1/34 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/91 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 17. Dezember 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und F.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ins, Gemeindeverwaltung, Dorfplatz 2, 3232 Ins betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramt Seeland vom 19. Juni 2024 (eBau Nummer A.________; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Am 17. Februar 2020 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde Ins ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Antennenmasten auf dem Flachdach eines Alterszentrums auf der Parzelle Ins Grundbuchblatt Nr. I.________ (Standortdatenblatt vom 9. Januar 2020, Revision 1.27). Die Parzelle befindet sich in einer «Zone für öffentliche Nutzungen Ia Alterswohnungen, Pflege» und grenzt an das Ortsbildschutzgebiet B.1 Das Dorf Ins ist sodann im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgenommen. Die Bauparzelle ist von drei Seiten von im ISOS erwähnten Gebieten umgeben. Gemäss dem ursprünglichen Baugesuch vom 17. Februar 2020 sollten die drei Antennenmasten aus Stahl auf dem Flachdach eines Gebäudes des Alterszentrums erstellt und die ganze Mobil- 1 Vgl. Zonenplan der Gemeinde Ins vom 14. Juni 2019, genehmigt durch das AGR am 9. Februar 2021.
BVD 110/2024/91 2/34 funkanlage mit einem glasfaserverstärkten Kunststoff verkleidet werden, wobei der Technikschrank ebenfalls innerhalb dieser Verkleidung geplant war. Gegen das Vorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 27. Juli 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland die Baubewilligung, wogegen die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) erhoben. Das Rechtsamt der BVD holte im Beschwerdeverfahren (BVD 110/2020/154) unter anderem einen Fachbericht der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Regionalgruppe Jura bernois-Seeland, zur Frage der Wirkung des Vorhabens in Bezug auf das Standortgebäude wie auch auf das umliegende Orts- und Landschaftsbild und zur Material- und Farbwahl der Verkleidung der Antennenanlage sowie einen Fachbericht des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zur Frage nach der Messweise der Fassadenhöhe ein. Um den Vorbehalten und Bedenken, welche die Fachbehörden in ihren Berichten äusserten, Rechnung zu tragen, reichte die Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2021 eine erste Projektänderung ein (Standortdatenblatt vom 9. September 2021, Revision: 1.30). Mit der Projektänderung verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die gesamtheitliche Ummantelung aller drei Mobilfunkantennen. Vielmehr sollte jeder Antennenständer einzeln umhüllt werden. Zudem wurden die Standorte von zwei Antennen verschoben, sodass die drei Antennen näher zusammenrückten. Weiter wurde die Technik nicht mehr auf dem obersten Flachdach zwischen den Antennen vorgesehen, sondern auf einem unteren Flachdach entlang der Fassade des Anbaus. Da das Vorhaben gemäss der Projektänderung nebst zusätzlichen formellen Schritten in verschiedenen Bereichen eine erneute materielle Prüfung und die Einholung neuer Fachberichte bei der OLK und dem Amt für Umwelt und Energie (AUE) erforderte, hob die BVD den Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts mit Entscheid vom 22. November 2021 auf und wies die Sache zur Weiterbehandlung der Projektänderung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. 2. In der Folge liess das Regierungsstatthalteramt die Projektänderung im Anzeiger und im Amtsblatt publizieren und ersuchte die OLK sowie das AUE um Ergänzung resp. Anpassung ihrer Fachberichte. Aufgrund des aktualisierten Fachberichts der OLK vom 3. November 2022 reichte die Beschwerdegegnerin am 30. März 2023 die vorliegend zu beurteilende zweite Projektänderung ein. Neu sollen alle drei Antennenkörper auf einem einzigen, umfassend verkleideten Ständer montiert werden. Die geplante Mobilfunkanlage umfasst insgesamt 9 Sendeantennen, welche gemäss dem Standortdatenblatt vom 20. März 2023 (Revision: 1.33) auf den Frequenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz), 1800 bis 2600 MHz sowie 3600 MHz senden sollen. Bei den drei Antennen auf dem Frequenzband 3600 MHz ist ein adaptiver Betreib mit Korrekturfaktor vorgesehen. Auch aus dem Fachbericht Immissionsschutz des AUE vom 16. Februar 2022, auf welchen der Fachbericht vom 17. August 2023 verweist, sowie aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass vorliegend der Korrekturfaktor beansprucht werden soll. Das Vorhaben wurde von der Vorinstanz nicht erneut der OLK zur Beurteilung unterbreitet. 3. Das Regierungsstatthalteramt publizierte die Projektänderung im Anzeiger Region Erlach vom 19. und 26. Januar 2024 sowie im Amtsblatt vom 17. Januar 2024. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, hielt in seinem Fachbericht vom 17. August 2023 fest, der Fachbericht vom 16. Februar 2022 behalte Gültigkeit und müsse nicht angepasst werden. In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2024 zu den eingegangenen Einsprachen führte das AUE aus, die geplante Mobilfunk-Basisstation erfülle die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Mit Gesamtbauentscheid vom 19. Juni 2024 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland die Baubewilligung für das Vorhaben. 4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 10. Juli 2024 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 19. Juni 2024. Zur Begründung bringen sie insbesondere vor, das erste Projektänderungsgesuch
BVD 110/2024/91 3/34 vom 9. September 2021 (Datum des Standortdatenblatts) hätte aufgrund seines Umfangs nicht als Projektänderung, sondern als neues Baugesuch publiziert werden müssen. Auch das vorliegend zu beurteilende Projektänderungsgesuch sprenge den Rahmen einer Projektänderung, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Einreichung eines neuen Baugesuchs hätte verpflichtet werden müssen. Sodann rügen die Beschwerdeführenden eine Überschreitung der Gebäudehöhe sowie eine ungenügende Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild. Weiter machen sie diverse Verletzungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV2) sowie des Umweltschutzgesetzes (USG3) geltend. So rügen sie eine fehlerhafte Auswahl der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) und ein fehlerhaftes Standortdatenblatt. Bei einem Antennentyp fehle überdies das Anlagedatenblatt des Herstellers. Weiter habe sich die NIS-Fachstelle zu diversen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Unrecht nicht geäussert. Zudem rügen die Beschwerdeführenden eine Unvereinbarkeit des Korrekturfaktors mit dem Vorsorgeprinzip, die Tauglichkeit des Qualitätssicherungssystems (QS-System) sowie der rechnerischen Prognose und der Abnahmemessungen. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,4 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es auch dem AUE Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 5. August 2024 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Gesamtbauentscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Ins verzichtete mit Eingabe vom 12. August 2024 unter Verweis auf die Vorakten auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE hält in seiner Stellungnahme vom 16. August 2024 fest, gemäss der Beurteilung im Fachbericht vom 17. August 2023 erfülle die Anlage die Bestimmungen der NISV und sei damit bewilligungsfähig. Die Nachprüfung habe jedoch ergeben, dass die im Standortdatenblatt bei der rechnerischen Prognose am OMEN 2 geltend gemachte Abschirmung in den Bauplänen nicht dargestellt sei, weshalb die Pläne entsprechend angepasst werden müssten. So sei die Abschirmung in den Bauplänen mit den genauen Dimensionen einzuzeichnen und eine Spezifikation der Abschirmung nachzureichen. 6. Mit Verfügung vom 21. August 2024 forderte das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin zur Einreichung aktualisierter Baupläne, in welchen die Abschirmung mit den genauen Dimensionen eingezeichnet ist, sowie von Unterlagen zur Art des Abschirmungsmaterials und der Dämpfwirkung des Materials in den verwendeten Frequenzbereichen auf. 7. Am 26. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zu den Eingaben der weiteren Verfahrensbeteiligten ein, in welcher sie primär ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 10. Juli 2024 konkretisierten. 8. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 reichte die Beschwerdegegnerin korrigierte Planunterlagen sowie Unterlagen mit entsprechenden Informationen zur Abschirmung ein, welche dem AUE mit Verfügung vom 12. März 2025 zur Stellungnahme unterbreitet wurden. Ausserdem bat das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin um Einreichung einer Stellungnahme zur Farbgebung, zur Materialisierung sowie zu den weiteren relevanten Gestaltungsdetails der geplanten Glasfaserverkleidung. Mit Stellungnahme vom 2. April 2025 hielt das AUE fest, dass die gelieferten Nachweise zu den Dämpfungseigenschaften der Abschirmmaterialien nicht ausreichend seien. Es müssten Messprotokolle zu den Abschirmmaterialien nachgeliefert werden. Mit Eingabe vom 2 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). 3 Bundegesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01). 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).
BVD 110/2024/91 4/34 3. April 2025 nahm die Beschwerdegegnerin zur Materialisierung und Farbgebung der geplanten Verkleidung Stellung. Am 19. Mai 2025 reichte die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung des Rechtsamts weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Dämpfungswirkung der Abschirmung ein. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2025 äusserte das AUE erneut Verbesserungsbedarf im Zusammenhang mit den von der Beschwerdegegnerin zur Abschirmung eingereichten Unterlagen. Am 12. August 2025 reichte die Beschwerdegegnerin die geforderten Unterlagen ein. Mit Stellungnahme vom 5. September 2025 hielt das AUE fest, dass der Nachweis der Dämpfungswirkung mit den eingereichten Unterlagen als erbracht gelte. 9. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 bat das Rechtsamt die OLK, Gruppe Jura bernois um Einreichung einer Stellungnahme zu der Frage, ob ihren mit Fachbericht vom 16. Februar 2021 sowie vom 3. November 2023 vorgebrachten Einwänden mit der jüngsten Projektänderung ausreichend Rechnung getragen worden sei oder ob aus ihrer Sicht weiterhin Verbesserungsbedarf bestehe. Am 11. Juli 2025 nahm die OLK zum Vorhaben Stellung. 10. Am 26. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden persönlich eine Stellungnahme ein, in welcher sie erneut vorbringen, weshalb dem Vorhaben der Beschwerdegegnerin ihres Erachtens der Bauabschlag zu erteilen sei. Unter Verweis auf den E-Mail-Verkehr mit dem Hersteller des Abschirmmaterials führten sie aus, dieser könne die Dämpfwirkung des geplanten Materials nicht garantieren. 11. Mit Verfügung vom 5. November 2025 gab das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden reichten am 14. November 2025 eine Stellungnahme ein. 12. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG5. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG6 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.7 Vorliegend beträgt der Einspracheperime- 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a Lemma 11.
