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Bern Steuerrekurskommission 02.12.2025 100 2024 434

2. Dezember 2025·Deutsch·Bern·Steuerrekurskommission·PDF·5,180 Wörter·~26 min·6

Zusammenfassung

Steuerverfahrensrecht / Bestrittene Eröffnung eines Einspracheentscheids / Nichtigkeit / Treu und Glauben / Rechtsverweigerung | die kantonalen Steuern

Volltext

100 24 434 200 25 2 100 25 166 200 25 129 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 2.12.2025 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 2. Dezember 2025 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2021 (Eröffnung Einspracheentscheide sowie Rechtsverweigerung)

- 2 den Akten entnommen: A. A.________ (fortan: Rekurrent) und B.________ (fortan: Rekurrentin, gemeinsam: Rekurrenten) wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (fortan: Steuerverwaltung), mit Veranlagungsverfügungen vom 6. April 2023 (Akten Steuerverwaltung, pag. 93-81) für das Steuerjahr 2021 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 133'000.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 141'600.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Dabei wich die Steuerverwaltung namentlich bei den Berufs- und Weiterbildungskosten sowie beim Eigenmietwert einer ausserkantonalen Liegenschaft von der Selbstdeklaration gemäss Steuererklärung 2021 (pag. 80-70) ab. B. Dagegen erhoben die Rekurrenten am 5. Mai 2023 Einsprache (pag. 97-95). Sie beanstandeten sämtliche von der Steuerverwaltung vorgenommenen Korrekturen gegenüber der Selbstdeklaration. Die Steuerverwaltung sandte den Rekurrenten am 16. August 2023 einen Vorabdruck der geplanten Einspracheentscheide und ein Begleitschreiben zu (pag. 105-98) und kündigte darin an, sämtlichen Anträgen mit Ausnahme der für die Rekurrentin geltend gemachten höheren Fahrkosten zu entsprechen. Nachdem sich die Rekurrenten nicht zum Vorabdruck geäussert hatten, hiess die Steuerverwaltung am 2. November 2023 die Einspracheentscheide wie angekündigt teilweise gut und bestimmte das steuerbare Einkommen neu auf CHF 128'700.-- bei den kantonalen Steuern und auf CHF 136'100.-- bei der direkten Bundessteuer (pag. 116-107). C. Gegen die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Dieser Rekurs sei gutzuheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz sei als nichtig zu erklären. 3. Sollte die Verfügung der Vorinstanz nicht als nichtig gelten, sei sie aufzuheben. 4. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz mein [korrekt: unser] rechtliches Gehör verletzt hat und dass sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen hat. 5. Es sei mir [korrekt: uns] Einsicht in alle Vorakten zu geben. 6. Es sei mir [korrekt: uns] Gelegenheit zu geben, nach der Einsicht materielle Rügen vorzubringen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurrenten begründen ihre Anträge damit, dass die Steuerverwaltung ihr rechtliches Gehör verletzt und weitere schwere Verfahrensfehler begangen habe. Namentlich habe die

- 3 - Steuerverwaltung ihnen die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 nie eröffnet. Sie hätten erst durch ein Schreiben der Inkassostelle der Steuerverwaltung vom 6. November 2024 von den Einspracheentscheiden erfahren. Die Rekurrenten erklären weiter, dass sie auch andere von der Steuerverwaltung erwähnte Schreiben nie erhalten hätten. Schliesslich beanstanden sie, dass die von der Steuerverwaltung in Rechnung gestellten Verzugszinsen nicht mit einer Verfügung festgesetzt worden seien. D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 hat die Steuerrekurskommission im Sinn einer verfahrensleitenden Zwischenverfügung das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vorab auf die Frage beschränkt, inwiefern die Steuerverwaltung die angefochtenen Einspracheentscheide korrekt eröffnet hat. E. Die Steuerverwaltung hat sich am 13. März 2025 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung führt die Steuerverwaltung aus, dass sie zwar die Zustellung der Einspracheentscheide nachweisen müsse, vorliegend aufgrund der gesamten Umstände trotz fehlendem eindeutigen Zustellnachweis jedoch davon auszugehen sei, dass die Rekurrenten die Einspracheentscheide betreffend Steuerjahr 2021 erhalten hätten. So falle auf, dass die Rekurrenten den Empfang sämtlicher Schreiben bestreiten würden, deren Zustellung die Steuerverwaltung nicht sicher beweisen könne. Auch würden sich die Rekurrenten widersprüchlich zu Abrechnungen der Steuerverwaltung äussern, indem sie einerseits angeben, diese nicht erhalten zu haben und andererseits bemängeln, dass die Abrechnungen nicht die Erfordernisse an eine Verfügung erfüllten. Wenig glaubhaft sei schliesslich, dass die Rekurrenten eine Mahnung vom 18. Februar 2024 als Akontorechnung interpretiert hätten. Die Steuerverwaltung ist zudem der Auffassung, dass sie die Verzugszinsen gesetzeskonform in Rechnung gestellt habe. F. Mit Eingabe an die Steuerrekurskommission vom 2. Mai 2025 haben die Rekurrenten gegen die Steuerverwaltung Rekurs und Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. verzögerung betreffend die gleiche Steuerperiode 2021 erhoben. Sie werfen der Steuerverwaltung vor, zu Unrecht keine Feststellungsverfügung erlassen zu haben, um die sie am 24. Oktober 2024 ersucht hätten. Die Rekurrenten beantragen, die beiden Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Am 11. Juni 2025 haben sie den Vorwurf der Rechtsverweigerung näher begründet und zusätzliche Unterlagen eingereicht. G. Die Rekurrenten haben mit zwei Schreiben vom 6. Mai 2025 und vom 7. Mai 2025 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 13. März 2025 Stellung genommen und an ihren Standpunkten festgehalten.

