1/54 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/165 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 8. September 2023 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ und H.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt I.________ sowie Stadt Biel, Stadtkanzlei, Rechtsdienst, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Biel vom 23. August 2021 (BG24494; 2 Wohnhäuser mit insgesamt 13 Wohnungen und 14 Parkplätzen) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. September 2019 bei der Stadt Biel ein generelles Baugesuch ein für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 13 Wohnungen und 14 Parkplätzen auf der Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. L.________. Die Parzelle liegt mehrheitlich in der Mischzone mit Grünflächenziffer von mindestens 40 %; im südwestlichen
BVD 110/2021/165 2/54 Bereich liegt ein Streifen in der Grünzone. Gegenstand des generellen Baugesuches bilden die Volumetrie der Gebäude und deren Lage im Terrain, die Erschliessung von der M.________strasse her für Fussgänger, Fahrräder, motorisierte Fahrzeuge und Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr etc.) und die Anzahl Parkplätze.1 Am 15. Juli 2020 ergänzte die Beschwerdegegnerin das Baugesuch um Ausnahmegesuche für den technischen Eingriff in ein Feldgehölz und in den Lebensraum geschützter Tiere. Zudem wurde auch die Nutzung (Wohnen) explizit als Gegenstand des generellen Baugesuches aufgenommen.2 Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 23. August 2021 erteilte die Stadt Biel die generelle Baubewilligung mit Ausnahmebewilligungen für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze und in Lebensräume geschützter Pflanzen und Tiere. Die Einsprachen wies sie ab. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 22. September 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids vom 23. August 2021, die Erteilung des Bauabschlags und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Bestockung auf der Bauparzelle innert angemessener Frist vollständig wieder herzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten sowie bei der Stadt Biel Abwasserpläne ein. Das Regierungsstatthalteramt beantragte mit Stellungnahme vom 30. September 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Biel schloss mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Das Rechtsamt holte beim Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis III (OIK III) Fachberichte zur strassenmässigen Erschliessung und zum Wasserbau ein. Anschliessend teilte es den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 14. März 2022 mit, gestützt auf eine summarische Einschätzung scheine es, dass sich das Bauvorhaben zumindest teilweise in einem Gewässerraum befinde. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zu dieser Einschätzung und den eingeholten Berichten zu äussern. Die Stadt Biel erklärte mit Stellungnahme vom 11. April 2022, dass sie die im Fachbericht Erschliessung vorgeschlagenen Massnahmen auf der Grundstückszufahrt M.________strasse umsetzen werde. Damit und mit den vom TBA beantragten Auflagen könne die strassenmässige Erschliessung als genügend gelten. Die im Fachbericht Wasserbau vertretene Ansicht, wonach das über die Bauparzelle ablaufende Wasser aus der benachbarten «AE.________quelle» ein Fliessgewässer gemäss Art. 3 Abs. 1 WBG4 darstelle, teile die Stadt Biel nicht. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022. Sie hielten an ihren Rechtsbegehren fest und beantragten zusätzlich, die Beschwerdegegnerin solle verpflichtet werden, den Bachlauf auf der Parzelle Nr. L.________ in seiner ganzen Länge innert angemessener Frist vollständig wiederherzustellen, unter Androhung der Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 10. Mai 2022 fest, gemäss dem Fachbericht des TBA könne die Bauparzelle mit den vorgesehenen verkehrstechnischen und baulichen Massnahmen hinreichend und sicher erschlossen werden. 1 Vorakten pag. 113 2 Vorakten pag. 311 ff. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 4 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11)
BVD 110/2021/165 3/54 Die erschliessungsrechtlichen Voraussetzungen für eine generelle Baubewilligung seien damit gegeben. Die Qualifikation des über die Bauparzelle laufenden Quellwassers als Fliessgewässer gemäss Art. 3 Abs. 1 WBG werde durch ein Privatgutachten des Ingenieurbüros A.________ AG widerlegt. Vorsorglich stelle die Beschwerdegegnerin ein Ausnahmegesuch nach Art. 41c Abs. 1 GSchV5. Das Rechtsamt bat das Strasseninspektorat des TBA OIK III um zusätzliche Erläuterungen zu den Ausführungen im Fachbericht. Das Strasseninspektorat reichte dazu am 16. November 2022 eine ergänzende Stellungnahme ein. Ferner bat das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin, zu ihrem vorsorglichen Ausnahmegesuch nach Art. 41c Abs. 1 GSchV eine Plandarstellung der Anlagenteile im Gewässerraum einzureichen. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung vorläufig nicht nach mit der Begründung, dass sie das Vorhandensein eines Gewässers auf der Bauparzelle im Hauptstandpunkt bestreite und es ihr daher nicht möglich sei, einen entsprechenden Gewässerraum auf einem Plan darzustellen. 5. Am 1. Februar 2023 führte das Rechtsamt im Beisein der Parteien sowie Vertretungen der Stadt Biel, des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne und des TBA OIK III (Strasseninspektorat sowie Bereich Wasserbau) einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins inkl. Fotodokumentation und Planbeilagen zu äussern. Die Vertretungen des TBA OIK III, Bereich Wasserbau resp. Strasseninspektorat, äusserten sich am 17. Februar 2023 bzw. 2. März 2023. Die Stellungnahme betreffend Wasserbau umfasste eine Zusammenfassung der Erkenntnisse mit neuen Erläuterungen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich auch zu den Eingaben des TBA OIK III zu äussern. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 7. März 2023 Stellung. Sie hielten an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 30. März 2023 Stellung zum Augenscheinprotokoll. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, wonach auf der Bauparzelle kein Fliessgewässer im Sinne von Art. 3 Abs. 2 WBG bestehe. Für den Fall, dass die BVD gemäss der Beurteilung des TBA von einem Fliessgewässer ausgehe, ergänzte sie die Begründung ihres vorsorglichen Ausnahmegesuchs und reichte neue Pläne zur Aussenraumgestaltung ein, auf denen ein entsprechender Gewässerraum eingetragen ist. Sie beantragt im Eventualstandpunkt die Publikation des Ausnahmegesuchs betreffend Bauen im Gewässerraum und die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung sowie einer entsprechenden Wasserbaupolizeibewilligung. Das Rechtsamt gab den Beteiligten Gelegenheit, sich gegenseitig zu den Eingaben zu äussern und die bereits eingereichten Kostennoten zu ergänzen. Die Beschwerdeführenden halten mit Stellungnahme vom 22. Mai 2023 an ihren Anträgen fest. Sie weisen darauf hin, dass in den Plänen zum vorsorglichen Ausnahmegesuch die Umgebungsgestaltung angepasst worden sei. Es handle sich um eine Projektänderung, die publiziert werden müsse und eine erneute Konsultation von Fachbehörden nötig mache. Die materiellen Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung seien nicht erfüllt. Die Projektänderung werfe neue naturschutzrechtliche Probleme auf. Die vorgesehenen Spiel- und Aufenthaltsflächen seien ungenügend. Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 23. Juni 2023 an ihrem Standpunkt fest. Sie weist darauf hin, dass die Umgebungsgestaltung nicht Gegenstand des generellen Baugesuches bilde. Diesbezüglich genüge der (Flächen-)Nachweis, dass rechtsgenügliche naturschutzrechtliche Kompensationsmassnahmen möglich seien. 6. Auf die Rechtsschriften und die Fachberichte des TBA OIK III sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201)
BVD 110/2021/165 4/54 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG6. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG7 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid formell und als Nachbarn auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Eine Baubeschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 40 Abs. 1 BauG). Aus der Begründung muss hervorgehen, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Globale Verweisungen auf Rechtsschriften im erstinstanzlichen Verfahren8 genügen als Beschwerdebegründung nicht.9 Auf die Rügen der Beschwerdeführenden wird im Folgenden nur insoweit eingegangen, als sie in ihrer Beschwerde dartun, in welchen Punkten und weshalb sie den angefochtenen Entscheid beanstanden. 2. Generelle Baubewilligung a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Möglichkeit einer generellen Baubewilligung stehe im Dienste der Prozessökonomie. Sie ermögliche ein zweistufiges Verfahren, mit dem unnötiger Aufwand verhindert werden könne. Es sei allerdings nicht im Sinne der Prozessökonomie, wenn wie hier mehr oder weniger ganze Bauvorhaben zum Gegenstand eines generellen Gesuchs gemacht würden. Damit bestehe kein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines generellen Baubewilligungsverfahrens. Gleichzeitig falle auf, dass gewisse Punkte vom Verfahrensgegenstand ausgenommen worden seien, die jedoch bei der Beurteilung des von der Beschwerdegegnerin definierten Gegenstandes mitberücksichtigt werden müssten. So wolle die Beschwerdegegnerin die Erschliessung nur grundsätzlich geprüft haben und die baulichen Details auf das Ausführungsprojekt verschieben. Dies sei unzulässig. Die Erschliessung von der M.________strasse her könne aufgrund zahlreicher unbekannter Faktoren nicht bloss theoretisch beurteilt werden. Auch eine Beurteilung des Ausnahmegesuchs für den technischen Eingriff in ein Feldgehölz sei nicht möglich, wenn die Umgebungsgestaltung noch nicht festgelegt sei. Entsprechendes gelte hinsichtlich des auf der Bauparzelle vorhandenen Gewässers. Es sei davon auszugehen, dass sich Elemente der Umgebungsgestaltung und wohl auch Teile von Haus 2 im Gewässerraum befänden. 6 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 8 Vgl. Beschwerde S. 5 unten 9 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22, N. 24
BVD 110/2021/165 5/54 b) Bei grösseren Bauvorhaben oder bei unklarer Rechtslage kann ein Gesuch um die Erteilung einer generellen Baubewilligung gestellt werden (Art. 32d Abs. 1 BauG). Die generelle Baubewilligung kann die vorgesehene Nutzung, die Erschliessung des Baugrundstücks, die Lage und die äussere Gestaltung des Bauobjekts, dessen Einordnung in die Umgebung sowie ähnliche Einzelfragen zum Gegenstand haben (Art. 32d Abs. 2 BauG). Mit dem generellen Baugesuch wird das Baubewilligungsverfahren in zwei Schritte aufgeteilt. Zunächst werden einzelne für das Projekt entscheidende Fragen vorab geprüft und verbindlich beurteilt. Basierend auf die generelle Baubewilligung wird alsdann das Ausführungsprojekt zur Bewilligung unterbreitet. Die mit der generellen Baubewilligung beurteilten Fragen können dabei nicht noch einmal aufgeworfen werden. Das heisst, das Ausführungsprojekt wird noch in denjenigen Punkten überprüft, die nicht bereits Gegenstand der generellen Baubewilligung bildeten. Nicht zulässig wäre es, der Baubewilligungsbehörde im Verfahren der generellen Baubewilligung reine Rechtsfragen zur Beurteilung zu unterbreiten. Das Gesuch um generelle Baubewilligung muss sich auf ein bestimmtes Bauprojekt beziehen.10 So kann beispielsweise die Frage, ob auf einer bestimmten Liegenschaft eine Attika möglich ist, ohne konkretes Projekt für eine Attika nicht zum Gegenstand eines generellen Baubewilligungsverfahrens gemacht werden.11 Gemäss dem von den Beschwerdeführenden zitierten Entscheid BVD 110/2016/140 E. 3 ist auf ein generelles Baugesuch für eine neue Grundstückszufahrt nicht einzutreten, wenn kein konkretes Bauvorhaben für die Grundstückszufahrt besteht. Das generelle Baugesuch muss sich also auf ein konkretes Bauvorhaben beziehen, das jedoch nur im Hinblick auf bestimmte Aspekte beurteilt wird. Die Bauherrschaft muss eindeutig erklären, worauf sich das generelle