BVD 110/2024/91 5/34 ter der Anlage 519.13 m.8 Der Wohnort der Beschwerdeführenden liegt rund 221 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und damit innerhalb des Einspracheperimeters. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist somit zu bejahen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung/Publikation a) Die Beschwerdeführenden rügen, die erste Projektänderung vom 9. September 2021 (Datum des Standortdatenblatts) sei zu Unrecht als Projektänderung publiziert worden. Vielmehr hätte – insbesondere aufgrund der erstmaligen Beanspruchung des Korrekturfaktors – ein neues ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Publikation sei unvollständig gewesen, da sie lediglich die neue Kaschierung der Antennenanlage beinhaltet habe. Dadurch seien etliche von der Anlageänderung betroffene Personen von der Einreichung einer Einsprache abgehalten worden. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, auch bei der vorliegend zu beurteilenden Projektänderung handle es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um eine geringfügige Projektänderung, sondern um eine baubewilligungspflichtige Anlageänderung. Es ändere sich nicht nur die Verkleidung, sondern auch der Antennentyp der neuen Sendeantennen, die Sendeleistungen sowie die Hauptstrahlrichtung. Die Vorinstanz habe das Vorhaben zu Unrecht als Projektänderung publiziert. Sie hätte die Beschwerdegegnerin zur Einreichung eines neuen Baugesuchs verpflichten müssen. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, vorliegend sei einzig das ursprünglich eingereichte Baugesuch in Verbindung mit der jüngsten Projektänderung massgebend. Die dazwischenliegende Projektänderung sei überholt und nicht mehr relevant. Die immissionsmässigen Auswirkungen der Mobilfunkanlage seien durch die aktuelle Projektänderung sehr gering geblieben. So hätten sich die Feldstärken an den am höchsten belasteten OMEN nur minimal verändert. Bei OMEN Nr. 3 steige sie von 4.94 V/m auf 4.95 V/m, bei den OMEN Nrn. 4 und 5 sinke sie von 4.57 V/m auf 4.00 V/m bzw. von 4.94 V/m auf 4.81 V/m. Die Gesamtleistung der Anlage sei von 3895 Watt auf 3675 Watt gesenkt worden, die Leistung der Antennen Nrn. 1 - 6 seien reduziert, diejenige der Antennen Nrn. 7 - 9 von bisher je 50 Watt auf 200 Watt erhöht worden. Auch die baulichen Anpassungen könnten ohne Weiteres im Rahmen einer Projektänderung beurteilt werden, zumal die baulichen Dimensionen verkleinert würden. Die zu beurteilende Projektänderung sei ordentlich publiziert worden, wobei ausdrücklich erwähnt worden sei, was die Anpassung erfasse. Aus den aufgelegten Unterlagen sei sodann ohne Weiteres hervorgegangen, dass die Nutzung eines Korrekturfaktors beantragt sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden habe die Projektänderung auch keine Erleichterungen im Sinne von Art. 43 BewD erfahren. b) Sofern ein Bauprojekt während eines hängigen Verfahrens verändert wird, gilt es zu unterscheiden, ob es sich um eine Projektänderung oder um ein neues Bauprojekt handelt. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben nur geringfügig geändert wird und in seinen Grundzügen gleich bleibt. In diesem Fall kann das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten und der allenfalls von der Projektänderung berührten Dritten ohne erneute Veröffentlichung fortgesetzt werden, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 BewD). Wenn das Bauprojekt hingegen in wesentlichen Punkten verändert wird, muss ein neues Baugesuch eingereicht werden. Dies kann insbesondere für das anwendbare Recht entscheidend sein.9 8 Vgl. Standortdatenblatt vom 20. März 2023 (Revision 1.33) Ziff. 6. 9 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N12a.
BVD 110/2024/91 6/34 Mit Entscheid 1C_506/2023 vom 23. April 2024 hat das Bundesgericht die Aufschaltung des Korrekturfaktors bei bestehenden, im «Worst-Case-Szenario» beurteilten, adaptiven Antennen als baubewilligungspflichtig beurteilt. In diesem Sinne hielt es fest, dass die Anlagebetreiberin bei der Aufschaltung des Korrekturfaktors nicht lediglich ein modifizierts Standortdatenblatt, sondern ein neues Baugesuch einreichen müsse, damit das rechtliche Gehör und der Rechtsschutz der betroffenen Personen gewährleistet werde. Ohne Publikation sei nicht gewährleistet, dass betroffene Personen von den Änderungen Kenntnis erhalten würden. Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Baubewilligungsbehörde hätte das erste Projektänderungsgesuch der Beschwerdegegnerin aufgrund der erstmaligen Beanspruchung des Korrekturfaktors insbesondere vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Projektänderung entgegennehmen dürfen, sondern die Einreichung eines neuen Baugesuchs verlangen müssen. Anders als im aufgeführten Bundesgerichtsentscheid geht es vorliegend jedoch nicht um eine bereits bewilligte Anlage, bei welcher nachträglich mittels Einreichung eines angepassten Standortdatenblatts in einem sogenannten Bagatellverfahren der Korrekturfaktor aufgeschaltet werden soll und betroffene Personen aufgrund des fehlenden Baubewilligungsverfahrens ihre Mitwirkungsrechte nicht geltend machen können. Vorliegend machte die Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor im Rahmen einer Projektänderung in einem Baubewilligungsverfahren geltend. Durch die Aufschaltung des Korrekturfaktors bleibt das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich, weshalb eine solche Projektanpassung als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD entgegengenommen werden darf. Eine andere Frage ist, ob eine Projektänderung ohne erneute Publikation behandelt werden darf. Dies kann hier offen bleiben, da die erste Projektänderung ohnehin erneut publiziert wurde.10 Die Projektänderung profitierte demnach nicht von den Erleichterungen gemäss Art. 43 Abs. 2 BewD. Zudem hat sich das anwendbare Recht soweit erkennbar nicht geändert. Dass die Geltendmachung des Korrekturfaktors für die adaptiven Antennen sowie die weiteren Änderungen nicht im Rahmen eines neuen Baugesuchs, sondern eines Projektänderungsgesuchs beantragt und behandelt wurden, ist unter diesen Umständen unerheblich. Im Übrigen hat die BVD bereits in ihrem Entscheid vom 22. November 2021 festgestellt, dass es sich um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD11 handelt, mit welcher das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt.12 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Anwendung des Korrekturfaktors hätte sich nicht aus dem Publikationstext ergeben. Aufgrund der wiederum publizierten zweiten Projektänderung (siehe sogleich) spielt der Publikationstext der ersten Projektänderung jedoch keine Rolle mehr, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muss. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, auch das zweite, vorliegend zu beurteilende Projektänderungsgesuch würde den Rahmen einer Projektänderung sprengen. Ebenso wie die erste Projektänderung wurde auch die zweite, vorliegend zu beurteilende Projektänderung von der Gemeinde ordentlich publiziert und die Akten wurden zur erneuten Einsichtnahme aufgelegt.13 Das Projektänderungsgesuch profitierte demnach ebenfalls nicht von den Erleichterungen gemäss Art. 43 Abs. 2 BewD. Zudem ist auch hier nicht erkennbar, dass sich das anwendbare Recht geändert hätte. Mit Verweis auf die Ausführungen zur ersten Projektänderung ist auch vorliegend demnach unerheblich, ob die Gemeinde das Projektänderungsgesuch zu Recht als Projetänderung entgegennehmen durfte oder ob sie ein neues Baubewilligungsverfahren hätte einleiten müssen. 10 Vgl. Anzeiger Erlach vom 21. und 28. Januar 2022 sowie Amtsblatt des Kantons Bern vom 19. Januar 2022 (Vorakten zum Baugesuch eBau Nr. 2020-5440 pag. 4 und 2). 11 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 12 BVD 110/2020/154 vom 22. November 2021 E. 2.a 13 Vgl. Anzeiger Erlach vom 19. und vom 26. Januar 2024 sowie Amtsblatt des Kantons Bern vom 17. Januar 2024 (Vorakten zum Baugesuch eBau Nr. A.________ pag. 380 und 382).
BVD 110/2024/91 7/34 In der Publikation der zweiten Projektänderung im Anzeiger Erlach wurde im Publikationstext nicht auf den Inhalt der Projektänderung hingewiesen. Vielmehr wurde das Bauvorhaben wie bei der Publikation des ursprünglichen Gesuchs umschrieben. Unter diesen Umständen konnte hinsichtlich des Inhalts der Projektänderung niemand in die Irre geführt werden. Wer die Details des Inhalts des Baugesuchs wissen wollte, musste in die aufgelegten Baugesuchsakten Einsicht nehmen und konnte dabei insbesondere auch erkennen, dass für die adaptiven Antennen ein Korrekturfaktor beansprucht wird. Auch im Publikationstext der zweiten Projektänderung im Amtsblatt des Kantons Bern wurde zwar erwähnt, dass es sich um eine Projektänderung handelt, der Inhalt der Projektänderung wurde aber ebenfalls nicht angegeben. Auch unter diesen Umständen bestand keine Gefahr der Irreführung, da auch hier zur Kenntnis des Umfangs der Projektänderung in die Baugesuchsakten Einsicht genommen werden musste. Im Übrigen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden ihre Einsprachen in Kenntnis der geplanten 5G-fähigen adaptiven Antennen, der Anwendung des Korrekturfaktors sowie der weiteren Änderungen verfasst haben. Sie waren somit in der Lage, die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu beurteilen, wie ihre Ausführungen in der Einsprache zeigen.14 Aus dem gerügten Publikationsmangel können die Beschwerdeführenden deshalb von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich die Beschwerdeführenden sodann nicht auf ein allfälliges Interesse Dritter an einer erneuten Publikation berufen.15 Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich daher als unbegründet. 3. Gebäudehöhe a) Die Beschwerdeführenden rügen, im Gegensatz zur Mobilfunkanlage selbst handle es sich bei der vorgesehenen Verkleidung nicht um eine technisch bedingte Dachaufbaute. Technisch bedingt sei lediglich die Antenne. Die Kunststoffverkleidung, welche eine fassadenartige Wirkung entfalte, sei nur aus ästhetischen Gründen so gewählt worden, womit sie gerade nicht technisch bedingt sei. Die Verkleidung müsse deshalb an die Gebäudehöhe angerechnet werden, wodurch die maximale Gebäudehöhe von 12 m verletzt werde. Diese Rechtsauffassung entspreche auch der Praxis der BVD, welche im Entscheid BVD 110/2020/222 erwogen habe, dass die dort zu beurteilende Ummantelung sowohl im Grundriss als auch in der Höhe als gebäudeähnliches Bauteil wahrgenommen werde. Die streitgegenständliche Einhausung der Antennenanlage werde vorliegend als Bauvolumenerweiterung wahrgenommen. Das AGR habe in seinem Fachbericht vom 27. Januar 2021 sodann bestätigt, dass die Verkleidung nicht als separate Fassade beurteilt werden könne, sondern ausschliesslich als Gesamtelement mit dem darunterliegenden Gebäudeteil. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, gemäss dem GBR16 seien technische Dachaufbauten auf Flachdächern der Alterssiedlung auf ein Minimum zu beschränken. Das Vorhaben verletze die Vorschriften über die Dachgestaltung. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Glasfaserverkleidung gelte als Bestandteil der Mobilfunkanlage, nicht des Gebäudes. Die Ummantelung weise einen Durchmesser von 1.4 m und eine Höhe von 2.45 m auf. Sie sei damit auf das absolute Minimum beschränkt und füge sich eng um die Anlage. Sie werde weder als gebäudeähnlicher Bauteil noch als obere Begrenzung des Gebäudes wahrgenommen. Vielmehr handle es sich um eine schlanke, kaminähnliche Ummantelung. Sodann liege kein Verstoss gegen das GBR vor, da dieses keinen Ausschluss von technischen Anlagen – auch Mobilfunkanlagen – vorsehe. 14 Vgl. Einsprache der Beschwerdeführenden vom 17. Februar 2022, pag. 253 der Vorakten zum Baugesuch eBau Nr. A.________. 15 Urteil des Bundesgerichts 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025, E. 4. 16 Baureglement der Gemeinde vom 9. Februar 2021.
