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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 13.08.2024 110 2022 117

13. August 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·12,942 Wörter·~1h 5min·2

Zusammenfassung

Mobilfunkanlage | Brienz (BE)

Volltext

1/30 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/117 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. August 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ und weitere 30 Beschwerdeführende Beschwerdeführerin 1 alle per Adresse der Beschwerdeführerin 1 und D.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Brienz, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 204, Postfach 256, 3855 Brienz BE Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. Juni 2022 (eBau Nr. 2020-5261/65651; Mobilfunkanlage) und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Bauen vom 8. März 2022 (G.-Nr. 2022.DIJ.1681) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 6. März 2020 bei der Gemeinde Brienz (BE) ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Antennentragkonstruktion, Systemtechnik und neuen Antennen auf Parzelle Brienz (BE) Grundbuchblatt Nr. G.________. Der betroffene Teil der Bauparzelle ist im Zonenplan der Gemeinde als weisse Fläche dargestellt. Der Standort liegt auf einem Bahnareal, wobei die Mobilfunkanlage auf dem Dach eines Betriebsgebäudes erstellt werden soll. Das Baugesuch sah einen Mast von 8 m Höhe vor. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Am 30. November 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein, mit der die Höhe des Masts um 2 m auf 6 m reduziert wurde (Standortdatenblatt vom 19. November 2020, Revision 1.8). Zum Bauvorhaben gemäss Projektänderung nahm unter anderem die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkom-

BVD 110/2022/117 2/30 mission (ENHK) mit Bericht vom 20. Oktober 2021 Stellung. Mit Verfügung vom 8. März 2022 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1. Mit Gesamtentscheid vom 13. Juni 2022 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli die Baubewilligung für die Projektänderung mit Standortdatenblatt vom 19. November 2020 (Revision 1.8). 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2022 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgend «Anträge»: 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen. 2. Eventualiter sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz aufzufordern, allen Einsprecherinnen und Einsprechern das Standortdatenblatt zuzustellen und ihnen die Gelegenheit zu geben, sich zu äussern. 3. Eventualiter sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und das Baugesuch zu sistieren bis ein Entscheid durch das Bundesgericht zu adaptiven Antennen vorliegt und die Konsequenzen aus der Studie „Mevissen-Schürmann" gezogen wurden. 4. Eventualiter hat die BVD festzuhalten, dass falls die Beschwerdegegnerin eine stärkere Sendeleistung (Korrekturfaktor) wünscht, diese in einem neuen Verfahren mit neuer Ausschreibung und neuem Einspracheperimeter geprüft werden müsste. 5. Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst d und Ziff. 63 der NISV sei festzustellen. Zusätzlich stellen die Beschwerdeführenden folgende «Verfahrensanträge». 6. Es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, inwieweit bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können, und die Gesuchstellerin ist aufzufordern, ein ihr vorliegendes Messprotokoll zur Einsicht vorzuweisen. 7. Es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten einzuholen, wie gross die elektrischen Feldstärken am OMEN 2 und im Dachgeschoss der Hauptstrasse 135b sein werden. 8. Es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten einzuholen, wie gross die elektrische Feldstärke am Mastfuss sein werde (1.5 Meter über Boden). 9. Es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, inwieweit die Messmethode (welche sich an der Vorgehensweise bei der Messung konventioneller Antennen orientiert) und die Kontrollmechanismen im QS-System die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen können. 10. Es sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind. 11. Eventualiter sei die Baubewilligung mit folgender Auflage zu ergänzen: «Die Sendeantennen dürfen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 63 NISV betrieben werden.» 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, übermittelte die Beschwerde mit Verfügung vom 15. Juli 2022 an die übrigen Verfahrensbeteiligten, verzichtete jedoch vorerst auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Gleichzeitig gab es den übrigen Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, sich zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden zu äussern. Stillschweigen gelte als Zustimmung zur Sistierung. Nachdem sich keine der Parteien der 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)

BVD 110/2022/117 3/30 Sistierung widersetzte, sistierte das Rechtsamt das Verfahren mit Verfügung vom 16. August 2022, bis ein Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021 vorliege. Am 14. Februar 2023 erging der Entscheid BGer 1C_100/2021. In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zur Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste. Mit Verfügung vom 27. April 2023 nahm das Rechtsamt daher das Verfahren wieder auf, und bat die Beschwerdeführenden mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wollten oder nicht. Stillschweigen gelte als Festhalten an der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden liessen sich daraufhin nicht vernehmen. 4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 führte das Rechtsamt den Schriftenwechsel durch und bat zusätzlich das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, eine Stellungnahme zu den beiden Beschwerden einzureichen. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli verweist in seiner Eingabe vom 12. Juni 2023 auf seine Stellungnahme vom 26. Juli 2022, worin es die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem seien auch sämtliche weiteren Anträge inklusive Sistierungsantrag abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdegegnerin, ihr sei Frist einzuräumen, um ein aktualisiertes Standortdatenblatt einzureichen. Dies um den baulichen Veränderungen Rechnung zu tragen, die unterdessen beim Standortgebäude und in der Umgebung vorgenommen worden seien. Das AUE kommt in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2023 zum Ergebnis, seine Beurteilung der geplanten Mobilfunkanlage habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV3 vollständig erfülle und mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die eine Anpassung oder Ergänzung des Fachberichts vom 8. April 2020 erforderlich machen würden. Allerdings sei von der Beschwerdegegnerin ein aktualisiertes Standortdatenblatt vorzulegen, das die baulichen Veränderungen in der Umgebung berücksichtige. Die Gemeinde Brienz hält in ihrer Eingabe vom 6. Juli 2023 an ihrem Amtsbericht vom 24. April 2020 fest. Darin hatte sie die Erteilung des Bauabschlags gefordert. Nachdem das Rechtsamt der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juli 2023 entsprechend Gelegenheit gegeben hatte, reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. September 2023 ein aktualisiertes Standortdatenblatt vom 16. August 2023 (Revision 1.19) inklusive Plänen ein. Im Vergleich zum Standortdatenblatt vom 19. November 2020 (Revision 1.8), das vom Regierungsstatthalteramt bewilligt wurde, sieht das aktualisierte Standortdatenblatt bei gewissen Antennen eine Leistungsreduktion sowie eine Reduktion des elektrischen Neigungswinkels vor. Zudem ist beim aufgestockten Standortgebäude an verschiedenen Stellen der Gebäudehülle eine NIS4-Abschirmung vorgesehen. An der Gestaltung der Mobilfunkanlage ändert sich nichts, insbesondere bleibt die Höhe der Anlage unverändert (589.75 müM). Das Rechtsamt nahm diese Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD5 entgegen. Gleichzeitig forderte das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin auf, weitere Unterlagen zur vorgesehenen NIS-Abschirmung einzureichen. Zudem bat es das AGR zur Frage Stellung zu nehmen, ob das Bahnareal dem Siedlungsbereich zuzurechnen sei und das Bauvorhaben deshalb keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfordere. Mit Schreiben vom 8. November 2023 reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen zur vorgesehenen NIS-Abschirmung ein. Das AGR kommt in seiner Stellungnahme vom 13. November 2023 zum Schluss, das Bahnareal liege innerhalb des Siedlungsgebiets, weshalb 3 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 4 Nichtionisierende Strahlung 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)

BVD 110/2022/117 4/30 das Bauvorhaben keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedürfe. Mit Verfügung vom 16. November 2023 bat das Rechtsamt das AUE einen Fachbericht Immissionsschutz zum neuen Standortdatenblatt einzureichen. Im Fachbericht Immissionsschutz vom 18. Dezember 2023 stellt das AUE den Antrag, das Vorhaben unter anderem unter Auflagen von Abnahmemessungen an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nrn. 3, 6 und 13 zu bewilligen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 forderte das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin auf mitzuteilen, in welcher Farbe die Mobilfunkanlage ausgeführt werden solle. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf ihre Nachfrage habe die ENHK ausdrücklich bestätigt, dass die Farbe «RAL 7023, betongrau» einer unauffälligen Farbe im Sinne des Gutachtens vom 20. Oktober 2021 entspreche, sofern sie nicht glänzend ausgeführt werde. Die Verfahrensbeteiligten erhielten mehrmals die Gelegenheit, sich zu äussern, wovon die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 18. Dezember 2023, 12. Januar 2024 und 15. April 2024 sowie die Gemeinde Brienz mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Gebrauch machten. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG6, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG7 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Bei Mobilfunkantennen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkrete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.8 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage gemäss dem vom Regierungsstatthalteramt bewilligten Standortdatenblatt vom 19. November 2020 (Revision: 1.8) 633.88 m und gemäss dem Standortdatenblatt vom 16. August 2023 (Revision: 1.19), das am 7. September 2023 als Projektänderung eingereicht wurde, 559.12 m. Die meisten der Beschwerdeführenden haben Wohnadressen innerhalb beider Einsprachperimeter. Ihre Einsprache wurde abgewiesen, so dass sie durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Die Wohnadresse der Beschwerdeführerin 2 liegt ausserhalb beider Einspracheperimeter. Die Wohnadressen der Beschwerdeführenden 9, 10 und 16 liegen zwar innerhalb des Einspracheperimeters von 633.88 m, aber ausserhalb des Perimeters von 559.12 m. Die Wohnadresse der Beschwerdeführerin 25 ist nicht bekannt. Die Legitimation der Beschwerdeführenden 2, 9, 10, 16 und 25 ist somit fraglich. Da auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden der übrigen Beschwerdeführenden aber ohnehin grundsätzlich einzutreten ist, braucht dies nicht abschliessend geklärt zu werden. Es wird aber 6 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a Lemma 11

