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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 25.02.2026 110 2025 150

25. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·3,186 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Plakatstelle | Worben

Volltext

1/8 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/150 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 25. Februar 2026 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worben, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 19, 3252 Worben betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worben vom 26. November 2025 (eBau-Nummer A.________; Plakatstelle) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Mai 2025 (Posteingang) bei der Gemeinde Worben ein Baugesuch ein für das Aufstellen einer Plakatstelle für wechselnde Veranstaltungs- und Fremdreklame (unbeleuchtet) in der nördlichen Ecke der Parzelle Worben Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Wohn- und Arbeitszone WA2. Westlich der Parzelle verläuft die Hauptstrasse (Kantonsstrasse). Die Plakatstelle soll auf die Hauptstrasse ausgerichtet werden und sich an die in nördlicher Richtung fahrenden Verkehrsteilnehmenden richten.1 Die Plakatstelle besteht aus einer Alu-Traversenkonstruktion auf Betonsockeln. Die Konstruktion weist Aussenmasse von ca. 5mx4m (Breite x Höhe) auf. Die Werbefläche ist einseitig und ca. 4.36 m x 2.72 m (Breite x Höhe) gross.2 Gegen das Bauvorhaben gingen keine Einsprachen ein. Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III (TBA OIK III), Strasseninspektorat Seeland (nachfolgend nur noch Strasseninspektorat) beurteilte das Bauvorhaben mit Fachbericht vom 19. Juni 20253 und mit Stellungnahme vom 20. November 20254 als verkehrsgefährdend. Ge- 1 Situationsplan vom 11./29. April 2025 2 Pag. 41 und 61 der Vorakten; Fotomontage und Masse vom 23. Mai 2025 3 Pag. 23 ff. der Vorakten 4 Pag. 6 f. der Vorakten

BVD 110/2025/150 2/8 stützt darauf erteilte die Gemeinde Worben dem Bauvorhaben mit Bauentscheid vom 26. November 2025 den Bauabschlag. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2025 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Bauabschlags und die Erteilung der Baubewilligung. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten sowie eine Stellungnahme beim Strasseninspektorat Seeland ein. Die Gemeinde beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Das Strasseninspektorat reichte am 8. Januar 2026 eine Stellungnahme ein und hält darin an seinem Fachbericht vom 19. Juni 2025 und seiner Stellungnahme vom 20. November 2025 fest. Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 nahm das Rechtsamt drei Bilder der Hauptstrasse aus Google Street View (Aufnahmedatum Juni 2023, Blickrichtung Norden) zu den Akten. Zudem stellte es der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Strasseninspektorats vom 20. November 2025 zu. Die Parteien erhielten Gelegenheit, allfällige Stellungnahmen sowie allfällige Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Die Gemeinde reichte innert Frist keine Schlussbemerkungen ein. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Februar 2026 Schlussbemerkungen sowie ihre Kostennote ein. Am 19. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme sowie eine aktualisierte Kostennote ein. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG6 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Verkehrssicherheit a) Wie bereits erwähnt, soll die in der nördlichen Ecke der Bauparzelle geplante Plakatstelle eine einseitige, unbeleuchtete Werbefläche von 4.36 m x 2.72 m (Breite x Höhe) aufweisen7 und sich an die in nördlicher Richtung fahrenden Verkehrsteilnehmenden auf der Hauptstrasse 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 7 Pag. 41 und 61 der Vorakten; Fotomontage und Masse vom 23. Mai 2025

