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Bern Steuerrekurskommission 10.09.2025 100 2025 24

10. September 2025·Deutsch·Bern·Steuerrekurskommission·PDF·4,077 Wörter·~20 min·14

Zusammenfassung

Steuerlass / Ausschlussgrund der unterlassenen Rücklagen trotz ausreichender Mittel / Zahlungen an ein Patenkind im Ausland gehören nicht zum Existenzminimum / Berechnung Fahrkosten bei Nutzung eines Motorfahrzeugs | Steuererlass

Volltext

100 25 24 200 25 23 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 10.9.2025 JCU/JGU/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 10. September 2025 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern und Gemeinde C.________, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend Teilerlass der kantonalen Steuern und der direkte Bundessteuer 2023

- 2 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) ersuchte am 21. Oktober 2024 bei der Steuerverwaltung C.________ (Erlassbehörde) um Erlass der rechtskräftig veranlagten kantonalen Steuern sowie der direkten Bundessteuer für das Jahr 2023 (Akten der Steuerverwaltung, pag. 49-46). Der entsprechende Steuerausstand (inkl. Verzugszins bis 31.10.2024) betrug für die kantonalen Steuern CHF 6'723.55 und für die direkte Bundessteuer CHF 522.65. B. Mit Entscheiden vom 31. Dezember 2024 wies die Erlassbehörde das Gesuch vollumfänglich ab (pag. 52-50). Zur Begründung führte sie einerseits aus, dass es dem Rekurrenten aufgrund seiner Situation im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung möglich und zumutbar gewesen wäre, Rückstellungen zu bilden bzw. die geschuldeten Steuern zu bezahlen. Es sei aufgrund der Umstände auf ein grobfahrlässiges Ausserstandsetzen, den Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kanton und Gemeinde nachzukommen, zu schliessen. Sodann liege kein Erlassgrund vor, da das betreibungsrechtliche Existenzminimum um CHF 828.-- überschritten werde, womit die Bezahlung der Steuerausstände (CHF 6'755.30 [Kanton] bzw. CHF 526.75 [Bund] jeweils inkl. Verzugszins bis 31.12.2024) innert zwei Jahren möglich und zumutbar sei. C. Gegen die Erlassentscheide vom 31. Dezember 2024 hat der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Januar 2025 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), erhoben. Die Steuerverwaltung hat die Eingabe von Amtes wegen an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) weitergeleitet. Nach entsprechender Aufforderung der Steuerrekurskommission hat der Rekurrent seinen Rekurs mit Schreiben vom 21. Februar 2025 und 14. März 2025 unter Beilage diverser Unterlagen ergänzt, wobei er insbesondere betreffend das Jahr 2023 nicht alle geforderten Belege eingereicht hat. Er beantragt nunmehr den Teilerlass der Steuerausstände im Umfang von 50 %. Er überschreite das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht um CHF 828.-- und es sei ihm aktuell nicht möglich, die gesamten Steuerausstände zu bezahlen. D. Im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren vertritt die kantonale Steuerverwaltung gemäss Vollmacht vom 30. Oktober 2024 im Steuerjustizverfahren die Gemeinde C.________ (pag. 46). E. Die Steuerverwaltung hat sich am 8. Mai 2025 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Zur Begründung hat sie die bereits im Erlassentscheid vorgebrachten Gründe wiederholt und ergänzt, dass der Rekurrent im Jahr 2023 das betreibungsrechtliche Existenzminimum um monatlich CHF 2'225.35 überschritten habe,

- 3 womit es ihm ohne weiteres möglich gewesen sei, Zahlungen zu leisten bzw. Steuerrückstellungen zu bilden. F. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon hat er mit Schreiben vom 20. Juni 2025 Gebrauch gemacht. Der schwer verständlichen Eingabe des Rekurrenten ist sinngemäss zu entnehmen, dass er moniert, dass die Berechnung der Steuerverwaltung betreffend das Jahr 2023 nicht stimme. Er führt im Wesentlichen aus, dass die Unterstützung an sein Patenkind in D.________, die Fahrkosten sowie die Versicherungsprämien und Sparzinsen nicht vollumfänglich berücksichtigt worden seien. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Entscheide des Regierungsrats, der Steuerverwaltung und der Gemeinden betreffend den Erlass von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie der direkten Bundessteuer können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 240 Abs. 7 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 167g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 167g Abs. 4 i.Vm. Art. 140 ff. DBG, Art. 3 BStV und Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob dem Rekurrenten ein Teilerlass der kantonalen Steuern und der direkte Bundessteuer 2023 zu gewähren ist.

