugnis zum Führen des Titels "Privatdozent" berechtige. Der Entzug des Titels eines Privatdozenten ohne Entzug der Lehrbefugnis mache deshalb wenig Sinn. Entsprechend sei der Entzug der Lehrbefugnis ohne gleichzeitigen Entzug des Titels nicht sinnvoll. Für den Entzug des Titels sei jedoch der Senat und nicht die Universitätsleitung zuständig. Deshalb hätte vorliegend der Senat entscheiden müssen. Dieser dürfe den Titel und damit die Lehrbefugnis nur entziehen, wenn der Titelträger in krasser Weise gegen die Regeln der wissenschaftlichen Lauterkeit verstossen habe oder durch bewusst tatsachenwidrige Darstellung der Forschungsabläufe. Die Universitätsleitung hält fest, dass es nur um den Entzug der Lehrbefugnis gehe. Die Lehrbefugnis (venia docendi) werde von der Universitätsleitung auf Antrag der Fakultät verliehen, wenn die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind. Grundlage für die Erteilung der Lehrbefugnis bilde die erfolgte Habilitierung. Die Lehrbefugnis berechtige zum Führen des Titels "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent". Die Gesetzgebung erlaube

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auch den Entzug der Lehrbefugnis. Es entspreche einem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass Bewilligungen bzw. Befugnisse nicht nur erteilt, sondern auch entzogen werden können. Deshalb sei es gemäss Art. 63 Abs. 2 UniSt möglich, die Lehrbefugnis zu entziehen, wenn deren Inhaberin oder Inhaber mit der Universität nicht mehr durch Forschung und Lehre verbunden ist. Sind die Voraussetzungen für die Rechtsbeständigkeit der einmal erteilen Bewilligung nicht mehr gegeben, so obliege es der erteilenden Behörde, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bewilligung (vorliegend die Lehrbefugnis) zu entziehen. Die Habilitation stelle die Grundlage für die Erteilung der Lehrbefugnis dar. Die Lehrbefugnis berechtigt zum Führen des Titels. Im Vordergrund stehe die Erteilung der Lehrbefugnis, während der Titel im Verhältnis zur Lehrbefugnis gewissermassen einen Annex zu dieser darstelle, indem die Erteilung der Lehrbefugnis damit nach aussen sichtbar gemacht werde. Der Titel des Privatdozenten sei aus diesem Grund strukturell anders gelagert als die übrigen Titel gemäss Art. 62 ff. UniSt. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis werde der Habilitandin bzw. dem Habilitanden die Befähigung zur selbständigen Tätigkeit als akademische Lehrerin oder Lehrer und als Forscherin oder Forscher attestiert. Werde nun die Habilitierung auf Grund von Leistungen erreicht, welche nicht im Einklang mit der wissenschaftlichen Integrität seien, sei der erfolgten Habilitierung die Grundlage entzogen, weshalb die erteilte Lehrbefugnis zu entziehen sei. Da es im vorliegenden Fall nicht um den Entzug des Titels gehe, wofür der Senat zuständig sei, sondern der Entzug der Lehrbefugnis in Frage stehe, sei die Universitätsleitung zuständig. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Rüge der Zuständigkeit erstmals im Beschwerdeverfahren vor der Erziehungsdirektion vorgebracht. Dies sei ein widersprüchliches Verhalten und verstosse gegen Treu und Glauben. 1.2.4 Würdigung Unbestrittenermassen erteilt die Universitätsleitung die Lehrbefugnis (Art. 36 Abs. 1 Bst. n UniG). Mit dem Erhalt der Lehrbefugnis, darf der Titel "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" geführt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 UniSt). Die Lehrbefugnis ist als Zulassungsentscheid in dem Sinn aufzufassen, dass eine Person nach erfolgter Habilitation, das heisst auf Grund des Ergebnisses einer Universitäts- bzw. Fähigkeitsprüfung in den Lehrkörper der Universität aufgenommen wird (Urteil VB.2000.00200 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2000, E. 2b). Sie wird als verwaltungsrechtliche Bewilligung sui generis bezeichnet. Dies weil die venia legendi in keine der von der herrschenden Lehre definierten Bewilligungskategorien (Polizeibewilligungen, Ausnahmebewilligungen, wirtschaftspolitische Bewilligungen und Konzessionen) passt (VPB 2002 Nr. 89 E. 3b). So fehlt der Rechtsanspruch auf Ausübung der anbegehrten Tätigkeit bei der Polizeibewilligung, ebenso wenig ist das Abhalten von Lehrveranstaltungen grundsätzlich verboten, was die Ausnahmebewilligung voraussetzen würde. Die wirtschaftspolitische Komponente fehlt bei der venia legendi aus nahe liegenden Gründen, und beim Abhalten von Lehrveranstaltungen handelt es sich keineswegs um ein Recht des Staates, das er mittels Konzession einem Dritten übertragen könnte (VPB 2002 Nr. 89 E. 3b). Voraussetzungen für diese Bewilligung sind die Annahme der Habilitation sowie das Verbunden sein durch Forschung und Lehre, was sich insbesondere in einer Lehrverpflichtung äussert (vgl. Art. 63 UniSt, Art. 9 und 13 Abs. 1 des Habilitationsreglements Medizin). Bewilligungen können widerrufen werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2550). So-

