1/8 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/143 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. Januar 2026 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Frau Rechtsanwältin C.________ und Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf betreffend eBau-Nummer D.________; Abbruch Gebäude, Neubau Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen, Rechtsverzögerung I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. September 2021 (Eingangsdatum) bei der Stadt Burgdorf ein Baugesuch ein für den Abbruch von zwei Gebäuden und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen und Einstellhalle auf Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone 2. Die Stadt Burgdorf leitete das Baugesuch am 22. Dezember 2021 an das Regierungsstatthalteramt Emmental weiter.1 Das Regierungsstatthalteramt Emmental erliess am 5. Juli 2022 ein Verfahrensprogramm, mit dem es u.a. einen Amtsbericht der Stadt Burgdorf einholte.2 Der Amtsbericht der Stadt Burgdorf vom 9. September 2022 fiel aufgrund der geplanten Erschliessung negativ aus.3 Gegen das Bauvorhaben gingen drei Einsprachen und mehrere Rechtsverwahrungen ein. Am 11. November 2022 gewährte das Regierungsstatthalteramt Emmental der Bauherrschaft und der Stadt Burgdorf das rechtliche Gehör zu den Einsprachen, den Rechtsverwahrungen und den eingeholten Amts- und Fachberichten. Am 4. Mai 2023 erkundigten sich die Rechtsvertreter der Bauherrschaft per E-Mail nach dem Stand der Angelegenheit. Sie erhielten vom Regierungsstatthalteramt Emmental am 5. Mai 2023 die Ant- 1 Vorakten pag. 404 2 Vorakten pag. 357 3 Vorakten pag. 218
BVD 110/2025/143 2/8 wort, dass das komplexe Verfahren in der darauffolgenden Woche weitergeführt werde.4 Am 22. Mai 2023 lud das Regierungsstatthalteramt Emmental die Stadt Burgdorf ein, sich zur Stellungnahme der Bauherrschaft und einem allfälligen Bereinigungsgespräch zu äussern. Die Stadt Burgdorf äusserte sich mit Schreiben vom 16. Juni 2023. Sie hielt an ihrem Amtsbericht fest, erklärte sich jedoch bereit zu einem Bereinigungsgespräch.5 Am 10. August 2023 und am 30. August 2023 fragten die Rechtsvertreter der Bauherrschaft jeweils per E-Mail nach dem Stand der Angelegenheit.6 Am 19. September 2023 fand das Bereinigungsgespräch unter Beteiligung der Stadt Burgdorf und der Bauherrschaft statt; es blieb offenbar ohne Ergebnis.7 Gemäss eigenen Angaben erkundigten sich die Rechtsvertreter der Bauherrschaft am 20. Dezember 2023 telefonisch nach dem Stand der Angelegenheit.8 Die Bauherrschaft machte sodann mit Schreiben vom 1. Februar 2024 und vom 28. Februar 2024 auf die lange Verfahrensdauer aufmerksam und forderte das Regierungsstatthalteramt Emmental zur zeitnahen Fällung des Bauentscheids auf.9 Mit Verfügung vom 6. März 2024 bat das Regierungsstatthalteramt Emmental die Stadt Burgdorf um Stellungnahme zu bestimmten Punkten (u.a. Verkehrssicherheit und Ortsplanung) und holte zusätzliche Fachberichte bezüglich Immissionsschutz und Waldabstand ein. Es setzte dafür Frist bis zum 8. April 2024. Am 23. April 2024 erkundigte sich die Bauherrschaft nach dem Stand der Angelegenheit und bat um Zustellung der eingeholten Unterlagen.10 Das Regierungsstatthalteramt Emmental stellte den Beteiligten die Unterlagen am 6. Mai 2024 zu und gab der Stadt Burgdorf und der Bauherrschaft Gelegenheit zur Stellungnahme mit Frist bis 5. Juni 2024. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 wies die Bauherrschaft das Regierungsstatthalteramt Emmental darauf hin, dass sie ihre Stellungnahme am 29. Mai 2024 eingereicht und seither nichts gehört habe und weiterhin im Unklaren darüber sei, bis wann sie mit einem Entscheid rechnen könne. Sie erklärte sich verärgert und befremdet über den schleppenden Fortgang des Verfahrens und ersuchten darum, dass der Bauentscheid nunmehr erlassen werde.11 Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 gab das Regierungsstatthalteramt Emmental den Einsprechenden Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Mit Verfügung vom 9. August 2024 setzte das Regierungsstatthalteramt Emmental die Frist für die Einreichung dieser Schlussbemerkungen bis 30. August 2024 fest, nachdem die Fristansetzung in der vorangehenden Verfügung irrtümlich unterblieben war. Mit Schreiben vom 6. September 2024 erkundigte sich die Bauherrschaft nach den eingegangenen Eingaben. Sie verlangte die baldige