- 4 - 3. Die Steuerveranlagung entspricht in der Regel der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), beruhen doch die Steuerbeträge auf in der Vergangenheit erzieltem Einkommen und vorhandenem Vermögen. Im Wissen um die Steuerbarkeit und die später anfallenden Steuern hat die steuerpflichtige Person grundsätzlich Rücklagen vorzunehmen. Bezahlt eine steuerpflichtige Person ihre Steuern nicht, ist das Inkasso auf dem Betreibungsweg der Regelfall. Dabei verzichtet das Gemeinwesen nicht endgültig auf die Steuerforderung und kommt im Rahmen der Verlustscheinverwaltung unter Gewährleistung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums allenfalls später zu seinem Recht. 3.1 Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, der direkten Bundessteuer sowie von Zinsen, Gebühren oder Bussen infolge einer Notlage mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese gestützt auf Art. 240 StG und Art. 167 DBG ganz oder teilweise erlassen werden. Das Erlassverfahren gehört nicht zum Veranlagungsverfahren, sondern setzt eine rechtskräftige Veranlagung voraus und ist damit Teil des Steuerbezugsverfahrens. Eine Überprüfung der Steuerforderung selbst ist im Erlassverfahren ausgeschlossen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 3 zu Art. 167 DBG). 3.2 Ziel jedes Erlasses ist es, bei einem krassen Missverhältnis zwischen den aktuellen wirtschaftlichen Möglichkeiten und den Steuerforderungen die steuerpflichtige Person nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu gefährden und zu einer langfristigen und dauernden Sanierung beizutragen. Voraussetzung für die Gewährung eines Erlasses ist eine finanzielle Notlage, aufgrund welcher die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Der Erlass soll es ermöglichen, einer wesentlichen und voraussichtlich andauernden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person seit der Steuerperiode, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, in besonders schweren Fällen Rechnung zu tragen. Blosse Schwankungen in den Einkommensverhältnissen bilden jedoch keinen Erlassgrund. Mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen muss der Erlass die seltene Ausnahme bleiben. Da das Gemeinwesen mit dem Erlass endgültig auf die Steuerforderung verzichtet, soll er der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren weiteren Gläubigern zugutekommen (zum Ganzen: Beusch/Raas in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 8 vor Art. 167-167g DBG sowie N. 6 ff. und N. 20 f. zu Art. 167 DBG, mit weiteren Hinweisen; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl., 2023, S. 468 ff.; Bruno Knüsel, Rechtsgrundlagen des Erlassverfahrens in ASA 52 S. 93 ff. insb. S. 97 Ziff. 4.c).

- 5 - 3.3 Um eine einheitliche Rechtsanwendung und Ermessensausübung zu ermöglichen, werden die rechtlich unbestimmten Begriffe der erheblichen Härte sowie der Notlage (Art. 240 StG und Art. 167 DBG) in den Steuergesetzen und der Steuererlassverordnung konkretisiert (Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121, nachfolgend EV DBG]). Die Konkretisierung geschieht durch beispielhafte Aufzählung von Erlassgründen und Ausschlussgründen, d.h. von Umständen, die einen Erlass teilweise oder ganz ausschliessen. Für den Erlass der kantonalen Steuern sind zudem die Bestimmungen in der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733) zu beachten. 3.4 Ob ein (Teil-)Erlass gewährt werden kann, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu beurteilen, wobei für die Beurteilung in erster Linie die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids massgebend sind. Mitberücksichtigt werden zudem die Entwicklung seit der Steuerperiode, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, die Zukunftsaussichten und insbesondere die Frage, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 240a StG; Art. 10 EV DBG). Im Einzelnen ist zu prüfen, ob der steuerpflichtigen Person zur Begleichung der Steuerforderungen Einschränkungen in der Lebenshaltung zumutbar sind bzw. gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Erlassentscheids das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG; Art. 2 Abs. 3 EV DBG). Die Einzelheiten der Berechnung sind dem Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern in der Fassung vom 1. April 2010 zu entnehmen (einsehbar unter: <https://www.zsg.justice.be.ch>, Rubriken "Dienstleistungen > Kreisschreiben und Musterformulare > Betreibung und Konkurs im Besonderen > Kreisschreiben Nr. B1 'Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums'" [abgerufen am 19.8.2025]; nachfolgend: Kreisschreiben B1). Dessen Beilage 1 enthält die einzelnen Ansätze gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Ergibt sich aus der Differenz zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, dass aus dem Überschuss die Steuerschuld innert absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann, liegt keine erhebliche Härte oder Notlage vor, und ein Erlass ist ausgeschlossen (Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG und Art. 240c Abs. 1 Bst. g StG; Art. 167 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 https://www.zsg.justice.be.ch

