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Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 13.05.2022 2021.BKD.22326

13. Mai 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion·PDF·5,041 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Berufsmaturitätsabschluss

Volltext

1/15 Bildungs- und Kulturdirektion

Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch

Unsere Referenz: 2021.BKD.22326 / 964889 Beschwerdeentscheid vom 13. Mai 2022 A___, vertreten durch Rechtsanwalt B___ Beschwerdeführerin gegen Kantonale Berufsmaturitätskommission, Berner Fachhochschule, Geschäftsstelle Berufsmaturität, Falkenplatz 24, 3012 Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2021 (Berufsmaturitätsabschluss)

2021.BKD.22326 2/15 Ausgangslage A. A___ absolviert an der F___ AG die Vorbereitung auf die Berufsmaturität nach Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses in einem voll- oder teilzeitlichen Unterricht (BM 2). Im September 2021 reichten C___ und A___ als Zweierarbeit die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 ordnete die kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK) das Folgende an: (1) Die IDPA "Glücksspiel – Folgen der Glückspielsucht aus der wirtschaftlichen und kulturellen Aspekt" wird als Vollplagiat eingestuft. (2) Die IDPA ist nicht bewertbar. (3) Es ist eine neue IDPA zu erstellen, eine Überarbeitung der eingereichten Arbeit wird nicht zugelassen. (4) Die Prüfung kann im Folgejahr als zweiter Versuch abgelegt werden unter Voraussetzung der Einreichung einer bewertbaren IDPA. B. Gegen diese Verfügung erhob A___, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, am 23. Dezember 2021 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion (Posteingang am 27. Dezember 2021). Sie beantragte in der Hauptsache, ihr sei eine Frist von drei Monaten zu setzen, um eine neue IDPA einzureichen. Zudem beantragte sie, sie sei superprovisorisch zur Abschlussprüfung, die vom 3. bis am 12. Januar 2022 stattfinde, zuzulassen. C. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2021 bewilligte der Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion das Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme und A___ wurde vorsorglich zu den Abschlussprüfungen zugelassen, die vom 3. bis am 12. Januar 2022 stattfanden. D. Am 8. Februar 2022 reichte die KBMK eine Stellungnahme und die Vorakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Am 14. Februar 2022 teilte A___, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, mit, dass sie keine weiteren Bemerkungen einreiche.

2021.BKD.22326 3/15 F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Februar 2022 wurde den Parteien der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit der KBMK Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der KBMK vom 20. Dezember 2021, die vom Präsident der KBMK unterzeichnet worden ist. Zu prüfen ist, ob die KBMK zum Erlass dieser Verfügung zuständig war. Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus (Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG; SR 412.10]). Die KBMK leitet und koordiniert die eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsprüfungen und stellt die Qualität sicher (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Die KBMK beaufsichtigt und koordiniert die Berufsmaturitätsprüfungen (Art. 71 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Sie verfügt das Prüfungsresultat der Berufsmaturitätsprüfungen auf Antrag der Schulleitung (Art. 71 Abs. 4 Satz 1 BerV). Die IDPA ist Teil der Berufsmaturitätsprüfung (vgl. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität [BMV; SR 412.103.1], Art. 53 Abs. 1 der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerDV; BSG 435.111.1] in Verbindung mit dem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität vom 18. Dezember 2012, Ziffer 9.1.5.1 [abrufbar unter www.sbfi.admin.ch → Bildung → Berufliche Grundbildung → Berufsmaturität → Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität, zuletzt besucht am 12. Mai 2022]). Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfungen oder Unredlichkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, sind unverzüglich der Chefexpertin oder dem Chefexperten zu melden (Art. 83 Abs. 2 BerV). Sie oder er kann der KBMK folgende Massnahmen gegen fehlbare Kandidatinnen und Kandidaten beantragen: (a) Notenabzug bei der betreffenden Unterposition oder Position, (b) Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklärung oder Wiederholung der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung, (c) Entzug des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder des Attests durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei nachträglicher Feststellung von Unregelmässigkeiten (Art. 83 Abs. 3 BerV). In

