100 25 439 200 25 337 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 21.4.2026 JCU/JGU/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 21. April 2026 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2023
- 2 den Akten entnommen: A. Im Jahr 2023 arbeitete B.________ (Rekurrentin) als Richterin am C.________gericht in E.________ (vgl. Akten der Steuerverwaltung, pag. 51), wo sie eine 2.5-Zimmer-Wohnung mietete (pag. 59) und als Wochenaufenthalterin gemeldet war (pag. 58). In der Steuererklärung 2023 machten die Rekurrentin und ihr Ehemann, A.________ (Rekurrent; gemeinsam Rekurrenten), u.a. einen Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt von CHF 29'600.-- geltend. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), kürzte diesen Abzug in den Veranlagungsverfügungen vom 7. August 2025 auf CHF 12'000.-- (pag. 71-63, Code 5 [Kanton] bzw. Code 4 [Bund]). Diese Kürzung von insgesamt CHF 17'600.-- setzte sich aus nicht gewährten Verpflegungskosten von CHF 6'400.-- und Wohnkosten von CHF 11'200.-zusammen. Für Verpflegungskosten könne bei Wochenaufenthaltern nur bei fehlender Kochgelegenheit ein Abzug von maximal CHF 6'400.-- gewährt werden. Da die Rekurrentin am Wochenaufenthaltsort jedoch über eine Kochgelegenheit verfüge, sei lediglich der Abzug für auswärtige Verpflegung von maximal CHF 3'200.-- zulässig (pag. 71-63, Code 4 [Kanton] bzw. Code 3 [Bund]). Dementsprechend kürzte die Steuerverwaltung den auswärtigen Wochenaufenthalt um CHF 6'400.-- und erhöhte gleichzeitig den Abzug für auswärtige Verpflegung von CHF Null auf CHF 3'200.--. Zur Begründung der Kürzung der Unterkunftskosten führte die Steuerverwaltung aus, dass als notwendige Mehrkosten lediglich die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer, ein Studio oder eine 1-Zimmer-Wohnung abziehbar seien. Die Rekurrentin miete jedoch eine 2.5-Zimmer-Wohnung. Gemäss Internetrecherche würde eine 1-Zimmer-Wohnung rund CHF 1'000.-- monatlich, ausmachend jährlich CHF 12'000.--, kosten, weshalb nur dieser Betrag akzeptiert werde. B. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 7. August 2025 erhoben die Rekurrenten am 2. September 2025 Einsprache (pag. 73-72). Betreffend den Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt machten die Rekurrenten geltend, dass ein Mietzins von monatlich CHF 1'000.-- für eine Wohnung in E.________ realitätsfremd sei. Als Richterin sei die Rekurrentin darauf angewiesen, eine Wohnung in der Nähe des C.________gerichts mieten zu können, die ausserdem ihren Bedürfnissen und ihrer Tätigkeit angemessen sei. Ihre Wohnung verfüge über einen kleinen Schlafraum sowie eine Wohn-/Essküche und liege mit einem Mietzins von CHF 1'750.-bzw. CHF 1'850.-- klar unter dem, was sich üblicherweise in der Gegend finden lasse. Dass dem so sei, zeige sich daran, dass bisherige und aktuelle Richterinnen und Richter regelmässig Wohnungen mieten und in Abzug bringen würden, welche weit über CHF 2'000.-- kosteten. Entsprechend sei für den auswärtigen Wochenaufenthalt ein Abzug von CHF 23'100.-- (12 x CHF 1'850.-- zzgl. CHF 900.-- nachgezahlter Nebenkosten) zu gewähren. Demgegenüber akzeptierten die Rekurrenten die Kürzung in Bezug auf die Verpflegungskosten bzw. den von
- 3 der Steuerverwaltung gewährten Abzug für auswärtige Verpflegung von CHF 3'200.--. Die Steuerverwaltung hiess die Einsprache am 30. Oktober 2025 teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf CHF ________ (Kanton) bzw. CHF ________ (Bund) fest (pag. 89-74). In Bezug auf den Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherige Begründung, allerdings akzeptierte sie nun Mietkosten von monatlich CHF 1'300.--, ausmachend jährlich CHF 15'600.-- (jeweils Code 3). C. Gegen die Einspracheentscheide vom 30. Oktober 2025 haben die Rekurrenten am 30. November 2025 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 30. Oktober 2025, soweit für den Wochenaufenthalt der Rekurrentin nicht die effektiv entstandenen Mietkosten von insgesamt CHF 23'160.