BVD 110/2022/117 5/30 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden 2, 9, 10, 16 und 25 ihre Legitimation in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachweisen müssten. 2. Ausgangslage a) Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen erscheint es angezeigt, zunächst kurz auf den Mobilfunkstandard der fünften Generation (5G) einzugehen. 5G wird als «New Radio» (NR) bezeichnet. Es handelt sich dabei um einen neuen Mobilfunkstandard bzw. eine neue Mobilfunktechnologie. Der Standard definiert bestimmte Anforderungen, z.B. die Antwortzeit oder die minimale Datenmenge pro Zeiteinheit. Auch baut 5G auf 4G (LTE) auf und verwendet eine ähnliche Technologie, ist aber effizienter und ermöglicht eine schnellere und umfangreichere Datenübertragung als frühere Mobilfunkgenerationen.9 Indessen kann 5G in denselben Frequenzbereichen wie 4G genutzt werden. Auch die Art der Signalaussendung (Modulation) ist dieselbe. Um alle Vorteile der 5G-Technologie nutzen zu können, wird diese regelmässig in höheren Frequenzbereichen eingesetzt, namentlich im Bereich von rund 3500 MHz. Aus funktechnischer Sicht haben höhere Frequenzen jedoch schlechtere Übertragungseigenschaften. Um die schlechteren Ausbreitungsbedingungen zu kompensieren, werden sogenannte adaptive Antennen eingesetzt.10 Der Begriff «adaptive Antenne» wird umgangssprachlich mit dem Begriff «5G- Antenne» gleichgesetzt. Dies ist ungenau und missverständlich, weil die 5G-Technologie wie ausgeführt sowohl mit konventionellen als auch mit adaptiven Antennen verwendet werden kann.11 Adaptive Antennen ermöglichen es, das Signal gezielt in die Richtung der Nutzerinnen und Nutzer zu fokussieren. In diesem Zusammenhang spricht man auch von Beamforming oder Massive MIMO (Massive Multiple Input, Multiple Output).12 In alle anderen Richtungen wird die Sendeleistung indessen reduziert. b) Mobilfunkanlagen müssen immissionsrechtliche Vorschriften, namentlich die Grenzwerte der NISV, einhalten (vgl. dazu ausführlicher Erwägung 7 bis 9). Anhand der Angaben im Standortdatenblatt kann rechnerisch geprüft werden, ob die geplante Anlage die immissionsrechtlichen Vorschriften einhält. Das Standortdatenblatt wird zur Prüfung an die kantonale NIS-Fachstelle überwiesen, die die Feldstärkeberechnungen überprüft. Das Standortdatenblatt ist somit unerlässlicher Bestandteil des Baugesuchs. Es enthält alle gemäss Art. 11 NISV relevanten Betriebsparameter sowie Berechnungen der Strahlenbelastung, ausgedrückt als elektrische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m). c) Der NISV liegt das Konzept der technologieunabhängigen Festlegung von Immissions- und Anlagegrenzwerten zugrunde. Das heisst, bezüglich der Grenzwerte wird nicht nach der Technologie bzw. dem Funkdienst unterschieden. Vielmehr gelten in Abhängigkeit der Frequenz unterschiedliche Grenzwerte. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte gemäss der NISV sind somit nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig. Sie gelten unabhängig davon, ob es sich um eine 2G-, 3G-, 4G- oder 5G-Antenne handelt. d) Die Immissionsgrenzwerte gelten an allen Orten, an welchen sich Menschen nur kurzfristig aufhalten (OKA). Die Anlagegrenzwerte gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissions- 9 Vgl. Bericht Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019, S. 17 ff. (abrufbar unter: www.bafu.ch > Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Mitteilungen > Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung präsentiert umfassenden Faktenbericht 10 Vgl. Hugo Lehmann, Adaptive Antennen für 5G, in bulletin.ch 6/2020, S. 40 11 Vgl. Informations-Plattform für 5G und Mobilfunk, Was ist eine «5G-Antenne»?, Herausgeber: BAFU, BAKOM und BAG (abrufbar unter www.5g-info.ch > Technik) 12 Vgl. BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 7 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen)

BVD 110/2022/117 6/30 grenzwerte hinaus und verlangen in Konkretisierung der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an OMEN durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken als an den OKA. Sie sollen das Risiko von nicht-thermischen Wirkungen möglichst geringhalten. Als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV gelten insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, z.B. Wohnund Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.13 So wird eine möglicherweise schädliche Langzeitbelastung minimiert. Gemäss Anhang 1 Ziffer 64 NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach Frequenzbereich 4, 5 oder 6 V/m. Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll Frequenzen zwischen 700 und 3600 MHz nutzen. Für sie gilt daher ein Anlagegrenzwert von 5 V/m. e) Für die rechnerische Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte gilt gemäss Anhang 1 Ziffer 63 NISV als massgebender Betriebszustand der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. Mit der per 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Fassung der NISV wurde die Bestimmung dahingehend ergänzt, dass bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt wird. Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnungsrevision stand aus verschiedenen Gründen eine Vollzugshilfe, wie bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt werden kann, noch nicht bereit. Mit Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 empfahl das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Kantonen bzw. den städtischen NIS-Fachstellen daher, die Strahlung von adaptiven Antennen bis zur Publikation der definitiven Vollzugsempfehlung wie bei konventionellen (statischen) Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagramme zu beurteilen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «worst case»-Szenario basierend auf einem umhüllenden Antennendiagramm).14 f) Am 23. Februar 2021 veröffentlichte das BAFU den «Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL- Basisstationen, BUWAL 2002» (nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung).15 Gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung darf, damit adaptive Antennen gegenüber konventionellen Antennen nicht benachteiligt werden, ein Korrekturfaktor auf die maximale Sendeleistung angewendet werden. Dies unter der Voraussetzung, dass die adaptiven Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sind, die sicherstellt, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung nicht überschreitet. Der Korrekturfaktor stellt sicher, dass die massgebende (korrigierte) Sendeleistung die realistisch auftretende Maximalleistung der adaptiven Antennen abbildet. Um die Rechtssicherheit zu stärken wurde unter anderem Anhang 1 Ziffer 63 NISV revidiert. Nach der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung der NISV gilt gemäss Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV, dass bei adaptiven Sendeantennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden kann, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden, welche sicherstellt, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die für die rechnerische Beurteilung verwendete massgebende Sendeleistung nicht überschreitet. Dank des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung des BAFU werden die adaptiven Antennen gegenüber den konventionellen Antennen nicht benachteiligt. Mit der Berücksichtigung der Variabilität der 13 Vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: BAFU), Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 14 f. Ziff. 2.1.3 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen) 14 Vgl. BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 10 f. Ziff. 5.3 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen) 15 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen

BVD 110/2022/117 7/30 Senderichtungen und der Antennendiagramme soll ein Ausgleich dafür zur Anwendung gelangen, dass die maximale Sendeleistung nicht in alle Richtungen gleichzeitig abgestrahlt wird. Es wird nicht auf die in eine bestimmte Richtung kurzfristig mögliche theoretische maximale Sendeleistung, sondern auf die realistische Maximalleistung abgestellt. Die «worst case»-Beurteilung bietet demgegenüber ein höheres Schutzniveau für die betroffene Bevölkerung, da sie, wie ausgeführt, jederzeit von der theoretisch stärksten Strahlungssituation ausgeht, die unter Anwendung des «Beamforming» mit der bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung für jede Senderichtung möglich ist. 3. Streitgegenstand a) Mit ihrem Antrag Nr. 5 in der Beschwerde vom 14. Juli 2022 verlangen die Beschwerdeführenden die Feststellung der Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst d und Ziff. 63 der NISV. Bei diesem Antrag handelt es sich um ein reines Feststellungsbegehren. Solche sind nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn kein leistungsverpflichtendes oder rechtsgestaltendes Begehren gestellt werden kann.16 Hier kann die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erteilung des Bauabschlags beantragt werden, weshalb kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Auf das Feststellungsbegehren kann daher nicht eingetreten werden. Vermutlich zielt das Feststellungsbegehren auf eine konkrete Normenkontrolle ab und entspricht inhaltlich dem Hauptbegehren (Aufhebung des angefochtenen Entscheids). b) Soweit die Beschwerdeführenden Anträge zum Korrekturfaktor bei adaptiven Antennen stellen (Antrag Nr. 4 und Verfahrensantrag Nr. 11), liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann. Weder in dem vom Regierungsstatthalteramt bewilligten Standortdatenblatt vom 19. November 2020 (Revision: 1.8) noch im Standortdatenblatt vom 16. August 2023 (Revision: 1.19), das am 7. September 2023 als Projektänderung eingereicht wurde, wird die Anwendung eines Korrekturfaktors beantragt. Gemäss Stellungnahme des AUE vom 7. Juli 2023 verfügen die beiden gemäss Standortdatenblatt vorgesehenen Antennentypen über zu wenig Sub-Arrays, um für sie einen Korrekturfaktor beanspruchen zu können. Die Anwendung eines Korrekturfaktors ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Demzufolge ist auch auf sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen nicht einzugehen. Analoges gilt für Rügen im Zusammenhang mit der (Bau-)-Bewilligungspflicht von Umrüstungen auf adaptive Antennen bzw. der Anwendung eines Korrekturfaktors – auch dies liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Aufschaltung eines Korrekturfaktors baubewilligungspflichtig ist.17 Die Anwendung eines Korrekturfaktors gemäss Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV ohne entsprechende Baubewilligung ist somit nicht zulässig. 4. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen, nachdem der Entscheid des Regierungsstatthalteramts am 13. Juni 2022 ergangen sei, hätten sie anhand des Sachverhalts ab Seite 2 des Entscheids festgestellt, dass das neue Standortdatenblatt nur den Amtsstellen zur Stellungnahme unterbreitet worden sei. Den Einsprechenden sei dieses bis zum Entscheid nicht zugesandt worden. Aus ihren Unterlagen sei zudem nicht ersichtlich, dass ein neues Standortdatenblatt mit neuen Plänen er- 16 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.; BVR 2010 S. 337 E. 3.2 17 BGer 1C_506/2023 vom 23. April 2024 E. 4

BVD 110/2022/117 8/30 stellt worden sei, und sie hätten auch keine Möglichkeit erhalten, Stellung zu nehmen. Durch die unterlassene Zustellung des Standortdatenblatts sei ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Nachdem sie das Fehlen des Standortdatenblatts bemerkt hätten, habe die Vertreterin der Einsprechergruppe C.________ das Regierungsstatthalteramt kontaktiert und das Standortdatenblatt verlangt. Sie habe es per Mail am 8. Juli 2022 erhalten. Ihr rechtliches Gehör sei also gravierend verletzt worden. Eine allenfalls nachträgliche Zustellung des Standortdatenblatts an die Beschwerdeführenden könne diesen Fehler nicht heilen. Deshalb müsse das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG18 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Das gilt unabhängig davon, ob diese neuen Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Die Beteiligten sind deshalb über jede Eingabe zu informieren, damit sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, wenn sie dies als notwendig erachten. Daher sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen.19 c) Die Beschwerdegegnerin hat im Baubewilligungsverfahren am 30. November 2020 eine Projektänderung mit angepasstem Standortdatenblatt eingereicht. Mit Ziffer 1 der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 3. Dezember 2020 wurde unter anderem «von der Projektänderung der Gesuchstellerin vom 30. November 2020 inkl. Beilagen (Standortdatenblatt rev. 1.8 vom 19. November 2020 und Baueingabeplan)» Kenntnis genommen und gegeben. Gemäss Ziffer 4 dieser Verfügung wurde die Verfügung den Verfahrensbeteiligten inklusive der Beschwerdeführerin 1 mit «Beilagen gemäss Ziffer 1» eröffnet. Gleichzeitig fragte das Regierungsstatthalteramt die Amts- und Fachstellen an, ob sie in Kenntnis der Projektänderung an ihren Amts- und Fachberichten festhielten. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 stellte das Regierungsstatthalteramt den Verfahrensbeteiligten inklusive der Beschwerdeführerin 1 die entsprechenden Eingaben der Amts- und Fachstellen zu und gab den Verfahrensbeteiligten inklusive der Beschwerdeführerin 1 die Gelegenheit, sich zu äussern. Die Beschwerdeführerin 1 machte von dieser Gelegenheit mit Eingabe vom 5. März 2021 Gebrauch. d) Die Darstellung der Beschwerdeführenden, für sie sei nicht ersichtlich gewesen, dass ein neues Standortdatenblatt mit neuen Plänen erstellt worden sei, ihnen sei dieses neue Standortdatenblatt der Projektänderung nicht zugestellt worden und sie hätten sich nicht dazu äussern können, ist somit aktenwidrig und nicht korrekt. Demnach hat das Regierungsstatthalteramt den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Folglich steht keine Heilung einer Gehörsverletzung zur Diskussion. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. e) Soweit die Beschwerdeführenden unter der Überschrift «Umbau auf adaptive Antenne und Anwendung des Korrekturfaktors» rügen, das Regierungsstatthalteramt habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es ihre Argumente bezüglich der zu erwartenden Schäden im Zusammen- 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 19 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N 9b; Urs Eymann, Das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2006 S. 47 ff.

