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Bern Steuerrekurskommission 28.04.2026 100 2025 253

28. April 2026·Deutsch·Bern·Steuerrekurskommission·PDF·6,533 Wörter·~33 min·3

Zusammenfassung

Einkommenssteuer / Die natürliche steuerpflichtige Person und die von ihr beherrschte Einmann-GmbH werden getrennt besteuert / Keine \"wirtschaftliche Betrachtung der Gesamtsituation\" aufgrund von Billigkeitsüberlegungen | die kantonalen Steuern

Volltext

100 25 253 200 25 192 Gemeinde: E.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 30.4.2026 JCU/NWE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 28. April 2026 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Cuccarède, die Fachrichterin Luginbühl und der Fachrichter Fankhauser sowie Werren als Gerichtsschreiberin In der Rekurs- und Beschwerdesache A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2022

- 2 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) und B.________ (Rekurrentin, gemeinsam Rekurrenten) haben zwei gemeinsame Kinder (beide Jahrgang 2008) und waren gemäss ihrer Selbstdeklaration im Steuerjahr 2022 unselbstständig erwerbstätig. Die entsprechenden Lohnausweise befinden sich in den Akten (Akten der Steuerverwaltung, Formular 2, pag. 45, Lohnausweis Rekurrentin, pag. 36; Lohnausweis Rekurrent, pag. 35). Darüber hinaus haben sie in ihrer Steuererklärung 2022 100 % der Anteile an der C.________ GmbH deklariert (Formular 3.1, pag. 41). Gemäss Handelsregister ist die Rekurrentin deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung. Die beiden Kinder werden als Gesellschafterinnen ohne Zeichnungsberechtigung aufgeführt (vgl. <https://www.zefix.ch>, abgerufen am: 19.3.2026). Mit Verfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), vom 5. September 2024 wurden die Rekurrenten betreffend das Steuerjahr 2022 veranlagt. Das steuerbare Einkommen wurde auf CHF 193'700.-- bei den kantonalen Steuern (pag. 53) und auf CHF 210'400.-- bei der direkten Bundessteuer bestimmt (pag. 51). Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 80'000.-- festgesetzt (nur kantonale Steuern, pag. 53). Dabei hat die Steuerverwaltung in Abweichung zur Selbstdeklaration und im Zusammenhang mit der C.________ GmbH folgende Korrekturen vorgenommen: Aufrechnung von geldwerten Leistungen in der Höhe von CHF 12'406.-- (Code 1, pag. 48 und 47); Herabsetzung des Steuerwerts der C.________ GmbH von CHF 20'000.-- auf p.m. CHF 1.-- (Code 3, pag. 48); Korrektur bzw. Erhöhung des Darlehens an die C.________ GmbH um CHF 35'725.-- (Code 3, pag. 48) von CHF 22'500.-- (Selbstdeklaration, pag. 42) auf CHF 58'255.-- gem. Bilanz (Code 3, pag. 48). B. Gegen diese Veranlagungen erhoben die Rekurrenten am 30. Dezember 2024 bei der Steuerverwaltung Einsprache (pag. 62-60). Sie beantragten sinngemäss die Anpassung des Einkommens an ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Zur Begründung brachten sie zusammengefasst vor, die Steuerverwaltung habe sie aufgrund der eingereichten Unterlagen falsch veranlagt. Ihre wirtschaftliche Situation müsse im Gesamtkontext über mehrere Jahre hinweg beurteilt werden. Zwar habe der Rekurrent seine Einkünfte formal als unbefristete Arbeitsverhältnisse ausgewiesen, faktisch habe er jedoch projektbezogen gearbeitet und mehrere Auftraggeber gehabt, für die er jeweils zeitlich befristet tätig gewesen sei. Folglich habe er zumindest teilweise ein unternehmerisches Risiko getragen. Er sei zudem seit Ende September 2024 ausgesteuert, weshalb sich das Haushaltseinkommen halbiert habe und die Reserven aufgebraucht werden müssten. Darüber hinaus hätten sie erhebliche finanzielle Mittel in ihr Unternehmen, die C.________ GmbH, investiert. C. Die Steuerverwaltung teilte den Rekurrenten am 13. Januar 2025 mit, sie habe die Veranlagungen mangels konkreter Bestreitung im Rahmen der Einsprache erneut überprüft und keine https://www.zefix.ch

