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Bern Steuerrekurskommission 16.12.2025 100 2024 368

16. Dezember 2025·Deutsch·Bern·Steuerrekurskommission·PDF·3,840 Wörter·~19 min·14

Zusammenfassung

Liegenschaftssteuer / Steuerbefreiung / Keine Steuerbefreiung für ein Grundstück im Eigentum des Kantons, das mit einem Baurecht zugunsten eines privaten Unternehmens belastet ist, welches darauf eine Autobahnraststätte betreibt | die Liegenschaftssteuer

Volltext

100 24 368 Gemeinde: E.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 18.12.2025 RNA/PWE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 16. Dezember 2025 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Glatthard und Junod sowie Wermuth als Gerichtsschreiber In der Rekurssache Kanton Bern, handelnd durch die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vertreten durch B.________ gegen Einwohnergemeinde E.________ vertreten durch D.________ betreffend die Liegenschaftssteuer 2023

- 2 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Der Kanton Bern ist Eigentümer der Grundstücke E.________ Gbbl. Nr. 1____ und 2____, auf denen die "Raststätte E.________" an der Autobahn A_ betrieben wird. Auf beiden Grundstücken lastet je ein Baurecht zu Gunsten der A.________ AG, welche die Autobahnraststätten betreibt. Die Einwohnergemeinde E.________ (nachfolgend: Gemeinde) hat für die genannten Grundstücke vom Kanton Bern, handelnd durch die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Tiefbauamt (nachfolgend: Rekurrent), Liegenschaftssteuern erhoben. Am 29. Januar 2024 hat B.________ (nachfolgend: Rekursvertreter) im Namen des Rekurrenten gegen die entsprechenden Verfügungen (fristgerecht) Einsprache erhoben. Mit Einspracheentscheid (datiert vom 3.10.2024) hat die Gemeinde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Die Liegenschaftssteuern betreffend die Grundstücke E.________ Gbbl. Nr. 1____ und 2____ sind von CHF ________ auf CHF ________ herabgesetzt worden. B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 hat der Rekurrent bzw. der Rekursvertreter gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerrekurskommission) erhoben. Der Rekurrent beantragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und keine Liegenschaftssteuern betreffend die Grundstücke E.________ Gbbl. Nr. 1____ und 2____ zu erheben. Der Rekurrent führt aus, dass zwischen den Parteien noch strittig sei, ob betreffend die baurechtsbelasteten Grundstücke bzw. letztlich in Zusammenhang mit dem Raststättenbetrieb Liegenschaftssteuern erhoben werden könnten. Zur Begründung der Ausnahme von der Liegenschaftssteuer weist der Rekurrent darauf hin, dass die Grundstücke unmittelbar dem Nationalstrassennetz (Autobahn A_) dienten und insofern im Interesse der Allgemeinheit stehen würden. Da die Grundstücke demnach der Erfüllung einer bundesrechtlichen, gesetzlichen Aufgabe dienen würden und mithin Teil des kantonalen Verwaltungsvermögens seien, müssten diese im Ergebnis analog den Amts- und Verwaltungsgebäuden des Kantons von der Liegenschaftssteuer befreit werden. Der Rekurrent leitet seinen Standpunkt dabei u.a. aus dem Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 925.11) her. Mit Blick auf Art. 6 und Art. 7 NSG würden zu den Nationalstrassen neben dem Strassenkörper schliesslich auch alle Nebenanlagen gehören. Die Grundsätze für die Nebenanlagen seien in der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) geregelt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 NSV handle es sich bei den Nebenanlagen i.S.v. Art. 7 NSG über Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe ("Raststätten"), Tankstellen sowie den dazugehörigen Parkplätzen. Letztlich weist der Rekurrent auch darauf hin, dass die jeweiligen Standortgemeinden betreffend die beiden anderen Autobahnraststätten im Kanton Bern ("Raststätte G.________" und "Raststätte F.________") auch keine Liegenschaftssteuern erheben würden.