BVD 110/2022/117 9/30 hang mit der Einführung des Korrekturfaktors nicht einmal geprüft, sondern pauschal auf die Zuständigkeit des BAFU verwiesen habe, liegt dies zunächst ausserhalb des Streitgegenstands (siehe vorne Erwägung 3), womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein ausscheidet – auf Argumente, die nicht den Streitgegenstand betreffen, muss die Behörde nicht eingehen. Im Übrigen ist der Verweis auf die Zuständigkeit des BAFU auch nicht zu beanstanden – es läge an diesem, dem Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte in der NISV zu empfehlen, wenn neue gesicherte Erkenntnisse aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erforderten. Es ist nicht am Regierungsstatthalteramt als Baubewilligungsbehörde, internationale Forschung sowie technische Entwicklungen zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV vorzunehmen, dies ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörde (siehe hinten Erwägung 7.c). 5. Projektänderung a) Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2023, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 um eine Projektänderung handle. Im Beschwerdeverfahren sei der Massstab für zulässige Projektänderungen deutlich strenger als im Baubewilligungsverfahren. Auf eine erneute Publikation könne nur dann verzichtet werden, wenn keine nachbarlichen Interessen berührt seien. Hier ändere sich für die Nachbarn die Strahlenbelastung, zudem werde mit einer anderen Senderichtung der Antennen gerechnet. Darüber hinaus seien zahlreiche weitere, bisher unberücksichtigt gebliebene Gebäude im Standortdatenblatt neu berechnet worden. Damit seien die nachbarschaftlichen Interessen stark berührt und die Projektänderung mit neuer Abschirmung des Direktionsgebäudes sei keine unbedeutende Projektänderung. Daher müsse die Beschwerdegegnerin ein neues ordentliches Baugesuch mit Einsprachemöglichkeit für alle betroffenen Personen stellen. In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 machen die Beschwerdeführenden geltend, ausser am Mastfuss habe sich alles am Projekt geändert. Die Gemeinde Brienz fordert in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2024 die Einreichung einer Projektänderung für genau diejenigen Punkte, die die Beschwerdegegnerin mit ihrer Projektänderung vom 7. September 2023 bereits berücksichtigt hat. Dabei bestreitet die Gemeinde nicht, dass die geforderte Projektanpassung im Rahmen einer Projektänderung vorgenommen werden kann. b) Eine Projektänderung (und kein neues Projekt) liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (vgl. Art. 43 Abs. 1 BewD). Wird ein Bauvorhaben in seinen Grundzügen verändert, so liegt ein neues Projekt vor, das die Einleitung eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfordert. Das kann für das anwendbare Recht (Art. 36 Abs. 1 BauG) entscheidend sein. Ein Bauvorhaben ist in den Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal, wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung, wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht. Eine blosse Reduktion der Abmessungen, auch wenn sie beträchtlich ist (z.B. Verkürzung eines Antennenmastes), bedeutet in der Regel noch keine grundlegende Änderung, ebenso wenig der blosse Verzicht auf einen Teil des Projekts. Änderungen des Sachverhalts, wie die Änderung von Form und Grösse der Bauparzelle infolge einer Baulandumlegung, stellen keine Projektänderung dar.20 Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen bzw. die Änderung des bewilligten Projekts ohne neues Baugesuchsverfahren gestatten, wenn öffentliche oder we- 20 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 12a

BVD 110/2022/117 10/30 sentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD). Erfolgt die Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz kann die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD). Bei Projektänderungen, die erst im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor der BVD vorgenommen werden, sind grundsätzlich nur noch jene Einsprechenden anzuhörende «Beteiligte», die sich am Beschwerdeverfahren beteiligen. Anders ist es nur bei Projektänderungen, die ehemalige Einsprechende oder bisher nicht Beteiligte neu berühren könnten; sie sind auch ihnen mitzuteilen. Zusätzliche öffentliche Interessen sind berührt, wenn die Änderung neue (bzw. andere) oder weiter gehende Einwirkungen auf Anliegen des allgemeinen Wohls verursacht. Für die Rechtshängigkeit und damit für das anwendbare Recht bleibt bei einer Projektänderung grundsätzlich der Zeitpunkt der ursprünglichen Baueingabe massgebend.21 c) Somit erweist sich die Annahme der Beschwerdeführenden, im Beschwerdeverfahren sei der Massstab für zulässige Projektänderungen deutlich strenger als im Baubewilligungsverfahren, als falsch. Der Massstab ist immer, ob das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Die Projektänderung vom 7. September 2023 beinhaltet bei den Antennen Nrn. 2, 5 und 8 eine Reduktion der Sendeleistung sowie eine Reduktion des gesamten Neigungswinkels. Zudem ist beim aufgestockten Standortgebäude an verschiedenen Stellen der Gebäudehülle eine NIS-Abschirmung vorgesehen. Diese Abschirmung wurde gemäss Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2024 im Rahmen der Bauarbeiten zur Aufstockung des Direktionsgebäudes bereits installiert. Dabei sei das Abschirmungsnetz unter der Fassadenschalung resp. unter der Begrünung des Flachdachs verlegt worden. Demnach ist die Abschirmung von aussen nicht erkennbar. Auch an der Gestaltung der Mobilfunkanlage ändert sich nichts, insbesondere bleibt die Höhe der Anlage unverändert. Unter diesen Umständen blieb das Bauvorhaben durch die Projektanpassung vom 7. September 2023 in seinen Grundzügen gleich, womit der Rahmen einer Projektänderung nicht gesprengt wurde. Keinen Einfluss auf die Frage, ob das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich geblieben ist, haben Veränderungen in der Umgebung des Bauvorhabens. Somit sind weder die Aufstockung des Standortgebäudes noch weitere bauliche Massnahmen im Quartier in diesem Zusammenhang von Relevanz. Zwar hatten diese baulichen Veränderungen in der Umgebung zur Folge, dass im Standortdatenblatt zusätzliche Immissionsberechnungen für neue OMEN gemacht werden mussten. Auch diese neuen Berechnungen sind für sich alleine jedoch nicht relevant für die Frage, ob der Rahmen einer Projektänderung gesprengt wurde oder nicht, zumal die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV lediglich verpflichtet gewesen wäre, die drei am stärksten belastet OMEN auszuweisen. Relevant sind dabei nur die teilweise Reduktion der Sendeleistung und des Neigungswinkels sowie die neue NIS-Abschirmung, die in die neuen Berechnungen eingeflossen sind. Dass damit der Rahmen einer Projektänderung nicht gesprengt wurde, wurde jedoch bereits ausgeführt. Zwar ist den Beschwerdeführenden beizupflichten, dass dadurch die Strahlenbelastung für die Nachbarn geändert hat. Alle Anpassungen aus der Projektänderung führen jedoch lediglich zu einer Reduktion dieser Strahlenbelastung, so dass die Nachbarschaft nicht zusätzlich belastet, sondern im Gegenteil entlastet wird, wobei dies auch für die in der Nachbarschaft neu entstandenen OMEN gilt. Nicht richtig ist hingegen die Annahme der Beschwerdeführenden, es werde mit einer anderen Senderichtung der Antennen gerechnet. Die drei Senderichtungen (100, 250 und 330 Grad) wurden im Rahmen der Projektänderung nicht angepasst. Die Projektänderung berührt somit weder bisher nicht am Verfahren Beteiligte neu noch zusätzliche öffentliche Interessen. Folglich waren hinsichtlich der Projektänderung nur noch jene Einsprechenden anzuhörende «Beteiligte», die sich am Beschwerdeverfahren beteiligen, also die Be- 21 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 13 f.

BVD 110/2022/117 11/30 schwerdeführenden. Die Anhörung von weiteren Nachbarinnen und Nachbarn war ebenso wenig erforderlich, wie eine neue Publikation. 6. Abschirmung a) Im Zusammenhang mit der Projektänderung vom 7. September 2023 machen die Beschwerdeführenden zudem geltend, die Angaben zur neu vorgesehenen Abschirmung des Direktionsgebäudes seien ungenügend. In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 haben sie gerügt, aus den Plänen sei nicht ersichtlich, wo die Abschirmung angebracht werden solle, unter oder über der Fassadenverkleidung bzw. der Dachhaut. Je nachdem habe dies auch Auswirkung auf die Ästhetik. Zudem stelle sich die Frage, wie die bestehenden Fenster abgeschirmt würden. Abgesehen davon fehle es für die Abschirmung an der Unterschrift und damit an der Zustimmung der Grundeigentümerin. Schliesslich sei im Messprotokoll, das von der Beschwerdegegnerin eingereicht worden sei, nur der Frequenzbereich bis 2400 MHz dokumentiert. Es sei davon auszugehen, dass die Dämpfung bei 3000 MHz gerademal noch 10 dB betrage. Somit dürfe nicht mit 15 dB Dämpfung gerechnet werden, wie dies die Beschwerdegegnerin gemacht habe. Diese Kritik wiederholen sie in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024. Bei 3400 MHz und mehr sei von einer Dämpfung von unter 10 dB auszugehen, womit die Prognose im Standortdatenblatt mit einer Dämpfung von 15 dB falsch sei. Es sei sogar denkbar, dass sie im Bereich 3600 MHz gegen Null gehe und fast wirkungslos sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die gesamte bewilligte Leistung ohne weiteres Baugesuch von den unteren Frequenzblöcken auf das 3600 MHz-Band konzentrieren könne. In diesem Fall wäre gemäss den Beschwerdeführenden die Strahlung unter der Abschirmung deshalb viel grösser als prognostiziert. Im Übrigen sei auch die Abschirmung der Dachfenster unklar. Eine Messung vermöge die ungenügende Prognose nicht zu ersetzen, da eine Messunsicherheit von bis zu 45 % bestehe. b) Die Projektänderung vom 7. September 2023 beinhaltet unter anderem beim aufgestockten Standortgebäude an verschiedenen Stellen der Gebäudehülle eine NIS-Abschirmung. Gemäss dem Standortdatenblatt vom 16. August 2023 (Revision 1.19) wird diese Abschirmung einzig beim OMEN Nr. 13 berücksichtigt, indem für sämtliche Antennen Nrn. 1 bis 9 eine Gebäudedämpfung von 15 dB kalkuliert wird. Daraus resultiert im Standortdatenblatt für das OMEN Nr. 13 eine elektrische Feldstärke von 2.07 V/m. In der Beilage zur Stellungnahme vom 8. November 2023 hat die Beschwerdegegnerin einen Nachweis eingereicht, aus dem die Dämpfwirkung des Abschirmgewebes in Abhängigkeit zum Frequenzband hervorgeht. Demnach beträgt die Dämpfwirkung im Frequenzband 700 bis 900 MHz gut 20 dB und im Frequenzband 1400 bis 2600 bzw. 1800 bis 2600 MHz gut 15 dB. Für das Frequenzband 3600 MHz finden sich keine Angaben. Eine Extrapolation des bekannten Dämpfungsverlaufs lässt darauf schliessen, dass die Dämpfwirkung im Frequenzband 3600 MHz rund 10 dB beträgt. c) Das AUE hat das Standortdatenblatt vom 16. August 2023 (Revision 1.19) mit Fachbericht Immissionsschutz vom 18. Dezember 2023 geprüft und für korrekt befunden (dieser Fachbericht ersetzt den Fachbericht vom 5. Januar 2021 aus dem vorinstanzlichen Verfahren). Zwar gehe aus dem eingereichten Messprotokoll nicht hervor, dass auch für das Frequenzband 3600 MHz eine Dämpfung von 15 dB resultiere. Das OMEN Nr. 13 befinde sich jedoch im Rauminnern, hinter einer Mauer. Somit könne für die Antennen im Frequenzband 3600 MHz mindestens eine Dämpfung von 3 dB geltend gemacht werden, womit der prognostizierte Wert 4.10 V/m betrage. Der Anlagegrenzwert sei folglich rechnerisch auch ohne Berücksichtigung der Abschirmung eingehalten, wobei es unwahrscheinlich sei, dass die Abschirmung im Frequenzband 3600 MHz keine Dämpfung bewirke. Aufgrund der fehlenden Daten sei es aber angebracht, auch für das OMEN Nr. 13 eine Abnahmemessung anzuordnen.

