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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.03.2026 BK 2026 87

3. März 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,919 Wörter·~25 min·4

Zusammenfassung

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 87 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2026 (KZM 26 108)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 25 12631), in dessen Rahmen das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 27. April 2025 in Untersuchungshaft versetzte (KZM 25 940). Mit Entscheid vom 29. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate (KZM 25 1549). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 19. August 2025 ab (BK 25 372). Mit Entscheiden vom 28. Oktober 2025 und 30. Januar 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um jeweils weitere drei Monate, letztmals bis zum 23. April 2026 (KZM 25 2168 und KZM 26 108). Gegen letzteren Entscheid erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Februar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte die Aufhebung des Entscheides und die umgehende Entlassung aus der Haft. Zudem beantragte er, die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten des Haftverlängerungsverfahrens seien durch den Kanton Bern zu tragen und es sei anzuordnen, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Verfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sei. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Edition der gesamten amtlichen Akten BM 25 12631 ab. Am 16. Februar 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haft- und Vorakten bei der Beschwerdekammer ein und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. Februar 2026 eine delegierte Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer zwei Dokumente ein. Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den eingegangenen Eingaben, teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird, und gab Gelegenheit für abschliessende Bemerkungen. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein und hielt dabei an den in der Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2026 gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde von diesen Kenntnis gegeben. Weitere abschliessende Bemerkungen gingen keine mehr ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die vor-

3 instanzlich angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 12. August 2025 seiner Verteidigung an die Staatsanwaltschaft sowie eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2026 ein. Weil die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, sich zu den eingereichten Unterlagen zu äussern, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Er verweist diesbezüglich auf seine Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 im Haftverfahren KZM 25 2168 vor dem Zwangsmassnahmengericht. Er macht geltend, dass der Umstand, dass die Auswertung der am 24. April 2025 und an den Folgetagen erhobenen Spuren sechs Monate in Anspruch genommen habe, sich nicht mit dem im Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgebot vertrage. Das Zwangsmassnahmengericht verneinte mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es führte zur Begründung aus, es erscheine nachvollziehbar, dass sich die Spurenauswertung angesichts der Tatsache, dass sich der Tatort über mehrere Räumlichkeiten erstrecke und mehrere Beteiligte involviert seien, welche zudem die Geschehnisse teilweise unterschiedlich schilderten, als komplex erweise. Insofern sei auch eine entsprechende Verzögerung bei der Erstellung des polizeilichen Berichts nachvollziehbar. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern heute im Vergleich zum Oktober 2025 mit Blick auf die Dauer der Erstellung des Rapports Forensik eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegen soll, sondern verweist lediglich auf bereits in vorherigen Haftverfahren Ausgeführtes. Der blosse Umstand, dass der Rapport Forensik vom 24. Oktober 2025 gemäss Beschwerdeführer nicht sonderlich detailliert ausgefallen sein soll, vermag zu keiner Verletzung des Beschleunigungsgebots zu führen. 5. Zum Sachverhalt lässt sich den Haftakten Folgendes entnehmen: Am 24. April 2025 kam es an der D.________(Strasse) in E.________(Ort) zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Unbestritten ist, dass es zunächst zu einem Streit zwischen F.________ und den Schwestern G.________ und H.________ kam. Im Zuge der Tätlichkeiten soll F.________ ein japanisches Langschwert (nachfolgend: Katana/Schwert) behändigt haben. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung, an welcher sich in der Folge auch der Beschwerdeführer und I.________ (nachfolgend: Opfer) beteiligten und deren konkreter Ablauf von den Beteiligten sehr unter-

4 schiedlich geschildert wird, wurde das Opfer durch zwei Schwerthiebe einerseits an der Hand und andererseits im Bauch-/Brustbereich verletzt. Während Polizei und Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer für den zweiten Schwerthieb, welcher zur (schweren) Verletzung im Brustbereich geführt hat, verantwortlich ist, bringt der Beschwerdeführer vor, dieser zweite Hieb sei F.________ zuzurechnen. 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vom 30. Januar 2026 wie folgt (KZM 26 108 E. 2.1 S. 8 f.): Wie eingangs ausgeführt, kann im Rahmen des Haftverfahrens keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Dennoch ist, auch in Berücksichtigung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft und auch der Verteidigung zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen, zu folgern, dass sich die Geschehnisse auf der Grundlage der Aussagen der befragten Anwesenden nicht stringent nachvollziehen lassen. Die Aussagen sind teils in sich selbst, teils zueinander widersprüchlich und auch teilweise kaum nachvollziehbar. Die Geschehnisse dürften eine sehr dynamische Entwicklung aufgewiesen haben und deren Wahrnehmung bei den Anwesenden von starken Emotionen und auch Drogeneinfluss geprägt gewesen sein, was einen Teil der Widersprüche zu erklären vermag. Nicht auszuschliessen ist weiter, dass sich die beiden beschuldigten Personen bei ihren Aussagen zumin-

5 dest teilweise von strafrelevanten Verteidigungsüberlegungen leiten liessen und die Aussagen der übrigen befragten Anwesenden auch entweder von Animositäten oder dann von freundschaftlichen Banden geprägt sind. Dem polizeilichen Forensikrapport vom 24. Oktober 2025 lässt sich unter anderem entnehmen, dass ein Schwert (Katana) als Tatwaffe in Frage kommt, zumal dieses an der Spitze Spuren des Opfers aufweist und auf diesem Spuren ebenso Spuren von F.________, nicht aber vom Beschuldigten gefunden wurden. Das Fehlen von Spuren des Beschuldigten auf dem Schwert ist insofern ohne weiteren Erkenntniswert bzw. vermag den Beschuldigten insofern nicht zu entlasten, als er anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2026 erklärte, das Schwert aus den Händen von «F.________» behändigt und in die Scheide gesteckt zu haben (Zeilen 66 ff.); mithin das Behändigen des Gegenstandes nicht zwingend zu einer entsprechenden Spur führte. Wesentlich hinsichtlich der Beantwortung der Frage eines dringenden Tatverdachts bleibt somit weiterhin, dass J.________ anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 9. Mai 2025 erklärte, sie kenne den Beschuldigten schon längere Zeit und pflege ein freundschaftliches Verhältnis zu ihm. Sie erklärte weiter, dass sie den Beschuldigten am 24. April 2025, d.h. am Tattag, getroffen habe, wobei er richtig geschwitzt und Panik in den Augen gehabt habe. Der Beschuldigte habe ihr erzählt, dass er «einen Schissdräck» gebaut habe und nun dringend nach K.