-- anerkannt und in Abzug gebracht würden. Die Reduktion des gewährten Abzugs auf eine 1-Zimmer-Wohnung und insbesondere gestützt auf eine Internetsuche des Steuerbeamten sei sehr speziell. Der Wohnungsmarkt in E.________ sei sehr angespannt, die Wohnung der Rekurrentin gehöre zu den günstigsten und die Suche nach einer passenden Wohnung sei ganz allgemein schwierig. Mit ihrer beruflichen Stellung würden Verpflichtungen an Arbeitsleistung und Vertraulichkeit auch ausserhalb des Gerichtsgebäudes einhergehen. Von ihr sinngemäss zu erwarten, dass sie irgendein Zimmer oder irgendeine Wohnung nehmen könne, verkenne diesen Umstand. Die Rekurrentin benötige im Minimum eine Wohnung, wie sie eine miete. Der Umstand, dass darin eine Küche enthalten sei, werde bereits bei den zulässigen Kosten für die Verpflegung berücksichtigt. Im Weiteren haben die Rekurrenten bereits Vorgebrachtes wiederholt. D. Die Steuerrekurskommission hat die Rekurrenten mit Eingangsbestätigung vom 1. Dezember 2025 über die im Steuerrecht geltende Beweislastverteilung informiert. Sie hat die Rekurrenten darauf hingewiesen, dass sie ihre Anträge mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen oder sich in den Akten der Steuerverwaltung befindende Belege genau zu bezeichnen haben. E. Am 21. Dezember 2025 haben die Rekurrenten ihre Rekurs- und Beschwerdeeingabe ergänzt sowie diverse Belege eingereicht. Sie machen insbesondere geltend, dass aus der eingereichten "_____________" (Ankündigung Anpassung Mietzins) vom 3. Februar 2022 hervorgehe, dass die Miete für die 2.5-Zimmer-Wohnung per 1. Dezember 2028 auf monatlich CHF 2'500.- zzgl. Nebenkosten erhöht und so an die ortsüblichen Mietzinsen angepasst werde. Die Internetrecherche der Steuerverwaltung sei nicht belegt, zufällig und zudem kaum aussagekräftig. Werde eine 1-Zimmer-Wohnung für monatlich CHF 1'300.-- im Internet angezeigt, heisse dies noch nicht, dass diese geeignet sei und tatsächlich gemietet werden könne. Die Wohnung der Rekurrentin sei das Resultat mehrmonatiger Suchbemühungen. Zudem habe
- 4 eine eigene Internetrecherche vom 20. Dezember 2025 ergeben, dass sich eine angemessene Wohnung in dem von der Steuerverwaltung behaupteten finanziellen Bereich schlicht nicht finde. Soweit überhaupt eine 1-Zimmer-Wohnung angezeigt werde, sei diese lediglich 9 m2 bzw. 13 m2 gross und verfüge weder über einen Wohn-/Arbeitsbereich noch über eine Küche. Teilweise hätte es sich auch um ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft gehandelt. Im Übrigen haben die Rekurrenten das bereits Vorgebrachte wiederholt. F. Die Steuerverwaltung hat sich am 13. Januar 2026 vernehmen lassen und beantragt die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie führt zusammengefasst aus, dass der Rekurrentin ein tägliches Pendeln mit einer Reisezeit von mehr als zwei Stunden pro Weg nicht zumutbar sei, womit die Berechtigung eines Abzugs für einen auswärtigen Wochenaufenthalt bzw. für die Kosten der Unterkunft nicht bestritten werde. Strittig sei einzig die Höhe dieses Abzugs. Es stehe der Rekurrentin frei, eine Wohnung zu mieten, welche sie für ihre Zwecke und ihre Stellung als Richterin als notwendig und angemessen erachte. Die Rekurrenten würden jedoch verkennen, dass dies nicht bedeute, dass die dadurch entstehenden Mietkosten aus steuerlicher Sicht vollständig als Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt in Abzug gebracht werden könnten. Der Abzug sei auf die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer, ein Studio oder eine 1-Zimmer-Wohnung limitiert. Die Steuerverwaltung habe im Veranlagungs- und Einspracheverfahren (pag. 62-61) sowie für die Vernehmlassung eine Recherche bei einem anerkannten Immobilienportal (www.immoscout24.ch) getätigt. Dabei seien für eine Wohnung dieser Grösse und im Umreis von einem Kilometer der Postleitzahl "________ E.________" (Sitz des Gerichts) rund 80 Resultate ersichtlich (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 13.1.2026). Sodann hätte die Steuerverwaltung auch eine Wohnung ausserhalb dieses Perimeters, z.B. in einer Nachbargemeinde, akzeptiert. Die grosse Mehrzahl der angezeigten Wohnungen würde sich dabei in der Preisspanne von CHF 800.