BVD 110/2022/117 12/30 d) Die Einwände der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Dämpfungsnachweises sind somit zwar insofern begründet, als im Standortdatenblatt auch für das Frequenzband 3600 MHz eine Dämpfung von 15 dB verwendet wurde, obschon eine solche Dämpfung von der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen wurde und aufgrund der vorhandenen Unterlagen unwahrscheinlich erscheint. Aufgrund einer Extrapolation wahrscheinlich erscheint ein Wert von 10 dB für das 3600 MHz-Frequenzband – rechnet man für die Antennen im Frequenzband 3600 MHz mit diesem Wert, ergibt sich eine Feldstärke von rund 2.5 V/m. Geht man für die Abschirmung beim 3600 MHz-Frequenzband von gar keiner Dämpfung aus, kann gemäss AUE für die Mauer, hinter der das OMEN Nr. 13 liegt, für die Antennen im Frequenzband 3600 MHz zumindest eine Dämpfung von 3 dB verwendet werden – alleine damit wird der Anlagegrenzwert von 5 V/m mit einem prognostizierten Wert von 4.10 V/m bereits eingehalten. Die Kritik der Beschwerdeführenden an dieser Annahme des AUE hinsichtlich Dämpfungswirkung der Mauer überzeugt nicht. Im Übrigen wäre auch noch zu berücksichtigen, dass nur die Antennen Nrn. 7 bis 9 im Frequenzband 3600 MHz senden. Bei den Antennen Nrn. 4 bis 6 im Frequenzband 1400 bis 2600 bzw. 1800 bis 2600 MHz ist die verwendete Dämpfung von 15 dB gemäss Dämpfungsnachweis etwas zu tief, bei den Antennen Nrn. 1 bis 3 im Frequenzband 700 bis 900 MHz sogar deutlich zu tief. Im Schnitt erscheint die für alle Antennen verwendete Dämpfung von 15 dB somit nachvollziehbar. Zwar könnte sich dies mit einer Leistungsverschiebung von den unteren Frequenzen in das 3600 MHz- Frequenzband anders darstellen, allerdings würde dann nicht mehr ein Anlagegrenzwert von 5 V/m, sondern von 6 V/m gelten (vgl. Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass als rechnerisch nachgewiesen gelten kann, dass der Anlagegrenzwert auch am OMEN Nr. 13 eingehalten ist, zumal auch das AUE als Fachbehörde zu diesem Ergebnis kommt. Mit der vom AUE angeordneten Abnahmemessung für das OMEN Nr. 13 ist darüber hinaus sichergestellt, dass die rechnerische Prognose überprüft und der Anlagegrenzwert auch im realen Betrieb eingehalten sein wird. Daran ändert nichts, dass Abnahmemessungen einer gewissen Messunsicherheit unterliegen. Dies liegt in der Natur der Sache und ist daher hinzunehmen,22 wobei die Messunsicherheit nicht nur zu einer Unterschätzung, sondern genauso zu einer Überschätzung der gemessenen Strahlung führen kann. e) Aus der Stellungnahm der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2024 ergibt sich weiter, dass das Abschirmgewebe im Rahmen der Bauarbeiten zur Aufstockung des Direktionsgebäudes bereits unter der Fassadenschalung respektive unter der Begrünung des Flachdachs verlegt wurde. Fassadenfenster sind keine betroffen, das vorhandene Dachfenster wurde mit einer speziell dafür entwickelten Abschirmfolie ebenfalls bereits abgeschirmt. Somit sind die Bedenken der Beschwerdeführenden hinsichtlich Ästhetik und Verlusts der Dämpfwirkung aufgrund von Korrosion unbegründet. Zudem ist eine Zustimmung der Grundeigentümerin nicht mehr erforderlich, diese war mit der bereits erfolgten Installation der Abschirmung offensichtlich einverstanden. Wo die Abschirmung angebracht werden soll bzw. bereits angebracht wurde, ist schliesslich aus den Plänen ausreichend ersichtlich. Die Rügen betreffend Abschirmung erweisen sich somit zumindest im Ergebnis als unbegründet. 7. Vorsorgeprinzip und Gesundheit a) Die Beschwerdeführenden äussern gesundheitliche Bedenken und macht eine Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend. Mobilfunkstrahlung sei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen bereits unterhalb der geltenden Grenzwerte schädlich für die menschliche Gesundheit. Mit Verweis auf diverse internationale Berichte bringen die Beschwerdeführenden vor, auf die Empfehlungen der internationalen Kommission für den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (IC- NIRP) könne nicht abgestellt werden, da diese nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen 22 Vgl. VGE 2020/27 vom 6. Januar 2021 E. 5.7

BVD 110/2022/117 13/30 würden. Die aktuellen Anlagegrenzwerte seien zu hoch angesetzt und müssten deshalb entsprechend angepasst werden. Schliesslich verletzte auch die Privilegierung adaptiver Antennen das Vorsorgeprinzip. Zudem würden mehrere Studien darauf hinweisen, dass elektromagnetische Felder aufgrund des damit verbundenen oxidativen Stresses schädlich Auswirkungen auf Mensch und insbesondere auf solche aus Risikogruppen habe. Verstärkt werde die schädliche Auswirkung durch die Pulsation und Variabilität adaptiver Antennen sowie die Anwendung des Korrekturfaktors. Forschungserkenntnisse zu 5G im realen Betrieb würden derzeit noch nicht vorliegen. Weiter machen die Beschwerdeführenden allgemeine Ausführungen zum Korrekturfaktor. Viele Studien würden darauf hindeuten, dass 5G die Gesundheit beeinträchtige. b) Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG23) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 Bst. a), die durch Verordnungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte oder Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Um die Bevölkerung vor der Strahlung von Mobilfunkanlagen zu schützen, hat der Bundesrat in der NISV Grenzwerte festgelegt. Dabei hat er die von der ICNIRP empfohlenen Referenzwerte als Immissionsgrenzwerte übernommen. Diese sind überall dort, wo sich Menschen aufhalten können, einzuhalten (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV). Mit Blick auf mögliche nichtthermische Wirkungen, deren Effekte noch nicht bekannt sind, hat der Bundesrat im Rahmen des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG die Anlagegrenzwerte weiter so tief angesetzt, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge vorsah.24 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts steht es mit der Konzeption des USG im Einklang, dass die nicht-thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte nicht berücksichtigt wurden, sondern nur im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, sprich bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte.25 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht konkret aufzuzeigen, weshalb die Empfehlungen der ICNIRP ihrer Ansicht nach nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen würden. Mit Verweis auf die obenstehenden Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass sich die in der NISV verankerten Immissionsgrenzwerte zwar auf die Empfehlungen der ICNIRP stützen, der Bundesrat die Anlagegrenzwerte mit Blick auf das Vorsorgeprinzip jedoch wesentlich tiefer angesetzt hat.26 c) Das BAFU, das für Fragen zur Strahlung von Mobilfunkantennen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit zuständig ist, hat zur fachlichen Unterstützung eine beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) einberufen. Diese sichtet die neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung sind oder sein könnten.27 Das BAFU würde dem Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte in der NISV empfehlen, wenn neue gesicherte Erkenntnisse aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erforderten. Die für 5G verwendeten Frequenzen liegen im selben Bereich wie die bisher eingesetzten Mobilfunktechnologien oder WLAN. 23 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 24 Vgl. zum Ganzen BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 3.1 25 Vgl. zum Ganzen BGE 126 II 399 E. 3 und 4 26 Vgl. BAFU, Elektrosmog: Die Grenzwerte im Überblick (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Grenzwert) 27 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Newsletter > Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS)