Baugesuch bezieht (Art. 42 Bst. b BewD12).13 Die Aufzählung möglicher Themen des generellen Baugesuchs in Art. 32d Abs. 2 BauG bezeichnet weder einen Mindestinhalt noch ist sie abschliessend. Bei einem grösseren Bauvorhaben wird die Bauherrschaft naturgemäss alle Fragen zum Entscheid bringen wollen, von denen für sie abhängt, ob sie die Verwirklichung des Vorhabens weiter betreiben, insbesondere zur Detailprojektierung schreiten will. Bei unklarer Rechtslage wird sie die entsprechenden Fragen zum Entscheid unterbreiten. Das Gesuch kann im Verlauf des Verfahrens auf neue Gegenstände ausgedehnt werden, wenn diese nachträglich noch publiziert werden.14 Da die generelle Baubewilligung im Dienste der Prozessökonomie steht, müssen die unterbreiteten Fragen von einer gewissen Tragweite sein. Andererseits muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass mit dem zweistufigen Verfahren unnötiger Aufwand verhindert werden kann. Es wäre daher beispielsweise unzulässig, ein ordentliches Baugesuch im Rechtsmittelverfahren in ein generelles Baugesuch umzuwandeln, indem diejenige Frage ausgeklammert wird, die sich im Verfahren als rechtlich problematisch erwiesen hat. In einem solchen Fall besteht ein erhebliches Risiko, dass die generelle Baubewilligung gar nicht als Basis für ein Ausführungsprojekt dienen könnte, da das Vorhaben im problematischen Punkt noch angepasst werden muss. Der Aufwand des generellen Baubewilligungsverfahrens ist dann nutzlos. In einem solchen Fall besteht daher kein schutzwürdiges Interesse an einem zweistufigen Verfahren.15 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N. 6 f.; vgl. auch Entscheid BVD 110/2015/64 E. 3b 11 BVR 1995 S. 62 E. 2 12 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 13 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 7 14 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 8 15 BVR 2015 S. 27 E. 4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 8
BVD 110/2021/165 6/54 c) Das generelle Baugesuch der Beschwerdegegnerin basiert auf einem konkreten Bauvorhaben. Gegenstand des generellen Baugesuchs bilden die Nutzung (Wohnen), die Volumetrie der Gebäude und deren Lage im Terrain, die Erschliessung von der M.________strasse her, die Parkierung (Anzahl und Standort der Parkplätze) und die Ausnahmebewilligungen für den Eingriff in ein Feldgehölz und in den Lebensraum geschützter Tiere.16 Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin zudem ein vorsorgliches Ausnahmegesuch nach Art. 41c Abs. 1 GSchV gestellt. Die weiteren Elemente, wie die Fassadengestaltung und die Umgebungsgestaltung mit Spiel- und Aufenthaltsflächen, sollen erst mit dem Ausführungsprojekt verbindlich festgelegt werden.17 Der blosse Umstand, dass das generelle Baugesuch mehrere Aspekte umfasst, spricht nicht gegen das Vorliegen eines genügenden Rechtsschutzinteresses. Es ist an der Bauherrschaft zu entscheiden, ob sie einen oder mehrere Aspekte zur vorgängigen Beurteilung unterbreiten will. Hier ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin das generelle Baugesuch dazu missbrauchen würde, eine als problematisch erkannte Frage von der Beurteilung auszuklammern. Vielmehr hat sie diejenigen Aspekte des Vorhabens zur vorgängigen Beurteilung unterbreitet, die heikel sein könnten und von denen es abhängt, ob sich eine detailliertere Ausarbeitung des Vorhabens lohnt. Auf Aufforderung der Gemeinde hin18 hat sie auch das Ausnahmegesuch für den Eingriff in ein Feldgehölz und für Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere zum Gegenstand des generellen Baugesuchs gemacht.19 Es steht damit nicht zu befürchten, dass im generellen Baubewilligungsverfahren bzw. im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren Aufwand betrieben werden muss, der sich absehbar als nutzlos erweisen könnte. Vielmehr kann hier der Aufwand, der bei der Beurteilung der verschiedenen Themen des generellen Baugesuchs anfällt, in einem späteren Baubewilligungsverfahren betreffend das Ausführungsprojekt eingespart werden. Damit ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerin an der Beurteilung ihres generellen Baugesuchs zu bejahen. d) Die im generellen Baugesuch aufgeworfenen Beurteilungsgegenstände stehen teils in Abhängigkeit von anderen Aspekten. So zieht beispielsweise eine Nutzung für die Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit Familienwohnungen eine Verpflichtung zur Schaffung von Aufenthaltsbereichen und Kinderspielplätzen im Freien nach sich. Die Beschwerdegegnerin hat explizit erklärt, dass die Umgebungsgestaltung inklusive Spiel- und Aufenthaltsflächen nicht vom generellen Baugesuch umfasst wird.20 Diese sind demnach nicht zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass diesbezüglich keine Angaben gemacht werden müssen. Das generelle Baugesuch kann nur bewilligt werden, wenn die Bauherrschaft mit einem konkreten Bauprojekt nachweisen kann, dass die Bewilligungsvoraussetzungen hinsichtlich der Gegenstände des generellen Baugesuchs erfüllt sind. Die Baugesuchstellerin muss daher eine Ausführungsvariante aufzeigen, mit welcher die Bewilligungsvoraussetzungen für die Beurteilungsgegenstände des generellen Baugesuchs erfüllt sind. Wird also wie hier die Lage und Nutzung von Mehrfamilienhäusern mit Familienwohnungen zum Thema des generellen Baugesuchs gemacht, so muss mit dem konkreten Bauprojekt nebst der Einhaltung von Zonen- und Abstandsvorschriften (Bau- und Strassenabstände, Gewässerabstand etc.) u.a. auch aufgezeigt werden, dass Aufenthalts- und Spielflächen im erforderlichen Umfang rechtmässig (ohne Verstoss gegen Natur- oder Gewässerschutzvorschriften o.ä.) erstellt werden können. 16 Vgl. Beschrieb zum Baugesuch vom 19. September 2019 (Vorakten p. 112 f.) und Ergänzung des generellen Baugesuchs vom 15. Juli 2020 (Vorakten p. 309 f.) 17 Vorakten pag. 113 18 Vorakten pag. 268 19 Vorakten pag. 299 ff. 20 Vorakten pag. 113
BVD 110/2021/165 7/54 Entsprechendes gilt hinsichtlich der Erschliessung. Die Beschwerdegegnerin möchte sich hinsichtlich der baulichen Details und der Signalisation erst beim Ausführungsprojekt festlegen.21 Da sie aber die Erschliessung von der M.________strasse her für Fussgänger, Fahrräder, motorisierte Fahrzeuge und Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr etc.) zum Gegenstand des generellen Baugesuchs gemacht hat, muss sie eine Ausführungsvariante präsentieren können, welche die gesetzlichen Anforderungen an eine genügende Erschliessung erfüllt. e) Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 (S. 6) darauf hin, dass ein generelles Baugesuch auch teilweise bewilligt werden könne und im Interesse der Verfahrensökonomie auch müsse. Selbst wenn die für eine genügende Erschliessung seitens der Gemeinde erforderlichen Verkehrsanordnungen bei der Zufahrt noch nicht abschliessend genehmigt seien, habe die Beschwerdegegnerin jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung von Nutzung und Volumetrie der Gebäude und deren Lage im Terrain, des Ausnahmegesuchs für technische Eingriffe in Feldgehölze und den Lebensraum geschützter Tiere sowie Anzahl und Standort der Abstellplätze für Motorfahrzeuge. Werden mit einem generellen Baugesuch mehrere Fragen aufgeworfen, ist es möglich, dieses nur teilweise (bezüglich einzelner gestellter Fragen) zu bewilligen und für den Rest abzuweisen.22 Eine solche Teilbewilligung eines generellen Baugesuchs muss aber alle Gegenstände umfassen, für die ein Koordinationsbedarf besteht (Art. 32c BauG). Deshalb könnte das generelle Baugesuch beispielsweise nicht im Hinblick auf die Anzahl und den Standort der Abstellplätze für Motorfahrzeuge bewilligt werden, wenn eine genügende Erschliessung für Motorfahrzeuge zu verneinen wäre. Damit würde auch dem Grundsatz der Prozessökonomie nicht nachgelebt. 3. Erschliessung a) Gegenstand des generellen Baugesuchs ist unter anderem die Erschliessung von der M.________strasse her für Fussgänger, Fahrräder, motorisierte Fahrzeuge und Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr etc.). Die Beschwerdegegnerin hat im Projektplan «Situationsplan mit Erschliessung, Einbettung im Quartier»23 eine Ausführungsvariante dargestellt. Diese sieht vor, dass die Bauparzelle von der M.________strasse her über die bestehende Stichstrasse und den Bahnübergang erschlossen werden soll. Die ca. 30 m lange Stichstrasse befindet sich auf der Strassenparzelle Nr. B.________ der Stadt Biel. Sie zweigt neben den bestehenden Garagen (M.________strasse) von der M.________strasse ab und führt zum Bahnübergang. Auf der Stichstrasse befinden sich heute vier blaue Parkfelder. Die Parzelle Nr. J.________ mit dem Bahntrassee und dem Bahnübergang gehört den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Der Bahnübergang ist mit einer automatischen Barriereanlage ausgestattet. Der bestehende Bahnübergang ist schmal (an der breitesten Stelle ca. 3 m). Jenseits des Bahnübergangs kann nur zu Fuss weitergegangen werden. Gemäss dem Projektplan «Situationsplan mit Erschliessung, Einbettung im Quartier» sollen die Stichstrasse und der Bahnübergang auf 4,70 m verbreitert werden. Die SBB hat dem Projekt unter Bedingungen und Auflagen zugestimmt, mit dem Hinweis, dass darin noch keine Zustimmung 21 Vgl. Vorakten pag. 298; Protokoll des Augenscheins vom 1. Februar 2023, S. 3, 4. Abschnitt (Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt I.________ 22 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 9 mit Hinweis auf VGE 2017/317 vom 7. Dezember 2018 E. 6.1 23 Im Mst. 1:1500, 1:200, vom 15. Juli 2020; Vorakten pag. 305, mit Bewilligungsstempel der Stadt Biel vom 23. August 2021
BVD 110/2021/165 8/54 nach Art. 18m EBG24 zu erblicken sei.25 Auf der Stichstrasse sollen die blauen Parkfelder aufgehoben werden. Im Einmündungsbereich zur M.________strasse (die in ihrer Fortsetzung östlich der Einmündung O.________gasse heisst) sollen zwei Sicherheitspfosten gesetzt und eine abgerundete Markierung angebracht werden. Auf der O.________gasse soll mit dem Signal 3.06 «Verzweigung mit Rechtsvortritt» auf die einmündende Stichstrasse hingewiesen werden. Auf dem Grünbereich auf Parzelle Nr. B.________ zwischen Stichstrasse und O.________gasse ist gemäss dem erwähnten Projektplan die Massnahme «Gebüsch zurückschneiden: Verbesserung der Sichtverhältnisse» vorgesehen. Der angefochtene Bewilligungsentscheid bezieht sich hinsichtlich der Erschliessungsfrage auf diesen Projektplan («Situationsplan mit Erschliessung, Einbettung im Quartier»). Die Vorinstanz hat diesen als bewilligt gestempelt. b) Die Beschwerdeführenden erachten es als unzulässig, nur die grundsätzliche Erschliessung zum Thema des generellen Baugesuchs zu machen. Es müsse abschliessend beurteilt werden, ob die Erschliessung genüge und sichergestellt sei. Die geplante Erschliessung des Bauvorhabens von der M.________strasse her erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht. Es handle sich um eine neue strassenmässige Erschliessung, die den Anforderungen gemäss Art. 6 ff. BauV26 uneingeschränkt genügen müsse. Dies sei hier aber nicht gewährleistet. Eine ausreichende Strassenbreite könne nur eingehalten werden, wenn auf der auszubauenden Zufahrtsstrasse die blaue Zone aufgehoben werde. Dies müsse im dafür vorgesehenen Verfahren, d.h. separat vom streitigen Baubewilligungsverfahren erfolgen. Dafür sei die Gemeinde zuständig. Die Aufhebung der blauen Parkfelder sei nicht im öffentlichen Interesse, da die Liegenschaften auf der anderen Seite der Bahngeleise über keine Zufahrt und folglich über keine eigenen Parkiermöglichkeit verfügten und die Anstösser somit auf die blauen Parkfelder angewiesen seien. Angesichts der Einsprachemöglichkeit gegen die Aufhebung der blauen Parkfelder sei der Ausgang des Verfahrens zur Aufhebung der Parkfelder jedenfalls noch ungewiss. Ferner müsse der Ausbau des Bahnübergangs vom Bundesamt für Verkehr in einem separaten Verfahren bewilligt werden, was noch ausstehe. Die Erschliessung sei somit nicht gewährleistet und die nachgesuchte Bewilligung könne nicht erteilt werden.27 Zudem werde gegen den Grundsatz verstossen, dass Erschliessungen benachbarter Grundstücke aufeinander abzustimmen und soweit nötig gemeinsam zu erstellen seien (Art. 7 Abs. 4 BauG). Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Verkehrssicherheit sei nicht gewährleistet. Sie haben in ihrer Beschwerdeschrift die Einholung eines Fachberichts beim TBA und die Durchführung eines Augenscheins beantragt. c) Die Beschwerdegegnerin hat die im generellen Baugesuch aufgeworfene Frage, ob die geplante Erschliessung von der M.________strasse her für Fussgänger, Fahrräder, motorisierte Fahrzeuge und Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr etc.) genügt, mit dem Projektplan «Situationsplan mit Erschliessung, Einbettung im Quartier» auf ein konkretes Bauvorhaben abgestützt. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG). Eine genügende Erschliessung setzt insbesondere voraus, dass die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 Abs. 2 BauG). Wenn die geplante Projektausführung Handlungen oder Massnahmen des Gemeinwesens voraussetzt, können bzw. müssen diese im ordentlichen Baubewilligungsverfahren durch 24 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) 25 Vorkten pag. 208 26 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 27 Beschwerde S. 9 ff.; Protokoll des Augenscheins vom 1. Februar 2023, S. 3, 8. Abschnitt (Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt G.________)
