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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 19.01.2026 110 2025 126

19. Januar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·3,743 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Ausbau B_________weg

Volltext

1/9 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/126 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 19. Januar 2026 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ und Einwohnergemeinde Spiez, Gemeindeverwaltung, Sonnenfeldstrasse 4, 3700 Spiez Beschwerdegegnerin vertreten durch Frau Rechtsanwältin H.________ sowie Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 26. August 2025 (eBau Nummer A.________; Ausbau B.________weg) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 11. Dezember 2024 (G.-Nr.: 2022.DIJ.6429)

BVD 110/2025/126 2/9 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 28. Juli 2022 bei der Gemeinde Spiez ein Baugesuch ein für den Ausbau des B.________wegs ab Kreuzung L.________weg bis Parzelle Nr. I.________ auf den Parzellen Spiez Grundbuchblatt Nrn. J.________, K.________, M.________, N.________ und O.________. Die Parzellen liegen in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) Nr. 9 «B.________» und in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Im Laufe des Verfahrens nahm die Beschwerdegegnerin zwei Projektänderungen vor. Insbesondere reduzierte sie den Projektperimeter (Ausbau erst ab Parzelle Nr. K.________). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Mit Gesamtentscheid vom 26. August 2025 erteilte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 24. September 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 26. August 2025 und die Abweisung des Baugesuchs. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis eine konkrete Prüfung der Störfallvorsorge hinsichtlich der ZPP Nr. 9 «B.________» vorgenommen worden sei. Sie machen geltend, der Strassenausbau sei nicht notwendig, eine Prüfung der Störfallvorsorge sei notwendig und mit dem vorgesehenen Ausbau wäre keine genügende Erschliessung für die neu geplante Überbauung in der ZPP Nr. 9 gewährleistet. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 hielt das AGR fest, die Beschwerde richte sich nicht gegen die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2025 verzichtet die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen in ihrem Gesamtentscheid sowie die Vorakten auf das Einreichen einer Stellungnahme. 4. Das Rechtsamt gab den Beteiligten Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden Gebrauch. 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG2, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)

BVD 110/2025/126 3/9 b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. c) Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Vorhaben der Beschwerdegegnerin, d. h. den Ausbau des B.________wegs, zu Recht bewilligt hat. Die Parzellen Spiez Gbbl. Nrn. N.________, M.________ und K.________ wurden im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision eingezont (Wohnzone W) und der ZPP Nr. 9 «B.________» zugewiesen. Soweit die Beschwerdeführenden eine konkrete Prüfung der Störfallvorsorge hinsichtlich der ZPP Nr. 9 «B.________», der Überbauungsordnung (ÜO) B.________ oder einer allfälligen künftigen Überbauung dieses Areals verlangen, liegt ihr Begehren ausserhalb des Streitgegenstands. Rügen im Zusammenhang mit der in Art. 11a StFV5 verlangten Koordination der Störfallvorsorge mit raumwirksamen Tätigkeiten hätte sie in den entsprechenden Planerlass- und Baubewilligungsverfahren vorbringen müssen bzw., soweit diese Verfahren noch nicht hängig sind, zu gegebener Zeit vorzubringen. Das gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführenden eine ungenügende Erschliessung der dereinst geplanten Überbauung im Perimeter der ZPP Nr. 9 «B.________» bemängeln. Auch diese Rüge liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Insoweit kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Zulässigkeit des Strassenausbaus a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und zudem inkorrekt gewürdigt. Die Beschwerdegegnerin habe sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt, dass der Ausbau des B.________wegs nicht im Zusammenhang mit der geplanten Neuüberbauung in der ZPP Nr. 9 «B.________» stehe. In den vergangenen Jahren seien bereits vier neue Mehrfamilienhäuser erstellt worden, was zu starkem Mehrverkehr geführt habe, weshalb die Strasse den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht werde. Diese Ansicht sei schlicht nicht zutreffend. Der B.________weg stelle keine Durchfahrtsstrasse dar. Durch die neuen Mehrfamilienhäuser sei entsprechend auch kein Mehrverkehr entstanden. Wäre die Bauherrschaft tatsächlich von einer Mehrbelastung und ungenügender Erschliessung ausgegangen, hätte damals für den Bau dieser Mehrfamilienhäuser keine Baubewilligung erteilt werden dürfen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Ausbau des B.________wegs sei kausal mit der geplanten Neuüberbauung verbunden. Ohne diese Überbauung wäre die Sanierung des B.________wegs nicht notwendig. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll des Grossen Gemeinderates vom 7. September 2020 betreffend den Ausbau des B.________wegs. Der Gemeinderat habe den Ausbau des B.________wegs im Zusammenhang mit der neuen Überbau- 4 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12-14; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff. 5 Verordnung des Bundesrates vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012)