- 3 - C. Die Steuerrekurskommission hat die Gemeinde mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2024 aufgefordert, innert Frist eine Rekursvernehmlassung und die hier interessierenden Steuerakten einzureichen. Mit Schreiben vom 13. November 2024 gibt D.________ (nachfolgend: Gemeindevertreter) bekannt, dass er von der Gemeinde beauftragt worden sei, sie im Rekursverfahren zu vertreten. Gleichzeitig ersucht der Gemeindevertreter um Fristverlängerung für das Einreichen der Rekursvernehmlassung, welche in der Folge gewährt worden ist. D. Am 10. Dezember 2024 hat sich die Gemeinde vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung des Rekurses. Die Gemeinde hält zunächst fest, dass der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, soweit betreffend die beiden anderen Autobahnraststätten die dort zuständigen Standortgemeinden auf die Liegenschaftssteuern verzichten würden. Jede Gemeinde sei für die Veranlagung der Liegenschaftssteuer und für die Beurteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts allein zuständig. Entscheidend für eine Ausnahme von der Liegenschaftssteuer sei im vorliegenden Fall, ob der Rekurrent (als "Kanton Bern", handelnd durch eine kantonale Direktion) subjektiv von der Liegenschaftssteuer befreit sei, weil es sich bei den fraglichen Liegenschaften um Amts- und Verwaltungsgebäude des Kantons im Sinn vom Art. 259 Abs. 4 Bst. b des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) handle. Das treffe für die fraglichen "Baurechtsparzellen" offensichtlich nicht zu, zumal diese Dritten zum gewerbsmässigen Raststättenbetrieb zur Verfügung gestellt würden. Die Gemeinde weist weiter darauf hin, dass ihrer Auffassung nach lediglich Rastplätze zu den Nationalstrassen gehören würden. Hingegen bestehe keine Verpflichtung zur Erstellung von Raststätten im Sinn umfassender Gastronomie- und Shoppingangebote, wie sie auf den Autobahnraststätten in E.________ anzutreffen seien. Insofern sei auch nicht ersichtlich, dass die Autobahnraststätten im Interesse der Allgemeinheit stehen würden bzw. der Erfüllung einer bundesrechtlichen, gesetzlichen Aufgabe dienen würden. E. Der Rekurrent hat am 14. Februar 2025 zur Vernehmlassung der Gemeinde Stellung genommen und an seinem Rechtsbegehren festgehalten. Weitere Stellungnahmen datieren vom 9. April 2025 (Gemeinde), vom 25. April 2025 (Rekurrent) und vom 19. Mai 2025 (Gemeinde). Auf die detaillierten Ausführungen der Parteien in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Gemeinde betreffend die Liegenschaftsteuer können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 262 Abs. 3 i.V.m. Art. 195 ff. StG). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist, ob die Gemeinde berechtigt ist, für das Steuerjahr 2023 Liegenschaftssteuern auf den Grundstücken E.________ Gbbl. Nr. 1____ und 2____ bezüglich der Objekte "baurechtsbelastetes Land" zu erheben. 3. Gemäss Art. 258 StG können Gemeinden eine Liegenschaftssteuer auf den amtlichen Werten der Grundstücke erheben. Es handelt sich um eine fakultative Gemeindesteuer, deren Erhebung eine entsprechende Regelung in einem kommunalen Reglement voraussetzt (Art. 248 Abs. 2 StG; VGE 100 2019 49 vom 22.1.2021, E. 2.1). Die Gemeinde hat mit Erlass des Reglements vom ________ über die Liegenschaftssteuer (LStR) eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen (abrufbar unter: <https://www.E.________.ch>, ________ [besucht am 19.11.2025]). Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind (Art. 259 Abs. 1 StG). Gestützt auf Art. __ LStR beträgt der Steuersatz für die Steuerperiode 2023 _ ‰ vom amtlichen Wert der Grundstücke. 3.1 Keine Liegenschaftssteuer wird dagegen auf Amts- und Verwaltungsgebäuden des Kantons, der Gemeinden und der Burgergemeinden erhoben (Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG; Art. 3 Bst. b LStR). Als Amts- oder Verwaltungsgebäude gelten Gebäude, in denen eine gesetzliche Aufgabe des Kantons, der Gemeinde oder der Burgergemeinde erfüllt wird, sowie für alle anderen Bauwerke, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unmittelbar bestimmt sind. Die Ausnahme von der Besteuerung kommt zudem nur für Gebäude in Frage, die sich zivilrechtlich im Eigentum der in Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG genannten Gemeinwesen befinden (Michel Iff in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 21 und 24 zu