BVD 110/2021/165 9/54 geeignete Nebenbestimmungen gesichert werden.28 Vom Gemeinwesen kann in der Regel nicht erwartet werden, dass es solche Handlungen und Massnahmen schon vorweg vornimmt, wenn der Ausgang des Baubewilligungsverfahrens noch offen ist. Entsprechendes gilt im generellen Baubewilligungsverfahren. Es liegt in der Natur des generellen Baugesuchsverfahrens, dass das Projekt nach dem Entscheid noch weiter bearbeitet wird. Umso weniger wäre es sinnvoll zu verlangen, dass das Gemeinwesen schon im Hinblick auf die generelle Baubewilligung tätig wird. Im generellen Baubewilligungsverfahren genügt es daher, wenn die erforderlichen Handlungen und Mass-nahmen klar umschrieben werden und das zuständige Gemeinwesen sich willens erklärt hat, diese vorzunehmen bzw. das entsprechende Verfahren durchzuführen. d) Art. 6 ff. BauV regeln, wie eine Zufahrt ausgestaltet sein muss, damit sie als genügende strassenmässige Erschliessung gelten kann. Unter Zufahrt wird die Strassenverbindung zwischen dem Baugrundstück und dem allgemeinen Strassennetz verstanden. Sie umfasst die Hauszufahrt, den anschliessenden Strassenabschnitt, soweit darauf der Ziel- und Quellverkehr des erschlossenen Gebiets überwiegt, und dessen Anschluss an eine Strasse mit vorwiegendem Allgemeinverkehr (Art. 6 Abs. 1 BauV). Vorliegend umfasst demnach die Zufahrt die Stichstrasse zwischen Baugrundstück und Einmündung in die M.________strasse. e) Bereits bestehende Erschliessungsanlagen gelten unter den Voraussetzungen nach Art. 5 BauV als genügend, auch wenn sie nicht nach den Vorschriften von Art. 6 ff. BauV ausgestaltet sind. In einem weitgehend überbauten Gebiet genügen bestehende Erschliessungsanlagen, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und die Brandbekämpfung gewährleistet sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV). Beim streitigen Projekt soll die strassenmässige Erschliessung über eine bestehende Stichstrasse der Gemeinde und einen bestehenden Bahnübergang erfolgen, die aber an die Bedürfnisse des Bauvorhabens angepasst werden müssen. Es stellt sich die Frage, ob im Sinne von Art. 5 BauV von einer bestehenden Erschliessungsanlage auszugehen ist oder ob die Anforderungen an eine neue Zufahrt (Art. 6 ff. BauV) eingehalten werden müssen. Von einer bestehenden Erschliessungsanlage kann nur insoweit gesprochen werden, als die Anlage bereits als Zufahrt oder Zugang für die fragliche Verkehrsart bestimmt war.29 Wo dies nicht der Fall ist, gelten die Anforderungen für eine neue Erschliessungsanlage. Die Frage nach dem Mass der Mehrbelastung stellt sich dann nicht. Bei der Einmündung der Stichstrasse in die M.________strasse besteht ein fliessender Übergang zum Vorplatz der dort gelegenen Garagen auf Parzelle Nr. K.________ (M.________strasse).30 Auf diesem Vorplatzbereich, der auf Strassenparzelle Nr. B.________ liegt, wird in die Garagen ein- und ausgefahren. Abgesehen davon erschliesst die Stichstrasse heute für motorisierte Fahrzeuge nur die auf ihr markierten vier blauen Parkfelder. Die jenseits der Bahngeleise liegenden Grundstücke werden bislang durch die Stichstrasse nur für den Fussverkehr, nicht aber für Motorfahrzeuge oder Velos erschlossen; Motorfahrzeuge oder Velofahrende könnten jenseits der Bahngeleise nirgendwo hingelangen. Die Stichstrasse wird also bislang von motorisierten Nutzern nicht befahren, um darüber an ein Ziel zu gelangen. Vielmehr stellt die Stichstrasse selber mit den darauf markierten Parkfeldern das Ziel dar. Entsprechend kann der Bahnübergang – unabhängig davon ob er ohne den geplanten Ausbau bereits mit einem Motorfahrzeug befahrbar wäre31 – nicht zu einer bestehenden Zufahrt gerechnet werden. Es besteht also zurzeit keine Zufahrt für Motorfahrzeuge und Velos bis an die Bauparzelle Nr. L.________ heran. Mit der 28 Vgl. VGE 22550/22551 vom 22. Mai 2007 E. 5.4 und 6.3 29 VGE 21028 vom 11. Juni 2001 E. 2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 10b 30 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 1. Februar 2023, Bild 10 31 Vgl. Stellungnahme der Gemeinde vom 25. Oktober 2021 S. 10 oben; Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 S. 10
BVD 110/2021/165 10/54 geplanten Verbreiterung und Erweiterung der Stichstrasse wird eine solche Zufahrt erstmals geschaffen. Bei der Benützung dieser Zufahrt wird anders manövriert, als die bisher bei der Benützung der blauen Parkplätze der Fall ist. Am Augenschein vom 1. Februar 2023 hat sich gezeigt, dass die Fahrzeuge jeweils mit der Vorderseite in Richtung M.________strasse parkiert werden.32 Daher sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden plausibel, wonach die Fahrzeuge bei der Anfahrt von Osten her jeweils vorwärts vor die Garagenboxen fahren und anschliessend rückwärts in die Parkplätze manövrieren.33 Bei der Einfahrt zur geplanten Einstellhalle auf der Parzelle Nr. L.________ würden die Fahrzeuge jedoch vorwärts in die Zufahrtsstrasse hineinfahren. Bei einer Anfahrt von Osten müssten sie dafür grosszügig ausholen, da die Zufahrtsstrasse in einem spitzen Winkel zur O.________gasse34 liegt. Damit stellen sich hinsichtlich der Erschliessung der Parzelle Nr. L.________, insbesondere in Bezug auf die Verkehrssicherheit, ganz andere Fragen als bei der bestehenden Situation. Gemäss den Projektplänen soll das Bauvorhaben für zu Fuss Gehende über die Stichstrasse zur M.________strasse oder auch via S.________weg von Norden her erschlossen werden. Gegenstand des generellen Baugesuchs bildet auch die Erschliessung für zu Fuss Gehende von der M.________strasse her. Da die Verbindung über den S.________weg über Treppen führt und auf dem Weg ins Zentrum von Biel einen Umweg darstellt, würde die Verbindung über die Stichstrasse zur M.________strasse wohl auch für zu Fuss Gehende den hauptsächlichen Zugang bilden. Eine Fussgängerverbindung von der M.________strasse über die Stichstrasse bis zu den nordwestlich der Bahnlinie gelegenen Grundstücken besteht bereits. Bewohner der dort bereits bestehenden Liegenschaften können über diese Verbindung zu ihren Liegenschaften gelangen. Das Bauvorhaben würde allerdings dazu führen, dass die zu Fuss Gehenden auf der Stichstrasse neu mit motorisiertem Zufahrtsverkehr bis zur Parzelle Nr. L.________ konfrontiert würden. Unter Einbezug all dieser Umstände ist nicht von einer bestehenden, sondern von einer neuen Erschliessungsanlage auszugehen. Neue Erschliessungsanlagen müssen so erstellt werden, dass weder Personen noch Sachen gefährdet (Art. 21 Abs. 1 BauG, Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV) und die öffentlichen Strassen nicht beeinträchtigt werden (Art. 73 Abs. 1 SG35). Art. 6 ff. BauV konkretisieren die Anforderungen an neue Zufahrten hinsichtlich Fahrbahnbreite, Steigung etc. Die geplante Erschliessung von Familienwohnungen für Motorfahrzeuge, Velofahrende und zu Fuss Gehende stellt neue Herausforderungen an die Verkehrssicherheit auf der ganzen Zufahrt und insbesondere auch bei der Einmündung in die M.________strasse. Nebst dem erwähnten Umstand, dass aufgrund des Bauvorhaben dort anders manövriert würde als bisher, muss neu auch der Ziel- und Quellverkehr mit Velos in die Beurteilung der Verkehrssicherheit einfliessen. Die Einmündung muss auch den Anforderungen genügen, die an einen verkehrssicheren Zugang für täglichen Fussverkehr (insbesondere auch durch Schulkinder) zu stellen sind. Die Sicherheitsanforderungen müssen auch beim Anschluss an Quartierstrassen mit vergleichsweise geringem Verkehrsaufkommen eingehalten werden.36 f) Macht eine Bauherrschaft wie hier die Frage der genügenden Erschliessung zum Gegenstand eines generellen Baugesuches, so ist diese gemäss dem in Erwägung 2d Gesagten 32 Fotodokumentation zum Protokoll des Augenscheins vom 1. Februar 2023, Bilder 10-11 und 17-19 33 Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 9. Mai 2022 S. 7 unten 34 Gemäss Strassenbeschilderung heisst die Strasse südwestlich der Zufahrt M.________strasseund nordöstlich der Zufahrt O.________gasse 35 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 36 VGE 2022/116 vom 30. Dezember 2022 E. 2.7
BVD 110/2021/165 11/54 gestützt auf die Ausführungsvariante zu beurteilen, welche die Bauherrschaft ihrem generellen Baugesuch zugrunde legt. Die BVD hat zur Frage der strassenmässigen Erschliessung einen Fachbericht des TBA OIK III, Strasseninspektorat Seeland eingeholt. Das Strasseninspektorat führt in seinem Fachbericht vom 23. Februar 2022 aus, bei Aufhebung der Parkplätze (blaue Zone) und dem geplantem Ausbau der Stichstrasse erlaube die resultierende Strassenbreite von 4,7 m bis 5,3 m das Kreuzen von zwei Personenwagen und auch das Kreuzen zwischen Personenwagen und zu Fuss Gehenden oder Velofahrenden problemlos. Die Sicht zwischen Verkehrsteilnehmenden, die auf der Stichstrasse Richtung M.________strasse fahren, und aus den Garagen (M.________strasse) ausfahrenden Fahrzeugen sei eingeschränkt. Dieser Begegnungsfall sei aber auf die Garagenbenützenden und die Bewohnerinnen und Bewohner der Bauparzelle beschränkt. Von diesen könne erwartet werden, dass sie sich der Situation bewusst seien. Weiter erläutert das Strasseninspektorat in seinem Fachbericht, auf der M.________strasse gelte ein Temporegime vom 40 km/h; sie sei mit dem Hinweis «Zubringerdienst gestattet» signalisiert. Im fraglichen Quartier bestünden aufgrund der Topographie verschiedene Ein- und Ausfahrten mit eingeschränkten Sichtverhältnissen, die teils mit Spiegeln oder Lichtsignalanlagen geregelt seien. Bei der Einmündung der hier als Erschliessung vorgesehenen Stichstrasse in die M.________strasse könnte der Verkehr besser gelenkt und als Einmündung gekennzeichnet werden. Das Strasseninspektorat skizzierte diese Überlegungen auf einem Ausschnitt des Plans «Situationsplan mit Erschliessung, Einbettung im Quartier». Danach soll die auf der Ostseite der Ausfahrt zu markierende Sperrfläche mit Pfosten etwas gekürzt werden. Westlich bzw. vor den Garagen sollte eine Führungslinie die Stichstrasse von der Garagenausfahrt abgrenzen. Die Ausfahrt in die M.________strasse soll mit einem «Stop» signalisiert werden. Das Strasseninspektorat erläuterte, nach Westen sei die erforderliche Sichtweite eingehalten. Nach Osten (O.________gasse) sei dies nicht der Fall. Diesem Problem könne mit einem Spiegel abgeholfen werden. Es müsse sichergestellt werden, dass ausfahrende Fahrzeuge den optimalen Blick in den Spiegel hätten. Dies könne mit der skizzierten Markierung (Führungslinie) erfolgen. Die Lösung mit Spiegel erfordere ein «Stop»-Signal bei der Ausfahrt. Das Strasseninspektorat merkte ferner an, dass der Besucherparkplatz auf dem Vorplatz des Baugrundstücks etwas verkürzt und nach Westen mit einer nicht überfahrbaren Rabatte abgeschlossen werden sollte, um beim Bahnübergang Konflikte mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu vermeiden. Die Stadt Biel erklärte mit Stellungnahme vom 11. April 2022, dass sie die vom Strasseninspektorat vorgeschlagenen Massnahmen auf der Stichstrasse umsetzen wolle. Hinsichtlich der Anordnung des Besucherparkplatzes könne in der Bewilligung des Ausführungsprojekts eine Auflage gemacht werden. Die Beschwerdeführenden stellten sich hingegen mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022 auf den Standpunkt, bei den vorgeschlagenen Massnahmen handle es sich um unzulässige Kompromisse zulasten der Verkehrssicherheit. Eine Lösung mit Spiegel sei bei einer Neuerschliessung nicht statthaft. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass die Sicht nach Osten mit einem Spiegel überhaupt gewährleistet sei. Die Beurteilung des TBA beschränke sich auf den Motorverkehr und lasse die Sicherheit der Velofahrenden und zu Fuss Gehenden ausser Betracht. Aufgrund der mangelnden Sicht sei es beispielsweise im Oktober 2021 zu einem Zusammenstoss eines von Westen her bergab fahrenden Velos mit einem von Osten herannahenden Fahrzeug, das mutmasslich zum Einbiegen in die Stichstrasse über die Gegenfahrbahn ausgeholt habe, gekommen. Zu Fuss Gehende müssten beim Verlassen des Baugrundstücks über die Stichstrasse zur M.________strasse gehen und diese überqueren, um zur gegenüberliegenden Trottoirmarkierung zu gelangen. Dabei drohten ihnen von überallher Gefahren, zumal die für eine Fussgängerquerung erforderlichen Sichtweiten nicht eingehalten