- 3 offensichtlichen Fehler festgestellt (Beilage 2 zur Eingabe der Steuerverwaltung vom 19.2.2026). Das Einkommen sei aufgrund der eingereichten Lohnausweise (unselbstständige Erwerbstätigkeit) korrekt deklariert und die beanspruchten Abzüge entsprechend gewährt worden. Betreffend der geltend gemachten (faktischen) Selbstständigkeit des Rekurrenten sei der Selbstdeklaration nichts zu entnehmen. Sofern eine solche bestanden habe, seien eine Jahresrechnung oder eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2023 (korrekt: 2022) einzureichen. Ohne Gegenbericht innert 30 Tagen werde die Einsprache abgewiesen. Mangels Rückmeldung gewährte die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit Schreiben vom 24. Februar 2025 eine letzte Frist zur Einreichung einer umfassenden Stellungnahme bis 30. März 2025, ansonsten die Einsprache, wie im Schreiben vom 9. Januar 2025 (korrekt 13.1.2025) erwähnt, abgewiesen werde (pag. 63). D. Mit Schreiben vom 30. März 2025 ergänzten die Rekurrenten ihre Einsprachebegründung (pag. 68-65). Sie brachten neu vor, dass die C.________ GmbH nur durch private Mittel habe aufrechterhalten werden können. Dies sei durch unverzinsliche Darlehen mit Rangrücktritt seitens der Rekurrenten erfolgt. Die Darlehen entsprächen aus wirtschaftlicher Sicht Eigenkapital der C.________ GmbH. Eine formelle Umwandlung der privaten Darlehen in Eigenkapital der C.________ GmbH würde zu einer Doppelbesteuerung der Mittel führen, zumal diese bereits als privates Einkommen versteuert worden seien. Zudem hätte der Rekurrent umfassende und unvergütete Arbeitsleistungen für die C.________ GmbH erbracht. Insbesondere seien die Einnahmen aus den "Mandaten" des Rekurrenten für die C.________ GmbH geplant gewesen und faktisch dieser zugeflossen. Dies lasse sich anhand der Steuererklärungen über die Jahre (im Zeitraum zwischen 2020 und 2025) hinweg sowie von Banktransfers belegen. Schliesslich beantragten sie aufgrund der dargestellten Sachlage die Anwendung des Billigkeitsprinzips, da ihres Erachtens ansonsten das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt werden würde. Gestützt auf diese Sachlage seien die privat eingebrachten Mittel als verdecktes Eigenkapital anzuerkennen und ihre Veranlagungen für die Jahre 2020 bis 2025 entsprechend anzupassen. Auch erhoben die Rekurrenten Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen betreffend die Steuerjahre 2022 bis 2024 der C.________ GmbH. E. Die Steuerverwaltung informierte die Rekurrenten mit Schreiben vom 2. April 2025 über ihre Absicht die Einsprache abzuweisen (pag. 69). Sie erklärte, dass die Veranlagung der Rekurrenten entsprechend der korrekten Selbstdeklaration erfolgt sei. Weiter könne auf die Einsprache betreffend C.________ GmbH nicht eingetreten werden, da deren Veranlagungen bis 2022 in Rechtskraft erwachsen seien. Für das Jahr 2023 fehlten in Bezug auf die Einsprache betreffend die C.________ GmbH die notwendigen Unterlagen (Bilanz, Erfolgsrechnung und Steuererklärung), die noch bis am 7. April 2025 eingereicht werden könnten. Mangels Rück-

- 4 meldung wies die Steuerverwaltung die Einsprache der Rekurrenten mit Entscheiden vom 5. Juni 2025 ab (pag. 77-70). F. Dagegen haben die Rekurrenten bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) am 5. Juli 2025 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde bezüglich die direkte Bundessteuer für das Jahr 2022 erhoben. Sie beantragen zusammengefasst die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 5. Juni 2025 mit anschliessender Rückweisung zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung. Die Veranlagung 2022 sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten und der in die C.________ GmbH eingebrachten privaten Mittel als verdecktes Eigenkapital neu zu beurteilen. Eventualiter sei eine neue Entscheidung unter Anwendung des Billigkeitsprinzips zu prüfen. Auch beantragen sie eine mündliche Anhörung unter Kostenauflage zulasten der Steuerverwaltung infolge von dieser begangener Verfahrensmängel. In ihrer Begründung machen die Rekurrenten weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geltend. G. Mit Eingangsbestätigung vom 8. Juli 2025 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrenten darauf hingewiesen, dass ein Rekurs bzw. eine Beschwerde von Gesetzes wegen stets einen Antrag und eine Begründung enthalten müsse. Dabei müssten die Rekurrenten dem Gericht darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sei und warum. Auch seien die massgebenden Beweismittel, die ihren Standpunkt untermauern würden, der Eingabe beizulegen. Eine Auseinandersetzung mit dem Anfechtungsobjekt (Einspracheentscheid der Steuerverwaltung) sei dabei von Nöten. Ferner hat die Steuerrekurskommission die Rekurrenten darauf aufmerksam gemacht, dass der Beweis steuerbegründender und -erhöhender Tatsachen von der Steuerverwaltung, der Beweis steuermindernder oder -aufhebender Tatsachen von den steuerpflichtigen Personen erbracht werden müsse. Zusätzlich hat die Steuerrekurskommission einen Kostenvorschuss einverlangt. Die Rekurrenten haben sich daraufhin nicht mehr vernehmen lassen, den Kostenvorschuss indes fristgerecht bezahlt. H. Die Steuerverwaltung hat sich am 27. Oktober 2025 vernehmen lassen. Sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung bringt sie vor, die Rekurrenten hätten trotz Aufforderung keinen konkreten Punkt der Veranlagungen (korrekt: Einspracheentscheide) angefochten. Zum Vorbringen, das Einkommen des Rekurrenten als Investition in die C.________ GmbH zu betrachten und den Rekurrenten als selbstständig erwerbstätig einzuschätzen, habe sie mit Schreiben vom 13. Januar 2025 Stellung genommen. Demgegenüber habe sie sich nicht zu den Anträgen in Bezug auf die C.________ GmbH geäussert, da diese nicht Bestandteil der zu beurteilenden Veranlagung sei. Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei aus Sicht der Steuerverwaltung