BVD 110/2022/117 14/30 Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand gibt es keine fundierten Hinweise, dass 5G andere biologische Wirkungen hat als bisher verwendete Mobilfunktechnologien.28 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass aufgrund des Einsatzes von adaptiven Sendeantennen gemäss dem Mobilfunkstandard im Rahmen der geltenden Grenzwerte in der NISV keine Hinweise auf eine Gesundheitsgefährdung bestehen. Auch hat die BERENIS im Rahmen ihrer Tätigkeit bisher keine Studie sichten können, aufgrund welcher sie im Hinblick auf die Pulsation der Signale eine Grenzwertanpassung hätte empfehlen können und müssen.29 Auch das Bundesgericht hat sich im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 ausführlich mit dem Vorsorgeprinzip in Bezug auf nichtionisierende Strahlung und insbesondere mit dem Anlagegrenzwert auseinandergesetzt.30 Es kam zum Schluss, dass nach dem heutigen Wissensstand die vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Anwendung der aktuellen Grenzwerte dem Vorsorgeprinzip entspreche.31 d) In der Sonderausgabe des Newsletters vom Januar 2021 hat sich die BERENIS dem Thema «oxidativer Stress» gewidmet.32 Darin hielten die Autorin und der Autor fest, dass die Mehrzahl der Zell- und Tierstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress bei Exposition mit nichtionisierender Strahlung liefert, dies selbst bei niedrigen Intensitäten. Ob damit auch langfristige oder gesundheitliche Auswirkungen für den Menschen verbunden sind, ist nicht geklärt und lässt sich aus den Studien nicht ableiten.33 Um die Phänomene und Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen, sind gemäss BERENIS weitere Untersuchungen erforderlich.34 Es ist nicht an der BVD als kantonale Rechtsmittelinstanz, internationale Forschung sowie technische Entwicklungen zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen und damit Abklärungen, die die BERENIS für notwendig erachtet, vorzugreifen. Dies ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörde.35 e) Sodann können adaptive Antennen gezielt in Gebiete mit Datennutzung strahlen und in alle anderen Richtungen weniger stark emittieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt die Strahlungsexposition von adaptiven Antennen infolgedessen in der von ihr versorgten Funkzelle im Durchschnitt tiefer als bei konventionellen Antennen, da die Strahlung im Vergleich zu konventionellen Antennen in andere Richtungen reduziert wird.36 Adaptive Antennen haben daher ein hohes Potential zur vorsorglichen Immissionsbegrenzung und tragen dem Verursacherprinzip grundsätzlich besser Rechnung als die bisherigen Antennen.37 Dass durch adaptive Antennen zwangsläufig auch Personen «mitbestrahlt» werden, die sich zwischen Endgerät und Mobilfunkanlage befinden, ist unbestritten. Diese Tatsache vermag die Einschätzung, dass adaptive 28 Vgl. Martin Röösli/Omar Hahad/Stefan Dongus/Nicolas Loizeau/Andreas Daiber/Thomas Münzel/Marloes Eeftens, Gesundheitsrisiko Mobilfunkstrahlung? Was ändert sich mit 5G?, in Aktuelle Kardiologie 2021, Ausgabe 6, S. 531 ff. (abrufbar unter: www.thieme-connect.com/products/all/home.html > Zeitschriften > Aktuelle Kardiologie); vgl. auch Martin Röösli, Gesundheitsgefährdungsabschätzung: Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Menschen, in URP 2021 S. 124 ff. 29 Vgl. auch BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.6 30 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3 - 5.7 31 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5 (mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf neuere Studien und Artikel zu diesem Thema) 32 Vgl. Prof. Dr. Meike Mevissen/Dr. David Schürmann, in Newsletter-Sonderausgabe Januar 2021 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Newsletter) 33 Vgl. Martin Röösli, Gesundheitsgefährdungsabschätzung: Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Menschen, in URP 2021 S. 126 f. 34 Prof. Dr. Meike Mevissen/Dr. David Schürmann, in Newsletter-Sonderausgabe Januar 2021, S. 8 f. 35 So auch BGE 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4 36 Vgl. BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 17. Dezember 2021, S. 4; BAFU, Häufig gestellte Fragen zur Vollzugshilfe für adaptive Antennen vom 14. Juni 2021 inkl. Ergänzung vom 31. August 2021, S. 1, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen 37 Vgl. Martin Röösli, Gesundheitsgefährdungsabschätzung: Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Menschen, in URP 2021 S. 117 ff.

BVD 110/2022/117 15/30 Antennen dem Vorsorgeprinzip alles in allem besser Rechnung tragen als konventionelle Antennen, jedoch nicht in Frage zu stellen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch bei konventionellen Antennen Personen ohne Endgeräte der Mobilfunkstrahlung ausgesetzt werden, sofern sie sich im Abdeckungsperimeter der Anlage befinden. f) Insgesamt kann festgehalten werden, dass keine Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips, namentlich der Regelung von Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 USG, erkennbar ist. Das Schutzkonzept der NISV ist nach dem gegenwärtigen Wissensstand mit dem übergeordneten Verfassungs- und Gesetzesrecht vereinbar. Es besteht keine rechtliche Grundlage, um die Bewilligung der nachgesuchten Mobilfunkanlage gestützt auf gesundheitliche zu verbieten, soweit die entsprechenden Grenzwerte aus der NISV eingehalten sind. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet, der Verfahrensantrag Nr. 10 aus der Beschwerde ist damit hinfällig. 8. Grenzwertüberschreitung am Ort für den kurzfristigen Aufenthalt a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Grenzwertüberschreitung am OKA. Gemäss den Beschwerdeführenden soll die strittige Antenne auf dem Flachdach eines das Parkhausdeck überstehenden Gebäudeteils (Treppenhaus) errichtet werden. Das Treppenhaus überrage den Boden des Parkhauses um nur gut 2 m. Es sei auf drei Seiten freistehend. Handwerker, auf Bahngeländen üblicherweise herumlungernde Jugendliche und spielende Kinder könnten die Decke des Treppenhauses ohne Mühe direkt oder über ein daneben parkiertes Auto betreten. Jugendliche könnten das Gerüst für Kletterübungen benutzen. Handwerker könnten auf einer beliebigen Seite eine Leiter anlehnen und auf das Treppenhausdach steigen, um beispielsweise Wartungsarbeiten am Kamin durchzuführen. Die Prognose für den OKA sei gemäss Standortdatenblatt (Pläne) 1.5 m über dem Boden des Parkdecks erstellt worden. Im Standortdatenblatt sei keine Prognose für den Mastfuss zu finden (Dach des Treppenhauses). Gemäss Art. 11 NISV sei eine Prognose für denjenigen den Menschen zugänglichen Ort zu erstellen, der der Antenne am nächsten sei. Die elektrische Feldstärke werde 1.5 m über Boden ermittelt. Das Dach des Treppenhauses sei klar als zugänglich für Menschen zu klassifizieren, zumindest Handwerker würden diesen Ort regelmässig betreten. Gemäss den Beschwerdeführenden hätte demnach eine Prognose für diesen Ort erstellt werden müssen. Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, dass das Standortdatenblatt überarbeitet und ein Amtsbericht oder ein Gutachten erstellt werde zur Frage, welche elektrische Feldstärke am nächsten für den Menschen zugänglichen Ort auftritt. Danach müsse den Einsprechern (und nicht den Beschwerdeführern) die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten werden. b) Das Standortdatenblatt muss Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 NISV). In der Vollzugshilfe wird dafür der Begriff «Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA)» verwendet.38 Am OKA muss der Immissionsgrenzwert eingehalten sein (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die Beschwerdegegnerin hat sowohl im Standortdatenblatt vom 19. November 2020 als auch im Standortdatenblatt vom 16. August 2023 den OKA auf dem Flachdach des Gebäudes Hauptstrasse 149C ausgewiesen. Dieses Flachdach wird gemäss beiden Standortdatenblättern als Durchgang genutzt. Gemäss rechnerischer Prognose im Standortdatenblatt vom 19. November 2020 beträgt die Elektrische Feldstärke an diesem OKA 15.8 V/m, womit der Immissionsgrenzwert zu 31.8 % ausgeschöpft wird, gemäss rechnerischer Prognose im Standortdatenblatt vom 16. Au- 38 Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Bern 2002, Ziff. 2.2.2

BVD 110/2022/117 16/30 gust 2023 beträgt die Elektrische Feldstärke an diesem OKA 14.7 V/m, womit der Immissionsgrenzwert zu 29.6 % ausgeschöpft wird. c) OKA sind alle für Personen zugänglichen Orte, so beispielsweise zugängliche Flachdächer.39 Zum Dach des Gebäudeteils, auf dem die geplante Mobilfunkanlage erstellt werden soll, besteht kein Zugang, womit dieses Dach für Personen nicht zugänglich ist. Daran ändert nichts, dass es zwar theoretisch denkbar ist, dass sich Personen dazu dennoch Zutritt verschaffen. Realistisch ist dies jedoch nicht, zumal dafür ein erheblicher Aufwand betreiben werden müsste (Klettern, Leiter mitbringen,…). Unter diesen Umständen handelt es sich nicht um ein zugängliches Dach, womit sich auf diesem Dach kein OKA befindet. Auch das AUE hat in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2023 bestätigt, dass der von der Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt gewählte OKA korrekt gewählt und berechnet wurde, und ist von dieser Einschätzung auch in seinem Fachbericht vom 18. Dezember 2023 zum Standortdatenblatt vom 16. August 2023 nicht abgewichen. Dementsprechend muss keine Feldstärkenprognose für den Mastfuss auf diesem Dach erstellt werden. Die entsprechende Rüge erweist sich folglich als unbegründet und die damit verbundenen Anträge inklusive dem Verfahrensantrag Nr. 8 sind abzuweisen. 9. Grenzwertüberschreitung an OMEN a) Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde Grenzwertüberschreitungen an verschiedenen OMEN. So rügen sie eine Überschreitung am OMEN Nr. 2, wobei sie insbesondere geltend machen, es dürfe keine Gebäudedämpfung berücksichtigt werden. Diese Rüge ist mit der Projektänderung vom 7. September 2023 obsolet geworden. Zunächst befindet sich das OMEN Nr. 2 im Standortdatenblatt vom 16. August 2023 zwar immer noch im zweiten Obergeschoss des Gebäudes A.________strasse 149C, aber nicht mehr an der gleichen Stelle. Zudem wurde neu eine Gebäudedämpfung von 0 dB verwendet, dies im Unterschied zum alten Standortdatenblatt vom 19. November 2020, wo eine Gebäudedämpfung von 15 dB verwendet wurde. b) Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, im ersten Standortdatenblatt mit der Nummer Rev. 1.5 sei die Strahlenbelastung für die A.________strasse 133 mit einer elektrischen Feldstärke von 4.34 V/m ermittelt worden, im Standortdatenblatt vom 19. November 2020 fehle die Berechnung für dieses OMEN. Auch diese Rüge ist mit der Projektänderung vom 7. September 2023 obsolet geworden. Im Standortdatenblatt vom 7. September 2023 wurde an der Hauptstrasse 133 im zweiten Obergeschoss das OMEN Nr. 7 berechnet, wobei sich eine Feldstärke von 3.10 V/m ergab. c) Analoges gilt für die Rüge der Beschwerdeführenden, an der A.________strasse 135 sei keine Prognose erstellt worden. Anders als im Standortdatenblatt vom 19. November 2020, wo für dieses Gebäude kein OMEN ausgewiesen wurde, wird im Standortdatenblatt vom 7. September 2023 dafür im zweiten Obergeschoss das OMEN Nr. 6 mit einer Feldstärke von 4.95 V/m berechnet. Sämtliche von den Beschwerdeführenden gerügten Grenzwertüberschreitungen bzw. fehlenden Berechnungen an OMEN sind somit aufgrund der Projektänderung vom 7. September 2023 hinfällig geworden. Damit dürfte auch der Verfahrensantrag Nr. 7 aus der Beschwerde hinfällig geworden sein. Soweit er dies aus Sicht der Beschwerdeführenden nicht geworden ist, wird dieser Antrag abgewiesen. 39 Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Bern 2002, Ziff. 2.2.2