-- und CHF 1'600.-- bewegen. Es handle sich dabei um eine stichprobenartige Ermittlung der ortsüblichen Mietpreise, welche naturgemäss Schwankungen ausgeliefert sei. Mit 80 Suchergebnissen könne jedoch davon ausgegangen werden, dass dies ein repräsentatives Bild der ortsüblichen Mietpreise ermögliche. Darauf basierend könnten ermessensweise die ortsüblichen Mietkosten auf monatlich CHF 1'300.-- geschätzt werden. Ob diese Wohnungen hinsichtlich Ausstattung und Grösse für die Rekurrentin geeignet seien, sei nicht von der Steuerverwaltung zu evaluieren. Ebenso wenig könne die Steuerverwaltung beurteilen, ob der Wohnungsmarkt in E.________ – wie von den Rekurrenten behauptet – angespannt sei. Das Argument der Rekurrenten, dass eine preisgünstige Wohnung nicht an eine Richterin vergeben würde, sei zwar nachvollziehbar, aber ändere nichts daran, dass der Abzug auf die ortsüblichen Auslagen eines Zimmers beschränkt sei. Betreffend den von den Rekurrenten geltend gemachten Bedarf, dass die Rekurrentin in ihrer Funktion als Richterin in ihrer Wohnung (weiter) arbeiten können müsse, macht die Steuerverwaltung sinn-
- 5 gemäss geltend, dass der Rekurrentin kein weiteres (Arbeits-)Zimmer zugestanden werden könne bzw. dass die Voraussetzungen für einen Arbeitszimmerabzug nicht erfüllt seien. Dies, da weder behauptet noch belegt sei, dass sie am Gericht über keinen Arbeitsplatz verfüge. Hinzu komme, dass die Wohnung mit ca. 500 m Entfernung in Gehdistanz zum Gericht liege. Sodann könnten die Rekurrenten aus der Behauptung, dass andere Richterinnen und Richter die effektiven Mietkosten abziehen könnten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr werde jedes Steuersubjekt individuell betrachtet. G. Die Rekurrenten haben Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon haben sie mit Eingabe vom 3. Februar 2026 Gebrauch gemacht. Sie ergänzen, dass es nicht darum gehe, ob für die Rekurrentin am Gericht ein hinreichender Arbeitsplatz bestehe oder nicht. Ihr Arbeitstag ende nicht mit Verlassen des Büros und eine (hohe) Vertraulichkeit für das Arbeiten auch ausserhalb des Gerichtsgebäudes müsse gewährleistet werden. Es komme daher nicht irgendeine Wohngelegenheit irgendwo in E.________ in Frage. Dies habe nichts mit (unterstellten) rein subjektiven Ansprüchen an eine angemessene Wohnung zu tun. Sodann würden die Steuerbehörden in E.________ die Wohnverhältnisse der Richterinnen und Richter eng beobachten und entsprechend bei einer nicht angemessenen Wohnungswahl reagieren. Dies, da sie ein grosses Interesse an einer entsprechenden Steuerpflicht im Kanton F.________ hätten. Die von der Steuerverwaltung getätigte Internetrecherche sei nur bedingt aussagekräftig. Verschiedene Wohnungen oder Zimmer seien keine Option für eine Richterin. Entsprechend sei auch der Vergleich mit anderen Richterinnen und Richtern relevant. Dem Argument der Steuerverwaltung hinsichtlich individueller Beurteilung könne mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung nicht gefolgt werden. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört-
- 6 lich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Unstrittig ist vorliegend, dass in Bezug auf die Rekurrentin die Voraussetzungen für einen Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt erfüllt sind. Strittig ist demgegenüber die Höhe des entsprechenden Abzugs. 3. Bund und Kantone erheben von den natürlichen Personen eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (vgl. Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). 3.1 Vorab ist anzumerken, dass im Steuerrecht die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (sog. Normentheorie; anstatt vieler BGE 148 II 285 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die einen Abzug begründenden Tatsachen wirken sich steuermindernd aus und sind folglich von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen (VGE 100 2019 341 vom 8.2.2022, E. 2.2, mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. anstatt vieler BGer 2C_497/2018 vom 4.7.2019, E. 3.3). 3.2 Unselbstständig erwerbstätige Personen dürfen betreffend das Steuerjahr 2023 als Gewinnungs- bzw. Berufskosten u.a. die sog. übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten, also etwa die notwendigen Mehrausgaben für einen auswärtigen Wochenaufenthalt, von den gesamten steuerbaren Einkünften abziehen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG, jeweils in der im Jahr 2023 geltenden Fassung). Näheres regelt für die Kantons- und Gemeindesteuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56, in der im Jahr 2023 geltenden Fassung) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverord-
