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Bern Steuerrekurskommission 06.03.2024 100 2023 407

6. März 2024·Deutsch·Bern·Steuerrekurskommission·PDF·3,359 Wörter·~17 min·8

Zusammenfassung

Vermögenssteuerbremse / \"Investition\" hat keinen Einfluss auf Höhe der Vermögenssteuer / keine Beschwer | die kantonalen Steuern

Volltext

100 23 407 Gemeinde: G.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 6.3.2024 RNA/NZB/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 6. März 2024 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft in der Rekurssache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern 2021

- 2 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) überliess seiner Nichte B.________ (Begünstigte) und deren Ehemann C.________ (Begünstigter) insgesamt CHF 260'000.-- (in mehreren Tranchen ausbezahlt in den Jahren 2010-2012; vgl. nicht nummerierte Beilagen zur Eingabe vom 15.11.2023), damit diese das Elternhaus des Begünstigten in H.________ übernehmen konnten, da die von der E.________ (Bank) gewährte Hypothek nicht zur vollständigen Finanzierung der Hausübernahme ausreichte. Die Bank erachtete, nach Darstellung des Rekurrenten, die Hypothek für die Begünstigten nur als finanzierbar, soweit keine weiteren Zins- bzw. Amortisationsverpflichtungen bestanden. Deshalb zahlte der Rekurrent die CHF 260'000.-- ohne schriftliche Vertragsabrede oder Sicherheiten (vgl. Akten der Steuerverwaltung, pag. 89 und pag. 98). Er erachtete die Zahlung als "Investition" in das Haus in H.________ (pag. 94). Die Begünstigten planten, zunächst die Hypothek der Bank abzuzahlen (dafür waren 25 Jahre vorgesehen) und anschliessend die "Investition" von CHF 260'000.-- des Rekurrenten zurückzukaufen (vgl. Schreiben der Begünstigten vom 11.11.2023, nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 15.11.2023). Per 28. Mai 2014 erhöhte der Rekurrent die auf seiner Liegenschaft lastende Hypothek bei der F.________ um CHF 250'000.-- (gemäss eigenen Angaben für die Finanzierung seiner "Investition" von CHF 260'000.--; vgl. zur Hypothek-Erhöhung und den Geldübertragungen die nicht nummerierten Beilagen zur Eingabe vom 15.11.2023). Die Begünstigten bezahlten dem Rekurrenten die durch die zusätzlich aufgenommene Hypothek anfallenden Hypothekarzinsen. Aus den Akten ergibt sich bezüglich dieser Hypothek, dass ohne anderslautende Vereinbarung die Festzinshypothek ab dem 1. April 2016 mit dem dannzumal für Neuhypotheken mit variablem Zinssatz geltenden Zinskonditionen weitergeführt werde (vgl. Kreditvertrag Hypothek vom 26.4.2014, nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 15.11.2023). In der Folge mussten die Begünstigten das übernommene Haus in H.________ im Jahr 2021 verkaufen, wobei mit dem erzielten Verkaufspreis lediglich die Hypothek bei ihrer Bank abbezahlt werden konnte. Für die Rückzahlung des vom Rekurrenten gewährten und in seiner Steuererklärung 2020 deklarierten Restguthabens der "Investition" in Höhe von CHF 255'000.-- (vgl. pag. 31; die Amortisation von CHF 5'000.-- wurde offenbar vor dem 31.12.2020 vorgenommen, wann genau geht aus den Akten nicht hervor) reichte der Verkaufserlös nicht aus. Der Rekurrent deklarierte in seiner Steuererklärung 2020 ein weiteres Guthaben gegenüber den Begünstigten in Höhe von CHF 50'000.-- (pag. 31). Dieses Guthaben wurde im Jahr 2021 um CHF 6'500.-- auf CHF 43'500.-- reduziert und der Rekurrent hat angegeben, dass er auf diesem Guthaben einen Bruttoertrag von CHF 500.-- erzielt hat (pag. 76). Der Rekurrent führt aus, dass es sich dabei um ein "echtes Darlehen" handle, welches den Begünstigten gedient habe, deren Lebensunterhalt zu decken und Schulden bei Dritten zurückzuzahlen. Sie hätten vereinbart,