- 4 - H. Mit Eingabe vom 21. Juni 2025 haben die Rekurrenten die Steuerrekurskommission ersucht, im Verfahren betreffend die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 ein Einigungsverfahren durchzuführen. Dieser Antrag ist von der Steuerrekurskommission mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2025 abgewiesen worden. I. Die Steuerverwaltung hat sich am 27. Juni 2025 zum Verfahren betreffend Rechtsverweigerung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde und verweist auf ihre Vernehmlassung vom 13. März 2025 und die damit eingereichten Akten. J. Die Rekurrenten haben mit Schreiben vom 8. August 2025 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 27. Juni 2025 Stellung genommen und an ihren Standpunkten festgehalten. Sie weisen darauf hin, dass der Rekurs und die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung nicht die gleichen Rechtsfragen beträfen wie die am 2. Dezember 2024 eingereichten Rechtsmittel gegen die Einspracheentscheide vom 2. November 2023. Die Steuerverwaltung habe daher zu Unrecht auf die Vernehmlassung vom 13. März 2025 verwiesen. Weiter kritisieren die Rekurrenten, dass die Steuerrekurskommission auch im zweiten Verfahren einen Kostenvorschuss eingefordert habe und beantragen dessen Rückerstattung unabhängig vom Verfahrensausgang. K. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich in beiden Verfahren nicht vernehmen lassen. Auf die detaillierten Äusserungen der Parteien in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zur Beurteilung der Rechtsmittel gegen die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und

- 5 - Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1 Die Rekurrenten haben am 2. Dezember 2024 zunächst Rekurs und Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 erhoben, mit denen die Steuerverwaltung die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2021 veranlagt hat (Verfahren 100 2024 434 / 200 2025 2). Am 2. Mai 2025 haben die Rekurrenten sodann Rekurs und Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben, welche die gleiche Steuerperiode betreffen (Verfahren 100 2025 166 / 200 2025 129). Zwar stellen sich in den beiden Verfahren unterschiedliche Sach- und Rechtsfragen. Diese betreffen jedoch den gleichen Grundsachverhalt, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 VRPG zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid abzuhandeln. 1.2 Fraglich ist hingegen, ob der Rekurs und die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide 2021 fristgerecht erhoben worden sind. Die Rechtsmittelfrist beträgt sowohl nach kantonalem Recht als auch betreffend die direkte Bundessteuer 30 Tage seit der Eröffnung bzw. nach Zustellung des Einspracheentscheids (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG). Die angefochtenen Einspracheentscheide datieren vom 2. November 2023, während die Rekursschrift erst am 3. Dezember 2024, und damit rund 13 Monate später, bei der Post aufgegeben worden ist. Die Rekurrenten machen jedoch geltend, dass sie die Einspracheentscheide nie erhalten hätten. Gemäss Art. 159 Abs. 1 StG und Art. 116 Abs. 1 DBG sind Verfügungen und Entscheide der steuerpflichtigen Person schriftlich zu eröffnen. Ohne Eröffnung kann eine Verfügung keine Rechtswirkungen haben, sie ist folglich nichtig (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 40 zu Art. 116 DBG, mit zahlreichen Hinweisen). Weil die Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen beachtet werden muss (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 40 zu Art. 116 DBG), ist das Rechtsbegehren der Rekurrenten, die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 als nichtig zu erklären (siehe Bst. C hiervor), an keine Rechtsmittelfrist gebunden. Diesbezüglich ist folglich auf den Rekurs und die Beschwerde einzutreten. 1.3 Die Eintretensvoraussetzungen betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung sind hingegen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend Einspracheentscheide vom 2. November 2023 zu prüfen (E. 6 hiernach). 1.4 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