2021.BKD.22326 4/15 leichten Fällen kann die Prüfungsexpertin oder der Prüfungsexperte eine Verwarnung aussprechen (Art. 83 Abs. 4 BerV). Die KBMK stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf Art. 71 Abs. 1 und 83 BerV. Ebenfalls verweist sie auf das Geschäftsreglement der KBMK vom 24. November 2021 sowie die Weisungen der KBMK vom 1. Juni 2015 (beides abrufbar unter www.bkd.be.ch → Themen → Bildung → Berufsbildung → Berufsmaturität → Rund um die Berufsmaturität → Berufsmaturitätsprüfungen; zuletzt besucht am 12. Mai 2022). Weiter ist aus der angefochtenen Verfügung zu schliessen, dass die KBMK die IDPA als ungültig qualifiziert und die Wiederholung als zweiter Versuch anordnet (Dispositiv der angefochtenen Verfügung). Aus den genannten Aufgaben und Befugnissen der KBMK als Prüfungsbehörde (Art. 71 Abs. 1 und 4 sowie 83 BerV) ist zu schliessen, dass sie für eine Disziplinarmassnahme zuständig ist, die einen Teil der Berufsmaturitätsprüfung als ungültig deklariert. Damit war die KBMK zuständig, die angefochtene Verfügung zu erlassen. 1.2 Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdirektion Rechtsmittelbehörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag ist eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. a BBG). Die angefochtene Verfügung wurde von einer kantonalen Behörde erlassen. Somit ist das kantonale Recht zur Bestimmung der Rechtsmittelbehörde heranzuziehen. Gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden (Art. 55 Abs. 1 BerG). Die Bildungs- und Kulturdirektion ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Beschwerdebefugnis Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Beschwerdeführerin wird rechtmässig durch ihren Rechtsanwalt vertreten (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG). 1.4 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG.

2021.BKD.22326 5/15 2. Materielles Umstritten ist, ob die IDPA zu Recht als ungültig qualifiziert und die Wiederholung als zweiter Versuch angeordnet wurde. Es ist zunächst der Sachverhalt festzustellen (Ziffer 2.1). Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine Unredlichkeit begangen hat und ob zu Recht eine Disziplinarmassnahme angeordnet wurde (Ziffer 2.5). 2.1 Rechtserheblicher Sachverhalt Im September 2021 reichten C___ und die Beschwerdeführerin als Zweierarbeit die IDPA mit dem Titel "Glücksspiel – Folgen der Glückspielsucht aus der wirtschaftlichen und kulturellen Aspekt" (Beilage 1 zur Stellungnahme der KBMK) ein. In der von C___ und der Beschwerdeführerin am 17. September 2021 unterzeichneten Selbstreflexion (Beilage 8 zur Stellungnahme der KBMK) halten sie fest, dass sie mit der Arbeitshaltung zufrieden seien. Sie hätten alles zusammen gemacht. Auf die Frage, ob sie von den anderen Gruppenmitgliedern unterstützt worden seien, haben sie geantwortet, dass sie alles zu zweit gemacht hätten. In der Auswertung zur Selbstreflexion vom 18. September 2021 (Beilage 9 zur Stellungnahme der KBMK), welche nur von C___ unterzeichnet wurde, wurde unter anderem festgehalten, dass es Konflikte gegeben habe wegen der Wohndistanz und der Arbeitszeit. Daher hätten sie sich nicht oft in der Freizeit treffen können und hätten mehrheitlich getrennt gearbeitet. Gegen Ende der Arbeit hätten sie zusammen in der Schule die Arbeit fertiggestellt. C___ und die Beschwerdeführerin unterzeichneten am 18. September 2021 jeweils eine ehrenwörtliche Erklärung (Beilage 7 zur Stellungnahme der KBMK), die wie folgt lautete: Ich bestätige hiermit, dass  die vorliegende IDPA selbständig durch den Verfasser / die Verfasserin und ohne Benützung anderer als der angebebenen Quellen und Hilfmittel angefertigt wurde,  die benutzten Quellen wörtlich und inhaltlich als solche kenntlich gemacht wurden,  diese Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungskommission vorgelegt wurde. Am 1. Dezember 2021 wurde die IDPA mittels einer Software auf textliche Übereinstimmungen mit anderen Dokumenten geprüft (Beilage 3 zur Stellungnahme der KBMK). Dabei wurden 183 Sätze überprüft. Das Programm hat 57 Sätze, ausmachend 31,15 Prozent, in anderen Dokumenten gefunden (Beilage 3 zur Stellungnahme der KBMK). Am 14. Dezember 2021 führte Schulleiter D___ mit C___ und der Beschwerdeführerin ein Gespräch über das allfällige Plagiat ihrer IDPA. C___ und die Beschwerdeführerin bestritten in diesem Gespräch

