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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 28.04.2026 BK 2026 52

28. April 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,588 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Ausstand | Ausstand (59)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 52 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger Gerichtspräsidentin C.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Tätlichkeiten

2 Erwägungen: 1. Gegen A.________ ist beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten hängig (PEN 25 165). Am 26. Januar 2026 beantragte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) die Übertragung des Strafverfahrens an eine andere Gerichtsbehörde resp. an einen anderen Gerichtsvorsitzenden. Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 leitete die für das Verfahren PEN 25 165 zuständige Gerichtspräsidentin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) das Ausstandsgesuch zusammen mit den amtlichen Akten und ihrer Stellungnahme der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter und beantragte dessen kostenfällige Abweisung, soweit auf dieses eingetreten werden könne. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Ausstandsverfahren verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme. Der Straf- und Zivilkläger liess sich nicht vernehmen. Davon – und zusätzlich von einer elektronischen Eingabe des Gesuchstellers vom 9. Februar 2026 – nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 27. Februar 2026 Kenntnis. Gleichzeitig wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und festgehalten, dass abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Am 10. März 2026 reichte der Gesuchsteller – auf vorgenannter Verfügung handschriftlich notierte – Schlussbemerkungen ein. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bloss pauschale Behauptungen, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 58 StPO). 2.2 2.2.1 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme vorgebracht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3 und 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts Urteile 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2 und 7B_780/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.3.5, je mit Hinweisen). Soweit erst eine Kumulation mehrerer

3 Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die gesuchstellende Person nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass ihr Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung der gesuchstellenden Person der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteile des Bundesgerichts 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3, 1B_265/2021 vom 9. September 2021 E. 3 und 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3, je mit Hinweisen). 2.2.2 Der Gesuchsteller beantragte am 26. Januar 2026 unter Verweis auf die gleichentags mit einem Vertreter des Gerichts (bzw. teils auch früher) erfolgte Kommunikation (dazu E. 4.1 und 4.2.2 hiernach), dass das Verfahren an eine andere Behörde oder – falls dies nicht möglich sei – an einen anderen Gerichtsvorsitzenden übergeben werde. Anlass dazu soll insbesondere die E-Mail des Regionalgerichts um 08.48 Uhr gegeben haben (amtliche Akten pag. 146 f.). Gestützt auf die dort gemachten Ausführungen befürchtet der Gesuchsteller, dass ihm kein faires, unvoreingenommenes Verfahren zuteil wird. Der Gesuchsteller hat damit frist- und formgerecht ein Ausstandsgesuch gestellt. Unter Einbezug des aktenkundigen E-Mail-Verkehrs vom 26. Januar 2026 genügt das Gesuch den Begründungsanforderungen. Auf dieses ist somit – unter Vorbehalt des nachfolgend unter E. 2.3 Ausgeführten – einzutreten. Anders als der Gesuchsteller zu vermuten scheint, wurde sein Gesuch durch die Absetzung der Gerichtsverhandlung vom 4. Februar 2026 nicht etwa «nichtig». Dass die Gesuchsgegnerin den Verhandlungstermin aufgrund des Ausstandsgesuchs abgesagt hat, bedeutet nicht, dass das Regionalgericht resp. die Gesuchsgegnerin nicht mehr für das gegen den Gesuchsteller geführte Strafverfahren zuständig ist. Im Gegenteil: Bis zum Entscheid über den Ausstand übt die vom Ausstand betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Im Übrigen war die Gesuchsgegnerin auch nicht dazu verpflichtet, die Verhandlung abzusagen. 2.3 Soweit der Gesuchsteller eine Rückweisung des Strafverfahrens an die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und das Einleiten einer Mediation bzw. einer aussergerichtlichen Klärung des Falls beantragt (vgl. elektronische Eingabe vom 9. Februar 2026 ganz am Ende), kann er nicht gehört werden. Verfahrensgegenstand und damit zu prüfen ist vorliegend einzig, ob hinsichtlich der Gesuchsgegnerin ein Ausstandsgrund besteht. 3. Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be-