- 3 dass die Begünstigten bezüglich diesem Darlehen so viel zurückbezahlten, wie es ihr Monatsbudget jeweils zulasse (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 12.12.2023). In den Akten ist kein schriftlicher Vertrag zu diesem Darlehen zu finden. B. Seiner Steuererklärung 2021 legte der Rekurrent eine kurze Erklärung bei (Schreiben vom 14.7.2022, pag. 75 f.), in welcher er die soeben dargestellte Ausgangslage im Wesentlichen schildert und ausführt, dass er aufgrund dieser Umstände sein Restguthaben aus der "Investition" (in diesem Schreiben noch als "Bürgschaft" bezeichnet) von ursprünglich CHF 260'000.-- in der Steuererklärung 2021 auf CHF 0.-- herabgesetzt habe (vgl. pag. 76). C. Mit Veranlagungsverfügung vom 9. Februar 2023 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), den Rekurrenten abweichend von dessen Selbstdeklaration mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'488'971.--, wobei sie die CHF 255'000.-- im Vermögen aufrechnete (pag. 81). D. Dagegen erhob der Rekurrent am 3. März 2023 Einsprache (pag. 89 f.) mit dem sinngemässen Antrag, den Verlust bei der Festlegung des steuerbaren Vermögens zu berücksichtigen bzw. den Betrag von CHF 255'000.-- nicht aufzurechnen. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen brachte der Rekurrent vor, dass er stiller Teilhaber der Liegenschaft in H.________ gewesen sei. Er habe nicht gewusst, wie er seine "Investition" sonst hätte deklarieren sollen. Er habe nichts falsch machen wollen. E. Die Steuerverwaltung wies den Rekurrenten am 31. März 2023 darauf hin, dass das gewährte Darlehen so lange aktiv bleibe, bis dieses zurückbezahlt werde. Dies trotz des zwischenzeitlich erfolgten Verkaufs des Hauses in H.________ durch die Begünstigten. Die Rückzahlung des Darlehens (bzw. der "Investition") könne nur entfallen, wenn der Gläubiger insolvent sei (wobei diesfalls ein Verlustschein oder ein Nachweis der Zahlungsunfähigkeit eingereicht werden müsse) oder wenn mittels Schenkung auf die Rückzahlung verzichtet werde (pag. 92 f.). Darauf antwortete der Rekurrent am 11. April 2023, dass er das Geld nicht ausgeliehen und auch nicht geschenkt, sondern investiert habe. Insofern bestünde keine Rückzahlungspflicht. Die Situation sei vergleichbar, wie wenn er in CS-Aktien investiert hätte (pag. 94 f.). Am 4. Mai 2023 kündigte die Steuerverwaltung an, dass aufgrund der Ausführungen des Rekurrenten davon auszugehen sei, dass die Begünstigten ihm nichts mehr schulden würden, womit das Darlehen nicht mehr der Vermögenssteuer unterliege. Stattdessen werde die Schenkung dem zuständigen Amt gemeldet (pag. 96 f.). Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 und vom 20. Juli 2023 stellte der Rekurrent erneut klar, dass die Begünstigten nie seine Schuldner gewesen seien (sie hätten dies in ihrer Steuererklärung auch nie geltend gemacht) und keine Schenkung vorliege, da er eine "Investition" getätigt habe (pag. 98 f. und pag. 100).

