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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 08.11.2024 120 2024 44

8. November 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·2,861 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Sichtschutzwand | Roggwil (BE)

Volltext

1/8 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2024/44 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 8. November 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ Beschwerdegegner sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Roggwil, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 8, Postfach 164, 4914 Roggwil betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Roggwil vom 30. August 2024 (Geschäft-Nr. 10203; Sichtschutzwand) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als einfache Gesellschaft sind Gesamteigentümer der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone 2geschossig (W2). Die Gemeinde Roggwil (BE) erteilte den Gesamteigentümern mit Entscheid vom 25. März 2008 die Baubewilligung für den Bau einer 7.62 m langen Sichtschutzwand auf ihrem Grundstück. Bei einer Ortsbegehung vom 11. November 2022 stellte die Gemeinde Roggwil (BE) fest, dass die Sichtschutzwand lediglich auf einer Länge von 4.05 m realisiert wurde. 2. Am 5. April 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Gemeinde Roggwil (BE) ein. Anlässlich dieses aufsichtsrechtlichen Verfahrens wurde den Gesamteigentümern der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. G.________ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese führten in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2023 aus, im März 2022 habe der Beschwerdeführer eine Anpassung an der bestehenden Sichtschutzwand vorgenommen: er habe die ursprünglichen 4.05 m um 1.00 m reduziert und weitere 3.00 m hinzugefügt, so dass die aktuelle Breite der Sichtschutzwand nun 6.05 m betrage. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 forderte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau die Gemeinde Roggwil (BE) auf, bis Ende Juni 2024 mitzuteilen, ob und allenfalls wie

BVD 120/2024/44 2/8 das baupolizeiliche Verfahren auf den Parzellen Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nrn. G.________ und F.________ abgeschlossen worden sei. Sollte das Verfahren noch hängig sein, behalte sich die Aufsichtsbehörde vor, eine Frist für den Abschluss des Verfahrens zu setzen. Bezüglich der Sichtschutzwand auf der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ hielt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2024 an das Regierungsstatthalteramt fest, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Baubewilligung vom 25. März 2008 für die Erstellung einer Sichtschutzwand auf einer Länge von 7.62 m sei. Jedoch sei die Sichtschutzwand vorerst auf einer Länge von 4.05 m erstellt und vermutlich erst im Jahr 2022 auf 6.05 m verlängert worden. Dass die Geltung der Baubewilligung erlösche, wenn die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen werde, sei ihm wohl nicht bewusst gewesen. Zur Klärung des Sachverhalts werde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2024 das rechtliche Gehör gewährt. 3. Die Gemeinde Roggwil (BE) führte im Schreiben vom 15. Juli 2024 an die Grundeigentümerschaft der Parzellen Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nrn. G.________ und F.________ aus, für die Erweiterung der Sichtschutzwand auf heute insgesamt 6.05 m liege nach Ablauf der Geltungsdauer der Baubewilligung vom 25. März 2008 keine Genehmigung vor. Gleichzeitigt gab sie den Gesamteigentümern der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gesamteigentümer der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. G.________ erhielten Gelegenheit, am Verfahren teilzunehmen. Der Beschwerdegegner beteiligte sich mit Schreiben vom 22. Juli 2024 am Verfahren. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2024 eine Stellungnahme ein. Darin hielt er sinngemäss fest, dass die Sichtschutzwand eine Gesamtlänge von 5.87 m aufweise. 4. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 30. August 2024 forderte die Gemeinde Roggwil (BE) die Gesamteigentümer der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ auf, innert 60 Tagen ab Erhalt der Verfügung die unbewilligte Baute bis auf 4.00 m rückzubauen und zu entfernen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme an. Die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens in der Höhe von CHF 726.60 legte sie den Gesamteigentümern der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ auf. 5. Gegen die Wiederherstellungsverfügung reichte der Beschwerdeführer am 5. September 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Gleichzeitig gab sie den Gesamteigentümern der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. G.________ Gelegenheit zur Beteiligung am Beschwerdeverfahren. Die Gemeinde Roggwil (BE) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Wiederherstellungsverfügung vom 30. August 2024. Der Beschwerdegegner beteiligte sich mit Schreiben vom 26. September 2024 am Verfahren. Am 4. November 2024 ging ein Schreiben des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme des Architekten Herrn B.________ ein. 6. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).