BVD 110/2024/91 8/34 Das Regierungsstatthalteramt Seeland führt im angefochtenen Entscheid aus, die Höhenbeschränkungen würden für Mobilfunkanlagen nicht gelten. Die Beschränkung der Gebäudehöhe von 12 m gemäss GBR gelte daher für das vorliegende Bauvorhaben nicht. b) Die Bauparzelle befindet sich in der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN Ia Alterswohnungen, Pflege). In dieser beträgt die zulässige Gebäudehöhe traufseitig 12 m. Technische Dachaufbauten haben sich in dieser Zone auf ein Minimum zu begrenzen (Art. 221 Abs. 4 GBR). Das Gebäude, auf dessen Flachdach die Mobilfunkanlage errichtet werden soll, schöpft die massgebende Fassadenhöhe gemäss der Stellungnahme des AGR, Abteilung Orts- und Regionalplanung vom 27. Januar 2021, bereits aus, was vorliegend unbestritten ist. Strittig ist, ob die geplante Mobilfunkanlage bei der Bestimmung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen ist oder nicht. Gemäss Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/721.0/10.1, Baubewilligungsverfahren; Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben vom 14. April 2010, sind die Vorschriften über die Gebäudehöhe auf reine Mastenkonstruktionen (z.B. Antennen, Skilifte, Materialtransportanlagen), die keine gebäudeähnlichen Bauteile aufweisen, nicht anwendbar (Ziff. 2.12). Auch nach ständiger Rechtsprechung stellen Mobilfunkantennen keine Gebäude oder Gebäudeteile dar, auf welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe anwendbar wären. Eine Mobilfunkanlage verfügt weder über eine Fassade noch über ein Dach, was für die Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe Voraussetzung ist. Dies gilt auch dann noch, wenn ein einzelner Mast mit einer kaminähnlichen Ummantelung kaschiert wird. Zwar ist auch eine solche Kaschierung technisch nicht notwendig, sie schafft aber praktisch keinen umbauten Raum, der nicht vom Masten und den daran montierten Panels beansprucht wird. Dies jedenfalls dann, wenn es sich um eine schlanke, wenig ausladende Konstruktion mit eng am Masten montierten Antennenpanels handelt. Eine solche Konstruktion wird nicht als gebäudeähnliches Bauteil wahrgenommen, wie die BVD im von den Beschwerdeführenden erwähnten Entscheid BVD 110/2020/222 festhielt.17 Das ursprüngliche Vorhaben sah eine ganzheitliche, umfassende Ummantelung der drei Antennenmasten vor, wobei der Technikschrank ebenfalls innerhalb dieser Verkleidung geplant war. Die quaderförmige Ummantelung wies eine Länge von mehr als 6.5 m, eine Breite von 3.5 m und eine Höhe von 2.45 m auf.18 Das AGR, Abteilung Orts- und Regionalplanung, führte in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2021 aus, die Anlage könne aufgrund der umfangreichen Verkleidung weder als einfache Mobilinfrastrukturanlage noch als eine dem Gebäude dienende technische Aufbaute betrachtet werden. Die Verkleidung könne nicht als separate Fassade beurteilt werden, sondern ausschliesslich als Gesamtelement mit dem darunterliegenden Gebäudeteil. Das geänderte, vorliegend zu beurteilende Projekt sieht eine zylinderförmige Verkleidung aus glasfaserverstärktem Kunststoff vor, welche sich eng um den gesamten Antennenmast schliesst. Der Technikschrank soll nicht mitverkleidet werden, sondern wurde vom Flachdach auf eine untere Gebäudeebene verlegt. Gemäss den genehmigten Projektänderungsplänen weist die zylinderförmige Antennenverkleidung eine Höhe von 2.45 m und einen Durchmesser von 1.40 m auf. Bei der vorliegenden Mobilfunkanlage handelt es sich nicht um eine reine Mastenkonstruktion, auf welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe per se nicht anwendbar wären. Mit der Verkleidung wird jedoch kaum zusätzlich umbauter Raum geschaffen. Die Ummantelung wurde in ihren Dimensionen im Vergleich zum ursprünglichen Vorhaben deutlich reduziert. Die kaminähnliche Um- 17 Vgl. Entscheid der BVD 110/2020/222, E. 2.f; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 13 N. 5, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. 18 Vgl. ursprünglichen Bauplan vom 12. Dezember 2019 (vom Regierungsstatthalteramt gestempelt am 27. Juli 2020, ungültig).
BVD 110/2024/91 9/34 mantelung schliesst sich eng um die Antennen, welche auf einem einzigen Masten montiert werden sollen. Aufgrund ihrer Masse und Ausgestaltung sowie der Rückversetzung von der Flachdachkante wird sie – anders als die ursprünglich geplante Verkleidung – nicht als Fortführung des darunterliegenden Gebäudeteils wahrgenommen. Das Bauvolumen wird durch das Vorhaben folglich nicht erweitert. Die Verkleidung ist somit nicht mit der Ummantelung zu vergleichen, welche im Rahmen des von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Verfahrens BVD 110/2020/222 zur Diskussion stand. Im genannten Verfahren ging es um eine 4 m lange, 3 m breite, quaderförmige Verkleidung, welche ausserdem den Technikschrank mitumfasste. Anders als im genannten Verfahren gilt die Kaschierung vorliegend als Teil der Mobilfunkanlage und nicht als gebäudeähnliches Bauteil, welches bei der Bestimmung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen wäre. Weiter ist fraglich, ob der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Art. 211 Abs. 2 GBR, wonach sich technische Dachaufbauten in der ZöN Ia (Alterswohnen, Pflege) auf ein Minimum zu beschränken haben, vorliegend überhaupt anwendbar ist. Sofern mit technischen Dachaufbauten nur technisch bedingte Aufbauten gemeint sind, ist festzuhalten, dass Mobilfunkanlagen nicht unter diese Bestimmung fallen, da sie keinen funktionellen Bezug zum jeweiligen Gebäude aufweisen und nicht auf einen Standort auf dem Dach angewiesen sind.19 Sofern Art. 211 Abs. 5 GBR nicht nur technisch bedingte, sondern alle technischen Aufbauten (unabhängig von einem allfälligen funktionellen Zusammenhang zum Standortgebäude) erfasst, ist festzuhalten, dass das geplante Vorhaben das von Art. 211 Abs. 5 GBR normierten Kriterium erfüllt: Die auf einem Flachdach geplante Mobilfunkanlage weist eine Höhe von 2.45 m und einen Durchmesser von 1.40 m auf. Dass die Anlage das Dach aus funk- bzw.- strahlungstechnischen Gründen überragen muss, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist eine Höhe von 2.45 m nicht zu beanstanden. Die Verkleidung tritt aufgrund des geringen Durchmessers von 1.40 m und der zylinderförmigen Ausgestaltung sodann nicht markant in Erscheinung. Insgesamt beschränkt sich die Ausmessung der Ummantelung auf ein Minimum. Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2022 zur ersten Projektänderung festhielt, das Vorhaben entspreche den baurechtlichen Vorschriften. Aufgrund der Gemeindeautonomie ist es vorab Sache der Gemeinde, wie sie ihre eigenen Rechtsnormen verstanden haben will. Ihr kommt demnach bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben die kommunalen Bauvorschriften einhält, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Die Auffassung der Gemeinde, das Vorhaben halte die baurechtlichen Vorschriften – und damit auch die massgebenden Bestimmungen des GBR zur Gebäudehöhe sowie zu technischen Dachaufbauten in der einschlägigen ZöN – ein, ist nach dem Gesagten rechtlich vertretbar und nicht zu beanstanden. 4. Ortsbild- und Landschaftsschutz: rechtliche Grundlagen a) Umstritten ist weiter, ob sich die geplante Mobilfunkanlage gut in ihre Umgebung einfügt oder zu einer Beeinträchtigung des Ortsbilds führt. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen nach Art. 9 Abs. 1 BauG Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Art. 17 Abs. 1 BauV konkretisiert diese Vorschrift: Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen; sie dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Schutzobjekt des Ortsbildschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Über- 19 VGE 2007/22922 vom 30. Juni 2008 E. 3.6.2; BVR 2007 S. 58 ff. E. 4.6.2.
BVD 110/2024/91 10/34 bauung schafft, der erheblich stört.20 Darüber hinaus sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben.21 Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Ins Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 411 Abs. 1 GBR sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung sowohl in den Einzelheiten als auch in der Gesamterscheinung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung sind nach Art. 411 Abs. 2 GBR insbesondere zu berücksichtigen: - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, - die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzung gegen den öffentlichen Raum, - die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. Art. 417 GBR enthält sodann Vorschriften zu Antennenanlagen. Danach haben sich Antennenanlagen in allen Zonen gut einzuordnen und dürfen das Ortsbild nicht stören. In Orts- und Landschaftsschutzgebieten sowie bei Baudenkmälern sind Antennenanlagen grundsätzlich nicht zugelassen. Antennenanlagen sind in erster Linie in der Arbeitszone, in den Zonen für öffentliche Nutzungen, den Zonen für Sport und Freizeitanlagen sowie den Zonen mit Planungspflicht mit demselben Hauptnutzungszweck zu erstellen (Kaskadenordnung). Diese kommunalen Ästhetiknormen gehen inhaltlich über die erwähnte kantonale Generalklausel hinaus; ihnen kommt daher eigenständige Bedeutung zu. Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden – wie bereits erwähnt – einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. 22 c) Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich Mobilfunkanlagen unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne Weiteres mit Gebäuden, auf welche die Gestaltungsnormen in erster Linie zugeschnitten sind, vergleichen. Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage – namentlich Durchmesser und Höhe des Masts sowie die Anzahl und optische Erscheinung der Antennen – vorwiegend durch die technischen Gegebenheiten bedingt. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiberinnen sind daher gering. Ausserdem besteht die Besonderheit, dass Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar sind, womit ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes anhaftet. Dies allein vermag jedoch nicht ohne Weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten würde aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann und raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre.23 Auch ist zu beachten, dass Mobilfunkantennen aufgrund der betrieblich be- 20 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 13 f. 21 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4. 22 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1. 23 VGE 2011/303 vom 1. Juni 2012 E. 4.3 mit Hinweisen.