- 7 nung; SR 642.118.1, in der im Jahr 2023 geltenden Fassung; nachfolgend: VBK). Insbesondere können unselbstständig erwerbstätige Personen, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die freien Tage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen (Art. 12 Abs. 1 BKV; Art. 9 Abs. 1 VBK). So sind als notwendige Mehrkosten der Unterkunft die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar (Art. 12 Abs. 3 BKV; Art. 9 Abs. 3 VBK). 3.3 Der Begriff "Zimmer" i.S. von Art. 9 Abs. 3 VBK und Art. 12 Abs. 3 BKV ist zeitgemäss und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Unterkunft auszulegen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird demnach mit dem Begriff "Zimmer" grundsätzlich eine 1- Zimmer-Wohnung bzw. ein Studio mit Bad und kleiner Küche bzw. Kochecke bezeichnet. Zumutbar ist die Vermeidung von Auslagen aber insoweit, als die steuerpflichtige Person am Ort des Wochenaufenthalts eine grössere oder eine besonders luxuriöse Unterkunft anmietet. Zwar steht ihr ein solches Vorgehen selbstverständlich frei, doch stellen die dadurch entstandenen Mehrauslagen keine Gewinnungskosten i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG und Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG dar (vgl. hierzu E. 4.2). Soweit eine steuerpflichtige Person etwa aus Gründen des besseren Komforts über das zur Einkommenserzielung notwendige und zumutbare Mass Aufwendungen tätigt, handelt es sich dabei vielmehr um eine Befriedigung persönlicher Bedürfnisse im Rahmen der Einkommensverwendung und mithin um nicht absetzbare Lebenshaltungskosten (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl., 2019, I. Teil, N 4 ff. zu Art. 34 DBG). Nicht abziehbar ist dieser Privataufwand auch dann, wenn er durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingt ist (Art. 39 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 34 Bst. a DBG). In diesen Fällen haben die Steuerbehörden daher eine entsprechende Ausscheidung der angefallenen Auslagen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGer 2C_728/2010 vom 25.3.2011, E. 2.1, mit Hinweisen). 3.4 Vorliegend steht es der Rekurrentin frei, eine aus ihrer Sicht passende Wohnung zu mieten, die ihren Bedürfnissen aufgrund der mit ihrer beruflichen Stellung einhergehenden Verpflichtungen an Arbeitsleistung und Vertraulichkeit auch ausserhalb des Gerichtsgebäudes entspricht. Demgegenüber ist die Abziehbarkeit der hieraus entstehenden Kosten auf die ortsüblichen Auslagen für eine 1-Zimmer-Wohnung bzw. ein Studio mit Bad und kleiner Küche bzw. Kochecke beschränkt. Die darüberhinausgehenden Kosten stellen nicht abziehbare Lebenshaltungskosten dar, selbst wenn diese mit ihrer beruflichen Stellung als Richterin im Zusammenhang stehen. Es kann also festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung zu Recht die Kosten für die von der Rekurrentin gemietete 2.5-Zimmer-Wohnung nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen hat. Soweit die Rekurrenten im Übrigen zumindest sinngemäss vorbringen, dass die
