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Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.08.2025 2025.BKD.2427

7. August 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion·PDF·4,136 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

Schülerin mit Long Covid

Volltext

1/13 Bildungs- und Kulturdirektion

Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch

Unsere Referenz: 2025.BKD.2427 / 1792099

Beschwerdeentscheid vom 7. August 2025 A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, B.____ und C.____, gegen Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Mittelschulen, Kasernenstrasse 27, 3000 Bern 22 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Mai 2025 (Schulgeldübernahme für den Besuch des privaten Sportgymnasiums im Schuljahr 2025/2026)

2025.BKD.2427 2/13 Ausgangslage A. Am 2. Mai 2025 ersuchte A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Abteilung Mittelschulen (AMS) des Mittelschul- und Berufsbildungsamts, das Schulgeld für den Besuch des Sportgymnasiums der D.____ AG in Bern (nachfolgend: D.____) ab dem Schuljahr 2025/2026 zu übernehmen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 lehnte die AMS die Übernahme des Schulgelds ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 3. Juni 2025 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Sie beantragte, die Verfügung des AMS sei aufzuheben und das Gesuch um Schulgeldübernahme sei gutzuheissen. C. Am 26. Juni 2025 nahm die AMS zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. D. A.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, reichte am 3. Juli 2025 Bemerkungen ein und hielt an ihrer Beschwerde fest. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde den Parteien der Entscheid der Bildungsund Kulturdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der AMS vom 14. Mai 2025 über die Ablehnung des Gesuchs um Übernahme des Schulgelds für den Besuch des Sportgymnasiums der D.____. Die AMS war zum

2025.BKD.2427 3/13 Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (Art. 6 und 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte [Beitrittsgesetz HBV; BSG 439.38] in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 [VSV; BSG 432.211.1] sowie analoge Anwendung von Art. 84 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121]). Die Bildungs- und Kulturdirektion ist zur Behandlung der erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12]). 1.2 Beschwerdebefugnis A.____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Sie ist minderjährig (geboren tt.mm.jjjj) und wird im Beschwerdeverfahren gesetzlich durch ihre Eltern vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). 1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten ist, ob die AMS das Gesuch um Übernahme des Schulgelds für den Besuch des Sportgymnasiums der D.____ für das Schuljahr 2025/2026 zu Recht abgelehnt hat. Zu prüfen ist, ob A.____ die Voraussetzungen für eine Schulgeldübernahme erfüllt (Ziffern 2.3 und 2.4) und ob das Diskriminierungsverbot verletzt wurde (Ziffer 2.5). 2.1 Argumente von A.____ A.____ bringt vor, sie sei seit März 2021 an Long Covid erkrankt. Die Symptome (Fatigue, Belastungsintoleranz, Schwindel und Immunschwäche) beeinträchtigten sie bis heute so stark, dass ein regulärer Schulbesuch im Vollzeitmodell nicht möglich sei. Trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkung strebe sie seit jeher den Beruf der Unterstufenlehrerin an. Sie habe im Februar 2024 die Aufnahmeprüfung