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mit ist grundsätzlich ein Entzug der Lehrbefugnis zulässig. Die Spezialgesetzgebung kann den Widerruf von Bewilligungen konkret regeln. Dies ist nun zu prüfen. Art. 63 Abs. 2 UniSt hält fest, dass die Lehrbefugnis und der Titel "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" aberkannt werden kann, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Titels mit der Universität nicht mehr durch Forschung und Lehre verbunden ist. In diesem Absatz wird die Universitätsleitung nicht als zuständige Stelle erwähnt. Auch in Art. 39 UniG wird nur die Zuständigkeit der Universitätsleitung zur Erteilung der Lehrbefugnis festgehalten. Die Universitätsgesetzgebung gibt der Universitätsleitung nicht ausdrücklich die Befugnis zum Entzug der Lehrbefugnis oder des Titels "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent". Dies spiegelt sich auch in den Habilitationsreglementen der Fakultäten wieder. Die Zuständigkeit für den Entzug wird in den drei aktuellsten Habilitationsreglementen im Vergleich zum Habilitationsreglement Medizin unterschiedlich geregelt. Art. 13 des Habilitationsreglements Medizin legt fest, dass die Aberkennung der Lehrbefugnis und des Titels "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" durch den Senat verfügt wird. Im Habilitationsreglement der Theologischen Fakultät ist in Fällen von Art. 63 Abs. 2 UniSt die Universitätsleitung für die Aberkennung der Lehrbefugnis zuständig und in Fällen von Art. 69 UniSt der Senat (Art. 16 des Habilitationsreglements vom 28. Februar 2013 der theologischen Fakultät; abrufbar unter www.rechtsdienst.unibe.ch → Rechtssammlung der Universität Bern → Studium → Habilitationsreglemente; zuletzt besucht am 16. Februar 2016). Das Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät verweist auf Art. 63 Abs. 2 UniSt für den Entzug der Lehrbefugnis (§ 15 des Habilitationsreglements vom 9. Dezember 2009 der Vetsuisse-Fakultät; abrufbar unter www.rechtsdienst.unibe.ch → Rechtssammlung der Universität Bern → Studium → Habilitationsreglemente; zuletzt besucht am 16. Februar 2016) und das Habilitationsreglement der philosophischnaturwissenschaftlichen Fakultät wiederholt die Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 UniSt (Art. 14 des Habilitationsreglements vom 23. Mai 2013 der philosophischnaturwissenschaftlichen Fakultät; abrufbar unter www.rechtsdienst.unibe.ch → Rechtssammlung der Universität Bern → Studium → Habilitationsreglemente; zuletzt besucht am 16. Februar 2016). Das UniG hält jedoch eindeutig fest, dass der Senat Titel entzieht, wenn dieser durch Täuschung oder Irrtum erworben worden ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. r UniG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 UniG und Art. 69 Abs. 1 und 2 UniSt). Die Tatbestände der Täuschung und des Irrtums beziehen sich insbesondere auf die Einhaltung der Regeln zur wissenschaftlichen Integrität (vgl. Art. 69 Abs. 2 UniSt). Im Zentrum der Überlegungen, ob dem Beschwerdeführer die Lehrbefugnis entzogen wird, steht die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität verstossen hat. Dieser Sachverhalt wird abschliessend durch Art. 4 Abs. 4 UniG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Bst. r UniG abgedeckt. Somit wäre der Senat für den Entzug des Titels "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" zuständig und damit auch für den Entzug der Lehrbefugnis in diesen Fällen. Dieser Zuständigkeit steht Art. 63 Abs. 2 UniSt grundsätzlich nicht entgegen. Weiter ist es nicht sinnvoll und mit Art. 4 Abs. 4 UniG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Bst. r UniG nicht vereinbar, wenn aus denselben Gründen, der Entzug der Lehrbefugnis und der Entzug des Titels nicht von der gleichen Behörde verfügt würde. Es ist kaum vorstellbar, dass eine Person zwar die Lehrbefugnis hat, aber den Titel nicht führen darf oder umgekehrt. Die Universität geht davon aus, dass die Lehrbefugnis eine Bewilligung ist und nur diese im Vordergrund stehe. Der Titel des Privatdozenten sei aus diesem Grund strukturell anders gelagert als die übrigen Titel gemäss Art. 62 ff. UniSt. Es mag sein, dass der Titel