- 6 - 2. Strittig ist zunächst, ob die Einspracheentscheide betreffend Steuerjahr 2021, datiert vom 2. November 2023, den Rekurrenten eröffnet worden sind. Wie erwähnt, ist die Eröffnung Voraussetzung dafür, dass eine Verfügung oder ein Entscheid Rechtswirkungen entfalten kann. 2.1 Die Eröffnung im Sinn von Art. 159 Abs. 1 StG und Art. 116 Abs. 1 DBG ist erfolgt, sobald die Verfügung oder der Entscheid der steuerpflichtigen Person zugestellt worden ist. Dazu reicht es aus, wenn die Sendung in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, so dass dieser vom Inhalt hat Kenntnis nehmen können. Bei uneingeschriebenen Sendungen ist diese Voraussetzung erfüllt, sobald die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Ob der Empfänger den Inhalt der Sendung tatsächlich zur Kenntnis nimmt, spielt hingegen keine Rolle (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 116 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 20 und 23 zu Art. 116 DBG). 2.2 Die Steuerverwaltung trägt die Beweislast für den Vollzug der Zustellung (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 19 zu Art. 116 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 41 zu Art. 116 DBG). Im vorliegenden Fall sind die strittigen Einspracheentscheide mit gewöhnlicher Post versandt worden, was zulässig bzw. gesetzlich vorgesehen ist (Art. 159 Abs. 2 StG). Ein direkter Nachweis der Zustellung ist folglich nicht vorhanden. Weiter liegen Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Ein solcher Fehler wird jedoch nicht vermutet, sondern wird nur angenommen, wenn er aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Wird der Empfang einer nicht eingeschriebenen Sendung vom Adressaten bestritten, ist auf dessen Darlegung abzustellen, wenn diese nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Dabei ist der gute Glaube des Adressaten zu vermuten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 29a zu Art. 116 DBG mit Verweis auf BGE 142 III 599 E. 2.4.1). 3. Die Rekurrenten erklären, dass sie erst aufgrund eines Schreibens der Steuerverwaltung vom 6. November 2024, das ihnen am 25. November 2024 zugestellt worden sei, von den Einspracheentscheiden vom 2. November 2023 erfahren hätten. Die Steuerverwaltung erachtet dies angesichts der gesamten Umstände als nicht glaubhaft. Aus ihren Akten ergibt sich Folgendes: 3.1 Die Rekurrenten haben am 5. Mai 2023 gegen die Veranlagungsverfügungen vom 6. April 2023 Einsprache erhoben. Nach deren Prüfung hat die Steuerverwaltung den Rekurrenten einen Vorabdruck der geplanten Einspracheentscheide zugesandt (Begleitschreiben vom 16.8.2023, pag. 105; Details zum Einspracheentscheid vom 10.8.2023, pag. 104-100; Stellungnahme zu den in der Einsprache beanstandeten Punkten vom 10.8.2023, pag. 99 f.). Mit dem Begleitschreiben hat die Steuerverwaltung den Rekurrenten eine Frist von 20 Tagen gewährt, um weitere Ausführungen zu verlangen oder Gegenbemerkungen einzureichen und hat an-