- 4 - F. Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2023 hielt die Steuerverwaltung an ihrer am 17. Mai 2023 mitgeteilten Auffassung fest, wonach die CHF 255'000.-- ein Darlehensguthaben darstellten, welches der Vermögenssteuer unterläge (pag. 109 ff. und pag. 99; eine Schenkungsmeldung beim zuständigen Amt ist nicht erfolgt). G. Am 6. Oktober 2023 hat der Rekurrent Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt sinngemäss, den Verlust bei der Festlegung des steuerbaren Vermögens zu berücksichtigen bzw. die Summe von CHF 255'000.-- nicht im Vermögen aufzurechnen, wobei er keine weiteren Argumente vorgebracht oder zusätzliche Unterlagen eingereicht hat. H. Der Aufforderung der Steuerrekurskommission mit Eingangsbestätigung vom 9. Oktober 2023 zur Einreichung weiterer Unterlagen ist der Rekurrent am 15. November 2023 nachgekommen. Er hat dabei ein Bestätigungsschreiben der Begünstigten vom 11. November 2023, deren Hypothekarvertrag mit der Bank, Nachweise der vorzeitigen Rückzahlung ihrer Hypothek, Nachweise zur gebundenen Vorsorge der Begünstigten, eigene Überweisungsnachweise und Unterlagen hinsichtlich seiner Hypothek bei der F.________ eingereicht. In ihrem Schreiben vom 11. November 2023 bestätigen die Begünstigten im Wesentlichen den vom Rekurrenten geschilderten Sachverhalt, wobei sie noch etwas ausführlicher auf ihre persönliche Situation eingehen. I. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2023 hat die Steuerverwaltung beantragt, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Da der Rekurrent mehrfach bestätigt habe, dass er keinen Schenkungswillen habe und die Forderung insofern nicht erlassen worden sei, handle es sich um eine der Vermögenssteuer unterliegende Forderung. Wenn es als besonders unsicher erscheine, dass ein Rechtsanspruch erfüllt werde und dadurch die Rückzahlung einer Forderung gefährdet sei, werde ausnahmsweise von einer Besteuerung (teils oder ganz) abgesehen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Schuldner zahlungsunfähig sei und davon ausgegangen werden könne, dass auch in Zukunft die Forderung ganz oder teilweise nicht zurückbezahlt werde. Vorliegend habe der Rekurrent aber keinen Nachweis über eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der Begünstigten und ein dadurch entstehendes Verlustrisiko eingereicht. Zudem sei das zusätzlich gewährte Darlehen von den Begünstigten um CHF 6'500.-- (von CHF 50'000.-auf CHF 43'500.--) amortisiert worden. Der Nachweis der Gefährdung der Rückzahlung der CHF 255'000.-- sei dadurch nicht erbracht und die Forderung könne folglich nicht abgeschrieben werden. Deshalb sei diese Forderung zu Recht als Vermögen besteuert worden. Sollte doch ein Forderungsverzicht vorliegen, würde der Betrag nicht mehr der Vermögenssteuer, sondern der Schenkungssteuer unterliegen.

- 5 - J. Der Rekurrent hat am 12. Dezember 2023 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und erneut festgehalten, dass eine "Investition" und weder eine Schenkung noch ein Darlehen vorlägen Mit seiner Deklaration habe niemand profitiert. Die Steuerverwaltung verlange, dass er einen Verlustschein beibringen müsse. Es sei aber unverantwortbar, eine junge Familie zu betreiben, um einen solchen Verlustschein zu erhalten. Zudem sei fraglich, warum er betreiben solle, wenn schon im Voraus ersichtlich sei, dass die Summe nie zurückbezahlt werden könne (insbesondere sei kein Erbanfall zu erwarten). Im Übrigen hätten auch die Begünstigten in ihrem Schreiben (vgl. Bst. H) ausgeführt, dass sie nicht in der Lage seien, die Summe zurückzuzahlen. Rückblickend betrachtet wisse er jedenfalls, dass er eine falsche "Investition" gemacht habe, die er mit dem heutigen Wissen nicht so gemacht hätte und die er nun verloren habe. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. 2. Die Befugnis zur Rekurserhebung richtet sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) i.V.m. Art. 151 StG ist rekursbefugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (formelle Beschwer), durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer; vgl. dazu etwa VGE 100 2023 12 vom 27.6.2023, E. 1.2). 3. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und insofern formell beschwert. 3.1 Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Dieses Rechtsschutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuer-

- 6 belastung anstrebt, nicht aber im umgekehrten Fall: Wird eine Abänderung der Steuerfaktoren zum eigenen Nachteil beantragt, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse. Das Interesse an einer Höherveranlagung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn sich die Höherveranlagung gesamthaft als günstiger erweist, namentlich im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung oder Konkurrenz der ordentlichen Besteuerung mit einer Sonderbesteuerung, oder zur Abwendung eines Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahrens. Ebenso fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die gestellten Anträge nicht erkennbar auf eine Abänderung der Steuerfaktoren abzielen und das Rechtsmittel letztlich auf eine blosse Überprüfung der Entscheidgründe hinausläuft (VGE 100 2016 214/215 vom 1.12.2017, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. BGer 2C_1000/2021 vom 29.12.2022, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Der Rekurrent beantragt, das Wertschriftenvermögen (Ziffer 3.0 der Details zum Einspracheentscheid, pag. 103; vgl. auch pag. 81) um CHF 255'000.-- herabzusetzen. Wegen der Begrenzung der Vermögenssteuer nach Art. 66 StG (sog. Vermögenssteuerbremse) bleibt fraglich, ob sich aufgrund dieses Rechtsbegehrens überhaupt eine geringere Steuerbelastung ergeben würde, der Rekurrent mithin beschwert ist. Bevor dies geprüft werden kann, ist an dieser Stelle etwas vertiefter auf die im Sachverhalt geschilderte Vermögenssituation des Rekurrenten einzugehen (vgl. Bst. A).