BVD 110/2025/126 4/9 ung beschlossen. Von einer derzeitig ungenügenden Erschliessung, unabhängig von der geplanten Neuüberbauung, sei nie die Rede gewesen. Diese Situation habe sich auch nicht geändert. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Erklärung der Beschwerdegegnerin zwar widersprüchlich sei, aber durch die Gemeindeautonomie könne der Ausbau trotzdem gerechtfertigt werden. Diese Schlussfolgerung werde bestritten. Es gelte vorliegend abzuklären, ob eine Überbauung überhaupt möglich sei, ansonsten wäre der Ausbau des B.________wegs weder notwendig noch verhältnismässig. Die öffentlichen Interessen an einer vorgängigen Prüfung eines notwendigen und verhältnismässigen Ausbaus würden vorliegend die Gemeindeautonomie überwiegen, zumal die Beschwerdegegnerin den geplanten Ausbau unkorrekt und nicht transparent begründet habe. Dieses treuwidrige Verhalten sei nicht schutzbedürftig. b) Gemäss Art. 108 Abs. 1 BauG projektiert und baut die Gemeinde die Erschliessungsanlagen in der Bauzone, soweit dafür nicht besondere Erschliessungsträgerschaften bestehen oder die Erstellung durch die Grundeigentümerschaft vereinbart ist. Die Bauzone ist innert 15 Jahren ab rechtskräftiger Genehmigung zu erschliessen (Art. 108 Abs. 2 BauG). Der Neubau und die Änderung einer Strasse sind baubewilligungspflichtige Vorhaben. Für den Ausbau von Detailerschliessungsstrassen genügt ein Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 SG6 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Bst. a SV7). Bauvorhaben sind gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden, und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen. Laut Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Dabei sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten (vgl. Art 57 Abs. 1 BauV8). Zu den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften gehören auch diejenigen der Strassengesetzgebung.9 Bei Strassenbauvorhaben sind die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu berücksichtigen. Danach werden Strassen so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass die Summe aller Wirkungen dauerhaft zu einer Verbesserung des Lebensraums führt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a SG), dass sie die wirtschaftliche und touristische Entwicklung unterstützen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b SG) und dass sie wirtschaftlich tragbar sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c SG). Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer werden aufeinander abgestimmt (Art. 3 Abs. 1 Bst. d SG). Die negativen Auswirkungen der Mobilität werden möglichst geringgehalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. e SG). Bei Gemeindestrasse ist ausserdem zu berücksichtigen, dass deren Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt eine Gemeindeaufgabe darstellt (vgl. Art. 41 Abs. 1 SG). Indem der Kanton diese Zuständigkeit an die Gemeinden delegiert, räumt er ihnen im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen Autonomie ein (Art. 50 Abs. 1 BV10, Art. 109 Abs. 1 KV11 und Art. 3 Abs. 1 GG12).13 Deshalb verfügen die Gemeinden über einen erheblichen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von der Baubewilligungsbehörde und den Beschwerdeinstanzen zu respektieren ist. Anders als bei den Kantonsstrassen (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 SG) enthält das SG insbesondere keine Bestimmungen über den jeweils erforderlichen Bau- und Unterhaltsstandard der Gemeindestrassen. Dessen Festlegung obliegt somit den Gemeinden; sie sind deshalb auch in dieser Hinsicht grundsätzlich autonom.14 Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass es bei Strassenbauvorhaben unterschiedliche Auffassungen darüber 6 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 7 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 8 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 9 BVR 2011 S. 341 E. 2, mit weiteren Hinweisen 10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 11 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 12 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) 13 Vgl. BGE 143 II 553 E. 6.3; 138 I 143 E. 3.1 14 Vgl. dazu Pierre Tschannen/Thomas Locher, Massnahmenzuständigkeit und Kostentragungspflicht bei Kreuzungen zwischen Strassen und Gewässer, Gutachten zuhanden der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, in: Verwaltungsorganisationsrecht - Staatshaftungsrecht - öffentliches Dienstrecht, Bern 2011, S. 57 ff., S. 65