- 6 - EV DBG sowie Art. 13 Abs. 3 EV DBG). Selbst wenn das Einkommen im Entscheidzeitpunkt nur knapp über oder gar unter dem Existenzminimum liegt, ein Härtefall somit bejaht werden kann, ist von einem Erlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 Bst. a bis h StG und Art. 167a Bst. a bis e DBG aufgezählten Ausschlussgründe gegeben ist (VGE 100 2019 245 vom 17.4.2020, E. 2.4; BVR 2018 S. 376 E. 2.4). 3.5 Auch bei gegebener Notlage und erheblicher Härte bzw. Vorliegen eines Erlassgrundes kann von einem Erlass teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn ein sog. Ausschlussgrund vorliegt. Ein möglicher Ausschlussgrund liegt gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG vor, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen geleistet noch Rücklagen vorgenommen hat (vgl. auch Art. 167a Bst. c DBG). Das Gleiche gilt, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG und Art. 167 Bst. b DBG). Damit ein Steuererlass gestützt auf Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. h StG sowie Art. 167a Bst. b bzw. Bst. c DBG ausgeschlossen ist, muss die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern auf einem vorwerfbaren Verhalten von einigem Gewicht beruhen. Auf ein solches ist i.d.R. dann zu schliessen, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern bzw. in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, über Mittel verfügt hat, die wesentlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen haben. Angesichts dieser wirtschaftlichen Möglichkeiten erscheint das Nichtbezahlen der Steuern bzw. die fehlende Bildung von Rücklagen unverständlich und der steuerpflichtigen Person ist damit ein geradezu leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln vorzuwerfen. Bliebe ein solches Verhalten beim Entscheid über den Steuererlass unberücksichtigt, würde dies zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber all jenen steuerpflichtigen Personen führen, welche ihre Lebenshaltung eingeschränkt haben, um ihre Steuern zu bezahlen bzw. die notwendigen Rücklagen zur Bezahlung der Steuern vorzunehmen (vgl. zum Ganzen VGE 100 2021 273/274 vom 28.3.2022, E. 3.5; VGE 100 2013 184 vom 29.1.2014, in BVR 2014 S. 197 E. 3.3; BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1). Das Verwaltungsgericht hat ein vorwerfbares Verhalten bei einer frei verfügbaren Einkommensquote, welche mehr als 175 % der Steuerforderung beträgt, bejaht (VGE 100 2021 273/274 vom 28.3.2022, E. 3.7). Dabei hat es zusätzlich geprüft, ob stichhaltige Gründe vorgelegen haben, weshalb keine Rücklagen gebildet worden sind (VGE 100 2021 263/264 vom 28.3.2022, E. 3.8; VGE 100 2009 426 vom 12.8.2010, E. 5.3, nicht publiziert). 3.6 Für die Beurteilung, ob der steuerpflichtigen Person das Nichtbezahlen der Steuern bzw. die fehlende Bildung von Rücklagen vorzuwerfen ist, muss zunächst anhand einer Gegenüberstellung der Einkünfte und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die frei verfügbare

