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Bern Steuerrekurskommission 17.06.2025 100 2024 180

17. Juni 2025·Deutsch·Bern·Steuerrekurskommission·PDF·4,853 Wörter·~24 min·8

Zusammenfassung

Selbstständige Erwerbstätigkeit / Zuweisung eines Fahrzeugs (Wohnmobil) zum Geschäfts- oder Privatvermögen (ans Verwaltungsgericht weitergezogen) | die kantonalen Steuern

Volltext

100 24 180 200 24 114 Gemeinde: Q.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 19.6.2025 RNA/PWE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 17. Juni 2025 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Glatthard und Mauerhofer sowie Wermuth als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ vertreten durch B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2022

- 2 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) war im vorliegend interessierenden Steuerjahr 2022 selbstständig erwerbstätig und erzielte einen Umsatz von CHF ________ (siehe Akten der Steuerverwaltung pag. 35). Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens 2022 wurde abgeklärt, ob die Kosten für ein in der Buchhaltung aktiviertes Geschäftsfahrzeug (Fahrzeug C.________) dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen des Rekurrenten zuzuweisen sind. Beim Fahrzeug handelt es sich um einen Kastenwagen inkl. Wohneinrichtung mit Übernachtungsmöglichkeit (nachfolgend Kastenwagen). Der Rekurrent wurde deshalb u.a. aufgefordert, seine Tätigkeiten detailliert zu beschreiben und zu belegen (vgl. pag. 148 sowie pag. 150). Der Rekurrent kam dieser Aufforderung nach (pag. 153 sowie pag. 188) und führte aus, im Wesentlichen in den Bereichen IT-Support, IT-Beratung sowie IT-Beschaffung, Eventmanagement und Produktentwicklung tätig zu sein. Nach Auffassung der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung) wurde der geschäftsmässige Nutzen des Kastenwagens schliesslich nicht bewiesen und die Kosten für den Kastenwagen wurden als Privataufwand ausgeschieden. Der Rekurrent wurde für das Steuerjahr 2022 von der Steuerverwaltung mit Verfügungen vom 7. September 2023 auf ein steuerbares Einkommen in Höhe von CHF ________ (kantonale Steuern) bzw. von CHF ________ (direkte Bundessteuer) veranlagt. Das steuerbare Vermögen (kantonale Steuern) betrug CHF ________ (pag. 199 ff.). B. Gegen die Veranlagungsverfügungen 2022 erhob der Rekurrent (nun vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nachfolgend Vertreter) mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 Einsprache (pag. 356). Er beantragte, den Kastenwagen wegen überwiegend geschäftsmässigen Nutzens dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, den steuerbaren Erfolg (unter Berücksichtigung eines Privatanteils) entsprechend zu reduzieren bzw. das steuerbare Eigenkapital zu erhöhen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden zur Begründung weitere Unterlagen und Beweismittel eingereicht, welche nach Auffassung des Rekurrenten den geschäftlichen Nutzen des Kastenwagens belegen. Nach weiteren Schriftenwechseln zwischen den Parteien wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit Blick auf alle eingereichten Unterlagen mit Einspracheentscheiden vom 4. April 2024 ab (pag. 371 ff.). Die in den Veranlagungsverfügungen festgelegten Steuerfaktoren wurden bestätigt und der Kastenwagen weiterhin dem Privatvermögen des Rekurrenten zugewiesen. C. Der Rekurrent bzw. dessen Vertreter hat gegen die Einspracheentscheide mit Eingabe vom 26. April 2024 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Einspracheentscheide vom 4. April 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Das steuerbare Einkommen für das Steuerjahr 2022 sei (weiterhin unter Berücksichtigung eines Privatanteils für den Kastenwagen)