BVD 110/2022/117 17/30 d) Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, es sei fraglich, aus welchem Material die Decke des Treppenhauses bestehe. Die Fassade jedenfalls sei aus Backsteinen gemauert, das Dach bestehe ihres Erachtens aus einer dünnen Betonplatte (nicht Eisenbeton), welche mit Bitumenfolie bedeckt sei. Dadurch könne die Strahlung ebenfalls durch das Treppenhaus in die darunterliegenden oder dem Treppenhaus angrenzenden Räume eintreten. Es sei daher zu prüfen, ob sich Arbeiter während den Wintermonaten während längerer Zeit in diesen Räumen aufhielten und mit welcher Strahlenbelastung an diesen Orten zu rechnen sei. Damit verlangen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Berechnung weiterer OMEN. Von der Beschwerdegegnerin kann aber grundsätzlich nur die Berechnung der drei am stärksten belasteten OMEN verlangt werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV), was diese mit der Berechnung von 14 OMEN im Standortdatenblatt vom 16. August 2023 mehr als erfüllt hat. Mit ihren Ausführungen, bei denen es sich lediglich um Spekulationen handelt, vermögen die Beschwerdeführenden keine Zweifel dran zu wecken, dass sich die drei am stärksten belasteten OMEN in den 14 berechneten OMEN befinden. Somit müssen keine weiteren OMEN berechnet werden, auch nicht in den Räumen, die an das Treppenhaus angrenzen, zumal unklar ist, ob es sich dabei überhaupt um OMEN handelt und auch das AUE die Auswahl der OMEN durch die Beschwerdegegnerin nicht beanstandet hat. 10. Qualitätssicherungssystem a) Die Beschwerdeführenden bemängeln das Qualitätssicherungssystem (QS-System). Das Problem der Selbstkontrolle durch die Betreiber und die nur einmal pro Werktag stattfindende Kontrolle sei weiterhin nicht gelöst. Die wesentlichste Änderung von adaptiven Antennen gegenüber konventionellen Antennen bestehe darin, dass von einer überwiegend mechanischen Einstellung der konventionellen Antennen zu einer überwiegend softwaregesteuerten Einstellung der adaptiven Antennen übergegangen werde. Software habe die Eigenschaft, dass sie jederzeit abänderbar sei. Sie könne auch so programmiert werden, dass Prüfsituationen erkannt und der Betrieb entsprechend angepasst werde. Beim Mobilfunk in der Schweiz gebe es zwei solche Prüfsituationen. Einerseits die Abnahmemessung, andererseits die Übertragung der aktuellen Einstellungen der Antenne in die QS-Datenbank, welche einmal pro 24 Stunden stattfinde. Bei konventionellen Antennen seien die Ausbreitungsmuster der Strahlung durch die Antennenkonstruktion vorgegeben. Daher könne davon ausgegangen werden, dass niemand extra vor diesen Prüfsituationen jeweils zur Antenne hochklettere und ihre Einstellungen verändere oder manuell Änderungen in der Steuerungszentrale vornehme. Bei adaptiven Antennen und ihrer Softwaresteuerung sei das völlig anders. Eine Manipulation der Software zur Erkennung von Prüfsituationen sei ohne weiteres möglich und denkbar. Entsprechend sei das bisherige QS-System der Beschwerdegegnerin untauglich, um Grenzwertüberschreitungen zuverlässig zu erfassen. Was es beim Vollzug softwaregesteuerter Anlagen brauche, seien Begrenzungen auf Ebene Hardware, sowie Tests im laufenden Betrieb durch die Behörde selbst ohne Vorankündigung. All dies sei derzeit beim Einsatz adaptiver Antennen in der Schweiz nicht vorgesehen. Die bestehenden QS-Systeme seien daher bereits von ihrer Konzeption her untauglich, adaptive Antennen effektiv zu kontrollieren, was Art. 12 Abs. 2 NISV verletze. Gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV überwache die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Dass Mobilfunkantennen die in der NISV verankerten Grenzwerte einhalten müssten, stelle eine Bewilligungsvoraussetzung dar. Sie dürften somit nur bewilligt werden, wenn die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen gewährleistet sei. Ob die Werte nach Inbetriebnahme eingehalten würden, sei somit nicht (nur) eine Frage des Vollzugs, sondern bereits des Bewilligungsverfahrens. Stehe von Vornherein fest, dass die Einhaltung einer gesetzlichen Pflicht nicht überprüft werden könne, seien die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt und sei die Verfügung nicht vollstreckbar. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid BGer 1C_97/2018 bestätigt, dass ein drohender ungenügender Vollzug bereits präventiv im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gerügt werden könne. Das bestehende QS-System der Baugesuchstellerin könne den Betrieb adaptiver Antennen nicht kontrollieren. Ein QS-System, das adaptive Antennen

BVD 110/2022/117 18/30 kontrollieren könne, müsse zwingend die Änderung der Senderichtung erfassen können. Denn das QS-System bestehe einzig aus zwei Tabellen, welche miteinander abgeglichen würden. In diesen Tabellen sei kein Platz vorgesehen oder vorhanden, für 3000 unterschiedliche Senderichtungen und damit verbundene, individuelle Sendeleistungen. Das bestehende QS-System überwache keine tatsächlich abgestrahlte Sendeleistung. Es habe also keine effektive, echtzeitbasierende Überwachungsfähigkeit. Es habe auch «keine Echtzeit-Reaktionsmöglichkeit auf Defekte in der zentralen Fernsteuerung, der Mobilfunkanlage, der Antennenelektronik oder eine Kommunikationsstörung zwischen Zentrale und Mobilfunkanlage». Dies stelle ein grosses Gefahrenrisiko dar. Die heutigen leistungsstarken aktiven Massive MIMO Antennen seien in der Lage, 50 000 Watt ERP auf eine Fläche mit einem Durchmesser von lediglich 20 m zu fokussieren und könnten innert kürzester Zeit lebensbedrohliche Schäden an Menschen oder Tieren verursachen. Die Anwohner von Mobilfunkanlagen hätten jedoch laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet werde (BGer 1A.160/2004). Das sei spätestens seit der Einführung adaptiver Antennen nicht mehr der Fall. Die bestehenden QS-Systeme könnten den Schutz der Bevölkerung vor hochfrequenten EMF-Emissionen durch adaptive Massive MIMO Antennen in keiner Weise gewährleisten. Möglich wäre das nur durch eine Echtzeitüberwachung, was aber offenbar technisch noch nicht möglich beziehungsweise von den Messgeräteherstellern noch nicht angeboten werden könne. b) Die QS-Systeme für Mobilfunkanlagen sollen sicherstellen, dass die Mobilfunkanbieterinnen ihre Sendeanlagen bewilligungskonform betreiben und die Grenzwerte der NISV einhalten. Das QS-System muss über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, die einmal je Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Festgestellte Überschreitungen eines bewilligten Werts müssen innerhalb von 24 Stunden behoben werden, falls dies durch Fernsteuerung möglich ist, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche. Stellt das QS-System solche Überschreitungen fest, wird automatisch ein Fehlerprotokoll erzeugt. Die Fehlerprotokolle müssen der Vollzugsbehörde alle zwei Monate zugestellt und mindestens 12 Monate aufbewahrt werden. Das QS-System muss von einer unabhängigen, externen Prüfstelle periodisch auditiert werden. Zur Kontrolle haben die Vollzugsbehörden uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank.40 c) Gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung müssen QS-Systeme mit weiteren Parametern ergänzt werden, wenn Sendeantennen adaptiv und unter Anwendung eines Korrekturfaktors betrieben werden. Um den bewilligungskonformen Betrieb von adaptiven Antennen zu kontrollieren, auf die – wie vorliegend – kein Korrekturfaktor Anwendung findet und die nach der «worst case»-Betrachtung beurteilt worden sind, reichen die herkömmlichen QS-Systeme hingegen aus.41 Die Beschwerdegegnerin hat ihr QS-System jedoch bereits mit den für adaptive Antennen notwendigen Parametern gemäss den Vollzugsempfehlungen ergänzt, was vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) unter Einbezug des BAFU kontrolliert wurde.42 Es handelt sich dabei um Parameter, welche einen Einfluss auf die Sendeleistung und das Abstrahlverhalten haben. Auch diese müssen dokumentiert und überwacht werden. Für die Überprüfung, ob die automatische Leistungsbegrenzung bei adaptiven Antennen korrekt funktioniere, ist das BAKOM zuständig. Das BAKOM hat eine Messkampagne durchgeführt und für alle Betreiberinnen Validierungsberichte erstellt. Diese bestätigen, dass die QS-Systeme den Betrieb von adaptiven Antennen 40 Rundschreiben, Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, S. 3 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung) 41 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.5.3 42 Vgl. www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung

BVD 110/2022/117 19/30 korrekt überwachen.43 Die Validierungszertifikate des BAKOM galten jedoch lediglich als Übergangszertifikate bis zum nächsten regulären QSS-Audit. Diese Übergangszertifikate sind mittlerweile nicht mehr gültig, da das reguläre QSS-Audit durch die SGS Société Générale de Surveillance SA – eine unabhängige, externe Prüfstelle – unterdessen stattgefunden hat. Das aktuelle Zertifikat der Beschwerdegegnerin für ihr QS-System ist gültig vom 15. Dezember 2022 bis 14. Dezember 2025.44 d) Das Bundesgericht hat das QS-System in verschiedenen Urteilen, insbesondere im Leiturteil vom 14. Februar 2023 zu adaptiven Antennen, als wirksames und ausreichendes Instrument zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen bezeichnet.45 Das Bundesgericht bestätigte schliesslich auch die Ausführungen des BAFU, wonach zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass die Abnahmemessungen und die Kontrollen durch die QS-Systeme aufgrund unrichtiger Angaben oder Manipulationen der Betreiberinnen verfälscht würden, das Kontrollinstrumentarium mit zumutbarem Aufwand aber insgesamt sicherstelle, dass Mobilfunkanlagen rechtskonform bewilligt und betrieben würden.46 Daran ändert nichts, dass ein drohender ungenügender Vollzug bereits präventiv im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gerügt werden kann. Hier besteht nach den voranstehenden Ausführungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein ungenügender Vollzug. Ebenso wenig vermag ein Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2005 (BGer 1A.160/2004) die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung in Frage zu stellen, wonach es sich beim QS-System um ein wirksames und ausreichendes Instrument zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen handelt. Zwar hat das Bundesgericht im Entscheid 1C_97/2018 vom 3. September 2019 das BAFU aufgefordert, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme für Mobilfunkantennen durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass aufgrund der im Kanton Schwyz festgestellten Abweichungen nicht auf ein generelles Versagen der QS-Systeme geschlossen werden könne. So seien weder das Ausmass der Abweichungen noch deren Auswirkungen auf die Strahlenbelastung an OMEN bekannt. Zudem würden entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone fehlen. Das Bundesgericht hat im betreffenden Fall die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage denn auch bestätigt. Das BAFU hat am 14. Oktober 2022 den Zwischenstand der Kontrollen der QS-Systeme im Bericht «Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunkanlagen: Zwischenstand Überprüfung und Vor-Ort-Kontrollen» veröffentlicht.47 Auch daraus lässt sich nicht schliessen, dass die QS-Systeme grundsätzlich untauglich sind, auch wenn im Zwischenbericht Stichproben weiterhin als notwendig erachtet werden. e) Es besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin das Einhalten der Grenzwerte nicht kontrollieren könnte, zumal hier kein Korrekturfaktor beantragt wird und folglich auch keine automatische Leistungsbegrenzung zur Anwendung kommt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden existiert somit ein taugliches QS-System. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Ein Amts- 43 www.bakom.admin.ch > Telekommunikation > Technologie > 5G > Voraussetzungen zum Betrieb adaptiver Antennen sind erfüllt 44 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung 45 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9; 1C_542/2021 vom 21. September 2021 E. 7.5; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.5; 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2; 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 8.2 sowie 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3, 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 6.1, 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 4 (je mit Hinweisen) 46 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 4. April 2024 E. 9.5.5 und BGer 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 4.5 f. 47 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung

BVD 110/2022/117 20/30 bericht zur Frage, inwieweit die Kontrollmechanismen im QS-System die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen können, wie in die Beschwerdeführenden im Verfahrensantrag Nr. 9 verlangt, ist unter diesen Umständen nicht erforderlich, der entsprechende Antrag wird abgewiesen. 11. Messverfahren a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, es gebe kein Messverfahren für adaptive Antennen. Es bestehe das Problem, dass das Messresultat eigentlich eine Hochrechnung sei, zu der die Mobilfunkbetreiber die Angaben gleich selbst beisteuerten. Die bewilligte Leistung und die aktuelle Leistung der Referenzsignale seien den Angaben der Netzbetreiber zu entnehmen. Die Verwendung eines falschen Hochrechnungsfaktors könne zu einem falschen Resultat führen, wobei die maximal mögliche Strahlung um bis das Zehnfache unterschätzt werden könne. Daraus ergebe sich, dass Abnahmemessungen basierend auf dem technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) nie objektiv seien. b) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Ziel einer Abnahmemessung ist die Verifikation der berechneten Immissionsprognose nach Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Mobilfunkanlage. Nach der Vollzugsempfehlung zur NISV und der Messempfehlung soll nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn der Anlagegrenzwert gemäss rechnerischer Prognose an einem OMEN zu 80% erreicht wird.48 Im vorliegenden Fall hat das AUE in seinem Fachbericht vom 18. Dezember 2023 an den OMEN Nrn. 3, 6 und 13 gemäss Standortdatenblatt vom 16. August 2023 (Revision 1.19) eine Abnahmemessung angeordnet. Diese Auswahl der OMEN für eine Abnahmemessung wird von den Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen. Mit einer Abnahmemessung wird überprüft, ob die Grenzwerte während des maximal bewilligten Betriebszustandes, d.h. unter voller Auslastung und bei maximaler Sendeleistung, in der realen Umgebung eingehalten sind. Da dieser maximale Betriebszustand im realen Betrieb nur selten auftritt, müssen die Messresultate von der aktuell gemessenen Sendeleistung auf die maximal bewilligte Sendeleistung hochgerechnet werden.49 Nur so lässt sich beurteilen, ob der Anlagegrenzwert eingehalten ist. Da nur die Mobilfunkbetreiberin weiss, in welchem Betriebszustand sich die Anlage zum Zeitpunkt der Messung befand, ist man bei der Hochrechnung zwangsläufig auf die Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen angewiesen. c) Mit dem technischen Bericht «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» vom 18. Februar 2020 und dem Nachtrag vom 15. Juni 2020 hat das METAS eine Messmethode vorgelegt.50 Auf Bitte der kantonalen Vollzugsbehörden hat das BAFU mit den «Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen» vom 30. Juni 2020 weitere fachliche Erklärungen zum technischen Bericht des METAS veröffentlicht. In den genannten Dokumenten des BAFU und METAS wird insbesondere auch die Messung für adaptive Antennen erklärt. Die erläu- 48 Vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: BAFU), Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 20 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen) 49 Vgl. METAS, Technischer Bericht: Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz vom 18. Februar 2020, Version 2.1, S. 4 (abrufbar unter: www.metas.ch > Startseite > Dokumentation > Rechtliches > Messen im Bereich nichtionisierender Strahlung (NISV) >Technische Berichte 50 Abrufbar unter: www.metas.ch > Startseite > Dokumentation > Rechtliches > Messen im Bereich nichtionisierender Strahlung (NISV) >Technische Berichte

BVD 110/2022/117 21/30 terten Messmethoden für das 5G-Signal decken grundsätzlich den gesamten Frequenzbereich von 450 MHz bis 6 GHz ab (vgl. Ziff. 1.5 des Technischen Berichts). Seit Vorliegen dieser Dokumente können sich Messfirmen bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) für die Messmethode METAS/BAFU akkreditieren lassen und entsprechend Abnahmemessungen an adaptiven Antennen vornehmen. d) Die Abnahmemessung erlaubt, ergänzend zur rechnerischen Prognose, nach Erstellung oder Umbau einer Mobilfunkanlage zu überprüfen, ob die Anlagegrenzwerte im bewilligten massgebenden Betriebszustand eingehalten sind. Die Abnahmemessungen werden von fachkundigen Messfirmen durchgeführt, die bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind. In diversen Urteilen – insbesondere im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 – befand denn auch das Bundesgericht, die vom METAS empfohlene Messmethode würde sich zum heutigen Zeitpunkt als tauglich erweisen und könne für Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden, bis das METAS und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgegeben hätten.51 Sodann hat das Bundesgericht wiederholt bestätigt, dass die verschiedenen möglichen Ausprägungen des «Beamforming» wie bei der Strahlungsprognose auch bei der Hochrechnung des effektiv gemessenen Werts auf die Gesamtstrahlung bzw. den massgebenden Betriebszustand berücksichtigt würden; zu diesem Zweck komme ein spezifischer Antennenkorrekturfaktor zur Anwendung, der die allenfalls vorhandenen Unterschiede zwischen dem Antennendiagramm der gemessenen Signalisierungskanälen und dem massgebenden umhüllenden Antennendiagramm berücksichtige.52 Nach dem Gesagten ist die Messbarkeit der Strahlung auch beim Betrieb adaptiver Antennen möglich. Der Beschwerdeführer bringt nichts Stichhaltiges vor, was das Funktionieren der Messmethoden des METAS und den Befund des Bundesgerichts infrage zu stellen vermöchte. Das Bundesgericht hat das Messverfahren für adaptive Antennen in Kenntnis und gestützt auf den technischen Bericht des METAS und die Vollzugsempfehlung des BAFU bereits mehrfach als zuverlässig beurteilt.53 e) Soweit die Beschwerdeführenden zum Vergleich die Durchführung einer Alkoholkontrolle anführen, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführenden führen dabei aus, die Polizei müsste den Autolenker fragen, wie viele Gläser Wein er getrunken habe und wie schwer er sei, um daraus dann die Blutalkoholkonzentration berechnen zu können, anstatt sie zu messen. Anders als in diesem Beispiel wird bei der NIS-Abnahmemessung aber sehr wohl gemessen und diese Messung anschliessend anhand von Angaben der Mobilfunkbetreiberin zum aktuellen Betrieb auf den Maximalbetrieb hochgerechnet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt dieses Vorgehen die Anforderungen von Art. 12 NISV nicht. Dementsprechend sind die «Verfahrensanträge» Nr. 6 und 9, soweit sie sich auf die Frage der Abnahmemessung beziehen, abzuweisen. Diesbezüglich ist kein Amtsbericht oder Gutachten erforderlich, zudem müssen mangels Entscheidrelevanz auch keine Messprotokolle vorgelegt werden. 12. Art. 24 RPG a) Gemäss angefochtenem Gesamtentscheid vom 13. Juni 2022 befindet sich der Standort der geplanten Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone. Das AGR hat für das Bauvorhaben mit 51 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8; BGer 1C_45/2024 vom 16. Januar 2024 E. 7 (mit Hinweisen) 52 Vgl. VGE 2020/255 vom 20. März 2023, S. 19 E.5.3 (mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) 53 Vgl. exemplarisch BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 und BGer 1C_506/2023 vom 23. April 2024

BVD 110/2022/117 22/30 Verfügung vom 8. März 2022 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone erteilt. b) Der Standort des Bauvorhabens liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Brienz in einer weissen Fläche. Gemäss Legende zum Zonenplan handelt es sich bei der weissen Fläche um Landwirtschaftszone. Allerdings sind beispielsweise Flächen von Bahnanlagen zuweilen im Zonenplan weiss ausgespart, was aber nicht von vornherein bedeutet, dass Bauvorhaben in diesem Bereich grundsätzlich nach den Regeln über das Bauen ausserhalb der Bauzone zu beurteilen wären. Für die Bestimmung des Anwendungsbereichs von Art. 24 RPG ist nicht einzig auf die formelle Bezeichnung einer Zone abzustellen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 24 RPG unabhängig von der formell-raumplanungsrechtlichen Behandlung eines Grundstücks auf diejenigen Parzellen nicht anwendbar, die aufgrund ihrer Lage und Zweckbestimmung zu dem durch die Bauzone begrenzten Siedlungsbereich gezählt werden müssen, so beispielsweise auf ein inmitten von Bauzonen gelegenes Bahnareal.54 Im vorliegenden Fall liegt die fragliche weisse Fläche, die vollständig überbaut ist, südlich der Bahnlinie. Auf der gleichen Seite der Bahnlinie liegend ist diese weisse Fläche gemäss Zonenplan südlich bzw. südwestlich vollständig von Bauzonen umschlossen. Auf der anderen Seite der Bahnlinie liegt auch nördlich ein grösseres Gebiet mit Bauzonen. Lediglich auf der anderen Seite der Bahnlinie liegt östlich ein Spickel mit Wald. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Standort der geplanten Mobilfunkanlage daher zu dem durch die Bauzone begrenzten Siedlungsbereich gezählt werden. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist für das Bauvorhaben somit nicht erforderlich. c) Zu diesem Ergebnis kommt auch das AGR in seiner Stellungnahme vom 13. November 2023 gestützt auf seinen Ergebnisbericht «Planerischer Umgang mit Bahnhofarealen („weisse Flächen“)» vom 11. Juli 2017. Demnach liegt der Standort innerhalb des Siedlungsgebiets und das Bauvorhaben bedarf daher keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. d) In Kenntnis der Stellungnahme des AGR vom 13. November 2023 bestreitet keine der Parteien, dass der Standort innerhalb des Siedlungsgebiets liegt und hier keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich ist. Die Verfügung des AGR vom 8. März 2022 wird daher von Amtes wegen aufgehoben. Auf sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, die sich auf die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG beziehen, muss daher nicht eingegangen werden, diese sind damit hinfällig. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rüge der ungenügenden Standortevaluation – für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone sieht das Bundesrecht weder einen Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten vor.55 e) Bei der geplanten Mobilfunkanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdienstleistungen. Die Anlage stellt – ähnlich wie Strassen und andere Versorgungs- und Entsorgungsanlagen – eine Siedlungseinrichtung dar. Diese sind nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich in den Bauzonen anzusiedeln und werden im Allgemeinen als zonenkonform betrachtet, wenn deren Bau nicht aufgrund spezieller kantonaler oder kommunaler Vorschriften in einer bestimmten Bauzone zonenwidrig ist.56 Zwar kennt das aktuelle Baureglement der Gemeinde Brienz mit Art. 20a GBR57 eine spezielle Vorschrift für Antennenanlagen inklusive Mobilfunk. Diese Bestimmung wurde von der Gemeindeversammlung 54 VGE 22818 vom 12. November 2007 E. 4.2 55 BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.1 56 BGE 141 II 245 E. 2.1; Bger 1A.140/2003 vom 18. März 2004, ZBl 2006 S. 200; Wittwer Benjamin, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Diss., 2. Aufl., S. 95 57 Baureglement der Einwohnergemeinde Brienz vom 29. August 2013