BVD 110/2021/165 12/54 seien. Nebst Zu- und Wegfahrten zum Baugrundstück und den bestehenden Garagen sei zu berücksichtigen, dass der Garagenvorplatz gerne für Wendemanöver beansprucht werde. Zu berücksichtigen sei ferner, dass von Osten (O.________gasse) kommende Fahrzeuge zum Einbiegen in die Stichstrasse über die Gegenfahrbahn und sogar über die Trottoirmarkierung ausholen müssten. Bei grossen Fahrzeugen, bspw. für die Müllabfuhr, akzentuiere sich dieses Problem noch. Das Rechtsamt bat das Strasseninspektorat um einige Ergänzungen zum Fachbericht vom 23. Februar 2022. Diese betrafen die vorgeschlagenen Massnahmen mit Markierungen (Führungslinie und «Stop»-Signal) und Spiegel, die Schleppkurve beim Einbiegen in die Stichstrasse von Osten her sowie die Sicherheit der zu Fuss Gehenden im Bereich der Einmündung der Stichstrasse in die M.________strasse. Das Strasseninspektorat erläuterte mit ergänzender Beurteilung vom 16. November 2022, im Rahmen der im Fachbericht vorgeschlagenen Anpassungen im Einmündungsbereich zur M.________strasse sei auf die im Projektplan vorgesehene Signalisation «Verzweigung mit Rechtsvortritt» in der O.________gasse zu verzichten. Bei Einmündungen mit Rechtsvortritt müsse eine minimale Sicht auf das vortrittsberechtigte Fahrzeug vorhanden sein. Hier sei diese nicht gewährleistet; das Strasseninspektorat erachte daher eine Lösung mit Rechtsvortritt als nicht normkonform. Die vom Strasseninspektorat skizzierte Lösung mit Führungslinie, «Stop»-Markierung und Spiegel sei als Denkanstoss für eine Verbesserung zu verstehen. Die genaue Lage der «Stop»-Markierung müsste noch definiert werden. Aus Sicht des Strasseninspektorates spreche der Umstand, dass die «Stop»-Markierung bei der Ausfahrt aus den Garagen vor- oder rückwärts überfahren werden müsste, nicht grundsätzlich gegen die vorgeschlagene Lösung. Es treffe zu, dass beim Einbiegen in die Zufahrt von Osten her über die Gegenfahrbahn und über die Trottoirmarkierung ausgeholt werden müsse. Das Strasseninspektorat erachte dies unter den gegebenen Voraussetzungen (untergeordnete Strasse, die mit «Zubringerdienst gestattet» signalisiert ist) als vertretbar. Bei sehr langsamer Fahrt könne die Distanz zum Ausholen auf die Gegenfahrbahn und die Trottoirmarkierung verkürzt werden, so dass Fahrzeuglenkende dieses Manöver erst einleiten müssten, wenn sie eine genügende Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge hätten. Schwere Fahrzeuge könnten von Westen her oder rückwärts in die Zufahrt einfahren. Beim Einfahren in die Stichstrasse wie auch beim Ausfahren von der Stichstrasse in die M.________strasse sei die der Einmündung gegenüberliegende Trottoirmarkierung genügend einsehbar. Sie dürfe befahren werden, wenn dabei keine zu Fuss Gehenden behindert würden. g) Das Rechtsamt führte am 1. Februar 2023 einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. An diesem wurde die Situation bei der Einmündung der Stichstrasse in die M.________strasse ausführlich besprochen. Es zeigte sich, dass der ursprünglich an der Mauer gegenüber der Einmündung angebrachte Verkehrsspiegel abhanden gekommen war. Etwas versetzt davon war an einer Strassenlaterne ein neuer Spiegel angebracht worden, welcher bei der Ausfahrt aus der Stichstrasse den Blick auf von Osten her herannahende Fahrzeuge ermöglichen soll. Die Vertreterin des Strasseninspektorats führt aus, die im Fachbericht skizzierten Markierungen sollten dazu dienen, die aus der Stichstrasse ausfahrende Fahrzeuge so zu platzieren, dass die beste Sicht in den Spiegel bestehe.37 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Strassenanschluss verkehrssicher ist, können die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) herangezogen werden. Es handelt sich nicht um Rechtsnormen, sondern um Richtlinien, die bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit als Entscheidungshilfe dienen können. Ihre Anwendung 37 Protokoll des Augenscheins vom 1. Februar 2023 S. 3 f. und S. 7 unten; vgl. Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll, Bilder 7 und 8
BVD 110/2021/165 13/54 muss im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten.38 Gemäss der VSS-Norm 40 050 «Grundstückzufahrten» Ziff. 5 sind Grundstückszufahrten überall dort zu vermeiden, wo die minimalen Knotensichtweiten gemäss der VSS-Norm 40 273a «Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» nicht gewährleistet werden können. Wie das Strasseninspektorat in seinem Fachbericht vom 23. Februar 2022 ausführt, wäre bei der Einmündung der Stichstrasse in die M.________strasse (Tempo 40) gemäss der VSS-Norm 40 273a Tab. 1 zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit eine Sichtweite von 35-50 m erforderlich. Nach Osten, also Richtung O.________gasse, ist diese Sichtweite ab der Einmündung deutlich nicht eingehalten.39 Umgekehrt haben von der O.________gasse herannahende Fahrzeuglenkende auch keine entsprechende Sicht auf Fahrzeuge, die von der Stichstrasse in die M.________strasse fahren wollen.40 Die diesbezüglichen Ausführungen des Strasseninspektorates wurden am Augenschein bestätigt. Die Abweichung von der Norm ist deutlich. Auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist daraus zu folgern, dass die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist, wenn die Erschliessung gemäss dem Projektplan «Situationsplan mit Erschliessung, Einbettung im Quartier» erfolgt. Gestützt auf den Projektplan «Situationsplan mit Erschliessung, Einbettung im Quartier» kann daher die generelle Baubewilligung nicht erteilt werden, soweit sie die genügende Erschliessung zum Gegenstand hat. Die Vorinstanz hat die Bewilligung diesbezüglich zu Unrecht erteilt (Dispositivziffer 4.1.4 des angefochtenen Entscheids) und den fraglichen Plan zu Unrecht als bewilligt gestempelt.41 Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben. h) Das Strasseninspektorat hat einen Ansatz für eine Verbesserung aufgezeigt. Demnach könnte bei der Ausfahrt die Sicht nach Osten auf den vortrittsberechtigten Verkehr mittels Spiegel ermöglicht und mittels Markierung («Stop» mit Längs- und Haltelinie) der optimale Blick in den Spiegel gewährleistet werden. Das Strasseninspektorat bezieht sich dabei auf die VSS-Norm 40 273a, welche den Spiegel als eine mögliche Massnahme bei ungenügender Knotensichtweite aufführe. Gemäss VSS-Norm 40 273a Ziff. 13.2 kommt allerdings das Aufstellen eines Spiegels zur Verbesserung ungenügender Knotensichtweiten «nur als Notbehelf» unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Zudem wird bestimmt: «Für Neuanlagen ist diese Lösung nicht zulässig». Bei einer neuen Erschliessungsanlage, wie sie beim streitigen Bauvorhaben in Frage steht, ist demnach eine Lösung mit Verkehrsspiegel nicht normkonform. Die grössere Strenge bei Neuanlagen rechtfertigt sich dadurch, dass bei diesen ein grösserer Gestaltungsspielraum besteht. Es kann verlangt werden, dass die Erschliessung sorgfältig geplant und eine Erschliessungsvariante gewählt wird, die ohne Rückgriff auf einen Verkehrsspiegel auskommt. Damit entspricht die Norm im Regelfall dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Nach dem Gesagten muss die Anwendung der Normbestimmungen bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit auch im Einzelfall vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind und dass der damit verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die den Privaten auferlegt werden.42 Letzteres ist nur der Fall, wenn die Massnahme durch ein 38 VGE 2016/166 vom 3. Juli 2017, E. 3.3 m.w.H. 39 Vgl. Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 1. Februar 2023, Bild 7 40 Vgl. Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 1. Februar 2023, Bilder 3 und 4 41 Vorakten pag. 305 42 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 121
BVD 110/2021/165 14/54 öffentliches Interesse gerechtfertigt wird, das das private Interesse überwiegt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht.43 Bei der Gewichtung des privaten Interesses ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Erschliessung der Bauparzelle für den Motorverkehr kaum anders denkbar ist als von der M.________strasse her. Vom W.________weg her dürfte eine Motorverkehr-Zufahrt aus topografischen Gründen schwerlich realisierbar sein. Bei der M.________strasse ist der Gestaltungsspielraum der Bauherrin durch die bestehenden Verhältnisse (Garagengebäude, Topographie, Verlauf der O.________gasse) ebenfalls eingeschränkt. Das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer Lösung mit Verkehrsspiegel ist daher gewichtig. Auf Seite des öffentlichen Interesses ist andererseits zu berücksichtigen, dass die Zufahrt von der M.________strasse her auch als Erschliessung für Velofahrende und zu Fuss Gehende dienen soll. Deren Schutzinteressen müssen in die Abwägung einbezogen werden. Das Strasseninspektorat hat diesbezüglich in seinem Fachbericht vom 23. Februar 2022 und der Ergänzung vom 16. November 2022 ausgeführt, dass die Breite der Zufahrt gemäss dem Projektplan genügend sei. Das Rechtsamt bat das Strasseninspektorat um Ergänzung des Fachberichts u.a. hinsichtlich der Frage, wie die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger bei der Einmündung der geplanten Zufahrt in die M.________strasse zu beurteilen sei. Dazu hielt das Strasseninspektorat im ergänzenden Fachbericht vom 16. November 2022 fest: «Die Fussgängerlängsverbindung (Trottoirmarkierung) befindet sich auf der Südseite der M.________strasse, also auf der Aussenseite der Kurve. Beim Einbiegen von der M.________strasse in die Grundstückszufahrt, wie auch beim Einbiegen von der Grundstückszufahrt ist der Trottoirbereich genügend einsehbar. Werden keine zu Fuss Gehenden behindert, kann dieser Bereich auch befahren werden». Diese Erläuterungen betreffen die Frage, ob Fussgängerinnen und Fussgänger, die auf der Trottoirmarkierung längs der M.________strasse unterwegs sind, gefährdet werden könnten, wenn Motorfahrzeuge in die Zufahrt einbiegen oder aus dieser in die M.________strasse ausfahren. Diese Frage ist gemäss der Einschätzung des Strasseninspektorats zu verneinen, da die Sicht auf die Trottoirmarkierung genügend ist und daher eine Gefährdung insbesondere beim Ausholen über die Trottoirmarkierung nicht zu befürchten ist. Diese Erläuterungen überzeugen. Aus ähnlichen Überlegungen darf auch davon ausgegangen werden, dass Velofahrende, die auf der M.________strasse talwärts (d.h. Richtung Osten) unterwegs sind, genügend Sicht haben auf entgegenkommende Fahrzeuge, die zum Einbiegen in die Zufahrt – allenfalls bis über die Trottoirmarkierung – ausholen.44 Sie betreffen allerdings nur einen Teilaspekt. Im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stellt sich auch die Frage nach der Sicherheit der zu Fuss Gehenden, die von der Zufahrt über die M.________strasse auf die Trottoirmarkierung gehen und umgekehrt. Ferner steht auch die Sicherheit der Velofahrenden, die in die Zufahrt einbiegen oder aus dieser ausfahren, in Frage. i) Für Velofahrende dürfte bei der Ausfahrt in die M.________strasse Ähnliches gelten wie für Fahrzeuglenkende. Sie würden mit der vorgeschlagenen Markierung so gelenkt, dass sie vor der Ausfahrt stoppen und mittels Blick in den Verkehrsspiegel feststellen können, ob von Osten Verkehr herannaht. 43 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 128 44 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 1. Februar 2023, S. 4 unten f., S. 7 oben; Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll, Bilder 6, 10, 13 und 14
