Skip to content

Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 02.08.2024 110 2023 69

2. August 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·6,291 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Abbruch und Ersatz Mobilfunkanlage

Volltext

1/14 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/69 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 2. August 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 und E.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez, Abteilung Bau, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Gemeinde Spiez vom 5. April 2023 (eBau-Nr.: 2022-A.________; Abbruch und Ersatz Mobilfunkanlage) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 15. August 2022 (G.-Nr. 2022.DIJ.5342) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 7. Juni 2022 bei der Gemeinde Spiez ein Baugesuch für den Umbau einer Mobilfunkanlage durch Abbruch des alten Mastes und den Ersatz durch einen 4 m höheren Mast an einem bestehenden Standort auf der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. H.________ (Bauparzelle) ein. Die Bauparzelle liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Spiez in der Landwirtschaftszone. Die Beschwerdegegnerin plant, den bestehenden Mast mit einer Höhe von 31.00 m abzubrechen und am gleichen Standort um ca. 2 m versetzt durch einen neuen, 35.00 m hohen Masten und neuen Antennen inkl. 5G-Technologie zu ersetzen. Am neuen Mast sollen insgesamt vier Antennenkörper angebracht werden. Drei davon sind auf einer Höhe von 32.60 m über der Höhenkote 0 vorgesehen, welche jeweils eine Sendungsrichtung im Azimut 15°, 150° bzw. 270° bedienen. Der vierte Antennenkörper soll auf einer Höhe von 7.50 m über der Höhenkote 0 angebracht werden und bedient die Sendungsrichtung im Azimut 40°. Zusätzlich sol-

BVD 110/2023/69 2/14 len hinter den Antennenkörpern auf zwei Ebenen rechteckige Remote Radio Head (RRH)-Elemente montiert werden. Jeder Antennenkörper verfügt über drei Antennen in unterschiedlichen Frequenzen. Insgesamt geplant ist demnach die Installation von zwölf Antennen. Diese sollen gemäss dem Standortdatenblatt vom 10. Mai 2022 (Revision: 1.42) auf den Frequenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz) und 1400 bzw. 1800 bis 2600 MHz sowie im Frequenzband 3600 MHz senden. Davon sollen die vier Sendeantennen im Frequenzband 3600 MHz adaptiv mit Anwendung eines Korrekturfaktors betrieben werden. Das bestehende Technik-Häuschen bleibt durch das Vorhaben unverändert. Die vorhandene Stützmauer wird um knapp 5 m verlängert, wodurch das Podest der Mastkonstruktion entsprechend vergrössert wird. 2. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. In der Stellungnahme vom 21. Juli 2022 stellte das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Abteilung Walderhaltung Region Alpen, fest, dass das Projekt keine waldrechtliche Ausnahmebewilligung erfordere. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, führte im Fachbericht vom 5. August 2022 aus, die geplante Mobilfunk-Basisstation erfülle die gesetzlichen Anforderungen, der Anlagegrenzwert werde rechnerisch bei sämtlichen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten. Bezüglich der Anwendung des Korrekturfaktors hielt es fest, alle Voraussetzungen dazu seien erfüllt. Mit Verfügung vom 15. August 2022 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) für den geplanten Abbruch des alten Mastes und den Ersatz durch den neuen Mast inkl. der neuen Antennen die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1 für das Bauen ausserhalb des Baugebiets. Mit Gesamtentscheid vom 5. April 2023 erteilte die Gemeinde Spiez für das Vorhaben die Baubewilligung. 3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 30. April 2023 für sich und acht weitere ehemalige Einsprecher und Einsprecherinnen Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer 2 für sich und 38 weiterem ehemalige Einsprecher und Einsprecherinnen ebenfalls eine Beschwerde bei der BVD ein. Beide Rechtsschriften sind inhaltlich grossmehrheitlich identisch und in beiden wird die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 5. April 2023 beantragt 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,2 vereinigte mit Verfügung vom 5. Mai 2023 die beiden Beschwerden zu einem Beschwerdeverfahren unter der RA Nr. 110/2023/69. Gleichzeitig machte es die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass ohne weitere Unterschriften der von ihnen bezeichneten Mitverfasser der Beschwerden, diese einzig als Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Beschwerdeführers 2 entgegengenommen würden. Innert der angesetzten Frist wurden keine zusätzlichen Unterschriften eingereicht, weshalb auf der Seite der Beschwerdeführenden nur die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 am Beschwerdeverfahren beteiligt wurden. Das Rechtsamt führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Ferner ersuchte es das AUE um eine Stellungnahme zu den Rügen im Zusammenhang mit der nichtionisierenden Strahlung (NIS). In der Vernehmlassung vom 10. Mai 2023 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Das AUE gibt in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2023 an, aus den Beschwerden ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts im Vorverfahren vom 5. August 2022 erforderlich machen würde. In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerden und alle Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Spiez verzichtet in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und verweist 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).