BVD 120/2024/44 3/8 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des Verfahrens a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gemeinde Roggwil (BE) schreibe in Erwägung 2 unter der Überschrift «Materielles» der Wiederherstellungsverfügung vom 30. August 2024, mit der heute realisierten Sichtschutzwand auf einer Gesamtlänge von knapp 6.00 m sei die Baubewilligungspflicht gegeben. Dies stimme gar nicht. Es seien genau 5.87 m. b) Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung, das sogenannte Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand.3 Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv (die Verfügungsformel) einer Verfügung. Nur dieses wird rechtswirksam und entfaltet Bindungswirkung für die am Verfahren Beteiligten. Andere Verfügungsbestandteile wie die Darstellung des Sachverhalts oder die Erwägungen können hingegen nicht angefochten werden.4 c) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Roggwil (BE) vom 30. August 2024, welche den Rückbau der Sichtschutzwand auf mindestens 4.00 m zum Thema hat. Die beanstandete Textpassage, wonach die realisierte Sichtschutzwand eine Gesamtlänge von knapp 6.00 m aufweist, stellt keine behördliche Anordnung dar und kann daher nicht angefochten werden. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Roggwil (BE) in Erwägung 2 unter der Überschrift «Materielles» der Wiederherstellungsverfügung vom 30. August 2024 ausdrücklich festhält, dass mit Stellungnahme vom 25. Juli 2024 bestätigt werde, dass die Erweiterung der Sichtschutzwand von 3.92 m auf 5.87 m nach Ablauf der Geltungsdauer der Baubewilligung vom 25. März 2008 vorgenommen worden sei. Die Formulierung «knapp 6.00» widerspricht dem nicht, zumal damit klar ausgedrückt wird, dass die Sichtschutzwand weniger als 6.00 m lang ist. 3. Bauvoranfrage a) Der Beschwerdeführer hält fest, er habe bei der Gemeinde Roggwil (BE) eine Voranfrage für die Erstellung einer Rostwand mit Lärmdämmung gestellt. Die Gemeinde habe ihm mündlich mit einer Skizze empfohlen, dass er diese an die Holzsichtschutzwand stellen dürfe (nicht länger als 4.00 m und 2.00 m hoch). Sodann führt er im Schreiben vom 1. November 2024 sinngemäss aus, er habe damals ausdrücklich gesagt, er wolle ein Eisengestell mit Holzstücken im Innern an 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 4 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 10.

BVD 120/2024/44 4/8 die bestehende Sichtschutzwand stellen. Die Gemeinde habe ihm einen Plan gegeben und gesagt, er dürfe die Sichtschutzwand ohne Bewilligung an die angrenzende Sichtschutzwand stellen. b) Die Gemeinde legt diesbezüglich dar, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. September 2024 selbst ausführe, habe sie ihm aufgrund einer Voranfrage mitgeteilt, dass die Sichtschutzwand auf einer Länge von 4.00 m und einer Höhe von maximal 2.00 m erstellt werden könne. An dieser Stelle sei seitens des Beschwerdeführers vermutlich missverstanden worden, dass es sich bei diesen Angaben um die Gesamtlänge und -höhe der Sichtschutzwand handle und nicht um eine mögliche Ergänzung der bestehenden Sichtschutzwand. c) Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD5 bedürfen kleine Nebenanlagen wie kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe keiner Baubewilligung. In der BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG» vom 25. April 2019 wird näher ausgeführt, was unter einer solchen kurzen Sichtschutzwand zu verstehen ist. Als baubewilligungsfrei gelten grundsätzlich Sichtschutzwände, die eine Höhe von 2.00 m und eine Länge von 4.00 m nicht übersteigen. Werden die Wände gestaffelt erstellt, sind sie in der Länge zusammenzuzählen. Die auf der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ stehende Sichtschutzwand weist gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine Länge von 5.87 m auf und ist somit baubewilligungspflichtig. Da die Gesamteigentümer dieser Parzelle kein entsprechendes Baugesuch einreichten und die Baubewilligung vom 25. März 2008 für den Bau einer 7.62 m langen Sichtschutzwand bereits erloschen war (vgl. Art. 42 Abs. 2 BauG), ging die Gemeinde zu Recht von einer widerrechtlichen Baute aus. d) Der Beschwerdeführer kann aus der Bauvoranfrage nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Voranfrage hat die Bedeutung eines Ersuchens um Rechtsauskunft. Die Auskunft hat lediglich informativen Charakter und bindet die Behörde in einem nachfolgenden Verfahren nicht; sie vermag keine Vertrauensposition zu verschaffen.6 Zudem ist auf dem vom Beschwerdeführer beigelegten Situationsplan handschriftlich festgehalten, dass die Sichtschutzwand ab einer Länge von 4.00 m und einer Höhe von 2.00 m baubewilligungspflichtig ist. Sodann weist die auf dem Situationsplan auf der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ eingezeichnete Linie eine Länge von rund 4.00 m auf.7 4. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens a) Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Er macht geltend, die Verfahrenskosten des baupolizeilichen Verfahrens seien zu hoch. Er habe mit Frau A.________ des Regierungsstatthalteramts Oberaargau gesprochen und diese habe gesagt, dass da etwas nicht stimme. Im Schreiben vom 1. November 2024 bringt er sinngemäss vor, aufgrund der falschen Auskunft müsse die Gemeinde Roggwil die Verfahrenskosten für das baupolizeiliche Verfahren übernehmen. b) Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD können die Gemeinden für ihre Tätigkeiten im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen Gebühren und Auslagen (Verfahrenskosten) erheben. Was die Kostentragungspflicht anbelangt, so regelt das kantonale Baurecht diese nur für das Baubewilligungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 BewD) und das nachträgliche Baubewilligungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 BewD analog). Für das Baupolizeiverfahren ohne nachträgli- 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 32-44 N. 5. 7 Vgl. Situationsplan im Massstab 1:500 vom 30. Mai 2018, in den Beilagen zur Beschwerde vom 5. September 2024.