________(Land) weggehen müsse (Zeilen 115 ff.). Auf Nachfrage erklärte J.________, dass der Beschuldigte ihr erklärt habe, er habe eine Schlägerei gehabt «und auch das Messer genommen» ((Zeilen 141 ff.). Weiter habe ihr der Beschuldigte geschildert, dass es eine Auseinandersetzung gegeben habe und er habe dann auch gesagt «er habe mit dem Messer gestochen» (Zeilen 164 ff.). Auf Vorhalt ihrer früheren Angaben erklärte J.________ zudem, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er zugestochen habe und «...dass er vielleicht jemanden umgebracht hätte» (Zeilen 201 ff.). Die Aussagen von J.________ erscheinen stimmig und dürften den Beschuldigten nicht wahrheitswidrig belasten, zumal sie selber erklärte, dass sie ein freundschaftliches Verhältnis zu ihm pflegt und ihn nicht belasten möchte mit etwas, das er vielleicht gesagt aber nicht gemeint habe (Zeilen 214 ff.). Das von J.________ geschilderte Verhalten des Beschuldigten und seiner ihr gegenüber gemachten Erklärungen erscheinen nur dann nachvollziehbar, wenn davon aus gegangen wird, dass er die zweite und damit heftigere der beiden Verletzungen des Opfers verursachte. Dies deckt sich auch mit der Aussage von G.________ im Rahmen ihrer Einvernahme vom 13. Januar 2026. Zwar machte sie, im Unterschied zu ihren früheren Depositionen, geltend, dass sie die fraglichen Stichhandlungen des Beschuldigten nicht selbst gesehen habe. Allerdings bestätigte sie weiterhin, dass der Beschuldigte dem späteren Opfer mit dem Schwert in der Hand gefolgt sei und der Beschuldigte gegenüber F.________ erklärt habe, dass er den Mann geschlagen habe. Insgesamt ist der dringende Tatverdacht weiterhin als gegeben einzustufen. Die abschliessende Würdigung der Beweisergebnisse wird vom urteilenden Gericht vorzunehmen sein. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er macht geltend, die Beweislage ihn betreffend habe sich im Verlauf der Untersuchung dahingehend massgeblich verändert, als eine deutliche Abschwächung der Belastungen gegenüber ihm vorliege. Es sei aufgrund der Aussagen von H.________ in Verbindung mit den Angaben des Opfers gar nicht möglich, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der das Opfer verletzt habe. Das Opfer sei nachweislich in einem Moment verletzt worden, als F.________ das Katana in der Hand gehalten habe. Gemäss der Aussage des Opfers sei dieses zweimal durch die gleiche Person verletzt worden und es sei beweismässig klar erstellt, dass die Verletzung Nr. 1 an der Hand durch F.________ verursacht worden sei, wovon selbst die Staatsanwaltschaft ausgehe. Damit sei offensichtlich, dass auch die zweite Verletzung durch F.________ verursacht worden sein müsse. Eine erhebli-

6 che Wahrscheinlichkeit, wonach es sich bei der Täterschaft bzw. beim Verursacher der beiden Verletzungen des Opfers um den Beschwerdeführer handle, sei nach dem Gesagten zu verneinen. Es habe sich vielmehr bestätigt, dass es gerade der Beschwerdeführer gewesen sei, der versucht habe, die Streitenden zu trennen und der sogar eingegriffen habe, als H.________ zum zweiten Mal mittels Schwertes durch F.________ angegriffen worden sei, wodurch er dieselbe gerettet habe. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass das Zwangsmassnahmengericht, hätte es die erhobenen Beweise detailliert gewürdigt, zu einem anderen Schluss gekommen wäre. Die einzige noch wirklich bestehende Belastung des Beschwerdeführers sei diejenige durch das Opfer, die sich bei genauerem Hinsehen aber entweder als vollständig widersprüchlich erweise oder eben dahingehend zu werten sei, dass sich das Opfer bei der Benennung bzw. Zuordnung der beiden beteiligten Personen geirrt habe. Hinsichtlich des Motivs führt der Beschwerdeführer zusammengefasst weiter aus, er sei an der Auseinandersetzung und am Streit zwischen den Beteiligten vollumfänglich unbeteiligt gewesen und als einziger überhaupt nicht verletzt worden. Es sei nicht ersichtlich, was ihn dazu hätte bewegen sollen, F.