BVD 110/2023/69 3/14 auf ihren Gesamtbauentscheid, insbesondere auf dessen Ziffer 3.4, worin sie zu den Einsprachepunkten, deren Inhalt sich sinngemäss in den Beschwerden widerspiegeln würde, bereits Stellung genommen habe. 5. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid der Gemeinde Spiez ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG3, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende mit je separaten, inhaltlich jedoch identischen Einsprachen am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt.5 Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.6 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 994.89 m.7 Die Beschwerdeführerin 1 wohnt am I.________weg 11, 3700 Spiez, und damit rund 663 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Der Beschwerdeführer 2 hat sein Geschäft am J.________weg 65, 3700 Spiez, und damit rund 531 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Beide Beschwerdeführenden wohnen bzw. arbeiten somit innerhalb des Einspracheperimeters von 994.89 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist daher zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung 1c einzutreten. c) Parteieingaben müssen unter anderem eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG8). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein; es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt daher keine rechtsgenügliche Begründung dar.9 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Vgl. die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 vom 16. September 2022, pag. 020 der Vorakten der Gemeinde Spiez sowie die Einsprache des Beschwerdeführers 2 vom 14. September 2022, pag. 019 der Vorakten der Gemeinde Spiez. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a Lemma 11. 7 Vgl. das Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 10. Mai 2022 (Revision: 1.42), Ziff. 6 und Zusatzblatt 2, pag. 033. der Vorakten der Gemeinde Spiez. 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9 Vgl. BVD 110/2023/65 vom 22. Januar 2024, E. 1, mit Verweis auf VGE 2011/345 vom 23. Oktober 2012 E. 1.2. Vgl. auch Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 24, mit weiteren Hinweisen.

BVD 110/2023/69 4/14 Die Beschwerdeführenden schreiben einleitend in ihren Beschwerden, sie hätten in ihrer (jeweiligen) Sammeleinsprache detailliert begründet, warum das Baugesuch abschlägig zu beantworten sei. Auch wenn sie nicht zu allen Kapiteln zusätzliche Ausführungen machen würden, hielten sie an den übrigen Begründungen weiterhin fest. Soweit die Beschwerdeführenden es bei diesem Verweis auf ihre Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren belassen, erfüllt dies die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht, weshalb auf die Beschwerden insoweit nicht eingetreten werden kann. Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden konkrete Rügen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) gegen den Gesamtentscheid der Gemeinde Spiez vorbringen, ist darin eine genügende Begründung zu erblicken und demnach insoweit auf ihre Beschwerden einzutreten. 2. Bezeichnung des Bauvorhabens a) Die Beschwerdeführerenden bringen vor, die Begründung der Gemeinde Spiez im angefochtenen Gesamtentscheid sei nicht nachvollziehbar. Das Recht unterscheide Umbau von Neubau. Die Angaben im Baugesuch seien aber nicht eindeutig. Es sei daher für Laien als auch für Rechtsspezialisten äusserst schwierig bis gar nicht möglich, eine gesicherte Beurteilung vorzunehmen. Der neue Mast sei über 4 m höher als der alte. Ein Bau, der mehr als 10% höher ist als das bisherige Objekt, sei ein Neubau und somit auch in den Baugesuchakten als «Neubau» zu bezeichnen. Gemäss der Beschwerdegegnerin hat dieser Aspekt der Beschwerden keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, da unabhängig von der Bezeichnung das Projekt sämtliche Vorschriften einzuhalten habe. b) Art. 26 Abs. 3 BewD10 bestimmt, welche Bestandteile eines Baubewilligungsgesuches publiziert werden müssen. Die Publikation muss aussagekräftig sein und hat eine allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens zu enthalten (Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD). An die Umschreibung dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden.11 Es muss genügen, dass sie die potentiell einsprachewilligen Personen auf die kritischen Punkte des Projekts aufmerksam macht, sodass sich diese anhand der Akten eine eigene Meinung bilden können.12 c) Vorliegendes Bauvorhaben betrifft einen bestehenden Mobilfunkstandort. Dieser wird umgebaut, indem der alte Mast durch einen neuen, etwas höheren Mast, ersetzt wird, wobei das Technikhäuschen bestehen bleibt (vgl. für Details die Angaben im Sachverhalt, Ziffer 1). Die Beschwerdegegnerin beschrieb im Baugesuch das Vorhaben wie folgt: «Umbau der best. Mobilfunkanlage für E.________ inkl. 5G. Abbruch alter Mast 31.0 m, Ersatz mit Mast 35.0 m und neuen Antennen.»13 In der Baupublikation14 beschrieb die Gemeinde Spiez das Vorhaben folgendermassen: «Abbruch alter Mast 31.0 m der Mobilfunkanlage der E.________ sowie Ersatz durch 35.0 m hohen Masten und neuen Antennen inkl. 5G.» Das Bauvorhaben geht daraus in seinen Grundzügen genügend klar hervor. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen verfängt nicht. Insbesondere unklar bleibt der Zusammenhang des Vorwurfs, der nicht nachvollziehbaren Begründung des Gesamtentscheids, weil das Vorhaben nicht als «Neubau» taxiert worden sei. Sowohl aus dem Beschrieb im Baugesuch wie auch aus demjenigen in der Publikation geht zweifelsfrei hervor, dass bei einem bestehenden Mobilfunkstandort der bestehende Mast abgebrochen 10 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 11 BVR 2008 S. 251 E. 4.3, 2005 S. 156 E. 3.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 8a. 12 Vgl. BVD 110/2020/38 vom 8. Dezember 2020, E. 6, mit Verweis auf VGE 22671 vom 7. März 2007 E. 2.2. 13 Vgl. das Baugesuch in den Vorakten der Gemeinde Spiez, pag. 007. 14 Vgl. den Auftrag zur Baupublikation in den Vorakten der Gemeinde Spiez, pag. 013.