BVD 120/2024/44 5/8 ches Baubewilligungsverfahren fehlt eine entsprechende Bestimmung. Das im Verwaltungsverfahren allgemein anwendbare Verursacherprinzip genügt als gesetzliche Grundlage nicht. Gemäss Art. 69 Abs. 4 Bst. b KV8 sind der Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln. Diese Bestimmung gilt als verfassungsrechtlicher Grundsatz auch für Gemeinden.9 Die Gemeinde muss daher ihre Gebühren in einem Gebührentarif regeln (Art. 51 Abs. 3 BewD). Demnach hat die Gemeinde Roggwil (BE) ein Gebührenreglement (GebR10) und eine Gebührenverordnung (GebVo11) erlassen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 GebR hat Gebühren und Auslagen zu entschädigen, wer Leistungen der Organe oder der Verwaltung der Gemeinde veranlasst, verursacht oder nutzt. Die Verwaltungsgebühren schuldet, wer die Verrichtung veranlasst, und die Kosten für Dienstleistungen schuldet, wer diese bestellt (Art. 3 Abs. 3 und 4 GebR). Verwaltungsgebühren werden für Verrichtungen und erbrachte Dienstleistungen des Gemeindepersonals erhoben (Art. 7 Abs. 1 GebR). Zusätzlich verrechnet die Gemeinde die Auslagen für Nebenkosten, sog. Kanzleigebühren (z.B. Fotokopien, Spesenentschädigungen, Post- oder Telefontaxen; Art. 9 Bst. b GebR). Die Verwaltungsgebühren werden grundsätzlich nach dem Aufwand oder in Form einer Pauschale bemessen (Art. 7 Abs. 3 GebR). Wo die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, wird sie nach Art der Dienstleistung und der dafür notwenigen Qualifikation unterteilt in Aufwandgebühr I (CHF 80.00), Aufwandgebühr II (CHF 120.00) und Aufwandgebühr III (CHF 80.00) (vgl. Art. 13 Abs. 2 GebR und Art. 1 GebVo). Für Verrichtungen im Zusammenhang mit baupolizeilichen Verfahren kommt die Aufwandgebühr II zur Anwendung (Art. 2. Bst. c GebR i.V.m. Art. 36 GebVo). c) Der Beschwerdeführer bestreitet die in der Leistungserfassung vom 28. August 2024 aufgelisteten Positionen nicht konkret, sondern rügt lediglich pauschal die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Es ist fraglich, ob dieser Einwand überhaupt eine genügende Begründung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VRPG12 darstellt. Die Frage kann offengelassen werden, da der Einwand ohnehin unbegründet ist. Die in der Leistungserfassung vom 28. August 2024 aufgelisteten Aufwendungen sind aufgrund der Akten nachvollziehbar. Auch erscheinen die geltend gemachten Arbeitsstunden von insgesamt sechs Stunden angesichts der vorgenommenen Verfahrensschritte (Ortsbesichtigung, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Sitzung der Bau- und Betriebskommission sowie Verfassen der Wiederherstellungsverfügung) angemessen. Sodann wandte die Gemeinde für das Nachschlagen/die Recherchen die Aufwandgebühr I und für die übrigen Aufwendungen die Aufwandgebühr II an. Dies entspricht dem Gebührenreglement. Die verrechneten Aufwendungen sind somit nicht zu beanstanden. Auch die Gebühren für Fotokopien und Porto geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 726.60 sind daher als angemessen zu bewerten. Schliesslich kann der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 3), aus der Bauvoranfrage nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Gesamteigentümer der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ sind für den baurechtswidrigen Zustand verantwortlich, weshalb 8 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 9 Vgl. Ulrich Zimmerli, Gemeinden, in Walter Kälin/Urs Bolz (Hrsg.), Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Bern 1995, S. 208. 10 Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Roggwil vom 9. Dezember 2019 (GebR). 11 Gebührenverordnung der Einwohnergemeinde Roggwil vom 2. Oktober 2029 (GebVo). 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