- 3 auf CHF ________ (kantonale Steuern) und auf CHF ________ (direkte Bundessteuer) sowie das steuerbare Vermögen auf CHF ________ (kantonale Steuern) festzulegen. Zur Begründung weist der Rekurrent darauf hin, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit in einer gesamtheitlichen Betrachtung nicht ohne den Kastenwagen ausgeübt werden könne. Im Jahr 2022 habe der Rekurrent seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgebaut und sei auf jeden einzelnen Auftrag angewiesen gewesen. Dies habe ein hohes Mass an Flexibilität, Handlungsfreiheit, Eigeninitiative und Leistungsbereitschaft erfordert. Der Kastenwagen habe ihm bzw. der selbstständigen Erwerbstätigkeit in all den ausgeübten Bereichen gedient (vgl. Bst. A, wonach der Rekurrent im Wesentlichen in Bereichen IT-Support, IT-Beratung sowie IT-Beschaffung, Eventmanagement und Produktentwicklung tätig ist). Einerseits sei der Kastenwagen Transportmittel für Personen und Waren, z.B. im Eventbereich sowie in seiner Funktion als Berater bzw. Beschaffer im Bereich Informatik- und Kommunikationsmittel. Andererseits werde der Kastenwagen als Übernachtungsmöglichkeit sowie als mobiles Büro genutzt, u.a. für die Verbindung zu sensiblen Firmennetzwerken seiner Kunden. Weiter stelle der Kastenwagen auch eine mobile Werkstatt dar, welche der Rekurrent u.a. für Produktentwicklungen und -evaluationen sowie den Aufbau und Betrieb von Kommunikationsanlagen, Fahrzeug- und Personentrackingsystemen benötige. Letztlich diene der Kastenwagen auch als Demonstrationsobjekt für die vom Rekurrenten entwickelten "After-Sale"-Produkte. Der Rekurrent habe gerade wegen des Kastenwagens effizient verschiedene Geschäftszweige erschliessen können. Die Anschaffung des Kastenwagens sei demnach als geschickter, unternehmerischer Entscheid zu werten. Jedenfalls müsse der Kastenwagen unter Berücksichtigung seiner technisch-wirtschaftlichen Funktion (wie erwähnt insbesondere als Transportmittel, Übernachtungsmöglichkeit, mobiles Büro, mobile Werkstatt und Demonstrationsobjekt) dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden. D. Am 4. Juli 2024 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs und die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Sie führt aus, dass sie weder unter Berücksichtigung der Beschreibung der Tätigkeiten des Rekurrenten (Bst. A) noch auf Grund des Zwecks der Einzelfirma des Rekurrenten gemäss Handelsregisterauszug ("________") einen Konnex zwischen dem Kastenwagen und der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten herstellen könne. Auch aus den seitens des Rekurrenten eingereichten Unterlagen könne nicht gefolgert werden, dass der Rekurrent effektiv geschäftlich auf diesen angewiesen wäre. Vielmehr diene der Kastenwagen als Wohnmobil (mit Dachklimaanlage, Duschanschluss, Frischwasserablassventil, Toilette, etc.) eindeutig als bewohnbares Fortbewegungsmittel während Reisen und demnach klarerweise privaten Zwecken. Folglich würden die mit dem Kastenwagen verbundenen Kosten steuerlich unbeachtliche Lebenshaltungskosten des Rekurrenten darstellen. Abschliessend weist die Steuerverwaltung darauf hin, dass sie den im Steuerjahr 2021 angeschafften Kastenwagen zunächst ohne nähere Prüfung als Geschäftsvermögen zu-

- 4 gelassen habe (pag. 25 f.). Im Steuerjahr 2022 sei die Qualifikation des Kastenwagens als Geschäftsvermögen schliesslich intensiv geprüft und letztlich verneint worden. Diese Umqualifikation sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, zumal eine in einer früheren Steuerperiode getroffene Veranlagung keine Bindungswirkung für spätere Veranlagungen entfalte. E. Der Vertreter hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon hat er mit Eingabe vom 24. Juli 2024 Gebrauch gemacht und die Rechtsbegehren gemäss Rekurs und Beschwerde vom 26. April 2024 bestätigt. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist, ob der Kastenwagen (C.________, siehe Bst. A, vorstehend) Geschäftsvermögen darstellt oder dieser dem Rekurrenten als Wohnmobil zu privaten Zwecken dient.