- 5 - Art. 259 StG). Ausserdem wird gemäss Art. 259 Abs. 4 Bst. a StG keine Liegenschaftssteuer erhoben, wenn Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst. 3.2 Die zur Diskussion stehenden Grundstücke E.________ Gbbl. Nr. 1____ und 2____ umfassen folgende Objekte (vgl. Rekursschrift vom 9.10.2024, Rz. 5 sowie den Einspracheentscheid vom 3.10.2024 [Rekursbeilage 3]): Grundstück Nr. Objekt Amtl. Wert Steuerbetrag 1____ ________ ________ ________ 1____ ________ ________ ________ 1____ Land (baurechtsbelastet) ________ ________ ________ ________ 2____ ________ ________ ________ 2____ ________ ________ ________ 2____ ________ ________ ________ 2____ ________ ________ ________ 2____ Land (baurechtsbelastet) ________ ________ Bestritten sind die Liegenschaftssteuern betreffend das baurechtsbelastete Land. Aus den entsprechenden, amtlichen Werten von CHF ________ multipliziert mit dem Steuersatz von _ ‰ (vgl. E. 3) ergibt sich der strittige (Liegenschafts-)Steuerbetrag von CHF ________ gemäss Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2024 (vgl. Bst. A). 4. Der Rekurrent beantragt für die Objekte "Land (baurechtsbelastet)" auf den Grundstücken E.________ Gbbl. Nr. 1____ und 2____ eine Ausnahme von der Liegenschaftssteuer. Zur Begründung weist er im Wesentlichen darauf hin, dass die Grundstücke unmittelbar dem Nationalstrassennetz (Autobahn A_) dienen und insofern im Interesse der Allgemeinheit stehen (Bst. B). Die Gemeinde hält dem entgegen, dass für eine allfällige Befreiung von der Liegenschaftssteuer im vorliegenden Fall entscheidend sei, ob es sich bei den fraglichen Liegenschaften um Amts- und Verwaltungsgebäude des Kantons im Sinn vom Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG handle. Das treffe für die fraglichen Grundstücke offensichtlich nicht zu, zumal diese Dritten zum "gewerbsmässigen Raststättenbetrieb" (im Baurecht) zur Verfügung gestellt würden (Bst. D). 4.1 Nach dem Wortlaut von Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG ist die Befreiung von der Liegenschaftssteuer eindeutig auf Amts- und Verwaltungsgebäude beschränkt. Insofern ist ausgeschlossen, dass für die hier fraglichen Objekte bzw. lediglich für das "baurechtsbelastete Land" eine Ausnahme aus dem Wortlaut von Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG hergeleitet werden kann. Das baurechtsbelastete Land, welches im Eigentum des Rekurrenten steht, stellt schliesslich un-