BVD 110/2021/165 15/54 Problematischer erscheint die Einfahrt in die Stichstrasse. Bei der Zufahrt von Osten (O.________gasse) her müssten auch Velofahrende beim Einbiegen in die Stichstrasse grosszügig ausholen. Sie könnten dabei durch von hinten herannahenden Verkehr gefährdet werden, dem an dieser Stelle der Blick auf die vorausliegende Fahrbahn fehlt.45 Es gilt hier zu berücksichtigen, dass die Velofahrenden bergaufwärts unterwegs wären und im spitzen Winkel in die weiter ansteigende Zufahrt einbiegen würden. Die Velofahrenden wären also beim Ausholen zum Einbiegen in die Zufahrt sehr langsam in der Fahrbahnmitte unterwegs, während von hinten der Motorverkehr bei Tempo 40 herannaht und erst im letzten Moment Sicht auf das Manöver des oder der Velofahrenden erhält.46 Noch heikler erscheint die Zufahrt durch Velofahrende von Westen her. Velofahrende befinden sich hier auf Talfahrt. Beim korrekten Linksabbiegen machen sie ein Handzeichen und ordnen sie sich frühzeitig in der Fahrbahnmitte ein, d.h. sie fahren nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern nahe der Fahrbahnmitte, um zu verhindern, dass sie beim Linksabbiegen überholt werden können. Die Sicht auf den von der O.________gasse herannahenden Verkehr fehlt ihnen, bis sie sich unmittelbar auf Höhe der markierten Einfahrt befinden und in diese abbiegen.47 Mit der vom Strasseninspektorat vorgeschlagenen Markierung würden Velofahrende so gelenkt, dass sie beim Einbiegen in die Stichstrasse gerade noch Sicht auf herannahenden Verkehr auf der Gegenfahrbahn erhalten.48 Dies würde ihnen jedoch wenig nützen, da ihnen dann keine Reaktionszeit mehr verbleibt. Entsprechendes gilt umgekehrt; der von der O.________gasse herannahende Motorverkehr würde erst im letzten Moment Sicht auf einbiegende Velofahrende erhalten49 und könnten nicht mehr rechtzeitig reagieren. Demnach würden Velofahrende beim Einbiegen in die markierte Einfahrt erheblich gefährdet, selbst wenn sie die für sie geltenden Verhaltensregeln einhalten und die Vorsicht an den Tag legen, die von ihnen im Strassenverkehr erwartet werden kann. j) Zu Fuss Gehende gelangen ebenfalls über die Stichstrasse zur M.________strasse. Die zurzeit noch bestehende Fussgängertreppe zwischen Bahnübergang und O.________gasse50 würde bei einem Ausbau des Bahnübergangs wohl entfallen.51 Auf der M.________strasse besteht eine Trottoirmarkierung für zu Fuss Gehende. Die Markierung liegt auf der Strassenseite gegenüber der Einmündung der Stichstrasse. Wer zu Fuss über die Stichstrasse zum Baugrundstück gelangen oder davon weggehen will (zu denken ist namentlich auch an Schulkinder), muss also die M.________strasse überqueren. Ein Fussgängerstreifen ist weder vorhanden noch vorgesehen. Gemäss der VSS-Norm 40 241 «Querungen für den Fussgängerund leichten Zweiradverkehr» Tab. 1 wäre dafür bei Tempo 40 eine Sichtweite von 40 m erforderlich. Diese Sichtweite wird nach Osten weit unterschritten. Allgemein gilt eine Fussgängerquerung nur dann als sicher, wenn ein ausreichender Sichtkontakt zum rollenden Verkehr besteht (VSS-Norm 40 240 «Querungen für den leichten Fussgänger- und Zweiradverkehr» Tab. 2). Ferner muss die Querung klar erkennbar, erfassbar und einfach sein und über ausreichende, sichere und einsehbare Aufstellflächen verfügen (VSS-Norm 40 240 Tab. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zu Fuss Gehende müssten sich auf der markierten Fahrbahn vor der «Stop»-Haltelinie aufstellen, um im Spiegel den von Osten herannahenden Verkehr erkennen zu können. Auf der Fahrbahn sind sie aber nicht sicher. Hinzu kommt, dass die Verwendung eines Verkehrsspiegels bei Fussgängerquerungen generell als ungeeignet erscheint. Anders als im Motorverkehr muss im Fussgängerverkehr auch von 45 Vgl. Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll, Bilder 3 und 4 46 Vgl. Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll, Bilder 11 und 12 47 Vgl. Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll, Bilder 10, 11, 17 und 18 48 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 1. Februar 2023, S. 5, 10. Absatz (Ausführungen von Frau N.________) 49 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein, Bilder 3 und 4 50 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein, Bild 21 51 Gemäss Stellungnahme der SBB vom 28. November 2019, Vorakten pag. 208 S. 3
BVD 110/2021/165 16/54 Benutzern mit eingeschränkter Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit (Behinderte, Betagte, jüngere Kinder) ausgegangen werden (VSS-Norm 40 240 Tab. 1). Das Verkehrsverhalten von zu Fuss Gehenden wird in bedeutend stärkerem Ausmass als beim Motorverkehr durch die körperliche Konstitution, die Verkehrsausbildung, das Alter, die Erfahrung sowie den Verkehrszweck bestimmt (VSS-Norm 40 240 Ziff. 5). Die Verkehrssicherheit wäre aus Sicht der Fussgänger nur gewährleistet, wenn sie den Zweck des Verkehrsspiegels verstehen, ihnen die richtige Aufstellung für einen geeigneten Blickwinkel bewusst ist und sie ausserdem die Situation anhand eines Verkehrsspiegels richtig einschätzen können. Dies dürfte selbst für erwachsene Fussgängerinnen und Fussgänger mit durchschnittlicher Konstitution zu verneinen sein. Bei Kindern gilt dies umso mehr, da es ihnen bekanntermassen schwerfällt, die Distanz des herannähernden Motorverkehrs richtig einzuschätzen. Ein Verkehrsspiegel würde sie überfordern. Dies bedeutet, dass die für eine Fussgängerquerung ungenügende Sicht nicht mithilfe eines Verkehrsspiegels kompensiert werden kann. k) Nach dem Gesagten würde auch eine Lösung mit Führungslinie, «Stop»-Markierung und Verkehrsspiegel gravierende Bedenken vor allem bezüglich der Sicherheit von Velofahrenden und zu Fuss Gehenden aufwerfen. Das öffentliche Interesse am Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmenden vor Gefährdungen mit potenziell schweren Folgen ist erheblich. Es ist schwerer zu gewichten als das private Interesse der Bauherrschaft an der gewünschten Erschliessung von der M.________strasse her. Dies gilt auch bei Einbezug des Umstands, dass eine anderweitige Erschliessung der Bauparzelle für den Motorverkehr ohne weitere Erschliessungsbemühungen seitens der Stadt Biel kaum realisierbar sein dürfte. Dies bedeutet eine erhebliche Einschränkung für die Bauabsichten der Beschwerdegegnerin. Deren private Interessen müssen aber hinter dem Gebot der Verkehrssicherheit zurückstehen. Eine Projektvariante mit den vom Strasseninspektorat skizzierten Anpassungen (Markierung mit Führungslinie, «Stop»-Haltelinie und Verkehrsspiegel, Verzicht auf Signalisation «Verzweigung mit Rechtsvortritt») vermöchte demnach den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht zu genügen. Eine genügende Erschliessung kann auf diese Weise nicht erwirkt werden. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zu einer Anpassung der Projektunterlagen zum generellen Baugesuch zu geben. Die von der Beschwerdegegnerin im Eventualstandpunkt geforderte Verfahrenssistierung bis zur Umsetzung der fraglichen Verkehrsmassnahmen durch die Stadt Biel ist ebenfalls nicht zielführend. l) Eine genügende Erschliessung kann somit weder gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Untermauerung des generellen Baugesuchs unterbreitete Projektvariante bejaht werden noch ist eine alternative Ausführungsvariante ersichtlich, die den Anforderungen an eine genügende strassenmässige Erschliessung von der M.________strasse her entsprechen könnte. Soweit das generelle Baugesuch die Erschliessung von der M.________strasse her für Fussgänger, Fahrräder, motorisierte Fahrzeuge und Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr etc.) zum Gegenstand hat, muss es abgewiesen werden. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung des generellen Baugesuchs hinsichtlich Anzahl und Standort der Parkplätze. m) Soweit die Beschwerdegegnerin an ihren Bauabsichten festhält, wird sie die Erschliessung neu planen müssen. Für eine Verbesserung der Verkehrssicherheit wären bei der Einmündung der Stichstrasse in die M.________strasse umfangreiche Anpassungen nötig. Es ist auch denkbar, dass eine Erschliessung von anderer Seite her geplant wird, wohl unter Verzicht auf eine
BVD 110/2021/165 17/54 Zufahrt bis auf das Baugrundstück. Abstellplätze können auch in der Nähe des Baugrundstücks zur Verfügung gestellt werden (Art. 16 Abs. 1 BauG). Allenfalls kommt eine Befreiung von der Parkplatzpflicht (Art. 55 BauV) in Frage. Bei einem entsprechend weiterbearbeiteten Projekt würden sich die weiteren Themen des generellen Baugesuchs (Volumetrie der Gebäude und deren Lage im Terrain, Nutzung, Ausnahmegesuch für den technischen Eingriff in ein Feldgehölz und in den Lebensraum geschützter Tiere) wiederum in gleicher oder ähnlicher Weise stellen. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdegegnerin und der Prozessökonomie drängt es sich daher auf, diese weiteren Aspekte in den folgenden Erwägungen zu behandeln, soweit sie nicht in Abhängigkeit von der Erschliessung oder von den Abstellplätzen stehen. 4. Wald a) Die Parzelle Nr. L.________ ist bisher unbebaut. Sie war lange mit Bäumen und Büschen dicht bestockt. Die Beschwerdegegnerin hat die Bestockung im Jahr 2016 beseitigt. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Bestockung mit einer Fläche von rund 3'100 m2 habe deutlichen Waldcharakter gehabt und sei rund 150 Jahre alt gewesen. Es habe sich um Wald im Sinne von Art. 3 KWaG52 gehandelt. Die Rodung sei widerrechtlich erfolgt. Mangels Rodungsund Ausnahmegesuch für Bauten im Wald resp. Unterschreitung des Waldabstands sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, auf der Bauparzelle komme der statische Waldbegriff zum Tragen und die gerodete Bestockung sei daher rechtlich kein Wald. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz habe im Rahmen der Revision der baurechtlichen Grundordnung, die mit Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 30. Juli 1999 genehmigt worden sei, ein Waldfeststellungsverfahren stattgefunden, in dessen Zuge auf der Bauparzelle kein Wald festgestellt worden sei. Damit der statische Waldbegriff zum Tragen komme, bedürfe es aber nicht irgendeiner Waldfeststellung, sondern eines regelkonformen Waldfeststellungsverfahrens nach Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 WaG53. Dafür müssten die im Waldfeststellungsverfahren festgestellten Waldgrenzen im Zonenplan eingetragen werden. Solange dies nicht erfolgt sei, komme auch innerhalb der Bauzone der dynamische Waldbegriff zum Tragen. In den aktuellen Zonenplänen der Stadt Biel seien keine Waldgrenzen eingetragen; in diesen werde Wald lediglich mit rechtlich unverbindlichen Hinweisen dargestellt. Die Waldqualität der entfernten Bestockung sei daher unter Beizug der zuständigen Fachstelle zu beurteilen und müsse richtigerweise bejaht werden. Selbst wenn von einer Übernahme der Waldgrenzen in die Zonenpläne auszugehen wäre, müsste die Nutzungsplanung im vorliegenden Verfahren akzessorisch überprüft werden. Die Nutzungsplanung sei deutlich über 15 Jahre alt. Aufgrund des Zeitablaufs müsste sie selbst bei unveränderten Verhältnissen überprüft werden. Seit Erlass der Nutzungsplanung hätten sich zudem die gesetzlichen Voraussetzungen erheblich verändert. Sie müsse hinsichtlich der Einordnung der Bauparzelle in die Bauzone und insbesondere hinsichtlich der Waldqualität der Bestockung akzessorisch auf Rechtmässigkeit überprüft werden. Aufgrund des Zeitablaufs seit der negativen Waldfeststellung vor Erlass der aktuellen Nutzungsplanung könne sich die Beschwerdegegnerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 52 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) 53 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0)