BVD 110/2025/126 5/9 gibt, welche Lösung vorzuziehen ist. Es ist Sache der Gemeinden, die den örtlichen Verhältnissen und der angestrebten Zielsetzung am besten entsprechenden Massnahmen festzulegen; sie verfügen über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Wie weit sie dabei auf die verschiedenen Ansichten in der Bevölkerung Rücksicht nehmen, ist in erster Linie eine politische Frage.15 c) Im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision wurden mehrere Grundstücke am B.________weg in die Wohnzone eingezont. Es ist daher Aufgabe der Beschwerdegegnerin, für eine genügende Erschliessung dieser Grundstücke zu sorgen. Dabei ist es, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vorab Sache der Gemeinde, den Ausbaustandard ihrer Gemeindestrassen im Rahmen der gesetzlichen Regelung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen zu bestimmen. Diese Kompetenz kommt ihr aufgrund der Gemeindeautonomie zu. Die Erschliessung der Bauzone soll die zonenkonforme Nutzung der Grundstücke ermöglichen, weshalb die Erschliessungsanlagen auf diesen Zweck auszurichten sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 BauG). Sie muss den Anforderungen entsprechen, die die Baugesetzgebung als Voraussetzung für die Baubewilligung verlangt.16 Auch in dieser Hinsicht kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere müssen Erschliessungsanlagen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung der Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 BauG). Das heisst, dass ihre Leistungsfähigkeit auf die Bedürfnisse abgestimmt ist, die sich aus der zonenkonformen Nutzung des zu erschliessenden Gebiets ergeben können.17 Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist daher der Ausbau des B.________wegs nicht kausal mit der geplanten Neuüberbauung, sondern mit der im Rahmen der Ortsplanungsrevision erfolgten Einzonung mehrerer Parzellen verbunden, die über den B.________weg erschlossen werden sollen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der B.________weg stelle keine Durchfahrtstrasse dar und durch die neuen Mehrfamilienhäuser sei entsprechend auch kein Mehrverkehr entstanden, ist unklar, was sie damit meinen und was sie daraus ableiten wollen. Zum einen ist der Begriff der «Durchfahrtsstrasse» dem eidgenössischen und bernischen Recht fremd, also mit keinen Rechtswirkungen verbunden. Zum andern ist nicht plausibel, dass der Bau von vier Mehrfamilienhäusern zu keinem Mehrverkehr geführt haben soll. Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden sodann aus dem Umstand, dass der B.________weg im Baubewilligungsverfahren für die vier Mehrfamilienhäuser offenbar als genügend erachtet wurde. Bestehende Erschliessungen können unter den Voraussetzungen von Art. 5 BauV für Bauvorhaben als genügend gelten, auch wenn sie die Anforderungen an neue Erschliessungen nicht erfüllen. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein späterer Ausbau auf den Standard einer neuen Erschliessungsanlage unzulässig wäre. Wegen der Gemeindeautonomie steht es der Beschwerdegegnerin vielmehr offen, bestehende Erschliessungsstrassen entsprechend auszubauen. Selbst wenn die Überbauung der ZPP Nr. 9 «B.________» nicht realisiert werden könnte, hätte dies daher keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Strassenausbaus. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist daher auch nicht abzuklären, ob eine Überbauung überhaupt möglich ist. Den Baugesuchsunterlagen lässt sich entnehmen, dass der B.________weg heute lediglich eine Breite von circa 3 m aufweist. Ein Kreuzen von Personenwagen ist nur auf zwei Ausweichstellen sowie auf drei Hauszufahrten möglich. Bei Gegenverkehr müssen Verkehrsteilnehmende daher lange Strecken rückwärts zurücklegen. Der B.________weg soll ab der Parzellengrenze Nr. K.________ auf einer Länge von 157 m auf eine Breite von 4.2 m ausgebaut werden. Damit können künftig zwei Personenwagen kreuzen. Zudem sind zwei Ausweichstellen für den Kreuzungsfall Personenwagen/Lastwagen (bspw. Müll- 15 Vgl. betreffend Verkehrsmassnahmen VGE 2019/25 vom 16. September 2019 E. 3.7 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 106/107 N. 1 17 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 7