BVD 110/2023/69 5/14 und durch einen neuen ersetzt wird. Ein solches Vorhaben stellt keinen eigentlichen Neubau eines ganzen Mobilfunkstandortes dar. Zudem genügt es, wenn sich einsprachewillige Personen durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Baugesuchakten ein detailliertes Bild über das Bauvorhaben verschaffen können. Aus den Bauplänen geht die Dimension des Umbaus des bestehenden Mobilfunkstandortes ohne weiteres genügend hervor.15 Die Kritik an der Bezeichnung des Bauvorhabens erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Publikation des Bauvorhabens ist nicht zu beanstanden. 3. Unmöglicher Vollzug, Verletzung von Art. 12 und 14 NISV und unzureichende Messtechnik a) Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV geltend. Zur Begründung bringen sie vor, es existiere bis heute kein Messverfahren für adaptive Antennen. Abnahmemessungen und die anschliessende, wiederkehrende Kontrolle für adaptive 5G-Antennen seien nicht möglich. Demnach könne die Gemeinde ihre Pflicht für Bauabnahme und Kontrolle des Bauvorhabens nicht wahrnehmen. Die Beschwerdeführenden stützen sich dabei auch auf eine Umfrage bei den kantonalen NIS-Fachstellen von Anfang 2022. Demnach sei es in 25 % der Fälle, in welchen eine Messung durchgeführt worden sei, zu einer Grenzwertüberschreitung bzw. zu einer Überschreitung der prognostizierten Werten gekommen. Es sei somit erwiesen, dass kein verlässlicher Vollzug gewährleistet sei. Überdies beruhten die Messresultate lediglich auf Modellrechnungen. Die Bevölkerung sei somit unkontrollierbarer Strahlung ausgesetzt. Aus dem Gesagten folgern die Beschwerdeführenden, dass die Standortdatenblätter nicht korrekt sein könnten. Wenn sie eine korrekte Berechnung des schlimmsten Falles berücksichtigen würden, dann dürften niemals Messwerte oberhalb der Prognosen bei der Abnahme zu finden sein. b) Zur Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzwerte sind auch Messungen durchzuführen. Nach Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV empfiehlt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) geeignete Messmethoden. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat mit dem technischen Bericht «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» vom 18. Februar 2020 und dem Nachtrag vom 15. Juni 2020 eine Messmethode für 5G vorgelegt.16 Auf Bitte der kantonalen Vollzugsbehörden hat das BAFU mit den «Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen» vom 30. Juni 2020 weitere fachliche Erklärungen zum technischen Bericht des METAS veröffentlicht.17 In den genannten Dokumenten des BAFU und METAS wird insbesondere auch die Messung für adaptive Antennen erklärt. Seit Vorliegen dieser Dokumente können sich Messfirmen bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) für die Messmethode METAS/BAFU akkreditieren lassen und entsprechend Abnahmemessungen an adaptiven Antennen vornehmen. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2023 im vorliegenden Beschwerdeverfahren führte das AUE Erkenntnisse aus dem Leitentscheid des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 auf. Darin bestätigte das Bundesgericht, die vom METAS empfohlene Messmethode würde sich zum heutigen Zeitpunkt als tauglich erweisen.18 Das Bundesgericht hat auch nach dem Leitentscheid wiederholt bestätigt, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Messmethode bestehen.19 Die Beschwerdeführenden bringen nichts Stichhaltiges vor, dass das Funktionieren der Messmethoden des METAS und den Befund des Bundesgerichts infrage 15 Vgl. die Baupläne in den Vorakten der Gemeinde Spiez, pag. 034. 16 Vgl. www.metas.ch -> Dokumentation -> Rechtliches -> Messen im Bereich der NISV -> Technische Berichte (zuletzt besucht 15. Juli 2024). 17 Vgl. www.bafu.admin.ch -> Themen -> Elektrosmog und Licht -> Fachinformationen -> Massnahmen Elektrosmog -> Mobilfunk: Vollzugshilfen (zuletzt besucht am 15. Juli 2024). 18 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8. 19 Vgl. BGer 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023, E. 5 bzw. BGer 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023, E. 5. Zusammenfassend BGer 1C_235/2022 vom 24. November 2023, E. 6.

