1/10 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/159 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 10. Februar 2026 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ Beschwerdegegner 1 Frau E.________ Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Zollikofen, Gemeindeverwaltung, Wahlackerstrasse 25, Postfach, 3052 Zollikofen betreffend die Verfügungen der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Zollikofen vom 10. November und 12. November 2025 (eBau Nummer A.________; Einsprachefrist) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegnerschaft) reichten am 4. März 2025 bei der Gemeinde Zollikofen ein Baugesuch ein für den Abbruch der bestehenden Einfamilienhäuser auf den Parzellen Zollikofen Grundbuchblatt Nrn. B.________ und G.________ und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Autoeinstellhalle. Die Parzellen grenzen an den I.________weg und die bestehenden Einfamilienhäuser haben die Adressen I.________weg 8 und I.________weg 10. Am 28. März 2025 wies die Gemeinde das Baugesuch zur Verbesserung zurück. Dabei hielt sie unter anderem fest, der I.________weg werde als Privatstrasse nicht von der Kehrichtabfuhr bedient. Dem Baugesuch sei eine praxistaugliche Lösung für einen Kehricht-Bereitstellungsplatz an der L.________strasse beizufügen.
BVD 110/2025/159 2/10 2. In der Folge überarbeitete die Beschwerdegegnerschaft das Bauvorhaben grundlegend. Das Baugesuch vom 4. März 2025 wurde abgeschrieben und die Beschwerdegegnerschaft reichte am 12. Juni 2025 ein neues Baugesuch ein für den Abbruch der bestehenden zwei Einfamilienhäuser auf den Parzellen Zollikofen Grundbuchblatt Nrn. B.________ und G.________ und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Autoeinstellhalle. Mit den Baugesuchsunterlagen reichte die Beschwerdegegnerschaft einen Plan «Containerstandort I.________weg & M.________weg, 3052 Zollikofen» ein, der einen Container-Bereitstellungsplatz auf der Parzelle Zollikofen Grundbuchblatt Nr. O.________ neben der Einmündung des Sonnenwegs in die L.________strasse vorsah. Das Bauvorhaben wurde am 25. Juni 2025 publiziert. In der Publikation wurden die Parzellen Zollikofen Grundbuchblatt Nrn. B.________ und G.________ und die Adressen I.________weg 8 und 10 erwähnt.1 Da bis zu diesem Zeitpunkt nicht sämtliche Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer der Parzelle Zollikofen Grundbuchblatt Nr. O.________ dem Vorhaben zugestimmt hatten, prüfte die Bauherrschaft in der Folge verschiedene Varianten für die Erstellung des Container-Bereitstellungsplatzes. Die Gemeinde hielt dazu gegenüber der Bauherrschaft fest, Bauprojekte würden grundsätzlich nur bewilligt, wenn auch der Bereich Abfall, bei dem es sich um einen Aspekt der Erschliessung handle, geregelt sei. Am 27. August 2025 reichte die Beschwerdegegnerschaft eine Projektänderung ein. Gemäss dieser Projektänderung ist der Standort des Container-Bereitstellungsplatzes nach wie vor auf der Parzelle Zollikofen Grundbuchblatt Nr. O.________, angrenzend an die L.________strasse, vorgesehen, aber an einem anderen Standort weiter östlich. Am 10. September 2025 wurde die Projektänderung mit folgendem Text publiziert: «Abbruch bestehende 2 EFH, Neubau 8-Familienhaus mit Einstellhalle, Projektänderung: Standort Container-Bereitstellungsplatz, gemäss den aufgestellten Profilen und aufgelegten Plänen». In der Publikation wurden die Adressen I.________weg 8 und 10 und die Parzellen Zollikofen Grundbuchblatt Nrn. B.________ und G.________ sowie Nr. H.________ (J.________) angegeben.2 Innert der Auflagefrist wurden keine Einsprachen erhoben. Am 31. Oktober 2025 erteilte die Gemeinde Zollikofen für den Abbruch der bestehenden Gebäude eine Teilbaubewilligung. 3. Am 3. November 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Zollikofen ein «Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und Wiederholung der Publikation» ein. Er hielt darin fest, die Publikation sei fehlerhaft erfolgt, da als Adressen des Vorhabens nur der I.________weg 8 und der I.________weg 10 erwähnt worden seien, betroffen seien aber auch die L.________strasse, die P.________gasse und der M.________weg. Weiter seien sämtliche Projektunterlagen erneut aufgelegen, ohne dass in der Publikation klar darauf hingewiesen worden sei, dass das gesamte Baugesuch neu zur Einsicht aufliege. Und schliesslich sei der Container- Bereitstellungsplatz nicht profiliert worden. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei die Nichtigkeit der Publikation und das Vorliegen von Verfahrensfehlern festzustellen und das Bauvorhaben sei erneut zu publizieren, eventualiter sei die Einsprachefrist wiederherzustellen. Mit Verfügung vom 10. November 2025 «wies» die Gemeinde «die Einsprache zurück». Der Beschwerdeführer holte diese Verfügung innert der siebentägigen Abholfrist nicht ab. Am 10. November 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Zollikofen eine Einsprache gegen das Bauvorhaben ein. Hinsichtlich der Fristwahrung verwies er auf sein Gesuch vom 3. November 2025. Mit Verfügung vom 12. November 2025 «wies» die Gemeinde «die Einsprache zurück». Auch diese Verfügung holte der Beschwerdeführer innert der siebentägigen Abholfrist 1 Vorakten, p. 60 2 Vorakten, p. 106