- 6 zweifelhaft kein Gebäude bzw. kein "Amts- und Verwaltungsgebäude" dar. Folglich steht der Wortlaut der einschlägigen Norm einer Befreiung von der Liegenschaftssteuer des baurechtsbelasteten Lands des Rekurrenten entgegen. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass sowohl für Land (Art. 61 Abs. 1 Bst. a StG) als auch für Gebäude (Art. 52 Abs. 1 Bst. b StG) bei Baurechtsverhältnissen je separate, unterschiedliche amtliche Werte bestimmt werden, welche dann Grundlage für die jeweiligen Liegenschaftssteuern bilden. M.a.W. ist vorgesehen, dass bei Baurechtsverhältnissen sowohl das Grundstück als auch das Gebäude separat amtlich bewertet und infolgedessen für beide Objekte Liegenschaftssteuern zu entrichten sind. Deshalb ist die Ausnahmebestimmung nach Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG systematisch ebenfalls separat bezüglich Gebäude und Grundstück (d.h. hier dem "baurechtsbelasteten Land") anzuwenden. Vor diesem Hintergrund bleibt auch unerheblich, dass die fraglichen Objekte im Verwaltungsvermögen und nicht im Finanzvermögen des Rekurrenten gehalten werden. Die Zuteilung zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen zieht schliesslich ebenfalls nicht zwingend eine Ausnahme von der Liegenschaftssteuer nach sich (vgl. Michel Iff, a.a.O., N. 23 zu Art. 259 StG). 4.2 Der Rekurrent leitet die anbegehrte Ausnahme von der Liegenschaftssteuer aber auch nicht einzig aus dem Wortlaut von Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG her, sondern viel mehr aus allgemeinen Grundsätzen. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die fraglichen zwei Grundstücke unmittelbar dem Nationalstrassennetz (Autobahn A_) und somit der Erfüllung einer bundesrechtlichen, gesetzlichen Aufgabe dienen. Deshalb sei das baurechtsbelastete Land im Ergebnis analog den Amts- und Verwaltungsgebäuden des Kantons von der Liegenschaftssteuer auszunehmen (vgl. zum Ganzen Bst. B, sowie die Stellungnahmen des Rekursvertreters vom 14.2.2025, S. 2 f. und vom 25.4.2025, S. 3). Die Gemeinde bzw. der Gemeindevertreter schliesst sich dieser Auffassung nicht an. Die Gemeinde hält den Ausführungen des Rekurrenten zusammengefasst entgegen, dass lediglich "Rastplätze", nicht aber "Raststätten" zu den Nationalstrassen gehören würden (vgl. Bst. D sowie die Stellungnahme des Gemeindevertreters vom 9.4.2025, S. 3 f.). Schliesslich bestehe keine Verpflichtung zur Erstellung von "Raststätten" im Sinn umfassender Gastronomie- und Shoppingangebote, wie sie auf den Autobahnraststätten in E.________ bzw. auf dem baurechtsbelasteten Land des Rekurrenten anzutreffen seien (Stellungnahme des Gemeindevertreters vom 9.4.2025, S. 4). Autobahnraststätten würden somit höchstens im weiteren Sinn zu den Nationalstrassen gehören, was für eine Ausnahme von der Liegenschaftssteuer indes nicht genüge (Stellungnahme des Gemeindevertreters vom 9.4.2025, S. 3). Soweit sich eine Ausnahme nicht bereits aus Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG (betreffend "Amts- und Verwaltungsgebäude", vgl. E. 4.1) ergebe, käme insofern ohnehin bloss noch eine Ausnahme nach Art. 259 Abs. 4 Bst. a StG in Frage, wenn eine bundesrechtliche Rechtsgrundlage existieren würde, welche ihrerseits Nationalstrassen bzw. deren Nebenanlagen ausdrücklich oder zumindest sinngemäss von der Unterstellung unter die Lie-