BVD 110/2025/150 3/8 richten.8 Ca. 17 m südlich der Plakatstelle befindet sich der Strassenanschluss der Bauparzelle, der in die Hauptstrasse mündet.9 Es ist umstritten, ob die Plakatstelle verkehrssicher ist. b) Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf grundsätzlich der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (vgl. Art. 99 Abs. 1 SSV10 sowie Art. 1a Abs. 1 BauG), wobei zunächst das Bundesrecht zu beachten ist. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG11 sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). In Art. 96 ff. SSV wird konkretisiert, wann Strassenreklamen unzulässig sind. Stets untersagt sind Strassenreklamen, wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen, das heisst insbesondere eine lichte Breite von 0.5 m seitlich zum Fahrbahnrand nicht freihalten (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SSV und Art. 83 Abs. 1 und 3 SG12). Dasselbe gilt auch für Strassenreklamen auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen, in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs und wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten (Art. 96 Abs. 2 Bst. b bis d SSV). In den Fällen nach Art. 96 Abs. 2 SSV kommt eine Bewilligung nicht in Frage und es braucht keine Abklärung im Einzelfall, ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte.13 Ebenso untersagt sind Strassenreklamen bei Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe (Art. 97 Abs. 1 SSV). In den Fällen gemäss Art. 96 Abs. 1 SSV ist einzelfallweise zu prüfen, ob die Strassenreklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV nennt namentlich den Fall, wenn Strassenreklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten. Der Verordnungsgeber hat darauf verzichtet, den Begriff «im näheren Bereich» in der SSV zu definieren und starre Distanzangaben festzulegen. Das heisst, es kommt jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Gemäss Arbeitshilfe «Reklamen im Strassenraum» des TBA ist ein allfälliger Ermessensspielraum immer zu Gunsten der Verkehrssicherheit auszulegen.14 Auch das Bundesgericht misst dem Aspekt der Verkehrssicherheit ein grosses Gewicht bei. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis reicht bereits eine potenzielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können.15 Bei der Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als unbestimmtem Rechtsbegriff verfügt die zuständige Behörde über einen Beurteilungsspielraum. Das Bundesgericht prüft die Begriffsauslegung nur mit Zurückhaltung, insbesondere soweit örtliche oder technische Verhältnisse zu würdigen sind, worüber die lokalen Behörden in der Regel bessere Kenntnisse haben.16 8 Situationsplan vom 11./29. April 2025 9 Pag. 24 der Vorakten sowie das mit Verfügung vom 22. Januar 2026 zu den Akten genommene Bild 2 10 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 11 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 12 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 13 Arbeitshilfe «Reklamen im Strassenraum» des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) vom 1. Mai 2022 (nachfolgend Arbeitshilfe TBA), Ziff. 8.1.2 (abrufbar unter www.bvd.be.ch > Themen > Strassen > Signalisation, Wegweisung und Markierung) 14 Vgl. die Arbeitshilfe TBA, a.a.O., Ziff. 8.1.3 15 BGer 1C_192/2019 vom 12. Februar 2020 E. 3.3; BGer 1C_4/2014 vom 2. Mai 2014 E. 3 16 BGer 1C_4/2014 vom 2. Mai 2014 E. 4.1