BVD 110/2023/69 6/14 zu stellen vermöchte. Dies gilt insbesondere auch für die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Umfrage der kantonalen NIS-Fachstellen, wonach in 25 % der Fälle von Abnahmemessungen Grenzwertüberschreitungen festgestellt worden seien. Einerseits ist festzuhalten, dass eine Umfrage der «kantonalen NIS-Fachstellen […] bei allen NIS-Fachstellen» dem Rechtsamt der BVD nicht bekannt ist. Die Beschwerdeführenden legen ihrer Beschwerde denn auch keine Umfrage als Beilage bei oder verweisen auf eine verwertbare Fundstelle. Andererseits geht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht hervor, um was für Grenzwertüberschreitungen es sich überhaupt gehandelt haben soll. Bereits deswegen kann nicht auf das unbelegte Vorbringen der Beschwerdeführenden eingegangen werden. c) Sollten die Beschwerdeführenden auf die Umfrage des Bundesamts für Umwelt (BAFU) im 2022 verweisen wollen – etwas anderes lässt sich aus den Beschwerden aus der Sicht des Rechtsamt nicht vermuten –, mit welchem das BAFU den Auftrag des Bundesgerichts20 zur Überprüfung des Qualitätssicherungs-Systems umsetzt, vermögen sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie das BAFU mitteilte, sind auch unter Berücksichtigung sämtlicher baurechtlicher Abweichungen bei den überprüften Antennen keine Überschreitungen des Anlagegrenzwerts festgestellt worden.21 d) Ohnehin liesse eine Überschreitung des Grenzwertes in 25 % der Fälle nicht auf eine untaugliche Messmethode schliessen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine Messunsicherheit von 45 % in Kauf zu nehmen sei, solange die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen dem Stand der Technik entsprächen.22 Zudem vermag die angebliche Umfrage auch bei Abstützung auf die Angaben der Beschwerdeführenden gerade nicht zu beweisen, dass kein verlässlicher Vollzug vorhanden sei. Vielmehr ist daraus das Gegenteil festzustellen. Das System mit berechneter Strahlenbelastung im Baubewilligungsverfahren23 und gemessener Strahlung im Nachgang dazu funktioniert gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zudem werden durch das Qualitätssicherungssystem sämtliche Mobilfunkanlagen in der Schweiz auch nach einer allfälligen Abnahmemessung kontinuierlich überprüft. Allfällige Grenzwertüberschreitungen müssen denn auch innert 24 Stunden behoben werden, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche.24 e) Ziel der von den Beschwerdeführenden abgesprochenen Abnahmemessung ist sodann auch die Verifikation der berechneten Immissionsprognose nach der Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Mobilfunkanlage. Nach der Vollzugsempfehlung zur NISV und der Messempfehlung soll nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn der Anlagegrenzwert gemäss rechnerischer Prognose an einem OMEN zu 80 % erreicht wird.25 Vorliegend hat das AUE in seinem Fachbericht festgehalten, dass bei den OMEN 3, 6 und 7 Abnahmemessungen durchzuführen sind.26 Inwiefern der Vollzug der baupolizeilichen Aufgaben damit nicht gegeben sei, wie es die Beschwerdeführenden vorbringen, überzeugt nicht. 20 Vgl. BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019, E. 8.3. 21 Vgl. den Bericht des BAFU «Qualitätssicherungssystem für Mobilfunkanlagen: Pilotprojekt Vor-Ort-Kontrollen 2022» vom 2. April 2024, S. 9 (abrufbar unter www.bafu.admin.ch: -> Themen -> Elektrosmog -> Fachinformationen -> Massnahmen Elektrosmog ->Mobilfunk: Qualitätssicherung, zuletzt besucht 15. Juli 2024); vgl. auch BVD 110/2021/69 vom 3. Juni 2024, E. 9. 22 Vgl. BGer 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023, E. 5.2 mit Verweis auf BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019, E. 4. 23 Vgl. zur Berechnung die Vollzugsempfehlung zur NISV des BUWAL 2002, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, S. 20 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch -> Themen -> Elektrosmog -> Fachinformationen -> Massnahmen Elektrosmog ->Mobilfunk: Vollzugshilfen zur NISV -> 1. Vollzugsempfehlung). 24 Vgl. www.bafu.admin.ch -> Themen -> Elektrosmog -> Fachinformationen -> Massnahmen Elektrosmog -> Mobilfunk: Qualitätssicherung (zuletzt besucht 10. Mai 2024). 25 Vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV S. 20. 26 Vgl. den Fachbericht des AUE vom 5. August 2022, in den Vorakten der Gemeinde Spiez, pag. 012.

BVD 110/2023/69 7/14 f) Nach dem Gesagten ist die Messbarkeit der Strahlung auch beim Betrieb adaptiver Antennen möglich. Die Abnahmemessung erlaubt, ergänzend zur rechnerischen Prognose, nach Erstellung oder Umbau einer Mobilfunkanlage zu überprüfen, ob die Anlagegrenzwerte im bewilligten massgebenden Betriebszustand eingehalten sind. Die Abnahmemessungen werden von fachkundigen Messfirmen durchgeführt, die bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind. Eine Verletzung Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV liegt in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht vor. Auch ist der Vollzug aus baupolizeilicher Sicht mit dem Qualitätsicherungssystem gewährleistet. 4. Nicht korrekte Standortdatenblätter a) Die Beschwerdeführenden monieren, die Standortdatenblätter suggerierten eine Einhaltung der Grenzwerte. Auch aufgrund der erwähnten Bestätigung, dass in 25 % der Fälle Überschreitungen festgestellt worden seien, müssten sie davon ausgehen, dass falsche Abstände, falsche Winkelangaben, falsche Leistungsangaben, falsch Antennendiagramme und / oder falsche Neigungswinkel in den Standortdatenblättern vorhanden seien. Würden Standortdatenblätter eine korrekte Berechnung des schlimmsten Falls berücksichtigen, dürften niemals Messwerte oberhalb der Prognose bei der Abnahme zu finden sein. b) Aus der allgemein gehaltenen Kritik an den Standortdatenblättern vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sie setzen sich dabei in keiner Weise mit dem angefochtenen Gesamtentscheid der Gemeinde Spiez auseinander. Im Übrigen trägt die rechnerische Prognose im Standortdatenblatt nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung. Nach Inbetriebnahme der Anlage soll daher in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80% erreicht wird.27 Mit anderen Worten gibt es genau für den Fall, in welchem der Anlagegrenzwert in der rechnerischen Prognose annähernd erreicht wird, mit der Abnahmemessung ein Kontrollsystem um allfälligen Ungenauigkeiten bei der rechnerischen Prognose zu identifizieren. Ergibt die Abnahmemessung eine höhere NIS-Belastung als die rechnerische Prognose, hat die Behörde auch eine Reduktion der Sendeleistung oder eine sonstige Anpassung der Anlage zu verfügen.28 Im Übrigen käme eine Einberechnung der Messungenauigkeiten in die rechnerische Prognose einer Verschärfung der Grenzwerte gleich. Das Bundesgericht hat dies mehrfach verworfen.29 5. Verletzung des Vorsorgeprinzips durch Gesundheitsschädigung bei Anwendung des Korrekturfaktors a) Die Beschwerdeführerenden bezeichnen die Ziffer 2.5 ihrer Beschwerden in der Überschrift als «Verletzung von Bundesrecht: Vorsorgeprinzip, Gesundheitsschädigungen / Anwendung des Korrekturfaktors». Sie führen dazu einzig aus, die per 1. Januar 2022 angepasste NISV halte fest, «dass die Anwendung des Korrekturfaktors über eine Zeitspanne von 6 Minuten betrachtet wird und gemittelt wird (Durchschnittswert)». Als Begründung für diese Rüge verweisen die Beschwerdeführenden fast ausschliesslich auf ihre Eisprachen im vorinstanzlichen Verfahren. Ein solcher Verweis stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Es kann hierfür auf Erwägung 1c vorangehend verwiesen werden. 27 Vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV, S. 20. 28 Vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV, S. 20. 29 Vgl. statt vieler BGer 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022, E. 8.5.2.