BVD 120/2024/44 6/8 sie als Verursacher des baupolizeilichen Verfahrens gelten. Entsprechend haben sie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.13 5. Nachträgliches Baugesuch a) Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, wenn ein Baugesuch eingereicht werden müsse, werde dies der Architekt Herr B.________ machen, jedoch nur für 1.87 m und ohne Situationsplan sowie Zeichnungen (elektronisch ohne Aufwand und Kosten). Herr B.________ hält in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 fest, der Beschwerdeführer sei auf eine Ausnahmebewilligung der Gemeindebehörde angewiesen, da er von seinen Nachbarn auf der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. G.________ keine Zustimmung erhalte. b) Das Baugesuch ist zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form im kantonalen Übermittelungssystem einzugeben (Art. 34a Abs. 1 BauG und Art. 10 Abs. 1 BewD). Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist zu begründen (Art. 10 Abs. 4 BewD). Die Gesuchsunterlagen mit den Plänen sind sodann in zweifacher Papierausfertigung, datiert und unterzeichnet bei der Gemeinde einzureichen (Art. 10 Abs. 6 BewD). Mit dem Baugesuch sind der Situationsplan, die Projektpläne und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen einzugeben (Art. 10 Abs. 3 BewD). Die Projektverfasserinnen und Projektverfasser haben im Situationsplan die nach Art. 13 BewD verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen. Diese sind durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden (Art. 12 Abs. 2 BewD). Der Situationsplan soll nach Art. 13 BewD unter anderem Aufschluss geben über die auf der Bauparzelle und der Nachbarparzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen (Bst. a) sowie Lage und Grundfläche des Bauvorhabens und in Zahlen seine Abstände von Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebäude (Bst. f). Bei Änderungen wie An-, Um- und Erweiterungsbauten muss aus den Plänen hervorgehen, welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden sollen (Art. 14 BewD). Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD können die Gemeinden für ihre Tätigkeiten im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen Gebühren und Auslagen (Verfahrenskosten) erheben. Die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahren tragen gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD die Gesuchstellenden. c) Einem allfälligen nachträglichen Baugesuch hat der Beschwerdeführer daher ein Situationsplan, der über die Angaben gemäss Art. 13 BewD Aufschluss gibt, und, falls nötig, ein begründetes Ausnahmegesuch beizulegen. Das Baugesuch und die weiteren Unterlagen sind sodann sowohl in elektronischer Form als auch in zweifacher Papierausfertigung bei der Gemeinde einzureichen (Art. 10 Abs. 1 und 6 BewD). Schliesslich hat er als Gesuchsteller die Verfahrenskosten des Baubewilligungsverfahrens zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). 13 Vgl. BDE 120/2023/45 vom 27. Oktober 2023 E. 4.d, 120/2022/64 vom 14. Februar 2023 E. 3.d und 120/2022/45 vom 12. Dezember 2022 E. 3.e.

BVD 120/2024/44 7/8 6. Wiederherstellungsfrist Die Wiederherstellungsfrist ist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen. Praxisgemäss ist daher eine neue Frist anzusetzen. Die von der Gemeinde angesetzte Frist von 60 Tagen wird nicht bestritten und erscheint als verhältnismässig. 7. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer D/1 der Verfügung der Gemeinde Roggwil (BE) vom 30. August 2024 wird neu auf 15. Januar 2025 angesetzt. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Roggwil (BE) vom 30. August 2024 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).

BVD 120/2024/44 8/8 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Roggwil, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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