- 7 - Konkret ergibt sich aus dem Einspracheentscheid (ergänzt mit Angaben aus der Steuererklärung sowie der Veranlagungsverfügung [pag. 103, pag. 81, pag. 76 und pag. 55]) im Wesentlichen folgendes Bild: Ziffer Bezeichnung Daten gemäss Steuererklärung CHF Korrekturen Ergebnis CHF Vermögenswerte Diverse Bankkonti Diverse Anteilsscheine C.________, H.________ (1) D.________ C.________, H.________ (2) C.________, H.________ (3) Steuerverzeichnis der Bank ________ ________ 0 ________ 0 43'500 ________ 3.0 Total Wertschriften netto 1'172'498 255'000 1'427'498 7.0 G.________, diverse Grundstücke Amtlicher Wert ________ ________ Total Vermögen ________ ________ Abzüge F.________, ________ (StWE G.________) Diverse andere ________ ________ 4.3 Total Schulden ________ ________ Total Abzüge ________ ________ Steuerbares Vermögen 1'233'971 1'488'971 3.2.1 In Formular 4, konkret unter 4.3. (Schulden und Schuldzinsen), deklarierte der Rekurrent seine Hypotheken bei der F.________ von gesamthaft CHF ________ per 31. Dezember 2021 (pag. 55). Darin enthalten sind die im Jahr 2014 zusätzlich aufgenommenen CHF 250'000.-- (vgl. Bst. A) abzüglich der bis zum 31. Dezember 2021 geleisteten Amortisationen (gemäss dem Kreditvertrag Hypothek vom 26.4.2014 [nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 15.11.2023] waren hinsichtlich dieser Festzinshypothek vierteljährlich Amortisationszahlungen von CHF 1'000.-- zu leisten, erstmals zahlbar per 30.6.2014). Für das Jahr 2021 leistete der Rekurrent gemäss seiner Steuererklärung Amortisationszahlungen über CHF 5'000.-- hinsichtlich der Hypotheken (pag. 55; und damit gleichviel wie im Jahr 2020 [pag. 11]; in den Akten finden sich keine Hinweise, dass die Begünstigten Amortisationszahlungen geleistet hätten). 3.2.2 Im Wertschriftenverzeichnis (Formular 3) hat der Rekurrent die CHF 260'000.--, welche er den Begünstigten als "Investition" überlassen hat, gemäss eigenen Angaben als "fiktives Darlehen" deklariert. Gemeint sind damit die mit den Nrn. (1) und (2) aufgeführten Positionen aus der Steuererklärung 2021 des Rekurrenten (pag. 76). Per 31. Dezember 2020 hatte er für diese noch einen Steuerwert von gesamthaft CHF 255'000.-- angegeben (einmal CHF 115'000.-- und

- 8 einmal CHF 140'000.--; pag. 31). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Rekurrenten, wonach die Begünstigten nicht seine Schuldner seien, nicht nachvollzogen werden kann, hat er die Begünstigten doch selbst durch entsprechende Deklaration in Formular 3 seiner Steuererklärung als solche eingestuft. 3.3 Gemäss der Vermögenssteuerbremse erfolgt die Ermässigung der Vermögenssteuer, indem die ordentliche Vermögenssteuer auf 25 Prozent des Vermögensertrags reduziert wird. In jedem Fall, also bspw. auch dann, wenn das Vermögen des Steuerpflichtigen keinerlei Erträge abwirft, hat der Steuerpflichtige jedoch eine Mindeststeuer in der Höhe von 2.4 Promille des steuerbaren Vermögens zu leisten (Art. 66 Abs. 1 StG). 3.4 Zum Vermögensertrag im Sinn von Art. 66 Abs. 1 StG gehören die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Zins auf dem steuerbaren Geschäftsvermögen, höchstens im Ausmass der Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz entspricht demjenigen für die Berechnung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens (Art. 66 Abs. 2 StG). Vom Vermögensertrag werden die Kosten der Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, die Kosten von Grundstücksunterhalt und -verwaltung sowie die Schuldzinsen der Bemessungsperiode abgezogen (Art. 66 Abs. 3 StG). 3.5 Konkret ergibt sich hinsichtlich des Vermögensertrags des Rekurrenten aus dem Einspracheentscheid (ergänzt mit Angaben aus der Steuererklärung [pag. 103, pag. 76 und pag. 55]) im Wesentlichen folgendes Bild:

- 9 - Ziffer Bezeichnung CHF Vermögensertrag Wertschriftenertrag der Verrechnungssteuer unterliegend Wertschriftenertrag der Verrechnungssteuer nicht unterliegend: - Diverse Zinserträge von Bankkonti - C.________, H.________ (1) - D.________ - C.________, H.________ (2) - C.________, H.________ (3) - Steuerverzeichnis der Bank Total Nachweisbare Kosten für Wertschriften-Verwaltung ________ ________ 1'400 ________ 2'200 500 ________ ________ ________ 3.0 3.0 3.0 3.0 Total Nettoertrag Wertschriften ________ 7.0-7.2 G.________, diverse Grundstücke Nettoerträge ________ Total Vermögensertrag ________ Schuldzinsen 4.3 Schuldzinsen ________ Total Schuldzinsen ________ Vermögensertrag netto YY 3.5.1 Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass der Rekurrent CHF 4'100.-- als von den Begünstigten erhaltene Wertschriftenerträge deklariert hat. CHF 3'600.-- davon betreffen Erträge aus der "Investition" ([1] und [2]) und CHF 500.-- betreffen Erträge aus dem Darlehen von (ursprünglich) CHF 50'000.-- (3). Mit dieser Deklaration wollte der Rekurrent erreichen, "dass Ertrag und Aufwand = 0" ergeben hinsichtlich seiner "Investition" (pag. 75 f., vgl. auch pag. 89 und pag. 98 f. sowie Eingaben im Rekursverfahren). 3.5.2 Es ist unbestritten, dass die Begünstigten die vorerwähnten Zinszahlungen im Umfang von CHF 3'600.-- ([1] und [2]) im hier massgebenden Steuerjahr 2021 geleistet haben. Diese stellen somit, unabhängig vom Rückforderungsanspruch des Rekurrenten hinsichtlich der "Investition", zu berücksichtigende Vermögenserträge dar. 3.6 Wie bereits erwähnt (E. 3.3), erfolgt mithilfe der Vermögenssteuerbremse eine Ermässigung der Vermögenssteuer, indem die ordentliche Vermögenssteuer auf 25 Prozent des Vermögensertrags begrenzt wird. 25 % von CHF YY (vgl. E. 3.5) sind CHF XX, womit die Vermögenssteuer vorliegend aufgrund der Vermögenssteuerbremse maximal CHF XX betragen darf. 3.7 Im Einspracheentscheid vom 7. September 2023 werden die gesamten Einkommens- und Vermögenssteuern von CHF ________ aufgeführt, wobei die zugrundeliegenden Steuerfaktoren in einer Übersicht mit den sog. "einfachen Steuern" dargestellt werden. Die einfache Steuer ist mit der Steueranlage, welche vorliegend gesamthaft ________ beträgt (3.025 hinsichtlich der