- 5 nicht verletzt, zumal nur das Einkommen 2022 besteuert werde. Dessen anschliessende Verwendung habe keinen Einfluss auf die Veranlagung. Betreffend Billigkeitsprinzip erklärt die Steuerverwaltung, dies sei wohl aus dem Zivil- oder dem ausländischen Recht abgeleitet und habe für die vorliegende Veranlagung keine Bedeutung, da bei den Steuerfaktoren kein Ermessensspielraum bestehe und diese auch nicht detailliert beanstandet worden seien. Es sei zwar unbestritten, dass die Rekurrenten Investitionen in die C.________ GmbH getätigt hätten, trotzdem stelle der Lohn des Rekurrenten steuerbares Einkommen dar. I. Die Rekurrenten haben mit Schreiben vom 17. November 2025 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Sie legen erneut die Sachlage dar und wiederholen ihre bisherigen Ausführungen betreffend die "wirtschaftliche Realität" im Vergleich zur rein formalen Sachlage, welche über mehrere Jahre hinweg erfolgen müsse. Abschliessend konkretisieren sie ihren Eventualantrag (Beurteilung durch Steuerrekurskommission) zusammengefasst insofern, als dass das Einkommen des Rekurrenten im Jahr 2022 nicht als steuerbares Einkommen der Rekurrenten (CHF 120'642.--, pag. 35), sondern als Einnahmen bei der C.________ GmbH zu erfassen und die "private Steuerbelastung" im Wesentlichen auf das Erwerbseinkommen der Rekurrentin und die übrigen Einkünfte zu stützen sei. J. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. K. Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 hat die Steuerrekurskommission die Steuerverwaltung aufgefordert, die vollständigen Steuerakten der Steuerperiode 2022, der Vorperiode sowie der für die Einspracheentscheide verwendeten Unterlagen – insbesondere die erwähnten und in den bereits zugestellten Akten nicht vorhandenen Schreiben vom 9. und 13. Januar 2025 – einzureichen. Auch sei aus den vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Unterlagen und gesetzlichen Grundlagen die im Veranlagungsverfahren vorgenommenen und mit Einspracheentscheiden geschützten Korrekturen, erfolgt seien. L. Die Steuerverwaltung hat mit Schreiben vom 19. Februar 2026 mitgeteilt, beim Schreiben vom 9. bzw. 13. Januar 2025 handle es sich um ein und dasselbe Schreiben. Dieses werde als Beilage 2 miteingereicht. Zur Erklärung führt sie aus, der 9. Januar 2025 sei das Erstellungsund der 13. Januar 2025 das Versanddatum. Die Berechnung der aufgerechneten geldwerten Leistung ergebe sich aus dem Auszug der beigelegten Veranlagung der C.________ GmbH (Beilage 3), die sämtliche Privatanteile einzeln ausweise. Eine Kopie dieses Schreibens sowie der Beilagen ist den Rekurrenten am 23. Februar 2026 zur Kenntnis zugestellt worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher grundsätzlich beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 1.1 Der Inhalt des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens wird durch dessen (Streit-)Gegenstand definiert. Dieser wird einerseits durch den angefochtenen Entscheid (Anfechtungsobjekt) und andererseits aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. VGE 100 2019 245 vom 17.4.2020, E. 1.2, mit Hinweisen). Das Anfechtungsobjekt gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. VGE 100 2022 301/302 vom 6.6.2024, E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2 Ferner muss ein Rekurs und eine Beschwerde von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten, damit die Steuerrekurskommission darauf eintreten und eine inhaltliche Überprüfung vornehmen kann (Art. 197 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. BGer 9C_468/2023 vom 12.9.2023, E. 2.3). Es reicht aus, wenn ersichtlich wird, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit den angefochtenen Entscheiden auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern diese unrichtig sein sollen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 40 ff. zu Art. 140 DBG; Hunziker/Bigler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 37 ff. zu Art. 140 DBG; RKE 100 2024 269 vom 1.4.2025, E. 1.1). 1.3 Im Rahmen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens machen die Rekurrenten geltend, die Steuerverwaltung hätte eine Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und jener der C.________ GmbH über mehrere Steuerjahre (2020 bis 2025) hinweg vornehmen

- 7 sollen (vgl. Bst. G, J, das Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 5.7.2025 sowie das Schreiben vom 17.11.2025). Vorliegend bilden einzig die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung vom 5. Juni 2025 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2022 der Rekurrenten das Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 195 Abs. 1 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Veranlagung von natürlichen Personen erfolgt jeweils pro Steuerperiode bzw. Kalenderjahr (Art. 67 Abs. 2 StG; Art. 40 Abs. 1 DBG). Entsprechend kann auf das Anliegen der Rekurrenten, soweit sich dieses auf die Veranlagungen anderer Jahre als 2022 sowie auf die Veranlagungen der C.________ GmbH bezieht, nicht eingetreten werden. 1.4 Die Rekurrenten haben sich, trotz Aufforderung durch die Steuerrekurskommission nicht mit konkreten Punkten der Einspracheentscheide auseinandergesetzt (vgl. Bst. H). Vielmehr haben sie ihr allgemein gehaltenes Anliegen in Bezug auf die Gesamtbetrachtung wiederholt. Hierzu ist anzumerken, dass im Steuerrecht keine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden kann. Die Veranlagung erfolgt stets pro Steuersubjekt. Dabei bilden sowohl die Rekurrenten als natürliche Personen sowie die C.________ GmbH als juristische Person je ein eigenständiges Steuersubjekt. Die rechtliche Selbstständigkeit juristischer Personen wird nur ausnahmsweise, unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Durchgriffs ("principe de la transparence"), durchbrochen. Diese Rechtsfigur basiert auf dem Rechtsmissbrauchsverbot und erlaubt es, durch den Schleier einer juristischen Person hindurchzugreifen, wenn sich die Berufung auf deren rechtliche Selbständigkeit durch die dahinter stehende natürliche Person als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 145 III 351 E. 4.2; BGE 144 III 541 E. 8.3; BGE 138 II 239 E. 4.2; BGE 132 III 489 E. 3.2). Das Bundesgericht versagt den steuerpflichtigen Personen jedoch die Möglichkeit, sich zu ihren Gunsten auf den Durchgriff zu berufen. Zudem müssen sich natürliche Personen, die sich einer juristischen Person bedienen, deren Selbstständigkeit entgegenhalten lassen (BGer 9C_647/2024 vom 27.1.2026, E. 4.3.2). Folglich kann auf den Antrag bezüglich Gesamtbetrachtung nicht eingetreten werden. 1.5 Aus den sehr allgemein gehaltenen Eingaben erhellt indes, dass die Rekurrenten wohl eine Umqualifikation der Einnahmen des Rekurrenten aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Einnahmen bei der C.________ GmbH (CHF 120'642.--, pag. 35) sowie eine Umqualifikation des Darlehens der Rekurrenten an die C.________ GmbH in eine verdeckte Kapitaleinlage (CHF 58'225.--, Code 3, pag. 48) beantragen. Damit bestreiten sie sinngemäss die Aufrechnung von geldwerten Leistungen der C.________ GmbH an die Rekurrenten (CHF 12'406.--, vgl. Code 1 pag. 48 und 47). Eventualiter sei das Billigkeitsprinzip anzuwenden. 1.6 Gemäss Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG ist die steuerpflichtige Person zum Rekurs und zur Beschwerde befugt, sofern sie durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-III-351%3Ade&number_of_ranks=0#page351 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-III-541%3Ade&number_of_ranks=0#page541 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-II-239%3Ade&number_of_ranks=0#page239 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-III-489%3Ade&number_of_ranks=0#page489 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-III-489%3Ade&number_of_ranks=0#page489

