100 25 364 Gemeinde: F.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 18.12.2025 RNA/NZB/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 16. Dezember 2025 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Glatthard und Junod sowie Zbinden als Gerichtsschreiberin In der Rekurssache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die Schenkungssteuer 2018 (neue Beurteilung)
- 2 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) war Alleinaktionär der D.________ AG (Gesellschaft), welche über ein Aktienkapital von CHF 100'000.-- verfügt (100 Namenaktien zu CHF 1'000.--). Der Rekurrent übertrug seinen beiden Kindern B.________ (Tochter) und C.________ (Sohn) je 20 Namenaktien der Gesellschaft als Erbvorempfang/Schenkung. Dem Sohn wurden die Namenaktien schon vor einigen Jahren übergeben (vgl. Steuererklärung 2012 des Rekurrenten und seiner Ehefrau, Formular 3.1, wo nur 80 Namenaktien aufgeführt sind; Akten der Steuerrekurskommission [5c], pag. 28 [5c]), der Tochter im Jahr 2013 (vgl. Schreiben der E.________ Treuhand AG vom 4.11.2015; pag. 51 [5c]). Am 28. Februar 2017 bzw. am 24. Mai 2018 übertrugen der Sohn bzw. die Tochter ihre jeweiligen Aktien an den Rekurrenten zurück (Akten der Steuerrekurskommission [5a], pag. 3 [5a]). B. Während die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Zentrale Veranlagungsbereiche, Erbschafts- und Schenkungssteuer (Steuerverwaltung), in Bezug auf die erste Rückübertragung (durch den Sohn) ausdrücklich darauf verzichtete, die Schenkungssteuer zu erheben, qualifizierte sie die zweite Rückübertragung (durch die Tochter) als steuerbare Schenkung. Dementsprechend veranlagte sie den Rekurrenten am 3. Februar 2022 hinsichtlich des Vermögensanfalls vom 24. Mai 2018 von CHF 928'000.-- (reduziert um den persönlichen Abzug von CHF 12'000.--) mit einer Schenkungssteuer von CHF 102'561.-- (Akten der Steuerverwaltung [5b], pag. 18–15 [5b]). C. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Februar 2022 (pag. 26–20 [5b]) wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2023 ab (pag. 31–27 [5b]). D. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Rekurrent am 9. Februar 2023 Rekurs (pag. 2–17 [5a]). Diesen wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) am 20. Februar 2024 ab (RKE 100 2023 59; pag. 34–49 [5a]). E. Dagegen erhob der Rekurrent am 22. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte im Wesentlichen, den Entscheid der Steuerrekurskommission aufzuheben. Als Eventualbegehren beantragte er sinngemäss, den Verkehrswert der Namenaktien in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von CHF 928'000.-- auf CHF 188'950.-- herabzusetzen und die geschuldete Schenkungssteuer entsprechend zu reduzieren. F. Mit Urteil vom 1. Juli 2025 (VGE 100 2024 86) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde dahingehend gut, dass es den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. Februar 2024 aufhob und die Sache zur neuen Untersuchung und allenfalls Bewertung der rückü-
- 3 bertragenen 20 Namenaktien an die Steuerrekurskommission zurückwies. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. G. Nachdem das verwaltungsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen war, sandte das Verwaltungsgericht die Akten am 26. September 2025 an die Steuerrekurskommission zurück. Diese hat zur weiteren Beurteilung der Angelegenheit das vorliegende Verfahren RKE 100 2025 364 eröffnet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist aufgrund des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015 und der von der Steuerrekurskommission vorgesehenen Rückweisung an die Steuerverwaltung verzichtet worden. Die Steuerrekurskommission hat die Akten des Verfahrens RKE 100 2023 59 von Amtes wegen beigezogen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Aufgrund von Ziff. 1 des Dispositivs des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 1. Juli 2025 ist die Steuerrekurskommission zuständig zur Neubeurteilung des Rekurses betreffend die Schenkungssteuer 2018. 2. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Im bisherigen Verfahren war insbesondere strittig, ob die Rückübertragung der 20 Namenaktien durch die Tochter an den Rekurrenten eine Steuerpflicht auslöst. Das Verwaltungsgericht hat die Qualifikation der Steuerrekurskommission (und der Steuerverwaltung) bestätigt, dass eine Schenkung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 23. November 1999 (EschG; BSG 662.1) vorliegt (VGE 100 2024 86 vom 1.7.2025, E. 3.6). Weiter hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die vom Rekurrenten angerufenen verfassungsmässigen Grundsätze (insb. das Gebot der Rechtsgleichheit und das Gebot von Treu und Glauben) die Besteuerung der Schenkung nicht zu verhindern vermögen (VGE 100 2024 86 vom 1.7.2025, E. 4.3). 4. Vor dem Verwaltungsgericht war weiter der für die Steuerbemessung massgebende Wert der zugewendeten Namenaktien strittig. Gemäss Art. 11 ESchG ist für die Bewertung grundsätzlich auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs abzustellen (VGE 100 2024 86 vom 1.7.2025, E. 5.1). Die Steuerrekurskommission stellte im ersten Rechtsgang behelfsmässig auf den Vermögenssteuerwert per 31. Dezember 2017 ab (wie die Steuer-