BVD 110/2025/126 6/9 abfuhr) geplant.18 Beim B.________weg handelt es sich nicht um eine Einbahnstrasse, sondern um eine Strasse mit Gegenverkehr. Bei solchen Strassen soll die Fahrbahnbreite 4.2 m grundsätzlich nicht unterschreiten (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 BauV). Die geplante Fahrbahnbreite entspricht somit den baurechtlichen Vorgaben an eine genügende Zufahrt. Bezweckt wird mit dem Ausbau des B.________wegs nicht nur eine Aktualisierung der Erschliessung des Baugebiets, sondern auch eine Verbesserung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Das Bauvorhaben entspricht daher nicht nur den Vorgaben der Baugesetzgebung, sondern auch denjenigen des Strassenrechts. 3. Störfallvorsorge a) Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, es sei eine Prüfung der Störfallvorsorge nötig. Sie bestreiten die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach gemäss Bericht des Kantonalen Laboratoriums (KL) vom 24. Oktober 2023 beim Ausbau einer Erschliessungsstrasse keine Abklärung der Risikorelevanz erforderlich sei. Damit blende die Vorinstanz den nächsten Abschnitt im Bericht des KL aus. Dort werde ausgeführt, dass die Berücksichtigung der Störfallvorsorge nach den Vorgaben des Kap. 4 der Planungshilfe grundsätzlich erst im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren für die Überbauung auf den erwähnten zwei Parzellen durchzuführen wäre. Ob diese Überbauungen für den Ausbau der Erschliessungsstrasse eine Rolle spielten, sei jedoch eine baurechtliche Fragestellung, für welche das KL nicht zuständig sei. Mit anderen Worten könne eine Berücksichtigung der Störfallvorsorge durchaus bereits im jetzigen Stadium vorgenommen werden, soweit ein Zusammenhang zwischen der Erschliessung und der geplanten Neuüberbauung bestehe. In der vorliegenden Konstellation sei es mithin aus planerischer und auch finanzieller Sicht angezeigt, bereits im aktuellen Stadium zu prüfen, ob eine Erhöhung der Personendichte und namentlich neue Bauprojekte im Bereich der an den B.________weg angrenzenden Parzellen überhaupt möglich sei. b) Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 USG). Der Bundesrat hat zu diesem Zweck die StFV erlassen, welche die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen soll (vgl. Art. 1 Abs. 1 StFV). Sie gilt unter anderem für Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a StFV). Wer eine solche Anlage betreibt, hat die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt nötigen Massnahmen zu treffen (Störerprinzip; Art. 10 USG sowie Art. 3 und Art. 5 ff. StFV) und für deren Kosten aufzukommen (Verursacherprinzip; Art 2 USG). Inhaber von Betrieben, die unter die StFV fallen, haben zuerst einen Kurzbericht bei der Vollzugsbehörde einzureichen und, falls eine schwere Schädigung möglich ist, anschliessend eine Risikoermittlung zu erstellen. Wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss der Inhaber den Kurzbericht bzw. die Risikoermittlung ergänzen (vgl. Art. 8a StFV). Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richtund Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raum wirksamen Tätigkeiten (Art. 11a Abs. 1 StFV). Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (vgl. Art. 11a Abs. 2 StFV). Diese Bereiche werden als Konsultationsbereiche bezeichnet, da bei beabsichtigten neuen Nutzungen oder Nutzungsmöglichkeiten in diesen Bereichen Gespräche über die zu treffenden sicherheitstechnischen oder raumplanerischen Massnahmen geführt werden sollen.19 Zu 18 Vgl. zum Ganzen Erschliessung B.________Spiez, Technischer Bericht, Vorakten pag 066 ff.; vgl. auch Projektplan Situation 1:200, gestempelt vom Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental vom 26. August 2025 19 Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl. 2021, N. 40