- 7 - Einkommensquote der steuerpflichtigen Person im massgebenden Zeitraum bestimmt werden. Diese ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu setzen, um abzuschätzen, ob ein vorwerfbares Verhalten vorliegt. Für die Berechnung der Einkünfte und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist grundsätzlich auf die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen der betreffenden Steuerperiode abzustellen. Bei der Bemessung der Zuschläge zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag kann jedoch nicht unbesehen auf die Höhe der in der Veranlagung berücksichtigten Pauschalabzüge abgestellt werden. Soweit die Einkommenssteuerveranlagung höhere Abzüge vorsieht als für Zuschläge gestützt auf die einschlägigen Regeln zur Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zulässig, müssen für die Bestimmung des Zwangsbedarfs Letztere herangezogen werden (VGE 100 2021 273/274 vom 28.3.2022, E. 3.5, mit Hinweisen). 4. In einem ersten Schritt ist grundsätzlich zu prüfen, ob sich der Rekurrent in einer finanziellen Notlage befindet. Dies ist anhand der aktuellen Verhältnisse des Rekurrenten zu ermitteln. Allerdings kann die Prüfung der aktuellen Notlage vorliegend offenbleiben, da die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, dass der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. c DBG erfüllt ist. 5. Für die vorliegende Beurteilung muss zunächst anhand einer Gegenüberstellung der Einkünfte und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die im Jahr 2023 frei verfügbare Einkommensquote des Rekurrenten bestimmt werden. Diese ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung 2023 zu setzen, um abzuschätzen, ob ein vorwerfbares Verhalten vorliegt. 5.1 Da betreffend das Jahr 2023 weder in den Eingaben des Rekurrenten noch in den Akten ein Lohnausweis enthalten ist und die Gehaltsabrechnungen nur unvollständig (September bis und mit Dezember 2023, vgl. pag. 30-26) vorhanden sind, wird vorliegend vom Einkommen gemäss Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 (pag. 22-15) ausgegangen. Es ist somit mit einem Einkommen von jährlich CHF 82'767.-- bzw. monatlich CHF 6'897.25 zu rechnen. 5.2 Diesem Einkommen ist der zu berechnende betreibungsrechtliche Zwangsbedarf gegenüberzustellen. Dieser besteht zunächst aus einem monatlichen Grundbetrag, welcher beispielsweise Kosten für Nahrung, Kleider und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen inkl. Prämien für Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherungen, Kulturelles (inkl. Radio- und TV-Gebühren [Serafe]), Telekommunikation sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. beinhaltet (vgl. Ziff. I der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1; VGE 100 2016 263 vom 6.6.2017, E. 3.3 mit Hinweisen). Für eine alleinstehende Person sieht

- 8 das Kreisschreiben B1 einen monatlichen Grundbetrag von CHF 1'200.-- vor. Vorliegend wohnt der Rekurrent allein, womit ihm ein Grundbetrag von CHF 1'200.-- zuzugestehen ist. 5.3 Zum Grundbetrag kommen weitere anrechenbare Auslagen wie die Wohn-, Heiz- und Nebenkosten hinzu (vgl. Ziff. II/1 und 2 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Der Rekurrent hat sowohl für das Jahr 2024 wie auch für das Jahr 2025 angegeben, CHF 826.-- Miete und CHF 74.-- Nebenkosten zu bezahlen (vgl. Aktuelles Monatsbudget vom 21.10.2024, pag. 45-46; vgl. Aktuelles Monatsbudget, nicht nummerierte Beilage zum Schreiben vom 14.3.2025). Betreffend das Jahr 2023 hat er keine Angaben gemacht. Gemäss Akten bezahlt der Rekurrent seit dem 1. Mai 2009 monatlich CHF 616.-- Miete und seit dem 24. November 2017 CHF 210.-- à Konto Nebenkosten (vgl. Mietvertrag vom 5.2.1998, pag. 38; Mietvertragsänderung vom 8.12.2008, pag. 39; Freiwillige Erhöhung Akontozahlungen vom 24.11.2017, pag. 37). Es liegen keine Belege vor, welche nachweisen würden, dass der Rekurrent im Jahr 2023 mehr Miet- und Nebenkosten gehabt hätte, wie es die Steuerverwaltung in ihre Berechnung aufgenommen hat. Somit sind lediglich CHF 616.-- für die Miete und CHF 210.-- für die Nebenkosten zu berücksichtigen. 5.4 Zum Zwangsbedarf gehört zudem die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG), nicht aber diejenige für nichtobligatorische Zusatzversicherungen (VVG) (vgl. Ziff. II/3 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1; BGE 134 III 323 E. 3). Zur Prämie für die KVG betreffend das Jahr 2023 hat der Rekurrent weder Angaben gemacht noch eine entsprechende Police eingereicht. Liegen keine entsprechenden Unterlagen vor, stellt die Steuerrekurskommission grundsätzlich auf die regionalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Bundes ab (RKE 100 2015 108 vom 2.6.2016, E. 5.3, nicht publiziert). Für das Jahr 2023 beträgt diese für eine erwachsene Person im Kanton Bern (Prämienregion 1) CHF 6'936.-- pro Jahr (vgl. Art. 3 Bst. b der Verordnung des EDI vom 19. Oktober 2022 über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1]). Entsprechend sind CHF 578.-- pro Monat als Prämie für die obligatorische Krankenversicherung anzuerkennen. 5.5 Für unumgängliche Berufsauslagen sind weiter die Auslagen für auswärtige Verpflegung miteinzubeziehen (vgl. Ziff. II/4 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Pro Hauptmahlzeit sind zwischen CHF 9.-- bis CHF 11.-- zu berücksichtigen. Für Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung berücksichtigt die Steuerrekurskommission praxisgemäss CHF 10.-- pro Tag. Bei einer Vollzeittätigkeit (vgl. pag. 55) ist von 220 Arbeitstagen auszugehen. Somit kann ein Betrag von CHF 2'200.-- (ausmachend monatlich CHF 183.35) einbezogen werden.