- 5 - 3. Gemäss Art. 21 StG und Art. 18 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die wegen ihrer technisch-wirtschaftlichen Funktion, d.h. ihrer tatsächlichen Nutzung ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Dieses Dienen kann sowohl unmittelbar wie auch mittelbar erfolgen: Unmittelbar durch die Beschaffenheit, mittelbar durch den Wert als notwendiges Betriebskapital oder Reserve. Wirtschaftsgüter im Eigentum des Selbstständigerwerbenden können mittels ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zweckbestimmung notwendiges Geschäfts- oder notwendiges Privatvermögen bilden. Namentlich Liegenschaften, Fahrzeuge oder Wertschriften können sowohl zum Geschäfts- wie auch zum Privatvermögen gehören und stellen insofern sog. Alternativgüter dar. Dient ein Alternativgut sowohl privaten wie auch geschäftlichen Zwecken, spricht man von gemischten Gütern. Die Zuweisung zum Privat- oder Geschäftsvermögen erfolgt in diesen Fällen auf Grund der überwiegenden Verwendung in ihrer Gesamtheit zum Geschäfts- oder Privatvermögen (sog. Präponderanzmethode; Reich/von Ah, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 54 zu Art. 18 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 143 zu Art. 18 DBG; Leuch/Strahm in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 73 zu Art. 21 StG). 3.1 Da bei Alternativgütern allein wegen deren äusseren Beschaffenheit oder der Verwendungsmöglichkeit keine eindeutige Zuweisung vorgenommen werden kann, ist diese in Bezug auf alle in Betracht kommenden Verhältnisse vorzunehmen. Dabei ist in der Regel angesichts objektiver Kriterien zu entscheiden. Die alleinige subjektive Willensäusserung der steuerpflichtigen Person ist nicht massgebend. Kann die aktuelle wirtschaftlich-technische Funktion des Vermögensgegenstands nicht eindeutig festgestellt werden, ist sie anhand von Indizien zu bestimmen. Als solche Indizien fallen in Betracht: die tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu deren Finanzierung, das Erwerbsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse sowie die buchmässige Behandlung. Die Bilanzierung eines Vermögenswerts, welcher überwiegend privat genutzt wird, vermag diesen nicht zu Geschäftsvermögen werden lassen (Reich/von Ah, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 18 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 134 zu Art. 18 DBG). 3.2 Die Einordnung eines Vermögenswerts hat nicht nur bei der Besteuerung des Vermögens, sondern auch bei der Ermittlung des steuerbaren Erfolgs Auswirkungen. Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bildet bei steuerpflichtigen Personen, welche eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, der Saldo der Erfolgsrechnung (Art. 21 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 85 StG bzw. Art. 18 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 58 DBG). Dabei werden bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die geschäftsmässig begründeten Kosten von den Einkünften aus dieser Tätigkeit abgezogen (Art. 32 Abs. 1 StG bzw. Art. 27

- 6 - Abs. 1 DBG). Im Rahmen einer Unternehmung sind Aufwendungen für einen Vermögenswert dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen. 3.3 Wird ein Geschäftsfahrzeug sowohl für geschäftliche als auch für private Fahrten benutzt, sind die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Aufwendungen nicht nur für die geschäftliche Tätigkeit angefallen, weshalb zwingend ein Privatanteil auszuscheiden ist. Können die Betriebskosten des sowohl privat als auch geschäftlich benützten Fahrzeugs nicht genau ausgeschieden werden, kommt nach der für das Steuerjahr 2022 geltenden Praxis der Steuerverwaltung ein jährlicher Privatanteil von pauschal 0.9 % des Kaufpreises des Fahrzeugs (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber CHF 150.-- pro Monat zur Anwendung. Wird ein Fahrzeug einer Einzelfirma überwiegend privat genutzt und ist es für die Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erforderlich, ist es derweil (in Einklang mit der Präponderanzmethode, vgl. E. 3.1) auszubilanzieren. Die Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug verbucht wurden, sind dann ebenfalls auszubuchen (vgl. den einschlägigen TaxInfo-Beitrag, auffindbar unter: <https:/www.taxinfo.fin.be.ch>, Menu "Einkommens- und Vermögenssteuern > Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs ab Steuerjahr 2022" [abgerufen am 23.5.2025]). 3.4 Die Steuerverwaltung trägt grundsätzlich die Beweislast für steuerbegründende und erhöhende Tatsachen und umgekehrt die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder mindernde Tatsachen (vgl. BGE 138 ll 57 E. 7.1, 133 ll 153 E. 4.3, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1, 2009 S. 465 E. 3). Bleibt der Beweis aus, ist zuungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Soweit es um die geschäftsmässige Begründetheit von Fahrzeugen geht, liegt die Beweislast demnach bei der steuerpflichtigen Person bzw. dem Rekurrenten, da die Berücksichtigung der Kosten von Fahrzeugen als Geschäftsaufwand steuermindernd wirkt (vgl. zur Beweislastverteilung im Allgemeinen: Hunziker/Bigler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 44 zu Art. 140 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 77 zu Art. 123 DBG). Nur beschränkte Bedeutung kommt dabei der bisherigen steuerlichen Behandlung des Vermögenswerts als Privat- oder Geschäftsvermögen zu. Weil Veranlagungen befristete Verwaltungsakte darstellen, vermögen frühere für spätere Veranlagungen keine Bindungswirkung zu entfalten. Vielmehr kann im Rahmen jeder Veranlagung die Situation vollumfänglich neu geprüft werden (VGE 100 2019 262/263 vom 15.3.2021, E. 2.6 mit Hinweisen). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung im Steuerjahr 2022 die Qualifikation des Kastenwagens änderte und diesen im Gegensatz zum Vorjahr neu als Privatvermögen einstufte (vgl. Bst. D).