2021.BKD.22326 6/15 nicht, dass sie längere Textpassagen aus anderen Quellen übernommen hatten, ohne diese Quellen zu bezeichnen. Sie machten jedoch geltend, ohne betrügerische Absicht gehandelt zu haben. Auf Grund eines nicht verwertbaren Interviews seien sie unter Zeitdruck gestanden und hätten ihre Arbeit rasch füllen müssen (Gesprächsprotokoll vom 15. Dezember 2021 [Beilage 5 zur Stellungnahme der KBMK]). Die Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 15. Dezember 2021 dem Schulleiter mit (E-Mail vom 15. Dezember 2021 [Beilage 3 zur Beschwerde]), dass sie auch eine Plagiatsüberprüfung vorgenommen habe. Diese zeige, dass sie nur einen kleinen Teil der Plagiate zu verantworten habe. Das Meiste habe ihre Kollegin aus dem Internet kopiert. Sie habe hingegen die Quellen ihrer Kollegin nicht mehr geprüft, weil sie ihr vertraut habe. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2021 teilte C___ dem Schulleiter mit (E-Mail vom 15. Dezember 2021 [Beilage 3 zur Beschwerde]), dass die Beschwerdeführerin auch eine Plagiatsüberprüfung vorgenommen habe. Diese zeige, dass C___ die meisten Plagiate zu verantworten habe. Sie hält fest, sie die Plagiate nicht mit Absicht eingefügt habe. Es sei gut möglich, dass sie der Beschwerdeführerin die falsche Fassung der IDPA geschickt habe, ohne die Arbeit nochmals anzuschauen. Sie hält fest, dass sie nicht möchte, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Fehlverhaltens büssen müsse. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 verfügte die kantonale Berufsmaturitätskommission das Folgende (Beilage 2 zur Beschwerde): (1) Die IDPA "Glücksspiel – Folgen der Glückspielsucht aus der wirtschaftlichen und kulturellen Aspekt" wird als Vollplagiat eingestuft. (2) Die IDPA ist nicht bewertbar. (3) Es ist eine neue IDPA zu erstellen, eine Überarbeitung der eingereichten Arbeit wird nicht zugelassen. (4) Die Prüfung kann im Folgejahr als zweiter Versuch abgelegt werden unter Voraussetzung der Einreichung einer bewertbaren IDPA. Die KBMK begründete, dass die Ergebnisberichte der Plagiatssoftware aufzeigen würden, dass grosse Teile der Arbeit abgeschriebene Textstellen umfasse. Insgesamt seien rund 30 Prozent der analysierten Sätze nicht ausgewiesene übernommene Textpassagen. Auch das Fazit der Arbeit sei eine wörtlich übernommene Textstelle aus einer anderen Arbeit. Für die Einstufung als Plagiat sei es unerheblich, ob dieses mit böswilliger Absicht eingereicht worden sei. Da der Inhalt der Arbeit zu rund 30 Prozent aus plagiierten Textpassagen bestehe, könne sie nicht mehr als eigene Arbeit gelten. 2.2 Argumente der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie keine Verantwortung für die Verwendung der Plagiate in der IDPA trage. Alle Plagiate würden von C___ stammen, was diese in der E-Mail von 15. Dezember 2021 auch zugegeben habe. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie durch die angefochtene Verfügung unverhältnismässig bestraft werde, weil sie durch den Entscheid ein halbes Jahr und damit einen Schulkostenbeitrag von 7'800 Franken verliere.

2021.BKD.22326 7/15 2.3 Stellungnahme der KBMK Die KBMK hält fest, der Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität lasse für die IDPA Teamarbeiten ausdrücklich zu. Solche dienten dem Erwerb und dem Nachweis überfachlicher Kompetenzen. Eine Eigenart von Gruppenarbeiten sei, dass alle Beteiligten für die gleichen Inhalte und damit grundsätzlich gleich beurteilt würden, obwohl die Inhalte von den verschiedenen Mitgliedern der Gruppe erarbeitet worden seien. Dies gelte bei hervorragenden Noten, aber auch bei mässiger oder gar schlechter Qualität. Im Falle eines Plagiats könne sich die Frage stellen, ob dieses nur der Person zuzurechnen sei, die diese Stellen eingebracht habe. Daneben sei fraglich, ob einzelne Co-Autorinnen und Co-Autoren fordern könnten, nur für den eigenen Teil bewertet zu werden und falls ja, ob diese Bewertung so zu erfolgen habe, als wären die Teile als vollständige Arbeit abgegeben worden. Fraglich sei auch, ob insbesondere bei nicht klarer vorgängiger Ausscheidung der erarbeiteten Teile automatisch ein Anspruch bestehe, im Sinne einer Nachbesserung eine weitere IDPA einreichen zu dürfen. Eine explizite rechtliche Festlegung bestehe dazu nicht. Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich verlange bei der Eigenständigkeitserklärung eine gemeinsame Bürgschaft; in Hamburg werde teilweise verlangt, dass innerhalb von Gruppenarbeiten die Einzelbeiträge ausgewiesen werden müssten. Für die IDPA hätten die beiden Co-Autorinnen je eine Eigenständigkeitserklärung (Beilage 7 zur Stellungnahme) abgegeben. Die KBMK halte dafür, dass die Eigenständigkeitserklärung aller Gruppenmitglieder den Charakter einer Bürgschaft für den gesamten Inhalt der schriftlichen Arbeit aufweise. Auch bei ungenügenden Leistungen müssten diese für alle Gruppenmitglieder gelten. Eine gemeinsam erstelle IDPA lasse sich aufgrund des gewollt gemeinschaftlichen Erarbeitens kaum je nachvollziehbar aufteilen. Dies wäre selbst bei detaillierterer Arbeitsplanung als im vorliegenden Fall nicht immer einfach. Dass die Arbeitsplanung vorliegend nicht detailliert erfolgt sei, müsse geschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde keine entsprechenden Unterlagen eingereicht habe. Anders wäre die Sachlage, wenn sich aus der Dokumentation der Erarbeitungsprozesses Konflikte und Probleme gezeigt hätten und diese nicht hätten beigelegt werden können. Der Beschwerdeführerin wäre auf Antrag hin erlaubt worden, eine Einzelarbeit zu erstellen. In diesem Fall wäre aber auch keine Eigenständigkeitserklärung für die Gruppenarbeit unterzeichnet worden. Auf inhaltliche Konflikte deute nichts hin. Die Arbeit sei lediglich nicht im empfohlenen Zeitplan erstellt worden und die Autorinnen seien unter Druck geraten. Ihre Arbeit sei als Gesamtheit und für beide Co-Autorinnen gleichermassen zu beurteilen. Als sinngemässer – aber nicht belegter Grund – für das Plagiat werde der Rückzugs des Einverständnisses zur Verwendung eines Interviews geltend gemacht. In der Folge wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie ihre Co-Autorin hinterfragt, woher die sprachlich in einem ganz anderen Stil und Qualität verfassten Texten stammen. Sie hätte die Co-Autorin zu fragen gehabt, ob