BVD 110/2024/91 11/34 dingten Höhe regelmässig geeignet sind, Silhouetten zu brechen und Horizonte zu teilen. Soweit der Silhouette bzw. dem Horizont nicht eine erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt, vermag diese Wirkung allein daher ebenfalls nicht einen Bauabschlag zu rechtfertigen.24 Auch das Bundesgericht betont, dass die Anwendung einer Ästhetikbestimmung bundesrechtswidrig sein kann, wenn damit jeglicher Bau von Mobilfunkantennen verhindert wird.25 Diesen Umständen ist bei der Beurteilung gebührend Rechnung zu tragen. d) Gemäss dem Grundsatzdokument «Mobilfunkanlagen und Baudenkmäler» der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) ist es zu vermeiden, Mobilfunkanlagen an Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung anzubringen, um Beeinträchtigungen zu vermeiden.26 Die Wirkung und Erscheinung eines Denkmals und seiner historisch gewachsenen Umgebung sind zu erhalten und dürfen durch Mobilfunkanlagen nicht beeinträchtigt werden. Ortsbilder von nationaler Bedeutung verdienen grösstmögliche Schonung. 5. Ortsbild- und Landschaftsschutz: Würdigung a) Zur Diskussion steht ein 2.45 m hoher Antennenmast, welcher auf dem Flachdach eines Alterszentrums in der Zone für öffentliche Nutzungen errichtet werden soll. Rund um den Antennenmast sollen drei Antennenkörper mit insgesamt 9 Sendeantennen montiert werden. Geplant ist, den gesamten Antennenmast mit einer zylinderförmigen, kaminartigen Verkleidung aus glasfaserverstärktem Kunststoff zu ummanteln. Die Antennenverkleidung soll gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin möglichst der Farbe der Fassade des Standortgebäudes angepasst werden. Sie weist einen Durchmesser von 1.40 m und eine Höhe von 2.45 m auf. Der Technikschrank ist auf einer unteren Gebäudeebene geplant und wird nicht mitverkleidet. Das Baugrundstück grenzt unmittelbar an das Ortsbildschutzgebiet B und ist auf drei Seiten von im ISOS erwähnten Gebieten umgeben. Das Baugrundstück selbst liegt in der ISOS-Umgebungsrichtung I mit dem Erhaltungsziel a. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Visualisierung (Fotomontage) zum geplanten Vorhaben eingereicht.27 b) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde eine ungenügende Einordnung des Vorhabens in das Orts- und Landschaftsbild vor. Es genüge den Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung nicht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bauparzelle an vom ISOS erfasste Gebiete angrenze. Die Baubewilligungsbehörde hätte für das Vorhaben aufgrund der Betroffenheit des ISOS-Gebiets eine kantonale Fachstelle beiziehen müssen. Weiter habe sie nicht geprüft, wie stark das geschützte Gebiet durch die geplante Mobilfunkanlage gestört werden könnte und auch keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Die Nachweise gemäss Grundsatzdokument der EKD seien nicht erbracht. Die Antenne würde zu einer massiven Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes führen. Überdies habe die Beschwerdegegnerin die von der OLK im Zusammenhang mit der ersten Projektänderung angebrachten Kritikpunkte nicht umgesetzt. Eine Beurteilung der zweiten Projektänderung durch die OLK habe – entgegen der Anweisung der BVD – nicht stattgefunden. Insgesamt sei der Standort für eine Mobilfunkantenne ungünstig. Denn auch wenn die Anlage unverkleidet erstellt werden würde, läge eine Verletzung der Gestaltungsvorschriften vor. Werde sie verkleidet, unterliege sie den Höhebeschränkungen. Dieses Dilemma lasse sich auch mit einer weiteren Projektänderung nicht lösen. 24 VGE 23330 vom 31. März 2009 E. 4.4.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 17 neuntes Lemma und N. 29b fünftes Lemma mit weiteren Hinweisen. 25 BGer 1C_49/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3. 26 Grundsatzdokument der EKD vom 22. Juni 2018, abrufbar unter www.bak.admin.ch > Baukultur > Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege > Grundsatzdokumente und Leitsätze > Mobilfunkantennen an Baudenkmälern. 27 Vgl. Visualisierung der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2023, pag. 316 ff. der Vorakten zum Baugesuch eBau Nr. H.________
BVD 110/2024/91 12/34 In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2025 bringen die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der BVD eingeholten Fachbericht der OLK vom 14. Juli 2025 sodann vor, dass unklar sei, auf welche Projektänderung die OLK ihre Ausführungen bezog. Die Visualisierung der Beschwerdegegnerin habe der OLK offenbar nicht vorgelegen. Es sei aus der Verfügung des Rechtsamts vom 10. Juni 2025 auch nicht ersichtlich, ob bzw. welche Visulisierung der OLK vorgelegt worden sei. Weiter sei die Beurteilung der OLK nicht nachvollziehbar und erscheine angesichts der bisherigen Stellungnahmen widersprüchlich und geradezu willkürlich. Die Beschwerdegegnerin habe die Forderungen der OLK in ihren Berichten vom 16. Februar 2021 und 3. November 2022 nicht umgesetzt. Weder habe sie das Material der Ummantelung geändert, noch sei die Grundform der Verkleidung vereinfacht worden. Auch der möglichst grosse Abstand zur bestehenden Dachkante sei nicht eingehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich an der Einschätzung der OLK plötzlich etwas geändert haben soll. Zudem hätte sich die OLK nicht mit den Ortsbildvorschriften und dem ISOS auseinandergesetzt. Sie mache keine Aussage zur Ortsbildverträglichkeit im Kontext der Einfügung in das Ortsbild und die Berücksichtigung der Vorgaben des ISOS. Entscheidend sei zudem, dass bis dato der nach gängiger Praxis verlangte Nachweis, wonach das Projekt nicht ausserhalb des ISOS-Objekts realisiert werden könne, nicht erbracht worden sei. Damit seien die Anforderungen an die Erstellung einer Mobilfunkanlage innerhalb des ISOS-Gebiets nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Beschwerdeantwort den behaupteten negativen Einfluss des Vorhabens auf das Orts- und Landschaftsschutzgebiet. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar seien, womit ihnen praktisch an jedem Standort etwas Störendes anhafte. Dies alleine vermöge jedoch nicht ohne Weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, da ansonsten aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren würde, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen könne. Die geplante Mobilfunkanlage liege ausserhalb des Ortsbildschutzgebiets und auch ausserhalb des im ISOS eingetragenen Gebietsperimeters. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liege keine Beeinträchtigung aus allen Richtungen vor. Die OLK habe in ihrem Bericht zur ersten Projektänderung empfohlen, die drei Antennen möglichst nahe zueinander zu rücken und zusammengefasst zu verkleiden. Dabei sollte im Unterschied zur ursprünglichen Variante ein möglichst grosser Abstand von der bestehenden Dachkante eingehalten werden und die Grundform der Verkleidung einfach sein. Die Beschwerdegegnerin habe das Vorhaben im Sinne dieser Ausführungen der OLK optimiert und insofern angepasst, als alle drei Antennenkörper nun auf einem einzigen Ständer montiert werden sollen, was es ermöglicht, anstelle von drei einzeln kaschierten Ständern mit je einem Antennenkörper das Projekt auf eine einzige Verkleidung zu reduzieren. Die Höhe bleibe unverändert. Die kaminartige Verkleidung solle einen Durchmesser von 1.40 m haben und damit wesentlich kleiner werden als das ursprüngliche Projekt und die erste Projektänderung. Diese Anpassungen würden zu einer signifikant geringeren Wirkung auf die Umgebung und das Orts- und Landschaftsbild führen. Der Technikschrank solle, wie bereits bei der ersten Projektänderung, nicht mehr auf der gleichen Höhe wie die Antennenständer installiert werden, sondern eine Etage tiefer in einer Ecke des obersten Geschosses. c) Die BVD hat für die ästhetische Beurteilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BVD 110/2020/154 einen Fachbericht der OLK zum ursprünglichen Vorhaben eingeholt. Die OLK umschreibt den Standort, an welchem die Mobilfunkanlage errichtet werden soll sowie das Orts- und Landschaftsbild in der Umgebung der geplanten Anlage in ihrem Fachbericht vom 16. Februar 2021 wie folgt: Das Alterszentrum, auf dessen Dach die Mobilfunkanlage geplant ist, sei anfangs der Achtzigerjahre am Ende des vom Kirchrain abgehenden Gässchens «B.________» auf einem leicht nach Süden abfallenden Hang erstellt worden. Diese Gassen und ihre Bauten würden zum alten Ortskern von Ins gehören, welcher im ISOS als «haufenförmiger, von Ringstrassen erschlos-
BVD 110/2024/91 13/34 sener Dorfkern am Hang, mit Herrenhäusern und ummauerten Gärten» umschrieben werde. Dieses Gebiet sei im ISOS mit «A» (höchstes Erhaltungsziel) klassifiziert. Es befinde sich im Ortsbildschutzperimeter und viele Bauten seien denkmalpflegerisch inventarisiert. Das Alterszentrum selber befinde sich ausserhalb der genannten Bereiche in der ISOS-Umgebungsrichtung I als «Ortsbildvorder- und Hintergrund» mit dem Erhaltungsziel «a» (kein Baugebiet). Mit dem Bau des Alterszentrums und des westlich einsetzenden Einfamilienhausquartiers sei dieser Einstufung allerdings leider nicht Rechnung getragen worden. Das Ortsbild in der Umgebung des Bauvorhabens sei im Osten geprägt durch eine kleinteilige, qualitativ hochwertige Bebauungsstruktur in nahezu geschlossener Bauweise. Im Süden schliesse ein Park mit markantem Baumbestand an, im Norden präge ebenfalls ein Grünbereich mit mächtigen Bäumen die Silhouetten. Gegen Westen präsentiere sich die Umgebung heterogener: Entlang der J.________strasse würden ältere Bauten von guter Qualität stehen, bspw. das «alte Spital». Nördlich davon sei seit den Siebzigerjahren ein wenig koordiniert wirkender «Brei» aus Einfamilienhäusern entstanden. Das Alterszentrum ordne sich mit seiner ursprünglich braunen Farbgebung und der gemässigten Volumetrie recht gut ins Ortsbild ein, auch wenn der Blick durch die Gasse «B.________» auf eine Parkplatzanlage von vorhinein nicht adäquat für einen sensiblen Ort war und sei. Durch die Aufstockungen seien die Bauvolumen zu hoch geworden und die veränderte Materialisierung lasse die Gebäude auffälliger wirken. Die Erhöhung des Treppenhausvolumens um ein Geschoss verschlechtere die Situation weiter, jedoch – gemessen an den bereits erfolgten baulichen Interventionen – nicht in einem unerträglichen Mass. Der gravierende Schritt Richtung Unverträglichkeit sei mit der Aufstockung und deren wenig überzeugenden architektonischen Umsetzung geschehen. Verglichen mit potenziellen Alternativen sei die Mobilfunkanlage in ihrer Mikroumgebung Alterszentrum vergleichsweise gut eingebettet. Die OLK hielt zum ursprünglichen Vorhaben ausserdem fest, die Gesamtwirkung tangiere einerseits die Bebauungs-Silhouette in unmittelbarer Nähe eines als wertvoll eingestuften Ortsbilds, andererseits verändere sie die Ansicht aus dem Gässli «B.________». Die OLK beurteile die Beeinträchtigung insgesamt aber nicht als in einem Mass störend, dass sie die gute Wirkung der ISOS- und Ortsbildschutzgebiete in Frage stellen würde. Trotzdem wäre es wichtig, das Aufbauvolumen auf das absolut nötige Minimum in Höhe und Ausdehnung zu reduzieren und die Form möglichst zu vereinfachen. Sämtliche Elemente, die nicht unbedingt notwendigerweise auf dem Dach stehen müssen (z.B. Technikbox) seien anderswo (unauffällig) zu platzieren. Die Antennenanlage erscheine mit ihrer Zahl von Elementen nicht geeignet, unverkleidet gezeigt zu werden. Weiter scheine die Materialwahl (glasfaserverstärkter Kunststoff) nicht angemessen. Das Material verwittere schnell und würde daher bald schon als Fremdkörper auf dem Haus wahrgenommen werden. Ausserdem vergrössere Kunststoff den ohnehin schon grossen Materialmix an den Fassaden, was nicht anzustreben sei. Die OLK empfehle, als Material Streckmetall oder Lochblech zu prüfen. Die OLK beantragte in ihrem Bericht eine Anpassung des Projekts hinsichtlich Grösse (Reduktion auf das technisch nötige Minimum) und Materialisierung. Gestützt auf den Fachbericht der OLK vom 16. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin das Projekt überarbeitet und noch während des vor der BVD hängigen Beschwerdeverfahrens BVD 110/2020/154 eine erste Projektänderung eingereicht, welche vorsah, drei einzelne, jeweils mit einer zylinderförmigen Verkleidung ummantelte Antennenmasten zu erstellen. Die BVD hielt im Entscheid von 22. November 2021 unter anderem fest, dass das Vorhaben nochmals der OLK zur Beurteilung vorgelegt werden müsse, da sich dessen Erscheinungsbild mit der Projektänderung massgeblich verändert habe. Sie hob den vorinstanzlichen Bauentscheid auf und wies die Sache zur Weiterbehandlung der Projektänderung im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Seeland zurück. Die Vorinstanz hat die Projektänderung nach der Rückweisung durch die BVD erneut der OLK zur Beurteilung unterbreitet. Im zweiten Fachbericht vom 3. November 2022 hielt die OLK fest, die Verlagerung des Technikschranks auf ein unteres, wenig einsehbares Niveau entlaste das Dach von einer übermässigen Zahl von Anbauten. Die drei Einzelelemente auf dem Dach würden jedoch sehr unruhig wirken, weshalb die OLK empfehle, die