2025.BKD.2427 4/13 an die öffentliche F.____ bestanden. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit eines reduzierten Unterrichtspensums an dieser oder einer anderen öffentlichen Fachmittelschule, könne sie diese Ausbildung derzeit nicht wahrnehmen. Nach intensiver Suche nach alternativen Lösungen habe sie mit dem Sportgymnasium der D.____ eine private Schule finden können, die ein reduziertes Stundenpensum im Rahmen einer Halbtagesstruktur ermögliche. Ihr sei bewusst, dass sie in Bezug auf ihr Berufsziel über eine Aufnahmebestätigung einer öffentlichen Fachmittelschule, nicht jedoch über eine Aufnahmebestätigung eines öffentlichen Gymnasiums verfüge. Im Kanton Bern gebe es jedoch weder eine private Fachmittelschule mit Halbtagesstruktur noch eine öffentliche Fachmittelschule mit entsprechender Flexibilität. Das Sportgymnasium der D.____ sei daher nicht ihr Wunsch, sondern stelle aus medizinischer Sicht die einzige realistische Option dar. Trotz konstruktiver und wertschätzender Gespräche mit dem Schulleiter der F.____ und dem Abteilungsleiter des AMS habe innerhalb des bestehenden öffentlichen Angebots aufgrund der gesetzlichen Vorgaben keine Lösung gefunden werden können. Die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Kanton mit Verweis auf fehlende gesetzliche Grundlagen zur Finanzierung privater Schulen sei aus ihrer Sicht nicht haltbar. Sie führe in diesem konkreten Fall zur Benachteiligung aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung und widerspreche dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie dem Behindertengleichstellungsgesetz, welches die öffentliche Hand zur Vermeidung von Benachteiligungen und zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildungsangeboten verpflichte. Ihre gesundheitliche Situation führe dazu, dass sie trotz hoher schulischer Motivation und Leistungsbereitschaft faktisch vom Zugang zur postobligatorischen Bildung ausgeschlossen sei. In anderen Fällen (z. B. bei sportlich besonders begabten Jugendlichen) sei eine Finanzierung privater Angebote durch den Kanton möglich. Wenn chronisch kranken Jugendlichen faktisch der Zugang zu weiterführenden Schulen verweigert werde, würden diese aufgrund ihrer Beeinträchtigung benachteiligt, was nicht zulässig sei. Die gewählte Lösung mit der D.____ sei medizinisch notwendig, individuell angepasst und finanziell nicht belastender für den Kanton als ein Besuch der öffentlichen Fachmittelschule. Sie stelle daher eine verhältnismässige und sachgerechte Lösung dar. Der Besuch der D.____ und die beantragte Kostenübernahme durch den Kanton seien als zeitlich begrenzte Übergangslösungen zu verstehen, bis eine Rückkehr in das öffentliche Schulsystem gesundheitlich möglich sei. A.____ strebe keine Sonderbehandlung an, sondern möchte nur die Möglichkeit haben, mit ihrer Erkrankung eine Ausbildung zu beginnen, wie dies gesunde Jugendliche auch tun könnten. 2.2 Argumente der AMS Die AMS hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, A.____ mache geltend, dass sie das Sportgymnasium aufgrund ihrer Erkrankung besuchen möchte, da die Halbtagesstruktur an der Schule ihr ermögliche, mit ihrem Gesundheitszustand dem Unterricht zu folgen. Es handle sich somit nicht um