BVD 110/2021/165 18/54 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, jener Teil der Bestockung, der auf der Parzelle Nr. L.________ noch erhalten sei, sei als kantonales Landschaftsschutzgebiet und als Grünzone ausgeschieden. Von dieser Bestockung sei ein Waldabstand einzuhalten. b) Die geplante Lage der Gebäude und deren Nutzung setzen voraus, dass die Bauparzelle zu grossen Teilen von einer allfälligen Bestockung befreit wird. Daher muss im Rahmen der Beurteilung des generellen Baugesuchs untersucht werden, ob es sich bei der entfernten Bestockung um Wald handelte und falls ja, ob die Rodungsbewilligung erteilt werden kann. Diese Fragen stellen sich auch, wenn die Beschwerdegegnerin ihr Projekt hinsichtlich der Erschliessung abändern muss. Mit Blick auf den mit der weiteren Projektentwicklung verbundenen Aufwand hat die Beschwerdegegnerin ein schützenswertes Interesse an einer Klärung der waldrechtlichen Fragen im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Damit kann – bei Weiterverfolgung der Bauabsichten durch die Beschwerdeführerin – auch späterer Verfahrensaufwand vermindert werden. Es ist deshalb auch aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, auf die Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen. c) Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt (Art. 18 Abs. 3 RPG54). Als Wald gelten Flächen, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt sind und Waldfunktionen erfüllen können (Art. 2 Abs. 1 WaG). Im Kanton Bern gilt eine Bestockung mit einer Fläche von mindestens 800 m2, einer Breite von mindestens 12 m und einem Alter von mindestens 20 Jahren als Wald (Art. 3 Abs. 1 KWaG i.V.m. Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 1 WaV55). Auch eine Bestockung, die in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt, ist Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG, Art. 3 Abs. 2 KWaG). Eine Zweckentfremdung von Waldboden gilt als Rodung und ist nur mit einer entsprechenden Ausnahmebewilligung erlaubt (Art. 4 und 5 WaG). Die Walddefinition gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG entspricht einem sogenannt dynamischen Waldbegriff; Wald in diesem Sinne kann auch neu entstehen. Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann eine Feststellung über die Waldqualität einer Fläche verlangen (Art. 10 Abs. 1 WaG). Eine Waldfeststellung erfolgt zudem beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen u.a. dann, wenn Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a WaG). Bei der Nutzungsplanung sind zuvor bereits erfolgte Waldfeststellungen verbindlich (Art. 1 Abs. 3 KWaV). Die im Rahmen der Nutzungsplanung erfassten oder aufzuhebenden Waldgrenzen werden in der Nutzungsplanung abgebildet (Art. 13 Abs. 1 WaG, Art. 2 Abs. 3 KWaV). Neue Bestockungen ausserhalb von Waldgrenzen, die im Nutzungsplanverfahren festgestellt worden sind, gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG). Aus Art. 13 Abs. 1 WaG folgt, dass sich bei der erstmaligen Abgrenzung von Wald und Bauzonen die Festlegung des Baugebiets in der Regel am bestehenden Wald zu orientieren hat und nicht umgekehrt. Mit der erfolgten Abgrenzung wird aber der dynamische Waldbegriff im entsprechenden Umfang durch eine statische Walddefinition ersetzt. Mit der parzellenscharfen, statischen Waldfeststellung sollen Koordinationsprobleme vermieden und Rechtssicherheit geschaffen werden. Bei einwachsender Bestockung innerhalb der Bauzone ist dann nicht mehr zu prüfen, ob diese Waldfunktionen erfüllen kann; vielmehr wird einer solchen Bestockung, auch wenn sie Waldfunktionen erfüllt, die Waldqualität von Gesetzes wegen aberkannt. Damit sollen die unerwünschte Ausbreitung von Wald verhindert und die Überbaubarkeit von Bauzonenland sichergestellt werden.56 54 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 55 Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) 56 BBl 1988 III 173 S. 195 f., BBl 2011 4397 S. 4418 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E. 3
BVD 110/2021/165 19/54 d) Das damalige Forstinspektorat des Kantons Bern führte im Jahr 1994 ein Waldfeststellungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. L.________ durch. Anlass bildete ein damaliges generelles Baugesuch der Beschwerdegegnerin. Als Gesuchstellerin im Waldfeststellungsverfahren trat jedoch nicht die Bauherrin auf, sondern die Stadt Biel. Gemäss den Erwägungen in der Waldfeststellungsverfügung des damaligen Forstinspektorats vom 11. August 1994 erfolgte das Waldfeststellungsverfahren «[i]m Zusammenhang mit der Zonenplanrevision über das Gemeindegebiet von Biel».57 Das damalige Forstinspektorat kam zum Schluss, dass die gesamte Fläche der Parzelle Nr. L.________ Wald im Sinne der Waldgesetzgebung darstelle.58 Die damalige Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL, heute Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion WEU) hob diese Verfügung mit Beschwerdeentscheid vom 29. Mai 1995 auf und stellte fest, dass sich auf der Parzelle Nr. L.________ kein Wald im Sinne der Waldgesetzgebung befinde.59 Im Rahmen der Zonenplanrevision wurden auch für andere Teile des Gemeindegebiets der Stadt Biel Waldfeststellungen getroffen. Die Waldgrenzen wurden in vier Übersichtsplänen vom 30. März 1998 eingetragen und vom damaligen Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) mit Verfügung vom 4. Februar 1999 verbindlich erklärt. In Dispositivziffer 3 dieser Verfügung ordnete das KAWA an: «Die Gemeinde Biel überträgt die rechtskräftig festgestellten Waldgrenzen in den Nutzungsplan (…)».60 Das AGR genehmigte die Revision der baurechtlichen Grundordnung am 30. Juli 1999, wobei es ebenfalls den Hinweis machte, dass die gemäss Waldfeststellung vom 4. Februar 1999 festgestellten Waldgrenzen in den Nutzungsplan zu übertragen seien. Auf dem aktuellen Bau- und Nutzungszonenplan vom 14. März 2018 (vom AGR genehmigt am 16. Juli 2018) ist das Waldareal jeweils als «Hinweis» markiert. Auf der Parzelle Nr. L.________ befindet sich kein Hinweis auf Wald. Im ÖREB-Kataster61 des Geoportals62 sind die Waldgrenzen auf Gemeindegebiet der Stadt Biel nunmehr eingetragen. e) Die Vorinstanz stellt sich im angefochtenen Entscheid (E. 3.2.2.4.2) auf den Standpunkt, infolge des Waldfeststellungsverfahrens im Zuge der Ortsplanungsrevision gelte der statische Waldbegriff. Auf der Bauparzelle sei im Waldfeststellungsverfahren kein Wald festgestellt worden; entsprechend sei dort weder im Nutzungszonenplan noch im Bauzonenplan Wald markiert. Bei der auf der Parzelle Nr. L.________ beseitigten Bestockung habe es sich folglich nicht um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung gehandelt. Dem ist zuzustimmen. Im Waldfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit der Revision der Nutzungsplanung wurden die Waldgrenzen parzellenscharf festgestellt. Die Bestockung auf der Parzelle Nr. L.________ wurde dabei nicht als Wald qualifiziert. Vielmehr wurde ihr die Waldqualität mit dem Beschwerdeentscheid der VOL vom 29. Mai 1995 aberkannt. Die Beurteilung im Waldfeststellungsverfahren war bei der Nutzungsplanung verbindlich. Das bedeutet gemäss dem Gesagten, dass in der Nutzungsplanung Wald und Bauzonen voneinander abzugrenzen waren (Art. 13 Abs. 1 WaG).63 In der Folge herrscht Rechtssicherheit darüber, dass allfällige Bestockungen in der Bauzone keinen Wald darstellen (Art. 13 Abs. 2 WaG).64 57 Vorakten pag. 449; Beschwerdebeilage 16 58 Vorakten pag. 449; Beschwerdebeilage 16 59 Beschwerdebeilage 17 60 Beschwerdebeilage 8 61 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 62 www.agi.dij.be.ch/de/start/geoportal/karten/angebot-an-karten.html 63 Vgl. BGE 118 Ib 433 E. 3a 64 Vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 2.2 und 1A.44/2003 vom 19. August 2003 E. 2.3
BVD 110/2021/165 20/54 f) Rechtskräftig gewordene Nutzungspläne sind in späteren Anwendungsfällen verbindlich. Sie können ausnahmsweise im Baugesuchsverfahren in Frage gestellt werden (sog. akzessorische Normenkontrolle), u.a. insbesondere dann, wenn die Betroffenen beim Planerlass keine Anfechtungsmöglichkeit hatten oder wenn das Ausmass der Beschränkung für sie nicht klar war.65 Wenn sich also die Betroffenen beim Planerlass mangels kontradiktorischem Verfahren und wegen fehlendem Hinweis auf die Waldfeststellung gar keine Kenntnis von dieser Festsetzung hatten und demzufolge nicht in der Lage waren, ihre Rechte wahrzunehmen, so können sie den Plan im späteren Anwendungsfall noch akzessorisch anfechten.66 g) Die Waldfeststellungsverfügung des damaligen Forstinspektorats vom 11. August 1994 war den unmittelbar betroffenen Nachbarn (u.a. der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft W.________weg) eröffnet worden. Aus dieser Verfügung ging hervor, dass das Waldfeststellungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. L.________ im Zusammenhang mit der anstehenden Zonenplanrevision der Stadt Biel durchgeführt wurde. Die VOL hat mit Entscheid vom 29. Mai 199567 festgestellt, dass sich auf der Parzelle Nr. L.________ kein Wald im Sinne der eidgenössischen Waldgesetzgebung befand. Es handle sich um eine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG, da die Parzelle Nr. L.________ zuletzt, d.h. bevor dort in den 1960er Jahren erstmals Bebauungsabsichten gehegt wurden, als naturnaher Erlebnisraum zur benachbarten Villa genutzt worden sei. Im Verfahren vor der VOL erhielten die Nachbarn Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme. Sie konnten also im Verfahren betreffend die Feststellung der Wald- oder Nichtwaldqualität der Bestockung auf der Parzelle Nr. L.________ ihre Rechte wahrnehmen. Der in Rechtskraft erwachsene68 Entscheid der VOL vom 29. Mai 1995, mit welcher der Bestockung auf der Parzelle Nr. L.________ die Waldqualität abgesprochen wurde, war daher für sie verbindlich (sog. res iudicata). Aus der Waldfeststellung des KAWA vom 4. Februar 199969 geht hervor, dass die Akten betreffend Festlegung der Waldgrenzen öffentlich aufgelegen hatten und die Möglichkeit bestand, dagegen Einsprache zu führen.70 Zumal die Waldfeststellung im Hinblick auf die Nutzungsplanung erfolgte, musste potentiellen Einsprechenden klar sein, dass die Waldfeststellung das ganze Gemeindegebiet betreffen sollte und folglich Gebiete, die nicht auf den zur Einsicht aufgelegten Plänen als Wald dargestellten waren, als Nichtwald gelten sollten. Damit konnten sich auch die Nachbarn der Parzelle Nr. L.________ erneut darüber Rechenschaft geben, dass die die Bestockung auf der Parzelle Nr. L.________ im Hinblick auf die Nutzungsplanung statisch als Nichtwald qualifiziert werden sollte. Mit dem Entscheid des KAWA vom 4. Februar 1999 wurden die Waldgrenzen gemäss den Plänen vom 30. März 1998, mit am 8. Mai 1998 eingetragenen Waldgrenzen, verbindlich festgestellt. Die Stadt Biel wurde angewiesen, die rechtskräftig festgestellten Waldgrenzen in den Nutzungsplan zu übertragen. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.71 Die Nutzungsplanrevision erfolgte gestützt auf die Waldfeststellung. Der festgestellte Wald war auf dem öffentlich aufgelegten Nutzungszonenplan vom März 1998 gemäss Legende markiert. 65 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 2 b/aa; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 60 N. 9 66 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.29/2003 vom 9. Juli 2003 E. 6.2 67 Vorakten pag. 508 68 Vorakten pag. 503 69 Vorakten pag. 3 ff. 70 Art. 2 Abs. 3 und Art. 2a Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111) 71 Vorakten pag. 72 ff.