________ das Schwert aus der Hand zu nehmen und damit selbst gegen das Opfer, das ihm überhaupt nichts angetan habe, zu schlagen/stechen. Deutlich nachvollziehbarer sei, dass F.________, der sich aufgrund der tätlichen Angriffe durch die Damen G.________ und die Drohungen durch das Opfer sogar selbst eingenässt habe, sich mit allen greifbaren Mitteln, so eben auch einem Katana, zur Wehr gesetzt habe. 6.4 Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2026 bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass der Beschwerdeführer die Aussagen von J.________ ungenügend gewürdigt habe. Bei ihr handle es sich um die einzige Person, welche als nicht involvierte Person nicht von subjektiven Interessen beeinflusst sei und in deren Einvernahmen sich keinerlei Widersprüche finden liessen. Aufgrund der kleineren und grösseren Widersprüche, welche sich in den Aussagen sämtlicher tatortanwesender Personen fänden, komme den Aussagen von J.________ die mit Abstand entscheidendste Rolle zur Begründung des dringender Tatverdachtes zu. Weiter widerspricht die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer dahingehend, dass nicht erhelle, inwiefern die zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen den Beschwerdeführer von den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen entlasten sollten. Dass der Beschwerdeführer und H.________ die einzigen Personen sein sollen, die klare, stringente und widerspruchsfreie Aussagen getätigt haben sollen, bestreitet die Staatsanwaltschaft. Insbesondere könne H.________ keine Aussagen darüber machen, wer für den entscheidenden Messerstich verantwortlich sei, weil sie sich zu genau diesem Zeitpunkt gerade nicht am Tatort befunden habe, womit keine entlastenden Umstände aus ihren Aussagen abzuleiten seien. Dasselbe gelte betreffend die Erstaussagen des Opfers; er müsse hier schlicht die Namen des Beschwerdeführers und von F.________ verwechselt haben. Auch zum angeblich fehlenden Motiv widerspricht die Staatsanwaltschaft und bezieht sich auf die Aussagen des Opfers, von G.________ und H.________. Nach diesen habe der Beschwerdeführer das Opfer beschimpft bzw. sei diesem gegenü-

7 ber skeptisch eingestellt gewesen. So habe der Beschwerdeführer dem Opfer gedroht, es zu schlagen bzw. umzubringen, sollte es gegenüber F.________ tätlich werden, was auch vom Opfer so bestätigt worden sei. Der Messerstich des Beschwerdeführers gegen den Oberkörper des Opfers lasse sich damit durchaus in das Gesamtbild einbetten und sei keineswegs aus dem Nichts erfolgt. 6.5 Im Beschluss BK 25 372 vom 19. August 2025 hatte sich die Beschwerdekammer bereits mit der Sache zu befassen und erwog zum damaligen Zeitpunkt Folgendes zum dringenden Tatverdacht (E. 4.5): Die Beschwerdekammer geht mit Staatsanwaltschaft, Zwangsmassnahmengericht und Beschwerdeführer einig, dass sich die Beweislage teilweise unklar und widersprüchlich präsentiert. Was das Kerngeschehen, die Entstehung der Stichverletzung, anbelangt, ist die Beweislage jedoch klarer, als sie der Beschwerdeführer darstellt. Dieser gibt an, nur deeskalierend tätig gewesen zu sein (Hafteröffnung vom 25. April 2025, Z. 160 f.; Einvernahme vom 2. Juli 2025, Z. 102 f.). Wie anhand der Aussagen von J.________ zu zeigen sein wird, spricht sein Nachtatverhalten gegen diese Annahme. Das Opfer erklärte in der ersten Einvernahme nur wenige Stunden nach der Tat, dass ihm beide Verletzungen von F.________ zugefügt worden seien (Einvernahme vom 24. April 2025, Z. 48). Direkt vor dieser Aussage musste die Einvernahme für eine Viertelstunde unterbrochen worden, was im Protokoll wie folgt verbalisiert wurde: «19:25 Uhr, Abbruch der Einvernahme. Das Opfer wünscht den Abbruch, er hat sehr starke Schmerzen. Er klagt über Atembeschwerden und kann den Fragen nicht mehr folgen. 