2025.BKD.2427 5/13 eine Hochbegabtenförderung im Sinne der interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte (HBV; BSG 439.38-1) bzw. des Beitrittsgesetzes zur HBV. Eine allfällige Schulgeldübernahme müsse somit aufgrund der MiSV geprüft werden. In Art. 84 MiSV werde festgehalten, dass der Kanton Bern die Kosten für einen ausserkantonalen Schulbesuch ganz oder teilweise übernehmen könne, wenn der Bildungsgang öffentlich sei oder besondere Aufgaben erfülle. Beim Sportgymnasium der D.____ handle es sich jedoch nicht um einen ausserkantonalen Bildungsgang, weshalb Art. 84 MiSV nicht zur Anwendung komme. Weitere gesetzliche Grundlagen für die Übernahme von Schulgeldern für den Besuch eines gymnasialen Bildungsganges an einer Privatschule bestünden nicht. Damit eine Kostengutsprache für den Besuch eines gymnasialen Bildungsganges an einer Privatschule bewilligt werden könnte, müsse unter anderem der Nachweis erbracht werden, dass derselbe Ausbildungsgang auch an einer öffentlichen Schule besucht werden könnte. A.____ sei im Februar 2024 in den Fachmittelschulbildungsgang aufgenommen worden. Ein Nachweis für die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang liege nicht vor. Grundsätzlich gelte, dass der Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler stabil genug sein müsse für den Besuch des Unterrichts an Mittelschulen. Es handle sich bei Fachmittelschulen und Gymnasien um Vollzeitschulen im postobligatorischen Bereich, deren Auftrag eine schulische Bildung sei. Ihr Ziel sei nicht in erster Linie, eine Tagesstruktur zur Verfügung zu stellen. Abweichungen von den formalen Bedingungen, allerdings ohne Anpassung von Lehrplanzielen, könnten beim Vorliegen einer Behinderung beantragt werden. Weiter sei es bei gesundheitlichen Einschränkungen möglich, sich für eine befristete Zeit vom Unterricht dispensieren zu lassen. Bei längeren Abwesenheiten aus Krankheitsgründen sei es auf Entscheid der Schulleitung hin auch möglich, dass ein Jahr wiederholt werde, ohne dass dies an die ordentlichen Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet werde. Darüber hinausgehende Massnahmen wie das zur Verfügung stellen oder Finanzieren einer Halbtagesstruktur seien aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. In ihrer Stellungnahme führt die AMS aus, dem Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV allein lasse sich kein gerichtlich durchsetzbares Egalisierungsgebot entnehmen. Individuelle, auf gerichtlichem Weg unmittelbar durchsetzbare (Leistungs-) Ansprüche ergäben sich aus Art. 8 Abs. 4 BV nicht. Die AMS bedauere, dass A.____ an Long Covid erkrankt sei und es für sie unter diesen Umständen offenbar schwierig sei, eine öffentliche Fachmittelschule im Kanton Bern (Vollzeit) zu absolvieren. Dennoch sei die AMS an die gesetzlichen Grundlagen gebunden, die vorsähen, dass eine Aufnahme in einen entsprechenden kantonalen Bildungsgang möglich sei. Von diesem Grundsatz könne nicht abgewichen werden. Da A.____ über diese Bestätigung nicht verfüge, könne sie von vornherein nicht nachweisen, dass sie in den gymnasialen Bildungsgang aufgenommen werden könnte. Würde dem Gesuch entsprochen, käme dies einer Privilegierung von A.____ gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern gleich, die ebenfalls über keine entsprechende Bestätigung verfügten, aber keine Beeinträchtigungen aufwiesen. Aus diesem Grund erübrigten sich weitere Ausführungen zum Behindertengleichstellungsgesetz bzw. ob A.____ überhaupt davon erfasst würde.

2025.BKD.2427 6/13 2.3 Schulgeldübernahme gestützt auf das Beitrittsgesetz HBV Für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern kann der verlangte Schulgeldbeitrag geleistet werden, (a) wenn der Ausbildungsgang gemäss Art. 2 Beitrittsgesetz HBV gemeldet wurde und (b) die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine individuelle Kostengutsprache erfüllt (Art. 6 Abs. 1 Beitrittsgesetz HBV). Der Kanton leistet die individuelle Kostengutsprache, wenn der gewünschte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung besser erlaubt als der öffentliche Ausbildungsgang im Kanton Bern und wenn die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer oder seiner Hochbegabung vorweist (Art. 5 Beitrittsgesetz HBV). Als Wohnsitzkanton unmündiger Schülerinnen und Schüler gilt der Kanton, in dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 6 Bst. b HBV). Gestützt darauf hätte die AMS eine Wohnsitzbescheinigung der Eltern von A.____ einholen müssen. Den Akten ist allerdings keine Wohnsitzbescheinigung zu entnehmen. Die Eltern von A.____ verwenden in ihrer gemeinsamen Beschwerde eine Wohnadresse in der Stadt Bern. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass A.____ eine bernische Schülerin im Sinne der Gesetzgebung zur Hochbegabtenförderung ist. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. Die AMS ist jedoch gehalten, in Zukunft die Wohnsitzbescheinigung der Eltern einzuholen. Der Kanton Bern hat den Ausbildungsgang an den Sportschulen der D.____ gemäss Art. 2 Abs. 1 Beitrittsgesetz HBV und Art. 4 Abs. 1 HBV gemeldet (vgl. www.edk.ch → Themen → Bildungsfinanzierung → Hochbegabte → Anhang für das Schuljahr 2025/2026 [inklusive Liste der kantonalen Anlaufstellen für Gesuche zur Kostenübernahme] [Stand 15.4.2025], S. 14; zuletzt besucht am 29. Juli 2025). Für dessen Besuch kann der Kanton Bern damit das Schulgeld einer Schülerin oder eines Schülers übernehmen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. A.____ macht nicht geltend, dass sie über eine sportliche Hochbegabung verfüge und weist auch keine qualifizierte Bestätigung für eine Hochbegabung vor. Nachdem der Nachweis der Hochbegabung gemäss Art. 5 Beitrittsgesetz HBV fehlt, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 Beitrittsgesetz HBV nicht erfüllt und die von A.____ beantragte Kostengutsprache für den Besuch des privaten Sportgymnasiums kann folglich nicht gewährt werden. 2.4 Schulgeldübernahme gestützt auf die Mittelschulgesetzgebung Der Kanton kann bei Schülerinnen und Schülern mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton, die aus wichtigen Gründen nicht einen Bildungsgang einer kantonalen Mittelschule besuchen können, die Kosten für den Besuch eines entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Bildungsgangs ganz oder teilweise übernehmen. Für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs gilt die Volksschulgesetzgebung (Art. 65 Abs. 3 MiSG). Die AMS kann für Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Schulpflicht mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern auf Gesuch hin die Kosten für den Besuch