BVD 110/2024/91 14/34 drei Antennen möglichst nahe zueinander zu rücken und zusammengefasst zu verkleiden. Dabei sollte im Unterschied zu der ursprünglichen Variante ein möglichst grosser Abstand von der bestehenden Dachkante eingehalten werden und die Grundform der Verkleidung einfach sein. Der nötige Aufbau sollte nicht als zusätzliches Geschoss auf dem Treppenhaus in Erscheinung treten, wie dies beim ursprünglichen Projekt der Fall war. Die OLK nahm ausserdem zur Kenntnis, dass ein anderes Material als Glasfaserkunststoff aus technischen Gründen nicht in Frage kommt. Um den Bedenken der OLK Rechnung zu tragen, reichte die Beschwerdegegnerin die zweite, vorliegend zu beurteilende Projektänderung ein, welche vorsieht, alle drei Antenennkörper auf einem einzigen, vollständig verkleideten Mast zu montieren. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die zweite Projektänderung der OLK nicht erneut zur Stellungnahme unterbreitete. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden wurde die Vorinstanz dazu von der BVD nicht angewiesen. Die Anweisung erfolgte vielmehr in Bezug auf die erste Projektänderung im Rahmen des Entscheids vom 22. November 2021. Die BVD hat die OLK im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um Mitteilung gebeten, ob ihre Einwände gegen das Bauvorhaben mit der Projektänderung behoben seien oder ob aus ihrer Sicht weiterhin Verbesserungsbedarf bestehe. Mit Bericht vom 11. Juli 2025 führte die OLK aus, mit dem kompakten Zusammenrücken der Antennen unter eine einzige, formal einfache und deutlich zurückversetzte Verkleidung folge die Projektverfassende den Empfehlungen der OLK. Schon in einem früheren Projektstadium sei der Technikschrank auf ein unteres Niveau versetzt und damit die Dachlandschaft entlastet worden. Die potenzielle Störung des Orts- und Landschaftsbildes sei damit im Rahmen des möglichen abgemildert und aus Sicht der OLK an diesem Standort in diesem Masse möglich. Die OLK sehe den im letzten Bericht formulierten Empfehlungen Genüge getan. Die Einwände seien damit behoben. Die Empfehlung, dass sich in der Ausführung die Farbigkeit der Verkleidung bestmöglich am Bestandesbau zu orientieren habe, bleibe bestehen. d) Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Fachbericht der OLK vom 11. Juli 2025 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden klar hervorgeht, dass sich die Beurteilung der OLK auf die zweite, vorliegend massgebende Projektänderung bezieht. So hält die OLK unter Ziffer 4 («Beschreibung») fest, dass die drei Antennen nun nahe zueinander gerückt und mit einer einzigen, zylinderförmigen Abdeckung verkleidet seien. Diese Umschreibung bezieht sich unzweifelhaft auf die aktuelle Projektänderung. Die OLK führte unter den Grundlagen, auf welche sie sich bei ihrer Beurteilung stützte, die aktuellen Projektänderungsunterlagen denn auch explizit auf. Der Rüge der Beschwerdeführenden, dass aus der Verfügung des Rechtsamts vom 10. Juni 2025 nicht ersichtlich sei, ob bzw. welche Visulisierung der OLK vorgelegt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass aus Ziffer 3 der Verfügung hervorgeht, dass das Rechtsamt der OLK zur Ausarbeitung des Fachberichts unter anderem die gesamten Vorakten des Regierungsstatthalteramts zur Verfügung gestellt hat. In diesen Akten befindet sich sowohl die Visualisierung zur ersten als auch jene zur zweiten, aktuellen Projektänderung. Die Zweifel der Beschwerdeführenden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Beurteilung der OLK ist stringent und überzeugt. Für die BVD besteht kein Anlass, von der nachvollziehbaren Meinung der OLK abzuweichen, zumal der Beurteilung durch die Fachbehörde regelmässig eine erhöhte Beweiskraft zukommt, von der die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen soll.28 Das grossvolumige Alterszentrum prägt das Erscheinungsbild rund um die geplante Mobilfunkanlage bereits massgebend und schafft einen gewissen Widerspruch zum geschützten Ortsbild bzw. zum Erhaltungsziel für die ISOS-Umgebungsrichtung. Schon zum ursprünglichen Vorhaben hielt die OLK fest, die Mobilfunkanlage sei verglichen mit 28 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 53 ff.
BVD 110/2024/91 15/34 potenziellen Alternativen in ihrer Mikroumgebung Alterszentrum vergleichsweise gut eingebettet. Dieser Auffassung ist zuzustimmen: Die rundum verkleidete Mobilfunkanlage tritt auf dem grossmassstäblichen, modernen Flachdach des ohnehin bereits im Widerspruch zu der geschützten Umgebung stehenden Standortgebäudes nicht als zusätzlicher Fremdkörper in Erscheinung. Die Grösse und Platzierung der Anlage steht sodann in einem massvollen Verhältnis zum Volumen des Standortgebäudes. Die Mobilfunkanlage ist zwar, wie aus der Visualisierung der Beschwerdegegnerin hervorgeht, von verschiedenen Standorten aus einsehbar. Bei der Beurteilung der Ästhetik ist in diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass Mobilfunkanlagen wegen der betrieblich bedingten Höhe regelmässig sichtbar sind, womit ihnen praktisch an jedem Standort etwas Störendes anhaftet. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verkleidung der Anlage die geringen architektonischen Gestaltungsmöglichkeiten, die bei Mobilfunkantennen aufgrund der technischen Gegebenheiten bestehen, ausgeschöpft, um eine bestmögliche Integration der Anlage in die (grösstenteils geschützte) Umgebung des Antennenstandorts zu gewährleisten. Aufgrund der Rückversetzung von der Flachdachkante und der umfassenden, zylinderförmigen Verkleidung tritt die Anlage optisch nicht markant in Erscheinung bzw. wird eher als Entlüftungs- oder Feuerungskamin, denn als Mobilfunkanlage wahrgenommen. Die technischen Elemente der Mobilfunkanlage sind aufgrund der Verkleidung nicht einsehbar. Die Verkleidung wurde, wie von der OLK gefordert, schlicht ausgestaltet. Im Vergleich zum ursprünglichen Projekt umfasst die Verkleidung sodann nur noch die Mobilfunkanlage an sich. Der Technikschrank wurde vom Dach auf eine untere Ebene des Gebäudes verlegt, was zu einer deutlichen Reduktion des Bauvolumens und damit zu einer wesentlichen Verbesserung der Ortsbildverträglichkeit führte. Bereits in Bezug auf das ursprüngliche Vorhaben beurteilte die OLK die Beeinträchtigung insgesamt nicht als in einem Mass störend, als dass sie die gute Wirkung der ISOS- und Ortsbildschutzgebiete in Frage stellen würde. Durch die deutliche Redimensionierung der Verkleidung in Kombination mit der Rückversetzung von der Flachdachkante tritt die Anlage nun noch weniger dominant in Erscheinung als noch beim ursprünglich geplanten Vorhaben. Im Vergleich zu den mit der ersten Projektänderung vorgesehenen, drei separat verkleideten Antennenmasten wirkt der nun projektierte, umfassend verkleidete einzelne Antennenmast sodann deutlich ruhiger, was sich ebenfalls positiv auf die Fernwirkung der Anlage auswirkt. Weiter ist vorgesehen, die Verkleidung der Gebäudefarbe anzupassen. Mit dieser farblichen Anpassung wird die Einsehbarkeit der Anlage aus der Ferne zusätzlich verringert. Mit der geplanten Mobilfunkanlage kommt es insgesamt zu keiner massgeblichen zusätzlichen Beeinträchtigung des umliegenden, geschützten Ortsbilds bzw. der ISOS- Umgebungsrichtung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Beschwerdegegnerin der von der OLK in ihren Fachberichten angebrachten Kritik zur Genüge Rechnung getragen, wie die OLK in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2025 bestätigte. Eine widersprüchliche oder willkürliche Beurteilung durch die OLK ist nicht zu erkennen. Mit den Ortsbildvorschriften und dem ISOS hat sich die OLK sodann im Rahmen des Fachberichts vom 16. Februar 2021 umfassend auseinandergesetzt (vgl. auch Erwägung 5.c), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie sich dazu in ihrem Bericht vom 11. Juli 2025 nicht mehr äusserte, zumal der Standort der Mobilfunkanlage auch mit der zweiten Projektänderung weiterhin auf dem Dach des Alterszentrums geplant ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geplante Mobilfunkanlage die (weitgehend hohe) Qualität der Umgebung insgesamt nicht wesentlich schmälert. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die projektierte Mobilfunkanlage unter dem Aspekt des Ortsbilds- und Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden. Insbesondere ist auch nicht von einem Verstoss gegen die von den Beschwerdeführenden ins Feld geführten Grundsätze der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) auszugehen, zumal der Standort der geplanten Anlage lediglich innerhalb der ISOS-Umgebungsrichtung liegt und, wie vorangehend aufgezeigt, aufgrund des Vorhabens nicht von einer zusätzlichen Beeinträchtigung dieser geschützten Umgebung auszugehen ist. Die Lage der geplanten Mobilfunkanlage in einer Zone für öffentliche Nutzungen entspricht schliesslich auch der Kaskadenordnung von Art. 417 GBR. Die geplante Anlage ist mit den kan-
BVD 110/2024/91 16/34 tonalen (Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 17 Abs. 1 BauV) und den kommunalen (Art. 411 und 413 GBR) Ästhetikvorschriften vereinbar und – in Übereinstimmung mit der Auffassung der OLK – in der vorliegenden Form bewilligungsfähig. Der angefochtene Entscheid ist jedoch mit einer entsprechenden Auflage betreffend Farbgebung der Verkleidung zu ergänzen. 6. Auswahl der OMEN, mangelhaftes Standortdatenblatt und fehlendes Anlagedatenblatt a) Die Beschwerdeführenden rügen weiter, im Standortdatenblatt würden die berechneten Strahlenbelastungen für die Wohnungen 22 bis 24 B.________ 5a, 2. Stock fehlen, welche direkt in der Strahlungsrichtung Azimut 130, Sektor 2, lägen. Ebenfalls würden die Berechnungen für die Wohnungen 30 bis 31 B.________ 5 direkt unterhalb der Antenne in Richtung Norden/Nordwesten fehlen. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, die höchstbelasteten Orte zu bezeichnen und mittels Feldstärkenkarte zu begründen. Überdies gehe weder aus dem Situationsplan noch aus dem Standortdatenblatt hervor, wie das Dach der Liegenschaften B.________ 5 und 5a abgeschirmt werden soll. Weiter weise das Standortdatenblatt diverse falsche Angaben auf. So seien bspw. am OMEN 3 für alle neun Antennen die gleichen horizontalen und vertikalen Abstände eingetragen. Dies sei physikalisch nicht möglich, da dazu alle Antennen am genau gleichen Punkt montiert sein müssten. Ebenfalls seien bei dieser Konstellation auch keine unterschiedlichen Winkel des OMEN zur kritischen Sendeleistung in der Vertikalen möglich. Aufgrund dieses Fehlers seien die daraus resultierenden Berechnungen falsch. Sodann könnten die Winkel zur kritischen Senderichtung in vertikaler Richtung bei identischen horizontalen und vertikalen Abständen vom OMEN Nr. 3 zu den Antennen Nrn. 7 bis 9 nicht unterschiedlich sein. Daraus folge, dass auch die vertikalen Richtungsabschwächungen identisch sein müssten. Schliesslich resultiere bei einem Winkel des OMEN Nr. 3 von -156 Grad zu Antenne Nr. 8 gemäss entsprechendem Antennendiagramm eine horizontale Richtungsabschwächung von 0 dB und nicht wie eingetragen 29.5 dB. Zum neu vorgesehenen Antennentyp von Ericsson fehle sodann das Anlagedatenblatt des Herstellers. So könnten die im Standortdatenblatt deklarierten Parameter nicht auf ihre Korrektheit überprüft werden. Solange den Beschwerdeführenden die Möglichkeiten der eingesetzten Antennen nicht bekannt seien, sei davon auszugehen, dass mit diesem Antennentyp wesentlich höhere Leistungen abgegeben werden könnten, als diese derzeit im Standortdatenblatt ausgewiesen würden. In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2025 bringen die Beschwerdeführenden zudem vor, der Korrekturfaktor sowie die maximale Sendeleistung müssten im Standortdatenblatt konkret ausgewiesen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge es nicht, wenn im Standortdatenblatt einzig erwähnt werde, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb habe und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt wird. Vielmehr müsse das Standortdatenblatt die konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren darlegen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführenden würden verkennen, dass nur die drei am stärksten belasteten OMEN im Standortdatenblatt auszuweisen seien. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Parameter seien die auszuweisenden OMEN richtig bestimmt und berechnet worden. Die Liegenschaft B.________ 5a sei bei der ursprünglichen Aufnahme der OMEN berechnet aber im Standortdatenblatt nicht aufgeführt worden, da die berechnete Feldstärke von 1.60 V/m niedriger gewesen sei als beim OMEN Nr. 2 mit 2.77 V/m. Beim B.________ 5 sei der am stärksten belastete Ort ausgewiesen worden. Es sei korrekt, dass am OMEN Nr. 3 für alle Antennen die x- und die y-Koordinaten jeweils 0.00 betragen würden, was mangels Vorbaurohren jedoch nicht zu beanstanden und gemäss Bundesgericht zulässig sei. Das Antnennendatenblatt sei sodann nicht Bestandteil der einzureichenden Gesuchsunterlagen und habe damit auch nicht öffentlich aufgelegt werden müssen. Schliesslich habe das AUE das Standortdatenblatt und damit auch die Auswahl und Berechnungen der elektrischen Feldstärken beurteilt, womit sichergestellt sei, dass die Anlage nur dann bewilligt werde, wenn die Angaben und Berechnungen korrekt seien.