- 7 - 4. Die Steuerverwaltung führt aus, dass sie den Kastenwagen des Rekurrenten im Wesentlichen als Privatvermögen qualifizierte, weil kein Konnex zwischen dem Kastenwagen und der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten hergestellt werden könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb der Rekurrent auf den Kastenwagen angewiesen sei (Bst. D). Der Rekurrent bzw. dessen Vertreter hält dem entgegen, dass er gerade wegen dem Kastenwagen überhaupt effizient verschiedene Geschäftszweige habe erschliessen können (Bst. C). 4.1 Bereits im Veranlagungsverfahren hatte der Rekurrent (bzw. dessen damaliger Treuhänder) gegenüber der Steuerverwaltung dargelegt, dass der Rekurrent in drei Bereichen tätig sei: Erstens im IT-Bereich (Support, Beratung und Beschaffung), hierbei insbesondere für die öffentliche Verwaltung (z.B. ________) und für Hilfswerke. Zweitens im Bereich des Eventmanagements, d.h. in der Organisation und Durchführung von Events für die Bundesverwaltung (D.________) und der Privatwirtschaft sowie für die Vorbereitung (Suche nach Lieferanten und Immobilien __________________) eines Co-Working Spaces für Teamevents und Künstlerinnen ab April 2023 als zusätzliches Standbein. Drittens im Bereich der Produktentwicklung von "After-Market Produkten" für seinen Kastenwagen bzw. für den Hersteller seines Kastenwagens (vgl. zum Ganzen Bst. A, Bst. C und insbesondere pag. 148). Im Einzelnen habe der Kastenwagen dem Rekurrenten als Transportmittel für Personen und Waren (im Eventbereich sowie in seiner Funktion als Berater und Beschaffer im Bereich Informatik- und Kommunikationsmittel), als Übernachtungsmöglichkeit, als mobiles Büro, als mobile Werkstatt und als Demonstrationsobjekt (für die Entwicklung von "After-Sale"-Produkten) gedient. Ein Fahrtenbuch, worin die geschäftlichen Fahrten jeweils erfasst worden wären, wurde dabei nicht geführt (pag. 153). 4.2 Zu klären ist somit, ob der Kastenwagen für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten des Rekurrenten überhaupt geschäftlich genutzt wurde bzw. erforderlich war oder ob dieser nicht überwiegend privat genutzt wurde. Bei fehlender geschäftlicher Erforderlichkeit und überwiegender privater Nutzung können keine Kosten als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden (vgl. zur Herleitung bzw. zum Grundsatz E. 3.3). Zur Prüfung, inwieweit die Tätigkeiten vom Rekurrenten bewiesen bzw. belegt worden sind (E. 4.2.1 ff.), können die zahlreichen Unterlagen herangezogen werden, welche sowohl bei der Steuerverwaltung als auch später bei der Steuerrekurskommission eingereicht worden sind. 4.2.1 Betreffend die Tätigkeiten im IT-Bereich für die öffentliche Verwaltung führt der Rekurrent aus, u.a. für E.________ IT-Beschaffungen zu tätigen (pag.153). Der Rekurrent ist dabei als "operativer Beschaffer" eingesetzt. Diesbezüglich liegt ein Vertrag (grossmehrheitlich geschwärzt) betreffend Einkaufsunterstützung für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. März 2022 vor (pag. 176 ff., mit einer vereinbarten Vergütung von CHF 105.-- pro Stunde [recte] und einem Kostendach von CHF 52'500.-- [recte], womit das Kostendach den Einsatz von 62