- 10 kantonalen Steuer und ________ hinsichtlich der kommunalen Steuer, vgl. hierzu auch pag. 108) zu multiplizieren, um die effektiv zu leistende Steuer zu berechnen. Der Übersicht halber nachfolgend die im Einspracheentscheid dargestellte Tabelle ergänzt mit der zu bezahlenden Vermögenssteuer: Steuerfaktoren Steuersatz % Einfache Steuer CHF Vermögenssteuer (einfache Steuer x Steueranlage) CHF Steuerbar Satzbestimmend Vermögen 1'488'000 1'488'000 0.101001 1'502.90 ________ Reduktion Vermögenssteuer nach Art. 66 StG -476.15 ________ Total einfache Vermögenssteuer 1'026.75 XX Aus dieser Tabelle kann abgelesen werden, dass die tarifmässige Vermögenssteuer (CHF 1'502.90 bzw. CHF ________) aufgrund der Vermögenssteuerbremse nach Art. 66 StG auf CHF XX reduziert werden muss (dabei unbeachtlich bleibt eine kleine Rundungsdifferenz von CHF 0.12). 3.8 Der Rekurrent beantragt im vorliegenden Verfahren, dass die CHF 255'000.-- nicht im Vermögen zu berücksichtigen sind. Würde diesem Antrag stattgegeben, wäre ein Vermögen von CHF 1'233'971.-- zu besteuern. Wird die obige Steuerberechnung für ein Vermögen von CHF 1'233'000.-- (CHF 1'233'971.-- gerundet nach Art. 65 Abs. 4 StG) durchgeführt, ergibt sich folgendes Bild (Darstellung entsprechend der obigen Tabelle, berechnet im von der Steuerverwaltung publizierten Berechnungsformular zu Art. 66 StG, abrufbar unter: <https://www.sv.fin.be.ch>, Rubriken "Berechnen > Privatpersonen inkl. selbstständig Erwerbstätige, Landwirtinnen/-wirte > Vermögenssteuerbremse > Berechnung der Vermögenssteuer nach Art. 66 StG" [abgerufen am 29.2.2024]): Steuerfaktoren Steuersatz % Einfache Steuer CHF Vermögenssteuer (einfache Steuer x Steueranlage) CHF Steuerbar Satzbestimmend Vermögen (ohne "Investition") 1'233'000 1'233'000 0.095710 1'180.10 ________ Reduktion Vermögenssteuer nach Art. 66 StG -153.35 ________ Total einfache Vermögenssteuer 1'026.75 XX

- 11 - Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, beträgt die Vermögenssteuer auch bei einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'233'000.-- wiederum CHF 1'026.75 bzw. CHF XX (also gleich wie bei der Veranlagung mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'488'000.--; vgl. E. 3.6 und pag. 108). 3.9 Somit kann festgehalten werden, dass die vollständige Abschreibung des massgeblichen Vermögensanteils von CHF 255'000.-- nichts am geschuldeten Vermögenssteuerbetrag ändern würde. Dies, da die tarifmässige Vermögenssteuer sowohl bei einem Vermögen von CHF 1'233'000.-- als auch bei einem Vermögen von CHF 1'488'000.-- über der aufgrund von Art. 66 StG (Vermögenssteuerbremse) maximal zulässigen Vermögenssteuer von CHF XX (bzw. der einfachen Steuer davon: CHF 1'026.75) liegt. 4. Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu prüfen, ob trotzdem ein allfälliges schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. der Änderung des Einspracheentscheids besteht. Das steuerbare bzw. das satzbestimmende Vermögen sind Steuerfaktoren, die nach Art. 175 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StG verbindlich festzusetzen sind und die als Teil des Dispositivs rechtskräftig werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 f.). Diese Steuerfaktoren haben vorliegend keinen massgebenden Einfluss auf die geschuldete Vermögenssteuer, da sich diese aufgrund des Vermögensertrags berechnet (wie vorstehend dargelegt). Zudem ist keine interkantonale Steuerausscheidung vorzunehmen, für welche die Vermögenssteuerfaktoren massgebend wären. Darüber hinaus ist vorliegend kein anderes Rechtsgebiet ersichtlich, welches zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abstellen würde (z.B. AHV, Krankenkassenprämienverbilligungen etc.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 13 zu Art. 132 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) oder hier einen Einfluss haben könnte. Entsprechendes wird denn auch nicht vorgebracht seitens des Rekurrenten. Insofern hätte eine Abänderung im hier vorliegenden Fall keinerlei rechtliche oder tatsächliche Auswirkungen und somit keinen praktischen Nutzen. Der Rekurs würde damit letztlich auf eine blosse Überprüfung der Entscheidgründe hinauslaufen, was zur Rekursführung nicht berechtigt (vgl. BGer 2C_366/2013 bzw. 2C_237/2013 vom 26.4.2013, E. 2.1 und BGer_2C_1000/2021 vom 29.12.2022, E. 2.2; zum Ganzen: RKE 100 2023 231 vom 5.12.2023, E. 3.2.6). Dementsprechend ist mangels Beschwer auf den Rekurs nicht einzutreten, eine weitere Prüfung der Angelegenheit erübrigt sich somit. 5. Da auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Der Rekurrent ist kostenpflichtig, da ein Nichteintreten als Unterliegen gewertet wird. Er hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und

- 12 - 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Demnach sind die Verfahrenskosten, welche festgesetzt werden auf CHF 800.--, dem Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 7. Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteientschädigung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt und da er auch nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG).

- 13 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Auf den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Einwohnergemeinde G.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Zbinden

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