1/10 Bildungs- und Kulturdirektion
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Unsere Referenz: 2023.BKD.1639 / 1426941
Beschwerdeentscheid vom 10. Januar 2024 A.____, gegen Amt für zentrale Dienste, Abteilung Personaldienstleitungen, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2023 (Anrechnung von Berufserfahrung)
2023.BKD.1639 2/10 Ausgangslage A. A.____ ist seit dem 1. Februar 2023 als Lehrerin für den Spezialunterricht im Bereich der integrativen Förderung (IF) an der Primarschule B.____ in der Einwohnergemeinde R.____ angestellt. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 stufte die Abteilung Personaldienstleistungen (APD) des Amts für zentrale Dienste A.____ für den Spezialunterricht mit einer Berufserfahrung von 27 Jahren in die Gehaltsklasse 10 mit 72 Gehaltsstufen ein. B. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2023 gelangte A.____ an die Bildungs- und Kulturdirektion und beantragte, es sei ihr für die Berechnung der Gehaltsstufen alle Berufsjahre im Früherziehungsdienst ganz anzurechnen, was zu einer Einstufung mit 77 Gehaltsstufe führen würde. Eventualiter seien ihr mindestens sechs Jahre als heilpädagogische Früherzieherin und Bereichsleiterin Heilpädagogik (2000-2006) ganz anzurechnen, was zu einer Einstufung mit 75 Gehaltsstufe führen würde. C. Die APD reichte am 9. März 2023 ihre Stellungnahme, die Vorakten sowie eine neue Einstufungsverfügung ein. Neu wurde A.____ mit einer Berufserfahrung von 27 Jahren und einem Vorstufenabzug von zehn Prozent in die Gehaltsklasse 10 mit 59 Gehaltsstufen eingestuft. Die APD beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie über die angepasste Verfügung hinausgehe. D. Von der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. März 2023 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen oder die Beschwerde zurückzuziehen, machte A.____ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch.
2023.BKD.1639 3/10 Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Einstufungsverfügung vom 10. Februar 2023. Die APD verfügt gemäss Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- und Vorstufen. Die APD ist damit auch für die Anrechnung von Berufserfahrung im Sinne von Art. 30 LAV zuständig. Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Mit der Kompetenz zum Erlass einer neuen Verfügung wird der verfügenden Behörde ausdrücklich die Möglichkeit zur Korrektur von Fehlleistungen eingeräumt. Anders als im Einspracheverfahren ist es der verfügenden Behörde nicht erlaubt, die opponierende Partei schlechter zu stellen oder erneut ein Beweisverfahren durchzuführen oder andere verfahrensleitende Anordnungen zu treffen. Denn die Verfahrensleitung liegt ab Rechtshängigkeit eines Verwaltungsjustizverfahrens bei der Rechtsmittelbehörde, im Beschwerdeverfahren herrscht Amtsbetrieb. Von der ihr ähnlichen Befugnis zur Rücknahme eines Verwaltungsakts unterscheidet sich die Möglichkeit zum Erlass einer neuen Verfügung ebenfalls dadurch, dass sie bloss zugunsten der beschwerdeführenden Partei in Frage kommt (Ruth Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 71 N. 1). Es ist der Vorinstanz nur noch erlaubt, zugunsten der beschwerdeführenden Partei neu zu verfügen. Zu deren Nachteil darf sie ein Rechtsverhältnis nicht mehr ändern, sobald das Rechtsmittelverfahren rechtshängig ist. Erfüllt die neue Verfügung diese inhaltliche Anforderung nicht, kann sie bloss als Antrag an die Beschwerdeinstanz gedeutet werden; als Verfügung ist wie wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit nichtig (Herzog, Art. 71 N. 5). Die APD hat mit der neuen Verfügung vom 9. März 2023 neu einen Vorstufenabzug von zehn Prozent verfügt, was offensichtlich eine Änderung zu Ungunsten von A.____ und damit eine im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zulässige Korrektur darstellt. Die Verfügung vom 9. März 2023 ist deshalb nichtig. Somit bildet weiterhin die Verfügung vom 10. Februar 2023 das Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren. Nach Art. 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September
2023.BKD.1639 4/10 2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach dem LAG bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Beschwerdebefugnis A.____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob die APD die Tätigkeit von A.____ für den Früherziehungsdienst des Kantons Bern (FED) von 2000 bis 2023 korrekt an die Berufserfahrung angerechnet hat. 2.1 Argumente von A.____ A.____ bringt vor, ihre Berufsjahre als Fach- und Geschäftsleiterin des FED seien lediglich zu 50 Prozent angerechnet worden. Gemäss Art. 30 Abs. 2 LAV würden Praxisjahre als Lehrkraft und betreuende oder leitende Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer angerechnet. Je nach Interpretation des zitierten Artikels müssten somit ihre Berufsjahre als Fach- und Geschäftsleiterin von 2000 bis 2023 ganz angerechnet werden. Wie aus ihrem Lebenslauf ersichtlich sei, habe sie zu Beginn ihrer leitenden Tätigkeit, während der Jahre 2000 bis 2006, weiterhin auch als heilpädagogische Früherzieherin im FED gearbeitet. Daher müssten ihr zumindest diese sechs Berufsjahre ganz angerechnet werden.