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"Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" in der Praxis anders behandelt wird als übrige akademische Titel. Diese Praxis ist in der Gesetzgebung jedoch nicht abgebildet. Folgende Überlegung zeigt dies auf: Zwar wird der Titel "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" in Art. 4 UniG nicht erwähnt. Der Titel "Titularprofessorin" bzw. "Titularprofessor" hingegen auch nicht. Die Schaffung und Verleihung dieses Titels wird durch Art. 4 Abs. 4 UniG in Verbindung mit Art. 64 UniSt gewährleistet (Vortrag zur Änderung des UniG, Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 11, S. 10). Somit verhält es sich gleich mit dem Titel "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent", der ebenfalls erst im UniSt erwähnt wird. Im Vortrag zur Änderung der UniV vom 27. Mai 1998, als die Personalkategorien der Universität angepasst worden sind, wurde zu Art. 9 UniV folgendes festgehalten: Andererseits soll die Titularprofessur, die gemäss Universitätsgesetz sowohl ein Titel für wissenschaftlich qualifizierte und verdiente Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Lehrbeauftragte (Art. 4 Abs. 2 Bst. b UniG) als auch eine Dozentenkategorie (Art. 21 Abs. 1 Bst. b UniG) ist, nur als Titel, nicht als Personalkategorie geführt werden. Gleich soll bezüglich der Privatdozentur verfahren werden, die ebenfalls sowohl ein Titel (Art. 15 UniSt) wie eine Dozentenkategorie (Art. 21 Abs. 1 Bst. d UniG) ist. Diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass der Titel "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" strukturell anderes gelagert ist und deshalb anders behandelt werden muss als die übrigen Titel. Wenn davon ausgegangen würde, dass der Titel "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" kein Titel im Sinne der Universitätsgesetzgebung ist, wäre Folgendes zu erwägen. Die Habilitation ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c UniG ein Titel. Die Universität hält in ihrer Stellungnahme fest, dass die Habilitierung auf Grund von Leistungen erreicht worden sei, welche nicht im Einklang mit der wissenschaftlichen Integrität seien, deshalb sei der erfolgten Habilitierung die Grundlage entzogen und die erteilte Lehrbefugnis sei zu entziehen. Aus der Formulierung, dass der Habilitation die Grundlage entzogen sei, kann geschlossen werden, dass die Umhabilitierung des Beschwerdeführers auf Grund der Erkenntnisse aus der Untersuchung nicht korrekt war. Damit wäre auch in diesem Fall Art. 4 Abs. 4 UniG anwendbar und der Senat wäre zuständig, den Titel zu entziehen. Wie die Universität in ihrer Stellungnahme aufzeigt, sind Habilitation, Lehrbefugnis und der Titel "Privatdozent" eng miteinander verknüpft. Da die Zuständigkeiten bei der Verleihung bzw. Erteilung sowie beim Entzug unterschiedlich geregelt sind, ist es wichtig, dass die Bestimmungen des UniG nicht verletzt werden. Grundsätzlich ist Verordnungsrecht gesetzeskonform auszulegen (BGE 140 V 536 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 63 Abs. 2 UniSt ist nur gesetzeskonform, wenn der Senat über den Entzug des Titels "Privatdozent" entscheidet. Daraus ist zu schliessen, dass die Universitätsleitung nicht zuständig war, dem Beschwerdeführer die Lehrbefugnis zu entziehen. Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, eine Verfügung oder einen Entscheid einer ihnen untergeordneten Behörde oder einer Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben, wenn diese zum Erlass der Verfügung oder des Entscheides offensichtlich nicht zuständig waren (vgl. Art. 40 Abs. 2 VRPG). Die Kassation muss auf das Unumgängliche beschränkt werden, auf Fälle qualifizierter Unzuständigkeit, in denen eine Verfügung ohnehin als nichtig gelten muss (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs-