- 8 geltend machen kann (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 VRPG). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch tatsächlicher Natur sein (BGE 115 Ib 47 E. 1b), es muss aber im Zeitpunkt des Rekurses und der Beschwerde sowie des Entscheids grundsätzlich bestehen, d.h. aktuell sein (BGE 111 Ib 56 E. 2a). Von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse darf ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer, materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den die steuerpflichtige Person ansonsten aufgrund des angefochtenen Entscheids erleiden würde. Zu Verlangen ist folglich, dass die Situation der steuerpflichtigen Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann (vgl. RKE 100 2024 292 vom 20.12.2024, E. 1.2, mit Hinweisen, nicht publ.). 1.7 Die Rekurrenten beantragen sinngemäss eine Umqualifikation ihres Darlehens an die C.________ GmbH in eine verdeckte Kapitaleinlage. Eine solche hätte indes für die Rekurrenten im massgebenden Steuerjahr keinerlei Auswirkungen. So sind gemäss den Akten keine Zinszahlungen seitens der C.________ GmbH an die Rekurrenten erfolgt und entsprechend haben die Rekurrenten auch keine Zinszahlungen der C.________ GmbH versteuert. Eine allfällige Umqualifikation des Darlehens als verdeckte Kapitaleinlage würde das Einkommen der Rekurrenten nicht verringern. Auch liegt das Vermögen (inkl. der an die C.________ GmbH gewährten Darlehen) der Rekurrenten mit CHF 80'000.-- (vgl. pag. 76) unter der Freigrenze von CHF 100'000.-- (Art. 65 Abs. 3 StG), weshalb keine Vermögenssteuer erhoben wird. Das bedeutet, dass sowohl das steuerbare Einkommen als auch das steuerbare Vermögen der Rekurrenten selbst bei einer Gutheissung des Antrags unverändert bleiben würden. Mit anderen Worten mangelt es beim eingangs erwähnten Antrag an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf dieses Begehren nicht eingetreten werden kann. Die weiteren Anträge (vgl. E. 1.5) werden nachfolgend von der Steuerrekurskommission geprüft. 2. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Die Rekurrenten stellen im Weiteren mehrere Verfahrensanträge, die vorab zu prüfen sind. Es sind dies die persönliche Anhörung, die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung durch die Steuerverwaltung sowie die Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Steuerverwaltung (vgl. Bst. F). 3.1 Die Rekurrenten beantragen eine mündliche Anhörung. Dazu ist auszuführen, dass das Rekurs- und Beschwerdeverfahren von Gesetzes wegen grundsätzlich ein schriftliches Verfah-

- 9 ren ist (Art. 151 StG i.V.m. Art. 31 VRPG), so dass die steuerpflichtige Person kein Recht auf eine persönliche Anhörung hat. Auf diesen Umstand sind die Rekurrenten von der Steuerrekurskommission bereits mit Eingangsbestätigung vom 8. Juli 2025 aufmerksam gemacht worden. Zudem ist ihnen sowie der Steuerverwaltung die Möglichkeit gegeben worden, ihre Sichtweise in schriftlicher Form darzulegen. Dadurch haben die Parteien ihre Standpunkte sowie die massgeblichen Tatsachen schriftlich vorbringen können. Kommt hinzu, dass der Sachverhalt aus Sicht der Steuerrekurskommission liquid erscheint. Aus diesem Grund sieht die Steuerrekurskommission keinen Anlass für die Durchführung einer mündlichen Anhörung, weshalb dieser Antrag abgewiesen wird. 3.2 Betreffend den Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung wird festgehalten, dass die Steuerrekurskommission im Rekurs- und Beschwerdeverfahren über dieselben Befugnisse verfügt, wie die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG). Sie entscheidet in der Regel reformatorisch. Rückweisungen an die Steuerverwaltung erfolgen nur ausnahmsweise, namentlich bei ungenügender Feststellung des Sachverhalts (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 143 DBG). Inwiefern der Sachverhalt von der Steuerverwaltung ungenügend festgestellt worden wäre, wird von den Rekurrenten nicht vorgebracht. Darüber hinaus sind den Akten keine weiteren Rückweisungsgründe (bspw. Verletzung der Untersuchungspflicht, vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., 4. Aufl., 2023, N. 28 zu Art. 143 DBG) zu entnehmen. 3.3 Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Rückweisung machen die Rekurrenten zudem geltend, die angefochtenen Einspracheentscheide liessen jegliche inhaltliche Würdigung der vorgebrachten Argumente und Tatsachen vollständig vermissen. Die ausführlich begründete Einsprache enthalte zehn klar gegliederte Sachverhalte mit zahlreichen Belegen, welche die wirtschaftliche Situation der C.________ GmbH und die tatsächlichen Verhältnisse im Gesamtkontext detailliert darstellen würden. In den Einspracheentscheiden sei die Steuerverwaltung auf keinen einzigen Punkt konkret eingegangen. 3.4 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) sowie Art. 21 ff. VRPG garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht, dass die zuständige Behörde die Argumente der vom Entscheid betroffenen Personen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 2 zu Art. 21 VRPG). Daraus folgt u.a. die grundsätzliche Verpflichtung der Behörde, ihr ordnungsgemäss angebotene Beweise abzunehmen und ihren Entscheid zu begründen. Beide Pflichten gelten jedoch nicht uneingeschränkt. In Bezug auf die Begründungspflicht ist zu beachten, dass sich die Steuerverwaltung nicht mit allen Parteistand-