BVD 110/2024/91 17/34 b) Als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV gelten insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, z.B. Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc. In der Vollzugsempfehlung zur NISV wird der Begriff OMEN für die Praxis näher konkretisiert. Nicht als OMEN zu betrachten sind – sofern dort keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sind – in der Regel Objekte wie z.B. Balkone und Dachterrassen, Treppenhäuser oder Aussichtsterrassen (nicht abschliessende Wiedergabe der Beispiele).29 Als OMEN gelten nach dem Gesagten nicht die Eckpunkte eines Gebäudes, sondern Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm), die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt unter Annahme von Fernfeldbedingungen und Freiraumausbreitung, ohne Einbezug von Reflexionen und Beugungen.30 Im Standortdatenblatt sind die drei OMEN, an denen die Strahlung am stärksten ist, auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV). c) Das AUE führt in seiner Stellungnahme vom 16. August 2024 aus, der Gebäudeteil B.________ 5a – d.h. der östliche Teil der Liegenschaft – liege zwar in der Hauptstrahlrichtung der Senderichtung 2 (130°), jedoch handle es sich bei diesem Gebäudeteil um einen zweigeschossigen (in der Höhe gestaffelten) Bau. Ein OMEN müsse deshalb auf einer Höhe von ca. 7 m (auf der Höhe des tieferliegenden Gebäudeteils) berechnet werden. Dadurch entstehe ein Neigungswinkel vom OMEN zur Antenne von 23°. Der kritische Sendewinkel läge damit bei -23°, womit die vertikale Richtungsdämpfung zwischen 10dB und 15dB betragen würde. Zudem falle die Strahlung durch das Dach ein, wodurch die Dämpfung weiter erhöht werde. Damit sei plausibel, dass die Feldstärkewerte im Gebäude B.________ 5a unterhalb derjenigen liegen würden, die im vorliegenden Standortdatenblatt ausgewiesen worden seien. In Bezug auf die Beanstandung der Beschwerdeführenden, im Standortdatenblatt würden die Berechnungen für die Wohnungen B.________ 5 direkt unterhalb der Antenne in Richtung Norden/Nordwesten fehlen, hält das AUE in seiner Stellungnahme fest, dass sich direkt unterhalb der Antennen im Gebäude B.________ 5 gemäss den Baueingabeplänen das Treppenhaus befinden würde. Bei einem Treppenhaus handle es sich nicht um einen OMEN, sondern um einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA), weshalb in diesem Bereich des Gebäudes der Immissionsgrenzwert und nicht der Anlagengrenzwert eingehalten werden müsse. Dass es sich bei den im Standortdatenblatt ausgewiesenen OMEN um die OMEN handelt, an denen die Strahlung am stärksten ist, erscheint angesichts der überzeugenden Argumentation des AUE in seiner Stellungnahme vom 16. August 2024 nachvollziehbar. Es besteht kein Anlass, von der überzeugenden Einschätzung der Fachbehörde abzuweichen. d) Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, weder die Pläne noch das Standortdatenblatt würden Informationen zur am OMEN 2 geltend gemachten Abschirmung enthalten. Das AUE hielt in seiner Stellungnahme vom 16. August 2024 diesbezüglich fest, die Abschirmung müsse in den Plänen eingezeichnet werden. Werde die Abschirmung nicht entsprechend umgesetzt, könne keine Gebäudedämpfung geltend gemacht werden. Auf Aufforderung des Rechtsamts reichte die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2024 aktualisierte Pläne, aus welchen die genauen Dimensionen und die Lage der Abschirmung hervorgehen, sowie Unterlagen zur Spezifikation des Abschirmungsmaterials ein. Das AUE äusserte mehrmals Verbesserungsbedarf in 29 Vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV, S. 14 f. Ziff. 2.1.3. 30 Vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV, S. 24 f., Ziff. 2.3.1. Vgl. ebenso mit dem gleichen Wortlaut hierzu die Änderung vom 22. November 2022 der Vollzugsempfehlung zur NISV des BUWAL 2002, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, betreffend die rechnerische Prognose, abrufbar unter www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog > Rechtsetzung und Vollzug > Vollzugshilfen.
BVD 110/2024/91 18/34 Bezug auf den Nachweis der Dämpfungswirkung des Abschirmmaterials. Zum von der Beschwerdegegnerin zuletzt eingereichten Gutachten des EMF Test-Lab Bavaria zum Material Yshield V4A03 hielt das AUE in seiner Stellungnahme vom 5. September 2025 fest, dieses beschreibe zunächst die Methodik und den Prüfaufbau. Anschliessend stelle das Gutachten die Messergebnisse in Form von Graphen, welche die abschirmende Wirkung bei unterschiedlichen Frequenzbereichen wiedergebe, dar. Weiter enthalte es eine Tabelle, welche die Dämpfungswirkung in Bezug auf die getesteten Frequenzbereiche aufzeige. Neben der Dämpfungswirkung in dB seien zusätzlich der Dämpfungsfaktor, der Schirmwirkungsgrad und der Leistungsdurchlass angegeben. Gemäss dem Gutachten sei die Messung in einem Frequenzbereich von 600 MHz bis 40 GHz durchgeführt worden. Damit seien auch die im massgebenden Standortdatenblatt für den Betrieb vorgesehenen Frequenzen von 700 bis 900 MHz, 1800 bis 2600 MHz und 3600 MHz im Test erfasst worden. Laut der Tabelle würden die Dämpfungswerte für den Frequenzbereich von 700 bis 900 MHz zwischen 55 und 56 dB liegen. Für den Frequenzbereich von 1800 bis 2600 würden sich Werte von 48 bis 50 dB und für das 3600 MHz Band ein Wert von 45 dB ergeben. Alle gemessenen Dämpfungswerte würden demnach über dem im Standortdatenblatt angegebenen Dämpfungswert der Gebäudehülle von 15 dB liegen. Der Nachweis gelte somit als erbracht. In den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Plänen (Baueingabeplan im Massstab 1:200, Antennenmontageplan im Massstab 1:50, Situationsplan im Massstab 1:25, alle mit Eingangsstempel des Rechtsamts vom 4. Oktober 2024) ist die geplante Abschirmung nun klar ersichtlich. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin soll für die Abschirmung des Dachs ein Edelstahlgewebe des Typs V4A03 der Firma Yshield GmbH verbaut werden. Das Gutachten der EMF Test-Lab Bavaria bescheinigt diesem Material im Frequenzbereich 700 bis 3600 MHz eine Dämpfungswirkung zwischen 45 und 56 dB, wie das AUE in seiner Stellungnahme bestätigte. Gestützt auf die nachgereichten Unterlagen ist nicht zu beanstanden, dass für die Dachabschirmung am OMEN Nr. 2 eine Gebäudedämpfung von 15 dB geltend gemacht wird, zumal das vorgesehene Material nachweislich eine höhere Gebäudedämpfung als 15 dB bewirkt. Daran vermag auch die von den Beschwerdeführenden eingereichte E-Mail des Herstellers des Abschirmmaterials (Yshield), wonach das Abschirmmaterial zwar grundsätzlich bei 3.8 GHz noch eine Dämpfung von über 40 dB aufweise, das tatsächliche Abschirmergebnis aber schlussendlich von verschiedenen Faktoren wie der Höhe der Frequenz, Reflexionen, Einstrahlungswinkel und so weiter abhänge, nichts zu ändern. Vorliegend wird lediglich eine Dämpfung von 15 dB geltend gemacht. Auch unter Berücksichtigung der gemäss Hersteller zu berücksichtigenden Faktoren darf deshalb davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Dämpfung selbst im höchsten Frequenzbereich von 3600 MHz noch über 15 dB beträgt. Da die Abschirmung in den von der Vorinstanz genehmigten Plänen nicht eingezeichnet ist, ist im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festzuhalten, dass die neu eingereichten Pläne (mit Eingangsstempel des Rechtsamts vom 4. Oktober 2024) massgebend sind. Der angefochtene Entscheid ist überdies um eine Auflage hinsichtlich des Materials der Abschirmung zu präzisieren. e) Daraus, dass für alle neun Antennen die gleichen horizontalen und vertikalen Abstände zu den jeweiligen OMEN eingetragen wurden, können die Beschwerdeführenden sodann ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass – wie vorliegend – für die Berechnung der Distanz der Mobilfunkanlage zu den OMEN von der Mastmitte als Ausgangspunkt ausgegangen wird, wie auch das AUE in seiner Stellungnahme vom 16. August 2024 festhält.31 Insbesondere aufgrund der verschiedenen Unabwägbarkeiten bei der Berechnung der Feldstärke ist diese einfach umsetzbare Messung von der Mastmitte aus gemäss Bundesgericht nicht zu beanstanden. Der der Messung innewohnenden Ungenauigkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass bereits bei 80% der erlaubten Feldstärke eine 31 Urteil des Bundesgerichts 1C_311/2022, E. 5.3 ff.