- 7 gekündigt, nach Ablauf dieser Frist die Veranlagungsverfügung mit der Schlussabrechnung zu eröffnen. Nachdem die Rekurrenten nicht reagiert haben, hat die Steuerverwaltung die hier strittigen Einspracheentscheide vom 2. November 2023 eröffnet (pag. 116-107), die inhaltlich mit dem Vorabdruck vom 16. August 2023 übereinstimmten. Gemäss Entscheidrechnung für die kantonalen Steuern (pag. 114) hat sich die Forderung der Steuerverwaltung zu jenem Zeitpunkt auf CHF 18'959.15, zahlbar bis am 2. Dezember 2023 belaufen. Demgegenüber ist der veranlagte Betrag der direkten Bundessteuer von CHF 4'477.-- durch eine von den Rekurrenten geleistete Vorauszahlung gedeckt gewesen (pag. 112). 3.2 Mit Zahlungserinnerung vom 6. Januar 2024 (pag. 117) hat die Steuerverwaltung die Rekurrenten darüber informiert, dass der für die kantonalen Steuern 2021 geschuldete Steuerbetrag von CHF 18'959.15 noch nicht bezahlt worden ist. Sie hat die Rekurrenten aufgefordert, die Forderung bis am 21. Januar 2024 zu tilgen und hat angekündigt, nach Ablauf dieser Frist eine gebührenpflichtige Mahnung zu versenden. Als nächstes hat die Steuerverwaltung den Rekurrenten ein als "Mahnung (Verfügung)" bezeichnetes und mit 18. Februar 2024 datiertes Schreiben geschickt (pag. 119). Der ausstehende Betrag hat sich um die Mahngebühr von CHF 60.-auf CHF 19'019.15 erhöht, der bis am 4. März 2024 zu bezahlen gewesen wäre. Die Steuerverwaltung hat erklärt, dass sie nach Ablauf dieser Frist die Betreibung einleiten werde. Gemäss der angefügten Rechtsmittelbelehrung hätte die Mahnung mit Beschwerde an die Finanzdirektion des Kantons Bern angefochten werden können. Das Schreiben hat zudem folgenden Hinweis enthalten: "Die Forderung gemäss Rechnung ist rechtskräftig und kann daher mit Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung nicht mehr angefochten werden." Am 12. Februar 2024 ist dem Konto der Steuerverwaltung bei der Postfinance eine Überweisung der Rekurrenten in Höhe von CHF 18'959.15 gutgeschrieben worden mit dem Vermerk "Kantons- und Gemeindesteuern 2021" (Gutschriftsbestätigung, pag. 120). 3.3 Mit Abrechnung vom 21. Februar 2024 (pag. 121) und einem als "Zahlungsaufforderung/Mahnung" bezeichneten Schreiben vom 24. Mai 2024 (pag. 122) hat die Steuerverwaltung die Rekurrenten zur Begleichung der Restschuld betreffend die kantonalen Steuern 2021 aufgefordert. Diese hat sich auf CHF 161.50 (Mahngebühr und Verzugszins) belaufen. Auf diesen Betrag hat auch der nur an den Rekurrenten adressierte Zahlungsbefehl gelautet, der am 16. August 2024 zugestellt worden ist (pag. 124 f.). Die Rekurrenten haben unmittelbar bei der Zustellung Rechtsvorschlag erhoben. Daraufhin hat die Steuerverwaltung ihnen ein vom 10. September 2024 datiertes Schreiben (pag. 126) zugesandt, mit dem sie die Rekurrenten ersucht hat, den Rechtsvorschlag innerhalb von 20 Tagen zurückzuziehen oder die Forderung zu begleichen. Die Steuerverwaltung hat erklärt, dass die Forderung rechtskräftig sei, weshalb der definitiven Rechtsöffnung nichts im Weg stehe. Sollten die Rekurrenten der Aufforderung

- 8 nicht nachkommen, werde die Steuerverwaltung ans zuständige Gericht gelangen, was für die Rekurrenten mit beträchtlichen Kosten verbunden wäre. Mit Schreiben vom 17. September 2024 (pag. 134) hat der von den Rekurrenten bevollmächtigte Rechtsanwalt D.________ erklärt, dass die Rekurrenten bereit seien, drei in Betreibung gesetzte Forderungen der Steuerverwaltung – darunter diejenige für die kantonalen Steuern 2021 – zu bezahlen. Ausserdem hat der Rechtsanwalt die Steuerverwaltung ersucht, nach erfolgter Bezahlung der Ausstände ihre Einwilligung zur Löschung der entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu erteilen. Die Steuerverwaltung hat am 23. September 2024 geantwortet, dass sie dies tun werde (pag. 135). 3.4 Ebenfalls mit Schreiben vom 23. September 2024 (pag. 136) ist die Steuerverwaltung vom zuständigen Betreibungsamt aufgefordert worden, auf Verlangen der Rekurrenten den Forderungstitel zur Betreibung betreffend die kantonalen Steuern 2021 zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Forderungen einzureichen (wie in Art. 73 Abs. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] vorgesehen). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2024 (pag. 137) haben sich die Rekurrenten schriftlich an einen Mitarbeiter der Steuerverwaltung gewandt und diesen aufgefordert, die Betreibung zurückzunehmen. Zugleich haben sie sich nach der zuständigen Aufsichtsstelle erkundigt und angekündigt, für "die unbegründete Einleitung eines Inkassoverfahrens" Schadenersatz zu fordern. Vier Tage später, am 24. Oktober 2024 haben sich die Rekurrenten mit einer "Einsprache gegen die Betreibungsbegehren 224075261 [betrifft die kantonalen Steuern 2021] und 224075262 (Rechtsverzögerung und -verweigerung bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs)" überschriebenen Eingabe erneut an die Steuerverwaltung (pag. 139 f) gerichtet. Die Steuerverwaltung hat mit Schreiben vom 6. November 2024 (pag. 141.2 f.) auf die beiden Eingaben der Rekurrenten vom 20. Oktober 2024 und vom 24. Oktober 2024 geantwortet. Einleitend hat sie darin ausgeführt, welche Schreiben den Rekurrenten für das Steuerjahr 2021 eröffnet worden seien: - Definitive Verfügung/Schlussabrechnung vom 6. April 2023 - Einspracheentscheid vom 2. November 2023 - Zahlungserinnerung vom 6. Januar 2024 - Mahnung/Verfügung vom 18. Februar 2024 Die Rekurrenten haben erklärt, dass sie erst aufgrund dieses Schreibens der Steuerverwaltung vom 6. November 2024 von der Existenz des Einspracheentscheids vom 2. November 2023 erfahren hätten (vgl. E. 3 hiervor). 4. Wie in E. 2.2 hiervor ausgeführt, ist bei einer bestrittenen Zustellung einer uneingeschrieben versandten Verfügung auf die Darlegung des Adressaten abzustellen, sofern diese nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht.