BVD 110/2025/159 3/10 nicht ab. Die Gemeinde Zollikofen stellte daraufhin dem Beschwerdeführer beide Verfügungen mit A-Post Plus zu und verwies in einem Schreiben auf die Nichtabholung. 4. Am 17. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen der Gemeinde Zollikofen vom 10. und 12 November 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Der Beschwerdeführer beantragt Folgendes: 1. Diese Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Über die Zuständigkeit sei von Amtes wegen zu entscheiden. 3. Die Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben. 4. Sollte eine Baubewilligung erteilt sein, sei diese aufzuheben. 5. Als vorsorgliche Massnahme sei das Baubewilligungsverfahren zu sistieren. 6. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat. 7. Der Vorinstanz sei anzuordnen, über das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist formell zu entscheiden. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Gemeinde habe sein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und Neupublikation gar nicht überprüft und auch nicht geprüft, ob es sich um eine mangelhafte Eröffnung gehandelt habe. Sie habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen. Diese formellen Fehler müssten zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen führen. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 bestritt der Beschwerdeführer die Parteistellung der Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren. Dazu hielt das Rechtsamt mit Verfügung vom 12. Januar 2026 fest, aufgrund einer summarischen Prüfung scheine die Parteistellung der Bauherrschaft gegeben. Es wies weiter darauf hin, dass die Frage der Parteistellung zu den Prozessvoraussetzungen gehöre, über welche die BVD im verfahrensabschliessenden Endentscheid befinden werden. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2026 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich innert der Beschwerdeantwortfrist nicht vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2026 teilte die Beschwerdegegnerschaft mit, sie sei neu anwaltlich vertreten, äusserte sich inhaltlich aber nicht zum Verfahren. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Die Gemeinde Zollikofen hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. November 2025 um Wiederherstellung der Einsprachefrist und Wiederholung der Publikation sowie die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. November 2025 mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)
BVD 110/2025/159 4/10 10. und 12. November 2025 «zurückgewiesen». Damit hat sie sinngemäss das Gesuch vom 3. November 2025 abgewiesen und ist auf die Einsprache vom 10. November 2025 nicht eingetreten. Für den Beschwerdeführer handelt es sich bei diesen Verfügungen der Gemeinde Zollikofen um instanzabschliessende Verfügungen in einem Baubewilligungsverfahren. Diese können wie der Bauentscheid selbst innert 30 Tagen mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG4). Folglich ist die BVD zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 40 BauG). Der Beschwerdeführer hat die eingeschrieben versandten Verfügungen der Gemeinde Zollikofen nicht entgegengenommen und innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt. Sie gelten deshalb als spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 44 Abs. 3 VRPG5). Die siebentägige Abholfrist für die Verfügung vom 10. November 2025 endete am 18. November 2025, jene für die Verfügung vom 12. November 2025 endete am 21. November 2025.6 Die Frist für eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. November 2025 begann daher am 19. November 2025 zu laufen und endete am 18. Dezember 2025, jene für die Verfügung vom 12. November 2025 begann am 22. November 2025 und endete am 22. Dezember 2025. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 17. Dezember 2025 und damit fristgereicht eingereicht. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. c) Der Beschwerdeführer hat mit der gleichen Beschwerde zwei verschiedene Verfügung angefochten. Es handelt sich streng genommen um zwei Beschwerden, da zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte betroffen sind. Da sie das gleiche Baubewilligungsverfahren betreffen und es bei beiden um zusammenhängende Themen geht, nämlich um die Frage der Richtigkeit der Publikation bzw. die Frage, ob der Beschwerdeführer noch Einsprache erheben konnte, ist es angezeigt, die Anfechtung beider Verfügungen im gleichen Verfahren zu behandeln. Die Verfahren werden daher vereinigt (Art. 17 VRPG). 2. Parteistellung der Bauherrschaft a) Der Beschwerdeführer bestreitet die Parteistellung der Bauherrschaft. Er ist der Auffassung, die Bauherrschaft würde weder durch die Gutheissung noch die Abweisung seiner Beschwerde berührt und habe keinen Nachteil. Sie sei im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Behandlung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht beteiligt gewesen. b) Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will sowie jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will (Art. 12 Abs. 2 VRPG). Als Gegenpartei im Beschwerdeverfahren gilt, wer selber beschwerdebefugt gewesen wäre, wenn die Vorinstanz gegenteilig verfügt hätte.7 c) Vorliegend führt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügungen der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Zollikofen in einem Baubewilligungsverfahren, in dem die Bauherrschaft als Baugesuchstellerin Partei ist. Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen sinngemäss das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist bzw. um Neupublikation abgewiesen und ist auf dessen Einsprache nicht eingetreten. Die Bauherrschaft, der die erwähnten Verfügungen eröffnet wurden, wäre in beiden Fällen beschwert, 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Vorakten, p. 118 und p.120 7 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 12 N. 23
BVD 110/2025/159 5/10 falls die Gemeinde Zollikofen anders entschieden hätte. So wäre sie beispielsweise im Falle einer erneuten Publikation durch die zusätzlichen Publikationskosten und die dadurch entstehende zeitliche Verzögerung besonders berührt. Im Falle des Eintretens auf die Einsprache des Beschwerdeführers ist sie als Bauherrschaft durch die Einsprache ohnehin betroffen. Die Bauherrschaft hat damit im vorliegenden Verfahren Parteistellung und ist zu Recht als Beschwerdegegnerschaft beteiligt worden. Sie hat allerdings keine Beschwerdeantwort eingereicht. 3. Feststellungsbegehren a) Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In seiner Beschwerdebegründung führt er dazu aus, der formelle Fehler der Vorinstanz müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. b) Feststellungsbegehren sind nur zulässig, wenn ein spezifisches Feststellungsinteresse besteht. Gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren sind Feststellungsbegehren grundsätzlich subsidiär und nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann.8 c) Wird eine Verfügung angefochten und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, prüft die Beschwerdeinstanz diese Rüge im Rahmen der Entscheidfindung. Kommt sie zum Schluss, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, hebt sie die angefochtene Verfügung auf oder heilt die Verletzung des Gehörsrechts und entscheidet in der Sache. Es besteht daher kein Feststellungsinteresse. Auf das Feststellungsbegehren wird daher nicht eingetreten. 4. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 10. November 2025 lediglich festgehalten, die Einsprache sei verspätet. Sie habe es aber unterlassen, sich zum Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu äussern und sie habe auch nicht geprüft, ob es sich um eine mangelhafte Eröffnung gehandelt habe. Dadurch habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG9). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der 8 Vgl. BVR 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4; Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 und N. 74. 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