2023.BKD.1639 5/10 2.2 Argumente der APD Die APD macht geltend, damit die Berufserfahrung voll angerechnet werden könne, müsste die Tätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Tagesschule, einem (Tages-) Hort, einer Kinderkrippe oder an einer Tagesstätte respektive in einem Tagesheim geleistet worden sein. Beim FED handle es sich nicht um eine solche Institution. Die Bestimmung sei deshalb nicht auf die geltend gemachten Tätigkeiten anwendbar. Die fraglichen Tätigkeiten seien folglich als andere berufliche Tätigkeiten zu betrachten. Damit andere berufliche Tätigkeiten für die gesamte Dauer angerechnet werden könnten, müssten sie jedoch direkt dienlich im Sinne von Art. 30 Abs. 3 LAV sein. Dies sei nicht gegeben. 2.3 Rechtliche Grundlagen Das Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einem individuell festgelegten Gehaltsbestandteil (Art. 12 Abs. 1 LAG), wobei sich das Grundgehalt nach der für die Funktion massgebenden Gehaltsklasse bemisst (Art. 12 Abs. 2 LAG). Soweit die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs und die nachgewiesenen Weiterbildungen für die Ausübung der Funktion genutzt werden können, sind sie zur Bestimmung des individuellen Gehaltsbestandteils angemessen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 LAG). Die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs wird beim Eintritt oder Wiedereintritt in den Schuldienst durch Gehaltsstufen angerechnet (Art. 30 Abs. 1 LAV). Nach Art. 30 Abs. 2 LAV wird sie wie folgt berücksichtigt: (a) Praxisjahre als Lehrkraft und betreuende oder leitende Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung werden unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer angerechnet. Erfahrung von weniger als einem Jahr ist anrechenbar, wenn die einzelne Anstellung mindestens drei Wochen gedauert hat. (b) Andere berufliche Tätigkeiten werden zur Hälfte der Dauer angerechnet. (c) Die Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des letztgeborenen Kindes) wird zur Hälfte der Dauer angerechnet. Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs darf nicht mehrfach angerechnet werden (Art. 30 Abs. 4 LAV). 2.4 Würdigung 2.4.1 Widersprüchliches Verhalten Vorab ist zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern das Handeln der APD gegenüber A.____ widersprüchlich ist. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt folgewidriges und schwankendes Handeln im Rechtsverkehr. Nicht jeder Sinneswandel fällt unter das Verbot. Es muss sich schon – vom Standpunkt
2023.BKD.1639 6/10 des Gegenparts aus gesehen – um plötzliche, sachlich unbegründete Kurswechsel handeln (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 495). Ein und dieselbe Behörde darf von einem Standpunkt, den sie gegenüber einer bestimmten Person in einem konkreten Verfahren verbindlich eingenommen hat, nicht ohne sachlichen Grund abweichen (Tschannen/Müller/Kern, Rz. 496). Gemäss dem Arbeitszeugnis des FED vom 31. Oktober 2022 (bei den Vorakten) hat A.____ vom 1. November 1988 bis 31. Juli 1989 als Praktikantin zur Klinischen Heilpädagogin (100 %), vom 1. August 1989 bis 31. Dezember 1996 als heilpädagogische Früherzieherin (80 %), vom 1. Januar 1997 bis 31. März 2000 als heilpädagogische Früherzieherin mit Stellvertretungsfunktion als Zweigstellenleiterin (80-90 %), vom 1. April 2000 bis 31. Mai 2006 als Bereichsleiterin Heilpädagogik mit Stellvertretungsfunktion Geschäftsleitung (55 %) und heilpädagogische Früherzieherin (25 %), vom 1. Juni 2006 bis 31. März 2013 als Fachleiterin mit Stellvertretungsfunktion Geschäftsleitung (80-90 %) und vom 1. April 2013 bis 31. Januar 2023 als Geschäftsleiterin (80-90 %) für den FED gearbeitet. Im der angefochtenen Verfügung beigelegten Formular "Anrechnung Berufserfahrung / Dienstzeit Lehrkräfte" vom 10. Februar 2023 (bei den Vorakten) wurde A.