- 8 - Rekurrentin das zweite Zimmer als Arbeitszimmer nutze (vgl. Bst. C, E und G), gilt festzuhalten, dass in casu die Voraussetzungen für den Abzug eines Arbeitszimmers, wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung (vgl. Bst. F) bereits ausgeführt hat, nicht erfüllt sind (vgl. hierzu etwa RKE 100 2025 13 vom 12.8.2025, E. 3.1 ff., nicht publ.; statt vieler BGer 2C_1033/2017 vom 31.5.2018, E. 3.1), da der Rekurrentin am Gericht bereits ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Damit läuft diese Argumentation ins Leere. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Steuerverwaltung die entsprechende Ausscheidung der angefallenen Auslagen korrekt vorgenommen hat. 4. In dem in E. 3.3 zitierten Bundesgerichtsurteil hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem die steuerpflichtige Person an ihrem Wochenaufenthaltsort ebenfalls eine 2.5-Zimmer-Wohnung gemietet hatte. Dabei schützte es die Vorgehensweise der Vorinstanz, welche den Jahresmietzins für die 2.5-Zimmer-Wohnung durch die Anzahl bewohnbarer Zimmer – d.h. durch 2.5 – dividiert hatte, um so die notwendigen, zumutbarerweise nicht vermeidbaren Auslagen zu ermitteln. Dies mit der Begründung, dass die gewählte Vorgehensweise einerseits den bundesrechtlichen Vorgaben und andererseits der Praxis im betreffenden Kanton Luzern entspreche. Das Bundesgericht erwog, dass die Vorinstanz in ihrer Berechnung lediglich einen Anteil an der Küche und am Badezimmer der Wohnung mitberücksichtigte. Dass das Badezimmer und die Küche auf diese Weise nicht vollumfänglich, sondern eben nur anteilsmässig abgesetzt werden konnten, erschien dem Bundesgericht nicht als stossend, zumal diese Räumlichkeiten in Mehrzimmerwohnungen oftmals grösser und besser ausgestattet seien, als dies in einem Studio oder in einer 1-Zimmer-Wohnung der Fall sei (vgl. zum Ganzen BGer 2C_728/2010 vom 25.3.2011, E. 2.2, mit Hinweisen). 4.1 Die Rekurrenten erachten die von der Steuerverwaltung vorgenommene Internetrecherche als nicht aussagekräftig und somit implizit den Nachweis ortsüblicher Auslagen in Bezug auf angemessene Vergleichsobjekte als nicht erbracht (vgl. Bst. E und G). Hierzu gilt zunächst festzuhalten, dass es nicht der Steuerverwaltung, sondern vielmehr den Rekurrenten im Rahmen ihrer Beweislast (vgl. E. 3.1) obliegt, den Nachweis für die Ortsüblichkeit der geltend gemachten Auslagen für die Unterkunft am Wochenaufenthaltsort zu erbringen (vgl. BGer 2C_728/2010 vom 25.3.2011, E. 2.3). Um diesen zu erbringen, reicht ein pauschaler Verweis darauf, dass der Wohnungsmarkt in E.________ angespannt sei oder dass die Situation bei anderen Richterinnen und Richtern vergleichbar sei, (vgl. Bst. B, C und G) nicht aus (vgl. BGer 2C_728/2010 vom 25.3.2011, E. 2.3). In Bezug auf letztere ist sodann die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz unbehilflich (vgl. Bst. G), zumal mangels konkreter Angaben die Vergleichbarkeit der Situationen nicht beurteilt werden kann und die Steuerverwaltung keine vom Gesetz bzw. der Verordnung abweichende Praxis (abziehbare Kosten für mehr als ein
- 9 - Zimmer) zu haben scheint (vgl. RKE 100 2025 42 vom 2.12.2025, E. 4.9, mit Hinweisen, nicht publ.). Folglich fällt eine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht ausser Betracht. 4.2 In Bezug auf die von der Steuerverwaltung herangezogenen Vergleichsobjekte ist anzumerken, dass die Steuerverwaltung – entgegen der Behauptung der Rekurrenten (vgl. Bst. E) – ihre Internetsuche im vorinstanzlichen Verfahren dokumentiert hat (pag. 62-61). Weiter hat sie im vorliegenden Verfahren das Ergebnis einer erweiterten Suche eingereicht (vgl. Bst. F; Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 13.1.2026). Sodann gilt zu beachten, dass es bei den steuerlich abziehbaren Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft stets auf die tatsächlichen Auslagen und nicht etwa auf hypothetische Vergleichskosten ankommt (BGer 2C_728/2010 vom 25.3.2011, E. 2.3; BGer 2C_14/2009 vom 22.4.2009, E. 2.2). Denn als Gewinnungskosten können – abgesehen von Pauschalen – nur tatsächlich getragene Auslagen steuerlich berücksichtigt werden (BGer 2C_14/2009 vom 22.4.2009, E. 2.2). Es unzulässig, steuerlich sog. "Soll-Kosten" anstelle von "Ist-Kosten" anzuerkennen (BGer 2C_14/2009 vom 22.4.2009, E. 2.2). Die von der Steuerverwaltung dokumentierten Vergleichsmieten indizieren die Höhe der ortüblichen Auslagen. Mit anderen Worten stellt der Betrag von CHF 1'300.