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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 24.02.2026 110 2025 123

24. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·2,824 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Abbruch bestehender Altbauten, Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Einstellhalle

Volltext

1/8 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/123 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 24. Februar 2026 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 und G.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz vom 15. August 2025 (Geschäftsnummer 19694; Abbruch bestehender Altbauten, Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Einstellhalle) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 27. Juli 2021 bei der Gemeinde Köniz ein Baugesuch ein für den Abbruch der bestehenden Altbauten und den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Einstellhalle auf Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nrn. A.________ und B.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone (W), Bauklasse IIa. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Aufgrund eines negativen Amtsberichts Strassenbaupolizei des Tiefbauamts des Kantons Bern nahm die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung vor.

BVD 110/2025/123 2/8 Dagegen erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 15. August 2025 erteilte die Gemeinde Köniz die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Eingabe vom 12. September 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheid vom 15. August 2025 und die Rückweisung an die Vorinstanz. Sie verlangen eine Prüfung des minimalen Grenzabstands der neuen Lärmschutzwand zu ihrem Grundstück und der Auswirkungen der neuen Position der Lärmschutzwand auf ihre Liegenschaft. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 reichten mit Eingaben vom 15. und 16. September 2025 ein als Beschwerde bezeichnete Schreiben beim Bauinspektorat der Gemeinde Köniz ein. Darin baten sie um Anhörung mit den zuständigen Sachbearbeitern. Die Gemeinde Köniz leitete die Eingaben zuständigkeitshalber an die BVD weiter. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Oktober 2025 beantragte die Gemeinde Köniz hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2, es seien von der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen anzufordern. Was die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 und 4 betraf, beantragte sie Nichteintreten, eventuell Abweisung. Die Beschwerdegegnerin liess sich innerhalb der Beschwerdeantwortfrist nicht vernehmen. 4. Das Rechtsamt wies die Beschwerdeführenden 3 und 4 auf die Formvorschriften einer Beschwerde hin und gab ihnen Gelegenheit, mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde ohne Kostenfolgen zurückziehen wollen. Zudem bat es die Beschwerdegegnerin, aussagekräftige Pläne der geplanten Lärmschutzwand einzureichen. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden 3 und 4 eine ausführliche Begründung ihrer Beschwerde ein. Das Rechtsamt wies sie mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 darauf hin, dass eine Verbesserung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich sei, und gab ihnen erneut Gelegenheit, mitzuteilen, ob sie an ihre Beschwerde festhalten würden. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 teilten am 29. Dezember 2025 mit, sie würden an ihrer Beschwerde festhalten. Am 29. Januar 2026 reichte die Beschwerdegegnerin neue Pläne der geplanten Lärmschutzwand ein. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2. Februar 2026 Gelegenheit, zur geplanten Rückweisung eine allfällige Stellungahme einzureichen. Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 verzichtete die Gemeinde Köniz auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die übrigen Beteiligten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)

BVD 110/2025/123 3/8 werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Zustellung des Bauentscheids zu laufen (Art. 40 Abs. 1 BauG, Art. 41 Abs. 1 VRPG4). Zur Wahrung der Frist muss die Baubeschwerde vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Fristwahrend wirkt auch das (rechtzeitige) Einreichen eines Rechtsmittels bei der unzuständigen Behörde (vgl. Art. 42 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben ihre Beschwerde gegen den Gesamtentscheid vom 15. August 2025 am 13. September 2025 der Post übergeben und damit offensichtlich rechtzeitig eingereicht. Gemäss der von der Vorinstanz eingereichten Sendeverfolgung wurde der Gesamtentscheid dem (damaligen) Anwalt der Beschwerdeführenden 3 und 4 am 19. August 2025 via Postfach zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 20. August 2025 zu laufen und endete am 18. September 2025. Die bei der Gemeinde mit Postaufgabe vom 16. September 2025 eingereichten bzw. am 17. September 2025 persönlich überbrachten Beschwerden vom 15. bzw. 16. September 2025 wurden somit rechtzeitig eingereicht und von der Gemeinde mit Kurzbrief vom 18. September 2025 zuständigkeitshalber der BVD weitergeleitet. Da diese Beschwerden, die den Mindestanforderungen an die Form nicht genügen (vgl. nachfolgende Erwägung Ziff. 1d), nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der BVD eingingen, konnten sie nicht mehr zur Verbesserung (klarer Antrag, Begründung) zurückgewiesen werden. Die verbesserte Beschwerde vom 15. Dezember 2025 wurde verspätet eingereicht. Sie ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. d) Beschwerden haben unter anderem einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dabei handelt es sich um eigentliche Gütigkeitsvoraussetzungen, die innerhalb der Beschwerdefrist vorliegen müssen (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird.5 Unter Antrag wird das Rechtsbegehren verstanden. Dieses sollte so präzis gefasst sein, dass es unverändert in das Dispositiv des Entscheids übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch hinsichtlich Antrags und Begründung vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Als Begründung reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 17