4 fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden einer Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 [Pra 2017 Nr. 97] E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_513/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). 4. 4.1 Der Gesuchsteller befürchtet ein unfaires und voreingenommenes Gerichtsverfahren. Die entsprechenden Bedenken resultieren zusammengefasst aus dem Umstand, dass ein Mitarbeiter des Regionalgerichts ihm in einer E-Mail vom 26. Januar 2026 mitgeteilt habe, dass (1.) E-Mails nicht rechtsgültig seien und daher grundsätzlich weder entgegengenommen noch beantwortet würden, (2.) für ihn als beschuldigte Person keine Schutzmassnahmen vorgesehen seien und (3.) es ihm frei stehe, die Einsprache zurückzuziehen, womit sich ein Erscheinen vor Gericht erübrige und geringere Kosten als im Falle einer Verurteilung anfielen. Einen weiteren Hinweis für den Anschein von Parteilichkeit und Voreingenommenheit erblickt der Gesuchsteller darin, dass die Gesuchsgegnerin seinen Antrag auf Vorverschiebung der Gerichtsverhandlung abgelehnt hat. Ob dieses Argument – da erst in der elektronischen Eingabe vom 9. Februar 2026 vorgebracht – rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht (vgl. dazu E. 2.2 hiervor), kann an dieser Stelle offengelassen werden. Ohnehin vermöchte dieses weder für sich allein noch in Kombination mit anderen Argumenten einen Ausstandsgrund zu begründen (E. 4.2.2 hiernach). 4.2 Nach Prüfung des zwischen dem Mitarbeiter des Regionalgerichts und dem Gesuchsteller erfolgten E-Mail-Austauschs vom 26. Januar 2026 sowie der übrigen Akten resp. Verfahrenshandlungen vermag die Beschwerdekammer keinen Anschein der Voreingenommenheit/Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu erkennen.

5 4.2.1 Zunächst ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgesuche gegen eine Gesamtbehörde nicht zulässig sind. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder einer Behörde zu beziehen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch ausschliesslich und konsequent von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56-60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden, sofern in diesem Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden, was vorliegend aber nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_772/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2.4 mit Hinweisen). 4.2.2 Die seitens des Regionalgerichts an den Gesuchsteller versandte E-Mail vom 26. Januar 2026 enthält Antworten auf diverse Fragen/Bedenken des Gesuchstellers und Hinweise prozessrechtlicher Natur. Allein der Umstand, dass die Antworten möglicherweise rechtlich nicht korrekt sind, lässt nicht von vornherein auf Voreingenommenheit resp. Befangenheit schliessen. Allfällige Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich bei objektiver Betrachtung um besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der in der Strafbehörde tätigen resp. mit der Verfahrensleitung betrauten Person, die bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 [siehe Pra 2017 Nr. 97]; Urteile des Bundesgerichts 7B_697/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.2.1 und 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; BOOG, a.a.O., N. 59 zu Art. 56 StPO). Vorliegend sind keine solch krassen Fehlleistungen auszumachen. Zwar trifft der Hinweis, wonach die StPO für beschuldigte Personen keine Schutzmassnahmen vorsehe, in dieser Absolutheit nicht zu. Gemäss Wortlaut von Art. 149 Abs. 1 StPO können rein theoretisch auch einer beschuldigten Person Schutzmassnahmen gewährt werden. Dabei handelt es sich aber um seltene Konstellationen. Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller insoweit ohnehin kein konkret begründetes (und formgültiges) Gesuch eingereicht hat, bestand prima facie kein Anlass für die Annahme, der Gesuchsteller könnte einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt sein. Soweit sich der Gesuchsteller daran stört, dass sein Antrag auf Vorverschiebung der Gerichtsverhandlung abgelehnt worden ist, stand ihm insoweit zwar kein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 331 Abs. 5 StPO). Ungeachtet dessen kann der diesbezügliche Entscheid der Gesuchsgegnerin aber ohnehin nicht beanstandet werden. Die geplante Auswanderung, welche in zeitlicher Hinsicht noch nicht einmal festgelegt worden ist, stellt keinen Verschiebungsgrund dar. Diese steht einer Teilnahme an einer Verhandlung nicht entgegen, könnte der Gesuchsteller doch hierfür jederzeit wieder in die Schweiz einreisen. Kein Anschein der Befangenheit kann aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Gesuchsteller als «mutmasslicher Täter» bezeichnet worden ist. Ein «mutmasslicher Täter» ist eine Person, die aufgrund von Indizien oder Beweisen einer Straftat verdächtigt wird, diese begangen zu haben, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Mit diesem Begriff soll eine Vorverurteilung – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – gerade vermieden werden.