19:40 Uhr, Fortsetzung der Einvernahme. Das Opfer konnte durch die Freundin aufgeweckt werden.» In der Einvernahme vom 21. Mai 2025 bezeichnete er dann den Beschwerdeführer als Täter (Z. 119 f., 137, 161 f.). Angesichts des Zustands des Opfers bei der ersten Einvernahme muss dieser Widerspruch nicht zwangsläufig der Glaubhaftigkeit der Aussagen abträglich sein. H.________ verneinte in der ersten Einvernahme zuerst den Einsatz des Katanas durch jemand anderen als F.________. Sie räumte jedoch ein, dass sie die Handlungen, die zur Stichverletzung führten, nicht gesehen habe, da sie abgelenkt gewesen sei (Einvernahme vom 24. April 2025, S. 3). In der zweiten Einvernahme führte sie sodann aus, dass sie und ihre Schwester die Tat nicht gesehen hätten, da sie in die Wohnung gegangen seien. Der Beschwerdeführer habe nicht «geschlagen» (Einvernahme vom 11. Juni 2025, Z. 235 f. und 241 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im letzten Satz nicht zwingend eine direkte Entlastung zu erblicken. Die entsprechenden Aussagen lauten wie folgt: «A.________ wollte die ganze Zeit I.________ schlagen, sollte er F.________ schlagen. Aber I.________ hat F.________ nicht geschlagen, also hat A.________ I.________ auch nicht geschlagen.» (Z. 240 ff.). Eine nicht weniger naheliegende Lesart dieser Äusserung ist diejenige, dass es sich um eine Vermutung von H.________ handelt. Sie nannte die Voraussetzung, unter der der Beschwerdeführer das Opfer schlagen wollte. Diese trat nicht ein, daher vermutete sie, dass der Beschwerdeführer das Opfer nicht geschlagen haben wird. G.________ sagte klar aus, dass der Beschwerdeführer für die Stichverletzung verantwortlich ist (Einvernahme vom 24. April 2025, Z. 66; Einvernahme vom 26. Mai 2025, Z. 88). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann an dieser Stelle nicht gesagt werden, dass sie die Tat gar nicht gesehen haben kann (vgl. die Würdigung der entsprechenden Aussage von H.________). Alsdann wirken ihre Aussagen vorderhand nicht unglaubhaft. Nicht zuletzt gesteht sie ein, für andere Kokain gekauft und solches auch konsumiert zu haben (Einvernahme vom 26. Mai 2025, Z. 63 f.).

8 F.________ gab bei der Einvernahme vom 30. Juni 2025 an, dass er nichts gesehen habe (Z. 284 f.). Weiter machte er geltend, dass sich Beschwerdeführer und Opfer vor der Wohnung gestritten hätten (Z. 241 f.). Danach habe er – F.________ – nachgeschaut, ob Blut an der Klinge des Katanas hafte (Z. 264 ff.). Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass F.________ damit mindestens implizit die Verantwortung für die Stichverletzung beim Beschwerdeführer erblickt (Haftverlängerungsantrag vom 19. Juli 2025, S. 3 f.). Was die Aussagen von J.________ anbelangt, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Bei der Einvernahme vom 9. Mai 2025 bestätigte sie klar, was im Dokument «Vorläufige Festnahme (Art. 217 StPO)» vom 24. April 2025 aufgeführt ist, nämlich, dass der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, er habe vielleicht jemanden umgebracht (Z. 266). Der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zuträglich ist, dass sie lange lavierte, bevor sie den Beschwerdeführer belastete. Hinzu kommt, dass sie mehrfach aussagte, er sei kein böser Mensch (Z. 43 f., 292, 372). Die detaillierte Aussagewürdigung ist dem Sachgericht zu überlassen. Nach dem Gesagten kann ein dringender Tatverdacht mindestens hinsichtlich des Stichs mit dem Katana bejaht werden. 6.6 Mit Blick auf diese Ausführungen der Beschwerdekammer ist zu konstatieren, dass sich die Beweislage zum dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer rund sechs Monate später alles andere als klarer präsentiert, im Gegenteil. 