- 10 punkten auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber zumindest so abgefasst sein, dass die steuerpflichtige Person dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen nachzuvollziehen, welche die Behörde ihrer Entscheidfindung zugrunde gelegt hat. Insbesondere müssen die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid sachgerecht anfechten können (BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98]; BGE 140 II 262 E. 6.2; VGE 100 2016 104 vom 14.9.2017, E. 2.1, mit Hinweisen; Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 3. Aufl., 2024 N. 43 zu § 15 mit weiteren Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 52 VRPG). Im Bereich der Massenverwaltung sind die Begründungsanforderungen aus verfahrensökonomischen Gründen regelmässig stark herabgesetzt, weshalb sehr einfache, knappe oder formelhafte Begründungen ausreichen. Die Begründung muss aber genügend einzelfallbezogen und verständlich sein, auch wenn sie knapp ausfällt (Michel Daum, a.a.O., N. 8 zu Art. 52 VRPG mit Verweisen auf die Rechtsprechung). 3.5 Es ist korrekt, dass die Rekurrenten ihre Einsprache vom 30. Dezember 2024 in zehn Punkte gegliedert und die wirtschaftliche Situation der C.________ GmbH geschildert haben (pag. 68-65). Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten daraufhin mit Schreiben vom 13. Januar 2025 mitgeteilt, sie habe die Veranlagung erneut überprüft und keine offensichtlichen Fehler festgestellt. Sie habe das Einkommen der Rekurrenten gemäss der Selbstdeklaration und der vorhandenen Lohnausweise veranlagt. Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit seien keine deklariert. Sofern eine solche bestanden habe, sei eine Jahresrechnung oder eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben nachzureichen. Mit Eingabe vom 30. März 2025 haben die Rekurrenten eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht ausschliesslich eine formale Betrachtung beantragt. Diese Eingabe ist ebenfalls in zehn Punkte gegliedert gewesen. Die Steuerverwaltung hat zu dieser Eingabe am 2. April 2025 Stellung genommen und ausgeführt, sie habe die private Veranlagung der Rekurrenten erneut überprüft und keine offensichtlichen Fehler festgestellt. Auf die Einsprache betreffend die C.________ GmbH könne sie nicht eingehen, da diese im massgebenden Steuerjahr nach Ermessen veranlagt worden sei. Auch hat sie den Rekurrenten die Frist zur Einreichung der Unterlagen im Zusammenhang mit der C.________ GmbH mitgeteilt (vgl. Bst. F). Zur Begründung ihrer Einspracheentscheide hat die Steuerverwaltung auf ihr Schreiben vom 13. Januar 2025 verwiesen (pag. 71 und 70). 3.6 Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten ihre Beweggründe für die Abweisung der Einsprache gegen deren private Veranlagung in den Schreiben vom 13. Januar 2025 und vom 2. April 2025 ausführlich dargetan. Weiter hat sie den Rekurrenten sinngemäss mitgeteilt, dass

- 11 die C.________ GmbH nicht Teil des vorliegenden Einspracheverfahrens sei. Darüber hinaus sind die Rekurrenten in der Lage gewesen, Rekurs und Einsprache zu erheben. Es ist somit für die Steuerrekurskommission weder aus den Ausführungen der Rekurrenten noch aus den Akten ersichtlich, inwiefern die Steuerverwaltung das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt haben sollte, was zu einer Rückweisung an die Steuerverwaltung hätte führen können. Auch sind keine weiteren Gründe für eine Rückweisung an die Steuerverwaltung ersichtlich. Die entsprechende Rüge läuft damit ins Leere. 4. In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen sind die Qualifikation der Einnahmen des Rekurrenten aus unselbstständiger Tätigkeit (CHF 120'642.--, pag. 35) sowie die Aufrechnung von geldwerten Leistungen der C.________ GmbH an die Rekurrenten (CHF 12'406.--, vgl. Code 1, pag. 48 und 47). 5. Die Rekurrenten machen inhaltlich geltend, das in ihrer persönlichen Steuererklärung deklarierte Einkommen des Rekurrenten fliesse wirtschaftlich nicht ihnen, sondern der C.________ GmbH zu, da es vollumfänglich in die C.________ GmbH reinvestiert worden sei. Werde das Einkommen bei den Rekurrenten besteuert, führe dies aufgrund der Progression zusätzlich zu einer Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung seien diese Investitionen als verdeckte Kapitaleinlage zu qualifizieren (Schreiben vom 17.11.2025). Die Steuerverwaltung führt hingegen aus, sie habe das Einkommen des Rekurrenten gemäss dem vorhandenen Lohnausweis veranlagt. Wie die Rekurrenten dieses Einkommen anschliessend verwendet hätten, sei steuerlich unbeachtlich. Ferner sei es nicht von Belang, ob die Investitionen in die C.________ GmbH als verdecktes Eigenkapital betrachtet würden, da keine Vermögenssteuer erhoben werde. 5.1 Nach Art. 20 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 DBG sind Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Eine unselbstständige Erwerbstätigkeit übt aus, wer in einem Arbeitsverhältnis zu seiner Arbeitgeberin steht und für seine Arbeitsleistung entlöhnt wird. Nicht von Belang ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 17 DBG). Darüber hinaus muss das Einkommen subjektiv einer natürlichen Person zugeordnet werden können. Die steuerrechtliche Zuordnung stimmt im Grundsatz mit der zivilrechtlichen Sichtweise überein, ausser das Gesetz sieht eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vor oder verfolgt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Daher sind nachgewiesene Einkünfte, welche als Entgelt für Arbeit oder Dienste einer bestimmten Person anfallen, vermutungsweise auch derselben Person steuerrechtlich zuzuordnen (Suter/Meier in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 7c zu Art. 17 DBG). Das ausgerichtete Einkommen wird von der Ar-