BVD 110/2025/159 6/10 Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.10 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.11 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.12 c) Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 3. November 2025 um Wiederherstellung der Einsprachefrist und Wiederholung der Publikation geltend, die Publikation des Bauvorhabens sei unvollständig und irreführend gewesen. Er habe daher unverschuldeterweise zu spät Kenntnis vom Umfang und den Auswirkungen des Vorhabens erhalten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist seien erfüllt. Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 10. November 2025 einzig festgehalten, die Eingabe sei 25 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist eingegangen. Mit dem Antrag um Wiederherstellung der Einsprachefrist und Wiederholung der Publikation sowie der Begründung des Beschwerdeführers hat sie sich nicht auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat dadurch ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die BVD hat volle Kognition und kann die Gehörsverletzung heilen, indem sie sich begründet mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandersetzt (vgl. E. 5). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Nachlieferung einer Begründung würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Es wird daher darauf verzichtet. Die Heilung der Verletzung der Begründungspflicht ist aber bei den Kosten zu berücksichtigen. 5. Publikation / Einsprachefrist a) Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 3. November 2025 an die Vorinstanz geltend, er habe erst am 11. Oktober 2025 von der Existenz der Baugesuchsunterlagen erfahren und erst dann festgestellt, dass das Bauvorhaben nicht nur die Parzellen am I.________weg betreffe. Die Publikation erwähne als Adresse des Bauprojekts lediglich den I.________weg 8 und den I.________weg 10. Die ebenfalls betroffenen Strassen «L.________strasse», «P.________gasse» und «M.________weg» seien im Publikationstext nicht erwähnt. Die Publikation sei irreführend gewesen. Zudem sei die Fläche des Containerstandorts nicht durch Profile kenntlich gemacht worden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass bei einer Projektänderung das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens trete. In der Publikation sei aber nicht klar darauf hingewiesen worden, dass das gesamte Baugesuch neu zur Einsicht aufliege. Die Frist zur Einreichung einer Einsprache sei daher wiederherzustellen. 10 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 11 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11 12 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39
BVD 110/2025/159 7/10 b) Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Als Hinderungsgründe i.S.v. Art. 43 Abs. 2 VRPG kommen gewichtige objektive oder subjektive Gründe in Betracht, wie beispielsweise eine Naturkatastrophe oder eine schwere Erkrankung im Sinne einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung, sofern sie derart sind, dass sie den Rechtssuchenden oder seinen Vertreter davon abhalten, innert der Frist zu handeln oder dafür einen (anderen) Vertreter beizuziehen.13 Kein Wiederherstellungsgrund ist die mangelhafte Eröffnung, was in Art. 43 Abs. 2 VRPG ausdrücklich festgehalten wird. In solchen Fällen sind die rechtlichen Folgen vielmehr nach dem Grundsatz zu bestimmen, wonach aus einer mangelhaften Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Die aus mangelhafter Eröffnung entstandenen Rechtsnachteile könne meist dadurch abgewendet werden, dass Parteivorbringen auch nach Ablauf der Frist zugelassen werden, also nachträglich noch Einsprache erhoben oder Beschwerde geführt werden kann. Man geht in diesen Fällen davon aus, dass die fragliche Frist für die vom Eröffnungsmangel Betroffenen erst später zu laufen beginnt.14 Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Falls, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Publikation des Bauvorhabens mangelhaft war, führt dies nach dem Gesagten nicht zu einer Wiederherstellung der Frist, sondern allenfalls dazu, dass die Einsprachefrist für den Beschwerdeführer später zu laufen begann. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2025 noch Einsprache erheben konnte. c) Bau- und Ausnahmegesuche sind nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen (Art. 35 Abs. 1 BauG). Der Inhalt der Publikation wird in Art. 26 Abs. 3 BewD15 umschrieben. Sie hat unter anderem die Parzelle mit Angabe der genauen Lage oder der Koordinaten sowie die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens zu enthalten (Art. 26 Abs. 3 Bst b BewD). Die Publikation muss so aussagekräftig sein, dass die betroffenen Personen entscheiden können, ob sie in die vollständigen Baugesuchsakten Einsicht nehmen und allenfalls Einsprache erheben wollen oder nicht. Fehlt in der Baupublikation ein wesentliches Element des Bauvorhabens, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen dar.16 Unterbleibt die gebotene Bekanntmachung oder ist