- 9 - 4.1 Vorliegend bestreiten die Rekurrenten in den Schreiben an die Steuerrekurskommission vom 27. Januar 2025, vom 6. Mai 2025 und vom 7. Mai 2025 nicht nur den Erhalt der strittigen Einspracheentscheide vom 2. November 2023, sondern auch die Zustellung des Vorabdrucks vom 16. August 2023, der Zahlungserinnerung vom 6. Januar 2024, der Abrechnung vom 19. Februar 2024 und der Zahlungsaufforderung vom 24. Mai 2024. Dass innert neun Monaten gleich fünf Sendungen auf dem Weg von der Steuerverwaltung zu den Rekurrenten verloren gegangen sein sollen, ist so gut wie ausgeschlossen, zumal auch die Rekurrenten keine Anhaltspunkte nennen, die eine derartig ausserordentliche Serie von Fehlern bei der Steuerverwaltung (kein Versand) oder bei der Post (vollständiger Verlust der Sendungen) plausibel erscheinen liesse. 4.2 Hinzu kommt, dass die Rekurrenten unmittelbar nach Erhalt der Mahnung vom 18. Februar 2024 den ausstehenden Steuerbetrag gemäss Einspracheentscheid (nicht jedoch die Mahngebühr) beglichen haben. Wenn eine steuerpflichtige Person den Erhalt einer Veranlagungsverfügung bestreitet, die darauf basierende Mahnung jedoch widerspruchslos entgegennimmt, darf auf die vorgängig erfolgte Zustellung der Verfügung geschlossen werden, wie das Bundesgericht bereits in einem Entscheid vom 11. Dezember 1957 entschieden hat (in ASA 27, S. 357). In der Eingabe vom 27. Januar 2025 erklären die Rekurrenten hierzu, dass sie die Mahnung "als Zahlungserinnerung für die noch nicht beglichenen Akontorechnungen interpretiert" hätten. Diese Aussage ist aus mehreren Gründen unglaubhaft: Erstens findet sich auf der Mahnung vom 18. Februar 2024 der explizite Hinweis, dass die Forderung rechtskräftig ist und daher nicht mehr mit Beschwerde gegen die Mahnung angefochten werden könne. Dass die Rekurrenten diesen Hinweis zur Kenntnis genommen haben, ergibt sich aus ihren Ausführungen in der Parteieingabe vom 13. Januar 2025 ans Regionalgericht ________ betreffend Rechtsöffnungsverfahren (pag. 166, erster Abschnitt). Aus diesem Grund erweist sich die Behauptung der Rekurrenten als wenig glaubhaft, hätten sie vernünftigerweise doch umgehend nach Erhalt der Mahnung bei der Steuerverwaltung monieren müssen, dass ihnen die Einspracheentscheide nicht eröffnet worden sind. Zweitens weist die Steuerverwaltung auf ihren Ratenrechnungen stets darauf hin, dass für die damit fakturierten Beträge keine Mahnungen versandt werden. Drittens bezieht sich die Mahnung vom 18. Februar 2024 auf die "Kantons- und Gemeindesteuern 2021". Falls die Steuerverwaltung tatsächlich eine Mahnung für die nicht bezahlte Ratenrechnungen 2021 versandt hätte, wäre dies viel früher geschehen. Im Ergebnis ist die Darlegung des Sachverhalts durch die Rekurrenten weder wahrscheinlich noch nachvollziehbar im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dementsprechend kann darauf nicht abgestellt werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 betreffend Steuerjahr 2021 den Rekurrenten ordnungsgemäss zugestellt worden sind.