2025.BKD.2427 7/13 eines ausserkantonalen Bildungsgangs mit schweizerisch anerkanntem Abschluss ganz oder teilweise übernehmen, sofern der Bildungsgang öffentlich ist oder besondere Aufgaben erfüllt (Art. 84 Abs. 1 MiSV). Das Gesuch ist spätestens 90 Tage vor Ausbildungsbeginn bei der AMS einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen (a) eine Bestätigung, dass eine Aufnahme in den entsprechenden kantonalen Bildungsgang möglich ist, (b) eine Bestätigung der Aufnahmebereitschaft der ausserkantonalen Schule mit Angabe der Höhe des jährlichen Schulgelds und (c) eine Wohnsitzbestätigung der Wohnsitzgemeinde (Art. 84 Abs. 2 MiSV). Die AMS erteilt die Kostengutsprache für den ausserkantonalen Schulbesuch, wenn der ausserkantonale Schulort mit öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich besser erreichbar ist, wenn sich die Förderung besonderer Begabung besser mit der Ausbildung verbinden lässt oder wenn wichtige subjektive Gründe vorliegen (Art. 84 Abs. 3 MiSV). Beim Angebot des Sportgymnasiums der D.____ handelt es sich nicht um einen ausserkantonalen Bildungsgang, weshalb die AMS die Übernahme des Schulgelds gestützt auf die Mittelschulgesetzgebung zu Recht abgelehnt hat. 2.5 Diskriminierungsverbot Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV). Das Diskriminierungsverbot untersagt die Benachteiligung von Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe aufgrund von Merkmalen, die sie nicht frei wählen und verändern können. Sie gewährt den Angehörigen der betreffenden Gruppen einen besonderen Schutz vor herabwürdigender Behandlung. Ungleiche Behandlungen von Angehörigen solcher Gruppen und anderen Personen müssen besonders eingehend begründet werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 568 mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung). Verboten ist auch eine indirekte Diskriminierung, das heisst eine Regelung, "die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre" (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 913). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) sind Menschen mit Behinderungen Personen, denen es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kon-