BVD 110/2025/123 4/8 unrichtig sein soll. Es ist mit anderen Worten darzulegen, inwiefern ein Beschwerdegrund nach Art. 66 VRPG erfüllt sein soll.6 Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 entspricht den Formvorschriften von Art. 32 Abs. 2 VRPG. Die BVD tritt deshalb auf ihre Beschwerde ein. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 stellen in ihrer als «Beschwerde» bezeichneten, aber an die Vorinstanz adressierten Eingaben den geplanten zwei Mehrfamilienhäuser Projektvorschläge mit fünf oder sechs Reiheneinfamilienhäusern gegenüber. Sie führen aus, alle Emissionen seien in allen Belangen um ein Vielfaches reduziert und würden dem Klimaschutzreglement vom 19. Juni 2023 entsprechen. Mit dem Einreichen der Beschwerde möchten sie ihren Beitrag zu einer nochmaligen Prüfung leisten. Verdichtetes Bauen verlange ein gut überlegtes Konzept und dürfe nicht zu Spekulation Anreiz geben. Sie bitten um Anhörung mit den zuständigen Sachbearbeitern und erklären sich bereit für eine Besprechung der vorliegenden Sachlage. Ein klares Rechtsbegehren liegt damit nicht vor. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 setzen sich auch nicht mit dem Gesamtentscheid der Vorinstanz auseinander. Ihrer Eingabe lässt sich zwar entnehmen, dass sie ein anderes Projekt bevorzugen würden. Warum das Projekt der Beschwerdegegnerin ihrer Auffassung nach nicht den massgebenden baurechtlichen Vorschriften entspricht, legen sie jedoch nicht ansatzweise dar. Es fehlt sowohl an einem sachbezogenen Antrag als auch an Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde erfüllt damit die Formvorschriften von Art. 32 Abs. 2 VRPG selbst unter Berücksichtigung der für Laienbeschwerden herabgesetzten Antrags- und Begründungsanforderungen nicht. Auf ihre Beschwerden vom 15. bzw. 16. September 2025 kann daher nicht eingetreten werden. 2. Grenzabstand Lärmschutzwand a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen geltend, das Bauprojekt sehe vor, die Lärmschutzwand von der Strasse zurückzuversetzen. Durch die Rückversetzung komme die Lärmschutzwand näher an ihr Grundstück zu stehen. Die Gemeinde habe den minimalen Grenzabstand der neuen Lärmschutzwand zu ihrem Grundstück zu prüfen. Gemäss Vorgaben des Lärmgutachtens müsse die Lärmschutzwand am südlichen Ende mindestens die gleiche Höhe wie die bisherige einhalten und linear aufsteigen zur Einstellhalleneinfahrt. Gemäss Plan Ansicht Lärmschutzwand betrage die geplante Höhe der neuen Lärmschutzwand am südlichen Ende 3.50 m und steige bis auf 5.80 m. Der Grenzabstand der geplanten Lärmschutzwand betrage gemäss Plan Umgebungsgestaltung zwischen 2.17 m (südliches Ende) und 1.40 m. Eine Lärmschutzwand der Höhe 3.50 m müsse um die Mehrhöhe zu 1.20 m zurückversetzt werden. Der Abstand müsste somit 2.30 m betragen. Somit sei der gesetzliche Grenzabstand nicht eingehalten. Die Gemeinde habe den Einsprachepunkt Grenzabstand der Lärmschutzwand zu ihrem Grundstück nicht behandelt. In ihrer Beschwerdevernehmlassung teilt die Gemeinde mit, sie habe den gerügten Grenzabstand der Lärmschutzwand auf der Höhe der Parzelle Nr. H.________ in den baubewilligten Plangrundlagen einer erneuten formellen und materiellen Prüfung unterzogen. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 sei insofern Recht einzuräumen, als die vorliegenden Unterlagen ungenau seien und die tatsächliche Höhe der Lärmschutzwand im Bereich der Parzelle Nr. H.________ nicht klar ersichtlich sei. 6 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13, 18 und 22