- 4 verwaltung; VGE 100 2024 86 vom 1.7.2025, E. 5.1). Der Rekurrent hat eingewendet, dass sich der Steuerwert durch ausserordentlich hohe Konsortiumsgewinne in den Jahren 2016 und 2017 fast verdoppelt habe, weshalb es nicht sachgerecht sei, auf diesen abzustellen (VGE 100 2024 86 vom 1.7.2025, E. 5.4). Nachdem das Verwaltungsgericht die Erfolge und veranlagten Reingewinne der Gesellschaft beleuchtete (VGE 100 2024 86 vom 1.7.2025, E. 5.5), stellte es fest, dass Einiges darauf hindeutet, dass der bis anhin verwendete Steuerwert der Namenaktien per 31. Dezember 2017 wesentlich über dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs liegen könnte. Nach Art. 11 ESchG (und Art. 10 ESchG) sei aber dieser massgebend. Es erscheine insofern angezeigt, die rückübertragenen Namenaktien zum Zweck der Schenkungsbesteuerung per 24. Mai 2018 neu zu bewerten. Die Bewertungsmethode sei so zu wählen, dass das Bewertungsergebnis den rechtserheblichen wirtschaftlichen Verhältnissen möglichst nahe komme (VGE 100 2024 86 vom 1.7.2025, E. 5.6). Der angefochtene Entscheid halte folglich der Rechtskontrolle nicht stand. Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts als letzte kantonale Instanz sei, den Verkehrswert nach Art. 11 ESchG zu bestimmen, welcher zudem ein Schätzwert sei, wies es die Sache an die Steuerrekurskommission zurück (VGE 100 2024 86 vom 1.7.2025, E. 5.7). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Steuerrekurskommission die Angelegenheit ihrerseits an die Steuerverwaltung zurückweisen könne (VGE 100 2024 86 vom 1.7.2025, E. 6.1). Aufgrund der vorzunehmenden Schätzung könnten allenfalls umfangreiche Untersuchungen und/oder eine weitgehende Ermessensausübung hinsichtlich der Bewertung der 20 Namenaktien erforderlich sein. Deshalb ist eine Rückweisung an die Steuerverwaltung gerechtfertigt. 5. Das Verwaltungsgericht hat weiter angeordnet, dass die Kosten im früheren Verfahren vor der Steuerrekurskommission (RKE 100 2023 59) gemäss dem Ausgang der Neubeurteilung neu zu verlegen seien (VGE 100 2024 86 vom 1.7.2025, E. 6.3). Weil das Verwaltungsgericht den Rekurrenten im Rahmen seiner Kostenverlegung als zur Hälfte obsiegend qualifiziert hat (VGE 100 2024 86 vom 1.7.2025, E. 7.2), gilt dies auch für das erste Verfahren vor der Steuerrekurskommission. Folglich sind dem Rekurrenten die Kosten des früheren Verfahrens vor der Steuerrekurskommission (RKE 100 2023 59) auch zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 24 ESchG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 1, 2 und 53 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die damals erhobenen Verfahrenskosten von CHF 2'000.-- sind nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids somit zur Hälfte (CHF 1'000.--) zurückzuerstatten. Für das vorliegende zweite Verfahren vor der Steuerrekurskommission (RKE 100 25 364) sind gestützt auf Art. 24 ESchG i.V.m. Art. 200 Abs. 3 StG keine Verfahrenskosten zu erheben.
- 5 - 6. Im Verfahren RKE 100 2023 59 war der Rekurrent nicht vertreten. Da zudem keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden dafür keine Parteikosten gesprochen (ebenso das Verwaltungsgericht: VGE 100 2024 86 vom 1.7.2025, E. 6.2). Weil der Rekurrent auch im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden ebenfalls keine Parteikosten gesprochen (Art. 24 ESchG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG). 7. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des geltenden Verfahrensrechts des Kantons Bern als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, selbstständig angefochten werden (statt vieler VGE 100 2019 131/132 vom 18.7.2019). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Schenkungssteuer 2018 wird dahin gutgeheissen, als dass die Angelegenheit zur neuen Untersuchung und allenfalls Bewertung der rückübertragenen 20 Namenaktien an die Steuerverwaltung zurückgewiesen wird. 2. Für das Verfahren RKE 100 2023 59 (Entscheid vom 20.2.2024) werden dem Rekurrenten hälftige Verfahrenskosten auferlegt. Die von ihm bezahlten Kosten von CHF 2'000.-werden nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Hälfte (CHF 1'000.--) zurückerstattet. Parteikosten werden keine gesprochen. 3. Im vorliegenden Verfahren RKE 100 2025 364 werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
- 6 - 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Einwohnergemeinde F.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Zbinden