BVD 110/2025/150 4/8 c) Zur Beurteilung der Verkehrssicherheit hat das TBA in seiner Arbeitshilfe eine Checkliste entwickelt.17 Unter Ziff. 5.1 der Checkliste weist das TBA in Zusammenhang mit Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV unter anderem auf die Norm 40 273a «Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene (ohne Kreisel)» vom 30. September 2024 des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) hin. Weiter nennt das TBA unter Ziff. 5.2 der Checkliste mögliche Kriterien für die Prüfung, ob die Verkehrssicherheit durch Ablenkung im Einzelfall gefährdet ist (vgl. Art. 6 SVG). Zu prüfen ist beispielsweise, ob die Strasse verstärkte Aufmerksamkeit erfordert. Hierbei sind die Geschwindigkeit, das Verkehrsaufkommen, die Möglichkeit zum Überholen, die Breite, Steigung und der Verlauf der Strasse sowie das Vorhandensein eines Gehwegs und oder einer Velospur relevant. Sodann ist zu beurteilen, ob ein Knoten vorliegt (Kreisel, Kreuzungen, Verzweigungen, Einmündungen, Lichtsignalanlagen). Relevant ist ferner die Distanz der Reklame zur Strasse sowie die Grösse der Reklame. Gemäss der Checkliste ist der Ablenkungseffekt grösser, je näher die Reklame an der Strasse steht und je grösser sie ist. Die Checkliste geht davon aus, dass freistehende Reklamen über ca. 10 m2 in der Regel stark ablenken. Ebenso entscheidend ist die Ausrichtung der Reklame sowie ihr Standort (freistehende Reklamen, Reklamen über der Fahrbahn, Ablenkung von der gewünschten Richtung). Laut Checkliste lenken Reklamen quer zur Strasse mit Ausrichtung direkt auf den fahrenden Verkehr mehr ab als Reklamen längs zur Strasse. Auch freistehende Reklamen lenken in der Regel mehr ab als Reklamen an Gebäuden. Ferner weist die Checkliste darauf hin, dass Reklamen, welche die Aufmerksamkeit eindeutig von der gewünschten Richtung wegziehen, ablenkend sind. Hinsichtlich einer möglichen Ablenkung ist weiter relevant, ob eine besondere Situation vorliegt, die eine spezielle Aufmerksamkeit erfordert. Als Beispiele nennt die Checkliste Standorte von Reklamen bei Fussgängerstreifen, Ortseingängen, in der Nähe von Vorschrifts- und Vortrittssignalen, anderen Signalen mit Vorschriftscharakter, bei engen oder unübersichtlichen Kurven, in der Nähe von Bahnübergängen, Tram- und Busspuren, bei unübersichtlichen Kuppen, Verengungen der Strasse, Engpässen oder bei erhöhter Absturzgefahr sowie bei Begegnungszonen und mehreren Fahrspuren. Des Weiteren zu berücksichtigen sind allfällige Spezialeffekte der Reklame (bewegliche Bilder oder Wechselangaben, Lichtbeamer oder Projektionen, Bildwechsel, Animationen und Filme, retroreflektierende, fluoreszierende oder lumineszierende Wirkung, Blendung, Blinken, andere wechselnde Lichteffekte, richtungsweisende Wirkung, Geräusche und Töne). Schliesslich muss auch untersucht werden, ob allenfalls eine Summierung von Ablenkungen besteht, so beispielsweise bei einer dichten Folge oder grossen Anhäufung von Reklamen. Aus allen genannten Kriterien ist eine Gesamtwürdigung, bezogen auf den konkreten Einzelfall vorzunehmen. d) Das Strasseninspektorat führte in seinem Fachbericht vom 19. Juni 2025 aus, bei der Hauptstrasse (eine Kantonsstrasse) handle es sich um eine verkehrsorientierte Hauptverkehrsstrasse mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von ca. 6000 Fahrzeugen. Beim Reklameträger handle es sich um einen grossformatigen Reklameträger mit einer Werbefläche von 11.85 m2. Der Standort befinde sich im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden und sei an diese gerichtet. Der Strassenanschluss der Bauparzelle an die Kantonsstrasse sei aufgrund der bestehenden Bepflanzung schlecht wahrnehmbar. Es bestehe das Risiko von Auffahrunfällen. Wenn Verkehrsteilnehmende ihre Aufmerksamkeit auf die Reklame richten würden, könnten sie bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h (Anhalteweg von 40 m) nicht früh genug reagieren und abbremsen, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug abbremse, um auf die Bauparzelle einzubiegen. Ebenso würden Verkehrsteilnehmende zu spät realisieren, wenn ein Fahrzeug von der Bauparzelle auf die Kantonsstrasse einbiege. Aus diesem Grund sei auf Reklamen in der Nähe von Ausfahrten zu verzichten. Das Strasseninspektorat kam gestützt auf Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV zum Schluss, die Strassenreklame sei am vorgesehenen Standort verkehrsgefährdend.18 17 Vgl. die Arbeitshilfe TBA, a.a.O., Ziff. 8.1.5 und Anhang 3 18 Pag. 24 f. der Vorakten