- 8 - Arbeitstagen à 8 Stunden in einem Zeitraum von 5 Monaten zugelassen hätte). Soweit ersichtlich sind im Stundenansatz sämtliche Nebenkosten enthalten. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit für E.________ sei der Kastenwagen (für Materialtransporte oder Meetings vor Ort) ein bis drei Mal pro Woche benutzt worden. Der sich in den Akten befindliche Vertrag betrifft nur den Zeitraum der ersten drei Monate des vorliegend zu prüfenden Steuerjahrs. Für das Unternehmen F.________ war der Rekurrent gemäss eingereichtem Vertrag, dem ausser dem Namen des Dienstleisters, Beginn und Ende des Vertrags sowie des Stundenansatzes nichts entnommen werden kann, später ebenfalls als Subunternehmer im Auftragsverhältnis für E.________ als "operativer Beschaffer" tätig (Einkaufsunterstützung ab 1.4.2022 bis 30.11.2023, pag. 186). Was die Tätigkeit für E.________ betrifft, bleibt zu erläutern, dass ein "operativer Beschaffer" im Wesentlichen für die kurz- und mittelfristige Material- und Dienstleistungsversorgung eines laufenden Betriebs tätig ist und sich dabei nach den Vorgaben zur strategischen Beschaffung des Unternehmens zu richten hat. Zu den Aufgaben eines "operativen Beschaffers" zählen u.a. die Bedarfsermittlung, die Auswahl von Lieferanten und die Bestellüberwachung (vgl. dazu <https:/www.weclapp.ch/lexikon/beschaffung>, [abgerufen am 23.5.2025]). Angesichts dieses eigentlichen Aufgabenbereichs eines "operativen Beschaffers" erscheint es wenig glaubwürdig, wenn der Rekurrent behauptet, für E.________ auch "Materialtransporte" vorgenommen zu haben. Diese Behauptungen werden durch die Akten auch nicht belegt und in den Unterlagen finden sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, welche untermauern würden, dass der Rekurrent Material transportiert hätte. Ohnehin erscheint generell unglaubwürdig, dass der Rekurrent (seinen Ausführungen zufolge, vgl. E. 4.2.1) für Meetings oder Materialtransporte jede Woche ein bis drei Mal bei E.________ gewesen wäre. Schliesslich ist notorisch, dass gerade im IT- Bereich Aufgaben und/oder Besprechungen häufig online erfolgen. Demnach ist für die Steuerrekurskommission nicht nachvollziehbar, inwieweit der Kastenwagen für diese Tätigkeit des Rekurrenten (als Subunternehmer) bei E.________ erforderlich gewesen sein soll. Die Aufgabenbereiche des Rekurrenten gemäss Verträgen umfassten vielmehr administrative Tätigkeiten, die standortungebunden ausgeführt werden konnten. Insofern kann zusammenfassend festgehalten werden, dass einerseits ein Fahrzeug bei der Begleitung von IT-Beschaffungsprozessen (Bedarfsermittlung, Auswahl von Lieferanten, Bestellüberwachung, etc.) unnötig ist und andererseits die behaupteten "Materialtransporte" bzw. geschäftlichen Fahrten nicht belegt sind. 4.2.2 Weiter arbeitete der Rekurrent mit der Firma G.________ zusammen. G.________ ist ein Anbieter u.a. von Dienstleistungen im Energie-, Kommunikations- und IT-Bereich (vgl. <https:/www.G.________.ch>, [abgerufen am 23.5.2025]). Der Rekurrent hatte mit G.________ bereits im Jahr 2021 einen Vertrag abgeschlossen (Projektstart 1.7.2021, ohne fixe Vertragsdauer, vgl. pag. 169). Dem Vertrag (mehrheitlich geschwärzt) zufolge hatte die G.________ diverse Aufträge von der H.________gruppe erhalten und darauf den Rekurrenten als Aufrag-

- 9 nehmer zusätzlich in das Projekt einbezogen (mithin zwecks Planung, Strukturierung, Priorisierung der Aufträge der H.________gruppe AG), wobei der Rekurrent seine zugewiesenen Aufträge mittels "R.________ Plattform" auszuführen und der G.________ zu rapportieren hatte. Vereinbart wurde ein Kostendach von CHF 17'187.50 bei einem Stundenansatz von CH 68.75, womit das Kostendach den Einsatz von rund 31 Arbeitstagen à 8 Stunden zugelassen hätte. Zu Spesen und/oder zu Entschädigungen zu gefahrenen Kilometern kann dem Vertrag nichts entnommen werden (vgl. zum Ganzen pag. 170). Ein Vertrag direkt zwischen der H.________gruppe und dem Rekurrenten liegt nicht vor. Der Rekurrent erfasste somit als Subunternehmer der G.________ Aufträge der H.________gruppe priorisiert und strukturiert auf der "R.________ Plattform" der G.________. Auch diese Tätigkeit musste nicht vor Ort erfolgen. In den Akten finden sich denn auch keine Anhaltspunkte, wonach der Rekurrent physisch vor Ort etwas für die H.________gruppe erledigt hätte. Entsprechendes wird vom Rekurrenten denn auch zu Recht nicht vorgebracht. Somit können auch für diese Tätigkeit des Rekurrenten keine geschäftlichen Fahrten mit dem Kastenwagen berücksichtigt werden. 4.2.3 Betreffend die Tätigkeiten für die J.________zentren hält der Rekurrent fest, für die Firma "I.________" die Gerätelieferung, -wartung, -abholung und den Vor-Ort-Support sichergestellt zu haben. Auch sei der Rekurrent für vier Kleinunternehmen jeweils vor Ort in ähnlichen Bereichen tätig gewesen (Konfiguration von Netzwerkgeräten, Troubleshooting, Fehlersuche, Auslieferung von Hardware, Austausch von Kabeln, vgl. pag. 152). Allerdings sind zur eigentlichen Tätigkeit des Rekurrenten (________) schriftliche Verträge vorhanden, was der Rekurrent selbst bestätigt (vgl. pag. 153). Einzig aus dem eingereichten E-Mailverkehr kann gefolgert werden, dass der Rekurrent als Subunternehmer für die Firma "I.________" tätig war, welche ihrerseits für _________ gearbeitet hat (pag. 161). Die Firma "I.________" bietet (aktuell) im Wesentlichen Module bzw. IT-Lösungen für Events an (bspw. für ________ u.v.m., vgl. dazu die Homepage der Firma "I.________", auffindbar unter: <https:/www.I.________.ch>, Menu: "Produkte", [abgerufen am 23.5.2025]). Inhaltlich hat der Rekurrent gemäss eingereichten (aber nicht gegengezeichneten) Arbeitsrapporten hauptsächlich Bereitschaftszeit für den Support einer "Hotline und Tickets" bzw. effektiven Support geleistet (vgl. Beilage 14 zu Rekurs und Beschwerde vom 26.4.2024; Zeitraum vom 1.1.2022 bis 31.12.2022). Der Support einer Hotline (aktiv oder in Bereitschaft, vgl. die selbst erstellten Arbeitsrapporte des Rekurrenten, pag. 309 ff.) kann offenkundig ortsunabhängig gewährleistet werden. Da der "vor Ort Support" unbelegt bzw. unbewiesen ist, ist die Erforderlichkeit des Kastenwagens für diese (unbelegt gebliebenen) Tätigkeiten nicht gegeben, womit auch diesbezüglich keine geschäftlich gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden können.