Fällung des Bauentscheids und behielt sich die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vor.12 Mit Verfügung vom 10. September 2024 stellte das Regierungsstatthalteramt Emmental die Schlussbemerkungen der Einsprechenden zu und gewährte auch der Bauherrschaft und der Stadt Burgdorf Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Am 7. März 2025 machte das Regierungsstatthalteramt Emmental über eBau darauf aufmerksam, dass eine Nachforderung der EMN-Kontrollstelle noch offen sei. Die Bauherrschaft reichte diesbezügliche Unterlagen am 26. März 2025 via eBau nach.13 Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 beanstandete die Bauherrschaft gegenüber dem Regierungsstatthalteramt Emmental, dass der Bauentscheid entgegen der mündlichen Zusicherung, dass dies bis spätestens Ende April 2025 der Fall sein werde, noch immer nicht ergangen sei.14 Am 30. Mai 2025 machte das Regierungsstatthalteramt Emmental via eBau auf eine weitere energierechtliche Nachforderung aufmerksam. Die Bauherrschaft reichte die entsprechenden Unterlagen am 6. Juni 2025 ein; in 4 Beschwerdebeilagen 2 und 3 5 Vorakten pag. 47 6 Beschwerdebeilagen 4 und 5 7 Vgl. Vorakten pag. 337 8 Beschwerde S. 6 oben 9 Vorakten pag. 393 ff. 10 Vorakten pag. 41 11 Vorakten pag. 31 12 Beschwerdebeilage 11 13 Vgl. Stellungnahme des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 9. Dezember 2025 14 Vorakten pag. 17; vgl. auch Beschwerde S. 7 unten
BVD 110/2025/143 3/8 der Folge erging ein positiver Prüfbericht der EMN-Kontrollstelle.15 Das Regierungsstatthalteramt Emmental teilte mit Verfügung vom 4. August 2025 mit, dass es die Aufnahme von Auflagen und Bedingungen in den Bauentscheid in Betracht ziehe. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in Betracht gezogenen Nebenbestimmungen und zu den neu zu den Akten gereichten Unterlagen. Die Einsprechenden erhielten zudem das rechtliche Gehör zu den Amtsund Fachberichten für den Fall, dass dies noch nicht erfolgt sei. Die Bauherrschaft teilte am 11. August 2025 mit, dass sie mit den in Aussicht gestellten Nebenbestimmungen einverstanden sei. Die Stadt Burgdorf hielt mit Eingabe vom 25. August 2025 an ihrem Amtsbericht und den bisherigen Stellungnahmen fest. Innerhalb der bis zum 3. September 2025 angesetzten Frist nahm zudem eine Einsprachepartei Stellung. 2. Am 5. November 2025 hat die Bauherrschaft bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, das Regierungsstatthalteramt Emmental sei zum umgehenden Erlass des Bauentscheids aufzufordern, unter Ansetzung einer kurzen, von der BVD zu verfügenden Frist. Die Beschwerdeführerin erklärt, nachdem sie im Anschluss an ihre Stellungnahme vom 11. August 2025 nichts mehr gehört habe, habe ihr Rechtsvertreter das Regierungsstatthalteramt Emmental am 9./10. Oktober 2025 telefonisch kontaktiert. Er habe die Information erhalten, dass der bisher mit der Angelegenheit betraute Mitarbeiter des Regierungsstatthalteramts Emmental nicht mehr dort arbeite und daher nicht erreichbar sei. Nach interner Rücksprache habe ihm das Regierungsstatthalteramt Emmental eine Ansprechperson für den Monat Oktober 2025 und eine andere Ansprechperson für den Monat November 2025 bekannt gegeben. Ihm sei mitgeteilt worden, dass noch nicht klar sei, wer sich der Sache anschliessend annehme. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie befürchte eine weitere Verfahrensverschleppung und lege daher Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet16, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt Emmental teilte mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2025 mit, dass der für das Verfahren zuständige Sachbearbeiter der Bauabteilung das Regierungsstatthalteramt Emmental per 11. August 2025 verlassen habe. Die frei gewordene Stelle sei per 1. November 2025 wieder besetzt und die neue Mitarbeiterin sei mit dem streitigen Verfahren betraut worden. Das Regierungsstatthalteramt Emmental stellt in Aussicht, dass der ausstehende Bauentscheid innert 45 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids der BVD bzw. nach Rücksendung der Akten erlassen werde. Die Stadt Burgdorf teilt mit Stellungnahme vom 10. November 2025 mit, sie begrüsse einen raschen Bauentscheid. Sie verweist zudem auf ihren Amtsbericht vom 9. September 2022. Die Beschwerdeführerin hat am 19. Dezember 2025 eine unaufgeforderte Replik eingereicht. Sie hält an ihrer Beschwerde fest. 15 Vorakten pag. 320; vgl. Stellungnahme des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 9. Dezember 2025 S. 2 16 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)