BVD 110/2022/117 23/30 jedoch erst am 2. Juni 2022 beschlossen, die öffentliche Auflage erfolgte vom 18. März 2022 bis 19. April 2022. Gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen. Der Entscheid ist nur dann zurückzustellen und es ist nach Artikel 62a Absatz 3 vorzugehen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen (Art. 57 Abs. 2) widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung bereits öffentlich aufgelegen haben (Art. 36 Abs. 2 BauG). Hier wurde das Baugesuch am 6. März 2020 eingereicht und mit Projektänderung vom 30. November 2020 um zwei Meter in der Höhe reduziert. Beides erfolgte deutlich vor der öffentlichen Auflage von Art. 20a GBR, womit diese kommunale Bestimmung für Antennenanlagen im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist. Damit ist das Bauvorhaben, das sich in dem durch die Bauzone begrenzten Siedlungsbereich befindet, zonenkonform. Diese Zonenkonformität wird in Kenntnis der Verfügung vom 23. Oktober 2023 und der Stellungnahme des AGR vom 13. November 2023 denn auch von keiner der Parteien bestritten. f) Nach Inkrafttreten von Art. 20a GBR eingereicht wurde zwar die Projektanpassung vom 7. September 2023. Da es sich dabei jedoch um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD handelt, bleibt für die Rechtshängigkeit und damit für das anwendbare Recht der Zeitpunkt der ursprünglichen Baueingabe massgebend (siehe vorne Erwägung 5.b). Somit bleibt es dabei, dass auf das Bauvorhaben inklusive den beiden Projektänderungen Art. 20a GBR nicht anwendbar ist. 13. Ortsbild a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Störung des Ortsbildes. Das Parkdeck sei von der Hauptstrasse, dem Bahnhof der Brünigbahn und dem See aus nicht sichtbar. Die Sendeantenne würde jedoch über die Dächer der Bauten der Hauptstrasse entlang hinausstehen und würde dadurch stark auffallen. Problematisch sei in diesem Zusammenhang besonders die Tatsache, dass die bestehende Bebauung langgezogen sei und Dächer mit schwacher Neigung besässen. Dadurch entstehe das Bild einer breiten, niedrigen Bebauung, auch wenn bestimmte Gebäude mehrere Stockwerke aufwiesen. Das Quartier rund um den Bahnhof sei dadurch in horizontale, flach gezackte Linien geteilt. Die geplante Antenne würde gemäss den Beschwerdeführenden diese Einheit durchbrechen, da sie vertikal in den Himmel steche. Sie würde dadurch zu einem störenden Element in der gesamten Bebauung werden, welches das Ortsbild verschandle. Die ENHK und auch das Regierungsstatthalteramt forderten eine matte, unauffällige Farbgestaltung sowie grösstmögliche Schonung des Ortsbilds. Was sie darunter verstünden, sei jedoch unklar. Es seien keine Antworten zu finden, welche Farbe konkret angedacht sei und wie der Anstrich ausgeführt werden solle. Antennen besässen Kühlrippen, die nicht mit Farbe bedeckt werden könnten. Bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hätte eine bestimmte Farbe und Oberflächenbeschaffenheit bestimmt werden müssen. Die Frage der Farbgebung hätte vor Erteilung der Baubewilligung abschliessend geklärt werden müssen. Im Gegensatz zu einer Fassade stehe bei Mobilfunkanlagen nur eine kleine Farbpalette zur Auswahl, besonders bei adaptiven Antennen, welche wie erwähnt Kühlrippen besässen. b) Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinn eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Art. 17 Abs. 1 BauV58 konkretisiert diese Vorschrift: Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für 58 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)

BVD 110/2022/117 24/30 Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen; sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solche erfassbar ist. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört.59 Darüber hinaus sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen.60 Die Gemeinde Brienz hat unter dem Titel „Gestaltungsgrundsatz“ in Art. 40 GBR geregelt, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden, bei Vorliegen einer genügend detaillierten Überbauungsordnung nach der zukünftigen Umgebung. Bei der Beurteilung ist besonders auf die folgenden Gesichtspunkte einzugehen: Standort, Stellung, Dimensionen und Proportionen des Gebäudes; Gestaltung inkl. Farbgebung von Fassaden und Dach samt Aufbauten; Eingänge, Ein- und Ausfahrten; Aussenräume, insbesondere der Vorbereich gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung mit Bäumen; Abstellplätze für Motorfahrzeuge; Terrainveränderungen. c) Das Erteilen einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage (auch) innerhalb der Bauzone stellt eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV61 und Art. 2 NHG62 dar. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind somit direkt anwendbar. Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 6 Abs. 1 NHG legt fest, dass durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan wird, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungsoder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die ENHK oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) als eidgenössische Fachkommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Darin gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Im vorliegenden Fall hat sich die ENHK mit Gutachten vom 20. Oktober 2021 zum Bauvorhaben geäussert. Brienz ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung in der Kategorie «Verstädtertes Dorf» erfasst und wird beschrieben als «lang gezogenes einstiges Fischer-, Schiffer- und Bauerndorf, eingekeilt zwischen See und Berg mit markanter, leicht erhöhter Dünz-Kirche. Zentrum des Tourismus und der Oberländer Schnitzer. Im ältesten Dorfteil reihen sich sonnengebräunte Holzbauten dicht im orthogonalen Weg- und Strassennetz». Der Standort der geplanten Mobilfunkanlage befindet sich innerhalb der Baugruppe 0.4 «Tracht, Geschäftszentrum, vorwiegend Geschäftshäuser 2. H. 20. Jh.», für die das Erhaltungsziel «C, 59 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 13 f. 60 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 4 61 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 62 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)

BVD 110/2022/117 25/30 Erhalten des Charakters» ausgewiesen ist. Dies bedeutet gemäss Art. 9 Abs. 4 Bst. c VISOS63, dass das Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu bewahren und die den ursprünglichen Erbauungsgrund illustrierenden und für den Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten sind. Innerhalb der Baugruppe 0.4 befindet sich das Einzelelement 0.4.1 «Hotel Weisses Kreuz, Oberländer Haus von 1688, Annexbau mit Satteldach und Terrassenvorbau der 1970er-Jahre». Dieses ist mit dem Erhaltungsziel «A, Erhalten der Substanz» ausgewiesen. Damit sind alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen (Art. 9 Abs. 4 Bst. a VISOS). Als Hinweise aufgeführt sind eine «Skulptur, Hirtenknabe mit zwei Ziegen, 1972 (Willi Huggler)» (0.4.2) an der Einmündung des Ländtewegs in die Hauptstrasse sowie die «Bahnlinie Interlaken - Brienz mit Tunneleinfahrt, eröffnet 1916» (0.4.3). Die Baugruppe 0.4 «Tracht» ist durch zwei «Bebauungsebenen» charakterisiert. Im südlichen Teil dominiert eine dichte, einen vergleichsweise engen Strassenraum definierende Bebauung, bestehend aus zwei sich gegenüberstehenden Reihen zwei- bis viergeschossiger und hangseitig in der Höhe gestaffelter giebelständiger Chaletbauten. Das älteste Gebäude in diesem Abschnitt ist der aus dem späten 17. Jahrhundert stammende Kernbau des Hotels «Weisses Kreuz». Jüngst wurden östlich des markanten und grossvolumigen, an der Abzweigung in die Trachtlistrasse stehenden «Restaurants Adler de la Gare» (Hauptstrasse 131) zwei mächtige, viergeschossige Satteldachbauten in Holzbauweise erstellt. Die hangseitige Schicht ist – erschlossen durch die «hintere» Hauptstrasse – hauptsächlich Parkierungsfläche und partiell Depotbereich der Rothornbahn. Wie die zuletzt erstellten (Ersatz-)Neubauten zeigen, finden in diesem Ortsbildteil eine den ehemals dörflichen Massstab bei weitem sprengende Verdichtung und eine auffällige Transformation statt, in dem der wertvolle, an die Sust und an renommierte Übernachtungsgäste wie Uhland, Goethe und Byron erinnernde bauliche Zeuge (E 0.4.1) zunehmend zu einem kontextlosen Fragment degradiert wird. Einzig von der Schiffsanlegestelle aus, in der Frontalansicht, offenbart sich der ursprüngliche Ausdruck des stattlichen Blockbaus unter schwach geneigtem Satteldach. In diesem nahezu geschlossenen Hauptstrassenraum zwischen Ostufer des Trachtbachs und dem Bahnhofquartier ergeben sich nur spärlich Durchblicke auf die hintere Ebene. Erst von der Trachtlistrasse aus mit Blick gegen Osten und im Bereich der «hinteren» Hauptstrasse werden die zweite Bebauungsschicht und somit der für die Antenne vorgesehene Baukomplex sowie die bewaldete Wand des Fluebergs richtig sichtbar. Für die weitere Ortsteilbeschreibung, insbesondere der Umgebung der Baugruppe 0.4 «Tracht», kann auf das Gutachten der ENHK verwiesen werden.64 Gestützt auf die Erhaltungsziele des ISOS, die Erkenntnisse an ihrem Augenschein und die Ortsteilbeschreibung leitete die ENHK für das vom Vorhaben betroffene Gebiet folgende Schutzziele ab: - Erhalt des sich durch eine Zweiteilung in eine Strassenbebauung mit ortstypischer Konstruktionsweise, Materialverwendung und Massstäblichkeit und eine sekundäre, hintere Servicezone mit Parkplätzen und Infrastrukturanlagen auszeichnenden Charakters der Baugruppe 0.4 «Tracht». - Ungeschmälerter Erhalt von Substanz und Wirkung der als Einzelelemente ausgezeichneten Objekte (kleinste Ortsbildteile), insbesondere der Rothornbahnstation (0.0.24), der Station der Brünigbahn

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