BVD 110/2025/123 5/8 b) Gemäss Art. 77 BauR7 gelten für baubewilligungspflichtige Einfriedungen, Zäune, Mauern, Stütz- und Futtermauern inkl. Aufschüttungen und Böschungen in Bezug auf Grenzabstände Artikel 79h und Artikel 79k EG ZGB8 als öffentlich-rechtliche Vorschriften. Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von 1.20 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, dürfen an die Grenze gestellt werden (Art 79k Abs 1 EG ZGB). Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3.00 m (Art 79k Abs 2 EG ZGB). Als massgebendes Terrain gilt gemäss Art. 1 BMBV9 der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, so ist dieses abgegrabene Terrain massgebend. Das massgebende Terrain im Sinne von Art. 1 BMBV entspricht grundsätzlich dem gewachsenen Boden im Sinne von aArt. 97 Abs. 1 BauV10.11 Mit der Regelung, dass als massgebendes Terrain der natürlich gewachsene Geländeverlauf gilt, wird bezweckt, dass auf den seit langem bestehenden, weitgehend durch natürliche Prozesse entstandenen Geländeverlauf abgestellt wird und nicht auf einen Geländeverlauf, der auf menschliche Eingriffe zurückgeht. Es soll sich niemand durch künstliche Eingriffe ins Gelände Vorteile beim Bauen verschaffen können. Wo der natürlich gewachsene Geländeverlauf unklar oder umstritten ist, muss die zuständige Behörde dessen Verlauf im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hoheitlich festlegen. Dabei ist auf den natürlichen Geländeverlauf in der Umgebung abzustellen, also so weit wie möglich von der Umgebung oder von älteren Terrainaufnahmen auf den ursprünglichen Geländeverlauf auf dem Baugrundstück zu schliessen.12 c) Die Beschwerdegegnerin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens Pläne eingereicht, die belegen sollen, dass die geplante Lärmschutzwand die zulässige Höhe bzw. den erforderlichen Grenzabstand gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführenden 1 und 2 einhält (Situationsplan 1:500 und Projektplan «Ansicht Lärmschutzwand, Grundriss / Schnitt» 1:100, Eingangsstempel Rechtsamt BVD vom 30. Januar 2026). Gemäss diesen Plänen befindet sich im fraglichen Bereich an der Parzellengrenze zum Baugrundstück auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Stützmauer. Die Beschwerdegegnerin geht deshalb für die Bemessung der zulässigen Höhe bzw. des erforderlichen Grenzabstands vom höher gelegenen Grundstück der Beschwerdeführenden 1 und 2 aus. Ob es sich dabei um das massgebende Terrain handelt, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Das gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Darstellung des massgebenden Terrains im bewilligten Projektplan «Fassaden/Schnitte» nicht nachvollzogen werden kann, weicht es doch wesentlich vom ebenfalls dargestellten gewachsenen Terrain ab. Es bestehen daher Zweifel, ob das massgebende Terrain in den Plänen korrekt dargestellt wird. Für die Beurteilung der Frage, ob die umstrittene Lärmschutzwand bewilligt werden kann, sind daher weitere Abklärungen nötig. Insbesondere ist das für die Bestimmung der zulässigen Höhe und des erforderlichen Grenzabstands massgebende Terrain entlang der betreffenden Parzellengrenze festzustellen. Dies hat entweder gestützt auf allenfalls bereits vorhandene Geometerdaten oder mittels exakter Vermessung des Terrainverlaufs zu erfolgen. Soweit der Verlauf des massgebenden Terrains nicht mit Vermessung festgestellt werden kann, muss dieser interpoliert werden. Die Feststellungen und die dazu notwendigen Abklärungen sind zudem nachvollziehbar zu protokollieren. Den betroffenen Verfahrensbeteiligten ist ferner das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Angelegenheit ist folglich nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD, die neu eingereichten Pläne zu prüfen und die erforderlichen Sachverhaltsab- 7 Baureglement der Gemeinde Köniz vom 23. September 2018 (BauR) 8 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) 9 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 11 VGE 2014/105 vom 8. Januar 2015 E. 3.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 14 mit Hinweisen; vgl. dazu auch IVHB-Erläuterungen, Ziff. 1, S. 2 (einsehbar unter https://www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivhb) 12 Vgl. IVHB-Erläuterungen, Ziff. 4, S. 2 https://www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivhb

BVD 110/2025/123 6/8 klärungen vorzunehmen. Der angefochtene Gesamtentscheid wird daher in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits aus diesem Grund aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Lärmgutachten a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen geltend, sie hätten in ihrer Einsprache zur Projektänderung gefordert, dass ein neues Lärmgutachten basierend auf den aktuellen Plänen zu erstellen sei und dass ihre Liegenschaft durch die neue Positionierung der Lärmschutzwand (Zurückversetzen von der Lärmquelle) keinen Nachteil bezüglich Lärmimmissionen erfahren dürfe. Die Auswirkungen auf ihre Liegenschaft sollten von unabhängigen Sachverständigen geprüft werden. Die Gemeinde habe ihre Forderung für die Neuerstellung des Lärmgutachtens sowie fälschlicherweise die Forderung der Zurückversetzung der Lärmschutzwand als Einsprachepunkte aufgenommen. Ihre Einsprachepunkte seien nicht korrekt erfasst und behandelt worden. Sie würden verlangen, dass die Auswirkungen der neuen Position der Lärmschutzwand auf ihre Liegenschaft geprüft würden. Gemäss Auskunft des TBA OIK II werde durch die Zurückversetzung der Lärmschutzwand der Einfallswinkel der Lärmemissionen auf ihre Liegenschaft grösser, was höhere Emissionswerte des Lärms für ihre Liegenschaft bedeute. b) In Ihrer Beschwerdevernehmlassung führt die Gemeinde aus, für die abschliessende Prüfung zum weiteren Vorgehen empfehle es sich, die Fachstellen Lärmschutz und Strassenbaupolizei beizuziehen. Aufgrund dieser Rückmeldung erscheint die Sache auch hinsichtlich des Lärmschutzes noch nicht entscheidreif, sondern es sind weitere Beweismassnahmen erforderlich. 4. Ergebnis und Kosten a) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 und 4 wird nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten sie daher als unterliegende Partei, weshalb sie die im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Beschwerde angefallenen Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV13). b) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei. Sie hat daher die diesbezüglichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV). c) Parteikosten im Sinn des Gesetzes sind keine angefallen (vgl. Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 und 4 wird nicht eingetreten. 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

BVD 110/2025/123 7/8 2. In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird der Gesamtentscheid der Gemeinde Köniz vom 15. August 2025 aufgehoben. 3. Die Akten der Gemeinde Köniz (Dossier Nr. 19694 und Dossier Nr. 19649-P1v) sowie der Situationsplan und der Projektplan «Ansicht Lärmschutzwand, Grundriss / Schnitt», je mit Eingangsstempel Rechtsamt BVD vom 30. Januar 2026, gehen zurück an die Gemeinde Köniz zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen. 4. Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.– werden den Beschwerdeführenden 3 und 4 zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1600.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Frau F.________ und Herrn E.________, eingeschrieben - G.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, Beilagen gemäss Entscheidziffer 3, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Soweit es sich um einen Rückweisungsentscheid handelt, kann er nur angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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