sie in wichtigen Punkten unvollständig, läuft die Einsprachefrist nicht. Einspracheberechtigte Personen oder Organisationen können noch nachträglich Einsprache oder Baubeschwerde erheben, sobald sie Kenntnis vom Bauvorhaben oder vom Bauentscheid erlangt haben. Sie müssen aber innert 30 Tagen seit Kenntnis die erforderlichen Vorkehren treffen und sich nötigenfalls bei der Behörde nach Einzelheiten erkundigen.17 Bei einer Projektänderung tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauprojekts. Das bedeutet, dass mit der Projektänderung das ursprüngliche Gesuch im Umfang der Änderung 13 BGE 119 II 86 E. 2.a; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 14 14 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 58 f. 15 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 8a 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 11
BVD 110/2025/159 8/10 als zurückgezogen gilt.18 Dies bedeutet aber nicht, dass nach der Publikation einer Projektänderung gegen das gesamte Bauprojekt Einsprache erhoben werden kann. Wer gegen das ursprüngliche Bauprojekt keine Einsprache erhoben hat, kann nur noch gegen den Gegenstand der Änderung Einsprache erheben.19 d) Das Bauvorhaben umfasst den Abbruch zweier bestehender Einfamilienhäuser und die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle auf den Parzellen Zollikofen Gbbl. Nrn. B.________ und G.________ sowie die Erstellung eines Container-Bereitstellungsplatzes auf einer anderen Parzelle, nämlich der Parzelle Zollikofen Gbbl. Nr. O.________. Was den Abbruch der bestehenden Einfamilienhäuser und die Erstellung des Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle betrifft, wurde das Vorhaben am 25. Juni 2025 korrekt im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Zollikofen (ePublikation.ch) publiziert und auf den Lauf der Einsprachefrist bis 25. Juli 2025 aufmerksam gemacht.20 Die notwendige allgemeine Umschreibung des Vorhabens und die Angabe der Parzellen, wo der Abbruch der Einfamilienhäuser und die Neuerstellung des Mehrfamilienhauses erfolgen soll, war in der Publikation enthalten. Der Beschwerdeführer hätte sich in diesem Zeitpunkt ein genügendes Bild über das Vorhaben auf den Parzellen Zollikofen Gbbl. Nrn. B.________ und G.________ machen und Einsprache gegen den Abbruch der bestehenden zwei Einfamilienhäuser und den Bau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle erheben können. Seine Einsprache erfolgte aber erst am 10. November 2025. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten, soweit es den Abbruch der bestehenden zwei Einfamilienhäuser und den Bau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle betrifft. e) Der Container-Bereitstellungsplatz, der bereits damals – wenn auch an einem etwas anderen Standort – Gegenstand des Bauvorhabens war, wurde in der Publikation vom 25. Juni 2025 nicht erwähnt. Er war in der Umschreibung nicht genannt und die Standortparzelle wurde nicht aufgeführt. Die Umschreibung des Bauvorhabens kann zwar allgemein gehalten werden und muss keine Details enthalten. Containerstandplätze, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gebäudes projektiert werden, müssen grundsätzlich nicht erwähnt werden. Wenn aber ein solcher Platz wie vorliegend auf einer weiter entfernten Drittparzelle erstellt werden soll und dadurch auch ein anderer Kreis von Nachbarinnen und Nachbarn betroffen sein kann, sind Angaben in der Publikation notwendig. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der fehlenden Angaben nach der Publikation vom 25. Juni 2025 keinen Anlass anzunehmen, dass in seiner Nähe ein Container-Bereitstellungsplatz erstellt werden soll. In der nach der Projektänderung erfolgten Publikation vom 10. September 2025 im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Zollikofen (ePublikation.ch) wurde der Container-Bereitstellungsplatz dann in der Beschreibung des Bauvorhabens erwähnt. Allerdings war die – laut Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD zwingende – Angabe der Standortparzelle falsch. Anstelle der Standortparzelle Zollikofen Gbbl. Nr. O.________ wurde die Parzelle mit der Nr. H.________ publiziert.21 Da zum Standort des Containerplatzes auch keine Adresse angegeben war, musste der Beschwerdeführer aufgrund der Publikation nicht davon ausgehen, dass dieser in seiner Nähe erstellt werden soll. Aufgrund des Publikationsmangels lief die Einsprachefrist für ihn noch nicht. Gemäss seinen unbestritten gebliebenen Angaben, erhielt der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2025 Kenntnis davon, dass das Bauvorhaben nicht nur die Parzellen am I.________weg 8 und 10 betrifft. Er hat dann am 10. November 2025 und damit rechtzeitig innert 30 Tagen Einsprache eingereicht. Allerdings hat er gegen das Bauvorhaben als Ganzes Einsprache erhoben. Dies war, 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N.13c 19 VGE 23257 vom 18. August 2008, E. 1.2.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N.13 20 Vorakten, p. 60 21 Vorakten, p. 106