- 10 - 4.3 Selbst wenn die Zustellung der Einspracheentscheide vom 2. November 2023 – entgegen dem hiervor Ausgeführten – nicht nachgewiesen wäre, dürften die Adressaten nicht beliebig lange zuwarten, bis sie diese anfechten. Vielmehr muss dies innerhalb einer vernünftigen Frist geschehen, die zu laufen beginnt, sobald die Adressaten bei zumutbarer Aufmerksamkeit von der Eröffnung Kenntnis erhalten haben (ausführlich dazu: Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 59 zu Art. 44 VRPG). Diese aus dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) abgeleitete Regel gilt nicht nur für mangelhaft, sondern auch für überhaupt nicht eröffnete Verfügungen, wie sich aus dem von Michel Daum zitierten BGE 131 IV 183 E. 3.1.1 ergibt (vgl. auch BVR 1999 S. 137 E. 4). Wie in vorstehender Erwägung erläutert, hat den Rekurrenten spätestens nach Erhalt der Mahnung vom 18. Februar 2024 bewusst sein müssen, dass die Veranlagung 2021 nach Auffassung der Steuerverwaltung rechtskräftig ist. Unter diesen Umständen wären die Rekurrenten verpflichtet gewesen, der Steuerverwaltung zeitnah mitzuteilen, dass sie die Einspracheentscheide nicht erhalten hätten. Indem die Rekurrenten erst mit der Rekurseingabe vom 2. Dezember 2024 geltend gemacht haben, sie hätten die Einspracheentscheide 2021 nie erhalten, haben sie ungebührlich lange zugewartet und damit das auch für sie geltenden Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verletzt. Dies gilt umso mehr, als die Rekurrenten erst an die Steuerrekurskommission gelangt sind, nachdem die Steuerverwaltung am 21. November 2024 für den ausstehenden Betrag von CHF 161.50 beim Regionalgericht ________ die definitive Rechtsöffnung beantragt hat (pag. 143), was den Rekurrenten mit Schreiben vom 27. November 2024 (pag. 145) mitgeteilt worden ist. 4.4 Als Ergebnis steht somit fest, dass die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 betreffend Steuerjahr 2021 nicht als nichtig zu erklären sind. Diesbezüglich sind Rekurs und Beschwerde somit abzuweisen. Daraus folgt, dass auf die Rechtsbegehen Nrn. 3 bis 6 (siehe Bst. C hiervor) wegen versäumter Rechtsmittelfrist nicht eingetreten werden kann. 5. In ihrer Eingabe vom 27. Januar 2025 weisen die Rekurrenten weiter darauf hin, dass die Steuerverwaltung die ihnen auferlegten Verzugszinsen nicht mittels Verfügung festgesetzt habe. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StG wird für nicht oder verspätet bezahlte Beträge vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. Hierzu ist festzuhalten, dass die Entscheidrechnung vom 2. November 2023 (pag. 114, Teil des Einspracheentscheids betreffend die kantonalen Steuern) einen Verzugszins in Höhe von CHF 1'148.90 ausweist, der im Total von CHF 18'959.15 enthalten und von den Rekurrenten bezahlt worden ist. Soweit sich die Beanstandung der Rekurrenten auf den mit der Entscheidrechnung fakturierten Verzugszins bezieht, erübrigen sich weitere Ausführungen, denn diese Forderung ist zusammen mit dem Einspracheentscheid in