2021.BKD.22326 8/15 sie diese tatsächlich selbst erstellt habe – auch im Rahmen ihrer überfachlichen Kompetenzen. Der Gutglaubensschutz, der zu Recht nicht geltend gemacht worden sei, könne nicht greifen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, alles was plagiiert sei, sei der Beitrag der Co-Autorin. Die Co- Autorin nehme im E-Mailverkehr sinngemäss alle Schuld auf sich, ohne aber konkret anzugeben, welche Teile im Einzelnen von ihr stammen würden. Gegenüber der Schule habe die Beschwerdeführerin eine Aufteilung der ihr zuzurechnenden Passagen vorgenommen. Die Aufgabenteilung könne jedoch nicht überprüft werden, da Belege von der Beschwerdeführerin, die die vor der Erarbeitung der IDPA erfolgte detaillierte und bestätigte Aufteilung zeige, nicht beigebracht worden seien und keine Aufteilungsdokumentation vorgegeben sei. Die konkrete Autorenschaft liesse sich daher nicht schlüssig nachvollziehen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Angaben würden lediglich durch eine pauschale Schuldübernahme der Co-Autorin gestützt. Dies vermöge die KBMK nicht zu widerlegen, auch wenn sie diese Einseitigkeit nicht überzeuge. Die KBMK hält abschliessend fest, dass es nicht rechtmässig wäre, Absolvierende einer Privatschule in Bezug auf die Schwere des Plagiats milder zu beurteilen, weil sie ein zahlpflichtiges Angebot besuchen, als Personen, die die Ausbildung an einer öffentlichen Schule absolvieren. Dadurch würden die Personen, die die Ausbildung an einer öffentlichen Schule absolvieren, in unzulässiger Weise benachteiligt. 2.4 Rechtliche Grundlagen zu Massnahmen bei Unredlichkeiten Die Konsequenzen bei Unredlichkeiten können die Bewertung betreffen (insbesondere Art. 83 Abs. 3 Bst. a BerV) oder in disziplinarischen Massnahmen bestehen (insbesondere Art. 83 Abs. 3 Bst. b und c BerV). Vorliegend hat die KBMK mit der Ungültigerklärung der IDPA eine disziplinarische Massnahme erlassen. Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat stehen wie etwa die Benützer einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Im Allgemeinen gelten disziplinarische Massnahmen als administrative Sanktionen und nicht als Strafen im Rechtssinne, da ihnen kein vergeltender Charakter zukommt. Die Disziplinarmassnahmen einer Anstalt haben zum primären Ziel, einen geordneten Anstaltsbetrieb sicherzustellen. Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme setzt einen Verstoss gegen Amts- oder Berufspflichten oder eine Übertretung der Anstaltsordnung voraus. Zudem bedürfen Disziplinarmassnahmen einer gesetzlichen Grundlage – ausser im Disziplinarrecht der Anstalten – und müssen verhältnismässig sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A‑4366/2020 vom 18. Mai 2021, E. 6.4 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