- 7 genschaftssteuer nach bernischem Recht ausschliesse. Eine solche (bundesrechtliche) Rechtsgrundlage bestehe jedoch nicht und werde vom Rekursvertreter auch nicht behauptet (Stellungnahme des Gemeindevertreters vom 19.5.2025, S. 2). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, bleibt nachfolgend zu prüfen. 4.3 M.a.W. ist zu klären, ob die fraglichen Objekte (d.h. das baurechtsbelastete Land auf den Grundstücken E.________ Gbbl. Nr. 1____ und 2____) aufgrund allgemeiner Grundsätze (insbesondere aber wegen der Zugehörigkeit zum Nationalstrassennetz und/oder der Erfüllung einer bundesrechtlichen, gesetzlichen Aufgabe) oder allenfalls gestützt auf Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG von der Liegenschaftssteuer auszunehmen sind. 4.3.1 Grundsätzlich kennt das Steuergesetz verschiedene Ausnahmen bzw. verschiedene Steuerbefreiungstatbestände. Nach Art. 83 StG sowie Art. 56 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können juristische Personen generell von der Gewinnund Kapitalsteuer befreit werden. Nach Art. 53 StG besteht ferner eine spezielle Ausnahme für einzelne Grundstücke von der amtlichen Bewertung. Diese Bestimmungen sind bei der Anwendung bzw. der Auslegung von Art. 259 StG mitzuberücksichtigen (vgl. Michel Iff, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 259 StG). Allerdings gilt der Grundsatz, dass eine Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer nach Art. 83 StG nicht unbedingt auch eine Ausnahme von der Liegenschaftssteuer bewirkt (vgl. dazu ausdrücklich Art. 83 Abs. 3 StG und Art. 259 Abs. 5 StG). Wird eine Liegenschaft hingegen nicht amtlich bewertet bzw. liegt eine Ausnahme von der amtlichen Bewertung nach Art. 53 StG vor, führt dies zumindest faktisch auch zu einer "Befreiung" von der Liegenschaftssteuer. Schliesslich ergibt sich die Liegenschaftssteuer aus der Multiplikation von amtlichem Wert mit dem bestimmten Steuersatz (Art. 258 StG i.V.m. Art. 261 StG). Folglich kann keine Liegenschaftssteuer resultieren, wenn kein amtlicher Wert festgelegt worden ist. 4.3.2 Art. 53 Abs. 1 Bst. b StG sieht dabei u.a. vor, dass öffentliche Strassen grundsätzlich nicht amtlich bewertet werden. Insofern könnte sich die Frage stellen, ob aufgrund der vom Rekurrenten behaupteten Zugehörigkeit der Grundstücke zum Nationalstrassennetz von deren amtlichen Bewertung abzusehen wäre und deshalb zumindest faktisch eine "Befreiung" von der Liegenschaftssteuer erfolgen müsste (vgl. E. 4.2 sowie E. 4.3.1). Nach Art. 6 NSG gehören zu den Nationalstrassen neben dem Strassenkörper auch alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind (insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung den Anstössern nicht zugemutet werden kann). Gemäss Art. 7 NSG können zudem auf Strassengebiet, wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib- und Schmierstoffen (wie Tankstellen), der Versorgung und der Verpflegung (wie Autobahnraststätten) sowie der Beher-

- 8 bergung der Strassenbenützer dienen. Da die fraglichen Objekte (bzw. das baurechtsbelastete Land) im vorliegenden Fall amtlich bewertet sind (vgl. E. 3.2), folgt daraus, dass diese im Rahmen der amtlichen Bewertung gerade nicht als Strassen im Sinn von Art. 53 Abs. 1 Bst. b StG qualifiziert worden sind. Das ist nachvollziehbar, zumal ein mit einer Autobahnraststätte bebautes Grundstück keine Strasse im eigentlichen Sinn darstellt. Ob die fraglichen Objekte derweil zu Recht oder Unrecht amtlich bewertet worden sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen. Gemäss Art. 262 Abs. 2 Satz 2 StG können rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte im Einspracheverfahren betreffend die Liegenschaftssteuer nicht angefochten werden und der Rekurrent kann dementsprechend keine Ausnahme von der amtlichen Bewertung mehr erwirken. Der einmal festgesetzte amtliche Wert ist rechtsbeständig und gilt bis zu einer nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung (Art. 181 Abs. 3 StG). Insofern kann der Rekurrent betreffend die hier angefochtene Steuerperiode 2023 jedenfalls auch keine faktische "Befreiung" von der Liegenschaftssteuer für sich in Anspruch nehmen. 4.3.3 Angesichts des soeben Gesagten (E. 4.3.2 und E. 3.2) scheint indes fraglich, ob mit Blick auf die festgesetzten, amtlichen Werte der Parkplätze (deren Richtigkeit auch nicht zu überprüfen sind) auf den Grundstücken E.________ Gbbl. Nr. 1____ und 2____ seitens der Gemeinde nicht ebenfalls Liegenschaftssteuern zu erheben wären. Dies würde für den Rekurrenten eine Schlechterstellung bedeuten (sog. "reformatio in peius" nach Art. 199 Abs. 2 StG). Weil dieser Punkt zwischen den Parteien allerdings unbestritten blieb und wegen den verhältnismässig geringfügigen betraglichen Auswirkungen verzichtet die Steuerrekurskommission darauf, die Liegenschaftssteuerveranlagung zu Lasten des Rekurrenten zu abzuändern (vgl. analog Hunziker/Bigler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 11 zu Art. 143 DBG, m.w.H. auf die Rechtsprechung). 4.3.4 Zum Argument des Rekurrenten, er erfülle (mithin durch das Zurverfügungstellen von baurechtsbelastetem Land für die Autobahnraststätten) eine bundesrechtliche, gesetzliche Aufgabe im Allgemeininteresse, weshalb die fraglichen Objekte aus diesem Grund von der Liegenschaftssteuer auszunehmen seien (vgl. E. 4.2), bleibt das Nachfolgende festzuhalten. Der Rekurrent handelt durch die kantonale Direktion und damit als Organisationseinheit für den Kanton Bern. Deshalb ist er in jeder seiner Tätigkeiten daran gebunden, lediglich gesetzlich vorgesehene (und folglich im Allgemeininteresse bzw. im öffentlichen Interesse liegende) Aufgaben wahrzunehmen. Daher leitet sich die Steuerbefreiung des Rekurrenten betreffend die Gewinn- und Kapitalsteuer auch direkt aus Art. 83 Bst. b StG ab, wonach der Kanton Bern und seine Anstalten grundsätzlich von der Steuer befreit sind. Zentral bleibt jedoch, dass eine allfällige Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer für sich allein nicht bewirkt, auch von der