BVD 110/2024/91 19/34 Nachmessung angeordnet wird, womit die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt ist. Soweit die Beschwerdeführenden sodann rügen, bei dieser Konstellation seien auch keine unterschiedlichen Winkel der OMEN zur kritischen Sendeleistung in der Vertikalen möglich, ist ihnen nicht zu folgen. Kein Unterschied kann sich in der Zeile «Elevation des OMEN gegenüber der Antenne [in Grad von der Horizontalen]» ergeben. Diese Werte sind im vorliegenden Standortdatenblatt denn auch immer für alle Antennen identisch (beim OMEN Nr. 3 z.B. immer -4). Die «Kritische vertikale Senderichtung [in Grad von der Horizontalen]» ist jedoch von der Angabe «Gesamter Neigungswinkel (down tilt, in Grad von der Horizontalen)» im Zusatzblatt 2 abhängig und kann daher für jede Antenne unterschiedlich sein. Als Folge davon kann auch der «Winkel des OMEN zur kritischen Senderichtung, vertikal (in Grad)» für jede Antenne unterschiedlich sein. Den Umstand, dass die Winkel zur kritischen Senderichtung vertikaler Richtung bei identischen horizontalen und vertikalen Abständen von OMEN Nr. 3 zu den Antennen Nrn. 7 bis 9 unterschiedlich ausfallen, erklärt das AUE in seiner Stellungnahme sodann damit, dass im Zusatzblatt 2 für die Antenne Nr. 7 ein zusätzlicher mechanischer Neigungswinkel von +3 angegeben sei. Aus diesem Grund weise die Antenne Nr. 7 einen anderen vertikalen Winkel des OMEN zur kritischen Sendeleistung auf als die Antennen Nrn. 8 und 9. Zu den Beanstandungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Antenne Nr. 8 am OMEN 3 führt das AUE in seiner Stellungnahme schliesslich aus, in den dem Standortdatenblatt beigelegten Antennendiagrammen (horizontal) werde die Richtung, in welche die Antenne sende, nach rechts dargestellt. Auf der rechten Seite liege damit die 0° des 360° Modells zur Darstellung der Abstrahlcharakteristik bzw. des Antennendiagramms. Trage man in dieses Diagramm die -156° für den horizontalen Winkel des OMEN 3 zur Antenne Nr. 8 ein, so erhalte man das Ergebnis von 29.5 dB. Um eine Richtungsabschwächung von 0 dB geltend machen zu können, müsste der OMEN zwischen einem horizontalen Winkel von -15° und 15° liegen. Die Erklärung des AUE ist nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2024 kann aus dem Antennendiagramm zur Antenne Nr. 8 bei Eintragung der -156° die Richtungsabschwächung von -29.5 dB abgelesen werden. Aus dem Umstand, dass mangels Vorliegens der Anlagendatenblätter zum neu vorgesehenen Antennentyp InterAir 3218 von Ericsson nicht überprüft werden könne, ob die Angaben im Standortdatenblatt korrekt seien, können die Beschwerdeführenden ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass eine Prüfung der Einhaltung der NISV-Grenzwerte gestützt auf die eingereichten Baugesuchsunterlagen möglich ist, bestreiten die Beschwerdeführenden nicht. Da das Standortdatenblatt von der Mobilfunkbetreiberin zu erstellen ist, ist man bei der Immissionsprognose zwangsläufig auf ihre Angaben angewiesen. Das AUE als zuständige Behörde hielt in seiner Stellungnahme fest, es habe das Standortdatenblatt geprüft, die Angaben seien korrekt. Das AUE hat damit zum Ausdruck gebracht, dass keine weiteren Beweismassnahmen für die Beurteilbarkeit des Bauvorhabens erforderlich sind. Es besteht daher kein Grund, an der Korrektheit der Angaben im Standortdanteblatt und damit an der rechnerischen Prognose zu zweifeln. Konkrete Hinweise darauf, dass die Angaben in den Baugesuchsunterlagen falsch wären, sind nicht ersichtlich. Für die BVD besteht daher kein Anlass, von der Einschätzung der kantonalen Fachbehörde abzuweichen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Angaben im Standortdatenblatt und damit auch die beantragten Sendeleistungen für die Beschwerdegegnerin verbindlich sind. Ob mit diesem Antennentyp wesentlich höhere Leistungen abgegeben werden könnten, ist daher unerheblich. Falls sich herausstellen sollte, dass die im Standortdatenblatt gemachten Angaben nicht korrekt umgesetzt werden resp. die bewilligte Sendeleistung überschritten wird, wären diese Abweichungen im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens zu beurteilen. Bei dieser Ausgangslage besteht keine Notwendigkeit, die Beschwerdegegnerin zur Einreichung weiterer Unterlagen aufzufordern. f) Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, dass sich der Korrekturfaktor sowie die maximale Sendeleistung aus dem Standortdatenblatt ergeben müsse. Zwar trifft es zu, dass das
BVD 110/2024/91 20/34 Bundesgericht in zwei Urteilen ausgeführt hat, dass das Standortdatenblatt die konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren darlegen müsse.32 Seither ist jedoch ein weiteres Urteil ergangen, in welchem das Bundesgericht eindeutig zum Schluss kommt, dass die in der Vollzugshilfe «Adaptive Antennen» empfohlenen Angaben, das heisst die Bejahung oder Verneinung des adaptiven Betriebs und – bei Bejahung – die Ausweisung der Anzahl Sub-Arrays, ausreichen. Namentlich ist es gemäss diesem Urteil nicht notwendig, im Standortdatenblatt die Höhe des Korrekturfaktors und die maximal mögliche Sendeleistung der Anlage anzugeben.33 Gestützt auf dieses jüngste Urteil des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass die Angaben im Standortdatenblatt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden genügen. g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend das Standortdatenblatt gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des AUE als Fachbehörde im Bereich Immissionsschutz als unbegründet erweisen. 7. Fehlende Beurteilung durch die NIS-Fachstelle a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die NIS-Fachstelle habe sich im vorinstanzlichen Verfahren materiell nicht zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden geäussert, was nicht nachvollzogen werden könne. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akten, welche aufzeigten, wie der Bericht der NIS-Fachstelle zustande gekommen sei, sei von der Vorinstanz weder gutgeheissen noch abschlägig beantwortet oder weitergeleitet worden. Sie habe die Fachstelle bis heute ohne nachvollziehbaren Grund nicht aufgefordert, Akteneinsicht zu gewähren. So wüssten die Beschwerdeführenden bis heute nicht, ob allenfalls eine Befangenheit vorliege und wie der Fachbericht zustande gekommen sei. Dies gelte es im vorliegenden Verfahren nachzuholen. b) Es trifft zu, dass das AUE in seinen Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden eingegangen ist, woraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden jedoch nicht geschlossen werden kann, dass sich das AUE bei der Prüfung der Immissionsprognose nicht mit den Beanstandungen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hätte. Das AUE hat das Standortdatenblatt inkl. Antennendiagramme mit Fachbericht Immissionsschutz vom 17. August 2023 geprüft und keine Beanstandungen angebracht. Es hielt fest, dass der Fachbericht vom 16. Februar 2022 – mit welchem das AUE das Bauvorhaben unter Auflagen als bewilligungsfähig beurteilte – Geltung behalte. In seiner «Stellungnahme zur Beschwerde [richtig: zu den Einsprachen]» vom 9. Februar 2024 bestätigte das AUE erneut und in Kenntnis der Einsprachen, dass die Mobilfunkanlage die Bestimmungen der NISV vollständig erfülle und mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Es kann davon ausgegangen werden, dass das AUE als Fachbehörde bereits im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich alle für das Vorhaben relevanten Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung von Bedeutung sind, sorgfältig abgeklärt und beurteilt hat. Allein aufgrund der Tatsache, dass das AUE erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beanstandungen in Hinblick auf die NIS-Abschirmung angebracht hat, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht geschlossen werden, dass das AUE weitere wesentliche Aspekte des Vorhabens nicht oder nicht korrekt geprüft hätte, zumal die zusätzlichen Abklärungen gezeigt haben, dass die NIS-Abschirmung im Standortdatenblatt zu Recht und korrekt berücksichtigt wurde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das AUE in der im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 16. August 2024 umfassend mit den immissionsrechtlichen Rügen der Beschwerde- 32 Vgl. BGE 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2025, E. 2.2. und BGE 1C_169/2024 vom 2. Mai 2025, E.2.2.1. 33 Vgl. BGE 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025, 3.3.2.
BVD 110/2024/91 21/34 führenden auseinandergesetzt hat. Hinweise, welche auf eine Befangenheit des AUE hindeuten würden, sind sodann keine ersichtlich. Sodann umfasst das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 23 VRPG lediglich Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, nicht aber in die Akten der Fachbehörden. Ein Anspruch auf Einsicht in die Akten des AUE, die im Beschwerdedossier der BVD nicht enthalten sind, besteht in diesem Rahmen somit nicht. 8. Korrekturfaktor a) Weiter rügen die Beschwerdeführenden die Rechtswidrigkeit des Korrekturfaktors. In diesem Zusammenhang bringen sie zunächst vor, mittels Vollzugshilfe hätte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Privilegierung adaptiver Antennen einführen wollen, indem ein Korrekturfaktor und eine über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung zur Anwendung gelangen dürften. Eine derart massive Privilegierung lasse sich mit der spezifischen Sendecharakteristik adaptiver Antennen nicht rechtfertigen. Dem Anlagegrenzwert liege zu Grunde, dass der Wert (hier: 5 V/m) zu jeder Zeit eingehalten werde und somit einen Maximalwert darstelle. b) Im Hinblick auf den Einsatz von adaptiv betriebenen Sendeantennen sowie den Ausbau der 5G-Netze hat der Bundesrat am 17. April 2019 eine Änderung der NISV beschlossen, die am 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist. Im Anhang 1 Ziffer 63 in der Fassung der NISV vom 1. Juni 2019 wurde unter anderem der Grundsatz festgelegt, dass bei der rechnerischen Beurteilung, ob adaptive Antennen den Grenzwert für die von ihr verwendete Strahlung einhalten, die Variabilität ihrer Senderichtungen und Antennendiagramme zu berücksichtigen sind. Diesen Grundsatz hat das BAFU im Nachtrag vom 23. Februar 2021 «Adaptive Antennen» zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen konkretisiert.34 Danach darf ein Korrekturfaktor auf die maximale Sendeleistung angewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung des Korrekturfaktors für adaptive Antennen ist, dass diese mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sind, welche sicherstellt, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung (ERPn) nicht überschreitet. Um die Rechtssicherheit des Vollzugs zu stärken, hat der Bundesrat insbesondere den Anhang 1 Ziffer 63 NISV angepasst. Die Änderung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Im Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV wurde neu definiert, dass bei adaptiven Sendeantennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden kann, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Der Korrekturfaktor stellt sicher, dass die massgebende (korrigierte) Sendeleistung die realistisch auftretende Maximalleistung der adaptiven Antenne abbildet. Bei adaptiven Antennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten kann deshalb für die Beurteilung, ob die Grenzwerte der NISV eingehalten werden, neu ein Korrekturfaktor angewendet werden. Er darf nur angewendet werden, wenn adaptive Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung (Power Lock) ausgerüstet sind.35 Bei der automatischen Leistungsbegrenzung handelt es sich um 34 Vgl. BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 7-10 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog > Vollzug in der Praxis > Mobilfunk: Vollzugshilfen. 35 Vgl. BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 7-10; BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 5 f., 12 und 21 f. (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog > Vollzug in der Praxis > Mobilfunk: Vollzugshilfen).