____ für die umstrittene Zeitperiode vom 1. April 2000 bis 31. Januar 2023 die Tätigkeit als Fachleiterin/Geschäftsleiterin für den Früherziehungsdienst des Kantons Bern zur Hälfte als Berufserfahrung angerechnet. Die APD hat gemäss dem Formular die Tätigkeit von A.____ als Früherzieherin für den FED vom 1. August 1989 bis 31. März 2000 für die gesamte Dauer angerechnet. Es wird nicht geltend gemacht, dass es sich dabei um eine Tätigkeit als Lehrkraft gehandelt hat. Somit wurde diese berufliche Erfahrung von der APD als betreuende Tätigkeit an einer Institution zur Betreuung, Erziehung und Bildung betrachtet. Im gleichen Formular hat die APD die Tätigkeit von A.____ als Früherzieherin mit einem Beschäftigungsgrad von 25 Prozent für den FED vom 1. April 2000 bis 31. Mai 2006 (Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2022) nicht berücksichtigt und stattdessen die Tätigkeit als Bereichsleiterin Heilpädagogik mit Stellvertretungsfunktion Geschäftsleitung (55 %) zur Hälfte angerechnet. Berufspraxis im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. a LAV wird jedoch unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer angerechnet. Es ist somit widersprüchlich, wenn die APD die Tätigkeit von A.____ als Früherzieherin für die Zeit vom 1. August 1989 bis 31. März 2000 für die gesamte Dauer anrechnet, dieselbe Tätigkeit vom 1. April 2000 bis 31. Mai 2006 hingegen nicht gleich berücksichtigt. 2.4.2 Bewertung der Tätigkeit von A.____ beim FED Wie die APD zutreffend festhält, wird die ausserschulische Berufstätigkeit grundsätzlich auf Gesuch hin und nicht von Amtes wegen voll angerechnet. Da kein Gesuch von A.____ um Anrechnung einer anderen beruflichen Tätigkeit vorliegt, kommt die Anwendung von Art. 30 Abs. 3 LAV nicht in Betracht. Die angefochtene Einstufung erging in Folge des Eintritts von A.____ in den Schuldienst. Anwendbar
2023.BKD.1639 7/10 ist vorliegend deshalb Art. 30 Abs. 2 LAV. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Anrechnung der umstrittenen Berufserfahrung von A.____ beim FED in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Bst. a LAV zu erfolgen hat. Art. 30 Abs. 2 Bst. a Satz 1 LAV beinhaltet zum einen die vollumfängliche Anrechnung von Praxisjahren als Lehrkraft und zum anderen von Erfahrung aufgrund von betreuenden oder leitenden Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung. Vor der LAV-Teilrevision vom 1. August 2010 bestand gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. a LAV nur die Möglichkeit der Anrechnung von Praxisjahren als Lehrkraft (BAG 07-57). Erst im Rahmen der erwähnten Teilrevision, welche unter anderem aufgrund der Einführung von Tagesschulen erfolgte, wurde zusätzlich die vollständige Anrechnung von Erfahrung aufgrund von betreuenden oder leitenden Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung eingeführt (BAG 10-27, vgl. dazu auch den Vortrag zur LAV-Teilrevision 2010 [abrufbar auf der Wissensplattform Personal- und Gehaltswesen Lehrpersonen https://wpgl.app.be.ch → Anstellungsbedingungen → Gesetzliche Grundlagen → Gesetzgebung Lehreranstellung → Archiv → Vortrag LAV Teilrevision 2010, zuletzt besucht am 5. Januar 2024; nachfolgend: Vortrag]). Im Vortrag wurde ausgeführt, dass als Institutionen im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. a Satz 1 LAV alle öffentlichen und privaten Tagesschulen, (Tages-) Horte, Kinderkrippen sowie Tagesstätten/Tagesheime gelten, wobei private Institutionen eine Bewilligung gemäss Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 (BSG 213.223) vorweisen müssen (S. 12). In den genannten Institutionen bestehen die Tätigkeiten der Mitarbeitenden täglich und zum grössten Teil aus der direkten Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere auch im persönlichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen. Die Bildungs- und Kulturdirektion hat in ihrer Rechtsprechung die Anrechnung von Berufserfahrung für die gesamte Dauer etwa für eine Tätigkeit in der Jugendarbeit verneint (Entscheid der Bildungsund Kulturdirektion 2019.ERZ.397 vom 10. Februar 2020, E. 2.2). Dabei hat die Bildungs- und Kulturdirektion jeweils auf die vorgelegten Arbeitszeugnisse abgestellt. In den überprüften Fällen ist die Bildungs- und Kulturdirektion zum Schluss gekommen, dass die Tätigkeit nur zu einem kleinen Teil aus der direkten Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen bestand und deutlich geringer war als dies in den im Vortrag zur LAV Teilrevision 2010 beispielhaft aufgeführten Institutionen der Fall war. Gemäss dem Arbeitszeugnis des FED vom 31. Oktober 2022 war A.____ vom 1. August 1989 bis zum 31. Mai 2006 als heilpädagogische Früherzieherin für den FED tätig. Der FED stellt die Früherziehung im Kanton Bern sicher. Er führt heilpädagogische und ergotherapeutische Frühmassnahmen durch. Das Angebot richtet sich an Familien im Kanton Bern mit Kindern im Säuglings-, Kleinkind- und Vorschulalter, die in ihrer Entwicklung verzögert, behindert oder erheblich gefährdet sind. Er begleitet die Familien in ihrer besonderen Lebenssituation, fördert und unterstützt die Kinder in ihrer Entwicklung und berät die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe (www.fed-be.ch → Über uns → Leitbild → Auftrag; zuletzt besucht am 5. Januar 2024). Die Früherziehung richtet sich an Kinder mit Behinderungen, mit Entwicklungsverzögerungen, -einschränkungen oder -gefährdungen ab Geburt bis maximal zwei
2023.BKD.1639 8/10 Jahre nach Schuleintritt. Das Angebot richtet sich auch an die primären Bezugspersonen sowie an Bezugspersonen im sozialen Umfeld des Kindes (www.fed-be.ch → Angebot → Heilpädagogische Früherziehung → Konzept HFE → Ziffer 2 Zielgruppe; zuletzt besucht am 5. Januar 2024). In der Arbeit mit dem Kind wird angestrebt, die Entfaltung von Veranlagungen und Begabungen zu ermöglichen, um eine möglichst gute Beziehung zu sich selbst, zu seinem unmittelbaren Umfeld, zur Sachund Umwelt und zu ideellen Werten zu erreichen, sowie eine grösstmögliche Selbständigkeit. Das Kind soll zudem darin unterstützt werden, mit seiner jeweiligen Beeinträchtigung leben und umgehen zu lernen. Die Förderdiagnostik unterstützt den Verlauf der früherzieherischen Begleitung und in der Abschlussphase den Prozess der Einschulung. In regelmässigen Abständen, jedoch mindestens einmal pro Jahr, wird der Verlauf der Entwicklung des Kindes und der früherzieherischen Begleitung schriftlich festgehalten und mit den Eltern besprochen. Der Auftrag wird überprüft und neue Ziele werden gemeinsam festgelegt. Die Förderung des Kindes umfasst die verschiedenen Entwicklungsbereiche, wobei gerade die gleichzeitige und wechselwirkende Entwicklung der einzelnen Bereiche eine pädagogisch ganzheitliche Konzeption erfordert. Die Förderschwerpunkte ergeben sich aus den individuellen Bedürfnissen und Möglichkeiten des Kindes und denjenigen seines erzieherischen und sozialen Umfelds. Sie müssen immer wieder neu überdacht und den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Entsprechend der Erfahrungs- und Lebenswelt des Kindes dient hauptsächlich das Spiel, sowohl das spontane, geleitete, als auch das didaktische, der Förderung des Kindes in der Früherziehung. Frühförderung