6.6.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat sich G.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Januar 2026 klar von ihrer früheren Aussage, als sie den Beschwerdeführer direkt belastet hatte, für den Schwerthieb gegenüber dem Opfer verantwortlich zu sein (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2025 Z. 178), distanziert. Sie sagte nun vielmehr aus, sie habe nichts dergleichen beobachten können (Einvernahme vom 13. Januar 2026 Z. 303 ff.). Damit stimmen ihre Aussagen nun mit denjenigen ihrer Schwester (H.________) überein, die in zwei Einvernahmen ausgesagt hat, sie (und ihre Schwester) hätten die Tat nicht gesehen, da sie in die Wohnung bzw. nach oben gegangen seien (Einvernahme H.________ vom 13. Januar 2026 Z. 265, Einvernahme H.________ vom 11. Juni 2025, Z. 235 f. und 241 f.). Es gilt weiter zu beachten, dass H.________ aussagte, dass F.________ das Katana in der Hand gehalten habe, bevor sie ihre Schwester nach oben gebracht habe, und auch, als sie wieder nach unten gekommen sei (Einvernahme vom 13. Januar 2026 Z. 355 f.). Natürlich kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass im Zeitraum der Abwesenheit von H.________ – welcher von ihr im Übrigen auf rund 30 Sekunden geschätzt wurde – das Katana von F.________ an den Beschwerdeführer und wieder zurück gereicht wurde. Allerdings ist die plausiblere Version der Geschehnisse, dass F.________ das Katana die ganze Zeit und damit auch im Moment des zweiten Stichs in die Bauchregion des Opfers in der Hand gehalten hat. 6.6.2 Damit verbleibt als einzige in das Tatgeschehen involvierte Person, die den Beschwerdeführer direkt für den zweiten Schwerthieb verantwortlich macht, das Opfer. Mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen ist aber der Beweiswert seiner Aussagen stark eingeschränkt. Zunächst beschuldigte das Opfer in seiner ersten Einvernahme F.________, ihm beide Verletzungen zugefügt zu haben (Einvernahme vom 24. April 2025 Z. 48). Allerdings musste diese Einvernahme aufgrund des Gesundheitszustandes des Opfers wenig später abgebrochen werden. Zudem

9 ist eine Namensverwechslung nicht ausgeschlossen; immerhin kannte das Opfer vor der untersuchungsgegenständlichen Auseinandersetzung offenbar weder den Beschwerdeführer noch F.________. In den weiteren Einvernahmen vom 21. Mai 2025 und vom 27. Januar 2026 beschuldigte das Opfer dann den Beschwerdeführer, für die Schwerthiebe verantwortlich zu sein (Einvernahme vom 21. Mai 2025 Z. 119 f., 137, 161 f.; Einvernahme vom 27. Januar 2026 Z. 221 f., Z. 400 f.). Auffällig ist allerdings, dass das Opfer in beiden Einvernahmen aussagte, es sei dieselbe Person gewesen, welche sowohl für den ersten Stich (Handverletzung) als auch für den zweiten Stich in die Bauchregion verantwortlich sei (Einvernahme vom 21. Mai 2025 Z. 133; Einvernahme vom 27. Januar 2026 Z. 406). Er präzisierte diesbezüglich sogar weiter, dass ein Schwert nicht innerhalb von 10 Sekunden den Besitzer gewechselt haben könne (Einvernahme vom 27. Januar 2026 Z. 309, Z. 410). Vor dem Hintergrund, dass auch die Staatsanwaltschaft den ersten Schlag/Stich klarerweise F.________ zurechnet (vgl. Stellungnahme vom 16. Februar 2026 S. 3), ergibt sich ein klarer Widerspruch zwischen der Aktenlage und den Aussagen des Opfers. Wie er sich betreffend Täterschaft des Beschwerdeführers so sicher sein kann, obwohl er den ersten Schlag offensichtlich irrtümlich bzw. ebenso entgegen der Aktenlage und der Aussagen der weiteren involvierten Personen dem Beschwerdeführer zugerechnet hat, bleibt völlig unklar. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Opfer auch das Rahmengeschehen teilweise abweichend von den anderen Personen erklärte, insbesondere wenn er aussagte, er sei während der laufenden Auseinandersetzung nach draussen eine Zigarette rauchen gegangen (Einvernahme vom 27. Januar 2026 Z. 233) und er habe seinen Gurt nicht selbst gezückt, sondern H.