- 12 beitgeberin anhand der normierten Lohnausweise ausgewiesen (Suter/Meier, a.a.O., N. 12 zu Art. 17 DBG). 5.2 Ausnahmsweise sind auch Einkünfte steuerbar, die der steuerpflichtigen Person nicht unmittelbar zufliessen. Ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit liegt nämlich selbst dann vor, wenn eine Arbeitgeberin einer dem Arbeitnehmer nahestehenden Drittperson eine Leistung zukommen lässt, die ihren Grund einzig im Arbeitsverhältnis hat, ohne dass damit eine schuldrechtliche Verpflichtung der Arbeitgeberin gegenüber der Drittperson erfüllt wird. Voraussetzung der Steuerbarkeit einer solchen bloss mittelbar zufliessenden Einkunft ist aber, dass sie der steuerpflichtigen Person ebenfalls (zumindest für eine logische Sekunde) zur Verfügung steht (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 45 zu Art. 17 DBG). 5.3 Ferner gebietet der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden und sich die Steuerbelastung nach den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen und den Wirtschaftsgütern richten muss, die ihnen zur Verfügung stehen (vgl. Vallender/Wiederkehr, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, N. 23 zu Art. 127 BV). Die Verwirklichung dieses Grundsatzes wird als Begründung für die progressive Ausgestaltung des Steuertarifs angeführt. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass die Steuer im Verhältnis zur Entbehrlichkeit der Mittel zur Deckung des individuellen Bedarfs zu stehen hat. Mit steigendem Einkommen verringert sich der Anteil des Einkommens, der zur Deckung von Grundbedürfnissen aufgewendet wird (vgl. Baumgartner/Eichenberger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 10a zu Art. 36 DBG). 5.4 Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinn von Art. 127 Abs. 3 BV liegt nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, „wenn ein Steuersubjekt von zwei oder mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). 5.5 Gemäss der Selbstdeklaration haben die Rekurrenten im Steuerjahr 2022 je eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (vgl. Formular 1, pag. 46). Entsprechend haben sie in der Steuererklärung ihre Einkünfte als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ausgewiesen (Formular 2, pag. 45). Dies entspricht den in den Akten vorhandenen Lohnausweisen (Lohnausweis Rekurrentin, pag. 36; Lohnausweis Rekurrent, pag. 35). Gestützt auf die https://www.swisslex.ch/doc/aol/7417c031-8951-4b44-8d5b-98422541d898/69513203-607d-490f-bb22-5cda9af24dc2/source/document-link

- 13 - Ausführungen in Erwägung 5.1 sind die Einkommen damit den Rekurrenten subjektiv zurechenbar und bei ihnen zu besteuern. Folglich hat die Steuerverwaltung zu Recht ausgeführt, dass die Verwendung der Einkünfte (vorliegend die von den Parteien unbestrittene Reinvestition in die C.________ GmbH) auf die Besteuerung der Rekurrenten keinen Einfluss hat. Selbst im Fall, das die Arbeitgeberin des Rekurrenten dessen Lohn direkt an die C.________ GmbH (Drittperson, vgl. E. 1.3) ausgerichtet hätte (was wohl der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Rekurrenten entsprechen würde, sich aber nicht aus den Akten ergibt), wäre die Leistung aufgrund des Arbeitsverhältnisses des Rekurrenten mit dessen Arbeitgeberin erfolgt und somit zumindest für eine logische Sekunde ihm zuzurechnen und damit auch bei ihm zu besteuern (vgl. E. 6.2). Ergänzend ist anzumerken, dass aus den Akten keine "faktische" selbstständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten ersichtlich ist. Kommt hinzu, dass die Steuerverwaltung den Rekurrenten im Rahmen des Einspracheverfahrens die Möglichkeit gegeben hat, sollte der Rekurrent 2022 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein, die entsprechenden Unterlagen nachzureichen (vgl. Bst. D). Trotz dieser Aufforderung sind keine entsprechenden Unterlagen eingegangen. Es ist demnach davon auszugehen, dass weder der Rekurrent noch die Rekurrentin im Jahr 2022 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Folglich stellen die in den Lohnausweisen aufgeführten Einkünfte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar und sind entsprechend von den Rekurrenten zu versteuern. 5.6 Sofern die Rekurrenten eine "Umqualifikation" des Einkommens des Rekurrenten in Einnahmen der C.________ GmbH beantragen, da ansonsten aufgrund der Progression das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt werde, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Rekurrenten und die C.________ GmbH zwei unterschiedliche Steuersubjekte sind (vgl. E. 1.3), die je individuell zu besteuern sind. Wie bereits in E. 5.5 ausgeführt, sind die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit den Rekurrenten zugeflossen und durch sie zu versteuern. Da ihnen die Einkünfte zugeflossen sind, entspricht die Besteuerung und die höhere Progression der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dies auch in Anbetracht dessen, dass die Progression gerade der Umsetzung des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Gebot der Gleichmässigkeit der Besteuerung dient (vgl. E. 5.3). Wie die Rekurrenten ihre Einkünfte anschliessend verwenden, ist deren persönliche Entscheidung und hat auf die Besteuerung keinen Einfluss (vgl. E. 5.5). Folglich läuft auch dieses Vorbringen der Rekurrenten ins Leere. 5.7 In Bezug auf die vorgebrachte Doppelbesteuerung bringen die Rekurrenten nicht konkret vor, inwiefern eine solche vorliegend gegeben sein soll. Die Doppelbesteuerung scheitert indes bereits an der Tatsache, dass es sich bei den Rekurrenten und der C.________ GmbH, wie bereits ausgeführt (E. 1.3 und E. 5.6), um zwei selbstständige Steuersubjekte handelt. Die