2025.BKD.2427 8/13 takte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn (a) die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; (b) die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 BehiG). Jede öffentliche Institution, die Aus- und Weiterbildung anbietet, hat den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechend Rechnung zu tragen. Studierende mit Behinderungen müssen nach Bedarf spezielle Hilfsmittel oder persönliche Assistenz in Anspruch nehmen und von Anpassungen in der Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots und der Prüfungen profitieren können (Eylem Copur/Kurt Pärli, Der hindernisfreie Zugang zu Bildung – Pflichten der Hochschule, in: Jusletter 15. April 2013, Rz. 22). A.____ bringt vor, sie leide an einem Post-COVID-19-Syndrom, welches sich in einer ausgeprägten Leistungsintoleranz, Müdigkeit und Antriebschwäche äussere (vgl. ärztliches Zeugnis vom 4. April 2024 [Beilage zur Beschwerde]). Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 4. April 2024 war A.____ ab diesem Datum bis zum 5. Juli 2024 fähig, zirka zwei Lektionen Unterricht pro Tag zu besuchen (Schuljahr 2023/2024). Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 28. Oktober 2024 war sie spätestens seit diesem Zeitpunkt fähig, zirka fünf Lektionen Unterricht pro Tag zu besuchen (Schuljahr 2024/2025) (ärztliche Zeugnisse vom 28. Oktober 2024 sowie vom 2. Juni 2025 [Beilagen zur Beschwerde]). A.____ hat keine ärztlichen Berichte vorgelegt, welche sich näher zur Entwicklung im vergangenen Schuljahr, zur aktuellen Behandlung und zur erwarteten zukünftigen Entwicklung äussern. A.____ hat im Frühling 2024 die Aufnahmebedingungen erfüllt und ist prüfungsfrei an eine kantonale Fachmittelschule aufgenommen worden (Art. 21 Abs. 1 MiSV). Wie sie selbst einräumt, verfügt sie nicht über eine Aufnahmebestätigung eines öffentlichen Gymnasiums. Damit hat A.____ keinen Anspruch (Art. 9 Abs. 1 MiSV) auf Zulassung zu einem öffentlichen gymnasialen Bildungsgang und entsprechend auch nicht auf Schulgeldübernahme für einen privaten gymnasialen Bildungsgang. Die Verfügung der AMS verstösst deshalb nicht gegen das Diskriminierungsverbot. A.____ macht nicht geltend, der Zugang zum öffentlichen Fachmittelschulbildungsgang sei ihr verwehrt worden. Nichts deutet darauf hin, dass die Bestätigung der prüfungsfreien Aufnahme an eine kantonale Fachmittelschule gemäss dem Schreiben des F.____ vom 1. März 2024 (Beilage zur Beschwerde) in der Zwischenzeit zurückgezogen worden wäre. Ein Aufnahmeentscheid gilt im Regelfall nur für den nächstmöglichen Aufnahmezeitpunkt (Art. 13 Abs. 4 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 [MiSDV; BSG 433.121.1]). Allerdings hat A.____ die Fachmittelschulausbildung bisher nicht angetreten. Für das Schuljahr 2024/2025 wurde sie auf ihr Gesuch hin von der F.____

2025.BKD.2427 9/13 dispensiert. Zwischen der F.____ und A.____ wurde zu diesem Zeitpunkt vereinbart, dass A.____ ein Praktikum absolviert und im März 2025 mit der F.____ Kontakt aufnimmt, um den Einstieg in den Bildungsgang im Sommer 2025 zu planen (E-Mail vom 5. Juni 2024 [in den Vorakten]). Im November 2024/Januar 2025 fand ein E-Mail-Austausch zwischen A.____ und der AMS statt. Dabei ging es um die Situation von Schülerinnen und Schülern mit Long Covid im Allgemeinen und nicht um die konkrete Situation von A.____ und ihre zukünftige Schulung. Im Schuljahr 2024/2025 hat sie das zehnte Schuljahr der D.____ besucht (Quartalsbericht Frühlingssemester 2024/2025 und Semesterzeugnis Wintersemester 2024/2025 der D.____ [Beilage zur Beschwerde]). Mit Schreiben vom 18. März 2025 wurde A.____ zudem die Anmeldung in das Sportgymnasium D.____ bestätigt (Beilage zur Beschwerde). Mit E-Mail vom 31. März 2025 (in den Vorakten) meldete sich A.____ bei der F.____ und teilte mit, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation das FMS-Praktikum nicht habe absolvieren können und stattdessen das zehnte Schuljahr (Halbtagesunterricht) der D.____ besucht habe. Es sei weiterhin unrealistisch, die F.____ im Sommer 2025 zu beginnen. Sie habe sich nun zum Besuch des Sportgymnasiums D.____ entschieden, wo ebenfalls Halbtagesunterricht möglich sei. Am 2. Mai 2025 stellte A.____ dann bei der AMS ein Gesuch (in den Vorakten) um Schulgeldübernahme für den Besuch des privaten Sportgymnasiums D.____ ab dem Schuljahr 2025/2026. A.____ hat sich somit selbständig für den Besuch des privaten Sportgymnasiums D.____ entschieden, ohne die Variante des Besuchs einer öffentlichen F.____ näher und konkret zu prüfen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Übernahme des Schulgelds durch die öffentliche Hand, wenn ein Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule oder eine öffentliche Schule in einer anderen als der Aufenthaltsgemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (Urteil des Bundesgerichts 2C_1022/2021 vom 6. April 2023, E. 5.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es kann nicht gesagt werden, dass sich die F.____ der Prüfung einer sachgerechten Lösung für den Einstieg von A.____ in den Fachmittelschulbildungsgang verschlossen hätte. Vielmehr hat sie A.____, wie dargelegt, im Schuljahr 2024/2025 dispensiert, Mithilfe bei der Organisation des F.____-Praktikums angeboten und A.____ zudem dazu eingeladen, den Ausbildungsbeginn im Sommer 2025 ab dem März 2025 mit der F.____ zu planen. A.____ hat sich jedoch vor dem 18. März 2025 ohne Rücksprache mit der F.____ einseitig für das private Sportgymnasium D.____ angemeldet. Aus diesem Vorgehen können sich für den Kanton Bern keine Verpflichtungen zur Übernahme des Schulgelds für das Sportgymnasium D.____ ergeben. Soweit A.____ geltend macht, im Kanton Bern gebe es derzeit weder eine private F.____ mit Halbtagesstruktur noch eine öffentliche F.____ mit entsprechender Flexibilität ist zusätzlich auf das Folgende