BVD 110/2025/143 4/8 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG17 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung wird einer Verfügung gleichgestellt (Art. 49 Abs. 2 VRPG18). Für die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gilt der ordentliche Rechtsmittelweg. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann führen, wer auch in der Hauptsache zur Beschwerdeführung befugt ist.19 Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin durch die geltend gemachte Rechtsverzögerung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Gibt eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, so muss die Rechtsverweigerung oder -verzögerung jedoch innert der Beschwerdefrist gerügt werden.20 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss eigenen Angaben durch den telefonischen Kontakt am 9./10. Oktober 2025 und die dabei erfolgten Auskünfte des Regierungsstatthalteramts zur Rechtsverzögerungsbeschwerde veranlasst. Das Regierungsstatthalteramt hat der Darstellung der Beschwerdeführerin, ob, wann und mit welchem Inhalt das Telefongespräch stattgefunden hat, nicht widersprochen. Es ist demnach davon auszugehen, dass das auslösende Verhalten der Behörde am 9./10. Oktober 2025 stattfand. Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsverzögerungsbeschwerde am 5. November 2025 und somit innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Rechtsverzögerung a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Verfahrensführung durch das Regierungsstatthalteramt dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV21 und Art. 26 Abs. 2 KV22 widerspreche. Damit liege eine unzulässige Rechtsverzögerung vor. Das Regierungsstatthalteramt sei anzuweisen, den ausstehenden Bauentscheid innert kurzer Frist zu erlassen. b) Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 2 KV muss ein Verfahren u.a. von Verwaltungsinstanzen innert angemessener Frist mit einem Entscheid abgeschlossen werden. Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot steht in einem Spannungsverhältnis zu anderen prozessualen Grundsätzen, die ebenfalls für ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren bürgen und entsprechend Zeit in Anspruch nehmen, wie namentlich die Untersuchungsmaxime und der Anspruch der 17 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 18 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) 19 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 100 20 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 99 21 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 22 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)
BVD 110/2025/143 5/8 Parteien auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.23 Mit einer zielgerichteten Verfahrensführung werden diese prozessualen Grundsätze gewahrt, ohne dass das Verfahren ungerechtfertigt verschleppt wird. Behördenseitige Hindernisse wie Personalmangel oder -wechsel sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer einzubeziehen. Sie vermögen jedoch Wartezeiten nur in beschränktem Umfang zu rechtfertigen. Allfällige Engpässe in den personellen oder sachlichen Mitteln ändern nichts am Grundsatz, dass den Bürgerinnen und Bürgern eine ordnungsgemässe Rechtspflege geschuldet ist.24 c) Die Dauer des Verfahrens vor einer Behörde bemisst sich vom Zeitpunkt an, in dem das Verfahren vor der Behörde rechtshängig geworden ist.25 Vorliegend ging das Baugesuch am 8. September 2021 bei der Stadt Burgdorf ein und wurde von dieser am 22. Dezember 2021 an das Regierungsstatthalteramt Emmental als zuständige Baubewilligungsbehörde überwiesen. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht die seither verstrichene Verfahrensdauer von rund vier Jahren als zu lang. Beim Bauvorhaben der Beschwerdeführerin müssen zwar diverse Aspekte abgeklärt werden. Es handelt sich jedoch nicht um ein so ausserordentlich komplexes Projekt, dass eine derart lange Verfahrensdauer begründet erschiene. Wie die Verfahrensgeschichte zeigt, ist die lange Verfahrensdauer massgeblich darauf zurückzuführen, dass die Verfahrensführung durch das Regierungsstatthalteramt nicht so zielgerichtet erfolgte, wie es das Beschleunigungsgebot verlangt. So verstrichen nach dem Eingang der Einsprachen, des negativen Amtsberichts der Stadt Burgdorf und diversen Fachberichten im Spätsommer 2022 fast anderthalb Jahre, bis das Regierungsstatthalteramt mit der Verfügung vom 6. März 2024 durch Nachfragen bei der Stadt Burgdorf weitere Abklärungen vornahm und zusätzliche Fachberichte bezüglich Immissionsschutz und Waldabstand einholte. In der Zwischenzeit hatte das (letztlich nicht erfolgreiche) Bereinigungsgespräch mit der Stadt Burgdorf stattgefunden. Dies vermag die anderthalbjährige Verzögerung nicht zu rechtfertigen, zumal die Aspekte des Immissionsschutzes und des Waldabstandes in einem Bereinigungsgespräch mit der Stadt Burgdorf nicht geregelt werden konnten. Inwiefern weitere Instruktionshandlungen überhaupt noch angezeigt waren, nachdem die Stadt Burgdorf an ihrer negativen Haltung zur geplanten Erschliessung – welche Anpassungen an einer Gemeindestrasse erfordert – festgehalten hatte, kann hier offenbleiben. Fest steht jedenfalls, dass auch die weitere Verfahrensinstruktion nicht zielgerichtet vonstattenging. Das Regierungsstatthalteramt holte nach erfolgten Abklärungen bei der Stadt Burgdorf und Eingang der zusätzlichen Fachberichte zunächst mit Verfügung vom 6. Mai 2024 Stellungnahmen der Bauherrschaft und der Stadt Burgdorf ein, anschliessend mit Verfügungen vom 31. Juli 2024 und 9. August 2024 Schlussbemerkungen der Einsprechenden und daraufhin mit Verfügung vom 10. September 2024 wiederum Schlussbemerkungen der Bauherrschaft und der Stadt Burgdorf. Für diese zeitlich gestaffelte Gehörsgewährung sind keine Gründe ersichtlich. Der Verfahrenslauf hätte wesentlich gestrafft werden können, indem allen Beteiligten das rechtliche Gehör mit einheitlicher Frist gewährt worden wäre. Nach Eingang der Schlussbemerkungen der Stadt Burgdorf vom 16. September 202426 und der Beschwerdeführerin vom 17. September 202427 verstrich wiederum ein halbes Jahr, bis das Regierungsstatthalteramt am 7. März 2025 per eBau auf noch offene Nachforderungen der EMN-Kontrollstelle hinwies. Bis zum 19. Juni 2025 waren diese Nachforderungen bereinigt und der Prüfbericht der EMN-Kontrollstelle lautete nunmehr positiv. Den Beteiligten wurde das rechtliche Gehör mit Frist bis zum 3. September 2025 gewährt. Seither sind wiederum mehrere Monate verstrichen, bis die Beschwerdeführerin am 5. November 2025 ihre Rechtsverzöge- 23 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 96 24 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 98; vgl. BGE 119 III 1 25 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 96 26 Vorakten pag. 387 27 Vorakten pag. 19
BVD 110/2025/143 6/8 rungsbeschwerde eingereicht hat. Das Verfahren ist weiterhin hängig; das Regierungsstatthalteramt stellt einen Erlass des Bauentscheids nach dem Entscheid in der vorliegenden Beschwerdesache und der Retournierung der Bauakten in Aussicht. d) Das Regierungsstatthalteramt zeigt sich demnach zwar zur Fällung des anstehenden Bauentscheids gewillt und ist im Hinblick darauf auch immer wieder tätig geworden. Zwischen den einzelnen Verfahrensschritten sind jedoch wiederholt längere Zeitabschnitte verstrichen. Die Beschwerdeführerin hat die langen Wartezeiten regelmässig beanstandet und auf einen zügigen Verfahrensabschluss gedrängt; ihr kann im Hinblick auf die Rechtsverzögerung kein passives Verhalten angelastet werden.28 Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin vorgehalten werden, dass sie zu einer besonders zeitintensiven Bearbeitung beigetragen hätte.29 Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingaben jeweils zeitgerecht eingereicht und ist den Hinweisen des Regierungsstatthalteramts auf noch offene Nachforderungen zügig nachgekommen. Das Regierungsstatthalteramt hat das Verfahren trotz des wiederholten Drängens der Beschwerdeführerin nicht zielstrebig vorangetrieben. Nebst den Wartezeiten zwischen den Verfahrensschritten hat auch die teils ineffiziente Vorgehensweise bei der Verfahrensinstruktion zur langen Verfahrensdauer beigetragen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Verfahrensdauer von bisher rund vier Jahren nicht gerechtfertigt ist. Es liegt eine unzulässige Rechtsverzögerung vor. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher gutzuheissen. e) Mit der Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die zuständige Behörde anzuweisen, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden.30 In Anbetracht der Vorgeschichte ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt dafür eine konkrete Frist anzusetzen, stattzugeben. Das Regierungsstatthalteramt konnte gemäss eigenen Angaben die Stelle des bisher zuständigen Sachbearbeiters am 1. November 2025 neu besetzen. Das Regierungsstatthalteramt stellt in Aussicht, dass der Bauentscheid nach Rücksendung der Akten innerhalb von 45 Tagen gefällt werden kann. Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, werden die Akten dem Regierungsstatthalteramt gleichzeitig mit der Eröffnung des Beschwerdeentscheids retourniert. Damit besteht kein Grund, die Dauer der Rechtsmittelfrist zusätzlich anzurechnen; das Regierungsstatthalteramt kann die Arbeit am Verfahren sofort nach Retournierung der Akten wieder aufnehmen. Das Regierungsstatthalteramt wird daher angewiesen, den ausstehenden Bauentscheid innerhalb von 45 Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeentscheids zu fällen. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG sind die Verfahrenskosten durch die unterliegende Partei zu tragen, sofern nicht das prozessuale Verhalten einer Partei eine andere Verlegung gebietet oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Vorliegend gilt das Regierungsstatthalteramt als unterliegende Partei.32 Dieses hat jedoch nach Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. 28 Vgl. BGE 151 II 475 E. 12.4.2 29 Vgl. BGE 151 II 475 E. 12.4.3 30 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 101 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 32 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 5
BVD 110/2025/143 7/8 b) Als unterliegende Partei hat das Regierungsstatthalteramt der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV33 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG34). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machen Parteikosten im Umfang von CHF 5350.– geltend. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in Höhe von CHF 4950.– (Grundhonorar von CHF 3000.– sowie Zuschlag von CHF 1950.–) und der Mehrwertsteuer. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin berufen sich auf Art. 11 Abs. 2 PKV, wonach auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt wird, wenn bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren sind. Sie weisen darauf hin, dass die Baukosten gemäss dem Baugesuch mindestens CHF 6'200'000.– betrügen. Das vorliegende Verfahren betrifft nur die Frage der Rechtsverzögerung. Sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen sind daher als unterdurchschnittlich zu werten. Ein Honorar von CHF 2500.– erscheint angemessen. Ein Zuschlag für die Wahrung bedeutender vermögensrechtlicher Interessen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 PKV ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu gewähren. So wird gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ein Zuschlag nach Art. 11 Abs. 2 PKV für die Wahrung bedeutender vermögensrechtlicher Interessen bei bau- und planungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel nicht gewährt.35 Weshalb dies hier anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten werden daher festgelegt auf insgesamt CHF 2702.50 (Honorar von CHF 2500.– sowie Mehrwertsteuer von CHF 202.50). III. Entscheid 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Die Akten gehen zurück an das Regierungsstatthalteramt Emmental. Dieses wird angewiesen, das Baubewilligungsverfahren innerhalb von 45 Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeentscheids mit einem Entscheid abzuschliessen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Regierungsstatthalteramt Emmental hat der Beschwerdeführerin deren Parteikosten im Betrag von CHF 2702.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 33 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 34 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 35 Vgl. etwa BVR 2010 S. 433 E. 8; VGE 2024/124 vom 28. April 2025, E. 7.2 und VGE 2023/239 vom 11. Februar 2025, E. 7.2 jeweils mit weiteren Hinweisen; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 20.
BVD 110/2025/143 8/8 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________ und Frau Rechtsanwältin C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental, mit Beilage gemäss Ziffer 1, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.