- 11 - Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die Rekurrenten auf den Verzugszins im Umfang von CHF 101.50 beziehen, der Gegenstand der von der Steuerverwaltung eingeleiteten Zwangsvollstreckung darstellt, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen zum Verfahren betreffend Rechtsverweigerung eingegangen. 6. Mit ihrer zweiten Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2025 beantragen die Rekurrenten, "es sei festzustellen, dass die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung" begangen habe. Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde in einer ihr form- und fristgerecht unterbreiteten Angelegenheit keine Verfügung trifft, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Markus Müller in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 92 zu Art. 49 VRPG). Von Rechtsverzögerung wird gesprochen, wenn eine Behörde ein Verfahren ungebührlich verschleppt und damit gegen das Beschleunigungsgebot verstösst (Markus Müller, a.a.O., N. 99 zu Art. 49 VRPG). Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die Frage, ob die Steuerverwaltung eine Rechtsverweigerung begangen hat. Da das Verweigern einer Verfügung seinerseits als Verfügung gilt (Art. 49 Abs. 2 VRPG), ist die Steuerrekurskommission als ordentliche Rechtsmittelinstanz der Steuerverwaltung zuständig für die Behandlung der am 2. Mai 2025 eingereichten Rechtsmittel (vgl. Markus Müller, a.a.O., N. 91 zu Art. 49 VRPG). 6.1 Die Rekurrenten werfen der Steuerverwaltung vor, dass sie es unterlassen habe, eine von ihnen am 24. Oktober 2024 beantragte Feststellungsverfügung zu erlassen. Auch habe die Steuerverwaltung ihr entsprechendes Gesuch weder abgewiesen noch sei sie nicht darauf eingetreten. Mit einer Feststellungsverfügung werden, im Unterschied zum Normalfall einer rechtsgestaltenden Verfügung, keine Rechte oder Pflichten gewährt oder aberkannt, sondern es wird die bereits bestehende rechtliche Situation verbindlich festgestellt (Markus Müller, a.a.O., N. 25 zu Art. 49 VRPG). Ein Feststellungsbegehren ist nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann. Wer ein Feststellungsbegehren stellt, muss daher ein spezifisches Feststellungsinteresse nachweisen können. Dieses ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Gesuchsteller die Möglichkeit gehabt hätte, mit einem Gestaltungsbegehren vorzugehen (Markus Müller, a.a.O., N. 73 f. zu Art. 49 VRPG). 6.2 Am Ursprung der Eingabe betreffend Rechtsverweigerung steht das in E. 3.4 hiervor bereits erwähnte Schreiben der Rekurrenten an die Steuerverwaltung vom 24. Oktober 2024 (pag. 139 f.). Dieses trägt die Bezeichnung "Einsprache gegen die Betreibungsbegehren 224075261 und 224075262 (Rechtsverzögerung und -verweigerung bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs)". Darin beantragten die Rekurrenten Folgendes:

- 12 - 1. Diese Einsprache sei gutzuheissen. 2. Es sei festzustellen, dass die Steuerverwaltung Rechtsverweigerung und weitere schwerwiegende Verfahrensfehler begangen hat und dass sie mein [korrekt: unser] rechtliches Gehör verletzt hat. 3. Die Amtshandlung der Steuerverwaltung betreffend die Betreibungsbegehren 224075261 und 224075262 sei als nichtig zu erklären. Die entsprechenden Betreibungen seien umgehend zurückzuziehen. 4. Als vorsorgliche Massnahme seien die Betreibungsverfahren 224075261 und 224075262 einzustellen. 5. Es sei eine Einspracheverhandlung durchzuführen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurrenten begründeten ihre Anträge hauptsächlich damit, dass ihnen keine Mahnungen in der Form einer Verfügung für die in Betreibung gesetzten Forderungen eröffnet worden seien. Aus diesem Grund sei die Steuerverwaltung nicht befugt gewesen, die Betreibung einzuleiten. Weiter machten die Rekurrenten eine schwerwiegende Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. 6.3 Die Steuerverwaltung antwortete mit Schreiben vom 6. November 2024 (pag. 141.2 f.). Mit Bezug auf die hier relevante Betreibung 224075261 erklärte sie, dass am 10. Februar 2024 den Rekurrenten eine als Verfügung ausgestaltete Mahnung, datiert vom 19. Februar 2024, zugestellt worden sei. Am 12. Februar 2024 sei die Zahlung der Rekurrenten über CHF 18'959.15 eingegangen. Am 19. Februar 2024 seien die Rekurrenten mittels einer Abrechnung aufgefordert worden, die Mahngebühr und den (restlichen) Verzugszins zu begleichen. Nachdem die Rekurrenten darauf nicht reagiert hätten, sei ihnen am 24. Mai 2024 eine weitere Mahnung zugesandt worden. Da auch danach keine Zahlung erfolgt sei, habe sie am 30. Juli 2024 die Betreibung eingeleitet, wie in der Mahnung vom 24. Mai 2024 angekündigt. Weiter schilderte die Steuerverwaltung in ihrem Schreiben die Korrespondenz nach Zustellung des Zahlungsbefehls und bestätigte, dass ihrer Auffassung nach der definitiven Rechtsöffnung nichts im Weg stehe. Abschliessend erneuerte die Steuerverwaltung ihre Zusicherung, dass sie nach Überweisung des ausstehenden Betrags von nunmehr CHF 195.50 die Betreibung aus dem Register löschen lassen werde. 6.4 Die Rekurrenten antworteten am 26. November 2024, dass sie mit dem Vorschlag der Steuerverwaltung "ohne explizites Schuldeingeständnis" einverstanden seien und ersuchten um Zusendung eines entsprechenden Einzahlungsscheins (pag. 144). Sollte die Steuerverwaltung mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein, sei mit einer anfechtbaren Verfügung über ihre Einsprache vom 24. Oktober 2024 zu entscheiden. Die Steuerverwaltung entgegnete mit Schreiben vom 27. November 2024 (pag. 145), dass das Rechtsöffnungsgesuch bereits beim Regionalgericht ________ hängig sei (siehe pag. 143). Sie bat die Rekurrenten, den Rechts-