- 9 - Liegenschaftssteuer ausgenommen zu sein (E. 4.3). Das wird im Steuergesetz wörtlich entsprechend festgehalten (vgl. Art. 83 Abs. 3 StG und Art. 259 Abs. 5 StG) und betrifft selbst juristische Personen und Institutionen, welche ausdrücklich wegen der Verfolgung von gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken (und mithin wegen der Übernahme von öffentlichen Aufgaben, vgl. Leuch/Witschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 34 zu Art. 83 StG) von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind. M.a.W. kann allein aus dem Umstand, dass die Errichtung einer Autobahnraststätte (bzw. hier die Hingabe von Land im Baurecht zu diesem Zweck) im Allgemeininteresse liege oder zumindest im weiteren Sinn eine "öffentliche Aufgabe" darstelle, keine Ausnahme von der Liegenschaftssteuer abgeleitet werden. 4.3.5 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob eine Ausnahme von der Liegenschaftssteuer nach Art. 259 Abs. 4 Bst. a StG möglich ist. Mit Blick auf den Gesetzestext von Art. 259 Abs. 4 Bst. a StG ist eine solche vorgesehen, wenn das Bundesrecht eine entsprechende Ausnahme vorgibt. Eine Reihe von spezialgesetzlichen Bestimmungen befasst sich direkt oder indirekt mit der allfälligen Befreiung von den kantonalen Liegenschaftssteuern. Im Zentrum steht dabei Art. 62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), wonach die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe etc. von jeder Besteuerung durch die Kantone und die Gemeinden für ihre Liegenschaften befreit sind, soweit die Liegenschaften (unmittelbar) öffentlichen Zwecken dienen. Aus Art. 62d RVOG kann der Rekurrent jedoch von vornherein nichts für sich ableiten, zumal er eine Organisationseinheit des Kantons Bern und nicht der Eidgenossenschaft ist (Bst. A). 4.3.6 Eine anderweitige, spezialgesetzliche Grundlage im Bundesrecht für eine Ausnahme von der Liegenschaftssteuer betreffend die hier fraglichen Objekte ist für die Steuerrekurskommission nicht ersichtlich (vgl. dazu die nicht abschliessenden Übersichten über einige spezialgesetzliche Bundesvorschriften bei Michel Iff, a.a.O., N. 11 zu Art. 259 StG). Der Rekurrent nennt in seinen Rechtsschriften ebenfalls kein Bundesrecht, aus welchem sich eine entsprechende Ausnahme für die Nationalstrassen bzw. insbesondere deren Nebenanlagen explizit oder sinngemäss ergeben könnte. 4.3.7 Ohne einschlägiges Bundesrecht als Grundlage für eine allfällige Ausnahme von der Besteuerung von Nationalstrassen bzw. insbesondere deren Nebenanlagen (vgl. E. 4.3.6) besteht im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, weiter nach "entfernt ähnlichen" Bundesvorschriften zu suchen. Trotzdem sei erwähnt, dass mit dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) zumindest eine Bundesvorschrift existiert, welche sich ebenfalls auf die Verkehrsinfrastruktur bezieht und eine Bestimmung beinhaltet, welche effektiv bzw. eindeutig eine Grundlage für eine Ausnahme von der Liegenschaftssteuer im Sinn von Art. 259 Abs. 4