BVD 110/2025/150 5/8 In seiner Stellungnahme vom 20. November 2025 ergänzte das Strasseninspektorat, es spiele keine Rolle, ob der Strassenanschluss der Bauparzelle privat sei und wie oft dieser pro Tag befahren werde. Die Reklame erschwere das Erkennen von anderen Verkehrsteilnehmenden. Die Verkehrsteilnehmenden würden ihre Aufmerksamkeit auf die Reklame lenken, anstatt auf die Ausfahrt und das Verkehrsgeschehen. Aufgrund des grossen Formates sei der Plakatträger früh wahrnehmbar und es könnten viele Informationen darauf wiedergegeben werden. Ziel und Zweck einer Strassenreklame sei, dass die Verkehrsteilnehmenden ihre Aufmerksamkeit auf sie lenken würden. Vorliegend sollten die Verkehrsteilnehmenden jedoch ihre Aufmerksamkeit dem Strassenverkehr mit der bestehenden Ausfahrt zuwenden.19 e) Vorab kann festgehalten werden, dass die Plakatstelle die lichte Breite gemäss Art. 83 Abs. 3 SG einhält.20 Ein Fall von Art. 96 Abs. 2 Bst. a SSV liegt damit nicht vor. Ebenso wenig befindet sich die Strassenreklame auf der Fahrbahn, in einem Tunnel oder einer Unterführung und enthält auch keine Signale oder wegweisende Elemente (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. b bis d SSV). Zudem ist die Plakatstelle nicht an einem Signal oder in dessen unmittelbarer Nähe geplant (vgl. Art. 97 Abs. 1 SSV). Zu prüfen bleibt, ob die Plakatstelle die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, indem sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ausfahrt der Bauparzelle erschwert (vgl. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV). f) Das Verkehrsaufkommen auf der Hauptstrasse ist mit einem DTV von ca. 6000 Fahrzeugen im mittleren Bereich einzuordnen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Die Hauptstrasse weist im Bereich der Bauparzelle zwar kein wesentliches Gefälle auf, ist breit und übersichtlich. Auch scheinen derzeit keine speziellen Markierungen zu bestehen.21 Dem Geoportal des Kantons Bern lässt sich entnehmen, dass es sich bei der Hauptstrasse um eine Velohauptverbindung II handelt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass im Bereich der Bauparzelle Überholmanöver grundsätzlich erlaubt sind (keine durchgezogene Sicherheitslinie).22 Diese Faktoren erfordern grundsätzlich eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden. Der Strassenanschluss der Bauparzelle auf die Hauptstrasse befindet sich ca. 17 m vor der geplanten Plakatstelle. In ihren Schlussbemerkungen vom 12. Februar 2026 präzisiert die Beschwerdeführerin, die Distanz zwischen Reklametafel und Mitte des Strassenanschlusses betrage mehr als 20 m. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar um einen privaten, nicht vortrittsberechtigten Strassenanschluss, der angeblich nur wenige Male pro Tag befahren wird. Dies ist jedoch unbeachtlich. Wie vorangehend aufgezeigt, reicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine potenzielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können. Im Übrigen ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich die Plakatstelle ausserhalb der Sichtfelder des Strassenanschlusses gemäss VSS-Norm 40 273a befindet, nicht relevant. Wie erwähnt, definiert Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV nicht, was als «näherer Bereich von Ausfahrten» gilt. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob es zu einer potenziellen Gefährdung der Verkehrssicherheit kommt. Dementsprechend kann eine Gefährdung der Verkehrssicherheit im Einzelfall durchaus auch von Reklamen ausgehen, die sich zwar in der Nähe von Strassenanschlüssen, aber ausserhalb der Sichtfelder nach VSS-Norm 40 273a befinden. Die Werbefläche ist mit 11.85 m2 (4.36 m x 2.72 m) sehr gross. Die Plakatstelle ist freistehend und quer zur Fahrbahn ausgerichtet. Bereits aufgrund dieser Faktoren ist von einem grossen Ablenkungseffekt auszugehen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass das Orts- und Strassenbild im 19 Pag. 6 f. der Vorakten 20 Situationsplan vom 11./29. April 2025 21 Vgl. die mit Verfügung vom 22. Januar 2026 zu den Akten genommenen Bilder 22 Vgl. die mit Verfügung vom 22. Januar 2026 zu den Akten genommenen Bilder