BVD 110/2024/91 22/34 eine Softwareapplikation auf der Antenne. Diese detektiert dauernd die in einem Funksektor abgestrahlte Gesamtleistung der adaptiven Antenne. Sie muss während des laufenden Betriebs sicherstellen, dass die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die für die Beurteilung verwendete (bewilligte) Sendeleistung nicht überschreitet. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es vorübergehend zu Überschreitungen des Anlagegrenzwertes kommt. Die automatische Leistungsbegrenzung sorgt jedoch dafür, dass, wenn kurzzeitige Leistungsspitzen über der im Standortdatenblatt deklarierten (massgebenden) Sendeleistung ERPn auftreten, die Leistung der Antenne soweit gedrosselt wird, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung auch tatsächlich nicht überschreitet. Ist der Mittelwert der bewilligten Sendeleistung über einen Zeitraum von sechs Minuten eingehalten, ist gewährleistet, dass auch die mit dieser Sendeleistung berechneten Feldstärkewerte über sechs Minuten gemittelt rechnerisch immer eingehalten sind (vgl. zur Zulässigkeit des Korrekturfaktors unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips Erwägung 9).36 Entscheidend ist schliesslich, dass die NISV die Anwendung des Korrekturfaktors im Rahmen der rechnerischen Strahlungsprognose von adaptiven Antennen ausdrücklich erlaubt. Mit Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 hat mittlerweile auch das Bundesgericht die Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors gestützt auf Ziffer 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV bestätigt. c) Die Beschwerdeführenden rügen weiter, für den Korrekturfaktor bzw. für eine Mittelung des Anlagegrenzwertes bestehe keine gesetzliche Grundlage im übergeordneten Recht. Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV verstosse damit gegen das Legalitätsprinzip. Das Bundesgericht hat sich im bereits erwähnten Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 ausführlich mit der Frage der gesetzlichen Grundlage des Korrekturfaktors auseinandergesetzt.37 Es kam zusammengefasst zum Schluss, dass es sich beim Korrekturfaktor um eine Berechnungsmethode zum Vollzug des USG handle, für deren Bestimmung gemäss Art. 38 Abs. 3 USG der Bundesrat zuständig sei. Damit sei in einem formellen Gesetz eine Delegation an den Bundesrat zum Erlass von Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV enthalten. In diesem Sinne habe der Bundesrat mit dem Erlass von Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV den massgebenden Betriebszustand für adaptive Antenne neu bestimmt und dadurch eine Grundlage für die Berechnung der für die Anlagegrenzwerte massgebenden elektrischen Feldstärke an einem OMEN angepasst. Die Regelung des Korrekturfaktors in der NISV sei sodann insbesondere vor dem Hintergrund, dass Bestimmungen in Verordnungen schneller an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden könnten als Bestimmungen in Bundesgesetzen, überdies auch stufengerecht. Mit Art. 38 Abs. 3 USG besteht für die Einführung des Korrekturfaktors – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – eine gesetzliche Grundlage im übergeordneten Recht. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. d) Weiter sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, die Annahmen des BAFU, dass bei adaptiven Antennen die für eine Antenne verfügbare Sendeleistung aufgeteilt werde, wenn Signale in verschiedene Richtungen fokussiert würden und dass die Sendeleistungen ausserhalb dieser Reichweite während dieser Zeit zurückginge, seien falsch. Denn sie würden missachten, dass auch der am stärksten fokussierte Beam noch einen Winkel zwischen 12° und 22° aufweise. Dies führe dazu, dass jede Strahlenkeule im Abstand von nur 100 m zur Antenne bereits rund 30 m breit sei. Im Abstand von 550 m sei sie bereits rund 150 m breit. Bei einem einzigen Nutzer würden damit je nach Ort eine Vielzahl von Personen mitbestrahlt, nämlich jene, die sich neben dem Nutzer befinden und alle, die sich in diesem Winkel hinter dem Nutzer befinden. Eine Reduktion der 36 Vgl. BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 22 und 24; vgl. auch Baurekursgericht Zürich, BRGE III Nr. 0038/2022 vom 16. März 2022 E. 4.3.3. 37 Vgl. dazu ebenfalls ausführlich BVD 110/2023/75 vom 6. September 2023, E. 4.g ff.
BVD 110/2024/91 23/34 Strahlung sei bei realistischen Nutzungsszenarien im Siedlungsgebiet sehr unwahrscheinlich. Ebenso stimme es nicht, dass die maximal mögliche Sendeleistung nicht gleichzeitig in alle möglichen Richtungen, sondern zu einem bestimmten Zeitpunkt nur in eine Richtung abgestrahlt werden könne. Eine adaptive Antenne könne sehr wohl in mehrere Richtungen gleichzeitig mit maximaler Sendeleistung senden. Eine Reduktion der Strahlung in gewisse Richtungen, während die Antenne in eine Richtung mit maximaler Sendeleistung strahle, sei zwar möglich, aber keineswegs zwingend. Die häufig wiederholte Aussage, dass die Sendeleistung aufgeteilt werde, basiere sodann auf einem einzigen Test mit 2 Antennen und jeweils 2 Mobiltelefonen. Die Aufteilung der Sendeleistung trete sodann gemäss den Erläuterungen des BAFU beim sogenannten «hybriden» Beamforming auf. Mit dem digitalen Beamforming könnten gemäss dem BAFU hingegen gleichzeitig eine beliebige Anzahl Beams in beliebigen Ausrichtungen erzeugt werden. Dieses digitale Beamforming sei nicht abhängig vom Antennentyp sondern von der Softwareversion. Es stehe der Beschwerdegegnerin frei, jederzeit auf rein digitales Beamforming zu wechseln und eine beliebige Anzahl Beams gleichzeitig formen zu lassen. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hält in Bezug auf die Beamforming-Technologie fest:38 Die Beamforming-Antennen bestehen aus einer Anordnung von einzelnen Transmitterelementen, die jeweils mit einer maximalen Element-Sendeleistung abstrahlen können. Diese maximale Element-Sendeleistung ist durch die thermische Belastbarkeit vorgegeben. Werden alle Transmitterelemente so angesteuert, dass nur ein Beam entsteht, ergibt die Summe aller Element-Sendeleistungen die maximale Sendeleistung (und die maximale Sendeleistung multipliziert mit dem Antennengewinn ergibt die ERP). Wenn diese Antenne zwei oder mehrere Beams aussendet, so werden diese Beams jeweils über eine bestimmte und möglicherweise unterschiedliche Anzahl Transmitterelemente ausgesendet. Somit wird eine Beam-Sendeleistung aus der Summe der Sendeleistung der jeweils involvierten Anzahl Transmitterelementen gebildet. Bei den allermeisten installierten Anlagen ist die Sendeleistung der Antenne durch die Bewilligung auf einen bestimmten Wert limitiert. Somit wird die bewilligte Sendeleistung auf die Transmitterelemente und damit auch auf die einzelnen Beams aufgeteilt. Den Erläuterungen des BAFU zu adaptiven Antennen lassen sich sodann weitere Informationen zur Beamforming-Technologie entnehmen:39 So spreche man von analogem Beamforming, wenn die Phasenverschiebung, mit welcher das Signal für die einzelnen Antennenelemente versehen werde, nach der Digital-zu-Analog-Umwandlung des Signals stattfinde. Antennen, die mit analogem Beamforming betrieben würden, könnten immer nur einen Beam bzw. nur ein bestimmtes Antennendiagramm auf einmal aussenden. Beim digitalen Beamforming werde die Aufteilung des Signals auf die verschiedenen Antennenelemente hingegen bereits im digitalen Teil der Signalverarbeitung und damit vor dessen Digital-zu-Analog-Umwandlung vorgenommen. Mit digitalem Beamforming könnten theoretisch gleichzeitig eine beliebige Anzahl Beams in beliebige Ausrichtungen erzeugt werden. Auch müsse das so gebildete Antennendiagramm nicht unbedingt eine klare Hauptstrahlausrichtung aufweisen. Die heute gebräuchlichen adaptiven Antennen würden oft eine Kombination von analogem und digitalem Beamforming einsetzen, was als hybrides Beamforming bezeichnet werde. Dabei würden mehrere Antennenelemente zu einem «Funktionsblock» zusammengefasst und jeweils mit der Analog-Beamforming-Technologie betrieben. Dadurch würden sich Beschränkungen in der Anzahl Beams, die gleichzeitig ausgesendet werden können, ergeben. Wenn gleichzeitig mehrere Beams abgestrahlt würden, werde die Sendeleistung auf die verschiedenen Beams aufgeteilt. 38 BAKOM, Bericht Testkonzession und Messungen adaptive Antennen (GS-UVEK-325.1-9/2/1) vom 24. September 2020, S. 5 f. (abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Elektromagnetische Felder > Tests und Messungen des BAKOM mit adaptiven Antennen). 39 BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 6 f.
BVD 110/2024/91 24/34 Mit Verweis auf die Ausführungen des BAFU hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 festgehalten, dass es technisch zwar grundsätzlich möglich wäre, dass eine adaptive Antenne so viel Sendeleistung in verschiedene Richtungen gleichzeitig abgeben könnte, bis sie an ihre thermische Belastungsgrenze stiesse. Dazu müsste der Antenne jedoch die dafür notwendige Sendeleistung zugeführt werden, was vorliegend nicht bewilligungskonform wäre. Die Eingangsleistung würde ein Vielfaches des Erlaubten betragen, was durch das Qualitätssicherungssystem (vgl. dazu Erwägung 10) bemerkt und verhindert würde. In Übereinstimmung dazu halte denn auch das BAKOM fest, dass die Sendeleistung bei den allermeisten Anlagen auf einen bestimmten Wert limitiert sei und die bewilligte Sendeleistung auf die Transmitterelemente und damit auf die einzelnen Beams aufgeteilt werde. Mit Verweis auf die Messungen des BAKOM hat das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten, dass bei mehreren gleichzeitig abgestrahlten Beams sowohl beim hybriden als auch beim digitalen Beamforming die der Basisstation zur Verfügung stehende Sendeleistung auf die verschiedenen Beams aufgeteilt werde und die einzelnen Beams demnach weniger Sendeleistung zur Verfügung hätten.40 In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb davon auszugehen, dass die der adaptiven Antenne zur Verfügung stehende Sendeleistung für Signale, die zur selben Zeit in verschiedene Richtungen abgestrahlt werden, aufgeteilt wird. D.h. zu einem gewissen Zeitpunkt kann die maximale Sendeleistung nur in eine Richtung abgestrahlt werden.41 Bei adaptiven Antennen ergibt sich zudem eine andere Verteilung der Feldstärke im Raum als bei konventionellen Antennen. Sie fokussieren das Signal tendenziell in die Richtung der Nutzerin oder des Nutzers bzw. des Mobilfunkgerätes und reduzieren es in andere Richtungen. Zwar ist unbestritten, dass auch bei einem von einer adaptiven Antenne ausgehenden Beam Bereiche rund um die Nutzerin bzw. den Nutzer bestrahlt werden. Durch das gezielte Senden der Strahlung zum verbundenen Mobiltelefon (beamforming) liegt die Strahlungsexposition in der von der adaptiven Antenne versorgten Funkzelle im Durschnitt jedoch tiefer als bei konventionellen Antennen.42 Aus den Beanstandungen in Bezug auf die Messungen des BAKOM können die Beschwerdeführenden schliesslich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zur Validierung der vom BAKOM durchgeführten Messungen wurden Simulationen durchgeführt und zusätzlich weitere Anwendungsfälle betrachtet, deren Realisierung mittels eines Messaufbaus zu aufwändig gewesen wäre. Sodann stellte auch das Bundesgericht in diversen jüngeren Urteilen auf die Messungen des BAKOM ab.43 Insgesamt lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die im Vergleich zu konventionellen Antennen unterschiedliche Sendecharakteristik von adaptiven Antennen einen nachvollziehbaren Umstand darstellt, welcher eine differenzierte Behandlung der beiden Antennentypen rechtfertigt.44 9. Gesundheit und Vorsorgeprinzip a) Die Beschwerdeführenden äussern sodann gesundheitliche Bedenken und machen eine Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend. Die Ansicht des Bundesgerichts, die in der NISV festgelegten Grenzwerte seien verfassungs- und gesetzeskonform, sei aufgrund des nachweislich bestehenden Gesundheitsrisikos überholt. Gestützt auf einige Studien und Dokumente verschie- 40 Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024, E. 6.1.4 (mit Hinweisen). 41 Vgl. auch BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 8. 42 BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 15; BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 17. Dezember 2021, S. 4. 43 Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024, E. 6.1.4 (mit Hinweisen). 44 Vgl. so auch das Bundesgericht im Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024, E. 6.1.5.
BVD 110/2024/91 25/34 dener Arbeitsgruppen und Forschenden kommen die Beschwerdeführenden zum Schluss, das BAFU baue die Privilegierung adaptiver Antennen auf falschen technischen Annahmen auf und berücksichtige gleichzeitig biologisch-medizinische Aspekte überhaupt nicht. Sodann kommen sie zum Resultat, dass das bisherige Grenzwertmodell jegliche Legitimation verloren habe und dass die Grenzwerte neu definiert werden müssen unter Berücksichtigung von realen Expositionsszenarien wie Pulsationen, Modulationen, in Kombination mit weiteren Umwelteinflüssen sowie der pausenlosen Exposition. b) Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 Bst. a),