BVD 110/2023/69 8/14 b) Die Beschwerdeführenden führen in ihren Beschwerden neben dem Verweis auf ihre Einsprachen eine Karikatur [«Graphik»] als Ergänzung ihrer Einsprachebegründung auf. Diese stellt zwei Personen in einem Kochtopf auf offenen Feuer dar, wobei die eine zur anderen sagt: «Keine Angst mein Bruder. Das Wasser ist nur währende 30 Minuten 90 Grad heiss. Die Durchschnittstemperatur von 30 Grad währende 24 Stunden vertragen wir sehr gut.». Danach äussern sich die Beschwerdeführenden kurz zur Gefährlichkeit hochfrequenter elektromagnetischer Strahlen, ohne dabei konkret auf die vorliegende Mobilfunkanlage einzugehen. Ebenfalls verweisen die Beschwerdeführenden auf den Bundesgerichtsentscheid «Steffisburg» 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023, welcher ihre Ausführungen bestätige. c) Die Rechtsprechung hat die per 1. Januar 2022 angepasste NISV bereits mehrfach einer akzessorischen Normenkontrolle30 unterzogen und dabei befunden, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors KAA bei adaptiven Antennen einer Mobilfunkanlage mit dem Schutzkonzept der NISV in Art. 1 NISV vereinbar und weder gesundheitsgefährdend sei, noch das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG verletze. Ebenfalls wurde dabei festgestellt, dass die per 1. Januar 2022 angepasste NISV nicht gegen die Bundesverfassung (Art. 74) verstosse und dass die Implementierung des Korrekturfaktors KAA auf Verordnungsstufe ausreichend sei.31 Insofern die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde eine Verletzung von Bundesrecht geltend machen, sind sie demnach nicht zu hören. Es kann auf die genannte Rechtsprechung verwiesen werden. Nähere, eingehendere Begründungen für ihren Standpunkt bringen die Beschwerdeführenden nicht vor, weshalb sich weiterführende Abhandlungen hierzu erübrigen. Zum von den Beschwerdeführenden erwähnten Bundesgerichtsentscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 ist anzufügen, dass dieser sich gerade nicht zum Korrekturfaktor KAA und seiner Rechtmässigkeit äusserte. Auch daraus vermögen die Beschwerdeführenden somit nichts für sich und ihren Standpunkt abzuleiten. Im Übrigen hat die zuständige kantonale NIS-Fachstelle, die Abteilung Immissionsschutz des AUE, vorliegend das Bauvorhaben und insbesondere das Standortdatenblatt vom 10. Mai 2022, Rev. 1.42, geprüft und dabei befunden, dass alle Voraussetzungen für die Anwendung des Korrekturfaktors KAA erfüllt seien (automatisierte Leistungsbegrenzung, angepasstes Qualitätssicherungssystem, angepasste NIS-Datenbank des BAKOM).32 Das AUE sieht aufgrund der Beschwerde keinen Anlass, von dieser Meinung abzuweisen.33 Dem ist nichts beizufügen. Die Rügen der Beschwerdeführenden, bezüglich der Anwendung des Korrekturfaktors KAA erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 6. Anlagestandort: Zonenkonformität bzw. Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG34 a) Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss, die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG seien nicht erfüllt. Sie bringen vor, für die Errichtung von Antennen in der Landwirtschaftszone sei die Standortgebundenheit nachzuweisen und die «entsprechende Interessenabwägung planerisch»35 zu machen. Ebenfalls sei eine netzbezogene Bedarfsanalyse der Abdeckung erforderlich, damit geprüft werden könne, ob die Errichtung einer neuen Mobilfunkantenne sinnvoll sei oder nicht. Die Beschwerdegegnerin habe keine auf den 30 Vgl. zum Begriff mit Hinweisen: Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Dritte, vollständig überarbeitete Auflage, Bern 2021, S. 200 f. 31 Vgl. die rechtskräftigen BVD 110/2023/75 vom 6. September 2023, E. 4 und 6 und BVD 110/2022/157 vom 7. November 2023, E. 7 und 9; vgl. auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00242 vom 23. März 2023, E. 5 und 8 (angefochten vor Bundesgericht, Stand 15. Juli 2024). 32 Vgl. den Fachbericht des AUE vom 5. August 2022, in den Vorakten der Gemeinde Spiez, pag. 012. 33 Vgl. die Stellungnahme des AUE vom 26. Mai 2023 im Beschwerdeverfahren. 34 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 35 Vgl. die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 2. Mai 2023, Ziffer 2.6.