2025.BKD.2427 10/13 hinzuweisen. Das allgemeine Diskriminierungsverbot enthält gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar ein Herabwürdigungs- oder Ausgrenzungsverbot, hingegen kein faktisches Gleichstellungsgebot. Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Verschiedene Berufe wie auch zahlreiche Ausbildungen erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden über diese Fähigkeiten nicht verfügen, kann nicht dazu führen, dass Ausbildungsanforderungen reduziert werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, E. 3.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Im Zusammenhang mit der Chancengleichheit in Prüfungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Herstellung einer gleichen Ausgangslage nicht zur Folge haben darf, dass der eigentliche Prüfungszweck vereitelt wird. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit kann nicht abgeleitet werden, dass auf persönliche Nachteile eines Kandidaten Rücksicht zu nehmen wäre, wenn durch das Examen gerade jene Fähigkeiten überprüft werden sollen, die vom Nachteil des betroffenen Kandidaten (besonders) beeinträchtigt sind. Ob etwa bei Leseund Rechtschreibeschwäche ein Ausgleich durch Nichtbewertung von Rechtschreibefehlern einzuräumen ist, hängt davon ab, ob der Schwerpunkt der Prüfung auf der fachlichen Leistungsfähigkeit liegt (Nachteilsausgleich zulässig) oder ob auch Lese- und Rechtschreibefähigkeiten geprüft werden sollen (Nachteilsausgleich unzulässig). Unzulässig wäre es auch, einem Anwaltsprüfungskandidaten, der pathologische Angst davor hat, vor Leuten zu sprechen, im Unterschied zu anderen Kandidatinnen und Kandidaten die Abnahme seines mündlichen Anwaltsexamens unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu gestatten, wenn durch die Anwaltsprüfung gerade auch dokumentiert werden soll, dass er von Leuten sprechen und vor Gericht plädieren kann. Ob zur Herstellung einer gleichen Ausgangslage Ausgleichsmassnahmen anzuordnen sind, hängt also von der Natur der in Frage stehenden Prüfung ab (BGE 147 I 73 E. 6.4.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Es verstösst somit nicht gegen das Diskriminierungsverbot, wenn Bildungsgänge grundsätzlich bestimmte (Leistungs-) Fähigkeiten voraussetzen und wenn Menschen mit einer spezifischen Beeinträchtigung einen entsprechenden Bildungsgang nicht absolvieren können. Schülerinnen und Schüler mit einer diagnostizierten Beeinträchtigung, welche eine Fachmittelschule besuchen möchten oder bereits besuchen, haben die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu beantragen. Dieser kann für das Empfehlungsverfahren, die Aufnahmeprüfungen, den Besuch des Bildungsgangs sowie die Abschlussprüfungen geltend gemacht werden. Dabei werden die Rahmenbedingungen, jedoch nicht die Lernziele angepasst (www.bkd.be.ch → E-Services & Dienstleistungen → Förderung und Unterstützung → Nachteilsausgleich → Nachteilsausgleich Mittelschulen, zuletzt besucht am 29. Juli 2025). An bernischen Fachmittelschulen sind Nachteilsausgleichsmassnahmen somit möglich und werden bei Bedarf gewährt. Weiter bietet der Kanton Bern öffentliche Fachmittelschulbildungsgänge auch für Hochbegabte an (www.bkd.be.ch → Themen → Bildung → Mittelschulen → Fachmittelschule und Fachmaturität → Begabtenförderung an den F.____ → Angebote an den Schulen, zuletzt besucht am 29. Juli 2025). An der Fachmittelschule Neufeld in Bern wird beispielsweise ein Ausbildungsgang angeboten, der auf die hohe Belastung durch regelmässige Trainings und Wettkämpfe von Schülerinnen und Schülern