- 10 - 4.2.4 Sodann erklärt der Rekurrent, ebenfalls für "Hilfswerke" im IT-Bereich tätig zu sein (pag. 153). In diesem Zusammenhang nennt er als Auftraggeber insbesondere D.________ bzw. K.________). Der Rekurrent bringt vor, für D.________ diverse Auslandeinsätze (humanitäre Hilfe) geleistet zu haben (pag. 152). Verträge mit D.________, welche die Tätigkeit des Rekurrenten im "IT-Bereich" für das D.________ oder Hilfswerke belegen könnten, liegen derweil wiederum nicht vor. Eingereicht wurde lediglich ein "Arbeitsvertrag Soforteinsatzteam" zwischen K.________ und dem Rekurrenten (Zeitraum vom 18.3.2022 bis 31.3.2022) in L.________ (pag. 175) und ein "Arbeitsvertrag ________" für einen Einsatz in M.________ (Zeitraum 6.2.2023 bis 15.2.2023, mithin für einen Zeitraum ausserhalb der hier stritten Steuerperiode 2022, vgl. pag. 163 ff.). Der Rekurrent bringt weiter vor, an Schulungen/Kursen bei D.________ bzw. K.________ teilgenommen zu haben (in der hier strittigen Steuerperiode 2022 und im Vorjahr) und für diese Institutionen ebenfalls Produktevaluationen vorgenommen zu haben (pag. 153). Der Rekurrent gibt an, sich diesbezüglich mit dem Aufbau und Betrieb von Kommunikationsanlagen, Fahrzeug- und Personentrackingsystemen sowie der IT-Infrastruktur zu beschäftigen. Hierfür habe er auch in diverse Tracking- und Satellitengeräte investiert bzw. diese unter Einbezug seines Kastenwagens getestet. Die so erworbenen Fachkenntnisse vermittle der Rekurrent u.a. an Schulungen weiter (vgl. zum Ganzen Rekurs und Beschwerde vom 26.4.2024, Rz. 30 bis 34 sowie die Beilage 11 [Beispielfotos Fahrzeugeinsatz], Beilage 16 [Kaufbelege Satelliten- und Trackinggeräte], Beilage 17 [Power Point Präsentation Schulungen], Beilage 18 [Schulungsunterlagen ICT-Workshop] und Beilage 19 [Lernziele ________]). Ebenfalls für die Einsätze der D.________ habe der Rekurrent Systeme im Bereich Verpflegung (Wasserkocher), Hygiene (Feldduschen/Toiletten), ICT (Ladestationen), Müllentsorgung und Transportlösungen entwickelt. Dies sei initial auf Eigeninitiative (unter Nutzung seines Kastenwagens) erfolgt, werde aber zu weiteren (künftigen) Aufträgen führen (Rekurs und Beschwerde vom 26.4.2024, Rz. 35 sowie die Beilage 20). 4.2.5 Betreffend die Tätigkeiten für D.________ bzw. K.________ ist belegt, dass der Rekurrent im Jahr 2022 während 13 Tagen an einem Auslandeinsatz in L.________ teilgenommen hat und auch im Jahr darauf für 10 Tage in M.________ eingesetzt war (vgl. 4.2.4). Wie der Rekurrent bzw. dessen Vertreter selbst einräumen (vgl. Stellungnahme vom 24.7.2024, Rz. 5), wurde der Kastenwagen für die Auslandeinsätze nicht genutzt. Nicht belegt und auch nicht näher ausgeführt seitens des Rekurrenten ist, ob und inwiefern das Engagement des Rekurrenten tatsächlich zu Folgeaufträgen von D.________ bzw. K.________ geführt hätte. Auch für die behaupteten Schulungen liegt keine Referentenvereinbarung vor, auch sind keine entsprechenden Belege (wie bspw. Lohnabrechnungen bzw. Rechnungstellungen des Rekurrenten etc.) in den Akten enthalten. Somit steht auch nicht fest, ob und in welchem Umfang der Rekurrent tatsächlich für D.________ oder K.________ Kurse gegeben hat oder für das Erstellen von