BVD 110/2025/150 6/8 Bereich der Bauparzelle sowohl östlich und westlich der Fahrbahn sehr durchgrünt und ruhig wirkt. Die Plakatstelle ist vor einer begrünten Sichtschutzwand geplant.23 Infolge ihrer Grösse und Materialisierung (Alu-Traversengestell) stellt die Reklame einen grossen Kontrast zum durchgrünten Orts- und Strassenbild dar.24 Durch diesen Kontrast wird der ohnehin schon grosse Ablenkungseffekt verstärkt. Da sich die Werbefläche für die in Richtung Norden fahrenden Verkehrsteilnehmenden am rechten Fahrbahnrand befindet, wird ihr Blick tendenziell nach rechts und damit weg von der in einer leichten Linkskurve verlaufenden Fahrbahn gelenkt. Wegen der Grösse der Plakatstelle dürfte diese den Verkehrsteilnehmenden zudem schon von Weitem her, insbesondere bereits vor der Ausfahrt der Bauparzelle auffallen. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, ein auf der Hauptstrasse vorausfahrendes, abbremsendes und auf die Bauparzelle einbiegendes Fahrzeug verdecke aufgrund der leichten Linkskurve die Reklame für die hinterherfahrenden Fahrzeuge. Die Werbefläche wird auf einer Höhe von ca. 1.20 m montiert. Zudem ist der Rahmen der Werbefläche (eine Alu-Traversenkonstruktion mit Betonsockel) insgesamt ca. 4 m hoch.25 Die Plakatstelle ist damit viel höher als ein vorausfahrender, durchschnittlicher Personenwagen oder ein Motorfahrrad. Die Fotomontage der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2025 bestätigt, dass die Plakatstelle die auf der Hauptstrasse verkehrenden Fahrzeuge überragen wird. So scheint die Plakatstelle auf der Fotomontage sogar höher zu sein, wie der darauf zu sehende Bus. Auch wenn die Strasse eine leichte Linkskurve macht, bleibt die Reklame somit für die hinterherfahrenden Verkehrsteilnehmenden sichtbar und stellt bereits vor dem Strassenanschluss der Bauparzelle eine grosse Ablenkung dar. Hinzu kommt, dass der Strassenanschluss der Bauparzelle aufgrund der vorhandenen Bepflanzung insbesondere für ortsunkundige Verkehrsteilnehmende nicht gut erkennbar ist. Bremst ein Fahrzeug ab, um auf die Bauparzelle abzubiegen, besteht die Gefahr, dass die nachfahrenden und auf die Plakatstelle blickenden Verkehrsteilnehmenden dies zu spät sehen und auffahren. Nach dem Gesagten ist nachvollziehbar, wenn das Strasseninspektorat und die Gemeinde von einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmenden durch die geplante Plakatstelle und damit einhergehend von einem Risiko von Auffahrunfällen im Bereich des Strassenanschlusses der Bauparzelle ausgehen. Ohnehin kommt der Gemeinde bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit praxisgemäss ein grosser Ermessensspielraum zu. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Verkehrssicherheit vorliegend zumindest potenziell gefährdet ist. g) Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, unweit des geplanten Reklamestandorts befände sich bei der Kreuzung Hauptstrasse/B.________ und in unmittelbarer Nähe der Bushaltestelle Worben/E.________ eine grossformatige zweiseitige Reklame, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung abzuleiten. Die Gleichbehandlung (im Unrecht) setzt unter anderem voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den relevanten Sachverhaltselementen übereinstimmen.26 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Gemäss den Ausführungen der Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2026 handelt es sich bei den Strassenreklamen bei der Kreuzung/Bushaltestelle um baubewilligungsfreie Veranstaltungsreklamen gemäss Art. 6a BewD27. Veranstaltungsreklamen dürfen während höchstens sechs Wochen vor und bis fünf Tage nach der Veranstaltung aufgestellt werden (vgl. Art. 6a Abs. 1 Bst. i BewD). Die Beschwerdeführerin ersucht demgegenüber um Bewilligung einer unbefristeten Plakatstelle. Zudem sind die Strassenreklamen bei der Kreuzung/Bushaltestelle weder von ihrer Grösse noch von der Materialisierung her vergleichbar mit der geplanten Plakatstelle. Bei der geplanten Plakatstelle handelt es sich um eine Alu-Traversenkonstruktion auf Betonsockeln mit Aussenmassen von 5mx4 m. Demgegenüber sind die Strassenreklamen bei der Kreuzung/Bushaltestelle deutlich kleiner und 23 Vgl. die mit Verfügung vom 22. Januar 2026 zu den Akten genommenen Bilder 24 Vgl. die Fotomontage vom 23. Mai 2025 25 Vgl. die Fotomontage und Masse vom 23. Mai 2025 sowie pag. 41 der Vorakten 26 VGE 2017/199 vom 13. August 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen 27 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)

BVD 110/2025/150 7/8 weisen keinen grossen Rahmen auf. Es handelt sich um einen Plakatständer sowie um ein unmittelbar am Boden angebrachtes Werbeplakat.28 Auch die auf dem Foto der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2026 (vgl. die Beschwerdebeilage 6) zu sehende Reklame unterscheidet sich hinsichtlich ihrer Grösse und Materialisierung von der geplanten Plakatstelle. Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, liegt deshalb keine stossende Ungleichbehandlung vor. h) Zusammengefasst hat die Gemeinde dem Bauvorhaben zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG29). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.00 (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV30). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 sowie Art. 108 Abs. 3 VRPG). 28 Vgl. die Beschwerdebeilage 5 29 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

BVD 110/2025/150 8/8 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauabschlag der Gemeinde Worben vom 26. November 2025 wird bestätigt. 2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von CHF 1500.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worben, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III (TBA OIK III), Strasseninspektorat Seeland, zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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