2021.BKD.22326 9/15 Die Beschwerdeführerin steht als Berufsfachschülerin und Teilnehmerin an den Berufsmaturitätsprüfungen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat. Somit sind die Bestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung unbestritten anwendbar. Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. e BerG regelt der Regierungsrat die disziplinarischen Massnahmen durch Verordnung. Die KBMK kann gemäss Art. 83 Abs. 3 BerV bei Unredlichkeiten folgende Massnahmen aussprechen: (a) Notenabzug bei der betreffenden Unterposition oder Position, (b) Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklärung oder Wiederholung der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung, (c) Entzug des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder des Attests durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei nachträglicher Feststellung von Unregelmässigkeiten. Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer (a) an der BM 2 bis zum Notenschluss in jedem Fach mindestens 80 Prozent des Unterrichts besucht und (b) eine bewertbare IDPA fristgerecht abgeliefert hat (Art. 52 Abs. 1 BerDV). Die KBMK hat folgende Weisungen im Umgang mit Plagiaten definiert (Ziffer 10.4.3 der Weisungen): 10.4.3 Plagiat a) Eine IdPA mit namhaft plagiierten Teilen gilt als Vollplagiat und kann nicht bewertet werden. b) Ein(e) Schüler(in), deren bzw. dessen Arbeit als Vollplagiat eingestuft wurde, hat frühestens nach einem Jahr die Gelegenheit, die BMS mit der Folgeklasse abzuschliessen und die Berufsmaturitätsprüfung nach den Bestimmungen von Artikel 26 BMV vom 24. Juni 2009 abzulegen. 10.4.3.1 Definition Vollplagiat Wenn namhafte Bestandteile der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) innerhalb sämtlicher BM-Bildungsgänge aus einer schon einmal eingereichten interdisziplinären Projektarbeit, einem Text aus Internet oder einer Publikation entnommen wurden und durch fehlende Quellenangabe vorgetäuscht wird, es handle sich um eine eigene Leistung, dann gilt die Arbeit als Vollplagiat. Eine interdisziplinäre Projektarbeit welche als Vollplagiat eingestuft wird, gilt als nicht bewertbar. 10.4.3.2 Folgen der Einstufung als Vollplagiat  Berufsmaturandinnen oder -maturanden der BMS 1, deren IDPA als Vollplagiat eingestuft wurde, werden nicht zur BMP zugelassen und können den Abschluss (Unterricht und Berufsmaturitätsprüfung) in der BM2 machen. - Berufsmaturandinnen oder -maturanden der BMS 2, deren IDPA als Vollplagiat eingestuft wurde, werden nicht zur BMP zugelassen und können den Abschluss (Unterricht und Berufsmaturitätsprüfung) mit der Folgeklasse machen.

2021.BKD.22326 10/15 - Berufsmaturandinnen oder -maturanden der WMS, deren IDPA als Vollplagiat eingestuft wurde, werden nicht zur BMP zugelassen und können die theoretische Berufsmaturitätsprüfung (Unterricht und Berufsmaturitätsprüfung) mit der Folgeklasse ablegen. 10.4.3.3 Definition Teilplagiat In den übrigen Fällen (z. B. Übernahme von Textpassagen ohne Quellenangabe, etc.) handelt es sich um ein Teilplagiat, welches unterschiedliche Massnahmen zur Folge haben kann (Überarbeitung, Notenabzug, etc.). Verwaltungsverordnungen (auch Weisungen, Richtlinien etc.) dienen einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung durch die Verwaltung. Sie stellen Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar (BGE 128 I 167 E. 4.3 und 121 II 473 E. 2b). Die Weisungen zum Umgang mit Plagiaten stellt eine solche Verwaltungsverordnung dar (vgl. auch Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion 2019.ERZ.6457 vom 15. Januar 2020, E. 1.1 und 2.2 [Hinweis in BVR 2021 S. 126]). 2.5 Würdigung 2.5.1 Vorliegen einer Unredlichkeit Ausgangspunkt jeder disziplinarischen Massnahme ist ein Disziplinarfehler. Der zu disziplinierende Schüler hat mit einer ihm zurechenbaren Handlung oder – sofern eine Handlungspflicht besteht – einer Unterlassung gegen eine aus dem Schulverhältnis fliessende Pflicht verstossen. Er hat sich nicht an die Hausordnung der Schule gehalten, hat einer Aufforderung einer Lehrperson nicht Folge geleistet oder ist in einer anderen Art und Weise den schulischen Pflichten nicht genügend nachgekommen. Die Disziplinarmassnahme – als Folge des Pflichtverstosses – soll vorab die objektive Schwere des begangenen Disziplinarfehlers widerspiegeln. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob es sich um einen einmaligen Verstoss handelt oder der Schüler bereits mehrfach undiszipliniert gehandelt hat. Wesentlicher Einfluss auf die Beurteilung des Verstosses ist den betroffenen Rechtsgütern beizumessen: Regelverstösse, die sich direkt auf Individualrechte – insbesondere die Persönlichkeitsrechte wie physische und psychische Integrität – der Lehrpersonen, Mitschüler oder sonstigen involvierten Drittpersonen auswirken, wiegen schwerer als solche ohne individualrechtliche Berührungspunkte. Neben der objektiven Schwere beeinflusst auch der Grad der Vorwerfbarkeit des pflichtwidrigen Verhaltens – mithin das Verschulden der Betroffenen – die Gewichtung des Disziplinarfehlers (Rahel Rohr, Der disziplinarische Schulausschluss, Zürich/St. Gallen 2010, S. 169 f.).