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rechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 14 zu Art. 40 mit Hinweis). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 55 zu Art. 49 mit Hinweisen). Die Nichtigkeit einer Verfügung wird ausnahmsweise dann angenommen, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BVR 2005 S. 342 E. 5). Offenkundig ist ein Fehler, der einer durchschnittlich (nicht juristisch) gebildeten Person auffallen sollte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 55 zu Art. 49). Es ist eine Interessenabwägung nötig zwischen der Rechtssicherheit und der richtigen Rechtsanwendung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 56 zu Art. 49). Aus den obigen Erwägungen ist zu schliessen, dass der Fehler nicht offenkundig ist. Die Unzuständigkeit lässt sich nicht ohne Auslegung aus der gesetzlichen Regelung ableiten. Somit ist die angefochtene Verfügung nicht nichtig und sie wird nicht von Amtes wegen kassiert. Hingegen bleibt sie anfechtbar. 1.3 Beschwerdebefugnis Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Er wird rechtmässig durch seinen Rechtsanwalt vertreten (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG). 1.4 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2 Materielles Wie in Ziffer 1.2.3 erwogen, war die Universitätsleitung nicht zuständig, dem Beschwerdeführer die Lehrbefugnis zu entziehen. Fehlerhafte Verfügungen können unter Umständen "geheilt" werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 986). Die Rechtsprechung zur Problematik der Heilung von Verfahrensfehlern hat in der Regel Verletzungen des rechtlichen Gehörs zum Gegenstand. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der oberen Instanz geheilt werden. Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen somit die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können. Überdies dürfen die Verfahrensrechte nicht schwerwiegend verletzt worden sein und es darf nicht allzu stark in die Rechtstellung der Betroffenen eingegriffen werden (BGE 132 V 387 E. 5.1; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2010, S. 67). Die Heilung muss aber auch bei anderen Verfahrensfehlern möglich sein (VPB 68 [2004] Nr. 150, E. 3c mit Hinweis).

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Vorliegend hat die Erziehungsdirektion die gleiche Kognition wie die Universitätsleitung. Hingegen muss die Verletzung der Zuständigkeit als schwerwiegend bezeichnet werden. Die Universitätsleitung erteilt zwar die Lehrbefugnis, kann aber keine Titel entziehen. Sie hat auch nicht Weisungsbefugnis oder Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Senat. Zudem war der Senat bis jetzt nicht im Verfahren vor der Universitätsleitung oder vor der Erziehungsdirektion eingebunden (vgl. auch Entscheid 100.2015.68 des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2015, E. 3.7). Deshalb würde stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen, wenn der Mangel in diesem Beschwerdeverfahren geheilt würde. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 1. Juli 2015 der Universitätsleitung aufzuheben. Die Universitätsleitung ist anzuweisen, die Sache zum Entscheid an den Senat der Universität weiterzuleiten. 3 Verfahrens- und Parteikosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Nach dem Gesagten obsiegt der Beschwerdeführer. Die Parteikosten werden gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 11. Februar 2016 sowie Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) festgelegt. Im Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG). Deshalb können die geltend gemachten Kosten von 11'065 Franken von Fürsprecher im Beschwerdeverfahren nicht ersetzt werden. Im Übrigen gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der geltend gemachte Betrag erscheint angemessen. Der Anwalt macht gemäss Kostennote ein Honorar (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) von 9'504 Franken geltend. Folglich hat die Universität dem Beschwerdeführer eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von 9'504 Franken zu ersetzen. Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 1. Juli 2015 wird aufgehoben. Die Universitätsleitung wird angewiesen, die Sache zum Entscheid an den Senat der Universität weiterzuleiten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die Universität hat A____ Parteikosten in der Höhe von 9'504 Franken zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Fürsprecher (Einschreiben) - Universität Bern, Universitätsleitung, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern (Einschreiben)

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und mitzuteilen: - Amt für Hochschulen (zur Kenntnisnahme) Der Erziehungsdirektor

Bernhard Pulver Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.

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