________ habe ihm den Gurt aus der Hose entfernt (Einvernahme vom 27. Januar 2026 Z. 357). 6.6.3 Was die Aussagen der nicht an der Auseinandersetzung beteiligten J.________ betrifft, so ist mit der Staatsanwaltschaft zwar von einer hohen Glaubhaftigkeit derselben auszugehen, zumal J.________ nicht von subjektiven Interessen beeinflusst und kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie den Beschwerdeführer wider besseres Wissen belasten sollte. Abgesehen davon, dass es sich bei ihren Schilderungen nur um solche vom Hörensagen handelt und sie lediglich wiedergeben kann, was ihr vom Beschwerdeführer nach dem Vorfall erzählt wurde, vermögen ihre Aussagen den Beschwerdeführer bei genauerer Betrachtung nur bedingt zu belasten. Sie sagte zwar an verschiedenen Stellen aus, er habe mit dem Messer zugestochen (Einvernahme vom 9. Mai 2025 Z. 177: «Er hat einfach mit dem Messer»; Z. 223: «Dass er einfach mit dem Messer zugestochen habe»; Z. 266: «Ja, dass er zugestochen habe. Und dass er vielleicht jemanden umgebracht hätte.»), auf die Nachfrage der Polizei, wer mit «Er» gemeint sei, antwortete sie allerdings, «seinen Kollegen» (Z. 269). Damit bleibt aufgrund der Aussagen von J.________ unklar, ob der Beschwerdeführer ihr gegenüber aus der Ich-Perspektive erzählt oder aber bereits in der dritten Person von seinem Kollegen, womit wohl F.________ gemeint ist, gesprochen hat. Zumindest betreffend die letzte und konkreteste der zitierten Aussagen («Ja, dass er zugestochen habe. Und dass er vielleicht jemanden umgebracht hätte») ist aufgrund der umgehend darauffolgenden Präzisierung von «Er» wohl eher F.________ gemeint.

10 Das weiter von J.________ geschilderte Nachtatverhalten des Beschwerdeführers, namentlich die geplante Ausreise nach K.________(Land), und sein emotionaler und physischer Zustand (stark schwitzend, Panik in den Augen, gestresst, vgl. Einvernahme vom 9. Mai 2025 Z. 118 f., Z. 230) wirken zwar verdächtig. Nachdem der Beschwerdeführer bereits zuvor eine mehrjährige Haftstrafe verbüsst hatte (vgl. Strafregisterauszug vom 25. April 2025, Akten KZM 25 940), lassen sich sein Nachtatverhalten und sein Zustand aber genauso gut damit erklären, dass er bereits aufgrund seiner blossen Anwesenheit am Tatort, an welchem jemand schwer verletzt wurde, Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung gehabt hat. Dies muss nach dem Gesagten nicht zwangsläufig für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen. 6.6.4 Auch das Motiv des Beschwerdeführers, weshalb er das Opfer verletzen sollte, ist zweifelhaft. Gemäss übereinstimmender Aussagen aller Beteiligten brach der Streit und die tätliche Auseinandersetzung primär zwischen F.________ und G.________ bzw. H.________ aus; der Beschwerdeführer und das Opfer haben sich zu Beginn der Auseinandersetzung nicht beteiligt (vgl. exemplarisch Einvernahme H.________ vom 13. Januar 2026 Z. 112 f., Z. 215). Anschliessend soll der Beschwerdeführer mehrfach schlichtend eingegriffen haben, insbesondere soll er F.________ das Katana aus der Hand genommen haben als H.________ wieder nach unten gekommen sei (Einvernahme H.________ vom 13. Januar 2026 Z. 118 f., Z. 135 f.). Weiter wird von H.________ ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sein Eingreifen in die Auseinandersetzung vom Eingreifen des Opfers abhängig gemacht hatte, er (der Beschwerdeführer) mit anderen Worten das Opfer schlagen werde, wenn dieses F.________ schlage (Einvernahme vom 11. Juni 2025 Z. 240; Einvernahme vom 13. Januar 2026 Z. 233). Da das Opfer in der Folge lediglich mit Peitschen mit seinem Gurt gedroht haben, ansonsten aber nicht tätlich geworden sein soll, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer – entgegen seiner Ankündigung – mit dem Katana auf das Opfer eingestochen haben soll. Entsprechend der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ist auch in dieser Hinsicht eine Täterschaft von F.