- 9 - 5.6 Zu den unumgänglichen Berufsauslagen gehören sodann die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt (vgl. Ziff. II/4 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Sofern einem Auto Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Der Kompetenzcharakter ist primär dann zu bejahen, wenn das Fahrzeug zur Berufsausübung unentbehrlich ist (vgl. etwa VGE 100 2017 97 vom 7.3.2018, E. 3.9). Die Arbeitgeberin des Rekurrenten bestätigt mit Schreiben vom 28. Januar 2025, dass er für kurzfristige Einsätze bei den Kunden das Privatfahrzeug benötige (nicht nummerierte Beilage zum Schreiben vom 14.3.2025). Damit kann der Kompetenzcharakter bejaht werden. Der Rekurrent hat für Fahrkosten betreffend das Jahr 2024 CHF 360.-- (vgl. Aktuelles Monatsbudget vom 21.10.2024, pag. 45-46) und betreffend das Jahr 2025 CHF 400.-- (vgl. Aktuelles Monatsbudget, nicht nummerierte Beilage zum Schreiben vom 14.3.2025) geltend gemacht, ohne diese Beträge herzuleiten. Betreffend das Jahr 2023 hat er keine Angaben gemacht. Gemäss "Google Maps" (vgl. <https://www.google.ch/maps>) beträgt die Strecke zwischen dem Wohnort des Rekurrenten (E.________strasse, C.________) und dem Arbeitsplatz (B.________ AG, F.________) ungefähr 22 km pro Weg, wobei davon ausgegangen wird, dass er diese Strecke zwei Mal pro Arbeitstag absolviert (= 44 km pro Arbeitstag). Der allgemeine Kilometeransatz von CHF 0.70 (Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Anhang Ziff. 2 der Verordnung vom 10. Februar 1993 des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1]) ist um die Amortisationskosten zu kürzen, die praxisgemäss auf 30 % bestimmt werden, sodass die hier relevanten festen und veränderlichen Kosten noch CHF 0.50 pro Kilometer ausmachen (vgl. VGE 100 2019 146 vom 1.4.2020, E. 3.4.4 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2D_19/2020 vom 26.5.2020]). Dies ergibt Fahrkosten von CHF 4'840.-pro Jahr bzw. CHF 403.35 pro Monat (= 44 km x CHF 0.50/km x 220 Arbeitstage / 12). 5.7 Dem Zwangsbedarf angerechnet werden können weiter rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, welche die betroffene Person an nicht in ihrem Haushalt wohnende Personen nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch weiterhin leisten wird (vgl. Ziff. II/5 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). 5.7.1 Aus der zivilgerichtlichen Schuldneranweisung vom 7. August 2023 (pag. 32-31) geht hervor, dass die Arbeitgeberin des Rekurrenten angewiesen worden ist, monatlich CHF 2'627.-zzgl. allfälliger Kinderzulagen direkt an die Kindsmutter zu überweisen. Daraus kann geschlossen werden, dass der Rekurrent in entsprechendem Umfang unterhaltspflichtig ist. Weiter ist den vorhandenen Gehaltsabrechnungen (September bis und mit Dezember 2023, vgl. pag. 30- 26) zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin dieser Anweisung ab September 2023 mit vier Über-