- 14 - Voraussetzung der Identität des Steuersubjekts (vgl. E. 5.4) ist damit nicht erfüllt, weshalb auch diese Rüge abgewiesen wird. 5.8 Im Sinn eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung das Einkommen der Rekurrenten korrekt erfasst hat und Rekurs und Beschwerde diesbezüglich abgewiesen werden. 6. In einem nächsten Schritt ist die Aufrechnung der geldwerten Leistungen (CHF 12'406.--) zu prüfen. 6.1 Der Besteuerung als Einkommen unterliegen insbesondere Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 DBG). Als solche gelten u.a. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse sowie geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Zu den geldwerten Leistungen zählen auch die sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen. Es handelt sich dabei um Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaber von Beteiligungsrechten oder dieser nahestehenden Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (BGE 140 II 88 E. 4.1; BGE 138 II 57 E. 2.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl, 2019, N. 83 ff. zu Art. 20 DBG; derselbe, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, 2. Aufl., 2022, N. 128 ff. zu Art. 58 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 140 ff. zu Art. 20 DBG; Reich/Weidmann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 46 ff. zu Art. 20 DBG). Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse der Inhaberschaft von Beteiligungsrechten (vgl. Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, in ASA 54 S. 609 ff., 621 f.). Ob eine Leistung der Gesellschaft an die Anteilsinhaberschaft gerade aufgrund von deren Stellung erfolgt ist und einer Drittperson nicht erbracht worden wäre, sodass es sich um eine steuerbare Zuwendung handelt, beurteilt sich anhand des Drittvergleichs (sog. Grudsatz des "dealing at arm's length"). Dabei ist unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einer Drittperson abgeschlossen worden wäre, die mit der Gesellschaft nicht verbunden ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.2; Peter Locher, a.a.O., 2. Teil, N. 131 zu Art. 58 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 142 zu Art. 20 DBG; Reich/Weidmann, a.a.O., N. 47 und 50 zu Art. 20 DBG).

- 15 - 6.2 Die aufgerechneten geldwerten Leistungen setzen sich gemäss einem Auszug der Veranlagung der C.________ GmbH (Beilage 3 zur Eingabe der Steuerverwaltung vom 19.2.2026) einerseits aus der Aufrechnung von Privatanteilen für ein Fahrzeug (CHF 9'946.--) und andererseits für die Nutzung der Geschäftsinfrastruktur (CHF 2'460.--) zusammen. In Bezug auf das Fahrzeug wird die Aufrechnung durch die Steuerverwaltung mit der fehlenden Geschäftstätigkeit der C.________ GmbH begründet. Aufgrund von (aktuellen) Einträgen von Drittpersonen bzw. Nutzern auf der Homepage der C.________ GmbH ist eine Geschäftstätigkeit und damit das Anfallen von Geschäftsaufwand zwar nicht auszuschliessen (vgl. <https://C.________.ch>, zuletzt abgerufen am 26.2.2026). Dem Auszug der Veranlagung der C.________ GmbH ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin und Gesellschafterin der C.________ GmbH im Jahr 2022 keinen Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug (D.________) ausgeschieden hat (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der Steuerverwaltung vom 19.2.2026). Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die Rekurrentin im Jahr 2022 in einem 100 % Pensum bei einem Drittunternehmen tätig gewesen ist (vgl. Lohnausweis, pag. 36). Es ist somit fraglich, inwiefern sie bei einem 100 % Arbeitspensum für ein Drittunternehmen zusätzlich für die C.________ GmbH hat tätig sein können bzw. wie sie das Fahrzeug für geschäftliche Zwecke genutzt haben könnte. Ferner gilt sie als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der C.________ GmbH ohne weiteres als nahestehende Person. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass der Rekurrent für allfällige Arbeiten im Zusammenhang mit der C.________ GmbH auf ein Geschäftsfahrzeug angewiesen gewesen wäre. Aufgrund der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Rekurrenten das angebliche Geschäftsfahrzeug überwiegend privat nutzen. Dafür spricht im Weiteren, dass die Rekurrenten sich nicht ausdrücklich zu dieser Aufrechnung äussern. Auch ist festzuhalten, dass die C.________ GmbH einer Drittperson kein Fahrzeug ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt hätte. Betreffend Fahrzeugaufwand ist die geldwerte Leistung folglich zu Recht aufgerechnet worden. In Bezug auf den korrigierten Mietertrag für die Geschäftsraummiete verweist die Steuerverwaltung zunächst auf die Begründung der Aufrechnung der Privatanteile für das Fahrzeug (fehlende Geschäftstätigkeit, vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Steuerverwaltung vom 19.2.2026). Dies ist insofern widersprüchlich, als die Steuerverwaltung trotz der angeblich fehlenden Geschäftstätigkeit der C.________ GmbH eine Geschäftsraummiete (bei der C.________ GmbH CHF 7'460.-- verbucht) entsprechend dem Abzug für ein Arbeitszimmer bei unselbstständig erwerbstätigen Personen berechnet (Mietzins CHF 2'400.--/ 4 Zimmer + 2 = CHF 400.-- x 12 Monate = CHF 4'800.-- + NK von CHF 300.-- pro Jahr = akzeptierter Mietaufwand von CHF 5'100.--; gesamte Berechnung vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Steuerverwaltung vom 19.2.2026) und den Mehrbetrag (CHF 2'460.--) bei den Rekurrenten als geldwerte Leistung aufgerechnet hat. Zudem kann, wie bereits ausgeführt, aufgrund von (aktuellen) Einträgen von