geschieht auch in Form und unter Einbezug alltäglicher Verrichtungen und Ereignisse. In der zur Einzelförderung ergänzenden Gruppenförderung wird das Ziel verfolgt, einfache soziale Regeln zu erlernen und die Selbständigkeit beim Spiel und bei alltäglichen Verrichtungen zu erweitern. Dies wird durch eine gleichbleibende Gestaltung des Gruppenablaufs, durch Rituale, durch die Auswahl von geeignetem Spielmaterial und durch eine sorgsame Führung der Kinder durch die Gruppenleiter/innen gefördert. Die Gruppenförderung bezweckt somit auch die Vorbereitung des Kindes auf den Besuch einer öffentlichen Spielgruppe, eines öffentlichen Kindergartens oder einer Sonderschule (www.fed-be.ch → Angebot → Heilpädagogische Früherziehung → Konzept HFE → Ziffer 4.3 Arbeit mit dem Kind; zuletzt besucht am 5. Januar 2024). Mit Blick auf diese Ausführungen kommt die Bildungs- und Kulturdirektion zum Ergebnis, dass die Tätigkeit einer heilpädagogischen Früherzieherin im FED täglich und zum grössten Teil aus der direkten Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern im Vorschulalter besteht und insbesondere auch den persönlichen Kontakt mit Kindern beinhaltet. Zwar kann der FED den Institutionen Tagesschule, (Tages-) Hort, Kinderkrippe und Tagesstätte/Tagesheim nicht völlig gleichgesetzt werden. Insbesondere ist es so, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten in der Regel nicht um eine halb- ober ganztägige Betreuung der Kinder durch den FED handelt. Die Tätigkeit beim FED besteht jedoch ebenfalls in einer intensiven Auseinandersetzung mit den betroffenen Kindern und zielt darauf ab, diese nach pädagogischen Gesichtspunkten in ihrer Entwicklung und Entfaltung im Hinblick auf ihre
2023.BKD.1639 9/10 (weitere) Schulung zu unterstützen. Die während der Anstellung beim FED gewonnene Berufserfahrung von A.____ ist deshalb als betreuende Tätigkeit an einer Institution zur Betreuung, Erziehung und Bildung zu bewerten und gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. a Satz 1 LAV für die gesamte Dauer anzurechnen. Daraus folgt, dass auch die leitende Tätigkeit von A.____ als Fachleiterin mit Stellvertretungsfunktion Geschäftsleitung bzw. als Geschäftsleiterin an derselben Institution gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. a LAV für die gesamte Dauer an die Berufserfahrung anzurechnen ist. Die Rüge von A.____ erweist sich damit als begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die betreuende und die leitende Tätigkeit von A.____ während ihrer Anstellung beim Früherziehungsdienst des Kantons Bern vom 1. April 2000 bis zum 31. Januar 2023 ist für die gesamte Dauer an die Berufserfahrung anzurechnen. Die APD wird eine entsprechende Einstufungsverfügung mit der neu berechneten Berufserfahrung auszustellen haben. 3. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) sind in kantonalen personalrechtlichen Angelegenheiten sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Februar 2023 wird aufgehoben, soweit die Anrechnung der Berufserfahrung für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. Januar 2023 nur zur Hälfte erfolgt. Die betreuende und die leitende Tätigkeit von A.____ während ihrer Anstellung beim Früherziehungsdienst des Kantons Bern vom 1. April 2000 bis zum 31. Januar 2023 wird für die gesamte Dauer an die Berufserfahrung angerechnet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen:
2023.BKD.1639 10/10 ‒ A.____(Einschreiben) ‒ Amt für zentrale Dienste, Abteilung Personaldienstleistungen und mitzuteilen: ‒ Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (zur Kenntnisnahme)
Bildungs- und Kulturdirektion
Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.