6 Am Hinweis, wonach E-Mails nicht rechtsgültig sind und daher grundsätzlich weder entgegengenommen noch beantwortet würden, kann ebenfalls nichts ausgesetzt werden (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO). Der Umstand, dass das Regionalgericht ihm ebenfalls per E-Mail geantwortet hat, lässt nicht auf Voreingenommenheit der mit seiner Strafsache befassten Gerichtspräsidentin schliessen. Der Gesuchsteller stört sich weiter am Hinweis der Rückzugsmöglichkeit und der Kostenfolgen. Die insoweit monierte Textpassage in der E-Mail des Regionalgerichts vom 26. Januar 2026 lautet wie folgt (amtliche Akten pag. 146 f.): Es steht Ihnen aber frei, die Einsprache vor der Verhandlung zurückzuziehen. Diesfalls müssten Sie nicht vor Gericht erscheinen und nicht auf den in unserem Verfahren Geschädigten bzw. das Opfer treffen, das im Übrigen nun anwaltlich vertreten ist. Sollten Sie die Einsprache zurückziehen, würden wir Ihnen insofern entgegenkommen, als wir die zusätzlich entstandenen Gerichtskosten (zu den Kosten der Staatsanwaltschaft) auf CHF 100.- reduzieren würden. Ein Einspracherückzug müsste aber schriftlich und unterzeichnet per Post eingereicht werden. Weiter weise ich Sie darauf hin, dass die Gerichtskosten (zusätzlich zu den Kosten der Staatsanwaltschaft) im vorliegenden Verfahren bis und mit Urteil ca. CHF 1’200.- (je nach Dauer der Verhandlung) betragen würden. Für die schriftliche Begründung kämen nochmals ca. CHF 300.- hinzu. Diese Kosten müssten sie im Falle einer Verurteilung bezahlen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, eine Partei darauf aufmerksam zu machen, dass ihr bei einem allfälligen Rückzug möglicherweise weitere Kosten und ein aufwändiges Verfahren erspart werden können oder ihr im Falle einer Anschlussberufung die Gefahr einer Verschlechterung drohe (BGE 137 I 227 E. 2.6.4, auch zum Folgenden). Verpönt ist demgegenüber, wenn ein Richter/eine Richterin den Rückzug des Rechtsmittels fordert und dabei offen oder verdeckt Druck ausübt. Ebenso wenig darf der Eindruck entstehen, dass sich der Richter/die Richterin mit der Sache nicht urteilsmässig befassen wolle. Von einer solchen Ausgangslage kann vorliegend nicht gesprochen werden. Der Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit und die Konsequenzen eines allfälligen Rückzugs (kein Aufeinandertreffen mit der «gegnerischen» Partei, Entgegenkommen bei den Verfahrenskosten und allgemein tiefere Kosten als im Falle einer Verurteilung») hält sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Die Angabe, wonach mit einem Rückzug eine Erscheinungspflicht vor Gericht und damit ein Aufeinandertreffen mit dem Geschädigten entfiele, kann nicht beanstandet werden. Da sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine potentielle Gefährdungssituation des Gesuchstellers entnehmen lassen und eine solche von diesem auch nicht rechtsgenüglich vorgebracht worden war, brauchte das Gericht keine Vorkehrungen zur Sicherheit zu treffen und es kann auch nicht davon gesprochen, jenes wolle (scheinbar einzig) mit diesem «Angebot» seine physische Sicherheit garantieren. Ebenfalls keinen Ausstandsgrund darzustellen vermag eine fehlende Information bezüglich der Kosten eines Ausstandsverfahrens. Die Gesuchsgegnerin war vor Weiterleitung des Ausstandsgesuchs nicht gehalten, den Gesuchsteller über allfällige Kosten eines Ausstandsverfahrens zu belehren. Es ist notorisch, dass Verfahren nicht kostenlos sind.

7 4.3 Zusammengefasst lassen sich keine objektivierbaren Gründe für den Eindruck entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller gegenüber voreingenommen ist. Dementsprechend erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf dieses eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Ebenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung hat der Straf- und Zivilkläger, welcher sich nicht am Ausstandsverfahren beteiligt hat.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (EO 25 3168; per B-Post) Bern, 28. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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