- 16 - Drittpersonen bzw. Nutzern auf der Homepage der C.________ GmbH eine Geschäftstätigkeit und damit das Anfallen von Geschäftsaufwand nicht ausgeschlossen werden (vgl. <https://C.________.ch>, zuletzt abgerufen am 19.3.2026). Durch ihr Vorgehen ist die Steuerverwaltung indirekt von einer zu hohen "Geschäftsraummiete" ausgegangen. Der Sitz der C.________ GmbH befindet sich gemäss dem Handelsregister an der Wohnadresse der Rekurrenten in E.________ (vgl. <https://www.zefix.ch>, abgerufen am 19.3.2026). Sodann bietet die C.________ GmbH gemäss Handelsregistereintrag Dienstleistungen im Bereich Projektmanagement an, die durchaus online bzw. aus einem Zimmer in einer Wohnung der Rekurrenten erbracht werden können. Betreffend das Näheverhältnis der Rekurrentin zur C.________ GmbH kann auf die vorangehenden Ausführungen betreffend Fahrzeugkosten verwiesen werden. Auch ist offensichtlich, dass der Geschäftssitz der C.________ GmbH nicht in der Privatwohnung der Rekurrenten wäre, wenn die Rekurrenten nicht in einem besonderen Näheverhältnis zu dem Unternehmen stehen würden. Des Weiteren haben sich die Rekurrenten in Bezug auf diese Aufrechnung ebenfalls nicht konkret geäussert. Entsprechend sieht die Steuerrekurskommission keinen Anlass in das Ermessen der Steuerverwaltung bei der Aufrechnung der geldwerten Leistung einzugreifen. Für künftige Jahre steht es der Steuerverwaltung jedoch offen, die Verhältnisse in Bezug auf die Geschäftsraummiete der C.________ GmbH genau abzuklären. Insbesondere wäre zu prüfen, ob die Rekurrenten der C.________ GmbH effektiv ein gesamtes Arbeitszimmer zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stellen. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Rekurrenten mit ihren beiden Kindern eine 4-Zimmer-Wohnung bewohnen und somit keine grosszügigen Raumverhältnisse herrschen. Rekurs und Beschwerde sind somit in diesem Punkt abzuweisen. 7. Schliesslich verlangen die Rekurrenten in ihrem Eventualantrag die Anwendung des Billigkeitsprinzips. 7.1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Mit anderen Worten muss sich staatliches Handeln auf eine Rechtsgrundlage stützen können und darf rechtliche Schranken nicht überschreiten (Benjamin Schindler in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, N. 29 zu Art. 5 BV). Das Billigkeitsprinzip ist ein Rechtsgrundsatz, der in Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) verankert ist und sich auf das gesamte Rechtssystem auswirkt. Im öffentlichen Recht findet er analoge Anwendung (Hrubesch-Millauer/Bosshardt, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Art. 1 – 9 ZGB], 2025, N. 14 in § 1). Der Billigkeitsgrundsatz bezieht sich auf das gerichtliche Ermessen, welches bei der Entscheidfindung nach Recht und Billigkeit anzuwenden ist. Gerichtliche Ermessensentscheide bedürfen folglich einer gesetzlichen Grundlage. https://www.zefix.ch

- 17 - Nur dort wo das Gesetz mit hinreichender Klarheit Recht und Billigkeit vorsieht, ist eine solche Entscheidung möglich und notwendig (Hrubesch-Millauer/Bosshardt, a.a.O., N. 316 zu § 2). 7.2 Im Steuerrecht ist die Besteuerung der natürlichen und der juristischen Personen getrennt normiert. Eine Gesamtbetrachtung ist, wie bereits in Erwägung 1.3 ausgeführt, nicht vorgesehen. Ferner ist die Aufrechnung von geldwerten Leistungen implizit gesetzlich geregelt und hinlänglich von der Rechtsprechung konkretisiert worden (vgl. E. 7.1). Es besteht somit keinerlei Ermessensspielraum. Ebenso wenig existiert eine gesetzliche Bestimmung, welche vorliegend eine Billigkeitsentscheidung zulassen würde. Aus diesem Grund sind der Rekurs und die Beschwerde auch betreffend Eventualantrag abzuweisen. 8. Abschliessend wird festgehalten, dass die Rekurrenten mit ihren Anträgen nicht durchdringen. Rekurs und Beschwerde werden demnach insgesamt abgewiesen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'200.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 10. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'200.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

- 18 - 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde E.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin

- 19 - Cuccarède Werren

100 2025 253 — Bern Steuerrekurskommission 28.04.2026 100 2025 253 — Swissrulings