BVD 110/2021/165 21/54 Zudem hielt Art. 14 Abs. 1 GBR72 fest, dass die Waldgrenze im Nutzungszonenplan eingetragen ist. Auch wenn die Waldgrenze nicht als Linie im Nutzungsplan eingetragen war, war doch für potentiell Einsprechende durch Einsicht in die Auflageakten ersichtlich, dass mit der Nutzungsplanung eine statische Abgrenzung von Wald und Bauzonen erfolgen sollte. Angesichts des diesbezüglich durchgeführten Waldfeststellungsverfahrens konnten sich insbesondere die Nachbarn der Parzelle Nr. L.________ darüber Rechenschaft geben, dass die Nichtwaldqualität der Bestockung im Hinblick auf die Nutzungsplanrevision statisch festgelegt werden sollte und die Parzelle Nr. L.________ gemäss der darauf gestützten Nutzungsplanung ohne Einschränkung durch Wald bebaubar sein würde. Die Nachbarn hatten auch durchaus die Möglichkeit, von ihren Mitwirkungsrechten im kontradiktorischen Verfahren Gebrauch zu machen. Ihnen steht daher die Möglichkeit einer akzessorischen Anfechtung nicht offen.73 Dasselbe gilt für ihre Rechtsnachfolger, die ihre Rechtsposition aus derjenigen ihrer Rechtsvorgänger ableiten und folglich keine weitergehenden Ansprüche geltend machen können als jene.74 h) Eine nachträgliche bzw. akzessorische Anfechtung von Nutzungsplänen ist auch dann ausnahmsweise möglich, wenn sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Gemäss einem Leiturteil des Bundesgerichts (BGE 144 II 41 E. 5.2) stellt das Inkrafttreten der RPG- Revision vom 15. Juni 2012, worauf die Beschwerdeführenden sich berufen,75 für sich allein keine derartige wesentliche Änderung dar. Es müssen vielmehr andere Umstände dazukommen, die eine Rückzonung der Bauparzelle als wahrscheinlich oder zumindest als eine ernstlich in Betracht fallende Option erscheinen lassen. Derartige Umstände können z.B. die periphere Lage der Bauparzelle, ihre ungenügende Erschliessung oder das Alter des Plans sein.76 Die Beschwerdeführenden erblicken veränderte Verhältnisse im Umstand, dass am 1. Juli 2013 die aktuelle Version von Art. 13 WaG in Kraft getreten sei. Die aktuelle Nutzungsplanung der Stadt Biel setze zudem die Vorgaben des kantonalen Richtplans, welche den Schutz von Wald oder Feldgehölz als geschützten Lebensraum beträfen, nicht genügend um und müsse daher zwingend überarbeitet werden.77 Wie erwähnt wurden im Hinblick auf die Nutzungsplanrevision der Stadt Biel, die am 30. Juli 1999 vom AGR genehmigt worden ist, Waldfeststellungen u.a. bezüglich der Parzelle Nr. L.________ getroffen. Nach Art. 13 Abs. 3 WaG können Waldgrenzen im Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 WaG überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Bundesrat erläutert in seiner Botschaft, Waldgrenzen müssten bis zu einem gewissen Grad mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, da sich beim Einwachsen von «faktischem Wald» Unsicherheiten ergeben könnten. Zur Wahrung der Rechtssicherheit sollen daher Waldgrenzen im Rahmen der Revision von Nutzungsplänen überprüft werden können, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.78 Die Vorinstanz hat erwogen, dass zu Art. 13 Abs. 3 WaG soweit ersichtlich kaum Judikatur oder Literatur bestehe. Es könne aber auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 21 Abs. 2 RPG zurückgegriffen werden, welcher besagt, dass die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Dies leuchtet ein, weil die Überprüfung der Waldgrenzen nach Art. 13 Abs. 3 WaG im Rahmen der Revision von Nutzungsplänen erfolgt und somit voraussetzt, dass eine Revision der Nutzungspläne erforderlich 72 Baureglement der Stadt Biel vom 7. Juni 1998, vom AGR genehmigt am 30. Juli 1999 73 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_290/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3 74 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_283/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4 75 Vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 7. März 2023 S. 8 76 BGE 144 II 41 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_ 161/2019 vom 23. Januar 2020 E. 3.4 77 Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 7. März 2023 S. 8 f. 78 BBl 2011 4397 S. 4419
BVD 110/2021/165 22/54 ist. Nach BGE 140 II 25 E. 3.2 bestehen geringe Anforderung an das Kriterium der veränderten Verhältnisse: Eine Überprüfung der Grundordnung ist bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betrifft und erheblich ist. Die Erheblichkeit ist auf dieser Stufe bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es Aufgabe der Gemeinde zu entscheiden, ob und inwiefern eine Anpassung der Zonenplanung nötig ist. Dafür ist gemäss BGE 140 II 25 E. 3.1 auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Stabilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran. Gegen Ende des Planungshorizonts, der in Bauzonen 15 Jahre beträgt (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4b RPG), verringert sich das Vertrauen in die Beständigkeit des Plans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden.79 Wenn diese Interessenabwägung ergibt, dass die Zonenplanung revidiert werden muss und die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auch unter dem Gesichtspunkt der Waldgrenzen wesentlich ist, sind nach Art. 13 Abs. 3 WaG auch die Waldgrenzen zu überprüfen. Nach dem Gesagten kann dies namentlich im Falle des Einwachsens von «faktischem Wald» der Fall sein. i) Die Nutzungszonenplanung der Stadt Biel hat seit 1999 verschiedene Anpassungen erfahren. Im Nutzungszonenplan vom 14. März 2018 wurden die seitherigen Änderungen zusammengeführt; das AGR genehmigte den konsolidierten Nutzungszonenplan am 16. Juli 2018. Die Stadt Biel nahm die Revisionen und die Planzusammenführung bisher nicht zum Anlass, die Zuordnung der Parzelle Nr. L.________ zur Bauzone zu überprüfen. Es sind denn auch keine Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich, die unter dem Gesichtspunkt der Waldfeststellung wesentlich wären. Die Bestockung auf der Parzelle Nr. L.________ war seit 1999 bis zu ihrer Entfernung im Jahr 2016 nicht neu eingewachsen, sondern bestand bereits zuvor während vieler Jahrzehnte. Dies anerkennen auch die Beschwerdeführenden, die geltend machen, die Bestockung sei 150 Jahre alt und habe bis zur Entfernung durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 unverändert bestanden.80 Von einem Einwachsen von faktischem Wald kann also keine Rede sein. Die Situation präsentierte sich vielmehr vor der Entholzung im Wesentlichen gleich wie bei der Waldfeststellung im Hinblick auf die Nutzungsplanrevision von 1999. Unverändert blieb auch die gesetzgeberische Absicht, wonach eine Waldfeststellung nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a WaG die Überbaubarkeit von Bauzonenland sicherstellen und – wenn nicht in erheblichem Umfang Wald eingewachsen ist – für Beständigkeit und Rechtssicherheit sorgen soll. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planungsbehörde der Stadt Biel an ihren Anschauungen und Absichten für die Parzelle Nr. L.________ festhält. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführenden sind keine Anordnungen betreffend Waldfeststellung zu treffen. Bei der Beurteilung des generellen Baugesuchs der Beschwerdegegnerin ist die auf die Feststellung der Nichtwaldqualität der Bestockung auf der Parzelle Nr. L.________ abgestützte Nutzungsplanung (weiterhin) massgebend. 79 Vgl. BGE 148 II 417 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2 80 Beschwerde S. 12
BVD 110/2021/165 23/54 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Frage, ob die Bestockung auf der Parzelle Nr. L.________ die Kriterien des dynamischen Waldbegriffs erfüllt, ist nicht einzugehen. Damit erübrigen sich auch diesbezügliche Feststellungen an einem Augenschein. j) Damit bleibt es dabei, dass die von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 entfernte Bestockung auf der Parzelle Nr. L.________ keinen Wald darstellte. Die Beurteilung des generellen Baugesuchs setzt somit nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Waldrodungsbewilligung geprüft werden. Mangels erfolgter Rodung erübrigt sich die Prüfung von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, die ohnehin nicht vom Streitgegenstand erfasst werden. Auch die noch vorhandene Bestockung im südwestlichen Bereich der Parzelle, der in der Grünzone und im Landschaftsschutzgebiet liegt, bildet gemäss den vorstehenden Erwägungen keinen Wald im Sinne der Waldgesetzgebung. Die Einhaltung des Waldabstands ist nicht nötig. Aus waldrechtlicher Sicht steht demnach dem generellen Baugesuch der Gebäude nichts entgegen. 5. Naturschutz a) Die Stadt Biel hat mit dem angefochtenen Entscheid gestützt auf den Amtsbericht des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 26. Mai 202181 die Ausnahmebewilligungen für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze (Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG82, Art. 27 NSchG83) und für technische Eingriffe in Lebensräume geschützter Pflanzen und geschützter Tiere (Art. 20 NHG, Art. 20 NHV84, Art. 19 f. und 25 ff. NSchV85) erteilt. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. b) Die Beschwerdegegnerin hat zum Zweck von Vermessungsarbeiten im Hinblick auf die geplante Bebauung der Parzelle Nr. L.________ im Juni/Juli 2016 Holzereiarbeiten durchgeführt. Der Parzellenteil, der in der Grünzone und im Landschaftsschutzgebiet liegt, wurde dabei ausgespart. Auf den übrigen Parzellenteilen wurde fast der gesamte Baum- und Strauchbestand gefällt bzw. auf Stock gesetzt. In der Folge forderte das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF) die Beschwerdegegnerin auf, nachträglich eine Aufnahme, Dokumentation und Rekonstruktion des Ausgangszustandes der Bestockung auf der Parzelle Nr. L.________ durchführen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin liess bei der damaligen P.________ AG86 einen entsprechenden Bericht erstellen. Dieser kam zum Schluss, dass die Bestockung vor ihrer Entfernung ein Feldgehölz mit deutlichem Waldcharakter dargestellt habe. Die Parzelle weise viele Kleinstrukturen und alte Relikte wie Steinmauern, Felsen, Findlinge und altes Garteninventar auf. Diese Strukturen hätten vor der Rodung jedoch nur eine marginale Bedeutung für Flora und Fauna gehabt, da sie stark beschattet gewesen seien. Damit seien sie insbesondere für wärmeliebende Reptilien unattraktiv gewesen. Gemäss Auskunft eines Anstössers seien auf der ungerodeten Parzelle Ringelnatter und Blindschleiche beobachtet worden. Mit der Entfernung der Bestockung seien die nach Süden exponierten Steinmauern und Felsstrukturen von der vorherigen Beschattung befreit worden. Die Parzelle Nr. L.________ weise nunmehr ein sehr grosses Potenzial als Reptilienlebensraum auf, 81 Vorakten pag. 515 82 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) 83 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG; BSG 426.11) 84 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) 85 Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV; BSG 426.111) 86 Die P.________ AG wurde zwischenzeitlich aufgelöst und im Handelsregister gelöscht
BVD 110/2021/165 24/54 sofern die seit der Entfernung der Bestockung stark aufkommenden Neophyten regelmässig bekämpft würden.87 Die ANF erstattete mit dem Hinweis, dass gemäss Art. 13 NSchV das Regierungsstatthalteramt über Ausnahmebewilligungen zur Beseitigung von Feldgehölzen entscheide, am 28. Oktober 2016 einen Fachbericht an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne. Es bewertete die entfernte Bestockung als besonders schützenswertes Feldgehölz und Lebensraum geschützter Tiere nach Art. 18 Abs. 1bis NHG, Art. 14 Abs. 3 und 4 NHV sowie Art. 27 und 28 NSchG und hielt fest, dass diesbezügliche Ausnahmebewilligungen zugunsten eines Bauprojekts nur mit ökologischen Ersatzmassnahmen erteilt werden könnten.88 c) Da das generelle Baugesuch im Dienste der Prozessökonomie steht, dürfen offenkundig problematische Fragen nicht davon ausgeklammert bleiben.89 Die Stadt Biel vertrat zu Recht die Ansicht, dass bereits im Zusammenhang mit dem generellen Baugesuch geprüft werden müsse, ob die erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen erteilt werden könnten, und forderte die Beschwerdegegnerin zur Einreichung entsprechender Ausnahmegesuche mit zugehörigen Unterlagen und Nachweisen auf.90 Die Beschwerdegegnerin hat ihr generelles Baugesuch am 15. Juli 2020 mit Ausnahmegesuchen für den technischen Eingriff in ein Feldgehölz und in den Lebensraum geschützter Tiere ergänzt und dazu einen Flächennachweis für die vorgesehenen ökologischen Ersatzmassnahmen eingereicht.91 Soweit ersichtlich, wurde kein Ausnahmegesuch gestellt für den technischen Eingriff in Lebensräume geschützter Pflanzen. In ihrem Fachbericht vom 28. Oktober 2016 erwähnte die ANF nicht, dass ein Lebensraum geschützter Pflanzen betroffen bzw. eine diesbezügliche Ausnahmebewilligung erforderlich wäre. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2020 Ausnahmegesuche für Eingriffe in geschützte Hecken und in den Lebensraum geschützter Tiere gestellt hatte, äusserte sich die ANF zunächst mit Fachbericht vom 5. Oktober 2020. Darin hielt die ANF eingangs fest, dass auch eine Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Lebensräume geschützter Pflanzen erforderlich sei. Aus den weiteren Ausführungen geht allerdings nicht hervor, dass Pflanzen betroffen sind, die abgesehen von der Feldgehölzqualität besonderen Schutz geniessen. Die ANF äussert sich nur zu den Voraussetzungen für Eingriffe in Feldgehölze und in Lebensräume geschützter Tiere. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne übernahm das Ausnahmeerfordernis für Eingriffe in den Lebensraum geschützter Pflanzen in seinen Amtsbericht vom 16. November 2020.92 Nachdem die Beschwerdegegnerin Pläne und weitere Unterlagen zur geplanten Aussenraumgestaltung mit Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen eingereicht hatte, erstattete die ANF am 9. April 2021 einen weiteren und definitiven Fachbericht.93 In diesem bezeichnete es Ausnahmebewilligungen für Eingriffe in ein Feldgehölz und in den Lebensraum geschützter Tiere als erforderlich. Ein Ausnahmeerfordernis für Eingriffe in Lebensräume geschützter Pflanzen wird nicht mehr erwähnt. Das Regierungsstatthalteramt hat mit Amtsbericht vom 26. Mai 2021 auch die Erteilung der letzteren Ausnahmebewilligung beantragt und die Gemeinde hat in Dispositivziffer 4.1.3 des angefochtenen Entscheids die entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Vorhaben gemäss dem generellen Baugesuch eine solche nicht erfordert. 87 Vorakten pag. 91 ff. 88 Vorakten pag. 96 ff. 89 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Band I, Art. 32-32d N. 8; BVR 2015 S. 27 E. 4 90 Vorakten pag. 268 f. 91 Vorakten pag. 247 ff., pag. 299 ff., pag. 304 ff., pag. 311 ff. 92 Vorakten pag. 392 ff. 93 Vorakten pag. 481 ff.