BVD 110/2023/69 9/14 Standort bezogene Analyse für den bestmöglichen Standort vorgenommen. Es handle sich um eine allgemeine Begründung. Es sei nicht korrekt, dass es sich nur um einen «Umbau» handle. Unabhängig davon, ob es sich um einen Umbau oder einen Neubau handle, habe die Beschwerdegegnerin bei Ausnahmegesuchen immer eine neue standortspezifische Analyse vorzunehmen. Es sei der Nachweis zu erbringen, dass es sich um den besten Standort handle und andere Standorte aus funktechnischer Sicht nicht in Frage kämen. b) Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Ausnahmegesuch für das Bauen ausserhalb der Bauzone36 damit, dass das vorliegende Baugesuch nicht den Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern den Umbau eines bestehenden Mobilfunkstandortes betreffe. Die bestehende Anlage sei aus topographischen und funknetztechnischen Gründen am aktuellen Standort erstellt worden, bilde einen integralen Bestandteil ihres Mobilfunknetzes und sei auf die Nachbarstandorte abgestimmt. Der Standort versorge primär Gebiete ausserhalb der Bauzone und sei im Weiteren auch für die optimale Versorgung der Autostrasse A6 zwischen Spiez und Mülenen und der Transitstrasse zwischen Spiezwiler und Wimmis sowie zwischen Spiezwiler und Hondrich konfiguriert. Der Standort könne aufgrund der gewählten Position auch die Galerie des Spiezwiler-Tunnels versorgen. Ein äquivalenter Ersatz des bestehenden Standortes durch einen oder mehrere Standorte innerhalb der Bauzone – sofern dies im Rahmen des Grundsatzes der Trennung von Bauzonen- und Nichtbauzonengebiet überhaupt zulässig wäre – sei nicht möglich. Durch den Umbau könnten sowohl die bestehende Mobilfunkversorgung als auch die langfristige Netzplanung aufrechterhalten werden. Ferner könne durch den massvollen Umbau den Anforderungen an die Technik sowie dem Bedürfnis der Kunden und der Behörden Rechnung getragen werden. Die bestehende Mobilfunkanlage müsse modernisiert werden, an den neusten Stand der Technik angepasst und mit den verfügbaren Frequenzbändern ausgestattet werden. Die Verbesserung und Optimierung der Versorgung im vorgegeben Gebiet und die Behebung der vorhandenen Kapazitätsengpässe erfordere eine Mindestfeldstärke an Orten mit hohen Sprach- und Datenaufkommen (Autobahn, Bahnlinie etc.). Um die Belastung der Umwelt durch die emittierten Immissionen gleichzeitig tief zu halten, sei es zwingend, die Mobilfunkstandorte möglichst nahe der zu versorgenden Gebiete zu betreiben. Mit dem vorliegenden Projekt zum Umbau des Standortes SPWI sei sowohl die qualitativ gute Versorgung des versorgten Gebiets als auch die Beseitigung der Kapazitätsengpässe langfristig möglich. Die Mobilfunkanlage ordne sich auch nach dem Umbau gut in die Umgebung ein bzw. trete sie nicht auffälliger in Erscheinung als die bestehende Anlage. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023 bezeichnet die Beschwerdegegnerin die Rügen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Zonenkonformität als unspezifisch. Mit dem Baugesuch sei eine detaillierte Standortbegründung eingereicht worden, aus welcher die Hintergründe des Projekts hervorgehen würden und in der die Standortgebundenheit nachgewiesen sei. c) Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen um eine baubewilligungspflichtige Änderung einer Mobilfunkanlagen, deren Standort in der Landwirtschaftszone liegt. Die Anlage ist nicht zonenkonform. Sie darf daher nur bewilligt werden, wenn sie die Voraussetzungen für Ausnahmen nach Art. 24 ff. RPG erfüllt. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG können Bewilligungen erteilt werden, Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Voraussetzung ist somit zunächst, dass der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Das gilt nicht nur für die erstmalige Bewilligung einer Anlage ausserhalb der Bauzone, sondern grundsätzlich auch für jede Änderung oder Erweiterung einer bestehenden, zonenfremden Anlage.37 Dabei genügt gemäss Rechtsprechung eine relative 36 Vgl. die undatierte Standortbegründung, eingegangen beider Abteilung Bau Spiez am 7. Juni 2022, pag. 006 der Vorakten der Gemeinde Spiez. 37 BGE 133 II 409 E. 4.1.