- 11 - Schulungsunterlagen verantwortlich war. Festzuhalten ist überdies, dass es sich bei den zu den Akten gegebenen Schulungsunterlagen nicht um spezifische Kursunterlagen, sondern vielmehr um allgemein gehaltene "ICT-Schulungen" handelt (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 26.4.2024, Beilagen 17 bis 19; vgl. insbesondere exemplarisch die Übersicht der Lektionen in der Beilage 18, u.a. zu Themen wie "________ etc."). Dass für die Erstellung der Kursunterlagen allfällige Fahrten bzw. Testfahrten mit dem Kastenwagen nötig gewesen wären, ist wiederum nicht ersichtlich und auch nicht belegt. Letztlich kann auch nicht nachvollzogen werden und bleibt unbelegt, dass der Rekurrent (aus Eigeninitiative) weitere Systeme (für die Verpflegung, Hygiene, ICT, Transport, vgl. E. 4.2.4) für das D.________ bzw. die K.________ entwickelt hätte. In den Akten findet sich diesbezüglich lediglich eine einzige Offerte des Rekurrenten an die K.________, wonach der Rekurrent eine Vorevaluation für das Produkt "N.________" vorzunehmen anbot (Rekurs und Beschwerde vom 26.4.2024, Rz. 35 sowie Beilage 20). Ob auf die Offerte hin ein Auftrag erteilt worden ist oder nicht, wird weder ausgeführt noch liegen entsprechenden Belege hierfür vor. Somit bleiben auch diesbezüglich die Nutzung des Kastenwagens bzw. allfällig gefahrene Kilometer unbelegt. 4.2.6 Zu beurteilen bleibt weiter der angebliche Geschäftsbereich "Produkteentwicklung" für den Hersteller des Kastenwagens des Rekurrenten (vgl. E. 4.1). Der Rekurrent hat in diesem Zusammenhang eine selbst zusammengestellte Dokumentation eingereicht (pag. 331 sowie Rekurs und Beschwerdebeilage 12). Darin wird beschrieben, welche Zubehör-Produkte der Rekurrent u.a. mit einem 3D-Drucker und gestützt auf "Kundenrückmeldungen" für seinen Kastenwagen selbst entwickelt und hergestellt haben will (Toilettenpapierhalter, Einsatz für Badezimmerschrank, div. Verstau-/Aufbewahrungslösungen). Der Rekurrent will gemäss seinen Angaben zu Folge im Bereich Produkteentwicklung ein weiteres Standbein aufbauen (E. 4.1). Er hält hierzu fest, dass für seine Produkteentwicklungen durchaus ein Markt bestehe. Sodann hätten diesbezüglich erste Gespräche mit dem Fahrzeughersteller anlässlich des Suisse Caravan Salon 2021 stattgefunden. Der Fahrzeughersteller habe sich für eine Zusammenarbeit grundsätzlich zugänglich gezeigt (vgl. pag. 331 sowie Rekurs und Beschwerdebeilage 12). Dem Rekurrenten ist hierzu entgegenzuhalten, dass einzig aus der Behauptung, der Fahrzeughersteller habe sich (mündlich an einer Messe) für eine Zusammenarbeit offen gezeigt, nicht gefolgert werden kann, dass der Rekurrent mit seinen Produkteentwicklungen für Kastenwagen ernsthaft am Wirtschaftsverkehr teilnimmt oder überhaupt eine Perspektive dazu hätte. Es liegen denn auch keine Unterlagen vor, welche belegen würden, dass hier tatsächlich ein neuer Geschäftszweig "Produkteentwicklung" entstanden ist oder entstehen könnte. Selbstredend kann daraus wiederum keine Notwendigkeit bzw. geschäftsmässige Erforderlichkeit des Kastenwagens für die selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten abgeleitet werden. Daran ändert nichts, dass die selbst hergestellten Produkte dem Rekurrenten selbst dienen und allenfalls