BVD 110/2021/165 25/54 d) Nach der Ergänzung des generellen Baugesuchs mit den Ausnahmegesuchen betreffend technische Eingriffe in Feldgehölze sowie in Lebensräume geschützter Tiere publizierte die Stadt Biel das Vorhaben erneut im amtlichen Anzeiger.94 Die Baupublikation hat grundsätzlich in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers der Standortgemeinde zu erfolgen (Art. 26 Abs. 2 BewD). Besteht jedoch voraussichtlich ein Beschwerderecht gesamtschweizerischer Organisationen nach Art. 12 NHG, ist das Gesuch zusätzlich im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Art. 12b Abs. 1 und 2 NHG, Art. 13 Abs. 1 PuG95).96 Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Biotopschutz nach Art. 18 NHG betroffen ist. Die Publikation der Ausnahmegesuche im kantonalen Amtsblatt ist daher noch nachzuholen. e) Feldgehölze sind in ihrem Bestand geschützt (Art. 18 Abs. 1bis NHG, Art. 27 Abs. 1 NSchG). Als Feldgehölze gelten flächige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen (Art. 28 Abs. 2 NSchG). Gestützt auf den Bericht der damaligen P.________ AG und die Fachberichte der ANF ist davon auszugehen, dass auf der Parzelle Nr. L.________ ein Feldgehölz mit deutlichem Waldcharakter bestand, bevor dieses im Jahr 2016 entfernt wurde. Die Parzelle Nr. L.________ bot zudem in ungerodetem Zustand geschützten Tieren einen Lebensraum. Gemäss dem Bericht der damaligen P.________ AG vom 3./6. Oktober 2016 stellen die nunmehr freigelegten, nach Süden exponierten Steinmauern und Felsstrukturen ideale Reptilienlebensräume dar, insbesondere auch für seltene, wärmeliebende Arten wie Zauneidechse und Aspisviper. Die Parzelle Nr. L.________ weise im gerodeten Zustand ein grosses Potenzial als Reptilienlebensraum auf, unter der Voraussetzung allerdings, dass die stark aufkommenden Neophyten regelmässig bekämpft würden97 Ein technischer Eingriff in einen schützenswerten Lebensraum darf gemäss Art. 14 Abs. 6 NHV nur bewilligt werden, wenn er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Hierfür ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit und der Bedeutung des Biotops und seiner Lebensgemeinschaften gemäss Art. 14 Abs. 6 Bst. a-d NHV vorzunehmen. Je grösser deren Bedeutung ist, desto gewichtiger müssen die entgegenstehenden Interessen sein, um den Eingriff zu rechtfertigen.98 Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat die Verursacherin für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für die Wiederherstellung oder ansonsten für geeigneten Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. 7 NHV). Die Beseitigung eines Feldgehölzes kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn dessen Fortbestand unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen der Gesuchstellerin nicht mehr zumutbar ist oder wenn öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern (Art. 13 Abs. 1 NSchV99). Feldgehölze sind auch innerhalb der Bauzonen geschützt. Jedoch ist dort das Interesse der Bauherrschaft an einer baulichen Nutzung als gewichtig anzuerkennen.100 Kann eine Ausnahme bewilligt werden, so ist die Gesuchstellerin zu ökologischem Ersatz zu verpflichten (Art. 13 Abs. 2 NSchV). 94 Angefochtener Entscheid vom 23. August 2021, Sachverhalt Ziff. 1.26; Vorakten pag. 314 und pag. 324 f. 95 Publikationsgesetz vom 18. Januar 1993 (PuG; BSG 103.1) 96 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Band I, Art. 35-35c N. 9. 97 Vorakten pag. 303 S. 11 98 VGE 2020/224 vom 7. September 2022 E. 12.3 99 Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV; BSG 426.111) 100 BVR 2004 S. 214 E. 4.3.2
BVD 110/2021/165 26/54 Hier ist das Feldgehölz im Hinblick auf die geplante Bebauung bereits entfernt worden. Das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin erfordert somit in jedem Fall, d.h. auch bei einer Projektanpassung hinsichtlich der Erschliessung, eine entsprechende Ausnahmebewilligung. Dasselbe gilt hinsichtlich des bereits erfolgten Eingriffs in den Lebensraum geschützter Tiere (Reptilien, vgl. Anhang 3 NHV), den das Feldgehölz bot. f) Die Beschwerdeführenden kritisieren die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach mit der Zuweisung zur Bauzone im Rahmen der Ortsplanungsrevision in den 1990er Jahren eine Interessenabwägung zwischen dem Erhalt des geschützten Lebensraumes und der Bebaubarkeit der Parzelle Nr. L.________ vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass bei der Ortsplanungsrevision keine solche Interessenabwägung im Hinblick auf das Feldgehölz auf der Parzelle Nr. L.________ stattgefunden habe. Die Parzelle habe sich bereits vor der Ortsplanungsrevision in der Wohnzone befunden und sei dort belassen worden. Das Bauvorhaben könne daher nicht aufgrund des blossen Umstands, dass es in der Bauzone liege, als standortgebunden gelten. Dafür bestehe auch kein überwiegendes Bedürfnis; es bestehe kein Anspruch auf eine maximale Ausnützung der Parzelle. Das waldähnliche Feldgehölz bestand schon bei Erlass der baurechtlichen Grundordnung, die das AGR am 30. Juli 1999 genehmigt hat. Die Parzelle Nr. L.________ wurde darin der Bauzone zugeordnet. Die verbindlich erlassene Nutzungsplanung fiel also auch angesichts des darauf befindlichen Gehölzes zugunsten der Bebaubarkeit der Parzelle Nr. L.________ aus. Bauzonen bezeichnen Land, das bebaut werden darf, und grenzen dieses gegenüber Nichtbaugebieten bzw. gegenüber der Landwirtschaftszone ab. Bauvorhaben sollen grundsätzlich in der Bauzone realisiert werden und sind dort insoweit standortgebunden. Das Feldgehölz mit dem Lebensraum geschützter Tiere bedeckte hier ursprünglich die gesamte Parzelle, so dass ein Bauvorhaben nicht ohne Eingriff diese realisiert werden könnte. Eingriffe in das Feldgehölz und in den Lebensraum geschützter Tiere könnten demnach nicht vermieden werden, ohne dass damit eine sinnvolle Bebauung der Parzelle Nr. L.________ vereitelt würde. Unter diesen Umständen fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Bebaubarkeit der Parzelle aus, unter der Voraussetzung allerdings, dass der Eingriff mit Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen ausgeglichen wird. Bei der Interessenabwägung kommt somit der Lage der Bauparzelle in der Bauzone erhebliches Gewicht zu; die Interessenabwägung ist damit jedoch nicht abgeschlossen. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalles und die vorgesehenen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen einzubeziehen.101 Davon ist auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgegangen. Die von den Beschwerdeführenden beantragte Edition der Unterlagen des Planerlassverfahrens würde diesbezüglich keine relevanten zusätzlichen Erkenntnisse bringen. Es kann darauf verzichtet werden. g) Die Beschwerdegegnerin legte zu ihren Ausnahmegesuchen vom 15. Juli 2020 einen Bericht «Ökologischer Ersatz» der damaligen P.________ AG vom 19. Juni 2020102 sowie einen Plan «Flächenlayout zur ökologischen Bilanzierung» vom 15. Juli 2020103 vor. Bei der im Bericht dargestellten ökologischen Bilanzierung wurde dem Hinweis der ANF in ihrem Fachbericht vom 28. Oktober 2016, wonach der Qualitätsfaktor Q3 (Vernetzungsfunktion) aufgrund der mehr als nur lokalen Bedeutung mit dem Wert 1,5 statt 1,3 einzusetzen sei, Rechnung getragen.104 Die Gemeinde holte zu den Ausnahmegesuchen einen Fachbericht der ANF ein,105 welchen diese am 101 Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2020 vom E. 6.2.2; VGE 2020/224 vom 7. September 2022 E. 12.4 102 Vorakten pag. 302 103 Mit Bewilligungsstempel der Stadt Biel vom 23. August 2021; Vorakten pag. 301 104 Vorakten pag. 302 S. 5, vgl. pag. 95 105 Vorakten pag. 316 ff.
BVD 110/2021/165 27/54 5. Oktober 2020 erstattete.106 Die ANF hielt fest, mit den vorgeschlagenen Massnahmen könne zwar das zerstörte Biotop nicht flächengleich wiederhergestellt werden, da dies im vorliegenden Fall bauverhindernd wäre. Jedoch sollten mit der ambitionierten Aussenraumgestaltung hochwertige Lebensräume geschaffen werden, welche als Trittsteinbiotop zu in der Nähe vorkommenden, vergleichbaren Biotopen dienen sollten. Die ökologische Bilanz weise ein Defizit auf. Da jedoch vorgesehen sei, dass ein langfristiger Bewirtschaftungsvertrag (ohne Beitragszahlungen) mit der ANF abgeschlossen werden solle und eine Erfolgskontrolle verpflichtend in die Massnahmen aufgenommen worden sei, könne die ANF diesem Defizit zustimmen. Diese beiden Massnahmen entsprächen nicht dem üblichen Vorgehen. Sie tr