BVD 110/2023/69 10/14 Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt [sog. absolute Standortgebundenheit38]; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen.39 Mobilfunkanlagen sind ausserhalb der Bauzone nach der Rechtsprechung absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Die relative Standortgebundenheit kann bejaht werden, wenn die Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken und nicht störend in Erscheinung treten.40 Für Mobilfunkanlagen kann sich ein Standort ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller massgebenden Interessen somit als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise als (relativ) standortgebunden im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und Anlagen (wie Strassen, Parkplätzen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen, Sportanlagen usw.) können Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen denn auch angebracht werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch zu nehmen.41 d) Nach Art. 84 Abs. 1 BauG ist das AGR für die Beurteilung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone abschliessend zuständig. Das AGR hat die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in seiner Verfügung vom 15. August 202242 damit begründet, dass es sich um ein Bauvorhaben handle, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei, weil das vorliegende Gesuch nicht den Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern den Umbau eines bestehenden Mobilfunkstandortes betreffe, der Standort primär Gebiete ausserhalb der Bauzone versorge und im Weiteren auch für die optimale Versorgung der Autostrasse A6 zwischen Spiez und Mülenen und der Transitstrasse zwischen Spiezwiler und Wimmis und zwischen Spiezwiler und Hondrich konfiguriert sei. Zudem trete die Mobilfunkanlage nach dem Umbau nicht auffälliger in Erscheinung als die bestehende Anlage und dem Vorhaben stünden keine überwiegenden Interessen entgegen. Weder aus den Einsprachen im vorinstanzlichen Verfahren noch aus den Beschwerden im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist gemäss dem AGR etwas Neues hinsichtlich dem Bauen ausserhalb der Bauzone zu erkennen. e) Die Beurteilung des AGR der Standortbegründung der Beschwerdegegnerin ist schlüssig. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden ist keine «Folgeabschätzung» eines unabhängigen Büros erforderlich, welche alle «relevanten Kriterien berücksichtige (Bedarf der Antenne, Standortwahl aus technischer Sicht, aus Sicht des Schutzes von Natur- und Baudenkmäler, aus Sicht des Landschaftsschutzes, aus Sicht des Gesundheitsschutzes usw.)». Ebenfalls keinen Einfluss hat die Behauptung der Beschwerdeführenden, es handle sich vorliegend nicht um den Umbau sondern um den Abbruch und Neubau einer Anlage. Durch den Ersatz des Mastes und den Austausch der alten Antennenkörper am gleichen Standort wird hier weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen, noch findet eine zusätzliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland statt. Eine Verweigerung der Ausnahmebewilligung und als Folge davon ein Bauabschlag hätte lediglich zur Folge, dass die bestehende Anlage in ihrer bisherigen Konfiguration weiterbetrieben würde, der Standort also nicht aufgegeben würde und folglich für das Landwirtschaftsland nichts gewonnen wäre. So ist mit der Einführung des neuen Funkdienstes 5G nicht von einem Abbau, sondern von einem Zubau von Standorten auszugehen. Das folgt auch aus dem Bericht Mobilfunk und 38 Vgl. zum Begriff, Peter Ludwig/Beat Stalder in Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Kapitel 8, N. 119. 39 BGE 136 II 214 E. 2.1 mit Hinweisen. 40Vgl. VGE 100/2020/136 vom 11. März 2024, E. 8.1 f., BGE 141 II 245, E. 7.6.2 und BGer 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016, E. 4.3. 41 BGE 133 II 409 E. 4.2. 42 Pag. 016 der Vorakten der Gemeinde Spiez.

BVD 110/2023/69 11/14 Strahlung vom 18. November 2019.43 Da mit der vorliegenden Anlage überwiegend Gebiete ausserhalb der Bauzone versorgt werden, hat das AGR die Standortgebundenheit zu Recht bejaht, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Abbruch und Neubau oder einen Umbau handelt. Mindestens die relative Standortgebundenheit ist damit nach dem Gesagten zu bejahen. Ob die Anlage an vorliegendem Ort allenfalls absolut Standort gebunden ist, wie die Beschwerdegegnerin in der Standortbegründung zumindest andeutet, kann demnach offengelassen werden. f) Als weitere Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG darf die Mobilfunkanlage nicht störend in Erscheinung treten bzw. dürfen dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG). Gemäss dem AGR und der Gemeinde Spiez44 erfolgt bezüglich Einordnung in das Landschaftsbild keine wesentliche Beeinträchtigung im Vergleich zur bisherigen Situation, das Orts- und Landschaftsbild werde durch die neue Anlage nicht negativer als bisher beeinflusst. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern diese Einschätzung des AGR und der Gemeinde Spiez falsch wäre; die Einordnung in das Landschaftsbild wird von den Beschwerdeführenden nicht näher gerügt. Demnach ist von keiner (erheblichen) Belastung des nicht besonders geschützten Landschaftsbilds auszugehen. Ebenso hat das Vorhaben keine Auswirkungen auf den Waldabstand.45 Die Anlage hält zudem die Grenzwerte der NISV ein. Dem Vorhaben stehen somit keine überwiegenden Interessen entgegen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers 2 wurde damit eine Interessensabwägung durchgeführt. Mobilfunkanlagen bedürfen gemäss ständiger Rechtsprechung zudem keiner Planungsgrundlage. Eine Gesamtplanungspflicht besteht nicht.46 Eine «planerische Interessensabwägung», wie er es in seiner Beschwerde fordert, ist demnach nicht zusätzlich vorzunehmen. Das AGR hat demzufolge die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu Recht erteilt. g) Die Gemeinde Spiez hat mit Art. 418 Abs. 2 GBR47 ein sogenanntes Kaskadenmodell für Antennenanlagen eingeführt. Demnach müssen Antennenanlagen in erster Linie in Arbeitszonen oder ausserhalb des Baugebietes auf bestehenden Antennenanlagen oder Strommasten errichtet werden. Ist dies nachgewiesenermassen nicht möglich oder aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichend, so kommen weitere Zonenarten in Frage. Die Grundidee des genannten Antennenartikels ist entsprechend den Ausführungen der Gemeinde Spiez im angefochtenen Gesamtentscheid vom 5. April 2023 erfüllt. Durch die Auswechslung des Mastes am bestehenden Mobilfunkstandort werden zusätzliche, unnötige Mastenkonstruktionen vermieden. h) Nach dem Gesagten ist die vorliegend zu überprüfende Mobilfunkanlage an ihren Standort in der Landwirtschaftszone gebunden. Die notwendigen Ausnahmen sind zu erteilen. Ebenfalls entspricht der Mobilfunkstandort in der Landwirtschaftszone dem Baureglement. 43 Vgl. Bericht «Mobilfunk und Strahlung» vom 18. November 2019 S. 36 ff., Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), abrufbar unter: www.bafu.admin.ch/5g. 44 Vgl. die Ausführungen der Gemeinde Spiez auf die Einsprachen im angefochtenen Gesamtentscheid vom 5. April 2023, Ziffer 3,4 Bst. f. 45 Vgl. Stellungnahme des Amts für Wald und Naturgefahren, Waldabteilung Mittelland, vom 21. Juli 2022, pag. 011 der Vorakten der Gemeinde Spiez. 46 Vgl. statt vieler BVD 110/2021/143 vom 30. Mai 2024, E. 9, mit Verweis auf BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015, E. 2.4. 47 Baureglement der Einwohnergemeinde Spiez vom 24. November 2013, nachgeführt bis 19. Januar 2022.