- 10 weisungen à CHF 2'857.-- nachgekommen ist. Weitere Unterhaltszahlungen sind demgegenüber nicht nachgewiesen. Damit sind im Jahr 2023, anders als von der Steuerverwaltung berechnet, für Unterhaltszahlungen monatlich lediglich CHF 952.35 (= CHF 2'857.-- * 4 / 12) anstatt CHF 1'555.-- anzurechnen. 5.7.2 Der Rekurrent gibt sodann an, dass er seinem in D.________ lebenden Patenkind, welches gleichzeitig das Kind seines verstorbenen Cousins sei, "Alimente" von monatlich CHF 550.-- bezahlt habe. Dass er hierzu rechtlich verpflichtet sei, macht er demgegenüber nicht geltend. In der Schweiz ist jedenfalls die Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nur für Verwandte in auf- und absteigender Linie vorgesehen. Folglich können die Zahlungen an das Patenkind nicht als rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge angesehen werden. Eine Berücksichtigung der finanziellen Unterstützungsleistungen des Rekurrenten an sein Patenkind ausserhalb der Verwandtenunterstützung ist bei der Berechnung des Existenzminimums gemäss Kreisschreiben B1 nicht vorgesehen. 5.8 Zu erwähnen bleibt, dass Auslagen für laufende Steuern, die Tilgung von Steuerschulden und weiterer Schulden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden (vgl. Ziff. III der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1; BGE 134 III 37 E. 4.3; Georges Vonder Mühll in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl., 2021, N. 33 zu Art. 93 SchKG). 5.9 Tabellarisch dargestellt präsentieren sich die anrechenbaren Einkünfte und Auslagen des Rekurrenten wie folgt:

- 11 - Betreibungsrechtliches Existenzminimum (Beträge in CHF): 2023 Monatl. Einkommen Einkommen (netto) 6'897.25 Total Einkünfte 6'897.25 Gemäss Kreisschreiben B1 zu berücksichtigende Ausgaben Grundbetrag 1'200.00 Miete 616.00 Nebenkosten 210.00 Krankenkasse KVG 578.00 Auswärtige Verpflegung 183.35 Fahrkosten 403.35 Unterhaltsbeiträge 952.35 Zwangsbedarf 4'143.05 Monatliche freie Einkommensquote 2'754.20 Freie Quote Steuerjahr 2023 33'050.40 Steuerbetrag 2023 7'038.40 In Prozent des geschuldeten Gesamtsteuerbetrags 470 5.10 Insgesamt stehen dem Einkommen von CHF 6'897.25 damit monatliche Auslagen von CHF 4'143.05 gegenüber, womit im Jahr 2023 eine freie Einkommensquote von CHF 33'050.40 verblieben ist. Diese Quote macht rund 470 % des Steuerbetrags 2023 von total CHF 7'038.40 (exkl. Verzugszinsen, vgl. pag. 20 und 16) aus. Somit wird die Quote von 175 % deutlich überschritten. Entsprechend wäre es dem Rekurrenten möglich und zumutbar gewesen, den geschuldeten Steuerbetrag 2023 zu bezahlen oder entsprechende Rücklagen zu bilden. Aus dem Gesagten folgt, dass der Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. c DBG erfüllt ist und dem Rekurrenten kein Teilerlass gewährt werden kann. 6. Der Rekurs und die Beschwerde sind somit abzuweisen. Für die Bewilligung allfälliger Zahlungserleichterungen (Erstreckung von Zahlungsfristen, Bewilligung von Ratenzahlungen oder Stundung) ist die Inkassostelle der Steuerverwaltung zuständig (Art. 239 StG; Art. 166 DBG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.-- damit dem unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

- 12 - 8. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Teilerlass der kantonalen Steuern 2023 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend Teilerlass der direkten Bundessteuer 2023 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref-

- 13 fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Cuccarède Gurtner

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