BVD 110/2025/126 7/9 den raumwirksamen Tätigkeiten gehört insbesondere die Erteilung von Baubewilligungen nach Art. 22 RPG. Soweit die Nutzungsplanung keine Massnahmen zur Störfallvorsorge enthält, beschränkt sich die Koordination zwischen Störfallvorsorge und Raumplanung im Wesentlichen auf die Beratung der Bauherrschaft, da allfällige Schutzmassnahmen freiwillig sind.20 c) Die Bauparzellen befinden sich - wie im Übrigen auch die Liegenschaften der Beschwerdeführenden - im Konsultationsbereich eines Betriebs, der der StFV untersteht. Wie bereits in den vorangehenden Erwägungen dargelegt, liegt das Begehren, eine vollständige Abklärung der Risikorelevanz für die ZPP Nr. 9 «B.________» einzuholen, ausserhalb des Streitgegenstands. Weiter hängt die Zulässigkeit des Ausbaus des B.________wegs aus baurechtlicher Sicht nicht von der Bewilligungsfähigkeit einer künftigen Überbauung in der ZPP Nr. 9 «B.________» ab. Aus dem Bericht des KL können die Beschwerdeführenden daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das vorliegende Bauvorhaben führt zu keiner erheblichen Erhöhung des Risikos im Sinne von Art. 11a Abs. 2 StFV. Es beinhaltet weder neuen Wohnraum oder neue Arbeitsplätze noch ermöglicht es auf andere Weise den dauernden Aufenthalt von mehr als 50 Personen. Es beinhaltet auch keine empfindliche Einrichtung (bspw. Spitäler, Altersheime, Schulen).21 Nach dem Gesagten erweist sich das Bauvorhaben im Hinblick auf die StFV als unproblematisch, da es nicht risikorelevant ist. 4. Ergebnis und Kosten a) Das Bauvorhaben entspricht sowohl den bau- als auch den strassenbaurechtlichen Bestimmungen und es ist im Hinblick auf die StFV unproblematisch. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Als Baugesuchstellerin ist die Beschwerdegegnerin zwar ähnlich wie eine Privatperson betroffen. Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis handelt sie bei Strassenbauvorhaben allerdings in erster Linie hoheitlich, weshalb sie nicht ohne weiteres parteikostenberechtigt ist.23 Ob sie Anspruch auf Parteikostenersatz hat, richtet sich folglich nach Art. 104 Abs. 4 VRPG.24 Danach haben Gemeindebehörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz. Anders als nach altem Recht haben die Gemeinden somit seit dem 1. April 2023 im Grundsatz einen Ersatzanspruch, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Beim Parteikostenersatz der Gemeinden ist vorab auf die Komplexität der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen abzustellen. Die Beratungen im Grossen Rat zeigen zudem, dass die Grösse der Gemeinde eine Rolle spielen soll. Für grössere Gemeinden mit eigenem Rechtsdienst ist die Hürde für Parteikostenersatz höher als für kleinere und mittlere Gemeinden. Sie sollen etwa in Verfahren betreffend schwierige Ortsplanungsrevisionen einen Ersatzan- 20 Vgl. zum Ganzen Bundesamt für Raumentwicklung ARE et al., Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, 2022, S. 32 ff. 21 Vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE et al., Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, 2022, S. 35 f. 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 23 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 39 f.; BVR 2013 S. 282 (VGE 2012/16 vom 12.2.2013) nicht publ. E. 5 24 VGE 2023/135 vom E. 7.3

BVD 110/2025/126 8/9 spruch haben.25 Demgegenüber besteht gemäss Praxis der BVD in Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf Parteikostenersatz, da es zu den Kernaufgaben der Gemeinden gehört, Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren durchzuführen und an allfälligen Beschwerdeverfahren teilzunehmen.26 Nebst der Art und der Komplexität der Streitsache sind somit auch die Grösse der Gemeinde und deren fachliche Ressourcen in die Beurteilung einzubeziehen. Die Beschwerdegegnerin hat mehr als 10 000 Einwohner und gehört daher zwar zu den grösseren Gemeinden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie nicht als verfügende Behörde, sondern als Bauherrschaft am Verfahren beteiligt ist. Zudem hat sie keinen eigenen Rechtsdienst. Da die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren, erscheint es angesichts der sich stellenden Fragen als angemessen, dass sie sich ebenfalls berufsmässig vertreten liess. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen es daher, der Beschwerdegegnerin Parteikostenersatz zuzusprechen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von CHF 3545.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 26. August 2025 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 3545.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt G.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin H.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, per Mail - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor 25 BVR 2025 S. 58 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen 26 BVD 120/2025/21 vom 1. Dezember 2025 E. 8, 120/2023/79 vom 12. Juni 2024 E. 4, 120/2024/7 vom 17. Mai 2024 E. 4, 110/2023/139 vom 23. April 2024 E. 7, 120/2023/51 vom 19. Januar 2024 E. 7b

BVD 110/2025/126 9/9 Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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