- 10 - Bst. a StG bildet. In Art. 65 EBG wird festgehalten, dass die (Eisenbahn-)Infrastruktur nach Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 EBG von kantonalen und kommunalen Liegenschaftssteuern befreit ist. Zur Infrastruktur nach Art. 62 Abs. 1 EBG gehören dabei Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des (Bahn-)Netzzugangs gemeinsam (von den Verkehrsunternehmen) benützt werden sowie nach Art. 62 Abs. 2 EBG auch Bauten, die mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden sind, jedoch nicht Gegenstand des (Bahn-)Netzzugangs sind. Nachdem in diesem Zusammenhang die Frage zur Beurteilung stand, ob u.a. eine (frei am Markt vermietete) Wohnung in einem Bahnhofstationsgebäude nach Art. 65 EBG i.V.m. Art. 259 Abs. 4 Bst. a StG von der Liegenschaftssteuer auszunehmen sei, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese letztlich verneint. Nach umfassender Auslegung kam es zum Schluss, dass jedenfalls ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Wohnung und der (Eisenbahn-)Infrastruktur vorhanden sein müsse, um eine Ausnahme von der Liegenschaftssteuer zu rechtfertigen (VGE 100 2019 49 vom 22.1.2021, E. 3.6). Ob hier ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Autobahnraststätte und der Nationalstrasseninfrastruktur besteht, kann indes (wie eingangs erwähnt) grundsätzlich offenbleiben, da keine bundesrechtliche Rechtsgrundlage ersichtlich ist, welche ihrerseits Nationalstrassen bzw. deren Nebenanlagen ausdrücklich oder zumindest sinngemäss von der Unterstellung unter die Liegenschaftssteuer nach bernischem Recht ausschliessen würde. 4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die fraglichen Objekte des Rekurrenten somit weder nach Art. 259 Abs. 4 Bst. a StG (E. 4.3.5 ff.) noch nach Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG (E. 4.1) von der Liegenschaftssteuer ausgenommen sind. Auch aus allgemeinen Grundsätzen kann keine Ausnahme von der Liegenschaftssteuer hergeleitet werden (E. 4.3.2 und E. 4.3.3). Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Gemeinde dem Rekurrenten betreffend die fraglichen Objekte zu Recht Liegenschaftssteuern in Höhe von CHF ________ veranlagt hat. Die Voraussetzungen für eine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht (was mitunter noch sinngemäss vom Rekurrenten vorgebracht worden ist, da die jeweiligen Standortgemeinden betreffend die beiden anderen Autobahnraststätten im Kanton Bern keine Liegenschaftssteuern erheben [vgl. Bst. B]) sind nicht erfüllt. Eine "Gleichbehandlung im Unrecht" ist einzig denkbar, soweit ein bestimmtes Gemeinwesen bzw. eine zuständige Behörde in ständiger Praxis gesetzwidrig entscheidet (und zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abzurücken). Da die Standortgemeinden für die Veranlagung der Liegenschaftssteuer grundsätzlich selbständig verantwortlich sind (Art. 262 Abs. 1 StG), kann der Rekurrent nicht ableiten, von der hier involvierten Gemeinde mit Blick auf die (gesetzeswidrige) Praxis von anderen Gemeinden aus Gleichbehandlungsgründen von der Liegenschaftssteuer ausgenommen zu werden (vgl. zu den Voraussetzungen einer allfälligen Gleichbehandlung im Unrecht im

- 11 - Allgemeinen: Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl., 2020, N. 45 f. zu § 4). Der Rekurs ist aufgrund des Vorerwähnten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig, da er in seinen Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Er hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’000.-- damit dem unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Die obsiegende Gemeinde hat gemäss Art. 200 Abs. 4 StG Satz 2 keinen Anspruch auf eine Entschädigung der Parteikosten. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die Liegenschaftssteuer 2023 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'000.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

- 12 - 5. Zu eröffnen an: ▪ B.________, zuhanden der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern ▪ D.________, zuhanden der Einwohnergemeinde E.________ Mitzuteilen an: ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Wermuth

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