2021.BKD.22326 11/15 Ein Plagiat alleine ist als schwerer Disziplinarverstoss zu qualifizieren, wenn praktisch der ganze Aufsatz kopiert oder unkorrekt zitiert wird. Dies bereits deshalb, da dabei die Arbeit des wahren Urhebers als die eigene ausgegeben wird. Mit dem Plagiat erspart sich der Beschwerdeführer zudem Arbeit, versucht, sich in einem besseren Licht zu präsentieren und kann so ohne grossen eigenen Aufwand sein Studium vorantreiben. Diese Beweggründe wirken sich negativ aus (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4236/2008 vom 1. April 2009, E. 7.8.3). In Plagiatsfällen an Universitäten sind die Hochschulinteressen wesentlich tangiert, da die Einreichung eines Plagiats den Versuch darstellt, die Zulassung zum Universitätsabschluss mit unerlaubten Mitteln zu erlangen. Die Aufdeckung derartiger Machenschaften bedeutet zudem für die involvierten Personen einen erheblichen Mehraufwand, der unnötige Arbeitsstunden generiert. Des Weiteren sind auch die Interessen der Öffentlichkeit tangiert, da ein Plagiat (sofern es unentdeckt bleibt) mittelbar den Erwerb eines akademischen Titels ermöglicht, der auf diese Weise nicht hätte erlangt werden dürfen (Gian Martin, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, in: AJP 2007 S. 481). Diese Ausführungen beziehen sich zwar auf Hochschulen, sie müssen aber auch für Berufsbildung gelten, weil auch an einer Berufsfachschule nicht erlaubt sein darf, Arbeiten von anderen Personen als die eigenen auszugeben und sich entsprechend unrechtmässig geistiges Eigentum anderer anzueignen, zudem fliesst die Note für die IDPA zur Hälfte in die Note für das interdisziplinäre Arbeiten ein, welche für das Bestehen der Berufsmaturität mitentscheidend ist (Art. 24 Abs. 5 und Art. 25 Abs. 1 BMV) (vgl. Entscheid der Erziehungsdirektion 2019.ERZ.5955 vom 19. Dezember 2019, E. 2.4.1 zu Plagiaten an Mittelschulen). Grundsätzlich kann gesagt werden, dass jede wissenschaftliche Arbeit, bei welcher wesentliche Elemente aus nicht genannten Quellen stammen oder der in der Rechtswissenschaft üblichen Art des Zitierens in keiner Weise entsprechen, als disziplinarrechtlich relevantes Plagiat zu bezeichnen ist. Für die Beurteilung massgebend sind qualitative und quantitative Kriterien. Insofern lösen drei fehlende Quellenangaben in einer Dissertation von 250 Seiten kein Disziplinarverfahren aus, 20 mittels Satzumstellung oder sogar wörtlich von fremden Autoren übernommene Seiten ohne Quellenangabe in einer Seminararbeit von insgesamt 35 Seiten hingegen schon (Gian, S. 484). Im Entscheid der Erziehungsdirektion 320.04/05 vom 11. August 2005, E. 2c, wurde das Einreichen von zwei Arbeiten, welche nicht oder nur teilweise von einem Schüler der Fachmittelschule selber verfasst wurden, als schwerwiegende Disziplinarverstösse qualifiziert. Auch im Fall einer Dissertation, welche elf falsche und sieben gänzlich fehlende Quellenangaben beinhaltete und in welcher zudem mit Primärdaten nicht korrekt umgegangen worden war, ging die Erziehungsdirektion von einem schweren Verstoss aus (Entscheid der Erziehungsdirektion 400.02/13 vom 15. November 2013, E. 2.2.5). Ebenfalls von einem schweren Verstoss gegen die Schulordnung ist die Erziehungsdirektion ausgegangen, als im Rahmen einer Prüfung während des Semesters eine Person ein Essay abgegeben hatte, der grösstenteils kopiert worden war (Entscheid der Erziehungsdirektion 2019.ERZ.5955 vom 19. Dezember 2019, E. 2.4.1).