-- insoweit eine betragsmässige Obergrenze des Abzugs dar ("Soll-Kosten"). Der Vollständigkeit halber ist hierbei anzumerken, dass mangels Einflusses auf den Verfahrensausgang offenbleiben kann, ob die Steuerverwaltung diese Obergrenze korrekt ermittelt hat. Würden also die tatsächlich – in Bezug auf ein Zimmer – getragenen Mietkosten die Grenze von CHF 1'300.-- übersteigen, wären sie steuerlich entsprechend zu kürzen. Liegen die effektiven Kosten des Zimmers jedoch unter dem, was ortsüblich wäre, besteht kein Anspruch darauf, dennoch die vollen ortsüblichen Auslagen bzw. die hypothetischen Vergleichskosten in Abzug zu bringen, da der Abzug auf die Höhe der "Ist-Kosten" beschränkt ist. 4.3 Die Rekurrentin mietet in E.________ eine 2.5-Zimmer-Wohnung. Dementsprechend können die Rekurrenten vorliegend einzig die tatsächlich getragenen Kosten, welche sich anteilmässig für ein Zimmer ergeben, in Abzug bringen. Die Rekurrenten haben mittels Mietvertrags (pag. 59) und Nebenkostenabrechnung (pag. 57) einzig belegt, dass sie für ihre gesamte 2.5-Zimmer-Wohnung im Jahr 2023 tatsächlich die geltend gemachten Miet- und Nebenkosten von durchschnittlich CHF 1'930.-- (= CHF 23'160.-- / 12) pro Monat zu bezahlen hatten. Bei dieser Sachlage ist es zulässig, auf diese Angaben abzustellen und eine entsprechende Ausscheidung der angefallenen Auslagen vorzunehmen (vgl. BGer 2C_728/2010 vom 25.3.2011, E. 2.3). Demgegenüber ist es unzulässig, steuerlich die "Soll-Kosten" einer 1-Zimmer-Wohnung anstelle der "Ist-Kosten" anzuerkennen (vgl. E. 4.2). Die von der Steuerverwaltung akzeptierten CHF 1'300.-- stellen "Soll-Kosten" dar. Die Steuerverwaltung hätte anstelle der "Soll-Kosten" jedoch vielmehr die "Ist-Kosten" durch eine konkrete Ausscheidung der bezahlten CHF 1'930.--
- 10 in Bezug auf ein Zimmer vornehmen müssen. In Anwendung der in E. 4 zitierten Methode ergäbe dies bspw. für ein Zimmer anteilige Mietkosten von monatlich CHF 772.-- (= CHF 1'930.-- / 2.5), ausmachend jährlich CHF 9'264.--. 5. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die von der Steuerverwaltung betreffend das Steuerjahr 2023 akzeptierten, abziehbaren Mehrkosten für die Unterkunft zu kürzen sind. Diese Kürzung des Abzuges würde maximal CHF 6'336.-- (= CHF 15'600.-- - CHF 9'264.--) betragen. Eine solche Abänderung der Veranlagung zum Nachteil der Rekurrenten (sog. reformatio in peius) kann die Steuerrekurskommission nach Anhörung der steuerpflichtigen Person vornehmen (Art. 199 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 Satz 2 DBG). Dies, da die Steuerrekurskommission im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gestützt auf ihre Untersuchungen entscheidet (Art. 199 Abs. 1 StG; Art. 143 Abs. 1 Satz 1 DBG) und die gleichen Befugnisse hat wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG). Eine solche Schlechterstellung nimmt die Steuerrekurskommission regelmässig nur dann vor, wenn die angefochtene Verfügung mit den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen offensichtlich unvereinbar ist und sich eine Anpassung geradezu aufdrängt bzw. wenn die angefochtenen Entscheide offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (anstatt vieler RKE 100 2024 436 vom 2.7.2025, E. 7, mit Hinweisen, nicht publ.; vgl. BGer 9C_245/2023 vom 26.7.2023, E. 4.1; Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., 2022, N. 13 zu Art. 143 DBG). Da vorliegend eine Korrektur von CHF 6'336.-- in Bezug auf das steuerbare Einkommen von CHF ______ (Kanton) bzw. CHF ______ (Bund; vgl. Bst. B) nur von geringfügiger Bedeutung wäre, verzichtet die Steuerrekurskommission auf deren Vornahme. Somit sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 30. Oktober 2025 zu bestätigen sowie Rekurs und Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.-- damit den unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 7. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
- 11 - 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2023 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2023 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 900.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.
- 12 - 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Cuccarède Gurtner