2025.BKD.2427 11/13 mit sportlicher Hochbegabung Rücksicht nimmt. Die schulische Anpassung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, die sich aus dem Zusammenspiel von Schule, Training, Wettkampf und Regeneration ergeben. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler werden in die Regelklassen eingeteilt. Sie erhalten einen individuellen Stundenplan, der alle regelmässigen Trainings-, Aufgaben- und Regenerationszeiten berücksichtigt. Die Fachmittelschule kann in Normalzeit oder verlängert absolviert werden. Eine Verlängerung ist ab FMS2 möglich, wobei die letzten beiden Jahre auf drei Jahre aufgeteilt werden. Es gelten die gleichen schulischen Bedingungen und Optionsmöglichkeiten wie für die übrigen Absolventinnen und Absolventen der Fachmittelschule. Für die Schülerinnen und Schüler mit sportlicher Hochbegabung gilt dieselbe Promotionsordnung wie für alle anderen Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule. Bei einer Verlängerung der Ausbildung gilt eine angepasste Promotionsordnung (vgl. www.gymneufeld.ch → TAF Sport → Talentförderung Sport FMS → Ausbildungsgang, zuletzt besucht am 29. Juli 2025). Nachdem bei Behinderungen und chronischen Erkrankungen gestützt auf das BehiG und das Diskriminierungsverbot Studienzeit- bzw. Lehrzeitverlängerungen möglich sind und bereits Angebote mit individuell angepassten Stundenplänen und Ausbildungszeitverlängerungen bestehen, können solche und ähnliche Massnahmen, soweit sie medizinisch indiziert und belegt sind, auch auf behinderte oder chronisch kranke Schülerinnen und Schüler in Fachmittelschulbildungsgängen angewendet werden. Somit fallen angepasste Stundenpläne (zeitlich reduzierter Schulbesuch) und Ausbildungszeitverlängerungen – wenn auch nicht in beliebigem Umfang – in Betracht. Für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen muss ein angepasster Stundenplan oder eine Ausbildungszeitverlängerung bei Bedarf jedenfalls im selben Umfang möglich sein, wie dies für Schülerinnen und Schüler mit Hochbegabungen der Fall ist. Der Zugang zu einem öffentlichen Fachmittelschulbildungsgang ist somit für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten grundsätzlich gewährleistet. Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet. A.____ hat keinen Anspruch auf Schulgeldübernahme für das Sportgymnasium D.____ und der Entscheid der AMS verletzt das Diskriminierungsverbot nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da A.____ im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ob ein genügend enger Bezug zum Behindertengleichstellungsgesetz besteht und das Verfahren nach Art. 10 Abs. 1 BehiG unentgeltlich ist, kann vorliegend offen bleiben. Die Bildungs- und Kulturdirektion erachtet es als gerechtfertigt, aufgrund besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

2025.BKD.2427 12/13 Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: ‒ B.____ und C.____, (Einschreiben) ‒ Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Mittelschulen und mitzuteilen: ‒ Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Bildungs- und Kulturdirektion

Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.

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