BVD 110/2025/159 9/10 wie bereits ausgeführt, nicht mehr zulässig. Die Einsprachebefugnis des Beschwerdeführers beschränkt sich auf den Gegenstand der Projektänderung, das heisst den Container-Bereitstellungsplatz. f) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen soweit es den Container-Bereitstellungsplatz betrifft. Sie ist aber zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten, soweit es das Vorhaben auf den Parzellen Zollikofen Gbbl. Nrn. B.________ und G.________ am I.________weg geht. Die Verfügungen der Gemeinde vom 10. November und 12. November 2025 sind in diesem Sinne teilweise aufzuheben. Die Vorinstanz wird das Baubewilligungsverfahren weiterführen und die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. November 2025 behandeln müssen, soweit es den Container-Bereitstellungsplatz betrifft. 6. Weitere Anträge a) Der Beschwerdeführer beantragt, «als vorsorgliche Massnahme sei das Baubewilligungsverfahren zu sistieren». Dieser Antrag ist zu verstehen als Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, mit welcher der Vorinstanz untersagt wird, während des Beschwerdeverfahrens das Baubewilligungsverfahren weiterzuführen. Mit dem Erlass des vorliegenden Entscheids ist dieser Antrag gegenstandslos geworden. Das gleiche gilt für den Antrag, es sei anzuordnen, dass die Vorinstanz über sein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist entscheidet. b) Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sollte bereits eine Baubewilligung erteilt worden sei, sei diese aufzuheben. Die Vorinstanz hat am 31. Oktober 2025 eine Teilbaubewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude erteilt. Der geplante Abbruch der zwei bestehenden Einfamilienhäuser auf den Parzellen Zollikofen Gbbl. Nrn. B.________ und G.________ wurde am 25. Juni 2025 korrekt publiziert. Bezüglich des Abbruchgesuchs besteht kein Publikations- bzw. Eröffnungsmangel. Die diesbezügliche Einsprachefrist lief auch für den Beschwerdeführer am 25. Juli 2025 ab. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Einsprache eingereicht. Der Antrag auf Aufhebung der Teilbaubewilligung vom 31. Oktober 2025 ist abzuweisen. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, sofern nicht das prozessuale Verhalten einer Partei eine andere Verlegung gebietet oder die besonderen Umstände es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt zwar teilweise. Es handelt sich aber um Nebenpunkte; mit seinen Hauptanträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und der Zulassung seiner Einsprache obsiegt er teilweise. Dies weil die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt und fälschlicherweise nicht auf die nachträgliche Einsprache gegen die Projektänderung eingetreten ist. Beides ist nicht der Bauherrschaft anzulasten. Es liegen besondere Umstände vor. Es wird daher auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. b) Parteikosten sind keine angefallen. Die Beschwerdegegnerschaft hat zwar mit Schreiben vom 29. Januar 2026 mitgeteilt, sie sei neu anwaltlich vertreten. Sie hat aber keine Anträge gestellt und sich inhaltlich nicht zur Sache geäussert. Es werden deshalb keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).
BVD 110/2025/159 10/10 III. Entscheid 1.1 Die Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen der Gemeinde Zollikofen vom 10. November 2025 und 12. November 2025 werden vereinigt. 1.2 Der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist gegenstandslos geworden. 1.3 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ziffern 2 der Verfügungen der Gemeinde Zollikofen vom 10. November 2025 und 12. November 2025 werden wie folgt geändert: «2. Auf die Einsprache des Beschwerdeführers wird eingetreten, soweit es den Container- Bereitstellungsplatz betrifft. Soweit weitergehend wird auf die Einsprache nicht eingetreten.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten gehen zurück an die Gemeinde Zollikofen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt F.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Zollikofen, Gemeindeverwaltung, mit Beilagen gemäss Ziff. III/1.4, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.