________ naheliegender als diejenige des Beschwerdeführers. 6.6.5 Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass keine objektiven Beweismittel vorhanden sind, die den Beschwerdeführer belasten. Namentlich dem Rapport Forensik vom 24. Oktober 2025 ist zu entnehmen, dass der Griff des Katanas keine biologische Spur des Beschwerdeführers aufweist (im Gegensatz dazu ist eine von F.________ vorhanden), was eigentlich zu erwarten gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer das Katana gegen das Opfer eingesetzt. Entgegen der Vorinstanz muss dies als Entlastungsindiz gewertet werden. 6.6.6 Nach dem Gesagten hält die Beschwerdekammer dafür, dass kein ausreichend dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer mehr vorliegt. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Laufe der Untersuchung verlangte Konkretisierung und Verdichtung des dringenden Tatverdachtes ist ausgeblieben. Im Vergleich zur Ausgangslage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. August 2025 (BK 25 372) präsentierte, stellt sich die Beweislage heute für den Beschwerdeführer sogar günstiger dar. Eine Haupt-

11 belastungszeugin (G.________) ist in der Zwischenzeit «weggefallen» bzw. hat ihre Aussage revidiert und die damals noch ausstehende Spurenauswertung spricht nicht für eine Täterschaft des Beschwerdeführers. Als einzige belastende Elemente verbleiben die teilweise diffusen Aussagen des Opfers und die Aussagen von J.________, welche einerseits Interpretationsspielräume hinsichtlich Täterschaft offenlassen und andererseits das Tatgeschehen nur aus zweiter Hand wiedergeben können. Auch wenn damit ein gewisser Tatverdacht verbleibt, kann dieser nicht mehr als dringend im Sinne von Art. 221 StPO angesehen werden, zumal in Bezug auf den Stand der Untersuchung festzuhalten ist, dass die von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 19. Januar 2026 aufgeführten geplanten Ermittlungshandlungen in der Zwischenzeit wohl durchgeführt worden sind und unklar bleibt, ob vor dem Abschluss der Untersuchung noch weitere geplant sind. 7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass kein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer gegeben ist, sich der vorgeworfenen versuchten schweren Körperverletzung, evtl. schweren Körperverletzung bzw. versuchten vorsätzlichen Tötung strafbar gemacht zu haben. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich daher mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts als nicht rechtens. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den angerufenen besonderen Haftgründen und zur Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist durch die Staatsanwaltschaft umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). 8.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das erstinstanzliche Haftverlängerungsverfahren KZM 26 108 und das Beschwerdeverfahren BK 26 87 fällt, auch im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten nicht an den Kanton Bern zurückzubezahlen.

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2026 (KZM 26 108) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens KZM 26 108, festgesetzt auf CHF 700.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 26 87, bestimmt auf CHF 1'800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren KZM 26 108 und das Beschwerdeverfahren BK 26 87 wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung keine Rückzahlungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 3. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2026 87 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.03.2026 BK 2026 87 — Swissrulings