2021.BKD.22326 12/15 Es ist unbestritten geblieben, dass die Plagiatssoftware bei 57 der 183 Sätze der IDPA, was 31,15 Prozent des Textes der 19-seitigen IDPA ausmacht, festgestellt hat, dass sie in anderen Dokumenten vorkommen. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Autorinnen der IDPA diese Sätze nicht mit Quellenangaben versehen haben. Mit Blick auf die Rechtsprechung liegt damit eine Unredlichkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 BerV vor. Weiter ist zu prüfen, wie schwer der Verstoss gegen die Prüfungsordnung wiegt. Es ist unbestritten geblieben, dass es sich vorliegend um ein Vollplagiat im Sinne der Weisungen der KBMK handelt. Es wurden namhafte Bestandteile der IDPA aus Texten, die im Internet publiziert wurden, entnommen und keine Quellen angegeben. Die Schwere eines Verstosses gegen die Disziplinarordnung misst sich an den Umständen des Einzelfalls (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion 2019.ERZ.497 vom 29. Januar 2020, E. 2.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Mit der Einordnung als Vollplagiat alleine kann jedoch noch nicht auf die Schwere des Verstosses gegen die Prüfungsordnung und damit auf die Konsequenzen geschlossen werden. Insofern ist fraglich, ob die Kategorisierung in Teil- und Vollplagiate, wie sie in den Weisungen der KBMK vorgenommen wird, dem Einzelfall gerecht werden kann. Für die Gewichtung des Verstosses sind jedenfalls auch die nachfolgenden Überlegungen einzubeziehen. Vorliegend handelt es sich um eine vergleichsweise kurze Arbeit, wobei sich die kopierten und nicht mit Quellenangaben versehenen Textstellen über die ganze Arbeit verteilen (Beilage 3 zur Stellungnahme der KBMK). Zudem wurde diese kurze Arbeit durch zwei Autorinnen verfasst. Es kann deshalb und auf Grund der Aussagen von C___ und der Beschwerdeführerin am Gespräch vom 14. Dezember 2021 (Gesprächsprotokoll vom 15. Dezember 2021 [Beilage 5 zur Stellungnahme der KBMK]) nicht davon ausgegangen werden, dass die Plagiate Flüchtigkeitsfehler darstellen. Mit Blick auf die Rechtsprechung ist auf Grund der Anzahl plagiierten Textpassagen bezogen auf den kurzen Text von einem schweren Verstoss gegen die Prüfungsordnung auszugehen. Diese Einordnung rechtfertigt sich zudem durch den Umstand, dass die IDPA Teil der Berufsmaturitätsprüfung ist und damit für das Bestehen der Berufsmaturität mitentscheidend ist. Schliesslich ist streitig, ob die plagiierten Stellen von der Beschwerdeführerin zu verantworten sind. Deshalb ist zu prüfen, ob der Einzelbeitrag der Beschwerdeführerin bei der gemeinsamen Bearbeitung des Themas eindeutig abgrenzen lässt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Richtlinien für die IDPA der F___ AG vom November 2019 (Beilage 6 zur Stellungnahme) im Grundsatz keine solche Aufteilung kennt, da festgehalten ist, dass die Gruppenarbeiten nur mit einer Note bewertet werden (Richtlinien, S. 17). Den Selbstreflexionen vom 17. und 18. September 2021 (Beilagen 8 und 9 zur Stellungnahme der KBMK) kann nicht eindeutig entnommen werden, ob eine Aufteilung vorgenommen wurde. Einerseits wird festgehalten, dass die Autorinnen alles zusammen gemacht hätten, anderseits wird festgehalten, dass zunächst getrennt gearbeitet und am Schluss die Arbeit zusammen fertig gestellt worden sei. In jedem Fall kann aus den Selbstreflexionen nicht geschlossen werden, wie die Arbeit aufgeteilt wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Erklärung vom 18. September 2021 (Beilage 7 zur Stellungnahme der KBMK), die unter anderem festhält, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit

2021.BKD.22326 13/15 selbstständig verfasst und die benutzten Quellen angegeben hat, von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde und sich auf die gesamte Arbeit bezieht. Aus diesen Umständen kann geschlossen werden, dass keine klare Arbeitsaufteilung gemacht wurde. Dies deckt sich mit den Aussagen von C___ und der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs. Sie gaben beide zu, dass sie längere Textpassagen aus anderen Quellen übernommen hatten, ohne diese Quellen zu bezeichnen (Gesprächsprotokoll vom 15. Dezember 2021 [Beilage 5 zur Stellungnahme der KBMK]). Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, dass sie nur die in der Beilage 10 der Stellungnahme markierten Passagen der IDPA verfasst habe (und damit keine plagiierten Textpassagen von ihr stammen würden), doch sie belegt dies nicht weiter. Zudem hat die Beschwerdeführerin die behauptete Arbeitsteilung erst mitgeteilt, nachdem die Beschwerdeführerin Einsicht in die Auswertung der IDPA durch die Plagiatssoftware hatte. Sie kannte somit die Passagen, in denen die plagiierten Stellen gefunden worden waren. Zwar bestätigt die Co-Autorin, dass sie die plagiierten Textstellen zu verantworten hat. Dennoch bleibt folgender Umstand zu berücksichtigen: Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben (Beilage 10 der Stellungnahme), dass sie das Quellenverzeichnis und das Abbildungsverzeichnis (für die gesamte IDPA) erstellt hat. Es ist wenig glaubhaft, dass die Erstellung der Verzeichnisse ohne Absprachen möglich gewesen wäre, da gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beilage 10 zur Stellungnahme) der überwiegende Teil der schriftlichen Arbeit von C___ stammen soll. Auf Grund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass sich kein Einzelbeitrag der Beschwerdeführerin bei der gemeinsamen Bearbeitung des Themas eindeutig abgrenzen lässt. Damit ist die festgestellte Unredlichkeit auch der Beschwerdeführerin zuzurechnen. 2.5.2 Verhältnismässigkeit Jedes staatliche Handeln ist an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. Benjamin Schindler, in: St. Galler Kommentar zu Art. 5 BV, Rz. 49). Eine Verwaltungsmassnahme ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verhältnismässig, wenn sie sich als zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar erweist (BGE 129 I 35 E. 10.2). Die Disziplinarmassnahme muss geeignet sein, die Erfüllung der Dienstpflicht sowie das gute Funktionieren und die Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen. Bei der Wahl der zur Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Massnahme steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. Sie berücksichtigt dabei objektive und subjektive Elemente und kann auf Grund des Opportunitätsprinzips auch ganz auf die Verhängung einer Massnahme verzichten, wenn sie zum Schluss kommt, der Zweck des Disziplinarrechts verlange keine Sanktion (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage,

2021.BKD.22326 14/15 Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1517). Die Disziplinarmassnahme hat weiter in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung zu stehen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 334). Die Ungültigerklärung der IDPA ist geeignet, den geordneten Ablauf der Berufsmaturitätsprüfungen sicherzustellen und wirkt präventiv-erzieherisch. Wie dargelegt, liegt eine Unredlichkeit vor. Die Erforderlichkeit der Massnahme ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Unredlichkeit wiegt mit Blick auf den Einbezug der Bewertung der IDPA in den Berufsmaturitätsabschluss schwer. Damit ist die Massnahme erforderlich, um eine genügende Warnwirkung zu erzielen. Zwar sieht die Berufsbildungsgesetzgebung mildere Disziplinarmassnahmen vor, wie die Überarbeitung der Arbeit oder den Notenabzug. Beide Massnahmen sind im vorliegenden Fall nicht sinnvoll anwendbar, da die plagiierten Textpassagen über die gesamte IDPA verteilt sind. Es lässt sich nicht ohne Weiteres ein Teil der Arbeit abgrenzen, der die Leistung der Beschwerdeführerin umfasst, die tatsächlich bewertbar ist. Dies ist offenbar auch der Beschwerdeführerin klar, da sie die Einreichung einer neuen IDPA selbst beantragt. Die Ungültigkeit der IDPA ist schliesslich auch zumutbar, obwohl die Beschwerdeführerin die Ausbildung dadurch erst ein halbes Jahr später abschliessen kann. Diese Frist ist vergleichbar, mit der Verlängerung der Ausbildung, wenn sie einen anderen Prüfungsteil der Berufsmaturität nicht bestanden hätte und wiederholen müsste. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Schulkosten für ein weiteres Semester tragen muss, wenn sich ihr Abschluss verzögert. Die Höhe des Schulgeldes hängt jedoch damit zusammen, dass sie den Bildungsgang an einer Privatschule absolviert. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, die Höhe der Schulkosten massgeblich zu berücksichtigen, da sie beim Absolvieren des Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule nicht in dieser Höhe anfallen. Damit erweist sich die Ungültigkeit der IDPA auch in dieser Hinsicht als verhältnismässig. Zusammenfassend ist die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen. 3. Verfahrens- und Parteikosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf 400 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Es sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2021.BKD.22326 15/15 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Bildungs- und Kulturdirektion, bestimmt auf 400 Franken, werden A___ zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: ‒ Rechtsanwalt B___ (Einschreiben) ‒ Kantonale Berufsmaturitätskommission, Berner Fachhochschule, Geschäftsstelle Berufsmaturität, Falkenplatz 24, 3012 Bern (Einschreiben) und mitzuteilen: ‒ F___ AG ‒ Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme)

Bildungs- und Kulturdirektion

Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.

2021.BKD.22326 — Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 13.05.2022 2021.BKD.22326 — Swissrulings