- 12 auch für andere Inhaber eines gleichen Kastenwagentyps von Nutzen sein könnten. Der Rekurrent erscheint eher als engagierter Bastler ("Tüftler"), der viel Leidenschaft in seinen Kastenwagen steckt (vgl. dazu auch sein Engagement an Caravan-Messen als "Promoter", Rekurs und Beschwerde vom 26.4.2024, Rz. 37), nicht aber als professioneller Produktentwickler. 4.2.7 Sodann versucht der Rekurrent die Erforderlichkeit des Kastenwagens mit dem Aufbau eines weiteren Geschäftszweigs zu begründen. Er führt aus, auch im Bereich des Eventmanagements, d.h. in der Organisation und Durchführung von Events für die Bundesverwaltung (wiederum für D.________) und der Privatwirtschaft tätig gewesen zu sein und Co-Working Spaces für Teamevents und Künstlerinnen vorbereitet zu haben (vgl. E. 4.1). Dabei sei nach Lieferanten und Immobilien in ____________ gesucht worden. Der Rekurrent hält weiter fest, dass seine Bemühungen im Bereich "Aufbau eines Co-Working Spaces" für Teamevents und Künstlerinnen dazu geführt hätten, dass im März 2023 (d.h. nicht mehr in der hier strittigen Steuerperiode) in Q.________ ein erstes Atelier "O.________" habe eröffnet werden können (Rekurs und Beschwerde vom 26.4.2024, Rz. 19 mit Verweis auf die Homepage <https:/www.O.________.ch>). Der Homepage der "O.________" kann entnommen werden, dass Einzelpersonen oder Gruppen in einem Raum in einer Gewerbeliegenschaft in Q.________ unter Anleitung töpfern können. Inwiefern ein Konnex zwischen der geschäftlichen Tätigkeit des Rekurrenten und dem Atelier "O.________" besteht, erschliesst sich der Steuerrekurskommission nicht. Betreffend das Atelier "O.________" liegen keine Unterlagen vor, welche ein Auftragsverhältnis zwischen diesem und dem Rekurrenten belegen könnten. Auch aus dem Handelsregister ist kein Bezug zwischen dem Rekurrenten und dem Atelier "O.________" herzuleiten. Betreffend der (seitens Rekurrenten ebenfalls behaupteten) Organisation und Durchführung von Events für die Bundesverwaltung liegt sodann kein schlüssiges Dokument vor, welches auf entsprechende Aktivitäten hinweisen würde. Letztlich hat der Rekurrent in der Stellungnahme vom 24. Juli 2024 weiter ausgeführt, auch für "P.________" an einer Messe im "Eventbereich" in Q.________ gearbeitet zu haben. Dort sei der Kastenwagen schliesslich unbedingt nötig gewesen, um anlässlich der Messe (parallel) weiter an den anderen Projekten zu arbeiten und um vor Ort zu übernachten (Stellungnahme vom 24.7.2024 sowie Beilage 22). Allfällige Belege zu seinen diesbezüglichen Vorbringen hat der Rekurrent auch nicht beigebracht. 4.3 Somit ergibt sich ein Gesamtbild, wonach der Rekurrent für die Ausübung seiner Tätigkeiten den Kastenwagen nicht genutzt hat bzw. auf diesen nicht angewiesen war (E. 4.2.1 bis E. 4.2.5). Aussagekräftige Belege (wie ein Fahrtenbuch, den Kunden in Rechnung gestellte Fahrten, explizite "vor-Ort-Serviceverträge" oder Klauseln in vorhandenen Verträgen betreffend die Kostenregelung zu bestimmten Fahrten und Spesen) für die tatsächliche, geschäftliche Nut-

- 13 zung eines Fahrzeugs bzw. des Kastenwagens fehlen gänzlich. Da der Rekurrent betreffend die geschäftliche Nutzung eines Fahrzeugs bzw. des Kastenwagens beweispflichtig ist (E. 3.4) und ihm der entsprechende Beweis nicht gelungen ist, bleibt im Ergebnis der Steuerverwaltung zuzustimmen und von einer privaten Nutzung auszugehen. Die mit dem Kastenwagen verbundenen Kosten stellen steuerlich unbeachtliche Lebenshaltungskosten des Rekurrenten dar. Im Einklang mit der Präponderanzmethode ist der Kastenwagen deshalb auszubilanzieren und Aufwendungen sind ebenfalls auszubuchen (vgl. E. 3.3). Rekurs und Beschwerde sind deshalb abzuweisen und die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung zu bestätigen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'000.-- damit dem unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2022 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'000.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be-

- 14 schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ Rechtsanwalt B.________ zuhanden von A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde Q.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Wermuth

100 2024 180 — Bern Steuerrekurskommission 17.06.2025 100 2024 180 — Swissrulings