- 13 vorschlag beim Gericht zurückzuziehen, damit ihnen die Endabrechnung zugestellt werden könne. 6.5 Wie bereits nach Zustellung des Zahlungsbefehls (siehe E. 3.3 hiervor), haben die Rekurrenten nach Erhalt des Schreibens der Steuerverwaltung vom 6. November 2024 zugesichert, den geforderten Betrag von CHF 195.50 zu bezahlen. Sie haben es sich danach (erneut) anders überlegt, so dass das Regionalgericht ________ über das von der Steuerverwaltung eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren hat entscheiden müssen. In diesem Verfahren haben sich die Rekurrenten ausführlich äussern können (Eingabe vom 13.1.2025, pag. 171-165). Gemäss ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025 hat das Regionalgericht das Rechtsöffnungsgesuch am 27. Februar 2025 abgewiesen. Bei dieser Sachlage kann der Steuerverwaltung keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Rekurrenten überhaupt ein ausreichendes spezifisches Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung hätten geltend machen können. Vielmehr hat die Steuerverwaltung aufgrund des für die Rekurrenten günstigen Verlaufs des Rechtsöffnungsverfahrens ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die "Einsprache" vom 24. Oktober 2024 mit dem Entscheid des Regionalgerichts vom 27. Februar 2025 gegenstandslos geworden ist. Die Eingabe vom 2. Mai 2025 ist folglich abzuweisen. 7. Abschliessend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Im Schreiben an die Steuerverwaltung vom 20. Oktober 2024 (pag. 137) – nicht aber in der "Einsprache" vom 24. Oktober 2024 – haben die Rekurrenten erklärt, dass sie Schadenersatz zu verlangen gedenken "für die unbegründete Einleitung eines Inkassoverfahrens", dessen Höhe sie zu einem späteren Zeitpunkt genauer qualifizieren würden. Der Kanton Bern haftet für den Schaden, den seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Schadenersatzbegehren sind der Direktion, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat (vorliegend der Finanzdirektion), schriftlich, begründet und im Doppel zuzustellen (Art. 104 Abs. 1 und 2 PG). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen, dass gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dem Interesse, die Rechtswidrigkeit einer nicht mehr anfechtbaren Verfügung im Hinblick auf ein Staatshaftungsverfahren feststellen zu lassen, die Schutzwürdigkeit abgesprochen wird (VGE 100 2023 112 vom 9.3.2023, E. 3.2; VGE 100 2007 23149 vom 1.9.2008, E. 3.3.1 in: BVR 2008 S. 569; Markus Müller, a.a.O., N. 74 zu Art. 49 VRPG). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Ver-

- 14 fahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Rekurrenten haben in beiden Verfahren einen Kostenvorschuss von je CHF 800.-- geleistet. In ihrer Eingabe vom 8. August 2025 beantragen sie, dass ihnen der im Verfahren betreffend Rechtsverweigerung bezahlte Betrag auch im Fall des Unterliegens zurückerstattet werde, weil "es sich um denselben Sachverhaltskomplex mit überschneidender Aktenlage" handle. Dies trifft zum Teil zu, dennoch hat die Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 5. Mai 2025 einen erheblichen Zusatzaufwand bewirkt. Die geleisteten Vorschüsse von insgesamt CHF 1'600.-- erweisen sich daher als angemessen. Folglich werden die Verfahrenskosten auf CHF 1'600.-- festgesetzt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 9. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2021 (Einspracheentscheid vom 2. November 2023) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 (Einspracheentscheid vom 2. November 2023) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2021 (Rechtsverweigerung) wird abgewiesen. 4. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 (Rechtsverweigerung) wird abgewiesen. 5. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt CHF 1'600.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 7. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts-

- 15 schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.

- 16 - 8. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann

100 2024 434 — Bern Steuerrekurskommission 02.12.2025 100 2024 434 — Swissrulings