BVD 110/2023/69 12/14 7. Alternative Glasfaser a) Die Beschwerdeführenden monieren, es seien nachhaltigere und gesündere Lösungen als 5G verfügbar. Etliche Gemeinden würden die Hälfte der Kosten für den Festnetz-Glasfaseranschluss bis in die Stube übernehmen. Diese kämen dem grundsätzlichen Auftrag nach, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Auch aus diesem Grund habe die Gemeinde Spiez mit ihrem Entscheid nicht korrekt entschieden. Die Beschwerdegegnerin erwidert, die Beschwerdeführenden zielen mit dem Hinweis auf das Glasfasernetz an der Sache vorbei, da das vorliegende Verfahren die Versorgung mit mobilen Dienstleistungen bezwecke und das Glasfasernetz diese Dienstleistung nicht ersetzen könne. b) Streitgegenstand vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Bauvorhaben gemäss Baugesuch Nr. B.________, eingegangen bei der Gemeinde Spiez am 7. Juli 2022. Dieses beinhaltet den Umbau eines bestehenden Mobilfunkstandortes (vgl. Sachverhalt Ziffer 1). Bauvorhaben sind sodann zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Die Bauherrschaft ist grundsätzlich frei, wie sie ihr Bauvorhaben innerhalb des durch die baupolizeilichen Vorschriften gesetzten Rahmens umsetzen will. Insoweit die Beschwerdeführenden sinngemäss vorbringen, Internetzugang via Glaserfasernetz sei als Alternative zur Mobilfunktechnologie 5G sowohl nachhaltiger als auch gesünder sei, vermögen sie nichts für sich daraus abzuleiten. Bezüglich des Baus von Mobilfunkstandorten bestehen keine spezifischen Nachhaltigkeitsbestimmungen. Im Baubewilligungsverfahren ist demnach nicht zu prüfen, ob die Datenübertragung über 5G mehr Energie als die Datenübertragung über Glasfaserkabel benötigt. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes nicht zu ersetzen vermag. Die umweltrechtlichen Bestimmungen, welche auch den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und damit den Schutz der Gesundheit beinhalten, sind vorliegend eingehalten. Es kann auf Erwägung 5 hiervor verwiesen werden. Nach dem Gesagten entspricht das Vorhaben den gesetzlichen Grundlagen und ist damit zu bewilligen. 8. Zusammenfassung und Kosten a) Nach dem Gesagten sind die Beschwerden der Beschwerdeführenden, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde Spiez vom 5. April 2023 ist ebenso wie die Verfügung des AGR vom 15. August 2022 zu bestätigten. b) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV48). Vorliegend wurden zwei Beschwerden eingereicht. In Anwendung der erwähnten Bestimmungen werden die Pauschalen für die zwei Beschwerden auf je CHF 1800.00 festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 48 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).

BVD 110/2023/69 13/14 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel, d.h. CHF 1200.00, reduziert. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit insgesamt CHF 2400.00. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden und sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Somit haben einerseits die Beschwerdeführerin 1 und andererseits der Beschwerdeführer 2 Verfahrenskosten in der Höhe von je CHF 1200.– zu bezahlen. c) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Spiez vom 5. April 2023 sowie die Verfügung des AGR vom 15. August 2022 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2400.– werden einerseits der Beschwerdeführerin 1 und andererseits dem Beschwerdeführer 2 je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1200.–, zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez, Abteilung Bau, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat

BVD 110/2023/69 14/14 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

110 2023 69 — Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 02.08.2024 110 2023 69 — Swissrulings